BRGE IV Nr. 0179/2015 vom 17. Dezember 2015 (Entscheid des Einzelrichters) in BEZ 2016 Nr. 5 Das Vorliegen von Eintretensvoraussetzungen und damit auch der Rechtsmittellegitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Dies entbindet den Rekurrenten jedoch nicht von einer genügend substantiierten Darlegung seiner Legitimation. Die Anforderungen an die Darlegung hängen von den jeweiligen Umständen ab. Je weniger die legitimationsbegründenden Sachumstände offensichtlich sind, desto mehr sind sie vom Rekurrenten darzutun. Es ist regelmässig nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, nach den Gründen für die Legitimation zu suchen. Dies gilt auch für Rekurse von Laien, auch wenn an anwaltlich vertretene oder rechtskundige Parteien höhere Anforderungen gestellt werden dürfen. Mit Bezug auf den Grad des Nachweises der Legitimation bzw. der sie begründenden Sachumstände genügt in der Regel ein blosses Glaubhaftmachen (Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 21 Rz. 38 f.). Wenn und soweit die materielle Begründung des Rekurses Aufschluss über die Legitimation zu geben vermag, ist sie selbstredend in die Legitimationsbeurteilung mit einzubeziehen. Gleiches gilt für alle übrigen mit dem Eingang des Rekurses vorliegenden Akten. Gegebenenfalls sind die zur Legitimationsbegründung geltend gemachten oder sich anderweitig aus den Akten ergebenden legitimationsrelevanten Sachumstände von der Rechtsmittelinstanz einer näheren Überprüfung zu unterziehen (§ 7 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Hingegen ist bei einer fehlenden oder mangelhaften Begründung der Legitimation dem Rekurrenten keine Frist zur Verbesserung anzusetzen. Vielmehr hat der Rekurrent die Legitimation bereits mit der Rekurserhebung und damit innert der Rekursfrist (§ 22 VRG) grundsätzlich vollständig darzulegen (VGr, 7. November 2012, VB.2012.00376, E. 6.2; BRGE I Nrn. 0052 und 0053/2013, E. 3.4 = BEZ 2013 Nr. 19). Betreffend seine Legitimation bringt der Rekurrent einzig vor, dass er als Stimmbürger das Rekursrecht habe. Hierzu ist festzustellen, dass § 151 des Gemeindegesetzes (GG) den Stimmberechtigten lediglich das Recht einräumt, Beschlüsse der Gemeinde und des Grossen Gemeinderates durch Gemeindebeschwerde anzufechten. Für die Anfechtung der Beschlüsse anderer Behörden mittels Rekurs kann diese Bestimmung aber nicht herangezogen werden. Eine die Legitimation begründende persönliche Betroffenheit (vgl. § 338a des Planungs- und Baugesetzes [PBG]) lässt sich weder der Rekursschrift noch den eingereichten Akten entnehmen. Der Rekurrent bringt auch nicht vor, dass er der Eigentümer der von der Einzonung ausgenommenen Grundstücke sei. Die Wahrnehmung allfälliger öffentlicher Interessen begründet keine Rekurslegitimation. Mithin ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
Zürich Baurekursgericht 17.12.2015 BRGE IV Nr. 0179/2015
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Riassunto
Legitimation. Anforderungen an die Darlegung. Anwendungsbereich der Beschwerde gemäss § 151 GG.