Skip to content

Zürich Baurekursgericht 10.09.2025 BRGE III Nr. 0120/2025

10 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·5,754 parole·~29 min·1

Riassunto

Zutritt zu Wertstoffsammelstelle | Angefochten war ein kommunaler Entscheid, mit dem verschiedene Begehren im Zusammenhang mit dem Zutritt zu einer Wertstoffsammelstelle und der dabei erfolgenden Datenbearbeitung (personalisierter Badge) beurteilt worden waren. Soweit der Rekurs die Unterlassung der Datenbearbeitung, die Löschung noch vorhandener Daten sowie die Feststellung der Widerrechtlichkeit der früheren Datenbearbeitung betraf, trat das Baurekursgericht zufolge fehlender Zuständigkeit nicht auf diesen ein und überwies die Sache an den Bezirksrat. Hingegen beurteilte das Baurekursgericht die Frage, ob in abfallrechtlicher Hinsicht ein ausreichender Zutritt zur Sammelstelle gewährleistet sei, wobei es sich in diesem Zusammenhang – aus prozessualen Gründen lediglich im Sinne einer summarischen Prüfung – auch zur Frage der gesetzlichen Grundlage bezüglich der Verwendung eines personalisierten Badges bzw. der damit einhergehenden Datenbearbeitung äusserte. Der Entscheid äussert sich zudem zu den (fehlenden) Voraussetzungen der vorinstanzlichen Kostenauflage.

Testo integrale

Baurekursgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung G.-Nr. R3.2024.00146 BRGE III Nr. 0120/2025 Entscheid vom 10. September 2025 Mitwirkende Abteilungspräsidentin Gabriele Kisker, Baurichterin Sabine Ziegler, Baurichter Thomas Regli, Gerichtsschreiber Paul Wegmann in Sachen Rekurrierende A und B vertreten durch […] gegen Rekursgegner Gemeinderat X betreffend Beschluss des Gemeinderats vom 27. August 2024; Verfügung betr. Zutritt zur Wertstoffsammelstelle Y mittels Badge und Bearbeitung von Personendaten in diesem Zusammenhang, X ______________________________________________________

R3.2024.00146 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit an den Gemeinderat X gerichtetem Schreiben vom 15. Mai 2024 stellten A (Gesuchsteller 1) und B (Gesuchstellerin 2) folgende Rechtsbegehren: " – Es sei festzustellen, dass dem Gesuchsteller 1 am Mittwochmittag, 13. Dezember 2023, der Zutritt zur Wertstoffsammelstelle Y in X zu Unrecht verweigert wurde. – Es sei jegliche Datenbearbeitung über die Gesuchsteller (Badge- Nr. 1) im Zusammenhang mit dem abfallrechtlichen Badge-System der Gemeinde X vollständig zu unterlassen sowie den Gesuchstellern der Zutritt zur Wertstoff-Sammelstelle Y unverzüglich ohne personalisierten Badge zu gewähren. Ferner seien sämtliche noch vorhandenen Daten über die frühere Nutzung deren Abfall-Badges unverzüglich zu löschen. – Es sei die Widerrechtlichkeit der früheren Datenbearbeitung gemäss Ziff. 2 hievor – über die Gesuchstellerin 2 für den Zeitraum vom 5. Februar 2008 bis zum 13. Dezember 2023 sowie über den Gesuchsteller 1 für den Zeitraum vom 14. Dezember 2023 bis zum Entscheidzeitpunkt – festzustellen. – Unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse." Mit Beschluss vom 27. August 2024 hielt der Gemeinderat im Dispositiv Folgendes fest: " D1. Auf die Anträge auf Erlass von Feststellungsverfügungen wird nicht eingetreten. D2. Die Anträge auf vollständige Unterlassung der Datenbearbeitung, auf unverzügliche und vollständige Zutrittsgewährung zur Wertstoffsammelstelle Y ohne personalisierten Badge, und auf Löschung sämtlicher noch vorhandener Daten über die frühere Nutzung der Badges der Gesuchsteller werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. D3. Die Kosten werden auf CHF 1'000.– festgesetzt und den Antragstellern in solidarischer Haftung auferlegt."

R3.2024.00146 Seite 3 B. Mit gemeinsamer Eingabe vom 1. Oktober 2024 erhoben A und B Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellten folgende – mit dem ursprünglichen Gesuch weitgehend wörtlich übereinstimmende – Anträge: " 1. Es sei der angefochtene Beschluss der Rekursgegnerin vom 27. August 2024 […] vollständig aufzuheben. 2. In Gutheissung des Rekurses sei festzustellen, dass dem Rekurrenten 1 am Mittwochmittag, 13. Dezember 2023, der Zutritt zur Wertstoffsammelstelle Y in X zu Unrecht verweigert wurde. 3. In Gutheissung des Rekurses sei jegliche Datenbearbeitung über die Rekurrenten (Badge-Nr. 1) im Zusammenhang mit dem abfallrechtlichen Badge-System der Rekursgegnerin vollständig zu unterlassen sowie den Rekurrenten der Zutritt zur Wertstoff-Sammelstelle Y unverzüglich ohne personalisierten Badge zu gewähren. Ferner seien sämtliche (allenfalls) noch vorhandenen Daten über die frühere Nutzung deren Abfall-Badges unverzüglich zu löschen. 4. In Gutheissung des Rekurses sei die Widerrechtlichkeit der früheren Datenbearbeitung gemäss Ziff. 3 hievor – über die Rekurrentin 2 für den Zeitraum vom 5. Februar 2008 bis zum 13. Dezember 2023 sowie über den Rekurrenten 1 für den Zeitraum vom 14. Dezember 2023 bis zum Entscheidzeitpunkt – festzustellen. 5. In Gutheissung des Rekurses sei ferner von jeglicher Kostenauflage an die Rekurrenten abzusehen. 6. Eventualiter sei die Streitsache in grundsätzlicher Gutheissung zu neuem Entscheid an die Rekursgegnerin zurückzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Rekursgegnerin." C. Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2024 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 verzichtete die Vorinstanz – unter Einreichung der Akten – ausdrücklich auf Vernehmlassung.

