Skip to content

Zürich Baurekursgericht 20.05.2025 BRGE II Nrn. 0073-0078/2025

20 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·12,070 parole·~1h·1

Riassunto

Quartierplan; Entlassung aus dem Quartierplanverfahren | Zu beurteilen waren sechs gegen die Festsetzung und Genehmigung eines Quartierplans gerichtete Rekurse. Obwohl bezüglich verschiedener Anträge kein entsprechendes rechtzeitiges Begehren im Sinne von § 155 PBG gestellt worden war, waren auch diese Anträge materiell zu behandeln. Zwar wurde die Auffassung verworfen, wonach spezifisch die Entlassung aus dem Quartierplanverfahren per se auch noch nach der Festsetzung verlangt werden könne (E. 6.2.2). Als (auch für weitere Anträge) entscheidend erwies sich vorliegend jedoch, dass die Verwirkungsfolge gemäss § 155 Abs. 4 PBG den Rekurrierenden nicht entgegengehalten werden konnte, da die Vorinstanz einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis im Vorfeld der zweiten Grundeigentümerversammlung unterlassen hatte (E. 6.2.3). Der Entscheid behandelt diverse materielle quartierplanrechtliche Fragen, insb. Voraussetzungen der Entlassung, Landabzug und Geldausgleich, Kostenverteiler, Entschädigungen (insb. für Dienstbarkeiten), Lage eines Containerabstellplatzes sowie Koordination mit einem Strassenprojekt. In teilweiser Gutheissung der Rekurse waren die angefochtenen Entscheide hinsichtlich bestimmter Aspekte aufzuheben und die Sache insoweit an die kommunale Vorinstanz zurückzuweisen.

Testo integrale

Baurekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung G.-Nrn. R2.2024.00161, R2.2024.00163, R2.2024.00164, R2.2024.00165 R2.2024.00166 und R2.2024.00175 BRGE II Nrn. 0073/2025 - 0078/2025 Entscheid vom 20. Mai 2025 Mitwirkende Abteilungspräsident Frank Martin Kessler, Ersatzrichter Daniel Keller, Baurichterin Marlen Patt, Gerichtsschreiber Paul Wegmann in Sachen Rekurrierende R2.2024.00161 A vertreten durch […] R2.2024.00163 B vertreten durch […] R2.2024.00164 1. Erbengemeinschaft C, bestehend aus: 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. alle vertreten durch […] R2.2024.00165 1. D 2. E 3. F alle vertreten durch […] R2.2024.00166 G vertreten durch […]

R2.2024.00161 Seite 2 R2.2024.00175 H vertreten durch […] gegen Rekursgegnerschaft R2.2024.00161, R2.2024.00163, R2.2024.00164, R2.2024.00165, R2.2024.00166 und R2.2024.00175 1. Gemeinderat X Nr. 1 vertreten durch […] 2. Baudirektion Kanton Zürich Mitbeteiligte R2.2024.00161, R2.2024.00163, R2.2024.00164 und R2.2024.00175 3. I Nr. 3 vertreten durch […] 4. D 5. E 6. F Nrn. 4 - 6 vertreten durch […] R2.2024.00165 3. I Nr. 3 vertreten durch […] 4. J Nr. 4 vertreten durch […] R2.2024.00166 3. I Nr. 3 vertreten durch […] 4. D 5. E 6. F Nrn. 4 - 6 vertreten durch […]

R2.2024.00161 Seite 3 R2.2024.00161, R2.2024.00163, R2.2024.00165 und R2.2024.00175 betreffend Beschluss des Gemeinderates vom 8. Juli 2024 und Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. KS-0203/24 vom 13. August 2024; Festsetzung und Genehmigung Quartierplan Y R2.2024.00164 Beschlüsse des Gemeinderates vom 19. Juni 2023, 13. November 2023 und 8. Juli 2024 sowie Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. KS-0203/24 vom 13. August 2024; Festsetzung und Genehmigung Quartierplan Y R2.2024.00166 Beschlüsse des Gemeinderates vom 13. November 2023 und 8. Juli 2024 sowie Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. KS-0203/24 vom 13. August 2024; Festsetzung und Genehmigung Quartierplan Y ______________________________________________________

R2.2024.00161 Seite 4 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 8. Juli 2024 setzte der Gemeinderat X den Quartierplan Y fest. Die Genehmigung erfolgte mit Verfügung der Baudirektion vom 13. August 2024. Bereits mit Datum vom 19. Juni 2023 war ein erster – auf einen früheren Planungsstand bezogener und seitens des Amtes für Raumentwicklung (ARE) als nicht genehmigungsfähig erachteter – Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats ergangen und mit Beschluss vom 13. November 2023 durch einen Nachtrag ergänzt worden. Der als "Zweite Festsetzung (Ergänzungen aufgrund Schreiben ARE) – Einforderung 2. Teilzahlung" bezeichnete Beschluss vom 8. Juli 2024 nimmt auf die beiden früheren Beschlüsse ausdrücklich Bezug (vgl. insb. Dispositivziffer 2.1, wonach alle drei Beschlüsse zur Genehmigung eingereicht würden); die Genehmigung erfolgte jedoch ausschliesslich für die am 8. Juli 2024 beschlossene Festsetzung (vgl. Dispositivziffer I der Genehmigungsverfügung). B. Mit Eingabe vom 19. September 2024 erhoben A Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellten folgende Anträge: " 1. Es sei der Beschluss des Gemeinderats X Nr. 237/2024 vom 8. Juli 2024 sowie die Genehmigungsverfügung Nr. KS-0203/24 der Baudirektion des Kantons Zürich vom 13. August 2024 aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Quartierplanperimeter des Quartierplans Y so zu verkleinern, dass das Grundstück Kat. Nr. 1 davon nicht mehr erfasst ist. 3. Subeventualiter sei der neu zu erstellende Teil des Y-Wegs in seiner Breite gleich zu halten, wie der bereits erstellte Y-Weg unter Einführung einer Einbahnregelung. Zudem seien die Massnahmen im Zusammenhang mit der Wegparzelle Ord. Nr. 43 (alt Kat.-Nr. 2) gemäss Quartierplan Y Ziff. 4.1.10 aufzuheben. 3.1 Es seien den Grundeigentümern des Grundstücks Kat. Nr. 1 keine Kosten aufzuerlegen, namentlich nicht für die Erschliessungsanlagen, die geplanten gemeinschaftlichen Ausstattungen

R2.2024.00161 Seite 5 und Ausrüstungen, aufgrund Mehr- oder Minderzuteilungen sowie für Verfahren und Planung. 3.2 Eventualiter seien den Grundeigentümern des Grundstücks Kat. Nr. 1 Kosten aufzuerlegen, welche unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips neu berechnet werden. 4. Subsubeventualiter sei der erste Quartierplanentwurf gemäss Beschluss Nr. 26/2020 vom 3. Februar 2020 des Gemeinderats X umzusetzen. 5. Subsubsubeventualiter sei die Rekurrentin [sic] in ihrem Anteil am Grundstück Kat. Nr. 1 für die erlittenen Werteinbussen sowie die sich aus der Enteignung ergebenden Kosten vollständig zu entschädigen. Hierfür sei ein Expropriationsverfahren gemäss Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten durchzuführen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates, eventualiter zulasten der begünstigten Grundeigentümer." C. Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2024 bzw. diese ersetzender Präsidialverfügung vom 25. September 2024 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R2.2024.00161 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. In diesem wie auch den nachfolgend aufgeführten Rekursverfahren wurde der Gemeinderat X überdies eingeladen, den Quartierplangenossen vom Eingang eines Rekurses Kenntnis zu geben. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 beantragte die Baudirektion – unter Verweis auf den Mitbericht des ARE vom 15. Oktober 2024 – die Abweisung des Rekurses. Der Gemeinderat beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrierenden. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 beantragte weiter der Quartierplangenosse I, der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. Schliesslich stellten die Quartierplangenossen D, E und F mit gemeinsamer Eingabe vom 4. November 2024 den Antrag, "es seien die Rekurse G.- Nrn. R2.2024.00161b, 163 und 175 [vgl. zu den beiden letztgenannten

R2.2024.00161 Seite 6 nachstehend] abzuweisen, soweit damit die Aufhebung des Quartierplans Y bzw. Entlassung des rekurrentischen Grundstücks aus dem Quartierplan Y, die Umsetzung des ersten Quartierplanentwurfes gemäss Beschluss Nr. 26/2020 oder eine Kostenbefreiung resp. Kostenreduzierung betreffend des einzelnen rekurrentischen Grundstücks verlangt wird", unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Replik vom 11. Dezember 2024 und Duplik vom 13. Januar 2025 hielten die Rekurrierenden und der Gemeinderat an ihren Anträgen fest. Die – im vorliegenden wie auch in den nachfolgend genannten Rekursverahren jeweils als Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommenen – Quartierplangenossen verzichteten mit Eingaben vom 10. bzw. 16. Januar 2025 ausdrücklich, die Baudirektion stillschweigend auf Einreichung einer Duplik. D. Mit Eingabe vom 23. September 2024 erhob auch B Rekurs an das Baurekursgericht und stellte folgende – mit den Anträgen im Verfahren G.-Nr. R2.2024.00161 mit Ausnahme des Abtauschs der Begehren 3 und 4 wörtlich übereinstimmenden – Anträge: " 1. Es sei der Beschluss des Gemeinderats X Nr. 237/2024 vom 8. Juli 2024 sowie die Genehmigungsverfügung Nr. KS-0203/24 der Baudirektion des Kantons Zürich vom 13. August 2024 aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Quartierplanperimeter des Quartierplans Y so zu verkleinern, dass das Grundstück Kat. Nr. 1 davon nicht mehr erfasst ist. 3. Subeventualiter sei der erste Quartierplanentwurf gemäss Beschluss Nr. 26/2020 vom 3. Februar 2020 des Gemeinderats X umzusetzen. 4. Subsubeventualiter sei der neu zu erstellende Teil des Y-Wegs in seiner Breite gleich zu halten, wie der bereits erstellte Y-Weg unter Einführung einer Einbahnregelung. Zudem seien die Massnahmen im Zusammenhang mit der Wegparzelle Ord. Nr. 43 (alt Kat.-Nr. 2) gemäss Quartierplan Y Ziff. 4.1.10 aufzuheben. 4.1 Es seien den Grundeigentümern des Grundstücks Kat. Nr. 1 keine Kosten aufzuerlegen, namentlich nicht für die Erschliessungsanlagen, die geplanten gemeinschaftlichen Ausstattungen

R2.2024.00161 Seite 7 und Ausrüstungen, aufgrund Mehr- oder Minderzuteilungen sowie für Verfahren und Planung. 4.2 Eventualiter seien den Grundeigentümern des Grundstücks Kat. Nr. 1 Kosten aufzuerlegen, welche unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips neu berechnet werden. 5. Subsubsubeventualiter sei der Rekurrent in seinem Anteil am Grundstück Kat. Nr. 1 für die erlittenen Werteinbussen sowie die sich aus der Enteignung ergebenden Kosten vollständig zu entschädigen. Hierfür sei ein Expropriationsverfahren gemäss Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten durchzuführen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates, eventualiter zulasten der begünstigten Grundeigentümer." E. Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2024 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R2.2024.00163 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 beantragte die Baudirektion – unter Verweis auf den Mitbericht des ARE vom 15. Oktober 2024 – die Abweisung des Rekurses. Der Gemeinderat beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2024, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Rekurrenten. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 beantragte weiter der Quartierplangenosse I, der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. Schliesslich stellten die Quartierplangenossen D, E und F mit gemeinsamer Eingabe vom 4. November 2024 den vorstehend in Sachverhalt, lit. C, wiedergegebenen Antrag. Mit Replik vom 11. Dezember 2024 und Duplik vom 13. Januar 2025 hielten der Rekurrent und der Gemeinderat an ihren Anträgen fest. Die Mitbeteiligten verzichteten mit Eingaben vom 10. bzw. 16. Januar 2025 ausdrücklich, die Baudirektion stillschweigend auf Einreichung einer Duplik.

