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Zürich Baurekursgericht 05.12.2019 BRGE IV Nr. 0161/2019

5 dicembre 2019·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·3,301 parole·~17 min·6

Riassunto

Einordnung einer rund 25 m hohen Mobilfunk-Antennenanlage. | Strittig war unter anderem die Einordnung einer rund 25 m hohen Mobilfunk-Antennenanlage, welche in einer Gewerbezone hätte errichtet werden sollen. Die Vorinstanz betrachtete die befriedigende Einordnung der geplanten Mobilfunk-Antennenanlage aufgrund der Lage mitten in einer Gewerbezone sowie zwischen bestehenden Gewerbeliegenschaften als erfüllt. Dem widersprach das Baurekursgericht insbesondere deshalb, weil es sich dabei um eine kleinflächige Gewerbezone handelte, die sich am Siedlungsrand befand. Die darin situierten Bauten wiesen zudem überwiegend kleine Fussabdrücke und keine ins Gewicht fallenden Höhenentwicklungen auf. Die geplante Mobilfunk-Antennenanlage würde sich deshalb negativ auf das ländlich geprägte Gebiet auswirken. Der vorinstanzliche Entscheid erwies sich nicht als vertretbar. Der Rekurs wurde gutgeheissen.

Testo integrale

Baurekursgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

G.-Nr. R4.2019.00084 BRGE IV Nr. 0161/2019

Entscheid vom 5. Dezember 2019

Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichter Alexander Seiler, Baurichter Urs Hany, Gerichtsschreiber Christoph Forster

in Sachen Rekurrierende 1. H. A. […] 2. J. und He. A. […] 3. M. und C. B. […] 4. G. und K. B. […] 5. R. B. […] 6. G. B. […] 7. P.-A. und I. D. […] 8. M. und L. E. […] 9. K. E. […] 10. N. F. […] 11. G. und J. G. […] 12. T. G. […] 13. H. P. H. […] 14. A. H. […] 15. M. H. […] 16. Ma. H. […] 17. H. und M. K. […] 18. A. K. […] 19. F. und M. K. […] 20. B. und D. K. […] 21. L. K. […] 22. N. K. […] 23. E. L. […] 24. W. L. […] 25. M. M. und S. T. M. […] 26. A. und K. M. […] 27. M. und U. M. […]

R4.2019.00084 Seite 2 28. F. R. […] 29. R. und U. R. […] 30. F. und R. R. […] 31. E. S. […] 32. B. S. […] 33. H. R. S. […] 34. T. und C. S. […] 35. R. T. […] 36. B. und M. T. […] 37. R. W.[…] 38. Ro. W. [….] 39. A. W. […] 40. T. W. […] alle vertreten durch […]

gegen Rekursgegnerschaft 1. Gemeinderat X […] 2. Y, […] Nr. 2 vertreten durch […]

betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 6. Mai 2019; Baubewilligung für Neubau Mobilfunkanlage auf der Nordseite der Liegenschaft H.-Strasse 1 […] _______________________________________________________ hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 6. Mai 2019 erteilte der Gemeinderat X der Y die baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 an der H.-Strasse 1 in X.

R4.2019.00084 Seite 3 B. Gegen diesen Entscheid erhoben die im Rubrum genannten Rekurrentschaften mit gemeinsamer Eingabe vom 11. Juni 2019 rechtzeitig Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventualiter sei dieser mit der Auflage zu ergänzen, dass keine 5G-Technologie zur Anwendung gelangen dürfe, solange der Nachweis nicht erbracht sei, dass diese Technologie die Gesundheit nicht beeinträchtige; all dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. C. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrierenden. Die private Rekursgegnerin beantragte mit Eingabe vom 15. Juli 2019 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei; dies unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Rekurrierenden. E. Mit Replik vom 6. August 2019 bzw. Dupliken vom 26. und 27. August 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. F. Am 28. Oktober 2019 führte die 4. Abteilung des Baurekursgerichtes im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch.