R3.2024.00146 Seite 4 E. Die Rekurrierenden verzichteten (nach entsprechender Fristansetzung) stillschweigend auf Erstattung einer Replik. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Dem Rekurs liegt folgende Vorgeschichte zugrunde: Die Gemeinde X betreibt die Wertstoffsammelstelle Y. Diese ist einerseits während bestimmter Öffnungszeiten (im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids: Montag – Freitag, 10.00 – 11.00 Uhr; Samstag 08.00 – 12.00 Uhr) betreut, so dass alle in X wohnhaften Personen ihre entsprechenden Abfälle entsorgen können; andererseits können Inhaber eines personalisierten Badges – welchen in der Gemeinde wohnhafte Personen gegen Leistung eines Depots von Fr. 50.-- und Hinterlegung ihrer Adresse erhalten – Abfälle auch zu weiteren Zeiten (Montag – Freitag, 07.00 – 19.00 Uhr; Samstag, 08.00 – 18.00 Uhr) ausserhalb der betreuten Öffnungszeiten entsorgen. Aufgrund einer Erneuerung des Badge-Systems mussten die alten gegen neue Badges ausgetauscht werden. Als sich A (Rekurrent 1) am 13. Dezember 2023 zwischen 11.30 und 12.00 Uhr zur Wertstoffsammelstelle begab, stellte er fest, dass sein Badge nicht mehr funktionierte. Daraufhin verlangte er auf der Gemeindeverwaltung einen neuen Badge, was ihm unter Verweis auf die Öffnungszeiten der Verwaltung verweigert wurde. Da der Rekurrent 1 in der Folge den Zaun der Sammelstelle überstieg und die Abfälle entsorgte, wurde er seitens der Gemeinde (gemäss der in act. 3 verwendeten Formulierung) verwarnt, was zu weiterer Korrespondenz zwischen Rekurrent 1 und

R3.2024.00146 Seite 5 Gemeinde führte. In diesem Rahmen stellten die nachmaligen Rekurrierenden schliesslich mit Schreiben vom 15. Mai 2024 das erwähnte Gesuch. 2. Die Eintretensfrage ist im Folgenden differenziert zu behandeln (vgl. E. 3 und E. 4), wozu es erforderlich ist, vorab die Parteistandpunkte umfassend (mithin auch in materieller Hinsicht) wiederzugeben. 2.1 Im angefochtenen Beschluss wird argumentiert, das erste Rechtsbegehren (Feststellung des zu Unrecht verweigerten Zutritts am 13. Dezember 2023) ziele nicht auf die Feststellung konkreter Rechtsfolgen, sondern bezwecke die generell-abstrakte Feststellung der Zulässigkeit einer Beschränkung des Zutritts ausserhalb der regulären Öffnungszeiten ohne Badge. Es mangle an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse, weshalb auf das Begehren nicht einzutreten sei. Ausgeführt wird weiter, der Betrieb der Wertstoffsammelstelle sei eine gesetzlich umschriebene Aufgabe. Die Gemeinde dürfe gemäss § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) Personendaten bearbeiten, sofern die Bearbeitung für die Erfüllung einer solchen Aufgabe geeignet und erforderlich sei. Die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit der Wertstoffsammelstelle diene zwei Zwecken, nämlich dem Schutz vor Vandalismus und Fehlverhalten bzw. Missbrauch sowie der Verwaltung der Badges für den Zutritt ausserhalb der betreuten Öffnungszeiten. In Art. 5 Abs. 2 der kommunalen Verordnung über die Abfallbewirtschaftung (Abfallverordnung) seien Öffnungszeiten ausdrücklich vorgesehen; Art. 9 Abs. 4 der kommunalen Vollzugsverordnung zur Abfallverordnung (Vollzugsverordnung) sehe ausdrücklich vor, dass nur natürliche Personen mit Einwohnereigenschaft Zutritt zur Wertstoffsammelstelle erhalten würden. Der Schutz vor Vandalismus und Fehlverhalten – die für Wertstoffsammelstellen notorisch seien und zudem im Speziellen auch die Wertstoffsammelstelle Y betreffen würden – erfolge insbesondere durch die Videoüberwachung ausserhalb der betreuten Öffnungszeiten (gestützt auf Art. 13 der kommunalen Polizeiverordnung sowie das Reglement Videoüberwachung). Die Verwaltung von personalisierten Badges sei erforderlich, um den Zutritt ausserhalb der betreuten Öffnungszeiten zu ermöglichen und auf

R3.2024.00146 Seite 6 Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde zu beschränken; insbesondere müsse die Gemeinde in der Lage sein, einen Badge bei nicht mehr vorhandener Einwohnereigenschaft einzuziehen. Die betreuten Öffnungszeiten seien zweckmässig und bedürfnisgerecht; während dieser Zeiten hätten die Gesuchsteller Zutritt ohne Badge und ohne Bearbeitung ihrer Personendaten. In diesem Umfang werde auf die Anträge auf vollständige Unterlassung der Datenbearbeitung sowie unverzügliche und vollständige Zutrittsgewährung nicht eingetreten. Im Übrigen seien diese Anträge abzuweisen, da kein Anspruch der Gesuchsteller ersichtlich sei, ausserhalb der betreuten Öffnungszeiten ohne jegliche Bearbeitung ihrer Personendaten Zutritt zu erhalten. Die bearbeiteten Personendaten würden gelöscht, sobald und soweit die Löschung möglich sei; ein Anspruch auf vorzeitige Löschung sei nicht ersichtlich, weshalb das entsprechende Begehren abgewiesen werde. Hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung wird schliesslich festgehalten, aufgrund der jeweils erfolgten Löschung sei grossmehrheitlich nicht mehr ersichtlich, ob (und wenn ja welche) Personendaten bearbeitet wurden; in diesem Umfang werde auf das entsprechende Begehren nicht eingetreten. Im Übrigen werde dieses abgewiesen, da keine rechtswidrige Bearbeitung von Personendaten erfolgt sei. Bezüglich der Kostenauflage verweist der angefochtene Beschluss auf § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) und auf die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden. In Letzterer würden keine Gebühren für die vorliegende Amtshandlung in Gemeindeangelegenheit normiert; gemäss § 4 Abs. 1 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden sei in diesen Fällen die Staatsgebühr zwischen Fr. 5.-- und höchstens Fr. 4'000.-festzulegen, wobei die Kosten vorliegend ermessensweise auf Fr. 1'000.-festgelegt würden. 2.2 Die Rekurrierenden führen aus, es liege eine Realaktverfügung gemäss § 10c VRG im Streit. Konkret gehe es um den Zutritt bzw. die Fernhaltung in Bezug auf eine kommunale Abfallsammelstelle an einem konkreten Tag sowie die Bearbeitung von Personendaten durch personalisierte Badges, wodurch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen betroffen seien, was zur formellen und materiellen Beschwer der Rekurrierenden führe. Eine solche ergebe sich auch, soweit das teilweise Nichteintreten, mithin eine formelle Rechtsverweigerung, gerügt werde und ebenso für die Kostenauflage,