R2.2024.00161 Seite 8 F. Mit Eingabe vom 23. September 2024 erhob weiter die Erbengemeinschaft C Rekurs an das Baurekursgericht, wobei sie sich ausdrücklich gegen die Beschlüsse des Gemeinderates vom 19. Juni 2023, 13. November 2023 und 8. Juli 2024 sowie gegen die Verfügung der Baudirektion vom 13. August 2024 richtete und im Einzelnen Folgendes beantragte: " 1. Der Quartierplan Y sei wie folgt anzupassen: a) Die Rekurrenten seien für die geplante, ihr Grundstück Kat.-Nr. 3 belastende Fuss- und Fahrwegdienstbarkeit im Zusammenhang mit dem Ausbau des südlichen Streckenabschnitts des K-Wegs (zwecks Erschliessung des Grundstücks 25 bzw. Erstellung eines Bankettes) sowie für die Landabtretung über 58 m2 im Bereich des nördlichen Streckenabschnitts des K-Wegs in vollem Umfang zu entschädigen; b) Die Entschädigung für die Landabtretung des Grundstücks 3 sei mit CHF 1'500.00 / m2 zu beziffern; c) Von einem anteilsmässigen rechnerischen Landabzug zu Lasten des Grundstücks 3 von 36 m2 sei abzusehen; d) Von einer Kostenbeteiligung der Rekurrenten im Umfang von CHF 8'400.00 an den Verfahrenskosten sei abzusehen; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zulasten der Rekursgegnerin." G. Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2024 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R2.2024.00164 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 beantragte die Baudirektion – unter Verweis auf den Mitbericht des ARE vom 21. Oktober 2024 – die Abweisung des Rekurses. Der Gemeinderat beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2024, der Rekurs sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrierenden. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 beantragte weiter der Quartierplangenosse I, der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf

R2.2024.00161 Seite 9 einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. Schliesslich stellten die Quartierplangenossen D, E und F mit gemeinsamer Eingabe vom 4. November 2024 den Antrag, der Rekurs sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Replik vom 11. Dezember 2024 und Duplik vom 13. Januar 2025 hielten die Rekurrierenden und der Gemeinderat an ihren Anträgen fest. Die Mitbeteiligten verzichteten mit Eingaben vom 10. bzw. 16. Januar 2025 ausdrücklich, die Baudirektion stillschweigend auf Einreichung einer Duplik. H. Mit gemeinsamer Eingabe vom 20. September 2024 erhoben sodann D, E und F Rekurs an das Baurekursgericht, wobei sie sich ausdrücklich gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 8. Juli 2024 sowie gegen die Verfügung der Baudirektion vom 13. August 2024 richteten und folgende Anträge stellten: " 1. Es sei die Festsetzung und Genehmigung des Quartierplans Y insoweit aufzuheben, als auf dem Grundstück aKat.-Nr. 4 (Ord.-Nrn. 3 und 46 bzw. nKat.-Nrn. 5 und 6) die Erstellung einer Abfallsammelstelle vorgesehen ist und dafür eine Landabtretung verfügt wurde; 2. es sei der Kostenverleger Containerabstellplatz M-Strasse/Y-Weg ersatzlos zu streichen; 3. es sei auf die Öffnung des Durchgangs M-Strasse-N-Strasse-L-Weg zu verzichten; 4. evtl. sei sicherzustellen, dass bis im Rahmen des Strassenprojektes N-Strasse die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen umgesetzt sind, auf die Öffnung des Durchgangs M-Strasse-N-Strasse-L-Weg verzichtet wird; 5. es sei festzustellen, dass das Grundstück aKat.-Nr. 4 (Ord.-Nrn. 3 und 46 bzw. nKat.-Nrn. 5 und 6) vollständig erschlossen ist und es sei entsprechend eine Landabzugspflicht zu verneinen und das Grundstück vollständig aus dem Kostenverleger Strassenbau zu entlassen und von der Geldausgleichspflicht für Mehr-/Minderzuteilungen zu befreien;

R2.2024.00161 Seite 10 6. es sei festzustellen, dass sich das Grundstück der Rekurrierenden maximal mit 10 % an den Verfahrenskosten zu beteiligen hat; 7. es sei ein Augenschein durchzuführen; 8. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rekursgegnerschaften." I. Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2024 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R2.2024.00165 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 beantragte die Baudirektion – unter Verweis auf den Mitbericht des ARE vom 21. Oktober 2024 – die Abweisung des Rekurses. Der Gemeinderat beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2024, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrierenden. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 beantragte weiter der Quartierplangenosse I, der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. Schliesslich stellte die Quartierplangenossin J mit Eingabe vom 4. November 2024 die folgenden Anträge: " 1. Im Falle einer Gutheissung des Rekurses sei die streitbetroffene Abfallsammelstelle (Rekursantrag Ziff. 1) nicht auf das Grundstück M- Strasse 2, Grundstück aKat.-Nr. 7 (Ord.-Nr. 32, nKat.-Nr. 8) der Mitbeteiligten zu verlegen. Vielmehr seien im Rahmen einer grundsätzlichen Überarbeitung des Abfallkonzeptes andere Standorte zu suchen. 2. Es seien der Mitbeteiligten keine Kosten- und Entschädigungsfolgen aus diesem Rekursverfahren aufzuerlegen." Mit Replik vom 10. Dezember 2024 und Duplik vom 13. Januar 2025 hielten die Rekurrierenden und der Gemeinderat an ihren Anträgen fest. Der Mitbeteiligte I verzichtete mit Eingabe vom 10. Januar 2025 ausdrücklich, die Baudirektion und die Mitbeteiligte J stillschweigend auf Einreichung einer Duplik.

R2.2024.00161 Seite 11 Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 reichten die Rekurrierenden eine Triplik, mit Eingabe vom 7. Februar 2025 der Gemeinderat eine Quadruplik ein, zu welcher sich die Rekurrierenden mit Eingabe vom 20. Februar 2025 nochmals vernehmen liessen. J. Weiter erhob mit Eingabe vom 23. September 2024 G Rekurs an das Baurekursgericht und stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung des Gemeinderats X GRB 304/2023 vom 13. November 2023, die Verfügung des Gemeinderats X GRB 237/2024 vom 8. Juli 2024 sowie die Genehmigungsverfügung des Amts für Raumentwicklung (ARE) der Baudirektion des Kantons Zürich Nr. KS-0203/24 vom 13. August 2024 seien aufzuheben und das Grundstück der Rekurrentin, Kat.-Nr. 9 (Ord.-Nr. 33), O-Strasse 59, sei vollumfänglich aus dem Quartierplanverfahren Y zu entlassen. 2. Eventualiter seien die Verfügung des Gemeinderats X GRB 237/2024 vom 8. Juli 2024 sowie die Genehmigungsverfügung des Amts für Raumentwicklung (ARE) der Baudirektion des Kantons Zürich Nr. KS- 0203/24 vom 13. August 2024 aufzuheben und der Rekurrentin einen vollständigen Kostenerlass oder subeventualiter eine angemessene Kostenreduktion zu gewähren. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MWST) zu Lasten der Staatskasse." K. Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2024 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R2.2024.00166 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 beantragte die Baudirektion – unter Verweis auf den Mitbericht des ARE vom 21. Oktober 2024 – die Abweisung des Rekurses. Der Gemeinderat beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2024, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentin. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 beantragte weiter der Quartierplangenosse I, der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

R2.2024.00161 Seite 12 Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. Schliesslich stellten die Quartierplangenossen D, E und F mit gemeinsamer Eingabe vom 4. November 2024 den Antrag, "es sei der Rekurs abzuweisen, soweit im Hauptantrag beantragt wird, das Grundstück Kat.-Nr. 9 sei aus dem Quartierplan zu entlassen, hinsichtlich des Eventualantrags 2 sei der Rekurs gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Mit Replik vom 10. Dezember 2024 und Duplik vom 13. Januar 2025 hielten die Rekurrentin und der Gemeinderat an ihren Anträgen fest. Die Mitbeteiligten verzichteten mit Eingaben vom 14. bzw. 16. Januar 2025 ausdrücklich, die Baudirektion stillschweigend auf Einreichung einer Duplik. L. Schliesslich erhob mit Eingabe vom 19. September 2024 H Rekurs an das Baurekursgericht, wobei die von ihr gestellten Anträge wörtlich denjenigen im Verfahren G.-Nr. R2.2024.00161 (vgl. Sachverhalt, lit. B) entsprechen. M. Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2024 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R2.2024.00175 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 beantragte die Baudirektion – unter Verweis auf den Mitbericht des ARE vom 15. Oktober 2024 – die Abweisung des Rekurses. Der Gemeinderat beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2024, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentin. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 beantragte weiter der Quartierplangenosse I, der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. Schliesslich stellten die Quartierplangenossen D, E und F mit gemeinsamer Eingabe vom 4. November 2024 den vorstehend in Sachverhalt, lit. C, wiedergegebenen Antrag. Mit Replik vom 11. Dezember 2024 und Duplik vom 13. Januar 2025 hielten die Rekurrentin und der Gemeinderat an ihren Anträgen fest. Die

R2.2024.00161 Seite 13 Mitbeteiligten verzichteten mit Eingaben vom 10. bzw. 16. Januar 2025 ausdrücklich, die Baudirektion stillschweigend auf Einreichung einer Duplik. N. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurse beziehen sich auf denselben Quartierplan, wobei in sämtlichen Rekursverfahren jedenfalls der Festsetzungsbeschluss vom 8. Juli 2024 und dessen Genehmigung Anfechtungsobjekt bilden (vgl. dazu näher E. 2.2). Die Verfahren sind daher aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen. 2.1 Die Rekurrierenden sind Eigentümer von im Quartierplanperimeter gelegenen Parzellen und beanstanden Festlegungen, die ihre Grundstücke unmittelbar betreffen. Sie sind daher gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zur Rekurserhebung legitimiert. In allen Rekursverfahren mit Ausnahme des Verfahrens G.- Nr. R2.2024.00164 ist allerdings entweder bezüglich sämtlicher oder bezüglich eines Teils der rekurrentischen Anträge strittig, ob die Rekurrierenden vorgängig rechtzeitig entsprechende Begehren im Sinne von § 155 PBG gestellt haben, was grundsätzlich eine Eintretensvoraussetzung darstellt. Über diese Frage ist nachstehend im Kontext der Behandlung der jeweiligen Anträge zu befinden (vgl. grundlegend insb. E. 6.2). Gleiches gilt, soweit einzelne Anträge spezifische Eintretensfragen aufwerfen.

R2.2024.00161 Seite 14 Da im Übrigen die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Rekurse unter Vorbehalt des soeben Ausgeführten und des sogleich in E. 2.2 Dargelegten grundsätzlich einzutreten. 2.2 Wie vorstehend erwähnt, werden in sämtlichen Rekursverfahren der Festsetzungsbeschluss des Gemeinderates X vom 8. Juli 2024 sowie die Genehmigungsverfügung der Baudirektion vom 13. August 2024 angefochten, im Verfahren G.-Nr. R2.2024.00164 darüber hinaus jedoch auch der ursprüngliche Festsetzungbeschluss des Gemeinderates X vom 19. Juni 2023 und in diesem Verfahren sowie dem Verfahren G.-Nr. R2.2024.00166 der vom 13. November 2023 datierende Beschluss des Gemeinderates X betreffend Nachtrag zur (ersten) Festsetzung (vgl. zu diesen Beschlüssen bereits Sachverhalt, lit. A). Auch wenn im Rahmen des (zweiten) Festsetzungsbeschlusses vom 8. Juli 2024 auf den Beschluss vom 19. Juni 2023 Bezug genommen wird, entsprechend die im ursprünglichen Beschluss enthaltenen detaillierten Erwägungen zum Quartierplan nicht mehr wiederholt werden und der Baudirektion beide Beschlüsse zur Genehmigung eingereicht wurden, bezieht sich die Festsetzung vom 8. Juli 2024 auf einen aktualisierten Planungsstand (vgl. die unterschiedlichen Daten der jeweils Gegenstand der Festsetzung bildenden Pläne und Berichte), so dass schon aus diesem Grund eine gleichzeitige Geltung beider Festsetzungsbeschlüsse ausgeschlossen ist. Entsprechend hat die Baudirektion denn auch zutreffenderweise lediglich die Festsetzung vom 8. Juli 2024 genehmigt. Dem ersten – als nicht genehmigungsfähig erachteten – Festsetzungsbeschluss vom 19. Juni 2023 kommt somit (mit Ausnahme eines allfälligen Rückgriffs auf die in diesem enthaltene Begründung) keine rechtliche Bedeutung zu, so dass er – schon mit Blick auf das Fehlen einer korrespondierenden Genehmigung – als Anfechtungsobjekt ausser Betracht fällt. Auf den Rekurs im Verfahren G.- Nr. R2.2024.00164 – der zwar die Anfechtung auch des Beschlusses vom 19. Juni 2023 in den Anträgen nicht abbildet, sich jedoch gemäss Auflistung der Anfechtungsobjekte ausdrücklich auch gegen diesen richtet – ist insoweit nicht einzutreten, was allerdings aufgrund des marginalen Beurteilungsaufwands keinen Einfluss auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen hat.

