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Zürich Baurekursgericht 27.11.2014 BRGE IV Nr. 0154/2014

27 novembre 2014·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·1,086 parole·~5 min·1

Riassunto

Gebäudeversicherung. Subventionen.

Testo integrale

BRGE IV Nr. 0154/2014 vom 27. November 2014 in BEZ 2015 Nr. 11 2. Dem strittigen Entscheid liegt folgender, unbestritten gebliebener Sachverhalt zugrunde: Am 29. Januar 2013 wurden anlässlich der periodischen feuerpolizeilichen Kontrolle in den Häusern A und B des Pflegezentrums der Gemeinde X diverse Mängel festgestellt, die teilweise sofort bzw. innert ca. eines Jahres zu beheben waren. In Bezug auf weitere Mängel (Öffnungs- bzw. Schliessmechanismen von Notausgangstüren und brandabschnittsbildenden Korridortüren, Ausgestaltung und Situation der Fluchtwege, Entrauchungsöffnungen) wurde festgehalten, dass diese durch die Gebäudeeigentümerschaft unter Wahrnehmung der Eigenverantwortung in die Wege zu leiten seien. Bei einem späteren Umbau, einer Sanierung oder Umnutzung des Gebäudes würden die notwendigen Brandschutzmassnahmen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens verfügt. Eine allfällige Subventionsberechtigung würde dabei entfallen. Unabhängig von der genannten Kontrolle waren bereits eine Verbesserung der Gebäudehülle und Umbauten an den streitbetroffenen Häusern A und B geplant. Am 25. März 2013 reichte die Rekurrentin dafür ein Baugesuch ein und mit Beschluss vom 8. Mai 2013 erteilte der Bauausschuss X die Baubewilligung mit feuerpolizeilichen Auflagen, namentlich betreffend Öffnungs- bzw. Schliessmechanismen von Notausgangstüren und brandabschnittsbildenden Türen, Ausgestaltung der Fluchtwege und Entrauchungsöffnungen. Schliesslich reichte das Architekturbüro der Rekurrentin mit Schreiben vom 16. Mai 2014 das Subventionsgesuch ein. 3. Die Vorinstanz stützt ihren ablehnenden Entscheid vorab auf Ziff. 1.1.2 und 1.1.3 ihres Reglements «Subventionen an Verbesserungen des Brandschutzes» vom 9. April 2013 (im Folgenden: Reglement GVZ), wonach Brandschutzverbesserungen, welche im Zusammenhang mit einem baurechtlichen Entscheid auferlegt worden seien, nicht als freiwillig im Sinne von § 1 der Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherungsanstalt an den Brandschutz vom 18. September 1991 (VSGB) gelten würden und somit nicht beitragsberechtigt seien. Vorliegend seien die Brandschutzmassnahmen, für die die Rekurrentin Subventionen beantrage, bereits am 8. Mai 2013 und damit noch vor dem Subventionsgesuch vom 16. Mai 2014 in der Baubewilligung verfügt worden. Aus diesem Grund würden sie nicht mehr als freiwillig gelten und seien nicht mehr subventionsberechtigt. 4. Die Rekurrentin hält dem entgegen, sie habe u.a. wegen der zeitlich beschränkten Verfügbarkeit von Provisorien bereits am 25. März 2013 das