R3.2024.00146 Seite 7 so dass die Legitimation umfassend zu bejahen sei. Obwohl vorliegend zum Teil die Überprüfung eines Nichteintretens verlangt werde, handle es sich um einen Ausnahmefall, in dem die Rechtsmittelinstanz einen materiellen Entscheid treffen könne, da der vorinstanzliche Entscheid eine Eventualbegründung, wonach die Begehren auch in der Sache unbegründet seien, enthalte, nachdem sich in Bezug auf sämtliche Rechtsbegehren (d.h. die durch Nichteintreten erledigten Feststellungsbegehren und die weiteren Begehren) im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen stellen würden. Spezifisch das Nichteintreten auf das erste Begehren betreffend machen die Rekurrierenden geltend, die Zutrittsverweigerung zu einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit stelle materiell eine polizeiliche Fernhaltung oder Wegweisung dar, worüber praxisgemäss eine anfechtbare Verfügung verlangt werden könne, zumal auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses zu verzichten sei, weil es um zeitgebundene Vorgänge gehe und eine rechtzeitige richterliche Klärung sonst nicht möglich wäre. Im Zusammenhang mit dem anderen Feststellungsbegehren betreffend Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung weisen die Rekurrierenden darauf hin, im öffentlichen Verfahrensrecht seien Feststellungsbegehren nicht subsidiär und der Betroffene könne sich mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit begnügen, ohne deren Beseitigung zu fordern; zudem könne ein Feststellungsbegehren auch mit einem Gestaltungsbegehren verbunden werden, soweit diesem eine eigenständige Bedeutung zukomme, was angesichts der langen Zeitdauer der Datenbearbeitung der Fall sei. Am Anspruch der Rekurrierenden auf materielle Behandlung all ihrer Rekursanträge ändere auch der Umstand nichts, dass den Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen wie den Feststellungsbegehren zugrunde liegen würden. Die Rekurrierenden halten weiter dafür, entgegen der Vorinstanz, welche die Badge-Herausgabe als formlosen Vertrag gemäss Art. 184 ff. des Obligationenrechts (OR) bezeichne, stelle das Abfallwesen unstreitig eine öffentliche Aufgabe dar und unterliege es dem öffentlichen Recht. Die kommunale Abfallverordnung enthalte keine Normen zu einem Badge-System und zur Beschränkung des Zutritts auf Gemeindeeinwohner. Art. 9 Abs. 4 der Vollzugsverordnung, wo Letzteres statuiert werde, sei rechtswidrig, da mit einer Vollziehungsverordnung keine neuen Pflichten auferlegt werden dürften. Dies gelte selbst dann, wenn die fragliche Norm durch den Gesetzestext

R3.2024.00146 Seite 8 gedeckt wäre, was aber ohnehin stark zu bezweifeln sei, da kein öffentliches Interesse an einer entsprechenden Beschränkung bestehe. Jedenfalls wäre eine solche Vorschrift wenn schon auf Ebene der vom AWEL zu genehmigenden kommunalen Abfallverordnung anzusiedeln. Weiter verstosse das aktuelle System gegen das abgaberechtliche Legalitätsprinzip, da die Gebühr bzw. das Depot aufgrund der zumindest temporären Entreicherung Abgabecharakter habe, es dafür aber an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle. Fehl gehe sodann der vorinstanzliche Verweis auf die Rechtsprechung, der zufolge Abfallinhaber nicht erwarten könnten, dass ihnen die bequemste Lösung angeboten werde, da vorliegend Abwehrrechte der Rekurrierenden, nämlich die durch das Badge-System verletzte grundrechtlich geschützte Privatsphäre, im Vordergrund stünden; zudem seien die betreuten Öffnungszeiten äusserst knapp bemessen und könne die erwerbstätige Bevölkerung nur samstagvormittags Altglas, Altmetall etc. entsorgen, um der Badge-Datenerfassung zu entgehen. Es gehe nicht an, die Rekurrierenden auf Zeitfenster von sehr wenigen Stunden pro Woche zu verweisen, um ihre Abfälle ohne Badgedatenerfassung entsorgen zu können; dies erst recht, da nur betreute Öffnungszeiten badgefrei seien, mithin auch diesfalls ein Gemeindeangestellter beim Entsorgen zusehen würde und somit keine Möglichkeit bestehe, die Abfälle ohne grundrechtsrelevante Datenbearbeitung zu entsorgen. Selbst wenn man schliesslich der Auffassung wäre, das Badge- System könne sich im Grundsatz auf eine ausreichende Rechtsgrundlage abstützen, wäre es jedenfalls bezüglich des Umstands, dass es sich um personalisierte Badges handle, rechtswidrig. Auch wenn die Verhinderung von Vandalismus grundsätzlich im öffentlichen Interesse liege, fehle es an der Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs (bezogen auf den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 der Bundesverfassung [BV]). Zwar sei die Eignung grundsätzlich gegeben, die Erforderlichkeit aber zu hinterfragen: Den Rekurrierenden sei keine andere Gemeinde im Kanton Zürich bekannt, die neben der Videoüberwachung den Zutritt zur Sammelstelle vom Vorhandensein eines (personalisierten) Badges abhängig mache, wobei keine Hinweise auf besonderen Vandalismus in der kleinen Landgemeinde X bestünden. Doch selbst wenn man ein Badge-System als solches als erforderlich ansehen sollte, würde dies für ein System mit personalisierten Badges jedenfalls nicht gelten, sondern wäre die Vorinstanz zu verpflichten, ausschliesslich nicht-personalisierte Badges (nach Prüfung der Einwohnereigenschaft am Schalter) auszugeben, da dies – erst recht in Verbindung mit der Videoüberwachung – bezüglich Vandalismus genügend abschreckend wirken würde.