R4.2019.00084 Seite 4 Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurrentschaften 1-12, 14 und 15, 17-25, 27-30, 32-36 sowie 38-40 sind Eigentümer, Mieter oder Bewohner von Liegenschaften, die sich im gemäss bundesgerichtlicher Definition rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen Kommunikationsanlage – der hier 618 m beträgt (act. 13.10.4, S. 5) – befinden. Sie sind damit mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen betroffen sowie aufgrund ihrer Rügen im Sinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist insoweit auf den Rekurs einzutreten. Demgegenüber ist auf den Rekurs nicht einzutreten, soweit dieser von den Rekurrentschaften 13, 16, 26, 31 und 37 erhoben wurde. Die von ihnen angegebenen Adressen an der S.-Strasse (12, 14, 16, 20 und 30) befinden sich ausserhalb des rechtsmittelberechtigten Umkreises der strittigen Kommunikationsanlage und die – anwaltlich vertretenen – Rekurrentschaften machen keine weiteren legitimationsbegründenden Sachumstände (etwa weiteres Grundeigentum innerhalb des rechtsmittelberechtigten Umkreises) geltend. 2. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 1 liegt in der Gewerbezone G gemäss Bauund Zonenordnung der Gemeinde X (BZO) und ist mit einem Gewerbegebäude, welches als Autogarage bzw. Werkstatt genutzt wird, überstellt. Die private Rekursgegnerin beabsichtigt unmittelbar an dessen Nordfassade die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage. Die vorgesehenen Antennenmodule, montiert an einem 25 m hohen freistehenden Mast (der dünne, rund 1 m hohe Blitzfang nicht eingerechnet), sollen auf den Frequenzen 700-900 MHz und 1800-2600 MHz in den Azimuten (Grad-Abweichung von der Himmelsrichtung N) 30°, 130° und 270° senden.

R4.2019.00084 Seite 5 3.1.1. Die Rekurrierenden beanstanden, dass sich die geplante Mobilfunk- Antennenanlage nicht rechtsgenügend einordne. Die Vorinstanz habe das Bauvorhaben in rechtsverletzender Weise lediglich unter dem Aspekt der befriedigenden Einordnung und Gestaltung gemäss § 238 Abs. 1 PBG geprüft. Angesichts der östlich an die Gewerbezone angrenzenden Kernzone mit ihren zahlreichen Schutzobjekten, welche zumindest teilweise im Kontext des strittigen Bauvorhabens wahrnehmbar seien, hätte indes § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung gelangen müssen. X sei ein kleines ländliches Dorf mit einer grossen Kernzone und vielen Schutzobjekten. Die Mobilfunk- Antennenanlage solle zwar in der Gewerbezone erstellt werden, aber sie grenze unmittelbar an die Wohn-, die Kern- und die Landwirtschaftszone an. Auf der gegenüberliegenden Seite der H.-Strasse befänden sich in einem idyllischen Wohnquartier die kleinmassstäblichen Einfamilienhäuser eines Teils der Rekurrierenden. Die Mobilfunk-Antennenanlage habe in ästhetischer Hinsicht direkte und stark negative Auswirkungen auf das beschauliche und homogene Wohnquartier. Ebenso wirke sie sich stark nachteilig auf die Bauten in der Kernzone und auf das Landwirtschaftsgebiet aus. Höhere Bäume oder Gebäude, welche die Antenne kaschieren oder ihre Fernwirkung etwas abmildern würden, gebe es in der Nähe nicht. Das Bauvorhaben trete in dieser baulichen Umgebung dominant und sehr störend in Erscheinung. Die überdurchschnittlich dimensionierte und praktisch freistehende Mobilfunk-Antennenanlage setze sich an einem derart gut einsehbaren Standort in einen krassen Widerspruch zur sensiblen baulichen Umgebung. Es könne keine Rede von einer befriedigenden Einordnung im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG bzw. von einer besonderen Rücksichtnahme auf die Kernzonenbauten sein. 3.1.2. Die Vorinstanz entgegnet vernehmlassungsweise, dass die Distanz des Bauvorhabens zur Kernzone gut 130 m betrage. Auch wenn Sichtkontakt zur Kernzone bestehe, könne hier keinesfalls von einer "räumlichen Nähe" gesprochen werden. Zwischen Bauvorhaben und Kernzone befänden sich zudem einige Bauten in der Gewerbezone, für welche auch nicht die erhöhten Anforderungen gemäss § 238 Abs. 2 PBG gälten. Es sei § 238 Abs. 1 PBG einzuhalten. Mit dem geplanten Standort mitten in der Gewerbezone und zwischen bestehenden Gewerbeliegenschaften sowie mit dem landschaftlich angepassten Farbanstrich des Mastes würden diese Anforderun-

