BRGE IV Nr. 0019/2015 vom 19. Februar 2015 (Entscheid des Einzelrichters) in BEZ 2015 Nr. 44 Vorliegend ging es um die Verschmutzung eines Biotops, die ihren Ursprung in einer unmittelbar benachbarten Baustelle hatte. Zu prüfen war, ob es rechtsgenüglich erstellt sei, dass im Speziellen das Abpumpen von Baustellenabwasser durch die nachmalige Rekurrentin die Ursache für das Ereignis war. Der Rekurrentin wurde die Hälfte der Einsatzkosten von Fr. 10'096.65 überbunden. Aus den Erwägungen: 2. Den strittigen Einsatzkosten liegt (soweit nicht bestritten) folgender Sachverhalt zugrunde: Am Vormittag des 12. Oktober 2012 wurden die Stadtpolizei X und das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) darüber in Kenntnis gesetzt, dass vermutlich Baustellenabwasser in ein Biotop auf dem Grundstück der Schule T. an der W.-Strasse 9 in X (Kat.-Nr. 1) gelangt sei. Das besagte Biotop befindet sich am südlichen Rand des Schulgeländes und wird von einem über die südlich gelegenen Grundstücke fliessenden Rinnsal gespiesen. Auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück Kat.-Nr. 2 befand sich zur Zeit des Schadensereignisses eine Baustelle für die Errichtung mehrerer Wohnhäuser. Das ursprünglich offen verlaufende Rinnsal wurde im Bereich der Baustelle gefasst und für die Dauer der Bauzeit durch eine Kunststoffleitung im Baugrund geführt. Am Vormittag des 12. Oktober 2012 pumpten Mitarbeiter der Rekurrentin Baugrubenabwasser aus einer Baugrube und liessen dieses ca. 45 m östlich und etwas oberhalb des Rinnsals unkontrolliert weglaufen und im Boden versickern. Die Einsatzkräfte stellten am selben Vormittag im Bereich des Biotops in der Gewässersohle des Rinnsals und im angrenzenden Schilfgebiet weissliche, kalkartige Ablagerungen von bis zu 3 cm Dicke fest. Die Wasserproben, die im Rinnsal unterhalb der Baustelle entnommen wurden, hätten stark erhöhte pH-Werte aufgewiesen. Dem Rapport des Gewässerschutz-Pikettdienstes des AWEL ist zu entnehmen, dass «offensichtlich» stark alkalisches und schlammhaltiges Baustellenabwasser, welches oberflächlich versickert sei, in die Kunststoffleitung habe eindringen können. 3. Die Rekurrentin macht geltend, die Verunreinigung des Biotops sei am 12. Oktober 2014 festgestellt worden. Ihr Mitarbeiter habe das abgepumpte Wasser erst am Morgen desselben Tages versickern lassen, weshalb diese Handlung in zeitlicher Hinsicht nach der Verschmutzung erfolgt sei und mit dieser nichts zu tun haben könne. Ausserdem sei es nicht möglich, dass das versickerte Wasser eine horizontale Wegstrecke von fast 50 m bis zum eingedolten Rinnsal zurückgelegt habe. Ausserdem wäre es durch den Boden
- 2gefiltert gewesen und hätte nicht zu einer Verschmutzung in diesem Ausmass führen können. Sodann hätten in der fraglichen Zeit Dritte weitere Bauarbeiten ausgeführt, die als Ursache in Frage kämen. (…) 5.1 Grundsätzlich gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Demnach gilt ein Beweis dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt aber, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist. Gilt das Regelbeweismass, so stellen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder eine blosse Möglichkeit oder Vermutungen eines bestimmten Sachverhalts keine hinreichende Sachverhaltsfeststellung dar. Gesetz, Rechtsprechung und Lehre lassen Ausnahmen vom Regelbeweismass, d.h. Beweiserleichterungen zu. Solche können sich rechtfertigen, wenn bei bestimmten Sachverhalten typischerweise Beweisschwierigkeiten auftreten, so dass die Gefahr besteht, dass die Rechtsdurchsetzung an Beweisschwierigkeiten scheitert. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall in Bezug auf Tatsachen, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wären, können allerdings nicht zu einer Beweiserleichterung führen. Die Herabsetzung des Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt insbesondere im Fall einer Beweisnot, d.h. wenn aufgrund der Natur der Sache ein strikter Beweis (volle Überzeugung) nicht möglich oder nicht zumutbar ist, etwa weil der Sachverhalt nur indirekt über Indizien bewiesen werden kann. Die Rechtsprechung bejaht dies in Bezug auf zahlreiche Rechtsgebiete und Sachverhaltskonstellationen. Gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, so genügt es, wenn für die Richtigkeit eines Sachverhaltselements nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen; dabei kann von einem groben Richtwert einer mindestens 75prozentigen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 7 Rz. 28 f.). 