BRGE IV Nr. 0077/2013 vom 6. Juni 2013 (Entscheid des Einzelrichters) in BEZ 2013 Nr. 31 2. Mit dem angefochtenen Entscheid verweigerte die Vorinstanz die Vergütung des am 9. Oktober 2012 entstandenen Wasserschadens am Gebäude des Rekurrenten. Sie macht geltend, das Niederschlagswasser habe nicht die Umgebung bzw. die Erdoberfläche überflutet und gegen das versicherte Objekt gedrückt. Ein Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht stelle keine Überschwemmung gemäss § 19 Ziff. 3 des Gebäudeversicherungsgesetzes (GebVG) und damit kein versichertes Elementarereignis dar. (…) 3.1 Im Gesetzesabschnitt «Versicherte Schäden» erklärt § 19 GebVG unter dem Randtitel «Elementarschäden» in Ziff. 3 die Gebäude als gegen Schäden versichert, die durch Überschwemmung infolge von Niederschlägen entstanden sind. Keine Elementarschäden sind nach § 20 GebVG Schäden, die nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstanden sind, wie Feuchtigkeitseinwirkungen, Bodensenkungen, Frostschäden (Ziff. 1), Schäden, die verursacht wurden durch Stauseen oder sonstige künstliche Wasseranlagen, wie Rückstau aus Kanalisationen (Ziff. 2) sowie solche Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, unfachgemässer oder unsolider Ausführung oder Abdichtung oder mangelhaften Gebäudeunterhalts (Ziff. 3). Beim Begriff der «Elementarschäden» gemäss der Marginalie zu § 19 GebVG sowie dessen negativer Erläuterung durch den Ausschluss von Schäden, die «nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstanden sind», handelt es sich um auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe. Das Baurekursgericht kann ihre Anwendung und Auslegung grundsätzlich mit voller Kognition überprüfen (§ 20 Abs. 1 VRG). Allerdings ist der Vorinstanz bei der Anwendung von Rechtsbegriffen unter Umständen ein bestimmter Beurteilungsspielraum zuzugestehen: Wenn ein Rechtsbegriff zu unbestimmt ist, als dass er nur eine einzige Interpretation ermöglichte, und die von der Vorinstanz ermittelte Auslegung vertretbar erscheint, darf das Gericht nicht eingreifen. Ob ein solcher Beurteilungsspielraum besteht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ein Beurteilungsspielraum kann auch bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestands bestehen. Nach dem Gesagten ist primär aufgrund des Wortlauts von § 19 GebVG bzw. – infolge Unklarheit des Wortlauts – der hierzu entwickelten Lehre und Praxis zu bestimmen, wann ein versichertes Elementarereignis vorliegt. (…) 3.3 Vorliegend ist umstritten, ob der Schaden durch ein Elementarereignis, konkret durch eine Überschwemmung infolge von Niederschlägen gemäss § 19 Ziff. 3 GebVG, entstanden ist. Nach gängiger Lehre und Rechtsprechung gilt
- 2 ein Schaden an einem Gebäude dann als Überschwemmungsschaden, wenn er durch das Übertreten natürlich fliessender, oberflächlicher Gewässer oder durch die Umgebung überschwemmende Niederschläge entsteht. Überschwemmungen bestehen in der Überflutung von Land, Grund, Boden und Bauwerken, die nicht zur Aufnahme von Wasser bestimmt sind, durch Oberflächengewässer. Sie müssen sich auf der Erde abspielen und Gebietsteile unter Wasser setzen. Als Oberflächenwasser ist Wasser dann zu bezeichnen, wenn es seinen Weg in ein Haus oberirdisch gefunden hat; nicht mehr von Oberflächenwasser wird gesprochen, wenn Wasser unterirdisch, im Boden, einem Gebäude zugeflossen ist. So entschied im Jahre 1999 das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dass eine Überschwemmung nur dann und dort vorliege, wenn und wo das Wasser über das Terrain ansteige, mithin wenn es auf der Erdoberfläche gegen das versicherte Gebäude drücke. Handle es sich dagegen um Wasser, das den Gebäuden im