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Zürich Baurekursgericht 08.11.2012 BRGE IV Nr. 0161/2012

8 novembre 2012·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·1,890 parole·~9 min·1

Riassunto

Gebäudeversicherung. Brandfall. Grobe Fahrlässigkeit. | Lagerung von Papier in Saunakabine mit Brandfolge. Kürzung der Versicherungsentschädigung um 15%.

Testo integrale

BRGE IV Nr. 0161/2012 vom 8. November 2012 in BEZ 2013 Nr. 32 (Bestätigt mit VB.2012.00759 vom 29. Mai 2013.) 2. Vom Brand betroffen ist ein Mehrfamilienhaus mit 14 Eigentumswohnungen. Die ursprüngliche (zwischenzeitlich verstorbene) Rekurrentin war Eigentümerin einer 4 1/2-Zimmer Attikawohnung, in der eine Saunakabine installiert war, die als Brandherd ermittelt wurde. Unbestritten ist, dass sie diese Sauna zur Aufbewahrung von brennbaren Gegenständen, unter anderem von Altpapier und Dokumenten, verwendete. In der Befragung durch die Kantonspolizei und in der polizeilichen Einvernahme gab sie an, sie habe kurz vor dem Brandausbruch die Sauna betreten, um Papiere zu holen, dabei das Licht eingeschaltet und danach mit den gesuchten Unterlagen das Zimmer verlassen, wobei sie das Licht in der Sauna habe brennen lassen. Als sie fünf Minuten später zur Sauna zurückgegangen sei, habe es lichterloh gebrannt. 3. Zur Begründung der Leistungskürzung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an, es sei davon auszugehen, dass die ursprüngliche Rekurrentin den Drehwahlschalter der Sauna durch zu weites Drehen auf «Licht-/Heizfunktion» statt nur auf «Lichtfunktion» gestellt habe, so dass die Sauna aufgeheizt und in der Folge ein Brand entfacht worden sei. Aus Ziffer 3.3.2 der Brandschutzrichtlinie «Brandverhütung – Sicherheit in Betrieben und auf Baustellen», wonach Energieverbraucher nach den Angaben des Betreibers (recte: der Hersteller) aufzustellen und zu gebrauchen seien, ergebe sich, dass die ursprüngliche Rekurrentin fahrlässig gehandelt habe. Allein das Lagern von leicht brennbarem Material (Papier) in einer betriebsfähigen Sauna, ohne irgendwelche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, stelle bereits eine grobfahrlässige Verletzung der genannten Brandschutzrichtlinie dar. Somit könne offen gelassen werden, ob die ursprüngliche Rekurrentin den Schalter aus Versehen auf «Licht- und Saunabetrieb» anstatt auf «Lichtbetrieb» gestellt habe. (…) 4.3.1 Gemäss § 70 Ziff. 1 GebVG wird die Entschädigung nach dem Verschulden des Versicherten gekürzt, wenn der Versicherte den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die zur Schadenverhütung erforderlichen Massnahmen grobfahrlässig unterlassen hat. Zu prüfen ist daher zunächst, ob das Verhalten der ursprünglichen Rekurrentin für die Entstehung des Brandes ursächlich war. 4.3.2. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges,