5.2 Vorliegend besteht kein Anlass, vom Grundsatz des Regelbeweismasses abzuweichen. In Bezug auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem von der Vorinstanz als Ursache vermuteten Versickernlassen von Baustellenwasser und dem Eintritt der Verschmutzung steht nicht fest, wann genau die Verunreinigung des Biotops erkannt wurde. In der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2014 wird als Zeitpunkt des Ereignisses der 12. Oktober 2012, 09:30 Uhr, genannt. Im Datenblatt des Gewässerschutz-Pikettdienstes steht «vormittags». Die Beschriftung der Wasserproben lassen erkennen, dass die Proben um 10:50 Uhr und um 12:15 Uhr entnommen wurden. Nach Darstellung der Rekurrentin
- 3wurde mit dem Abpumpen des Baustellenwassers am selben Vormittag begonnen. Ab wann genau, ist nicht aktenkundig. Gemäss den Ausführungen im Strafbefehl habe ein Mitarbeiter der Rekurrentin um «ca. 09:30 Uhr» mittels einer zuvor installierten Pumpe das Wasser versickern lassen. Somit muss die Verschmutzung in einem Zeitpunkt bemerkt worden sein, als die Rekurrentin entweder noch nicht oder erst gerade mit dem Abpumpen begonnen hatte. Dass das versickerte Wasser innert der kurzen in Frage kommenden Zeit den Weg in das Biotop gefunden und dort Ablagerungen von bis zu 3 cm verursacht haben soll, ist nicht plausibel. Vor allem aber ist nicht nachvollziehbar, wie das versickerte Wasser in die Kunststoffröhre des eingedolten Rinnsals eindringen konnte. Offensichtlich ist nicht von einer perforierten Sickerleitung auszugehen, denn mit der Leitung sollte gerade verhindert werden, dass die Baustelle in das Biotop entwässert. Ein Leck der Leitung ist nicht aktenkundig. Sodann ist ein Foto in der Fotodokumentation der Stadtpolizei X mit folgender Bildlegende versehen: «Örtlichkeit, wo K. die Rohre an das Rinnsal angeschlossen hatte». Wie es sich damit verhält, ist nicht aktenkundig. Immerhin deutet dies auf eine weitere, wenn nicht auf die alleinige Ursache hin. Auf eine weitere Ursache muss auch daraus geschlossen werden, dass die Vorinstanz - ohne weitere Ausführungen dazu - die Rekurrentin als «(Mit- )Verursacherin» bezeichnet und ihr nur die Hälfte der Einsatz- und Sanierungskosten auferlegt (vgl. § 29 Abs. 2 FFG: «Sind mehrere Verursacher beteiligt, tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung»). Dass die Rekurrentin als Mitverursacherin nur teilweise kostenpflichtig wird, steht im Widerspruch zur Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz, der zufolge die Rekurrentin die Verschmutzung allein verursacht haben soll. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Mitarbeiter der Rekurrentin im Strafverfahren nicht wegen der tatsächlich eingetretenen Verschmutzung des Biotops für schuldig erkannt wurde, sondern weil er durch sein Verhalten die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers geschaffen habe (Gewässerschutzbereich Au). Nach dem Gesagten bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Sachverhalts, den die Vorinstanz der angefochtenen Kostenauflage zugrunde legt. Was sie zur Verursachung der Gewässerverschmutzung vorbringt, überzeugt nicht, und zu den berechtigten Einwänden der Rekurrentin äussert sie sich mit keinem Wort. Als sicher gelten darf, dass die Verschmutzung ihren Ursprung in der grossen Baustelle unmittelbar neben dem Biotop hat. Indes ist nicht erstellt, dass gerade das Abpumpen von Baustellenabwasser durch die Rekurrentin die Ursache dafür ist. Die Vorinstanz vermag dafür keinen hinreichenden Beweis zu erbringen. Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung des Rekurses aufzuheben.