R2.2024.00161 Seite 15 Gegenstand des Nachtrags-Beschlusses vom 13. November 2023 bildet die Entlassung zweier Grundstücke aus dem Quartierplanperimeter (vgl. act. 3.2 [im Verfahren G.-Nr. R2.2024.00164]). Auch wenn die Genehmigungsverfügung diesen Beschluss nicht erwähnt (sondern sich einfach von vornherein auf den entsprechend reduzierten Quartierplanperimeter bzw. den technischen Bericht vom 29. Mai 2024 [act. 14.19; hier und im Folgenden – soweit nicht anders vermerkt – im Verfahren G.-Nr. R2.2024.00161] und damit auch auf die in diesem vorgesehenen Entlassungen [vgl. a.a.O., S. 67] bezieht), erscheint eine selbständige Anfechtung des Beschlusses vom 13. November 2023 nicht von vornherein ausgeschlossen, zumal dieser nicht nur zusammen mit dem Festsetzungsbeschluss vom 8. Juli 2024 versandt und öffentlich aufgelegt wurde, sondern zudem – im Gegensatz zum Beschluss vom 19. Juni 2023 – in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 8. Juli 2024 ausdrücklich aufgeführt wird (vgl. Dispositivziffern 2.2 und 4 des Beschlusses vom 8. Juli 2024). Indessen enthalten die rekurrentischen Rechtsschriften in den Verfahren G.-Nrn. R2.2024.00164 und R2.2024.00166 keine Ausführungen, mit denen die fraglichen Entlassungen in Frage gestellt würden. Nachdem das – Voraussetzung der Rekurslegitimation bildende – schutzwürdige Interesse verneint wird, soweit ein Rechtsmittel mit von vornherein ungeeigneten Rügen begründet wird, muss dies erst recht gelten, wenn bezüglich der formell erfolgten Mitanfechtung eines Entscheids überhaupt keine Begründung erfolgt (vgl. zur Begründung als Eintretensvoraussetzung auch Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 23 Rz. 19). Mangels schutzwürdigen Interessens ist somit auf die Rekurse in den Verfahren G.-Nrn. R2.2024.00164 und R2.2024.00166 insoweit nicht einzutreten, als sich diese gegen den Beschluss des Gemeinderates X vom 13. November 2023 richten, wobei bezüglich der fehlenden Auswirkungen auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen das oben Gesagte gilt. 3.1 Es wird – teilweise im Sinne eines formellen Verfahrensantrags, teilweise als blosse Beweisofferte – die Durchführung eines Augenscheins beantragt (vgl. § 7 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Das Baurekursgericht hat unbesehen von Parteianträgen nur dann einen Augenschein durchzuführen, wenn die Verhältnisse vor Ort zwar entscheidrelevant, auf Grund der Akten aber noch unklar sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, so

R2.2024.00161 Seite 16 dass kein Augenschein durchzuführen war (vgl. im Einzelnen auch die Hinweise in E. 6.3.2, 9.3.3, 10.2.1, 11.2.1 und 12.2). 3.2 Die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R2.2024.00164 stellen weiter den Verfahrensantrag, "es seien die vollständigen Akten von der Vorinstanz (ab Einleitung amtliches Quartierplanverfahren) beizuziehen". Die vorinstanzliche Aktenvorlage umfasst u.a. sämtliche der streitgegenständlichen Festsetzung vom 8. Juli 2024 zugrundeliegenden Pläne und Berichte, jedoch nicht die Pläne und Berichte gemäss dem anlässlich der ersten Grundeigentümerversammlung präsentierten ersten Quartierplanentwurf. Zur Beurteilung der Vorbringen sowohl im Verfahren G.-Nr. R2.2024.00164 als auch in den weiteren Verfahren erweist sich jedoch der Beizug dieser zusätzlichen Aktenstücke als entbehrlich (vgl. dazu insb. auch E. 7.3.3), weshalb auf eine entsprechende Aufforderung der kommunalen Vorinstanz verzichtet werden konnte. 4.1 Der Quartierplanperimeter umfasst – nach Entlassung der beiden in E. 2.2 erwähnten, in der südwestlichen (Kat.-Nr. 10 [hier und im Folgenden jeweils bezogen auf die Nummerierung im Bestand]) bzw. südöstlichen (Kat.-Nr. 11) Ecke gelegenen Parzellen – 43 Grundstücke mit einer Fläche von gut 2,2 ha, die (mit Ausnahme gewisser im Zentrum gelegenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile) weitgehend überbaut sind. Der Perimeter wird im Norden und Osten durch die N-Strasse (bzw. im Osten nun teilweise durch die Grenze zur Parzelle Kat.-Nr. HN 266), im Süden durch die O-Strasse begrenzt, wobei beide Strassen ausserhalb des Perimeters liegen. Im Westen verläuft innerhalb des Quartierplangebiets der (N-Strasse und O-Strasse verbindende) K-Weg, westlich desselben lediglich – von Nordwesten nach Südosten – das Grundstück Kat.-Nr. 12, die im Eigentum der Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R2.2024.00164 stehende Parzelle Kat.-Nr. 3 (Ord.-Nr. 22) im Halte von 3'103 m2 sowie die Kleinstparzelle Kat.-Nr. 13 Teil des Perimeters bilden. Im Osten verläuft ebenfalls innerhalb des Quartierplangebiets (und ebenfalls N-Strasse und O-Strasse verbindend) die M-Strasse, östlich derselben lediglich – von Nordosten nach Südwesten – die u.a. im Eigentum der Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R2.2024.00165 stehende Parzelle Kat.-Nr. 4 (Ord.-Nr. 3) im Halte von 851 m2 sowie das Grundstück Kat.-Nr. 15

R2.2024.00161 Seite 17 zum Perimeter gehören. An der Ecke O-Strasse/M-Strasse liegt sodann westlich der letzteren die im Eigentum der Rekurrentin im Verfahren G.- Nr. R2.2024.00166 stehende Parzelle Kat.-Nr. 9 (Ord.-Nr. 33) im Halte von 1'242 m2. Von der M-Strasse zweigt Richtung Westen der parallel zur N- Strasse verlaufende und von dieser um eine Bautiefe zurückversetzte, innerhalb des Quartierplanperimeters liegende Y-Weg ab, der jedoch ungefähr auf halber Strecke Richtung K-Weg endet. Von der Gegenseite her, zweigt vom K-Weg Richtung Osten die um zwei Bautiefen von der N-Strasse zurückversetzte Wegparzelle Kat.-Nr. 17 ab, die aber nach zwei Grundstücken ebenfalls endet. In den im West-Ost-Verlauf zwischen diesen beiden Verkehrsflächen liegenden Bereich stösst sodann von Norden her die von der N-Strasse abzweigende Wegparzelle Kat.-Nr. 2 vor, die aber ungefähr auf halber Strecke Richtung O-Strasse endet. Östlich der genannten Parzelle und zugleich an die N-Strasse angrenzend befindet sich das u.a. im Eigentum der Rekurrierenden in den Verfahren G.-Nrn. R2.2024.00161, R2.2024.00163 und R2.2024.00175 stehende Grundstück Kat.-Nr. 1 (Ord.- Nr. 14) im Halte von 707 m2. Die Parzellen im Quartierplanperimeter sind gemäss Bau- und Zonenordnung (BZO) der Gemeinde X verschiedenen Wohnzonen zugeschieden: Während die Grundstücke westlich des K-Wegs zur Zone W2.7 und diejenigen östlich der M-Strasse zur Zone W2.5 gehören, befindet sich das dazwischenliegende Gebiet grundsätzlich in der Zone W1.6, wobei aber für die erste Bautiefe entlang der N-Strasse (bzw. für das Grundstück Kat.-Nr. 1 und die östlich desselben gelegenen Parzellen Kat.- Nrn. 19 und 20 auf einer entsprechenden Teilfläche) etwas Abweichendes gilt, indem der entsprechende Streifen westlich von Kat.-Nr. 1 zur W2.7, auf Kat.-Nr. 1 und östlich davon zur W2.5 gehört. 4.2 Das Quartierplangebiet fällt grundsätzlich von Süden nach Norden relativ steil ab (vgl. die Karte "Digitale Höhenmodelle 2021/2022 ZH" im Geoportal des Kantons Zürich [https://geo.ktzh.ch/maps]). Entsprechend hält der technische Bericht fest, aufgrund der steilen Hanglage und der gewachsenen Strukturen seien im Gebiet Y einzelne steile Stichstrassen zur Erschliessung der Grundstücke vorhanden, wobei verschiedene Grundstücke, v.a. im Innern des Quartiers, aus Sicht des Bauamtes nicht genügend erschlossen und somit nicht baureif im Sinne des PBG seien (act. 14.19 S. 6). Auslöser des mit Beschluss des Gemeinderats X vom 11. Dezember 2017 eingeleiteten amtlichen Quartierplanverfahrens war eine Anfrage betreffend die

R2.2024.00161 Seite 18 Erschliessung des – südlich von Kat.-Nr. 1 gelegenen – Grundstücks Kat.- Nr. 22, das derzeit über die erwähnte Kat.-Nr. 2 erreicht wird. Hauptziel des Quartierplans ist das Erlangen der Baureife für alle Grundstücke im Bearbeitungsperimeter. Ausgehend vom Befund, wonach "insbesondere der K-Weg, der Y-Weg und die Erschliessung des mittleren Bereichs" einen Ausbaustandard aufweisen würden, der weder den zu Beginn des Quartierplanverfahrens noch massgebenden Anforderungen der Zugangsnormalien (ZN) noch denjenigen der mittlerweile geltenden Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) entspreche (act. 14.19 S. 7), sieht der Quartierplan namentlich die Schaffung einer (parallel zur N- und zur O-Strasse verlaufenden) durchgehenden Verbindung zwischen K-Weg und M-Strasse vor, indem der bestehende Y-Weg und die Wegparzelle Kat.-Nr. 17 verbunden werden und der gesamte so geschaffene neue Y-Weg ausgebaut wird (allgemeine Dimensionierung sowie mehrere Ausweichstellen; vgl. dazu und zum Folgenden den Plan Alt-/Neubestand, Erschliessung, Baulinien [act. 14.20]). Geplant sind weiter der Ausbau des K-Wegs sowie gewisse Anpassungen der M-Strasse (vgl. zu Letzterem im Einzelnen E. 13). Sodann ist vorgesehen, die – derzeit durch einen Zaun verschlossene – Einmündung der M-Strasse in die N- Strasse für den Fuss- und Veloverkehr zu öffnen, um so die Verbindung zwischen der M-Strasse und dem – jenseits der N-Strasse (und damit ausserhalb des Quartierplanperimeters) anschliessenden – L-Weg zu stärken. Dabei soll die (ebenfalls bereits ausserhalb des Perimeters liegende) Querung der N-Strasse im Rahmen eines Drittprojekts bearbeitet werden (vgl. act. 14.19 S. 38; vgl. auch S. 7 zur Koordination des Quartierplans mit dem Strassenprojekt N-Strasse, das primär eine Langsamverkehrsfläche [Trottoir/Radweg/Radstreifen] bergseits der N-Strasse betrifft). Zur Schaffung einer weiteren (untergeordneten) öffentlichen Verbindung zwischen Y-Weg und N-Strasse ist vorgesehen, die heutige Wegparzelle Kat.-Nr. 2 der Länge nach aufzuteilen und den Grundstücken Kat.-Nrn. 1 (im Osten) und 24 (im Westen) zuzuteilen, im südlichen Teil eine Treppe zu erstellen und an der gesamten Fläche ein Wegrecht für die Öffentlichkeit zu begründen (vgl. act. 14.19 S. 38, 63 f.). Geplant sind weiter Anpassungen in den Bereichen Siedlungsentwässerung (insb. die Erstellung einer neuen Mischwasserleitung im Y-Weg) und Wasserversorgung. Schliesslich ist geplant, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 4 einen Containerabstellplatz zu erstellen (wobei der technische Bericht zur Begründung ausführt, der heute [auf dem Grundstück Kat.- Nr. 7] bestehende Containerabstellplatz bei der Einmündung des Y-Wegs in die M-Strasse müsse aufgrund der Strassenverbreiterung verschoben

R2.2024.00161 Seite 19 werden [act. 14.19 S. 48]); die entsprechende Fläche von 15 m2 soll neu als eigene Parzelle ausgeschieden werden und ins Eigentum der Politischen Gemeinde X übergehen. 4.3 Im Folgenden werden grundsätzlich jeweils die in einem Verfahren gestellten Anträge gesamthaft abgehandelt, wobei zwei Präzisierungen anzubringen sind: Zum einen werden die Rekursverfahren G.-Nrn. R2.2024.00161, R2.2024.00163 und R2.2024.00175 aufgrund der weitestgehend wörtlich übereinstimmenden Rechtsschriften gemeinsam behandelt. Zum andern erfolgt dabei im Rahmen der Prüfung der formellen Zulässigkeit des Antrags auf Entlassung auch eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen der Parteien im Verfahren G.-Nr. R2.2024.00166 (vgl. E. 6.1.4 und 6.2), da in diesen die letztlich für diese – einheitlich zu beantwortende – Frage entscheidenden Aspekte thematisiert werden (was insbesondere die Auseinandersetzung mit dem Standpunkt der Vorinstanzen erlaubt). Verfahren G.-Nrn. R2.2024.00161, 163 und 175 5.1.1 Zur Begründung ihres Rechtsbegehrens auf Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse (Antrag Ziff. 1) führen die Rekurrierenden der Verfahren G.- Nrn. R2.2024.00161, R2.2024.00163 und R2.2024.00175 unter dem Titel der Quartierplanbedürftigkeit aus, ein Quartierplan sei nicht notwendig, wenn die Erschliessung anderweitig gewährleistet sei, die betroffenen Parzellen sinnvoll genutzt werden könnten und die Regelbauweise eingehalten werde. Diesfalls fehle es an der Erforderlichkeit und damit an der Verhältnismässigkeit einer hoheitlich verfügten Quartierplanung. Das rekurrentische Grundstück (Kat.-Nr. 1) sei bereits überbaut und für die gemäss geltender BZO zulässige Nutzung erschlossen, weshalb der Quartierplan für die Rekurrierenden einen unverhältnismässigen Eingriff in ihre Eigentumsgarantie darstelle. Auch sei fraglich, ob die – nach Ansicht des Planungsträgers noch nicht gegebene – Erschliessung der Grundstücke in unmittelbarer Nähe nicht mit einem weniger weitreichenden Eingriff erfolgen könnte, was vorliegend nicht geprüft worden sei. Die Feinerschliessung könne als superprivates Vorhaben an die Hand genommen oder in einem öffentlich-rechtlichen

R2.2024.00161 Seite 20 Erschliessungsvertrag geregelt werden; denkbar wäre weiter ein Teilquartierplan. 5.1.2 Der Gemeinderat entgegnet, die Rüge, wonach keine Quartierplanbedürftigkeit bestehe und ein Quartierplanverfahren nicht nötig sei, erfolge erstmalig im Rekursverfahren und somit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. In der (gemeinsamen) rekurrentischen Eingabe vom 31. Mai 2022 (act. 6.2), mit welcher Begehren gemäss § 155 PBG gestellt worden seien, werde beantragt, keine baulichen und planerischen Änderungen am Y-Weg, am K-Weg, an der M-Strasse und an den Grundstücken Kat.-Nrn. 19 und 1 vorzunehmen; eine Aufhebung des Quartierplanverfahrens sei jedoch nicht beantragt worden. Die Baudirektion argumentiert, nach rechtskräftiger Einleitung könne die Einwendung, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Quartierplanverfahrens nicht gegeben seien, grundsätzlich nicht mehr erhoben werden. 5.1.3 In den Repliken wird hierzu geltend gemacht, ausschlaggebend für die Verfahrenseinleitung sei die Anfrage eines Grundeigentümers gewesen, dessen Grundstück (Kat.-Nr. 22) gemäss technischem Bericht bereits erschlossen sei. Weiter sei zwar kein Rekurs gegen den Einleitungbeschluss erhoben worden, doch bestehe kein Zwang, den Quartierplan schlussendlich umzusetzen. 5.2 Mit Beschluss des Gemeinderats vom 11. Dezember 2017 wurde das amtliche Verfahren für den Quartierplan Y eingeleitet (act. 14.3), was die Baudirektion mit Verfügung vom 30. Mai 2018 genehmigte (act. 14.6). Mit dem Rekurs gegen den Einleitungsbeschluss kann nur geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Quartierplanverfahrens fehlen. Voraussetzung für die Einleitung eines Quartierplanverfahrens ist, dass das Verfahren notwendig und zulässig ist und die Abgrenzung des Gebiets im Hinblick auf die Erreichung des Quartierplanzwecks, baureife und überbaubare Parzellen zu schaffen, zweckmässig gewählt wurde (vgl. § 23 der Quartierplanverordnung [QPV]). Einwendungen dieser Art können

R2.2024.00161 Seite 21 später nicht mehr erhoben werden (§ 148 Abs. 2 PBG). Nicht vorgebrachte Einwendungen gegen die Einleitung des Quartierplanverfahrens unterliegen also der Verwirkung und sind später – insbesondere im Rekurs gegen den Festsetzungsbeschluss – nicht mehr zulässig. Um eine solche Konstellation handelt es sich vorliegend bezüglich der Rüge der fehlenden Quartierplanbedürftigkeit. Daran vermag auch der rekurrentische Hinweis auf einen fehlenden Zwang zur Umsetzung des Quartierplans nichts zu ändern, ganz abgesehen davon, dass der in diesem Zusammenhang seitens der Rekurrierenden zitierte VB.2018.00515 vom 27. Juni 2019 (wie im Übrigen auch der ebenfalls angeführte BGr 1C_314/2018 vom 1. April 2019) gerade die Einleitung eines Quartierplanverfahrens betrifft. Die Unzulässigkeit, die Quartierplanbedürftigkeit im jetzigen Verfahrensstadium zum Gegenstand eines Rekursverfahrens zu machen, führt allerdings hinsichtlich des – ohne weiteres zulässigen – Rechtsbegehrens auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide nicht zu einem Nichteintretensentscheid, sondern hat lediglich zur Folge, dass der Antrag abzuweisen ist, soweit er sich nicht aufgrund anderer Rügen als (teilweise) begründet erweist. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinne von § 148 Abs. 2 PBG kann sodann offenbleiben, ob es überdies auch an einem rechtzeitig gestellten Begehren im Sinne von § 155 PBG und damit an einer Prozessvoraussetzung fehlen würde (vgl. zu dieser Thematik allgemein E. 6.2). Festzuhalten ist schliesslich, dass die Quartierplanbedürftigkeit auch inhaltlich offenkundig zu Unrecht in Frage gestellt wird, sind doch insbesondere die im Zentrum des Perimeters gelegenen, nur über den Y-Weg erreichbaren Parzellen klarerweise nicht rechtsgenügend erschlossen, wobei weder seitens der Rekurrierenden dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern sich dies mittels – verglichen mit einem Quartierplan – weniger eingriffsintensiven Instrumenten beheben liesse. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang die individuelle Erschliessungssituation des rekurrentischen Grundstücks (vgl. zur Bedeutung dieses Aspekts E. 6.3 und E. 8), ebenso wenig diejenige des das Quartierplanverfahren auslösenden Grundstücks Kat.-Nr. 22 (bezüglich dessen der technische Bericht allerdings entgegen der rekurrentischen Behauptung ohnehin lediglich von einem Erschliessungsgrad von 25 % ausgeht [vgl. act. 14.19 S. 58] und die Erwähnung einer aktuellen Erschliessung über eine Stichstrasse direkt ab N-Strasse sogleich durch den Verweis auf das Gefälle der Zufahrt von ca. 21 % relativiert [a.a.O., S. 30]). Zusammengefasst

R2.2024.00161 Seite 22 erweist sich somit die Rüge der fehlenden Quartierplanbedürftigkeit sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht als unbehelflich. 6.1.1 Zur Begründung ihres Eventualantrags auf Anpassung des Quartierplanperimeters bringen die Rekurrierenden der Verfahren G.-Nrn. R2.2024.00161, R2.2024.00163 und R2.2024.00175 vor, in seinem jetzigen Ausmass stelle der Quartierplan für sie – insbesondere mit Blick auf die damit verbundenen Nachteile – einen unverhältnismässigen und unangemessenen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Sei ein Grundstück – wie dies bei der rekurrentischen Parzelle Kat.-Nr. 1 der Fall sei – bereits hinreichend erschlossen und erfahre es durch den Quartierplan keinen Vorteil, so sei sein Einbezug in den Quartierplan nicht gerechtfertigt und könnte es höchstens auf dem Weg der Enteignung (gegen volle Entschädigung) zur Erstellung von Erschliessungsanlagen herangezogen werden. Für die Rekurrierenden würden aus dem Quartierplan ausschliesslich Nachteile resultieren (wobei im Einzelnen auf das Fusswegrecht für die Öffentlichkeit, den [im Verfahren G.- Nr. R2.2024.00163 allerdings nicht erwähnten] Rückbau des Gartens sowie den Bau und die Verbreiterung des Y-Wegs verwiesen wird): Beim auf der Fläche der heutigen Wegparzelle Kat.-Nr. 2 zu errichtenden Fusswegrecht (vgl. E. 4.2) werde der bauliche Unterhalt den dienstbarkeitsbelasteten Eigentümern obliegen. Der Bau der Treppe führe zu Baulärm und Immissionen, die Treppe selbst zu einem Wertverlust der Liegenschaft, zumal die Passanten mangels Sichtschutzes in den Garten der Rekurrierenden blicken könnten. Dieser Eingriff in die Privatsphäre sei überaus stossend und willkürlich. Den Rekurrierenden werde zwangsweise Grundstücksfläche übereignet, die bei der Berechnung des finanziellen Ausgleichs für die Minderzuteilung berücksichtigt und in Abzug gebracht werde; eine Entschädigung werde ihnen nicht zugesprochen. Da mit dem K-Weg bereits ein öffentlicher Fussweg zur N-Strasse bestehe, mache der Quartierplan umso weniger Sinn. Im Verfahren G.-Nr. R2.2024.00163 wird ergänzend geltend gemacht, es sei auch nicht ersichtlich, worin das öffentliche Interesse an der Übertragung des Wegabschnitts ins private Eigentum der Rekurrierenden liegen solle, da sich der Quartierplan auch bei den gegenwärtigen Eigentumsverhältnissen umsetzen lassen würde; die Übertragung ins

R2.2024.00161 Seite 23 Privateigentum bewirke lediglich, dass sich die Gemeinde X einen finanziellen Vorteil verschaffen könne. Sodann führe die unnötige Erweiterung des Y-Wegs zum Rückbau des rekurrentischen Gartens, konkret zum Rückbau des Sitzplatzes durch Entfernen von Pflanzen und Hecken und Abriss von Stützmauern, was die Investitionen in den Garten nutzlos mache. Während der Rekurrent im Verfahren G.-Nr. R2.2024.00163 diesen Aspekt wie erwähnt ausklammert, weist die Rekurrentin im Verfahren G.-Nr. R2.2024.00175 ergänzend auf mehrere, in der Rekursschrift abgedruckte Bilder hin und hält dazu fest, die gesamte Heckenwand werde der Strasse weichen müssen, ebenso ein Teil des Sitzplatzes; es entstehe freie Sicht auf den Garten der Rekurrentin sowie auch in die Wohnung, zumal Wohn- und Schlafzimmer in Richtung der geplanten Strasse zeigten und mit grossen Fensterfronten ausgestattet seien. Die Bilder zeigten den massiven Eingriff in die Gartenfläche. Zu Bau und Verbreiterung des Y-Wegs, wird schliesslich in allen drei Verfahren moniert, die geplante neue Strasse führe zu erhöhten Lärm-, Geruchsund Feinstaubimmissionen, zumal es sich nicht um eine Einbahnstrasse handle; auch hätten die Passanten und Fahrer freie Sicht in den Garten der Rekurrierenden. Die Strasse bilde zudem im Vergleich zum status quo ein Sicherheitsrisiko und habe für die Rekurrierenden – mit Fr. 46'188 – nicht vernachlässigbare Kostenfolgen. Der Rekurrent im Verfahren G.-Nr. R2.2024.00163 ergänzt, es frage sich aus rein baulicher Sicht, wie die Gemeinde bei Betrachtung der örtlichen Begebenheiten auf die Idee kommen könne, eine neue Strasse durch die eng beieinanderliegenden Häuser in sehr starker Hanglage – aufgrund derer "etwaige" Absicherungsmassnahmen unerlässlich seien – bauen zu lassen. In Anbetracht der Hanglage sei eine Erschliessung des rekurrentischen Grundstücks mit der neuen Quartierstrasse "eigentlich unmöglich", was sich auch auf den Grundstückswert auswirke. Ebenfalls im Verfahren G.-Nr. R2.2024.00163 wird im Kontext dieser Rüge generell angemerkt, das Vorgehen der Gemeinde sei überaus irritierend, da der Quartierplan nach der Auflage des ersten Entwurfs völlig umgekrempelt worden sei, ohne dass es die Gemeinde für notwendig gehalten hätte, sich vor Beschlussfassung mit dem Rekurrenten direkt in Kontakt zu setzen.

R2.2024.00161 Seite 24 6.1.2 Der Gemeinderat hält dafür, der Antrag auf Anpassung des Quartierplanperimeters sei inhaltlich mit einem Antrag auf Entlassung gleichzusetzen. Ein solches Begehren sei jedoch bisher nicht gestellt worden und daher gemäss § 155 PBG verspätet. Im Übrigen bestünde für eine Entlassung auch materiell-rechtlich keine Grundlage, da das rekurrentische Grundstück zentraler Bestandteil des Quartierplanperimeters sei und durch verschiedene geplante und notwendige Massnahmen direkt beansprucht werde. Auf Letztere wird in der Vernehmlassung sodann im Kontext des weiteren – auch die Kosten thematisierenden – Rechtsbegehrens betreffend Anpassung der baulichen und planerischen Änderungen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 eingegangen (vgl. dazu E. 7 und 8). Vorliegend von Interesse ist dabei die vorinstanzliche Argumentation, wonach es zwar zutreffe, dass die Liegenschaft der Rekurrierenden für den Verkehr bereits erschlossen sei, das neue Regime aber hinsichtlich der Verkehrssicherheit eine massive Verbesserung erfahren werde. Derzeit erfolge die Erschliessung direkt in die N-Strasse, die über keinen Gehweg verfüge, wobei sich zudem ein Parkplatz und Grünkübel wenige Zentimeter von der N-Strasse entfernt befinden würden. Die Verkehrssicherheit sei nicht im vorgeschriebenen Masse gewährleistet und "die Vorgaben der VErV (Sichtweiten und dergleichen mehr)" würden nicht eingehalten. Künftig sei es möglich, das rekurrentische Grundstück rückwärtig über den Y-Weg zu erschliessen. Auch über die Verbesserung der Verkehrssicherheit hinaus, würden die Rekurrierenden von den neuen Verkehrserschliessungen profitieren. Die Baudirektion verweist auch bezüglich des Antrags auf Verkleinerung des Quartierplanperimeters auf die formelle Unzulässigkeit gemäss § 148 Abs. 2 PBG (vgl. E. 5). Unter dem Titel der Anpassung der Erschliessungsmassnahmen hält sie sodann – soweit bereits vorliegend interessierend – fest, gemäss § 240 Abs. 3 PBG hätten Verkehrserschliessungen im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen nach Möglichkeit rückwärtig zu erfolgen. Durch den Ausbau des Y-Wegs werde eine ausreichende Erschliessung und Notzufahrt nun gewährleistet. Bezüglich der neu geplanten Wegverbindung auf der Fläche der heutigen Kat.-Nr. 2 wird dargelegt, diese sei im kommunalen Richtplan verzeichnet und diene dem Fussgängerschutz und der Schaffung von kurzen Fusswegen durch das Quartier und zu den öffentlichen Einrichtungen (Schulen, Einkauf, Öffentlicher Verkehr). Die Ausarbeitung der Weggestaltung liege im Ermessen der Quartierplanbehörde. Verwiesen wird

R2.2024.00161 Seite 25 schliesslich auf den das rekurrentische Grundstück belastenden Quartierplanrevers, aufgrund dessen die Grundeigentümer grundsätzlich verpflichtet seien, sich an der Durchführung des Quartierplanverfahrens materiell und finanziell zu beteiligen. Im Rahmen der Duplik verweist auch der Gemeinderat auf den Revers und argumentiert zudem ebenfalls mit dem Erfordernis einer rückwärtigen Erschliessung gemäss § 240 Abs. 3 PBG; auch weist er darauf hin, in der das rekurrentische Grundstück betreffenden Baubewilligung aus dem Jahr 2006 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass bei einer weiteren baulichen Entwicklung des Gebiets Y die Erschliessung der einzelnen Grundstücke und Gebäude mittels Quartierplan neu festzulegen sei. 6.1.3 In den Repliken entgegnen die Rekurrierenden, § 148 Abs. 2 PBG sei nicht einschlägig, eine Entlassung bzw. ein Teilquartierplan sowie auch die Verkleinerung des Quartierplanperimeters blieben dennoch möglich. Den formellen Einwand des Gemeinderats betreffend wird argumentiert, die Begehren im Rahmen der Eingabe vom 31. Mai 2022 (vgl. dazu E. 5.1.2) kämen bei einer Gutheissung einer faktischen Entlassung aus dem Quartierplanperimeter gleich. Im Übrigen gebe es keinen Zwang zur Durchsetzung eines festgelegten Quartierplanperimeters und die Prüfung milderer Massnahmen im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips müsse ungeachtet der Rechtsbegehren vor der zweiten Grundeigentümerversammlung durchgeführt werden. Zu den materiellen Vorbringen äussern sich die Repliken wie folgt: Hinsichtlich § 240 Abs. 3 PBG wird darauf verwiesen, gemäss der Rechtsprechung müsse in jedem Einzelfall anhand der konkreten Verhältnisse beurteilt werden, ob eine direkte Erschliessung auf die wichtige öffentliche Strasse verantwortet werden könne. Vorliegend würden die Rekurrierenden die neu geplante Strasse nicht als Ausfahrt nutzen können, da die Garagenausfahrt zur N-Strasse ausgerichtet sei. Zudem werde es die Hanglage beispielsweise Feuerwehrfahrzeugen verunmöglichen, zum Grundstück der Rekurrierenden zu gelangen, so dass auch insoweit keine rückwärtige Erschliessung möglich sei. Spezifisch den Aspekt der Verkehrssicherheit betreffend argumentieren die Rekurrierenden, die N-Strasse verfüge über einen Gehweg bis zum rekurrentischen Grundstück; auch seien Parkplätze und Grünkübel genügend von der Strasse entfernt. Hinsichtlich der strittigen Wegverbindung wird schliesslich bestritten, dass diese im kommunalen Richtplan eingezeichnet sei. Auch gebe es weder Schulhäuser noch Bushaltestellen, deren Lage den Fussweg rechtfertigen könnten. Ebenso wenig

R2.2024.00161 Seite 26 werde damit eine Verbesserung der Erschliessung des rekurrentischen Grundstücks erreicht. Dieses sei gemäss erteilter Baubewilligung genügend erschlossen, andernfalls keine Baubewilligung hätte erteilt werden dürfen und zudem § 235 PBG zu beachten gewesen wäre. 6.1.4 Wie in E. 4 a.E. erwähnt, stellt sich auch im Rekursverfahren G.- Nr. R2.2024.00166 die Frage der formellen Zulässigkeit des auch in jenem Verfahren u.a. gestellten Antrags auf Entlassung aus dem Quartierplanverfahren, weshalb im Folgenden die entsprechenden Parteistandpunkte wiedergegeben werden: Die Rekurrentin im genannten Verfahren macht zunächst geltend, bereits mit Schreiben vom 29. August 2020 habe der verstorbene Ehemann und Rechtsvorgänger der Rekurrentin die Entlassung des rekurrentischen Grundstücks (Kat.-Nr. 9) aus dem Quartierplanverfahren beantragt, wobei die Kopie eines entsprechenden, an die Gemeindeverwaltung adressierten und nicht unterzeichneten Schreibens ins Recht gelegt wird (act. 5.3 [R2.2024.00166]). Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 habe die Rekurrentin erneut die Entlassung beantragt (vgl. act. 5.5). Weiter sei der Rekurrentin an einer gemeinsamen Besprechung beim Bauamt X am 28. Februar 2023, 15:00 – 15:15 Uhr, von einem Angestellten der Gemeinde – an dessen Namen sie sich nicht mehr erinnern könne und der die Gemeindeverwaltung nach dem Gespräch verlassen habe – mündlich die Entlassung ihres Grundstücks aus dem Quartierplan bestätigt worden. Sodann wird hinsichtlich des Zeitpunkts von Entlassungsbegehren generell Folgendes ausgeführt: Zum einen werde im Entscheid des Baurekursgerichts im Geschäft Nr. R3.2013.00121 vom 17. Dezember 2014 festgehalten, weil erst mit dem Festsetzungsbeschluss im Sinne von § 158 PBG definitiv feststehe, welche Erschliessungsmassnahmen oder anderen planerischen Notwendigkeiten die jeweiligen Grundstücke betreffen würden, könne die Entlassung einzelner Parzellen konsequenterweise auch erst nach erfolgter Festsetzung verlangt werden. Zum andern seien gemäss dem Entscheid BRKE IV Nr. 0106/2009 vom 2. Juli 2009 die Quartierplangenossen darüber zu belehren, zu welchem Zeitpunkt Fristen enden würden und welches die Folgen des unbenutzten Fristablaufs seien; fehle ein Hinweis auf die in § 155 Abs. 4 PBG enthaltene Verwirkungsfrist, sei für einen rechtsunkundigen Quartierplangenossen nicht erkennbar, dass das Nichtanbringen von Begehren während