R3.2024.00146 Seite 9 Jedenfalls erweise sich der mit personalisierten Badges einhergehende Grundrechtseingriff als nicht zumutbar. Die in mehrfacher Hinsicht bestehende Rechtswidrigkeit des Abfall-Badge- Systems führe zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses einschliesslich Kostenauflage. Logische Konsequenz seien die Unterlassung weiterer Personendatenbearbeitungen bzw. Gewährung eines badgefreien Zutritts zur Sammelstelle, die Löschung der vorhandenen Daten sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenbearbeitung. Schliesslich sei auch die Zutrittsverweigerung am 13. Dezember 2023 rechtswidrig, wobei diesbezüglich Folgendes festzuhalten sei: Die Vorinstanz mache geltend, sie habe die Umstellung des Badge-Systems allen interessierten Personen bekanntgegeben, doch würde ein staatliches Handeln nach Treu und Glauben bedingen, dass Personen, die bereits über einen Badge verfügen, von der Gemeinde eigeninitiativ informiert bzw. ein neuer Badge zur Verfügung gestellt würde. Es handle sich um widersprüchliches Behördenverhalten, wenn die Vorinstanz den Badge nicht von sich aus ersetzt habe. Auch im weiteren Verlauf (Verweigerung der sofortigen Ausstellung eines neuen Badges; u.U. Einreichung einer Strafanzeige gegen den Rekurrenten wegen Hausfriedensbruchs) habe die Vorinstanz jegliche Verhältnismässigkeit im Umgang mit dem Rekurrenten vermissen lassen. Schliesslich machen die Rekurrierenden eventualiter geltend, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung, da die Gebührenordnung über die Verwaltungsbehörden keine Gebühren von Gemeindebehörden regle und sich dem kommunalen Recht keine Norm entnehmen lasse, welche die Erhebung einer Gebühr für die streitige Realaktverfügung erlauben würde. Im Übrigen wäre § 4 Abs. 1 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden eine Blankettnorm, die weder mit dem bundesrechtlichen Bestimmtheitsprinzip noch mit dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip vereinbar sei, so dass ihr im Einzelfall die Anwendung zu versagen sei. 3. Vorinstanz und Rekurrierende gehen übereinstimmend von der Zuständigkeit des Baurekursgerichts zur Behandlung eines gegen den angefochtenen Beschluss gerichteten Rekurses aus und verweisen zur Begründung auf § 38 Abs. 1 des kantonalen Abfallgesetzes (AbfG). Dieser hält fest, dass

R3.2024.00146 Seite 10 Anordnungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden können (Abs. 1). Soweit vorliegend die Gewährleistung eines den abfallrechtlichen Vorgaben genügenden Zutritts zur Sammelstelle zur Diskussion steht, ist das Baurekursgericht somit zur Behandlung des Rekurses zuständig, da sich eine entsprechende Pflicht der Gemeinden auf § 35 Abs. 1 AbfG zurückführen lässt (vgl. dazu näher E. 5). Soweit demgegenüber unabhängig von der Frage des ausreichenden Zutritts Aspekte der Datenbearbeitung Gegenstand der Rekursanträge bilden, ist zur Beurteilung nicht das Baurekursgericht, sondern – nachdem die Datenbearbeitung nicht ausschliesslich aus polizeilichen Gründen erfolgt (was eine Zuständigkeit des Statthalters begründen könnte) – der Bezirksrat zuständig (§ 19b Abs. 2 lit. c VRG). Die Unterscheidung lässt sich anhand von Rekursantrag 3 Satz 1 verdeutlichen: Auch wenn die Rekurrierenden im Rahmen der Begründung die dortigen Begehren, einerseits jegliche Datenbearbeitung zu unterlassen und andererseits den Rekurrierenden den Zutritt zur Sammelstelle ohne personalisierten Badge zu gewähren, teilweise gleichzusetzen scheinen, betrifft lediglich der zweitgenannte Antrag eine abfallrechtliche Frage, nämlich diejenige, ob den Rekurrierenden ein ausreichender Zutritt zur Sammelstelle ermöglicht wird oder ob Ihnen diesbezüglich zur Gewährleistung des aus dem Abfallgesetz fliessenden Anspruchs auf Bereitstellung einer entsprechenden Sammelstelle eine weitergehende Zutrittsmöglichkeit zu verschaffen ist. Dabei kann ein ausreichender Zutritt bereits aufgrund der betreuten Öffnungszeiten gewährleistet sein; nur soweit dies (insb. aus zeitlichen Gründen) nicht der Fall ist, wird relevant, ob der – dannzumal für einen abfallrechtlich (zeitlich) ausreichenden Zutritt erforderliche – Zutritt mittels Badge rechtskonform ausgestaltet ist. Würde Letzteres verneint, so wäre allerdings aus abfallrechtlicher Sicht (und damit durch das Baurekursgericht) lediglich anzuordnen, in welchem zeitlichen Umfang die Gemeinde den Rekurrierenden einen rechtskonformen Zutritt zu gewährleisten hätte, während es der Gemeinde obliegen würde, ob sie diesen Zutritt durch Ausdehnung der regulären (betreuten) Öffnungszeiten oder durch Vornahme allfällig notwendiger Änderungen bezüglich des Badge-Systems (z.B. – falls nur die Personalisierung problematisch wäre – durch Verzicht auf diese) vornehmen würde. Demgegenüber ist im Rahmen des erstgenannten Antrags unmittelbar zu entscheiden, ob die beanstandete Datenbearbeitung zulässig ist oder nicht. Wird die Frage verneint, ist die Unterlassung der Datenbearbeitung anzuordnen, ohne dass

