BRGE IV Nr. 0035/2016 vom 17. März 2016 (Entscheid des Einzelrichters) in BEZ 2016 Nr. 18 2.1 Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss ergänzte bzw. änderte der von der Gemeindeversammlung hierzu ermächtigte Gemeinderat eine Revision der Nutzungsplanung durch die Gemeindeversammlung vom 5. Februar 2015. Dies in Bezug auf einige Artikel, welche von der Baudirektion im Rahmen ihrer Genehmigung vom 2. November 2015 nicht genehmigt worden waren. Gemäss § 89 Abs. 1 des Planungs und Baugesetzes (PBG) sind Bau- und Zonenordnungen der zuständigen Direktion zur Genehmigung einzureichen. Deren Entscheid ist gemäss § 5 Abs. 3 des am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen revidierten PBG (in der Fassung vom 28. Oktober 2013) zusammen mit dem geprüften Akt zu veröffentlichen und aufzulegen. Dies gilt selbstredend auch für die hier zur Diskussion stehende Ergänzung bzw. Änderung bis anhin noch nicht genehmigten BZO-Artikel aus der Revisionsvorlage von 5. Februar 2015, handelt es sich doch auch hierbei um genehmigungsbedürftige Änderungen der kommunalen Nutzungsplanung. Dass der Gemeinderat diese Ergänzungen bzw. Änderungen nunmehr gestützt auf die Delegation der Gemeindeversammlung in eigener Kompetenz vornahm, ändert an deren Genehmigungsbedürftigkeit nichts. Zweck der Neuregelung von § 89 Abs. 1 PBG ist bekanntlich, dass – im Gegensatz zur bisherigen Regelung, wonach der Genehmigungsentscheid erst durch das Verwaltungsgericht einzuholen bzw. zu veranlassen war (aufgehobener § 329 Abs. 4 altPBG) – bereits das Baurekursgericht eine genehmigungsbedürftige kommunale Festsetzung zusammen mit dem Genehmigungsentscheid oder aber dem Entscheid über die Nichtgenehmigung soll beurteilen können. Eine Anfechtung des kommunalen Festsetzungsbeschlusses vor Ausfällung des Genehmigungsentscheides ist hingegen verfrüht. Das Vorliegen des Genehmigungsentscheides bildet mithin eine Eintretensvoraussetzung (zum Ganzen BRGE IV Nr. 0041/2015 vom 19. März 2015 = BEZ 2016 Nr. 17, www.baurekursgericht-zh.ch; dieselbe Nutzungsplanung der Gemeinde D. betreffend). 2.2 Vorliegend wurde bis dato lediglich der angefochtene Beschluss des Gemeinderats öffentlich bekannt gemacht. In der Publikation im Amtsblatt vom 5. Februar 2016 fehlt indes jeder Hinweis darauf, dass die genehmigungsbedürftige kommunale Festsetzung erst zusammen mit dem (noch einzuholenden und zusammen mit dem Festsetzungsbeschluss erneut zu publizierenden) Genehmigungsentscheid der Baudirektion rekursweise angefochten werden kann. Der Rekurrent wird, soweit sich dies aufgrund einer allfälligen Nichtgenehmigung der ergänzenden Revision der Nutzungsplanung nicht als obsolet erweist, erneut Rekurs erheben können, sobald die von § 5 Abs. 3 PBG vorgeschriebene Publikation durch die Gemeinde erfolgt ist.
Zürich Baurekursgericht 17.03.2016 BRGE IV Nr. 0035/2016
17 marzo 2016·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·372 parole·~2 min·1
Riassunto
Rechtsmittelverfahren. Anfechtbarkeit. Fehlende Genehmigung (Nutzungsplanung).