R2.2024.00161 Seite 27 der Auflagefrist vor bzw. anlässlich der zweiten Grundeigentümerversammlung mit dem Verlust des Rekursrechts verbunden sei. Vorliegend habe das Einladungsschreiben zur zweiten Grundeigentümerversammlung vom 28. April 2022 keinen Hinweis auf die Verwirkungsfolge gemäss § 155 Abs. 4 PBG enthalten, so dass diese Bestimmung der Rekurrentin gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegengehalten werden könnte. 6.1.5 Der Gemeinderat hält vernehmlassungsweise fest, ob und mit wem am 28. Februar 2023 eine Besprechung abgehalten worden sei und was dort besprochen worden sein solle, könne nicht mehr festgestellt werden, sei aber auch nicht entscheidrelevant, da die Rekurrentin keine Ansprüche aus der Begebenheit ableite und nicht ersichtlich sei, inwiefern – bei Berufung auf Vertrauensschutz – die angebliche Zusicherung irgendeine rechtsrelevante Konsequenz hätte nach sich ziehen können. Das Schreiben vom 29. August 2020 liege dem Gemeinderat nicht vor, wobei die Beweislast für den Versand der Rekurrentin obliege. Im Übrigen würde das entsprechende Schreiben auch nicht genügen, da die Begehren während der Auflagefrist [gemäss § 154 PBG] und nicht 21 Monate früher einzureichen seien. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Entlassungsbegehrens argumentiert die Vorinstanz sodann, die Rekurrentin, der – aufgrund einer Beteilung am Quartierplanverfahren mit einer vom 16. September 2020 datierenden Eingabe – bekannt gewesen sei, dass schriftliche Einwendungen erhoben werden könnten, habe die Entlassung aus dem Verfahren erst verspätet am 27. Juni 2022 beantragt. Nach geltender Praxis sei es nicht überspitzt formalistisch, auf das Begehren nicht einzutreten. Die Berufung auf den unpublizierten Entscheid des Baurekursgerichts vom 17. Dezember 2014 sei missbräuchlich, gehe es in diesem doch ausdrücklich um Fälle, in denen die Entlassungsbegehren rechtzeitig erhoben worden seien. Eine entgegengesetzte Rechtsprechung stünde der geltenden Praxis diametral entgegen und wäre klar gesetzeswidrig. Schliesslich sei der vorliegende Fall mit demjenigen gemäss BRKE IV Nr. 0106/2009 nicht zu vergleichen: Zum einen habe die Rekurrentin vorliegend nicht unmittelbar vor der Versammlungseinladung bereits Begehren gestellt. Zum andern seien die Quartierplangenossen vorliegend seitens des Gemeinderats bereits an der ersten Grundeigentümerversammlung vom 18. August 2020 ausdrücklich auf die Verwirkungsfolge gemäss § 155 Abs. 4 PBG hingewiesen worden, wie dies im Protokoll festgehalten sei. Zudem sei im Einladungsschreiben vom 28. April 2022

R2.2024.00161 Seite 28 erneut darauf hingewiesen worden, dass Begehren gemäss § 155 Abs. 1 PBG bis zum 1. [im Einladungsschreiben recte 31.] Mai 2022 schriftlich einzureichen seien und solche Begehren später gemäss § 155 Abs. 2 PBG nur noch zulässig seien, wenn der Nachweis erbracht werde, dass sie auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht fristgerecht hätten vorgebracht werden können. Es liege mithin kein Verstoss gegen Treu und Glauben vor, das Entlassungsbegehren sei verspätet gestellt worden und die Rekurrentin sei damit nicht mehr zuzulassen. 6.2.1 Nach rechtskräftiger Verfahrenseinleitung erstellt der Gemeinderat einen Entwurf des Quartierplans, der an einer ersten Grundeigentümerversammlung erläutert wird (§§ 151 f. PBG). Die Grundeigentümer bzw. anderweitig an den betroffenen Grundstücken Berechtigten können anlässlich dieser Verhandlung Wünsche und Anregungen vorbringen oder solche innert 30 Tagen schriftlich nachreichen (§ 152 Abs. 3 PBG). Innert sechs Monaten nach Ablauf der Frist zur schriftlichen Stellungnahme ist eine Bereinigung der Einwendungen anzustreben und der Entwurf zu überarbeiten (§ 153 PBG). Hernach wird der überarbeitete Entwurf während 30 Tagen für die Beteiligten aufgelegt; gleichzeitig werden diese zu einer zweiten Versammlung eingeladen, die innert weiteren 30 Tagen durchzuführen ist. Auflage und Einladung sind den Beteiligten schriftlich mitzuteilen (§ 154 PBG). Innert der Auflagefrist vor der zweiten Grundeigentümerversammlung können die Quartierplanbeteiligten gemäss § 155 Abs. 1 PBG Begehren stellen "a) zu den Grundlagen der Erschliessungen sowie zu gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen; b) auf Entlassung aus dem Verfahren; c) um eine andere Neuzuteilung; d) auf Zurückweisung von Ersatzland eines Gemeinwesens ausserhalb des Quartierplangebiets". Begehren gemäss lit. a können sich etwa beziehen auf die Art, Zahl, Führung oder Dimensionierung der Quartiererschliessung, auf die Aufnahme zusätzlicher Erschliessungen, Ausstattungen oder Ausrüstungen oder auf deren Weglassung (Peter Müller/Peter Rosenstock/Peter Wipfli/Werner Zuppinger, Kommentar zum Zürcher Planungs- und Baugesetz, Wädenswil 1985, § 155 Rz. 3). Später sind Begehren gemäss § 155 Abs. 1 lit. a-d PBG grundsätzlich nicht mehr möglich. Sie sind nur noch zulässig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht fristgerecht

R2.2024.00161 Seite 29 hätten vorgebracht werden können (§ 155 Abs. 2 PBG). Anderweitige Begehren können auch noch in der zweiten Versammlung vorgebracht werden (§ 155 Abs. 3 PBG). Wer seine Begehren nicht rechtzeitig stellt, ist damit im Rekursverfahren ausgeschlossen (§ 155 Abs. 4 PBG). 6.2.2 Was zunächst die spezifisch bestimmte Umstände des Rekursverfahrens G.- Nr. R2.2024.00166 betreffende rekurrentische Argumentation anbelangt, so erweist sich diese als unbehelflich: Selbst wenn – wie seitens der Rekurrentin behauptet – bereits in einem früheren Zeitpunkt ein Entlassungsbegehren gestellt worden wäre (was grundsätzlich seitens der Rekurrentin nachzuweisen wäre, wobei mit der Einreichung des nicht einmal unterzeichneten Schreibens gemäss act. 5.3 [G.-Nr. R2.2024.00166] ein entsprechender Nachweis nicht erbracht ist), müsste dieses Begehren innert der in § 155 PBG genannten Frist erneuert werden, andernfalls das Rekursrecht grundsätzlich (mithin unter Vorbehalt bestimmter nachstehend zu erörternder Aspekte) verwirkt ist (VB.2001.00196 in BEZ 2002 Nr. 3). Das – gemäss rekurrentischer Behauptung zweite – Schreiben vom 27. Juni 2022 (act. 5.5 [G.- Nr. R2.2024.00166]) erfolgte sodann unstreitig nach Ablauf der mit Schreiben vom 28. April 2022 (act. 13 [G.-Nr. R2.2024.00166]) angesetzten Frist (und sogar erst nach der am 21. Juni 2022 durchgeführten zweiten Grundeigentümerversammlung), so dass das in diesem Schreiben gestellte Entlassungsbegehren grundsätzlich (wiederum unter Vorbehalt der nachstehend genannten Aspekte) verspätet ist. Nichts abzuleiten vermag die Rekurrentin schliesslich aus der behaupteten Bestätigung einer Entlassung durch eine nicht namentlich genannte Person der Gemeindeverwaltung, sind doch die – hohen – Voraussetzungen der Berufung auf einen Vertrauenstatbestand (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 627 ff.) offensichtlich nicht erfüllt; dies schon allein deshalb, weil aufgrund des Umstands, dass die behauptete Besprechung mehrere Monate nach Ablauf der massgeblichen Fristen erfolgt sein soll, nachteilige Dispositionen der Rekurrentin – die andernfalls u.U. in der Unterlassung der Stellung von Begehren hätten gesehen werden können – nicht erkennbar sind. Hinsichtlich der Rekursverfahren G.-Nrn. R2.2024.00161, R2.2024.00163 und R2.2024.00175 ist sodann vorauszuschicken, dass ungeachtet der Formulierung des rekurrentischen Antrags Ziff. 2 (der von einer Anpassung des

R2.2024.00161 Seite 30 Quartierplanperimeters spricht) inhaltlich eine Entlassung des rekurrentischen Grundstücks aus dem Quartierplan verlangt wird. Entgegen der Baudirektion wäre es daher überspitzt formalistisch, von einem unter dem Titel von § 148 Abs. 2 PBG unzulässigen Antrag auszugehen. Vielmehr ist dieser – gerade mit Blick auf § 155 Abs. 1 lit. b PBG – grundsätzlich zulässig, wobei allerdings auch in diesen Verfahren kein fristgerechtes Begehren vorliegt, nachdem entgegen den Rekurrierenden das Begehren auf im Einzelnen genannte bauliche und planerische Änderungen (vgl. act. 6.2) nicht mit einem Entlassungsbegehren gleichgesetzt werden kann. Das damit in allen vier Verfahren massgebliche Problem, dass der Antrag auf Entlassung nicht mit einem innert der Frist gemäss § 155 PBG gestellten Entlassungsbegehren korrespondiert, würde sich nun nicht zu Ungunsten der Rekurrierenden auswirken, wenn – wie seitens der Rekurrentin im Verfahren G.-Nr. R2.2024.00166 ausgeführt – spezifisch für Entlassungsbegehren davon auszugehen wäre, diese könnten auch erst nach dem Festsetzungsbeschluss (und damit sinnvollerweise erst im Rekursverfahren) gestellt werden. In der Tat wird im seitens der Rekurrentin zitierten Entscheid des Baurekursgerichts (im Verfahren G.-Nr. R3.2013.00121) BRGE III Nr. 0190/2014 vom 17. Dezember 2014 (www.baurekursgericht-zh.ch) dargelegt, weil erst mit dem Festsetzungsbeschluss im Sinne von § 158 PBG definitiv feststehe, welche Erschliessungsmassnahmen oder anderen planerischen Notwendigkeiten die jeweiligen Grundstücke betreffen würden, könne die Entlassung einzelner Parzellen konsequenterweise auch erst nach erfolgter Festsetzung verlangt werden (a.a.O., E. 6.2; vgl. auch Michael Steiner/Peter Bösch, in: Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. Auflage 2024, Hrsg. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Bd. 1, S. 298), wobei überdies – primär mit Blick auf die materielle Beurteilung – ergänzend ausgeführt wird, da grundsätzlich das Beizugsgebiet eines Quartierplans bei der Verfahrenseinleitung im Zweifel eher weit zu fassen sei, solle die nachträgliche Entlassung nicht übermässig einschränkend gehandhabt werden (a.a.O., E. 6.3). Entgegen dem Hinweis des Gemeinderats dürfte es sich sodann im fraglichen Verfahren – trotz des ambivalenten Hinweises in E. 6.2, wonach es "nach dem Gesagten um rechtzeitig erhobene Entlassungsbegehren" gehe – um eine Konstellation gehandelt haben, in der sich die Frage der Rechtzeitigkeit analog der vorliegend zu beurteilenden Konstellation stellte, andernfalls der zitierte Hinweis in E. 6.2 des Entscheids gar nicht erforderlich gewesen wäre. Inhaltlich erwachsen jedoch der apodiktischen

R2.2024.00161 Seite 31 Anerkennung eines Rechts der Quartierplangenossen, die Entlassung ihrer Parzelle auch erst nach Festsetzung des Quartierplans erstmals zu verlangen, nicht unerhebliche Bedenken, stünde eine solche Praxis doch in offenkundigem Widerspruch zur in § 155 PBG enthaltenen Regelung, wobei diese für das in Abs. 1 lit. b ausdrücklich genannte Entlassungsbegehren sogar eine besonders strenge Vorgabe kennt (vgl. E. 6.2.1). Eine entsprechende Lockerung wäre – gerade im Lichte der im zitierten Entscheid verwendeten Begründung – höchstens dann gerechtfertigt, wenn nach Ablauf der Frist für die Stellung von Begehren (bzw. sogar erst mit der Festsetzung) noch Änderungen am Quartierplan vorgenommen würden, aufgrund derer sich die Situation für eine bestimmte Parzelle in massgeblicher Weise anders präsentiert. Soweit solches der Fall ist, muss allerdings die Voraussetzung der rechtzeitigen Stellung eines Begehrens von vornherein entfallen, da sich ein solches sachlogisch nur auf den jeweiligen Planungsstand beziehen kann (was sodann nicht bloss für Entlassungsbegehren gilt). Die entsprechende Problematik lässt sich mithin im genannten Sinn – und analog der in § 155 Abs. 2 PBG enthaltenen Regelung – differenziert lösen, ohne dass sich deswegen hinsichtlich der Entlassung aus dem Quartierplan eine contra legem ermöglichte generelle Befreiung von den Voraussetzungen gemäss § 155 PBG aufdrängen würde. Nachdem vorliegend weder dargetan noch ersichtlich ist, dass es sich um eine Konstellation handeln würde, in der erst Änderungen nach Ablauf der für Entlassungsbegehren geltenden Frist Anlass zu einem Antrag auf Entlassung gegeben hätten, setzen somit auch diese Anträge grundsätzlich (unter Vorbehalt des in E. 6.2.3 Auszuführenden) ein entsprechendes rechtzeitig gestelltes Begehren voraus. 6.2.3 Wie dargelegt, beruft sich die Rekurrentin im Verfahren G.- Nr. R2.2024.00166 weiter darauf, die Verwirkungsfolge von § 155 Abs. 4 PBG komme vorliegend nicht zum Tragen, da das Einladungsschreiben zur zweiten Grundeigentümerversammlung keinen entsprechenden Hinweis enthalten habe. In BRKE IV Nr. 0106/2009 in BEZ 2009 Nr. 59 führte die Baurekurskommission aus, die Quartierplanbehörde und die Quartierplangenossen seien zwingend an die Beachtung des dem Rechtsmittelverfahren vorangehenden Instanzenzugs und an die Einhaltung der vorgeschriebenen Zeiträume gebunden. Dies setze aber zwingend voraus, dass die Quartierplangenossen die

