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Zürich Baurekursgericht 08.03.2018 BRGE IV Nr. 0033/2018

8 marzo 2018·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·1,031 parole·~5 min·1

Riassunto

Umweltschutz. Lärmschutz. Nutzungsintensivierung einer Schulhaus-Spielwiese.

Testo integrale

BRGE IV Nr. 0033/2018 vom 8. März 2018 in BEZ 2018 Nr. 15 Zu beurteilen war die geplante Erstellung eines 5 m hohen und 96 m langen Ballfangzaunes entlang der Spielwiese eines Schulhauses. Dieser sollte errichtet werden, damit auf der Wiese inskünftig zwei Fussballfelder in Querspielrichtung (bisher ein Längs-Fussballfeld) betrieben und so die bisherige Nutzung intensiviert werden könnte. Das Baugrundstück war der Zone für öffentliche Bauten zugewiesen, wobei sowohl für das Baugrundstück als auch für die umliegenden Grundstücke in der Wohnzone W2/2,0 respektive W2/2,0 S die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II galt. Das Bauvorhaben wurde gestützt auf ein Lärmgutachten bewilligt. Gegen diesen Entscheid erhoben Anwohner Rekurs beim Baurekursgericht. Aus den Erwägungen: 5.1 Die Rekurrierenden machen sodann geltend, aufgrund der geplanten intensivierten Nutzung der Spielwiese sei davon auszugehen, dass die Lärmimmissionen für die umliegenden Anwohner stark zunehmen würden. Das im Recht liegende Lärmgutachten stütze sich auf falsche Grundlagen und erweise sich in mehrfacher Hinsicht als unvollständig. Namentlich sei im Gutachten plötzlich von der «Sportanlage X» die Rede, nicht mehr von einer Spielwiese. Weiter seien die Lärmimmissionen nur am Computer simuliert worden; Echtraummessungen hätten nicht stattgefunden. Es seien auch nur Einzelreflexionen berücksichtigt worden; die Echowirkung aufgrund der umliegenden Häuserreihen sei demgegenüber ausser Acht gelassen worden. Gleiches gelte für den Mehrverkehr, die Windrichtung und Inversionslagen, die Pausennutzung der Spielwiese durch die Schüler sowie die Tatsache, dass die Fussballtore in unmittelbarer Nähe der Wohngebäude und direkt vor dem Ballfangzaun geplant seien. Ferner sei unklar, ob am Wochenende nur die freie Nutzung erlaubt sei, ob es sich um ein Basketballfeld oder um ein Streetballfeld handle und ob dieses im Gutachten überhaupt berücksichtigt worden sei. Auch was unter einer «lärmarmen Ausführung» des Ballfangzauns zu verstehen sei, erweise sich als unklar. Schliesslich gehe das Gutachten fälschlicherweise von sechs zusätzlichen Trainings à 80 Minuten aus; dem Baugesuch sei jedoch zu entnehmen, dass langfristig mit acht zusätzlichen Einheiten à 90 Minuten geplant werde. Da die Lärmschutzwerte ohne geeignete Massnahmen bereits gestützt auf die reduzierten Annahmen überschritten seien, sei dies bei acht zusätzlichen Einheiten erst recht der Fall. 5.2 Der rekurrentischen Kritik kann nicht gefolgt werden. Wie der Bauausschuss zu Recht vorbringt, erweist sich das Lärmgutachten als korrekt und nachvollziehbar. Die Bezeichnung der Spielwiese X als «Sportanlage» stützt sich auf die Vollzugshilfe zur Beurteilung von Sportanlagen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) und ist nicht zu beanstanden (Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm, Vollzugshilfe zur Beurteilung von Sportanlagen, 2017, S. 8). Das Gutachten hat die zukünftige Lärmsituation der (nutzungsintensivierten) Sportanlage ermittelt, welche naturgemäss nicht messtechnisch erfasst, sondern ausschliesslich mittels Computerprogramm modelliert werden kann.