R4.2019.00084 Seite 6 gen beachtet. Ausserdem hätten Industrie- und Gewerbezonen erste Priorität für die Erstellung von visuell als solche wahrnehmbaren Mobilfunk- Antennenanlagen. Ein anderer Antennenmast an der W.-Strasse stehe mitten in einem Wohngebiet und neben einem Kindergarten. Die Distanz zur dortigen Kernzone, welche regional von Bedeutung sei, sei deutlich geringer als beim hiesigen Standort. Die befriedigende Gesamtwirkung sei damals von den Gerichten gestützt worden. 3.1.3. Die private Rekursgegnerin bringt vor, dass ein optischer Bezug zwischen dem Bauvorhaben und der Kernzone bereits aufgrund der horizontalen und vertikalen Distanz ausgeschlossen werden könne. Eine Beeinträchtigung der Kernzone liege nicht vor; insbesondere werde die geplante Mobilfunk- Antennenanlage in einer Gewerbezone aufgestellt und stehe im engen optischen Bezug zu den Gewerbebauten in der Gewerbezone. Aus denselben Gründen könne auch eine optische Beeinträchtigung der weiter entfernt liegenden Schutzobjekte ausgeschlossen werden. Damit sei § 238 Abs. 2 PBG nicht anwendbar. Im Übrigen sei zu beachten, dass der Standort von Mobilfunk-Antennenanlagen nicht frei gewählt werden könne. Ein solcher müsse sich immer im Bereich der zu schliessenden Netzlücke befinden, damit eine Qualitäts- und Kapazitätsverbesserung erreicht werde. Ferner müsse der Betrieb der Anlage die Grenzwerte einhalten. Letzteres schränke die Standortwahl in einem dicht bebauten Gebiet bereits ziemlich stark ein. Hinzu komme, dass nur ein eingeschränkter Kreis von Grundeigentümern bereit sei, sein Grundstück als Standort für eine Mobilfunk-Antennenanlage zur Verfügung zu stellen, was die Standortwahl ebenfalls einschränke. Im Weiteren müssten aus technischer und statischer Sicht gewisse bauliche Parameter eingehalten werden. Insbesondere sei sicherzustellen, dass ein projektierter Standort in das Mobilfunknetz integriert werden könne. Schliesslich solle der Mobilfunkantennenbau auf das notwendige Minimum beschränkt werden und die Mobilfunk-Antennenanlage daher im Zentrum des Versorgungsgebiets positioniert werden. Sodann seien bezüglich der Dimensionierung und Leistungsfähigkeit der Antennen weitere Herausforderungen der Betreiber bei der Versorgung mit modernen Technologien zu beachten. Hinzu komme, dass stets sämtliche bau- und immissionsrechtlichen Vorschriften zu beachten seien. Die geplante Mobilfunk-Antennenanlage werde auf der strassenabgewandten Seite einer Gewerbebaute aufgestellt. Im näheren Umfeld befänden sich weitere Gewerbebauten. Die

R4.2019.00084 Seite 7 Mobilfunk-Antennenanlage käme zwischen H.-Strasse und Eisenbahnlinie zu liegen. In diesem garstigen Umfeld ordne sich die geplante Mobilfunkanlage ohne weiteres befriedigend ein. 3.2. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Diese Vorschrift enthält eine Grundanforderung an Bauten, Anlagen und Umschwung. Verlangt wird sowohl eine gewisse Qualität der Gestaltung in sich als auch der Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung. Dabei erfasst die Norm über den Wortlaut ihres Randtitels ("Gestaltung") hinaus nicht nur die Gestaltungselemente wie beispielsweise die Dach- oder die Fassadengestaltung, sondern auch ortsbauliche Aspekte wie etwa die Stellung der Baukörper, soweit jene nicht durch speziellere Bauvorschriften geregelt sind. Die Frage, ob eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist gestützt auf objektive, nachvollziehbare Kriterien zu beantworten. Blosses Empfinden rechtfertigt keinen Eingriff in das Eigentum. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. In der Nachbarschaft von Schutzobjekten bzw. bei Änderungen an solchen ist demnach mehr als eine bloss befriedigende Gesamtwirkung zu verlangen. Was als Objekt des Natur- und Heimatschutzes zu betrachten ist, ergibt sich aus der Aufzählung in § 203 Abs. 1 PBG. Eine förmliche Unterschutzstellung wird für die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG nicht vorausgesetzt. Vielmehr genügt es, dass sich die Schutzwürdigkeit aus der Aufnahme des Objektes in ein Inventar im Sinne von § 203 Abs. 2 PBG ergibt. 3.3. Soweit den Gemeinden bei der Anwendung von Bestimmungen des kantonalen Rechts als Ausfluss der Gemeindeautonomie eine besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zukommt, überprüft das Baurekursgericht entsprechende Entscheide mit Zurückhaltung. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände,

R4.2019.00084 Seite 8 so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur dann einschreiten, wenn die Baubehörde ihren Ermessensspielraum überschreitet, indem sie sich von unsachlichen, dem Zweck der in Frage stehenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt. Dabei darf sich die Rekursinstanz jedoch nicht auf eine blosse Willkürprüfung beschränken, vielmehr muss die Eingriffsschwelle tiefer gesetzt werden (vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen). Ob eine Bestimmung des kantonalen Rechts den Gemeinden einen autonomen Entscheidungsspielraum einräumt, ist durch Auslegung zu ermitteln (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 62). Nach ständiger Praxis der kantonalen Instanzen betrifft dies insbesondere § 238 PBG, ferner aber auch etwa § 71 PBG betreffend die bauliche Gestaltung und Einordnung von Arealüberbauungen, § 237 PBG betreffend die Beurteilung der Verkehrssicherheit einer Zufahrt und § 357 Abs. 1 PBG betreffend die Beurteilung zulässiger Änderungen an vorschriftswidrigen Bauten (Donatsch, § 20 Rz. 72). 3.4. Die strittige Mobilfunk-Antennenanlage soll in einer nur wenige Grundstücke umfassenden und mithin kleinflächigen Gewerbezone am nordwestlichen Siedlungsrand von X errichtet werden. Unmittelbar westlich und nördlich davon befindet sich Landwirtschaftsgebiet. Im Süden, auf der gegenüberliegenden Seite der H.-Strasse, folgt eine mehrheitlich durch kleinmassstäbliche Einfamilienhäuser geprägte Wohnzone. An die Gewerbezone im Osten angrenzend befindet sich die Kernzone von X. Die geplante Mobilfunk-Antennenanlage soll unmittelbar an der Nordfassade eines zweigeschossigen Gewerbegebäudes erstellt werden. Sie besteht im Wesentlichen aus einem 25 m hohen Mast, welcher mit drei Mobilfunkantennenmodulen (je 2,55 m x 0,4 m x 0,2 m) und mit drei rundförmigen Richtfunkstrahlmodulen mit je rund 0,7 m Durchmesser bestückt werden soll. Die technischen Zusatzeinrichtungen (u.a. Systemtechnik) sollen am Boden beim Mastfuss erstellt werden. 3.5. Den Rekurrierenden kann zunächst nicht darin zugestimmt werden, dass sich das Bauvorhaben nach den erhöhten ästhetischen Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zu richten habe, wonach auf Objekte des Natur- und

