Baurekursgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
G.-Nrn. R4.2017.00148 und R4.2017.00149 BRGE IV Nrn. 0042/2018 und 0043/2018
Entscheid vom 22. März 2018
Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichter Andreas Madianos, Baurichter Alexander Seiler, Gerichtsschreiberin Nicole Herzig
in Sachen Rekurrierende R4.2017.00148 1. N. und D. L., [….] 2. M. G., [….] 3. E. M., [….] 4. L. S., [….] 5. R. O., [….]
R4.2017.00149 1. A. und D. R., [….] 2. S. und G. T., [….]
gegen Rekursgegnerschaft 1. Gemeinderat X, [….] 2. A. U., [….]
betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 18. September 2017; Bewilligung für Tierhaltung (Minipigs) ______________________________________________________
R4.2017.00148 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 18. September 2017 erteilte der Gemeinderat [….] A. U. unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung zur Haltung von maximal sechs Minipigs auf dem Grundstück Kat.-Nr. 7035 [….] in X. B. Hiergegen wandten sich N. und D. L., M. G., E. M., L. S. und R. O. (Rekurrentschaft 1) mit gemeinsamer Rekursschrift vom 16. Oktober 2017 sowie A. und D. R. und S. und G. T. (Rekurrentschaft 2) mit gemeinsamer Rekursschrift vom 17. Oktober 2017 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, eventualiter sei die erlaubte Tierhaltung auf drei Minipigs ohne Nachzucht zu beschränken und es seien Massnahmen zur Begrenzung der Immissionen unter Anwendung der FAT-Richtlinien zu verfügen. C. Mit Verfügungen vom 18. bzw. 19. Oktober 2017 wurde von den Rekurseingängen Vormerk genommen und es wurden die Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Die private Rekursgegnerin beantragte mit ihrer am 10. November 2017 versandten Rekursantwort sinngemäss die Abweisung der Rekurse. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassungen vom 16. November 2017 ebenfalls auf Abweisung der Rekurse, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentschaften. E. Mit Repliken vom 4. Dezember 2017 blieben beide Rekurrentschaften bei ihren Anträgen. Mit Duplik vom 3. bzw. Triplik vom 20. Januar 2018 im Verfahren G.-Nr. R4.2017.00148 hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.
R4.2017.00148 Seite 3 F. Auf die Parteivorbringen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurse richten sich gegen die nämliche nachträgliche Bewilligung für die Haltung von Tieren (Minipigs) und weisen die gleichen Rügen auf. Die Rekursverfahren sind entsprechend zu vereinigen. 2. Das rund 770 m2 grosse Baugrundstück befindet sich in der Wohnzone W/A mit Empfindlichkeitsstufe ES III und ist mit einem Einfamilienhaus überstellt. Die private Rekursgegnerin hält auf dem Baugrundstück seit Oktober 2012 Minipigs. Das am 9. Juni 2016 nachträglich eingereichte Baugesuch umfasst vier südlich an das Wohnhaus angrenzende, umzäunte Gehege, welche teilweise mit Betonplatten befestigte Flächen und im übrigen Erdboden sowie je ein Holzhäuschen umfassen. Die Häuschen stehen mit Abständen von 1,70 m zur südwestlichen, 5,20 m zur südöstlichen und 3,80 m zur nordöstlichen Grundstücksgrenze. Die Einfriedungen reichen im Süden und Osten bis ca. 3,50 m, im Südwesten teilweise bis ganz an die Grundstücksgrenze. Die Minipighaltung wurde im Baugesuch als Hobbytierhaltung mit zehn Schweinchen in den Gehegen plus fünf in einer sogenannten "drinnendraussen Kombiehaltung" und jährlich zwei bis drei Würfen umschrieben, wobei die Gesuchstellerin einräumte, dass sie sich inzwischen mit ihrem "Littleminipigs Projekt" "nebenbei selbständig" gemacht habe. Angeboten wurden Ferienpass-Tage, Kindergeburtstage und Workshops, welche teilweise in einem zugemieteten Raum [….] in X, teilweise aber auch bei der Gesuchstellerin zu Hause auf dem Baugrundstück durchgeführt wurden.