BRKE I Nr. 264/1995 vom 25. August 1995 in BEZ 1995 Nr. 36 6.b) Gemäss heute gültiger Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X. bestehen für Bauten in der Zone W 1.3 m3/m2 keine Geschosszahlbeschränkungen mehr. Die Bau- und Zonenordnung schreibt lediglich vor, dass Bauten in der betreffenden Zone eine Gebäudehöhe von maximal 6,5 m und eine Firsthöhe von maximal 4 m aufweisen dürfen. Zudem ist gemäss Ziff. 221bis BZO die Aufteilung der Nutzung auf Dach-, Unter- und Vollgeschosse innerhalb der Gebäude- und Firsthöhe frei. Damit erübrigt es sich auch, die vorliegend geplante Aufstockung einer bestimmten Geschosskategorie zuzuteilen. Als Folge der liberalisierten kommunalen Vorschriften, welche grundsätzlich innerhalb der Höhenprofile eine freie Geschosskonfiguration und Nutzungsverteilung zulassen, kann nämlich im Falle von Flachdachbauten nicht mehr verlangt werden, dass Gebäudeteile, welche über die für die Gebäudehöhe gültige Profillinie hinaus in den - theoretischen - Profilbereich eines maximal zulässigen Satteldaches ragen, deutlich als Dachgeschosse erkennbar sein müssen. Dies hat zur Folge, dass Flachdachbauten innerhalb des für Bauten mit Satteldach zulässigen Profils grundsätzlich frei gestaltet werden können. c) Das streitbetroffene Gebäude ist eine Flachdachbaute an Hanglage. Die projektierte Aufstockung beschlägt die bergseitige Hälfte des darunter liegenden Geschosses. An der rückwärtig gelegenen Nordfassade wird - wie auch an den beiden Seitenfassaden - die zulässige Gebäudehöhe von 6,5 m eingehalten. Der südliche Teil der Aufstockung ragt jedoch über die für die Gebäudehöhe gültige Profillinie hinaus. Da die - theoretische - Profillinie für ein Satteldach indessen ohne weiteres gewahrt wird, ist das Projekt aus den vorgenannten Gründen nicht zu beanstanden. Davon abgesehen weist die - der Hanglage angepasste - in den Plänen eingezeichnete Dachprofillinie durchwegs Neigungswinkel von weniger als 45° auf, so dass das Projekt selbst dann nicht zu beanstanden wäre, wenn derjenige Teil der Aufstockung, welcher die Gebäudehöhe überschreitet, - gleichsam als Attikageschoss - unterhalb eines Dachprofiles mit 45°-Winkel liegen müsste (VB 93/0077).
Zürich Baurekursgericht 25.08.1995 BRKE I Nr. 0264/1995
25 agosto 1995·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·302 parole·~2 min·4
Riassunto
Gebäudehöhe. Firsthöhe. Für Flachdachbauten massgebliches Profil bei fehlenden Geschosszahlvorschriften.