- 2 wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, so dass der Eintritt dieses Erfolges durch jenes Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 123 II 110, E. 3a). Die ursprüngliche Rekurrentin benützte die Sauna als Lagerraum, unter anderem für brennbare Gegenstände wie Schachteln mit Korrespondenz, Altpapier und Altkarton. Der Brandermittler der Kantonspolizei stellte fest, dass die Liegefläche neben dem Saunaofen zur Hälfte weggebrannt war, was darauf hindeute, dass dort das Feuer am längsten gewirkt habe und folglich dort ausgebrochen sei. Der noch vorhandene Teil der Liegefläche habe mit zunehmender Distanz vom Ofen abnehmende Brandzehrungen aufgewiesen. Auf der noch vorhandenen Liegefläche hätten einige angebrannte Altpapierstapel gelegen. Dort, wo die Liegefläche weggebrannt gewesen sei, sei eine grosse Menge angebrannter Briefe, Dokumente und Altpapier am Boden gelegen. Diese Beobachtung stimmt mit der Schilderung der ursprünglichen Rekurrentin in der polizeilichen Einvernahme vom 26. März 2009 überein, wonach sie bei der Sitzbank drei kleine Feuer entdeckt habe und daraufhin zuerst eine brennende Kartonschachtel, die – wie sie vermutete – Briefe enthalten habe, und dann einen Kartondeckel ergriffen und jeweils in die Badewanne getragen habe, um die Sachen dort zu löschen. Die brennenden Gegenstände hätten sich gleich neben dem Ofen befunden. Auf dem Ofen selbst habe sie nichts deponiert. In der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 26. November 2009 relativierte die ursprüngliche Rekurrentin ihre erste Aussage und verneinte die Frage, ob der Ofen in der Nähe der auf der Sitzbank gelagerten Gegenstände gewesen sei. Es habe nicht neben sondern «vis-àvis» des Ofens gebrannt. Zwischen Sitzbank und Ofen habe ein Abstand bestanden; das Papier sei mindestens einen Meter weg vom Ofen gewesen. Nach diesen Darstellungen steht fest, dass sich im Bereich des Saunaofens die auf der Sitzbank gelagerten Papiere entzündet haben. Gemäss Bericht des Brandermittlers verliefen dort keine elektrischen Leiter und auch das Licht habe sich auf der gegenüberliegenden Seite der Kabine befunden, weshalb eine elektrotechnische Ursache ausgeschlossen werden könne. Da eine Selbstentzündung des gelagerten Materials ausgeschlossen werden kann, kommt als Hitzequelle einzig der Saunaofen in Frage. Die Behauptung der ursprünglichen Rekurrentin, die vom Ofen in der kurzen Zeit entwickelte Strahlungshitze könne nicht ausreichend gewesen sein, wird nicht belegt. Bei der von der ursprünglichen Rekurrentin angeführten Heizzeit von vier Stunden handelt es sich nicht um die Dauer, bis die Sauna ihre Betriebstemperatur erreicht hat, sondern um die Heizzeit, nach der die Steuerung den Ofen automatisch ausschaltet. Über die Heizleistung ist damit nichts gesagt, ebenso wenig mit dem Hinweis der ursprünglichen Rekurrentin auf die zu erreichende Regeltemperatur, die zwischen 70 und 120° C liege. Somit bestehen keine begründeten Zweifel an der Erkenntnis der Brandermittlung, wonach der eingeschaltete Ofen das gelagerte Material in Brand setzte. Daher war schon das Lagern von brennbarem Material auf der Sitzbank der Sauna in der Nähe des betriebsbereiten Saunaofens geeignet, den Brand entstehen zu lassen. Zumindest wurde der Brand dadurch erheblich begünstigt. Damit hat die ursprüngliche Rekurrentin eine adäquate Ursache für den Brandschaden

- 3 gesetzt. Ohne das auf der Sitzbank gelagerte Material hätte das Einschalten des Saunaofens nicht zum Brand geführt. Damit kann offen bleiben, wie es zum Einschalten des Saunaofens als weiteres Glied in der Kausalkette gekommen ist. Immerhin steht fest, dass die ursprüngliche Rekurrentin wenige Minuten vor Brandausbruch das Licht in der Sauna eingeschaltet hatte, wozu sie denselben Drehwahlschalter betätigen musste, mit dem je nach Schalterstellung auch der Saunaofen eingeschaltet wird. Da sich nebst der ursprünglichen Rekurrentin niemand in der Wohnung aufgehalten hatte, lässt dies keinen anderen Schluss zu, als dass sie selbst den Saunaofen eingeschaltet hat. 4.3.3. Die Leistungskürzung gestützt auf § 70 Ziff. 1 GebVG setzt voraus, dass dem Versicherten ein grobfahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann. Fahrlässigkeit besteht in einem Mangel an der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Sorgfalt. Massstab für die erforderliche Sorgfalt bildet das an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Berufszweig übliche Verhalten in bestimmten Situationen. Der Mangel an Sorgfalt wird festgestellt durch den Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des Schädigers mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen (objektivierter Fahrlässigkeitsbegriff). Jede negative Abweichung von diesem geforderten Durchschnittsverhalten gilt als sorgfaltswidrig und damit als fahrlässig. Bei der objektivierten Fahrlässigkeit handelt es sich nicht um einen starren, für alle Schädiger gleich zu handhabenden Massstab. Die erforderliche Sorgfalt ist vielmehr für die einer bestimmten Kategorie angehörenden Schädiger dieselbe. Subjektive Umstände werden insofern in die Betrachtung einbezogen, als das Alter des Schädigers, sein Beruf, seine Erfahrung oder unter Umständen auch sein Geschlecht zu berücksichtigen sind. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht richten sich nach der Art, Wichtigkeit und Gefährlichkeit einer Tätigkeit. Das Erfordernis der durchschnittlichen Sorgfalt darf allerdings nicht dahingehend missverstanden werden, dass die Anwendung der üblichen Sorgfalt genügt. Zu beachten ist vielmehr die nach den Umständen angebrachte Sorgfalt (H. Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2008, Rz. 843 ff.). Je grösser die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens als Folge eines bestimmten Verhaltens oder Duldens eines bestimmten Zustands ist, umso grösser ist die Sorgfaltspflicht. Je grösser die Sorgfaltspflicht ist, desto schwerer wiegt deren Missachtung. Grobfahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtsmassnahme missachtet bzw. das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Verhalten des Schädigers bei grober Fahrlässigkeit lässt sich als «schlechthin unverständlich» bezeichnen (BGE 119 II 443, E. 2a; Rey, Rz 857). Verschiedentlich wird grobe Fahrlässigkeit auch mit der Formulierung umschrieben «Das darf nicht passieren» oder «Wie hät er au nu chöne», während die leichte Fahrlässigkeit umschrieben wird mit «Das kann passieren» oder «Er het scho sölle» (vgl. K. Oftinger/E. W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht – Band I, 1995, S. 220, Fn. 121 zu Rz. 107, mit Hinweis auf A. Keller, Haftpflicht im Privatrecht I, 1993).