R2.2024.00161 Seite 32 Bedeutung der Versammlungsbeschlüsse, des Verfahrensablaufs und der damit verbundenen Fristen kennen würden. Die Quartierplangenossen seien darüber zu belehren, zu welchem Zeitpunkt Fristen enden würden und welches die Folgen des unbenutzten Fristenablaufs seien (a.a.O., E. 4.1). In dem diesem Entscheid zugrundeliegenden Sachverhalt war in der schriftlichen Einladung zur zweiten Grundeigentümerversammlung zwar darauf hingewiesen worden, dass bestimmte Begehren vor der zweiten Grundeigentümerversammlung angebracht werden müssten; weder in der Einladung noch anlässlich der Versammlung selbst war jedoch ein Hinweis auf die in § 155 Abs. 4 PBG enthaltene Verwirkungsfolge erfolgt. Unter diesen Umständen erachtete es die Baurekurskommission als durch den Grundsatz von Treu und Glauben geboten, dem Rekurrenten § 155 Abs. 4 PBG nicht entgegenzuhalten (a.a.O., E. 4.3, auch zum Folgenden). Dabei wies sie darauf hin, für den rechtsunkundigen Vertreter des Rekurrenten sei nicht zu erkennen gewesen, dass das Nichtanbringen von Begehren während der Auflagefrist vor bzw. anlässlich der zweiten Grundeigentümerversammlung mit dem Verlust des Rekursrechts verbunden gewesen sei. Dies insbesondere auch deshalb, weil er unmittelbar vor der Versammlungseinladung mündlich und teilweise auch nochmals schriftlich bereits Begehren gestellt habe. Entgegen dem Dafürhalten des Gemeinderats erweist sich die zuletzt genannte Spezifizierung nicht als entscheidend, zumal die verwendete Formulierung deutlich macht, dass es sich dabei lediglich um ein zusätzliches Argument für die fehlende Erkennbarkeit der Verwirkungsfolge handelt (ohne dass sich im Umkehrschluss sagen liesse, bei Fehlen eines dem fraglichen Antrag korrespondierenden Begehrens wäre automatisch von Erkennbarkeit der Verwirkungsfolge auszugehen). Ausschlaggebend ist demgegenüber die Überlegung, dass sich zwar die Verwirkungsfolge gemäss § 155 Abs. 4 PBG mit Blick auf eine geordnete und innert nützlicher Frist erfolgende Durchführung des Quartierplanverfahrens rechtfertigt, die einschneidenden Auswirkungen dieser Formstrenge es aber als geboten erscheinen lassen, die Verwirkungsfolge lediglich dann eintreten zu lassen, wenn die Quartierplangenossen seitens der Quartierplanbehörde ausdrücklich – und im unmittelbaren zeitlichen Kontext des fraglichen Fristenlaufs (vgl. dazu auch nachstehend) – auf diese Folgen einer Fristversäumnis, mithin den Verlust des Rekursrechts, aufmerksam gemacht wurden. Sowohl aufgrund der fundamentalen Bedeutung, die dem entsprechenden behördlichen Handeln zukommt, als auch mit Blick auf die (im Quartierplanrecht zentrale) verfahrensrechtliche

R2.2024.00161 Seite 33 Praktikabilität, die eine klare Rechtsfolge im Falle eines fehlenden Hinweises der Quartierplanbehörde gebietet, erscheint es gerechtfertigt, in entsprechenden Konstellationen unabhängig davon, ob die Quartierplangenossen bzw. ihre Vertreter rechtskundig sind oder nicht, von der Verwirkungsfolge abzusehen. Dieses umfassende Verständnis (wie es auch in der Regeste der erwähnten BEZ-Publikation zum Ausdruck kommt) entspricht den später verwendeten apodiktischen Formulierungen (vgl. BRGE III Nr. 0071/2014 vom 4. Juni 2014, E. 1.3, www.baurekursgericht-zh.ch; Steiner/Bösch, a.a.O., S. 295). Vorliegend wurde weder in der Einladung zur zweiten Grundeigentümerversammlung (act. 13 [G.-Nr. R2.2024.00166]) noch anlässlich der am 21. Juni 2022 durchgeführten zweiten Grundeigentümerversammlung selbst (vgl. deren Protokoll [act. 14.11]) auf die Verwirkungsfolge gemäss § 155 Abs. 4 PBG hingewiesen. Entgegen der Vorinstanz vermögen die Hinweise auf die anderen in § 155 PBG enthaltenen Regelungen und damit insbesondere auf die für die Stellung von Begehren laufende Frist als solche diesen Mangel nicht zu beheben. Zutreffend ist sodann zwar, dass anlässlich der ersten Grundeigentümerversammlung vom 18. August 2020 ein entsprechender Hinweis erfolgte (vgl. act. 14.9 S. 10). Gemäss der zitierten Rechtsprechung, die auf eine Nennung in der Einladung zur zweiten Grundeigentümerversammlung sowie anlässlich derselben abstellt, vermag dies aber von vornherein nicht zu genügen. Vorliegend muss dies umso mehr gelten, als zum einen wie erwähnt der fragliche Hinweis fast zwei Jahre vor der zweiten Grundeigentümerversammlung erging und zum andern selbst damals lediglich im Rahmen der Beantwortung einer entsprechenden Frage erfolgte, mithin gerade nicht als aktive behördliche Information hervorgehoben, sondern lediglich bei vollständiger Lektüre auch der Fragenbeantwortung überhaupt erkennbar war. Fehlt es demnach an einem rechtsgenügenden Hinweis auf die Verwirkungsfolge gemäss § 155 Abs. 4 PBG, so kann das allfällige Fehlen eines dem nachmaligen Rekursantrag korrespondierenden Begehrens den Rekurrierenden nicht entgegengehalten werden. Auf die Rekurse ist mithin auch bei Nichterfüllung dieser Prozessvoraussetzung einzutreten, was im Übrigen generell – und nicht lediglich bezogen auf Entlassungsbegehren – gilt. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich auf Folgendes hinzuweisen: Soweit entgegen dem vorstehend Dargelegten der Nichteintritt der Verwirkungsfolge auf

R2.2024.00161 Seite 34 die nicht rechtskundigen bzw. nicht rechtskundig vertretenen Rekurrierenden beschränkt würde, ergäbe sich in den Verfahren G.-Nrn. R2.2024.00165 (in dem sich die Frage bezüglich bestimmter Anträge ebenfalls stellt) und R2.2024.00166 keine Änderung, da weder aus den Akten hervorgeht, noch seitens der Rekursgegnerschaft behauptet wurde, dass bei diesen Rekurrierenden während des fraglichen Fristenlaufs entsprechende Kenntnisse vorhanden gewesen bzw. sie durch rechtskundige Personen vertreten gewesen wären. Etwas anderes gilt betreffend die Verfahren G.-Nrn. R2.2024.00161, R2.2024.00163 und R2.2024.00175, in denen ein durch einen Rechtsanwalt verfasstes Begehren vom 31. Mai 2022 aktenkundig ist (act. 6.2). Hätte damit – bei abweichender Rechtsauffassung – in diesen Verfahren bezüglich bestimmter Anträge (neben demjenigen auf Entlassung auch bezüglich demjenigen auf Umsetzung des ersten Quartierplanentwurfs) ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen (zumal entgegen den Rekurrierenden auch nicht unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip eine materielle Beurteilung erzwungen bzw. die Anwendbarkeit der formellen Vorgaben ausser Kraft gesetzt werden kann), so würde sich dies im Ergebnis insofern nicht auswirken, als die vorliegend umfassend vorgenommene materielle Beurteilung in diesen Punkten zur Abweisung der fraglichen Rekurse führt (vgl. nachstehend E. 6.3 und 7.3.3). 6.3.1 Nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Baurekursgerichts kam die Entlassung eines Grundstücks aus dem Quartierplanverfahren nur ausnahmsweise in Frage, nämlich dann, wenn (kumulativ) das betreffende Grundstück für die Gesamterschliessung des übrigen Landes sowie die Landumlegungen nicht benötigt wurde und wenn es nach objektiven Gesichtspunkten – nicht bloss nach den Bedürfnissen des derzeitigen Eigentümers – in jeder Hinsicht baureif war oder aus sachlichen Gründen für eine Überbauung nicht in Betracht kam. Das Bundesgericht hat an dieser Rechtsprechung in einem Entscheid vom 14. März 2000 (1P.721/1999) Kritik geübt. Die mit einem Quartierplan verbundenen Belastungen der Eigentümer seien dadurch gerechtfertigt, dass der Plan nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zugleich auch privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer diene. Sei ein Grundstück bereits hinreichend erschlossen und erfahre es auch sonst durch den Quartierplan keinen Vorteil, so sei sein Einbezug in den Quartierplan nicht

R2.2024.00161 Seite 35 gerechtfertigt. Das betreffende Grundstück könne gegebenenfalls auf dem Weg der Enteignung (gegen volle Entschädigung) für die Erstellung von Erschliessungsanlagen herangezogen, nicht aber in den Quartierplan einbezogen werden (E. 3a). Zwar sei der Einbezug eines Grundstücks in einen Quartierplan nicht erst dann zulässig, wenn dies für die bestehende Nutzung erforderlich sei, sondern bereits dann, wenn dadurch eine bessere zukünftige Nutzung ermöglicht werde. Namentlich bei bereits überbauten Grundstücken sei jedoch nicht einzig auf die durch die vorgesehene Erschliessung objektiv ermöglichte bessere Ausnützung, sondern auch auf die subjektive Situation der betroffenen Eigentümer abzustellen (E. 3d/e). Das Verwaltungsgericht geht aufgrund des erwähnten Urteils des Bundesgerichts davon aus, es sei nach wie vor zulässig, Grundeigentümer, deren Grundstücke für eine Quartiererschliessung unbedingt benötigt würden, in das Quartierplanverfahren einzubeziehen, selbst wenn diese Grundeigentümer aus dem Quartierplan keinen Nutzen ziehen. In Wahrung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der Bundesverfassung (BV) könnten solche Grundeigentümer allerdings nur dann mit Quartierplanmassnahmen belastet werden, wenn sie dafür nach enteignungsrechtlichen (und nicht bloss nach quartierplanrechtlichen) Grundsätzen entschädigt würden (VB.2013.00742 vom 2. Oktober 2014, E. 5.3; VB.2003.00408 vom 10. Juni 2004, E. 4.2). 6.3.2 In Übereinstimmung mit der zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich vorab festhalten, dass eine Entlassung des Grundstücks der Rekurrierenden (hier und im Folgenden wieder ausschliesslich der Verfahren G.-Nrn. R2.2024.00161, R2.2024.00163 und R2.2024.00175) schon deshalb ausser Betracht fällt, weil dieses für Teile der mit dem Quartierplan vorgesehenen Erschliessungsanlagen (durchgehender Y-Weg, Fussgängerverbindung zwischen Y-Weg und N-Strasse) benötigt wird (vgl. zur Zulässigkeit und insb. Verhältnismässigkeit der entsprechenden Quartierplanmassnahmen nachfolgend E. 7). Auch steht der Umstand, dass das Grundstück mit einem Quartierplanrevers belastet ist (vgl. dazu die näheren Hinweise in E. 6.3.2.2), einer Entlassung aus dem Quartierplan entgegen (Steiner/Bösch, a.a.O., S. 299). Unzutreffend ist jedoch auch das rekurrentische Vorbringen, wonach für die Parzelle Kat.-Nr. 1 ausschliesslich Nachteile aus dem Quartierplan