R3.2024.00146 Seite 11 insoweit relevant wäre, ob schon auf andere Weise ein abfallrechtlich ausreichender Zutritt gewährleistet ist; auch kann im Rahmen dieses Antrags lediglich die genannte Anordnung getroffen werden, jedoch keine generelle Anordnung bezüglich des zeitlichen Umfangs des Zutritts erfolgen. Damit wird deutlich, dass der Gegenstand dieses Antrags ausserhalb des Abfallgesetzes liegt und eine datenschutzrechtliche Frage beschlägt, zu deren Behandlung wie erwähnt der Bezirksrat zuständig ist. Nicht zu verkennen ist allerdings, dass im Rahmen der Behandlung des anderen Antrags (auf Zutrittsgewährung) der Aspekt der Zulässigkeit der Ausgestaltung des Badge-Systems als Vorfrage relevant werden kann, sofern (wie erwähnt) die Nutzung des Badge-Systems für einen (zeitlich) ausreichenden Zutritt erforderlich ist. Damit kann sich die Frage stellen, ob zunächst ein Entscheid des Bezirksrats über die Zulässigkeit eines Systems mit personalisierten Badges abzuwarten wäre und erst gestützt darauf das Baurekursgericht den Antrag betreffend ausreichende Zutrittsgewährung behandeln könnte. Die Frage kann vorliegend offenbleiben, da – wie sich in E. 5 zeigen wird – die genannte Vorfrage im Rahmen der materiellen Beurteilung von Rekursantrag 3 Satz 1 Halbsatz 2 nicht beantwortet zu werden braucht (vgl. E. 5.1), während eine dennoch erforderliche Auseinandersetzung damit im Hinblick auf die Kostenverteilung (vgl. E. 5.2) lediglich summarisch erfolgt und damit insbesondere der umfassenden materiellen Beurteilung durch den Bezirksrat nicht vorgreift. Nach dem Gesagten besteht von vornherein keine Zuständigkeit des Baurekursgerichts für Anträge, die nicht den abfallrechtlich zu gewährleistenden Zutritt zur Sammelstelle betreffen, mithin für den Antrag 3 Satz 1 Halbsatz 1 (betreffend Unterlassung der Datenbearbeitung), den Antrag 3 Satz 2 (betreffend Löschung der Daten) sowie den Antrag 4 (betreffend Feststellung der Widerrechtlichkeit der früheren Datenbearbeitung). In diesem Umfang ist der Rekurs zuständigkeitshalber an den Bezirksrat des Bezirks Pfäffikon zu überweisen. 4. Was sodann (hinsichtlich der verbleibenden Anträge) die Legitimation der Rekurrierenden anbelangt, so ist diese grundsätzlich zu bejahen, da es sich um die Adressaten des angefochtenen Beschlusses handelt. Insbesondere

R3.2024.00146 Seite 12 sind diese auch zur Anfechtung des Nichteintretens (vorliegend zuständigkeitshalber nur relevant bezüglich des Begehrens betreffend den 13. Dezember 2023) legitimiert, da die Frage der Eintretensvoraussetzungen insoweit Gegenstand der materiellen Beurteilung im Rekursverfahren bildet. Klarzustellen ist allerdings, dass die vorliegende Konstellation entgegen den Rekurrierenden nichts mit einer Rechtsverweigerung zu tun hat, müsste diese doch informal erfolgen (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 Rz. 46), während vorliegend – in diesem Zusammenhang – gerade ein formeller Nichteintretensentscheid im Streit steht. Soweit sich aber die Rekurrierenden nicht nur gegen das vorinstanzliche Nichteintreten wenden, sondern – mit Antrag 2 – eine Feststellung (durch das Baurekursgericht) verlangen, dass dem Rekurrenten am 13. Dezember 2023 der Zutritt zur Sammelstelle zu Unrecht verweigert wurde, fehlt es hierfür an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von § 21 Abs. 1 VRG. Ein solches würde voraussetzen, dass die Rekurrierenden mit der Gutheissung des Rekurses einen Nutzen erlangen bzw. einen Nachteil abwenden, wobei das Anfechtungsinteresse grundsätzlich aktuell sein muss. Wie erwähnt berufen sich die Rekurrierenden allerdings auf § 10c VRG. Gemäss dieser Bestimmung kann derjenige, welcher ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, u.a. verlangen, dass sie die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (lit. c). Dabei kommt dem Feststellungsbegehren gegenüber dem Gestaltungsbegehren (gemäss lit. a und b) zwar bei Realakten, die bereits stattgefunden haben, eine faktische Subsidiarität zu, doch wird es rechtlich nicht als subsidiär erachtet, mit der Begründung, der Betroffene könne nicht gezwungen werden, Einstellung, Widerruf oder Beseitigung der Handlung zu verlangen, wenn er sich mit der Feststellung der Widerrechtlichkeit begnügen wolle; auch könne ein Feststellungsbegehren mit einem Gestaltungsbegehren verbunden werden, sofern ihm eine eigenständige Wirkung zukomme (zum Ganzen Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 10c Rz. 29). Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt, stellen die Rekurrierenden doch in gleicher Sache diverse Gestaltungsbegehren (womit es sich i.Ü. gerade nicht um eine Konstellation handelt, in der auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses deshalb verzichtet werden könnte, weil eine gerichtliche Beurteilung andernfalls nie möglich wäre), ohne dass ersichtlich wäre,

R3.2024.00146 Seite 13 inwiefern neben diesen der gesonderten Feststellung bezüglich der Zutrittsverweigerung am 13. Dezember 2023 eigenständige Bedeutung zukäme. Unbehelflich ist insoweit insbesondere eine in diesem Zusammenhang in der Rekursschrift ins Spiel gebrachte Unterscheidung zwischen der Frage, ob das Badge-System als solches zulässig sei, und der Frage, ob personalisierte Badges zulässig seien, verweisen die Rekurrierenden doch zur Begründung ihrer Gestaltungsbegehren auf beide Aspekte, so dass auch insoweit nicht ersichtlich ist, welchen eigenständigen Wert für sie die beantragte Feststellung betreffend den 13. Dezember 2023 haben könnte (wobei die Rekurrierenden denn wie erwähnt auch selbst anerkennen, dass sich im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen stellen würden). Daran vermögen auch die weiteren Argumente, mit denen spezifisch die Unzulässigkeit der Zutrittsverweigerung am genannten Datum begründet werden soll (erforderliches "eigeninitiatives" Handeln der Vorinstanz, widersprüchliches Behördenverhalten bei fehlendem automatischem Ersetzen des Badges, unverhältnismässiger Umgang mit dem Rekurrenten im Verlauf des weiteren Verfahrens) nichts zu ändern, handelt es sich diesbezüglich doch um Rügen, die von vornherein ungeeignet sind, die beantragte Feststellung der unrechtmässigen Verweigerung zu begründen, so dass es auch insoweit an einem schutzwürdigen Interesse fehlt. Damit fehlt es den Rekurrierenden bezüglich des Antrags 2 an der erforderlichen Legitimation, so dass auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Aus den gleichen Gründen ist sodann auch die Vorinstanz auf den korrespondierenden Antrag zu Recht nicht eingetreten, so dass der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids insoweit unbegründet und damit abzuweisen ist. 5.1 Materiell zu beurteilen ist demgegenüber wie in E. 3 dargelegt Antrag 3 Satz 1 Halbsatz 2, wonach den Rekurrierenden Zutritt zur Sammelstelle ohne personalisierten Badge zu gewähren sei. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AbfG sorgen die Gemeinden für Erstellung und Betrieb von Anlagen für die Behandlung von Siedlungsabfällen (Satz 1). Sie regeln das Sammelwesen, einschliesslich der getrennten Sammlung bestimmter Abfälle, und die Behandlung der Siedlungsabfälle sowie die

R3.2024.00146 Seite 14 Gebühren in einer Abfallverordnung, die der Genehmigung durch die Direktion bedarf (Satz 2). Damit delegiert der Kanton seine in Art. 31b des Umweltschutzgesetzes (USG) statuierte Pflicht, u.a. Siedlungsabfälle zu entsorgen (Abs. 1 Satz 1) – deren Pendant die Pflicht der Inhaber bildet, ihre Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen zu übergeben (Abs. 3) – zulässigerweise an die Gemeinden. Den Gemeinden, die somit das Entsorgungsmonopol beanspruchen, steht bei der Ausgestaltung der Abfallentsorgung ein erheblicher Spielraum zu, doch sind sie verpflichtet, zweckmässige, den gerechtfertigten Bedürfnissen der jeweiligen Abfalllieferanten entsprechende Entsorgungslösungen anzubieten, ohne dass aber die Abfallinhaber davon ausgehen könnten, dass ihnen in jedem Fall die ihnen bequemste Lösung anzubieten sei (VB.2019.00568 vom 28. November 2019, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Entgegen den Rekurrierenden sind die in der zitierten Rechtsprechung genannten allgemeinen Grundsätze ohne Weiteres auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation anwendbar. Gestützt darauf ergibt sich, dass die Wertstoffsammelstelle, zu deren Benützung die Abfallinhaber verpflichtet sind, diesen in (zeitlich) ausreichendem Ausmass zur Verfügung stehen muss. Im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses wäre dies allein aufgrund der regulären betreuten Öffnungszeiten (vgl. E. 1) nicht der Fall gewesen, da diese äusserst restriktiv ausgestaltet waren (vgl. zu den Konsequenzen E. 5.2). Indessen lässt sich dem Abfallkalender 2025 entnehmen, dass die Öffnungszeiten in der Zwischenzeit angepasst wurden, was als öffentlich zugängliche und damit notorische Tatsache berücksichtigt werden darf (wobei die Berücksichtigung – nachdem seitens der Rekurrierenden u.a. gerade auf die sehr kurzen betreuten Öffnungszeiten verwiesen wurde – auch nicht zu einem verpönten Überraschungsentscheid führt). So hält der Abfallkalender 2025 als neue Öffnungszeiten der Wertstoffsammelstelle Y die folgenden fest: Montag – Freitag 09.00 – 11.00 Uhr; Donnerstag zusätzlich 14.00 – 18.00 Uhr; Samstag 09.00 – 16.00 Uhr (vgl. https://www.X.ch/_docn/5433394/G34_Abfallkalender_25_A5.pdf; zuletzt besucht am 30. Juli 2025 [wobei umgekehrt die Zeiten, in denen mit dem Badge entsorgt werden kann, reduziert wurden; vgl. https://www.X.ch/abfallorte/5203: Montag – Freitag 08.00 – 18.00 Uhr, Samstag 08.00 – 16.00 Uhr]). Damit wird für die Abfallinhaber – auch unter Berücksichtigung der Interessen der arbeitstätigen Bevölkerung – bereits aufgrund der regulären betreuten Öffnungszeiten ein ausreichender Zutritt zur Sammelstelle gewährleistet, so dass die abfallrechtlichen Anforderungen mittlerweile erfüllt sind, ohne dass dafür überhaupt auf das weiterhin

R3.2024.00146 Seite 15 zusätzlich bestehende Badge-System zurückgegriffen werden müsste. Es liegt damit zufolge einer während laufendem Rekursverfahren eingetretenen Änderung der Sachlage (vgl. zur Massgeblichkeit des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rekursentscheids Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20a Rz. 4) eine Konstellation analog einer nachträglich eingetretenen Gegenstandlosigkeit vor, wobei aber aufgrund des Umstands, dass der entsprechende rekurrentische Antrag umfassender formuliert ist, formell keine Gegenstandslosigkeit eintritt. Die Beurteilung aufgrund des neuen Sachverhalts führt aber dazu, dass der fragliche Antrag abzuweisen ist, da aus abfallrechtlicher Sicht keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, den Rekurrierenden einen über die aktuellen betreuten Öffnungszeiten hinausgehenden Zutritt zur Sammelstelle zu gewähren. Unbehelflich ist es im Übrigen, wenn die Rekurrierenden auch die Zulässigkeit dieser Form des Zutritts in Zweifel zu ziehen versuchen, indem sie auch die blosse Anwesenheit eines Gemeindemitarbeiters während der betreuten Öffnungszeiten als unzulässigen Eingriff in ihre Grundrechte taxieren, besteht doch zum einen kein Anspruch auf eine vollständig anonyme Entsorgungsmöglichkeit, während zum andern die blosse Anwesenheit eines Gemeindemitarbeiters von vornherein nicht die mit dem Badge-System verbundenen spezifisch datenschutzrechtlichen Fragen aufwirft (zumal damit keine Aufzeichnungen im Sinne von § 3 Abs. 2 IDG einhergehen). 5.2 Auch wenn somit Antrag 3 Satz 1 Halbsatz 2 abzuweisen ist, sind hinsichtlich der Kostenverteilung – entsprechend der wie erwähnt analogen Konstellation nachträglich eingetretener Gegenstandslosigkeit (vgl. dazu Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 75) – summarisch die Prozessaussichten vor Änderung des Sachverhalts zu prüfen. Diesbezüglich ergibt sich was folgt: Prima vista gehen verschiedene der in der Rekursschrift zur Begründung der Unzulässigkeit des Badge-Systems als solchen vorgebrachten Rügen fehl. So ist bezüglich des monierten Fehlens einer gesetzlichen Grundlage einerseits festzuhalten, dass gemäss Art. 5 Abs. 2 der kommunalen Abfallverordnung die Sammelstellen nur zu den angegebenen Zeiten benützt werden dürfen, wobei Art. 9 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zwischen Benutzungsund Öffnungszeiten unterscheidet. Die damit zum Ausdruck gebrachte Möglichkeit, die Sammelstelle ausserhalb der regulären Öffnungszeiten zu

R3.2024.00146 Seite 16 benützen, impliziert ein Schliesssystem und eine korrespondierende spezifisch für die zusätzlichen Zeiten geschaffene Zugangsmöglichkeit, wie einen Schlüssel oder (naheliegenderweise) einen Badge. Auch ist bezüglich des Badges als solchen (vgl. zur Personalisierung nachstehend) prima vista nicht ersichtlich, inwiefern dessen Benützung mit einem Grundrechtseingriff einhergehen sollte. Soweit die Rekurrierenden sodann die Zulässigkeit von Art. 9 Abs. 4 der Vollzugsverordnung, wonach die Benützung nur in X wohnhaften Personen erlaubt sei, in Frage stellen, ist darauf nicht weiter einzugehen, hat doch zum einen diese Unterscheidung für die selber in X wohnhaften Rekurrierenden keine unmittelbare Bedeutung, während umgekehrt auch nicht mittelbar bei Unzulässigkeit dieser Einschränkung das streitgegenständliche Badge-System automatisch entfallen würde. Denn auch bei hypothetischer Zugänglichmachung für ortsfremde Personen könnte weiterhin ein Badge-System zur Anwendung gelangen, umso mehr, als dieses nicht nur der Kontrolle der Benützung durch Einwohnerinnen und Einwohner dient, sondern – in Verbindung mit der Personalisierung – auch den Zweck verfolgt, für allfälligen Missbrauch verantwortliche Personen eruieren und haftbar machen zu können (vgl. act. 5.6). Eine Unzulässigkeit des Badge-Systems ergibt sich schliesslich – jedenfalls bei summarischer Prüfung – auch nicht aus dem Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für das Depot von Fr. 50.--, zumal es sich dabei um einen Spezialfall und gerade nicht um eine den strengen abgabenrechtlichen Voraussetzungen unterliegende Gebühr handelt. Als problematisch erweist sich bei summarischer Prüfung hingegen das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage bezüglich der Verwendung eines personalisierten Badges bzw. der damit einhergehenden Datenbearbeitung. Zwar hält § 8 Abs. 1 IDG – auf den sich denn auch wie erwähnt die Vorinstanz beruft – fest, das öffentliche Organ dürfe Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich sei. Auch wenn mit dieser Bestimmung gerade darauf verzichtet wird, für jede Datenbearbeitung eine explizite Rechtsgrundlage zu verlangen (Bruno Baeriswl, in: Praxiskommentar IDG, Zürich/Basel/Genf 2012, § 8 Rz. 3), wird zugleich gefordert, die Aufgabenumschreibung im Gesetz müsse klar sein und für die betroffenen Personen die notwendige Transparenz schaffen, sodass die Datenbearbeitungen für sie erkennbar würden (a.a.O., Rz. 4). Zwar werden hinsichtlich der Erkennbarkeit in anderem Kontext Beispiele wie Hinweisschilder oder Datenschutzerklärungen erwähnt (Beda Harb, in: Praxiskommentar IDG, Zürich/Basel/Genf 2012, § 12 Rz. 2), so dass dieses

R3.2024.00146 Seite 17 Erfordernis vorliegend aufgrund der Information bei Abgabe des Badges erfüllt wäre, doch erscheint prima vista bezüglich der Vorgabe in § 8 Abs. 1 IDG das Verständnis, wonach sich aus dem Gesetz selbst im Rahmen der Aufgabenumschreibung auch die Datenbearbeitung ergeben müsse, plausibel und sachgerecht. In diesem Sinn wäre das Kriterium vorliegend aber bei summarischer Prüfung nicht erfüllt, da aus der die Abfallentsorgung als solche betreffenden Aufgabenumschreibung gerade nicht erkennbar ist, dass dabei ein Vorgehen gewählt wird, das mit einer Datenbearbeitung einhergeht (zumal selbst ein implizit zum Ausdruck gebrachtes – mögliches – Badge- System nicht notwendigerweise personalisiert wäre). Fehlt es damit aber für die Verwendung personalisierter Badges an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, so ist ein entsprechend ausgestalteter Zutritt nicht rechtskonform und kann damit bei der Beurteilung, ob aus abfallrechtlicher Sicht ein ausreichender Zutritt gewährleistet ist, keine Berücksichtigung finden. Da zugleich wie erwähnt der ausreichende Zutritt im Zeitpunkt der Rekurserhebung auch nicht über die regulären Öffnungszeiten abgedeckt war, wäre prima vista der Antrag auf Gewährung des Zutritts insofern gutzuheissen gewesen, als im Sinne der in E. 3 dargestellten Unterscheidung die Vorinstanz zur Gewährleistung eines zeitlich genauer umschriebenen rechtskonformen Zugangs (dessen Modalitäten sie aber selbst hätte bestimmen können) zu verpflichten gewesen wäre. Da die Rekurrierenden damit ursprünglich mit ihrem entsprechenden Antrag teilweise obsiegt hätten, ist dies im Rahmen der Kostenverteilung (vgl. E. 8) entsprechend zu berücksichtigen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Ausführungen zur (bestrittenen) Verhältnismässigkeit der Verwendung (personalisierter) Badges näher einzugehen. 6. Nachdem sich die Rekurrierenden mit ihrem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids nach dem bisher Ausgeführten nicht durchsetzen (da zum Teil mangels Zuständigkeit über das entsprechende Nichteintreten bzw. die entsprechende Beurteilung im angefochtenen Entscheid vorliegend nicht entschieden wird und da im Übrigen der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich [relativiert einzig im Sinne von E. 5.2] bestätigt wird), ist über den separaten Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauferlegung zu befinden. Diesbezüglich ergibt sich vorab, dass sich die Vorinstanz zu Unrecht auf die Gebührenverordnung über die Verwaltungsbehörden beruft, betrifft diese doch ausschliesslich die Staats- und