R4.2019.00084 Seite 9 Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen ist, und sich Bauten und Anlagen deshalb in diesem Sinn "gut" einzuordnen haben. Hierfür mangelt es an einem rechtsrelevanten optischen Bezug zwischen der geplanten Mobilfunk-Antennenanlage und der Kernzone bzw. den geltend gemachten Inventar- und Schutzobjekten. Dies schon aufgrund der dazwischenliegenden Distanz von über 130 m. Für die Anwendbarkeit der erhöhten ästhetischen Anforderungen genügt die am Augenschein teilweise festgestellte Sichtverbindung zwischen Antenne und Kernzone bzw. den einzelnen darin situierten Objekten nicht. Die geplante Mobilfunk-Antennenanlage tritt im Verhältnis hierzu lediglich im Hintergrund in Erscheinung und vermag mit den einzelnen Gebäuden in der Kernzone – wie auch mit der Kernzone selbst – nicht zu konkurrieren. Ebenso wenig wird der – viel näher beim geplanten Antennenstandort liegende – Bauernhof "S." (Grundstück Kat.- Nr. 2) auf der gegenüberliegenden Seite der P.-Strasse im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG tangiert. Die Antenne und der Bauernhof treten vielmehr je für sich in Erscheinung (s. dazu die rekurrentische Fotomontage in act. 5.11 S. 2). Damit richtet sich die ästhetische Beurteilung der geplanten Mobilfunk-Antennenanlage nach der Vorschrift von § 238 Abs. 1 PBG und ist mithin lediglich eine "befriedigende" Einordnung zu verlangen. 3.6. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid, wonach sich die geplante Mobilfunk-Antennenanlage befriedigend einordne, im Wesentlichen mit der hierfür vorgesehenen Lage "mitten in der Gewerbezone" und der Positionierung zwischen bestehenden Gewerbeliegenschaften. Dabei verkennt die Vorinstanz, dass es sich vorliegend um eine vergleichsweise kleine Gewerbezone handelt, die darüber hinaus am Siedlungsrand liegt. Zudem weisen die Bauten in der Gewerbezone – mit Ausnahme derjenigen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 3 – relativ kleine Fussabdrucke und keine erheblichen Höhenentwicklungen auf. Unter Missachtung dieser gegebenen Umstände erweist sich der vorinstanzliche Entscheid damit nicht als vertretbar. Die Lage "mitten" in der Gewerbezone erweist sich in Anbetracht der mit 25 m eine erhebliche Höhe aufweisenden Antenne damit nicht als zulässiges Argument für die Bejahung der ästhetischen Anforderungen. Die Vorinstanz hat sich von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Die bestehenden Gewerbeliegenschaften vermögen die Antenne nicht zu kaschieren und nichts von der von ihr ausgehenden erheblichen Fernwirkung zu nehmen. Weitere Gegebenheiten, wie etwa Bäume oder Baumgruppen mit ähnlicher

R4.2019.00084 Seite 10 vertikaler Ausdehnung oder Geländeerhebungen, welche die dominante Erscheinung der geplanten Mobilfunk-Antennenanlage zu relativieren vermögen, sind sodann nicht feststellbar. Die geplante Mobilfunk-Antennenanlage wird mithin von weither sichtbar sein und sich erheblich negativ auf das ländlich geprägte Gebiet auswirken. Nichts daran zu ändern vermögen die im Norden am Siedlungsgebiet von X vorbeiführenden Hochspannungsleitungen sowie die Infrastrukturanlagen der Eisenbahn. Das Terrain fällt in diesem Bereich abrupt ab, was die wahrnehmbare Höhenentwicklung der erwähnten Anlagen merklich schmälert. Die geplante Mobilfunk-Antennenanlage liegt demgegenüber an exponierter Lage und wird sich damit selbst von diesen Anlagen erheblich abheben. Trotz des Bestehens solcher Anlagen kann damit nicht gesagt werden, die geplante Mobilfunk-Antennenanlage richte sich nach diesen aus und passe sich deshalb rechtsgenügend in die landschaftliche Umgebung ein. Darüber hinaus widersprechen die Dimensionen der geplanten Anlage auch der baulichen Umgebung südlich der H.-Strasse. Die Antenne soll in knapp 40 m Entfernung zur zweigeschossigen Wohnzone mit mehrheitlich kleinmassstäblichen Einfamilienhäusern und vereinzelten Mehrfamilienhäusern erstellt werden. Von einer den gegebenen Verhältnissen angepassten Einordnung kann auch diesbezüglich nicht gesprochen werden. Die geplante Mobilfunk-Antennenanlage mit einer Höhe von 25 m und einer maximalen seitlichen Ausladung von rund 1,3 m erscheint am geplanten Standort damit als überdimensioniert. Bei solch erheblichen Dimensionen vermag auch ein "der Landschaft angepasster Farbanstrich des Mastes", wie er von der Vorinstanz angeordnet wurde (s. Dispositivziffer I.1.3), nichts an der ungenügenden Einordnung und Gestaltung zu ändern. Aus dem Umstand, dass eine – 21 m hohe – Mobilfunk-Antennenanlage an der W.-Strasse in X von den Gerichten nicht beanstandet wurde, vermag die Vorinstanz schliesslich nichts für den vorliegenden Fall abzuleiten, zumal die tatsächlichen Verhältnisse selbstredend in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen sind. Die Vorinstanz – und auch die private Rekursgegnerin – verweisen sodann auf die in der Gemeinde X geltende Kaskadenordnung, wonach visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen in erster Linie in Industrie- und Gewerbezonen zu erstellen sind (Art. 37 Abs. 2 BZO). Dies ist zutreffend und insbesondere ist festzuhalten, dass (auch) eine 25 m hohe Mobilfunkantenne in der vorliegenden Gewerbezone grundsätzlich als zonenkonform

