Skip to content

Zürich Baurekursgericht 22.03.2016 Zwischenentscheid

22 marzo 2016·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·248 parole·~1 min·1

Riassunto

Natur- und Heimatschutz. Rückzug des Provokationsbegehrens nach Erlass des Schutzentscheides.

Testo integrale

Präsidialverfügung vom 22. März 2016 im Verfahren G.-Nr. R4.2015.00015 in BEZ 2016 Nr. 16 1. Mit Schreiben vom 13. Juli 2013 stellte der Mitbeteiligte beim Gemeinderat X ein Provokationsbegehren betreffend die Liegenschaft Vers.- Nr.1 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 an der D.-Strasse 28 in X; dies mit dem Antrag, die Liegenschaft sei aus dem Inventar zu entlassen. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 stellte der Gemeinderat X die obgenannte Liegenschaft teilweise unter Schutz. Hiergegen erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingabe vom 5. Februar 2015 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Festlegung eines erweiterten Schutzumfanges. Mit Eingabe vom 17. März 2016 ersuchte der Mitbeteiligte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit; dies mit der Begründung, er habe das Provokationsbegehren mit Eingabe vom 17. März 2016 beim Gemeinderat X zurückgezogen. 2. Dem Begehren um Abschreibung des Rekursverfahrens kann nicht entsprochen werden. Die beim Gericht angefochtene Schutzverfügung des Gemeinderates X vom 16. Dezember 2014 hat nach wie vor Bestand. Der Rückzug des seinerzeitigen Provokationsbegehrens führt nicht dazu, dass der durch dieses Begehren ausgelöste Schutzentscheid nicht mehr gelten würde. Der Mitbeteiligte kann sich durch den Gesuchsrückzug weder des Schutzentscheides selbst noch des hängigen Rekursverfahrens entschlagen; er kann nicht auf die Unterschutzstellung «verzichten». Die Belassung des Objektes im Inventar ändert hieran nichts. Das Rekursverfahren wäre einzig dann als gegenstandslos abzuschreiben, wenn die Schutzverfügung von der Vorinstanz aufgehoben würde und die Aufhebung in Rechtskraft erwüchse. (Mit dieser Begründung wurde das Gesuch um Abschreibung des Rekursverfahrens abgewiesen.)

Zwischenentscheid — Zürich Baurekursgericht 22.03.2016 Zwischenentscheid — Swissrulings