R3.2024.00146 Seite 18 Bezirksverwaltung, während die Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (vgl. zu beidem Plüss, a.a.O., § 13 Rz. 16 f.) mittlerweile aufgehoben wurde. Entsprechend wäre grundsätzlich die Gemeinde gehalten, eine dem abgabenrechtlichen Gesetzmässigkeitsprinzip entsprechende Rechtsgrundlage zu schaffen, mit der Gegenstand der Abgabe, Kreis der Abgabepflichtigen und Höhe der Abgabe in den Grundzügen festgelegt würden. Wie erwähnt beruft sich allerdings die Gemeinde auf keine entsprechende Bestimmung und ist eine solche in den kommunalen Rechtsgrundlagen (vgl. insb. Allgemeine Gebührenverordnung, Allgemeiner Gebührentarif, Gebührenverordnung zur Abfallverordnung, Gebührentarife über die Abfallbewirtschaftung) auch nicht ersichtlich. In Betracht fiele damit als Rechtsgrundlage nur noch die unmittelbare Berufung auf § 13 Abs. 1 VRG (den die Vorinstanz denn auch erwähnt). Zwar wird darin von der Rechtsprechung eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenauferlegung im nichtgerichtlichen Verwaltungsverfahren gesehen (Plüss, a.a.O., § 13 Rz. 13, unter Hinweis darauf, dass die nähere Ausgestaltung der Gebührenbemessung auf Verordnungsstufe zulässig sei, weil die Angemessenheit der im Einzelfall auferlegten Gebühren anhand des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips überprüfbar sei). Wie sich allerdings bereits diesem Hinweis entnehmen lässt und wie der an gleicher Stelle zitierte Entscheid VB.2007.00272, in BEZ 2008 Nr. 49, ausdrücklich bestätigt, ist im Rahmen einer Berufung auf § 13 Abs. 1 VRG als Rechtsgrundlage entscheidend, dass hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Gebührenhöhe – zu denen sich § 13 Abs. 1 VRG nicht äussert – eine kommunale Regelung besteht (vgl. a.a.O., E. 3.5, insb. E. 3.5.4), so dass es primär darum geht, dass insoweit auch eine kommunale Verordnungsbestimmung genügt. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der Anwendung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips, haben diese doch lediglich zur Folge, dass eine Fixierung der Abgabenhöhe in einem Gesetz nicht erforderlich ist, ohne dass aber auf eine generell-abstrakte Regelung (wie eine Verordnung oder einen Tarif) verzichtet werden könnte (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2797, 2806, 2810). Nachdem vorliegend aber auch Letztere weder seitens der Vorinstanz namhaft gemacht wird noch anderweitig ersichtlich ist, fehlt es für die vorinstanzliche Kostenauflage an einer ausreichenden Rechtsgrundlage, so dass sie antragsgemäss aufzuheben ist (wobei die Aufhebung umfassend erfolgt, da für die pauschal festgelegten Kosten keine Aufteilung auf die vorliegend

R3.2024.00146 Seite 19 behandelten Teile des angefochtenen Beschlusses und die Teile, für deren Beurteilung eine Überweisung an den Bezirksrat erfolgt, möglich ist). 7. Zusammengefasst ist auf Antrag 2 nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf Antrag 3 Satz 1 Halbsatz 1, Antrag 3 Satz 2 und Antrag 4, wobei bezüglich dieser drei Anträge eine Überweisung an den Bezirksrat des Bezirks Pfäffikon erfolgt. Der Rekurs ist sodann teilweise gutzuheissen und demgemäss Dispositivziffer D3 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.1 Ausgangsgemäss – sowie unter Berücksichtigung des in E. 5.2 Dargelegten – sind die Verfahrenskosten zu einem Drittel den Rekurrierenden und zu zwei Dritteln der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Plüss, a.a.O., § 13 Rz. 25 ff.). Wird ohne materielle Prüfung der Begehren entschieden, kann die Gerichtsgebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 GebV VGr). Kein solcher Reduktionsgrund liegt im Allgemeinen bei einem Nichteintretensentscheid vor, ist doch diesfalls stets die Erfüllung von Prozessvoraussetzungen zu prüfen und ist diese Prüfung mit der gebotenen Einlässlichkeit darzulegen. Bei solchen Entscheiden ist demnach in der Regel über den Ansatz von einem Fünftel der Gerichtsgebühr für den Sachentscheid hinauszugehen. Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'500.-- festzusetzen.

R3.2024.00146 Seite 20 8.2 Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom 16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend den Rekurrierenden zulasten der Vorinstanz eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint ein reduzierter Betrag (Obsiegensüberschuss von einem Drittel) von insgesamt Fr. 600.--. Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56; www.baurekursgericht-zh.ch). Soweit die Rekurrierenden im Rahmen ihrer Ausführungen zu den Kosten auch eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren geltend machen, ist bereits fraglich, ob diese Ausführungen von ihren Anträgen abgedeckt sind. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre aber ihr entsprechender Antrag abzuweisen, da gemäss § 17 Abs. 1 VRG im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden keine Parteientschädigungen zugesprochen werden und hieran auch die in der Rekursschrift angeführten Gegenargumente (wonach der Rekurrent seitens der Gemeinde aufgefordert worden sei, Schriftlichkeiten zu unterlassen, so dass er zwingend eine Rechtsvertretung habe mandatieren müssen) nichts zu ändern vermögen. Das Baurekursgericht erkennt: I. Auf Antrag 2 des Rekurses wird nicht eingetreten.

R3.2024.00146 Seite 21 II. Auf den Rekurs wird im Sinne der Erwägungen auch nicht eingetreten, soweit damit Folgendes beantragt wird: - vollständige Unterlassung jeglicher Datenbearbeitung über die Rekurrierenden (Badge-Nr. 1) im Zusammenhang mit dem abfallrechtlichen Badge-System der Gemeinde X (Antrag 3 Satz 1 Halbsatz 1) - unverzügliche Löschung sämtlicher (allenfalls) noch vorhandenen Daten über die frühere Nutzung der Abfall-Badges der Rekurrierenden (Antrag 3 Satz 2) - Feststellung der Widerrechtlichkeit der früheren Datenbearbeitung über die Rekurrentin 2 für den Zeitraum vom 5. Februar 2008 bis zum 13. Dezember 2023 sowie über den Rekurrenten 1 für den Zeitraum vom 14. Dezember 2023 bis zum Entscheidzeitpunkt (Antrag 4) Die Eingabe vom 1. Oktober 2024 (act. 2) wird zur Behandlung der in dieser Dispositivziffer II genannten Anträge zuständigkeitshalber an den Bezirksrat des Bezirks Pfäffikon überwiesen. III. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird Dispositivziffer D3 des Beschlusses des Gemeinderats X vom 27. August 2024 aufgehoben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. IV. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Fr. 4'500.-- Gerichtsgebühr Fr. 130.-- Zustellkosten Fr. 4'630.-- Total ========= werden zu einem Drittel den Rekurrierenden und zu zwei Dritteln dem Gemeinderat X auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zugestellt. Die Kosten sind innert 30 Tagen ab Zustellung der Rechnung zu bezahlen. V. Der Gemeinderat X wird verpflichtet, den Rekurrierenden eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 600.-- zu bezahlen.

R3.2024.00146 Seite 22 VI. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Freischützgasse 1, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist in genügender Anzahl für das Verwaltungsgericht, die Vorinstanz und jede Gegenpartei einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. VII. […]

BRGE III Nr. 0120/2025 — Zürich Baurekursgericht 10.09.2025 BRGE III Nr. 0120/2025 — Swissrulings