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Zürich Baurekursgericht 23.10.2012 BRGE II Nrn. 0162-0163/2012

23 ottobre 2012·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·1,036 parole·~5 min·1

Riassunto

Gebühren im Rekursverfahren. Bemessungskriterien, insbesondere Kriterium des tatsächlichen Streitinteresses.

Testo integrale

BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober 2012 in BEZ 2014 Nr.36 (Bestätigt mit VGr, 22. August 2013, VB.2012.00774; dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014.) 16.2 Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 1000.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 3 GebV VGr). Die Behörden verfügen bei der Gebührenbemessung im Einzelfall über einen weiten Ermessensspielraum (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., 1999, § 13 Rz. 8). 16.3 Der vorstehend wiedergegebene Gebührenrahmen trat am 1. Januar 2011 in Kraft (Gesetz über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010). Diesem Gebührenrahmen ging jener gemäss der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK) voran. Nach § 35 Abs. 1 OV BRK betrug die Spruchgebühr je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukam, Fr. 100.-- bis Fr. 12'000.--. Gemäss Abs. 2 konnte in besonders aufwändigen Fällen die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in Abs. 1 vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden. Zur Spruchgebühr kamen die Schreibgebühren und die Kanzleikosten hinzu (§ 34 OV BRK), die nach nunmehr geltendem Recht nicht mehr gesondert auszuweisen sind. Demnach wurde der Gebührenrahmen für das Rekursverfahren in Bau-, Planungs- und Umweltsachen materiell deutlich erhöht. Mit VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00628, E. 3.5, verwarf das Verwaltungsgericht denn auch die Auffassung, dass das Baurekursgericht nach der Ablösung der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen durch die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts nur insoweit zur Festsetzung höherer Gebühren berechtigt sei, als dies durch dem Wegfall der Schreibgebühren und der übrigen Kanzleikosten als separate Kostenpositionen bedingt sei.

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16.4 Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr im Einzelfall nach verfassungsmässigen Prinzipien zu bemessen. Zu beachten ist insbesondere das Äquivalenzprinzip, welches eine Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]), des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 BV) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV) darstellt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., 2010, Rz. 2642). Hinzu kommt der Anspruch auf wohlfeile Erledigung des Verfahrens (Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung [KV]). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen hält. Die gebührenpflichtige Leistung der Rekursinstanz besteht in der Beurteilung eines Streitfalls, welche eine mehr oder weniger aufwändige Sachverhaltsermittlung und rechtliche Beurteilung umfasst (VB.2011.00628, E. 3.6.1). Hält sich eine Gebühr im Rahmen der genannten verfassungsmässigen Prinzipien, ist auch der Anspruch auf Zugang zum Gericht gewahrt. 16.5 Nicht ohne weiteres klar ist, was unter dem tatsächlichen Streitinteresse zu verstehen ist. In VB.2011.00628 wird das Streitinteresse in Beziehung zur «finanziellen Bedeutung eines Bauprojektes» gebracht (E. 3.6.1). Dies leuchtet ein. Hingegen kann die finanzielle Bedeutung eines Bauprojektes nicht immer nur anhand der Bausumme ermittelt werden. Eine tiefe Bausumme lässt nicht regelmässig auf eine geringe finanzielle Bedeutung schliessen. So hatte das Verwaltungsgericht in einem einfachen Fall für die Abweisung der Beschwerde gegen die Verweigerung einer nachträglichen Baubewilligung für einen Sexgewerbebetrieb anstelle von Büros und den Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes eine Gerichtsgebühr von Fr. 8000.-- erhoben, mit der Begründung, die Streitigkeit betreffe acht Massageräume, und die Mieteinahmen für sexgewerblich genutzte Räume seien notorisch hoch (VB.2005.00181 vom 1. Juni 2005). Dass die Umbaubzw. Rückbaukosten in solchen Fällen gegen null tendieren, bildete demgegenüber kein Kriterium. In einem andern ebenfalls die Verweigerung und Beseitigung einer sexgewerblichen Nutzung betreffenden Fall, der etwas komplexer war, hatte das Verwaltungsgericht mit der gleichen Begründung eine Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- erhoben (VGr, 12. März 2008, VB.2007.000459). Eine solche wirtschaftliche Betrachtungsweise muss auch bei Mobilfunkbasisstationen gelten. Je nach Standort (Rooftop oder Greenfield) liegen die Kosten für den Kauf und die Montage einer solchen Anlage zwischen Fr. 100'000.-- und 150'000.-- bzw. Fr. 200'000.-- und 250'000.--. Diese Kosten sind im Vergleich zu jenen für die Erstellung von Gebäuden eher tief. Hingegen bilden Mobilfunkbasisstationen regelmässig notwendigen Teil von sehr hohen Umsätzen bzw. Gewinnen ausweisenden Betrieben. Die wirtschaftliche Bedeutung konkreter Projekte bzw. deren Bewilligung ist umso höher, als die Stadtortfindung wegen der funktechnischen Anforderungen und des eingeschränkten Standortangebotes (vermietungswillige Grundeigentümer) gegebenenfalls sehr schwierig ausfällt. Mithin ist es kaum nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht mit VGr, 26. September 2012, VB.2012.00374 die

