Baurekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
G.-Nr. R1L.2010.00082 BRGE I Nr. 0070/2011
Entscheid vom 1. April 2011
Mitwirkende Abteilungspräsident Felix Hess, Baurichter Walter Baumann, Baurichter Bruno Grossmann, Gerichtsschreiber Roland Blaser
in Sachen Rekurrierende C. und D. A., ,
gegen Rekursgegnerschaft 1. Gemeinderat S., 2. XY. SA, Nr. 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ….
betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 28. September 2010; Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage, Kat.-Nr. 2003, N.-strasse 25, S. _______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 26. September 2010 bewilligte der Gemeinderat S. der XY SA die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation neben dem Gebäude N.strasse 25 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2003 in S. B. Dagegen rekurrierten C. und D. A. mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 binnen gesetzlicher Frist an die Baurekurskommission I (seit 1. Januar 2011: 1. Abteilung des Baurekursgerichtes des Kantons Zürich [vgl. das Gesetz über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010]) und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung. C. [….] D. [….] E. [….] Es kommt in Betracht: 1. [….] 2. [….] 3.1. [….] 3.2. [….]
4.1. Die Rekurrierenden hatten auf der Gemeindeverwaltung S. zwar die Möglichkeit zur Einsicht in alle Baugesuchsunterlagen; es ihnen wurde jedoch nicht gestattet, davon Fotokopien zu erstellen oder erstellen zu lassen. Die Rekurrierenden wollten insbesondere von den Standortdatenblättern, Antennendiagrammen und diversen Plänen Kopien erstellen und mitnehmen, um damit die Immissionsberechnungen für die streitbetroffene Basisstation von einem eigenen Sachverständigen überprüfen lassen zu können. Dieser Sachverhalt wird von der Vorinstanz nicht bestritten. 4.2. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht. Dieses erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden, d.h. entscheidrelevant sind oder sein könnten (BGr 1C_100/2009 vom 22. September 2009, E. 3.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst das Akteneinsichtsrecht den grundsätzlichen Anspruch ein, auf einem Kopiergerät der Behörde oder Verwaltung (gegen Erstattung einer angemessenen Kanzleigebühr) Kopien von Akten selbst herzustellen oder herstellen zu lassen, sofern das für die Behörde oder Verwaltung zu keinem unverhältnismässigen Aufwand – etwa bei sehr grossformatigen Plankopien – führt (BGr 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000, E. 3c mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei Fotokopien (schwarz/weiss) in den heute üblichen Standardformaten A3 und A4 kann generell davon ausgegangen werden, dass es für die Behörde nie zu einem unverhältnismässigen Aufwand führt, den Parteien die Möglichkeit zu verschaffen, Kopien von Akten herzustellen oder herstellen zu lassen. Im Übrigen wäre es gerade bei komplexen Baugesuchsunterlagen für einen Rechtsuchenden nicht zumutbar, sich auf eigene Notizen oder Zeichnungen abstützen zu müssen (BRKE I Nr. 155/1996 vom 24. Mai 1996, E. 5a, in BEZ 1996 Nr. 22). 4.3. Im vorliegenden Fall geht es keineswegs um Kopien mit ungewöhnlichem Format. Die Rekurrierenden wollten vielmehr A4-Kopien von den gerade für Laien äusserst komplexen Grenzwertberechnungen in den Standortdatenblättern machen bzw. machen lassen. Zudem wollten sie Kopien von den entsprechenden Antennendiagrammen (A4) und Baugesuchsplänen (A4; teilweise A3) erstellen und mitnehmen. Diese kopierten Unterlagen
sollten dazu dienen, die Immissionsberechnungen durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Darauf, diese Kopien herzustellen, haben die Rekurrierenden einen Anspruch. Die kommunale Baubehörde hat folglich Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, als sie den Rekurrierenden nicht gestattete, Fotokopien von den strittigen Baugesuchsunterlagen (insbesondere von den Standortdatenblättern samt den dazugehörenden Plänen) zu machen bzw. vom Kanzleipersonal machen zu lassen. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels durch das Baurekursgericht ist ausgeschlossen. Es fällt ausser Betracht, den Rekurrierenden in den Amtsräumen des Gerichtes Akteneinsicht einschliesslich Kopiermöglichkeit zu gewähren, um dann – längst nach Auflauf der Rekursfrist (§ 22 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]) – eine ergänzte Rekursbegründung entgegenzunehmen. Ebenso kommt es nicht in Frage, auf Grund der gegebenen Aktenlage zu entscheiden und im Falle ihres Unterliegens die Rekurrierenden darauf zu verweisen, Anfechtungsgründe, die sie mit Hilfe von beim Baurekursgericht erlangten Kopien erstellen konnten, (erst) in eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht einfliessen zu lassen. Dies schon deswegen nicht, weil das Verwaltungsgericht mit gegenüber dem Baurekursgericht eingeschränkter Kognition, nämlich blosser Rechtskontrolle entscheidet (vgl. § 20 Abs. 1 und § 50 VRG). Im Übrigen würden die Rekurrierenden durch ein solches Vorgehen selbst bei gleicher Kognition offensichtlich in ihren Rechten verkürzt (BGr 1C_100/2009 vom 22. September 2009, E. 3.2). Damit bleibt konsequenterweise nur die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (u.a. BRKE I Nr. 155/1996, E. 6b, in BEZ 1996 Nr. 22; www.baurekursgericht-zh.ch). 5. Zusammenfassend ist der Rekurs in Aufhebung des Beschlusses vom 26. September 2010 antragsgemäss gutzuheissen. Die Vorinstanz ist einzuladen, den Rekurrierenden Gelegenheit zu geben, sämtliche Baugesuchsunterlagen erneut einzusehen; dies während der Frist von 20 Tagen gemäss § 314 Abs. 4 PBG, zu deren Verkürzung kein Anlass besteht. Eine erneute Ausschreibung ist nicht geboten; die Rekurrierenden können vielmehr brieflich auf diese Auflage aufmerksam gemacht werden. Während der Auflage ist den Rekurrierenden Gelegenheit zu geben, gegen Erstattung einer angemessenen Kanzleigebühr auf einem Kopiergerät der Gemeindeverwaltung selbständig zu kopieren oder kopieren zu lassen. Nach Ablauf der Auflagefrist hat die Vorinstanz den baurechtlichen Entscheid erneut zu fällen; dies aber nur mit Zustellung des Entscheides an die Rekurrierenden, für die damit die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen erneut zu laufen beginnt. 6.1. Bei diesem Verfahrensergebnis sind die Kosten ausschliesslich dem Gemeinderat S. aufzuerlegen; die private Rekursgegnerin hat den aufgezeigten Mangel im Verwaltungsverfahren nicht zu vertreten (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). [….] 6.2. [….]
Das Baurekursgericht erkennt: I. Der Rekurs wird gutgeheissen. Demgemäss wird der angefochtene Beschluss vom 26. September 2010 aufgehoben. Die Vorinstanz wird zur Durchführung des Baubewilligungsverfahrens im Sinne von Ziffer 5 der Erwägungen eingeladen. II. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Fr. 3'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 90.-- Zustellkosten Fr. 3'090.-- Total ========= werden dem Gemeinderat S. auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugestellt. Die Kosten sind innert 30 Tagen ab Zustellung der Rechnung zu bezahlen. III. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
IV. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist in genügender Anzahl für das Verwaltungsgericht, die Vorinstanz und jede Gegenpartei einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. ab Zustellung der Rechnung zu bezahlen. V. Mitteilung an: ………
Im Namen des Baurekursgerichts Der Abteilungspräsident:
Der Gerichtsschreiber: