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Zürich Baurekursgericht 11.03.2014 BRGE II Nr. 0030/2014

11 marzo 2014·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·393 parole·~2 min·1

Riassunto

Lärmschutz. Baubewilligung in lärmbelastetem Gebiet. Verfahren. Sachliche Zuständigkeit für den Erlass von Anordnungen gemäss Art. 31 Abs. 1 LSV.

Testo integrale

BRGE II Nr. 0030/2014 vom 11. März 2014 in BEZ 2014 Nr. 19 5.1 Im Entscheid BRKE IV Nr. 0195/2005 vom 22. Dezember 2005 (auszugsweise veröffentlicht in BEZ 2006 Nr. 23; www.baurekursgericht-zh.ch) hat die damalige Baurekurskommission IV zur erwähnten Frage Stellung genommen und eine diesbezüglich Zuständigkeit der Baudirektion verneint. Dies aus folgenden Gründen: Gemäss § 318 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) entscheidet die örtliche Baubehörde über Baugesuche, soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Gemäss § 7 der Bauverfahrensverordnung (BVV) bedürfen die in deren Anhang genannten Vorhaben neben oder anstelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde der Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) anderer, namentlich kantonaler Stellen. Eine solche Beurteilung ist gemäss Ziff. 3.2 des Anhangs der Bauverfahrensverordnung notwendig bei «Vorhaben in durch ortsfeste Anlagen lärmbelasteten Gebieten, wenn trotz Ausschöpfung aller Massnahmen Immissionsgrenzwertüberschreitungen verbleiben». Zum Entscheid zuständig ist das Tiefbauamt; beantragende Stelle ist dessen Fachstelle (Lärmschutz). Beim zu treffenden Entscheid handelt es sich offenkundig um die in Art. 31 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung (LSV) bundesrechtlich vorgeschriebene Zustimmung einer kantonalen Behörde. Nach dieser Norm darf, sofern die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden können, eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht «und die kantonale Behörde zustimmt». Nur zur Erteilung dieser lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung ist die Baudirektion zuständig. Zur Bewilligung der vorgesehenen Massnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LSV bzw. – sofern diese von der Bauherrschaft nicht selbst vorgesehen werden – zu deren Anordnung ist nach der Regel von § 318 PBG die örtliche Baubehörde zuständig. Hieran ist auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Die seitens der Baudirektion offenbar vorhandene gegenteilige Auffassung findet weder im Wortlaut von Ziff. 3.2 Anhang BVV noch in Art. 31 LSV eine rechtliche Stütze. (…) 5.4 Nicht übersehen wird von der Rekursinstanz, dass sich für das zuständigkeitswidrige Vorgehen der Baudirektion gewisse Praktibilitäts- oder Zweckmässigkeitsüberlegungen anführen lassen. Namentlich kleinere Gemeinden könnten bei der Frage, welche baulichen und gestalterischen Massnahmen (Art. 31 Abs. 1 lit. b LSV) zur Einhaltung der IGW notwendig oder zweckdienlich sind, überfordert sein. Seitens der Fachstelle Lärmschutz ist

- 2 dieses Wissen demgegenüber vorhanden bzw. als vorhanden vorauszusetzen. Dies ändert jedoch nichts an der fehlenden Bewilligungszuständigkeit der Baudirektion. Diese kann einzig den Gemeinden Beratung und Begleitung durch die Fachstelle Lärmschutz anbieten oder aber sich beim Regierungsrat um eine Änderung des Anhangs der Bauverfahrensverordnung bemühen.

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