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Zürich Baurekursgericht 17.12.2004 BRKE I Nr. 0378/2004

17 dicembre 2004·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·1,070 parole·~5 min·2

Riassunto

Natur- und Heimatschutz. Unterschutzstellung eines beweglichen Objektes.

Testo integrale

BRKE I Nr. 0378/2004 vom 17. Dezember 2004 in BEZ 2005 Nr. 24 Am 20. Februar 2004 stellte der Stadtrat von Zürich ausgewählte Anlageteile, Grabstätten und Grabmäler verschiedener Friedhöfe unter Denkmalschutz. Mit Bezug auf den Friedhof X wurden einerseits die Gesamtanlage in ihrer heutigen Ausdehnung mit Mauern, Einfriedungen und Toren, anderseits einzeln bezeichnete Grabstätten – so auch das Familien-Mietgrab Nr. Y – integral unter Schutz gestellt. Hiergegen rekurrierte A als Mieter des besagten Grabes an die Baurekurskommission I und stellte den Antrag, es sei die auf diesem Grab stehende Bronzestatue des Bildhauers Aristide Maillol nicht unter Schutz zu stellen. Gegen die Unterschutzstellung der Grabstätte als solcher hat er nichts einzuwenden. Aus den Erwägungen: 3. (...) Auf dem Familiengrab Nr. Y liess der Vater des Rekurrenten im Jahre 1948 eine Bronzefigur (...) von Aristide Maillol (1861 - 1944) aufstellen. Die klassische Harmonie ausstrahlende Figur ist zweifellos von hohem künstlerischem Wert und kommt, wie schon damals von der Friedhofsverwaltung festgehalten worden ist, «als Kunstwerk eines grossen Meisters der ganzen Anlage sehr zu statten». Neben Auguste Rodin gilt der ebenfalls aus Frankreich stammende Maillol als der bedeutendste französische Bildhauer des angehenden 20. Jahrhunderts. (...) 6. Die gesellschaftlichen und kulturellen Werte einer Epoche finden ihren Niederschlag auch in der Friedhofs- und Grabmalgestaltung. Insofern vermögen einzelne Grabgestaltungen (Art der Bepflanzungen, Grabmale) wie auch Friedhofsanlagen in ihrer Gesamtheit zweifellos Zeugnis kultureller und gesellschaftlicher Entwicklung abzulegen, und zwar sowohl hinsichtlich des Umgangs der Menschen mit dem Tod wie auch mit Blick auf die künstlerischen Ausdrucksformen. Die Ablesbarkeit dieser Elemente setzt, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, nicht nur den Bestand der eigentlichen Friedhofsanlage, sondern auch das Vorhandensein von Grabstätten voraus. Diese Erkenntnisse allein vermögen allerdings die für eine dahingehende Unterschutzstellung notwendige gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen. Die Schutzobjekte des Natur- und Heimatschutzes sind in § 203 PBG abschliessend enumeriert. Als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG gelten Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. Schutzobjekte im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. f PBG sind «Parkanlagen, wertvolle Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken». Die Tatbestände von § 203 Abs. 1 lit. c und f PBG unterscheiden sich dadurch, dass bei den unter lit. c fallenden Schutzobjekten de-