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Echtraummessungen können erst nach Ausführung des Bauvorhabens vorgenommen werden. Davon abgesehen lässt der Gesetzgeber zur Ermittlung von Lärmimmissionen sowohl Berechnungen wie auch Messungen als gleichwertige Methoden zu (Art. 38 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung [LSV]). Zwar trifft es zu, dass im Lärmgutachten nur Einfachreflexionen berücksichtigt wurden. Daran ist jedoch nichts auszusetzen, zumal die Echowirkung keinen Einfluss auf den Mittelungspegel (Durchschnittswert) hat und die energetische Zunahme durch Reflexionen – auf denen die Echowirkung beruht – durchaus miteinbezogen wurde. Im Lärmgutachten wurde versucht, eine repräsentative, intensiv genutzte Woche nachzubilden, die auf durchschnittlichen Wetterverhältnissen beruht. Es wurden weder besonders lärmförderliche Umstände (Mitwind und/oder Inversionslage) noch besonders lärmhindernde Bedingungen (Gegenwind und/oder labile Luftschichtung) berücksichtigt. Dies ist jedoch ohne Weiteres zulässig, da die meteorologischen Einflüsse auf die Lärmausbreitung vorliegend nur von geringer Bedeutung sind (keine Hindernisse im Ausbreitungsbereich und kleiner Abstand zum Empfänger bzw. zu den rekurrentischen Liegenschaften). Im Weiteren wurden die Emissionen, welche durch den Ballfangzaun entstehen (Scheppern), zwar nicht als Quelle modelliert, die Störwirkung des Ballaufpralls wurde jedoch mit einer immissionsseitigen Korrektur bei der Impulshaltigkeit (KI) berücksichtigt. Die «lärmarme» Materialisierung des Ballfangzauns bleibt im Übrigen der Bauherrschaft vorbehalten. Im Baugesuch ist eine feuerverzinkte Doppelstabmatte vorgesehen. Spätestens einen Monat vor Baubeginn hat die Bauherrschaft die Unterlagen zur Materialisierung des Ballfangzauns und der Torvorrichtungen dem Baupolizeiamt zur Bewilligung einzureichen (Dispositiv-Ziffer I.B.1 lit. a des angefochtenen Beschlusses). Diese Bewilligung wird den Rekurrierenden dannzumal zuzustellen sein (§ 316 Abs. 2 PBG), weshalb sie keinerlei Rechte verlustig gehen. Entgegen der Darstellung der Rekurrierenden wurde im Gutachten der Nutzung der Spielwiese durch die Schüler in den Pausen und den Emissionen des Streetballfelds (zwei Körbe, Spielweise drei gegen drei Personen) durchaus Rechnung getragen. Auch wurde klar dokumentiert, dass die beiden Fussballfelder am Wochenende (ausserhalb der Ruhezeiten über Mittag und am Sonntagabend) ausschliesslich der Öffentlichkeit zur freien Nutzung zur Verfügung stehen und kein Schulsport bzw. keine Vereinstrainings stattfinden werden. Diese Aufteilung basiert auf dem Nutzungsreglement des Anlagebetreibers und ist – vorbehältlich einer Anpassung des Nutzungsreglements sowie allfälliger baupolizeilicher bzw. polizeilicher Massnahmen im Falle begründeter Klagen (vgl. Dispositiv-Ziffer I.B.1.a des angefochtenen Beschlusses) – verbindlich. Auch die Annahme, dass langfristig mit ca. sechs zusätzlichen Vereinstrainings à 80 Minuten zu rechnen sei, stützt sich auf das Nutzungsreglement und entspricht dem dort angenommenen Mittelwert. Von falschen Grundlagen kann keine Rede sein. Gemäss Lärmgutachten sind die Immissionsgrenzwerte tagsüber und am Sonntag überall eingehalten. Lediglich während der Ruhezeit am Abend werden die Richtwerte im 2. Obergeschoss der Liegenschaften A und B knapp um 1 dBA überschritten; bei allen anderen Liegenschaften sind die Richtwerte demgegenüber eingehalten. Wird darüber hinaus die Wirkung des «lärmarmen» Ballfangzauns berücksichtigt, können die

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Richtwerte auch während der abendlichen Ruhezeit überall eingehalten werden. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass im Lärmgutachten der durch die Nutzungsintensivierung generierte Mehrverkehr respektive der Parkierlärm nicht berücksichtigt wurde. Sportlärm unterscheidet sich entscheidend von Verkehrs- und Parkierlärm, weshalb die Störwirkungen der verschiedenen Lärmquellen einer Sportanlage nicht mit derselben Methode ermittelt und beurteilt werden (Vollzugshilfe des BAFU, S. 9). Die Mehrbeanspruchung von Verkehrswegen darf nicht dazu führen, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder – falls sie bereits überschritten sind – dass wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden (Art. 9 LSV). In Anbetracht der ca. sechs bis acht zusätzlichen Trainingseinheiten wird sich der zu erwartende Mehrverkehr (…) in engen Grenzen halten und in lärmrechtlicher Hinsicht unproblematisch auswirken. Eine Überschreitung der Richtwerte oder wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen sind unter diesen Umständen nicht zu erwarten. Letztlich unterliegen Immissionsprognosen für Sportlärm aber immer grossen Unsicherheiten. Sollte sich nach Inbetriebnahme der neuen Fussballfelder herausstellen, dass die Nachbarschaft durch Lärm (oder andere Immissionen) übermässig beeinträchtigt wird, bleibt die Anordnung baupolizeilicher oder polizeilicher Massnahmen (z.B. Reduktion der Betriebszeiten) ausdrücklich vorbehalten (vgl. Dispositiv-Ziffer I.B.1.a des angefochtenen Beschlusses).

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