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Baugesuch eingereicht, damit mit den Sanierungs- und Umbauarbeiten im Juni 2013 habe begonnen werden können. Unter den gegebenen Umständen sei es nicht möglich gewesen, mit dem Bauvorhaben zuzuwarten, um zunächst die am 29. Januar 2013 formulierten Brandschutzmassnahmen in Freiwilligkeit umzusetzen. Die Tatsache, dass die längst vereinbarten Brandschutzmassnahmen in die Baubewilligung aufgenommen worden seien, rechtfertige es nicht, ihnen die Freiwilligkeit abzusprechen. Die Brandschutzmassnahmen hätten zwingend gleichzeitig mit den Sanierungs- und Umbauarbeiten realisiert werden müssen. 5. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Subventionen durch die GVZ im Bereich der Brandverhütung bildet § 13 FFG, wonach die Gebäudeversicherungsanstalt den Eigentümern von versicherten Gebäuden Subventionen an die Kosten von freiwillig erstellten Brandmelde- und Löschanlagen, aber auch für weitere Brandschutzmassnahmen gewähren kann. Diese Bestimmung wird konkretisiert in der vom Regierungsrat gestützt auf §§ 13 und 31 FFG erlassenen Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherungsanstalt an den Brandschutz (VSGB). Die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung hat die GVZ sodann gestützt auf § 2 Abs. 3 VSGB in ihrem Reglement «Subventionen an Verbesserungen des Brandschutzes» vom 9. April 2013 (Reglement GVZ, in Kraft seit 1. Mai 2013) festgesetzt. Gemäss § 1 VSGB gewährt die GVZ an die Erstellungskosten freiwillig erstellter, vorschriftsgemässer Brandschutzmassnahmen eine einmalige Subvention, sofern der Personen- oder Gebäudeschutz dadurch wesentlich verbessert wird und das Gebäude bei ihr versichert ist. Im Reglement GVZ wird diese Bestimmung konkretisiert. Demgemäss sind Verbesserungen des Brandschutzes, die im Zusammenhang mit Gebäudesanierungen, Umnutzungen oder einer Betriebsaufnahme nach längerem Unterbruch vorgenommen werden, nur dann subventionsberechtigt, sofern sie als freiwillig gelten (Ziff. 1.1.2.). Als freiwillig gelten gemäss Ziff. 1.1.3: Verbesserungen des Brandschutzes, bei deren Ausführung gleichzeitig keine weiteren baulichen Veränderungen oder Umnutzungen stattfinden. Sie dürfen nicht durch ein Baubewilligungsverfahren, mittels Verfügung oder einer Umnutzungsbewilligung auferlegt worden sein und müssen den geltenden Vorschriften entsprechend ausgeführt werden. Dies gilt auch für jene Fälle, bei denen die örtliche Behörde für die entsprechenden Anordnungen nach ihrem Ermessen auf eine formelle Bewilligung oder Verfügung verzichtet. Verbesserungen des Brandschutzes, bei deren Ausführung gleichzeitig weitere bauliche Veränderungen oder Umnutzungen vorgenommen werden, wobei ausschliesslich bestehende, nicht von Umnutzungen oder Umbauten betroffene Gebäudeteile subventionsberechtigt sind. Alle Massnahmen müssen den geltenden Vorschriften entsprechend ausgeführt werden. Die per 1. Mai 2013 aufgehobene Fassung des Reglements vom 1. Juni 2007, die im vorliegenden Fall bei Einreichung des Baugesuchs in Kraft war, enthielt eine analoge Regelung. Ziffer 1.1.2 in der alten Fassung besagte, dass Verbesserungen des Brandschutzes, die im Zusammenhang mit einer Gebäudesanierung, einer Umnutzung oder einer Betriebsaufnahme nach

- 3längerem Unterbruch vorgenommen würden, nur dann subventionsberechtigt seien, sofern sie nicht durch ein Baubewilligungsverfahren, mittels Verfügung oder einer Umnutzungsbewilligung auferlegt worden seien und den geltenden Vorschriften entsprechend ausgeführt würden (Satz 1). Dies gelte auch für jene Fälle, bei denen die örtliche Behörde für die entsprechenden Anordnungen nach ihrem Ermessen auf eine formelle Bewilligung oder Verfügung verzichte (Satz 2). 6. Aus dem Wortlaut von Ziffer 1.1.3 des Reglements GVZ in der geltenden Fassung ergibt sich klar, dass Verbesserungen des Brandschutzes nur dann als freiwillig gelten und grundsätzlich subventioniert werden können, wenn sie nicht im Rahmen eines Bauvorhabens oder einer Umnutzung von Gesetzes wegen ohnehin vorgenommen werden müssen. Sinn und Zweck der Subventionen ist nur die Förderung solcher Verbesserungen des Brandschutzes, die die Eigentümerschaft vornimmt, ohne dass sie durch anderweitige bauliche Veränderungen oder Umnutzungen zur Pflicht werden. Es kann offenkundig nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, grundsätzlich an sämtliche Brandschutzmassnahmen finanzielle Beiträge zu leisten, die Teil eines Bauvorhabens sind. Dies liefe auf die Subventionierung von praktisch allen feuerpolizeilich relevanten Umbauvorhaben hinaus und wäre kaum finanzierbar. 7. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die in Frage stehenden brandschutztechnischen Verbesserungen Teil des Sanierungs- und Umbauvorhabens waren bzw. mit der entsprechenden Baubewilligung angeordnet wurden, noch bevor die Rekurrentin dafür Subventionen beantragte. Damit handelt es sich nicht mehr um freiwillige Brandschutzmassnahmen im Sinne der einschlägigen Bestimmungen. Massgebend für den Subventionsanspruch ist nicht die blosse Bereitschaft, den Brandschutz ohne Zwang zu verbessern. Insofern hilft es der Rekurrentin nichts, dass sie im Anschluss an die feuerpolizeiliche Kontrolle vom 29. Januar 2013 bereit gewesen sein will, die Brandschutzmassnahmen freiwillig umzusetzen. Entscheidend sind die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten, unter denen die Brandschutzmassnahmen umgesetzt werden, vorliegend gleichzeitig mit weiteren baulichen Veränderungen in Ausführung verbindlicher Baupläne und feuerpolizeilicher Auflagen in der Baubewilligung. Auf die Gründe, die dazu geführt haben, das Sanierungs- und Umbauprojekt vor dem Subventionsgesuch bewilligen zu lassen und die Brandschutzmassnahmen im Rahmen jenes Vorhabens umzusetzen, kann es gemäss den obigen Ausführungen (Ziffer 5 und 6) nicht ankommen, insbesondere nicht auf die zeitliche Abstimmung der Bauarbeiten. Somit hat die Vorinstanz das Subventionsgesuch der Rekurrentin zu Recht abgelehnt.

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