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Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Dabei bestimmt sich die Vorsicht durch die konkreten Umstände und die persönlichen Verhältnisse des Schädigers, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (vgl. dazu BGE 135 IV 56 E. 2.1; Rey, Rz 872). 4.3.4 Im konkreten Fall legt Art. 17 der Brandschutznorm der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen vom 26. März 2003 fest, dass mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. so umzugehen ist, dass keine Brände oder Explosionen entstehen. Gemäss Ziffer 3.3.2. der Brandschutzrichtlinie «Brandverhütung – Sicherheit in Betrieben und auf Baustellen» sind Energieverbraucher nach Angaben der Hersteller aufzustellen und zu betreiben. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Apparate, Motoren, Leuchten, elektronische Geräte, elektrische Wärmegeräte, Wärmeanlagen usw. keine Gebäudeteile oder Gegenstände unzulässig erwärmen oder entzünden können. Die ursprüngliche Rekurrentin benutzte die Saunakabine mit betriebsbereitem Ofen als Lagerraum, obwohl sie wusste, dass diese nicht zu diesem Zweck bestimmt war, und obwohl sie gewusst hat oder zumindest hätte wissen müssen, dass sie dadurch eine Brandgefahr schafft, zumal sie über die Betriebsanleitung für die Sauna verfügte, der zufolge im Inneren der Sauna keine brennbaren Gegenstände deponiert werden dürfen. Damit verstiess sie gegen die oben genannten Vorschriften, die abgesehen davon etwas Selbstverständliches festhalten. Indes ist zu berücksichtigen, dass sich die Saunakabine in der Wohnung der betagten ursprünglichen Rekurrentin befand, die dort alleine wohnte und die die Sauna seit Jahren nicht mehr für Saunagänge benutzt hatte und auch in Zukunft nicht mehr dafür benutzen wollte. Die Gefahr, dass sie oder eine andere Person die Sauna für einen Saunagang aufgeheizt hätte, ohne diese zuvor zu räumen, konnte unter diesen Umständen ausgeschlossen werden. Es blieb die Gefahr, dass der Saunaofen unbeabsichtigt eingeschaltet wurde. Dies war nicht völlig unwahrscheinlich, weil die ursprüngliche Rekurrentin in der als Lagerraum dienenden Sauna Licht benötigte und sie dazu denselben Drehwahlschalter betätigen musste, mit dem auch der Ofen eingeschaltet wurde. Es kam allein auf die Schalterstellung an, ob nur das Licht, nur die Heizung oder beides gleichzeitig eingeschaltet wurde. Ein unbeabsichtigtes Einschalten des Ofens hätte aber noch nicht sofort zu einem Brand geführt. Vielmehr musste der Ofen während einer gewissen Zeit eingeschaltet bleiben, um die notwendige Hitze zu entwickeln.

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Entgegen der Auffassung der Rekursgegnerin begründet das Lagern brennbarer Gegenstände in einer Sauna bei betriebsbereitem Ofen noch keine Grobfahrlässigkeit. Vielmehr kommt es auf die oben geschilderten konkreten Umstände an, die vorliegend zu einem versehentlichen Einschalten und zu einer gewissen Betriebsdauer des Saunaofens führen konnten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann das Verhalten der ursprünglichen Rekurrentin nicht als schlechterdings unverständlich qualifiziert werden. Sie hat nicht geradezu elementarste, sich jedem vernünftigen Menschen unter den hier vorliegenden Umständen gebieterisch aufdrängende Gebote der Sorgfalt verletzt. Die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit ist damit nicht überschritten. Zu diesem Ergebnis gelangt die Rekursinstanz unabhängig von der Möglichkeit, dass die ursprüngliche Rekurrentin gemäss Eingabe der rekurrierenden Erben vom 15. Oktober 2012 an Altersdemenz gelitten haben könnte. Auf die Einholung eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens, wie es die Rekurrierenden beantragen, kann deshalb verzichtet werden, weshalb auch offen bleiben kann, ob auf diesen Antrag noch einzutreten ist. Damit erweist sich die gestützt auf § 70 Ziff. 1 GebVG vorgenommene Leistungskürzung als nicht gerechtfertigt, weshalb der Rekurs gutzuheissen ist.

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