Boden zugeflossen sei, könne der dadurch entstandene Schaden nicht als durch eine Überschwemmung im Sinne von § 19 Ziff. 3 GebVG verursacht gelten (VGr, 15. Dezember 1999, VK.99.00004, E. 2b). Ähnlich entschied auch das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen in einem Fall, wo Regenwasser nicht direkt in einen Lichtschacht geflossen war, sondern zunächst in eine Baugrube, in der es mangels ausreichender Abfluss- und Versickerungsmöglichkeiten angestaut wurde und so bewirkte, dass auch in einem Lichtschacht der Wasserstand von unten her stieg, bis das Wasser durch ein unter dem Terrain (im Lichtschacht) liegendes Fenster ins Gebäude eindringen konnte. Es erwog, dass ein solcher Vorgang einem Rückstau aus einer Kanalisation gleichzusetzen sei. Als Kanalisation sei nicht nur eine Ableitung mittels Leitungen bzw. Röhren zu verstehen, sondern auch eine natürliche Ableitung oder Versickerung (VGr SG, 23. April 2004, B 2004/13 vom, E. 2c, www.gerichte.sg.ch). In einem weiteren vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beurteilten Fall ging es ebenfalls darum, dass sich Wasser in einer Baugrube sammeln konnte und von dort durch eine Wandöffnung ins Gebäude einzudringen vermochte. Das Verwaltungsgericht ging in diesem Fall deshalb nicht von einer Überschwemmung im Sinne des GebVG aus, da die Wassereintrittsstelle in der Baugrube zum Zeitpunkt des Schadenereignisses wenigstens geringfügig mit Erdmaterial überdeckt war, das Wasser also unterirdisch ins Gebäude drang (VGr, 1. April 2009, VB.2008.00591, E. 4.3). Zuletzt hatte die ehemalige Rekurskommission der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich einen Fall zu beurteilen, wo starker Gewitterregen in eine unter einem Vordach befindliche Elektrobox eindringen konnte und dort eine Fehlschaltung auslöste. Sie erwog, dass Regen nicht als Elementarereignis gelte, sofern er nicht eine Überschwemmung im Sinne der genannten Rechtsprechung bewirke (Beschluss Nr. 09/770 vom 7. Dezember 2009). 3.4 Im hier zu beurteilenden Fall behauptet der Rekurrent nicht, dass es im Bereich der beschädigten Liegenschaft zu einer Überschwemmung im oben genannten Sinn gekommen sei. Es sind dafür auch keine Anhaltspunkte wie weitere Wasserschäden in der Nachbarschaft aktenkundig. Vielmehr steht nicht mit Sicherheit fest, wie es dazu kam, dass sich der Notausstiegsschacht des Schutzraumes mit Wasser füllte, da der Vorgang infolge Ferienabwesenheit des Rekurrenten nicht direkt beobachtet wurde. Aus diesem Grund liess der
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Rekurrent ein Gutachten erstellen, um die Ursache für den Wassereinbruch zu eruieren. Darin kommt der Gutachter zum Schluss, dass eine Überschwemmung durch konzentriert geleitetes Oberflächenwasser ausgeschlossen werden könne. Wahrscheinlich sei, dass die Sickerfähigkeit des Geröllkoffers im Schacht und des Erdmaterials infolge der grossen Niederschlagsmenge nicht mehr ausreichend gewesen sei, so dass sich Wasser im Schacht angestaut habe. Bei einem derartigen Versagen der Schachtentwässerung handelt es sich nicht um eine versicherte Schadensursache gemäss § 19 Ziff. 3 GebVG, auch wenn Niederschläge in der Menge, wie sie hier verzeichnet wurden, das Versagen der Entwässerungsanlage mit verursacht haben mögen und kein Baumangel vorliegt. Versichert sind Schäden durch Überschwemmungen (infolge von Niederschlägen) und nicht Schäden durch Niederschläge. Der vorliegende Fall ist mit einem nicht versicherten Rückstau aus einer Kanalisation gleichzusetzen (§ 20 Ziff. 2 GebVG). Somit erweist sich, dass kein Elementarschaden gemäss § 19 Ziff. 3 GebVG vorliegt und die Vorinstanz eine Vergütung zu Recht abgelehnt hat.