- 2 ren historischer Gehalt, d.h. ihre Aussagekraft als wichtiger Zeuge einer bestimmten Epoche ausschlaggebend ist. Bei den in lit. f genannten wertvollen Park- und Gartenanlagen, Bäumen, Baumbeständen, Feldgehölzen und Hecken dagegen spielen historische Umstände keine Rolle, sondern kommt es auf die heute vorhandene Substanz und das gegenwärtige Erscheinungsbild an. Im angefochtenen Beschluss wird (auch) hinsichtlich des Friedhofs X zwischen dem Schutz der Anlage als solcher, den Hochbauten und den Grabmälern unterschieden. Der Friedhof X wird, wie erwähnt, als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c und f PBG erklärt. Hinsichtlich der Grabmäler wird nebst einem «grossartigen Bronzetor mit Darstellung des jüngsten Gerichts» auch der «vom international berühmten Bildhauer Aristide Maillol (...) geschaffene weibliche Akt auf dem Grab der Familie A» der Kategorie 3 zugeteilt. Das bedeutet, dass die Streitgegenstand bildende Statue im Gegensatz zu den den Kategorien 4 bis 6 zugeteilten Grabmälern, die als wichtige Bestandteile der schützenswerten Friedhofsanlage unter Schutz gestellt werden, als schutzwürdiges «Einzelobjekt» bewertet und damit als ein eigenständiges Denkmal betrachtet wird. Demgemäss geht die Vorinstanz hinsichtlich der von Aristide Maillol geschaffenen Statue ausdrücklich von einem wegen seiner künstlerischen Qualitäten schützenswerten Einzelobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG aus. Das Familiengrab ist (vorläufig) bis im Jahre 2026 gemietet. Gemäss der Verordnung des Regierungsrates über die Bestattungen vom 7. März 1963 bleiben die Grabzeichen Eigentum der verfügungsberechtigten Angehörigen (§ 44 Abs. 1 der Verordnung). Bei der Räumung der Grabfelder (d.h. bei Privatgräbern gemäss § 37 der Verordnung bei Ablauf der Mietdauer) darf die Gemeinde über die Grabzeichen verfügen, sofern sie auf öffentlichen Aufruf hin nicht innert Monatsfrist abgeholt werden (§ 44 Abs. 2 der Verordnung). Die Vorgaben der kantonalen Verordnung werden in den einschlägigen städtischen Verordnungen bestätigt und konkretisiert (vgl. Verordnung über das Bestattungswesen und die Friedhöfe vom 25. Juni 1971 und Vorschriften über die Grabmäler vom 11. Dezember 1964). Daraus ergibt sich, dass der Rekurrent nach wie vor Eigentümer der Statue ist und diese nach Ablauf der Mietdauer zu entfernen ist. Die von der Vorinstanz unter Schutz gestellte Statue stellt demgemäss ein mobiles Objekt dar. 8. Gegenstand der Denkmalpflege sind Denkmäler. Allen sicht- und tastbaren Gegenständen, die in irgendeiner Weise vom Menschen geschaffen worden sind, kommt potenziell Denkmalcharakter zu. Ausgeschlossen sind einerseits Gegenstände, die nicht vom Menschen geschaffen wurden (Findlinge oder wildwachsende Bäume etc.) und andererseits nicht körperliche Schöpfungen. Dem Denkmal kommt Zeugnischarakter zu; durch sein Vorhandensein vermittelt es politische, wirtschaftliche, soziale oder baukünstlerische Vergangenheit. Als Denkmal kommen nicht nur unbewegliche Sachen, sondern grundsätzlich auch Mobilien in Frage (vgl. J. Rohrer, Kommentar NHG, 1997, 1. Kap., Rz. 35; J. Hess, Der Denkmalschutz im zürcherischen Planungs- und Baugesetz, 1986, S. 93). Was im Einzelnen Schutzobjekt der Denkmalpflege sein kann, bestimmt sich nach kantonalem Recht (Rohrer, Rz. 40, auch zum Folgenden). Im Gegensatz zu anderen kantonalen Regelungen (vgl. etwa das basellandschaftliche Denkmal- und Heimatschutzgesetz [§§ 3 und 4 des Gesetzes über den Denkmal- und Heimatschutz vom 9. April 1992]) schliesst das zürcherische Planungs- und Baugesetz bewegliche Sachen in

- 3 den Denkmalbegriff nicht mit ein (vgl. Hess, S. 132). Hinsichtlich der Baudenkmäler werden gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch Bestandteils- bzw. Zugehörscharakter aufweisende Gegenstände miterfasst (vgl. § 203 Abs. 1 lit. c PBG, § 23 Abs. 3 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung; vgl. insbesondere zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung Hess, S.93 f.). Auch wenn der Statue ausnehmende Schönheit zu attestieren ist und sie der Friedhofsanlage zweifellos «sehr zustatten kommt», geht ihr als beweglichem Objekt demgemäss zum vornherein die Denkmaleigenschaft ab. Im Weiteren muss ihr auch eine für die Qualifizierung als Zugehör vorausgesetzte dauernde Bestimmung für die Zwecke der Hauptsache abgesprochen werden. Die Zweckverbindung ist vielmehr eine bloss vorübergehende, da die spätere Aufhebung von vornherein beabsichtigt und als sicher anzunehmen ist. Deshalb ist es auch unerheblich, ob die Statue «von Anfang an» nach dem «klaren Willen des Eigentümers als Grabmal bestimmt worden» war. Auf die dahingehende, vom Rekurrenten bestrittene Behauptung der Vorinstanz kommt daher zum vornherein nichts an. Unter diesen Umständen braucht sodann nicht geprüft zu werden, ob einer Statue mit Bezug auf eine Friedhofsanlage überhaupt Zugehörseigenschaft im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zukommen kann.

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