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Gerichtsgebühr für einen eher aufwändigen Rekursentscheid (Entscheidumfang rund 18 Seiten; Durchführung eines Abteilungsaugenscheins) betreffend eine Mobilfunkbasisstation von Fr. 7000.-- auf Fr. 4000.-- herabsetzte, mit der Begründung, die erhobene Gebühr entspreche den im Baugesuch angegebenen Baukosten von Fr. 7000.--. Abgesehen davon, dass jene Baukosten offensichtlich zu tief angegeben waren, waren sie von vornherein nicht massgebend. 16.6. Im Weiteren stellt sich die Frage, ob auch die Interessen anfechtender Dritter, also namentlich von Nachbarrekurrenten bei der Bestimmung des tatsächlichen Streitinteresses mit zu berücksichtigen sind. Das tatsächliche Streitinteresse richtet sich nach dem Streitgegenstand. Entscheidende Bedeutung kommt dem zu beurteilenden Bauprojekt zu. Auf die Parteirollenverteilung oder die jeweiligen unterschiedlichen Interessen, auf die sich die Verfahrensbeteiligten berufen, kann es demgegenüber nicht ankommen. Für das tatsächliche Streitinteresse ist es nicht von Bedeutung, ob sich die Bauherrschaft gegen eine Bauverweigerung wehrt oder Dritte die Aufhebung einer Baubewilligung beantragen (VB.2011.00628, E. 3.7.3). Demnach kann es im Rekurs von Dritten gegen die Bewilligung für eine Mobilfunkbasisstation beispielsweise nicht darauf ankommen, wie hoch die tatsächliche Entwertung der nachbarlichen Rekursparzelle wegen der geplanten Anlage effektiv ausfallen würde. Massgeblich ist vielmehr einzig das tatsächliche Streitinteresse für die Bauherrschaft. Die nachbarliche Interessenlage vermag die Gebührenhöhe demnach nicht zu beeinflussen. 16.7 Mit Bezug auf die Rangfolge der in § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 GebV VGr genannten Kriterien bleibt festzustellen, dass dem tatsächlichen Streitinteresse zentrale Bedeutung für die Festsetzung der Gerichtsgebühr zukommt (VB.2011.00628, E. 3.7.2). Dessen ungeachtet bilden auch der Zeitaufwand der Rekursinstanz und die Schwierigkeit des Falls gesetzliche Kriterien. Deren Berücksichtigung findet gemäss dem Äquivalenzprinzip nur (aber immerhin) dort seine Grenze, wo die Gerichtsgebühr nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Streitsache stünde.

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