R4.2019.00084 Seite 11 zu betrachten ist. Indes hat die Priorisierung u.a. von Gewerbezonen für die Erstellung von Mobilfunk-Antennenanlagen nicht zur Folge, dass bei einer dieser Regelung entsprechenden Standortwahl geringere – oder gar keine – ästhetischen Anforderungen für solche Anlagen gelten würden respektive diese in jedem Fall zu billigen wären. Die erwähnte Kaskadenordnung beschlägt einzig die Frage nach der Zonenkonformität von Mobilfunk- Antennenanlagen und vermag ein Bauvorhaben mithin nicht von der Einhaltung der im konkreten Einzelfall anwendbaren Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften zu befreien. Von einem "ad absurdum"-Führen des Kaskadenmodells kann entgegen der Auffassung der privaten Rekursgegnerin mithin nicht gesprochen werden, wenn die geplante Anlage mit Verweis auf die Einordnungsbestimmung – sei es gestützt auf § 238 Abs. 1 oder Abs. 2 PBG – verweigert würde (s. act. 15, S. 8), ist damit doch nicht gesagt, dass jegliche Mobilfunk-Antennenanlagen, namentlich auch solche von geringeren Dimensionen, am gewählten Standort unzulässig wären. An der mangelnden Einordnung der geplanten Mobilfunk-Antennenanlage vermag auch nichts zu ändern, dass gemäss der privaten Rekursgegnerin unter anderem funktechnische Gründe für den Standort sprächen. Aus ihren diesbezüglich nicht weiter substantiierten Vorbringen ist nicht erkennbar, dass der hier gewählte Standort hinsichtlich der geplanten Netzabdeckung zwingend erforderlich ist. Im Übrigen wären selbst dann die ästhetischen Vorgaben zu beachten. Aufgrund der Antennenausrichtung soll zudem wohl auch Nichtbauzonenland bzw. die im Norden vorbeiführende Autobahn abgedeckt werden, was die private Rekursgegnerin am Augenschein zumindest nicht in Abrede stellte (s. Prot. S. 7). Dieses Unterfangen erweist sich am gewählten Standort aus ästhetischen Gründen als nicht angebracht, wenn dies aus funktechnischen Gründen eine derart hohe Antenne erforderlich macht, wie sie vorliegend geplant ist. Die ästhetischen Anforderungen sind auch im Falle einer gleichzeitigen Abdeckung von Bauund Nichtbauzonenland einzuhalten. Im Übrigen würde sich diesbezüglich die Frage der Zonenkonformität stellen, zumal die Versorgung (auch) von Nichtbauzonenland von einem Standort innerhalb einer Bauzone aus "im Wesentlichen" die Abdeckung von Bauzonenland verlangt (s. dazu BGE 133 II 321, E. 4.3.2). 3.7. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Bauvorhaben keinen Bezug zur bestehenden baulichen und landschaftlichen Umgebung auf-

R4.2019.00084 Seite 12 weist. Eine befriedigende Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG kann dem Bauvorhaben mithin nicht attestiert werden. Der Rekurs, soweit darauf einzutreten ist, ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, zu den weiteren Rügen der Rekurrierenden Stellung zu nehmen. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Vorinstanz und der privaten Rekursgegnerschaft unter Solidarhaftung für 5/6 zu je 5/12 und den Rekurrentschaften 13, 16, 26, 31 und 37 unter Solidarhaftung für 1/6 zu je 1/30 aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. 5. Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom 16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend den Rekurrentschaften 1-12, 14 und 15, 17-25, 27-30, 32-36 sowie 38-40 zulasten der privaten

R4.2019.00084 Seite 13 Rekursgegnerin eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint ein Betrag von je Fr. 60.-- (total Fr. 2'100.--).

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