R2.2024.00161 Seite 36 resultieren würden. Zu dieser – gerade auch für die Beurteilung sowohl der Verhältnismässigkeit der Quartierplanmassnahmen (vgl. E. 7) als auch des Landabzugs und der Kostenbeteiligung (vgl. E. 8) sowie der geltend gemachten Entschädigungsansprüche (vgl. E. 9) massgeblichen – Frage ergibt sich was folgt: 6.3.2.1 Das rekurrentische Grundstück ist aktuell mit einem Gebäude mit mehreren Wohneinheiten überbaut, wobei die einzige Erschliessungsmöglichkeit im Bestand eine Erschliessung über die N-Strasse ist. Dabei sind die seitens des Gemeinderats behaupteten konkreten Mängel, welche diese Erschliessung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit aufweisen soll, nicht geeignet, einen aufgrund des Quartierplans resultierenden Vorteil bezüglich der Verbesserung der Verkehrssicherheit zu begründen, weshalb diesbezüglich auch kein Augenschein durchzuführen war. Wie sich im Geoportal nachmessen lässt, können die Sichtbereiche vom Strassenverlauf und der Stellung der Nachbargebäude her eingehalten werden. Soweit sich diesbezüglich Probleme aufgrund der Lage des Containerabstellplatzes sowie einzelner Parkplätze (insb. des [gemäss den Orthofotos im Geoportal] in der Nordostecke des Grundstücks unmittelbar an der Strasse liegenden) ergeben, liessen sich diese – ganz abgesehen davon, dass der aktuelle Zustand rechtskräftig bewilligt sein dürfte (vgl. act. 26.4) – jedenfalls durch untergeordnete Eingriffe (Verschiebung des Containerabstellplatzes, Verzicht auf die als problematisch erachteten Parkplätze) lösen, zumal auf dem rekurrentischen Grundstück ohnehin anstelle der erforderlichen sechs Parkplätze deren zwölf realisiert wurden (act. 26.4 S. 2) und für vier im (seinerzeitigen) Bauliniengebiet der N-Strasse befindliche Parkplätze ein Beseitigungsrevers statuiert wurde (vgl. act. 14.26 S. 56). Während sich somit die monierten Defizite auf einfache Art unmittelbar beheben liessen, vermöchte der strittige Quartierplan solches gerade nicht zu leisten, würde sich eine entsprechende Verbesserung insoweit doch lediglich indirekt aufgrund der zukünftigen Möglichkeit einer rückwärtigen Erschliessung ergeben, mit deren Realisierung allerdings aufgrund der heutigen Ausrichtung der Garagenausfahrt auf die N-Strasse sowie mit Blick auf das Gebäudealter (Baubewilligung vom 30. Oktober 2006) nicht in näherer Zukunft zu rechnen ist. Eine unmittelbare Verbesserung der Erschliessung besteht demgegenüber hinsichtlich der über den Y- Weg gewährleisteten Fusswegverbindung (vgl. dazu auch E. 8.2.3), doch ist auch insoweit der geltend gemachte Mangel im Bestand höchstens

R2.2024.00161 Seite 37 untergeordneter Natur, nachdem einerseits westlich des rekurrentischen Grundstücks ein zur Strassenparzelle gehörendes Trottoir nach Querung entsprechend ausgestalteter Flächen auf zwei privaten Grundstücken und damit jedenfalls faktisch auf verkehrssichere Weise erreichbar ist (vgl. die Karte "Amtliche Vermessung in Farbe" und die Orthofotos im Geoportal sowie die Aufnahmen auf Google Street View) und andererseits – sofern insoweit eine gegebenenfalls fehlende rechtliche Sicherung (worüber nichts bekannt ist) als problematisch erachtet würde – jedenfalls eine Querung der N- Strasse zum auf der gegenüberliegenden Seite durchgehend geführten Trottoir aufgrund des in diesem Abschnitt geraden Strassenverlaufs wenig problematisch erscheint. 6.3.2.2 Der entscheidende Vorteil des Quartierplans für das Grundstück Kat.-Nr. 1 ergibt sich mithin nicht aufgrund einer Behebung von seitens des Gemeinderats geltend gemachten konkreten Mängeln der Verkehrssicherheit im Bestand, sondern aufgrund eines – letztlich auch die Verkehrssicherheit beschlagenden – generellen Aspekts, auf den beide Vorinstanzen ebenfalls verweisen: Gemäss § 240 Abs. 3 PBG haben Verkehrserschliessungen im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen nach Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu erfolgen. Als wichtige öffentliche Strassen im Sinne dieser Bestimmung gelten nach der Praxis vorab übergeordnete Strassen von kantonaler oder regionaler Bedeutung; der Wortlaut schliesst jedoch eine Anwendung auf wichtige kommunale Strassen nicht aus, wobei eine entsprechende Einschränkung von vornherein nur bei übergeordneten Strassen in Betracht fällt, bei denen aufgrund ihrer Verbindungsfunktion die Verkehrsorientierung im Vordergrund steht (VB.2008.00551 vom 11. März 2009, E. 3.1; Markus Lanter/Daniel Kunz, in: Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. Auflage 2024, Hrsg. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Bd. 2, S. 1086 f.). Die Nstrasse ist im derzeit noch in Kraft stehenden kommunalen Richtplan als geplante regionale Staatsstrasse vermerkt, wobei die zugrundeliegende bestehende Qualifikation diejenige einer (kommunalen) Sammelstrasse mit Durchgangsverkehr wäre. Im regionalen Richtplan wird sie demgegenüber mit der Signatur "Abklassierung Verbindungsstrasse / Rückbau bei Ersatz" ausgewiesen, wobei die Abklassierung offenbar bereits vollzogen wurde (vgl. act. 14.19 S. 17 sowie den Eintrag als Gemeindestrasse in der Karte "Strassennetz" im Geoportal). Mit Beschlüssen vom 12. und 13. März 2025 setzte

R2.2024.00161 Seite 38 die Gemeindeversammlung X die Gesamtrevision des kommunalen Richtplans zuhanden der – noch ausstehenden – Genehmigung durch den Kanton fest. Im neuen kommunalen Richtplan Verkehr und Mobilität, Teil motorisierter Individualverkehr, fungiert die N-Strasse als kommunale Verbindungsstrasse (wobei es sich [in Abgrenzungen zu "Sammelstrasse" und "Erschliessungsstrasse"] um die höchste Qualifikation kommunaler Strassen handelt [vgl. hierzu auch die bei den übergeordneten Festlegungen verwendete – nicht auf die N-Strasse bezogene – Signatur betreffend Abklassierung von Hauptverkehrsstrassen zu kommunalen Verbindungsstrassen]). Sowohl aufgrund der genannten richtplanerischen Festlegungen als auch mit Blick auf die konkrete Lage der N-Strasse, welche als regionale Verbindungsstrasse von Süden her kommend diese Funktion erst unmittelbar vor Beginn des Quartierplanperimeters an die P-Strasse verliert und sodann wie diese, aber seeabwärts (Richtung Zürich) und damit ins Dorfzentrum hineinführend, bis zur Q-Strasse verläuft, wird deutlich, dass es sich – ungeachtet gewisser weiterer, mangels Alternativen bestehenden direkten Erschliessungen von Anstösserliegenschaften – um eine verkehrsorientierte Strasse handelt, die als wichtige öffentliche Strasse im Sinne von § 240 Abs. 3 PBG qualifiziert werden kann (vgl. auch act. 14.9 S. 2, 8 f., wo auf die Gleichwertigkeit von N- und P-Strasse verwiesen und die N-Strasse als "kantonsstrassenähnliche Gemeindestrasse" bezeichnet wird). Ob eine rückwärtige Erschliessung zu erfolgen hat, ist anhand der konkreten Verhältnisse zu entscheiden, wobei die rechtsanwendende Behörde über einen erheblichen Beurteilungsspielraum verfügt. Zu gewichten sind vor allem Gesichtspunkte wie der Überbauungsgrad, die bestehenden Ausfahrten, die erlaubte Geschwindigkeit, die Sichtweiten und die Verkehrssicherheit sowie der Schwierigkeitsgrad einer rückwärtigen Erschliessung (VB.2013.00253 vom 28. November 2013, E. 3.3.2; Lanter/Kunz, a.a.O., S. 1087). Im Beschluss des Gemeinderats X vom 30. Oktober 2006, mit welchem die heute auf dem rekurrentischen Grundstück bestehende Überbauung bewilligt wurde, wird vorab darauf verwiesen, das Baugrundstück liege in einem quartierplanbedürftigen Gebiet (act. 26.4 S. 1). Das Gebiet "Y", in dem das Baugrundstück liege, sei planungsrechtlich sowie verkehrs-, versorgungs- und entwässerungstechnisch noch nicht hinreichend erschlossen. Das Baugrundstück könne jedoch über die N-Strasse erschlossen werden und sei daher baureif. Bei einer weiteren baulichen Entwicklung des Gebiets "Y" sei jedoch die Erschliessung der einzelnen Grundstücke und Gebäude mittels

R2.2024.00161 Seite 39 Quartierplan neu festzulegen. Entsprechend wurde die Anmerkung eines Quartierplanrevers im Grundbuch verlangt (zum Ganzen a.a.O., S. 2; vgl. zum Wortlaut des Revers ["Die jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Kat.Nr. 1 sind verpflichtet, sich an der Durchführung eines künftigen Quartierplanverfahrens im Gebiet "Y" materiell und finanziell zu beteiligen"] auch Dispositivziffer 2.9). Diese Ausführungen machen deutlich, dass – mit Blick auf das Kriterium des Schwierigkeitsgrads einer rückwärtigen Erschliessung – im Zeitpunkt der fraglichen Bewilligungserteilung eine rückwärtige Erschliessung in Ermangelung entsprechender Erschliessungsanlagen für das gesamte Quartier von vornherein ausser Betracht fiel (bzw. der vorgängigen Durchführung des gesamten Quartierplanverfahrens bedurft hätte), so dass lediglich zu prüfen war, ob im Lichte der weiteren Kriterien eine direkte Erschliessung über die N-Strasse zu verantworten war. Mit Durchführung des Quartierplanverfahrens verändert sich jedoch die Ausgangslage fundamental, indem eine rückwärtige Erschliessung aufgrund der neuen Erschliessungsanlagen grundsätzlich (vgl. dazu E. 6.3.2.3) möglich ist, so dass die der gesetzlichen Vorgabe – welche "nach Möglichkeit" eine rückwärtige Erschliessung verlangt – besser entsprechende Erschliessungsvariante bei zukünftigen baulichen Änderungen eingefordert werden kann, wie dies gemäss den Verlautbarungen in den Rechtsschriften denn auch seitens der Vorinstanzen beabsichtigt wird (vgl. auch nachfolgend zum im technischen Bericht genannten Auslöser einer Anpassung). Es handelt sich vorliegend mithin insofern um einen Spezialfall, als zwar das rekurrentische Grundstück nach Massgabe der Voraussetzungen im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung als erschlossen gelten konnte, jedoch aufgrund der – bereits im Rahmen der Bewilligungserteilung vorbehaltenen – Durchführung des Quartierplanverfahrens nicht mehr der nunmehr möglichen optimalen, gesetzlich favorisierten Erschliessungsvariante entspricht und in diesem Sinn nur über eine teilweise mangelhafte oder jedenfalls klar verbesserungsfähige Erschliessung verfügt. Die Schaffung der Möglichkeit, diesen – schon seit Erteilung der Bewilligung latent vorhandenen – Zustand bei zukünftigen baulichen Änderungen zu bereinigen und damit die Erschliessungssituation der Parzelle zu klären, stellt aus einer objektiven, grundstücksbezogenen Sicht einen klaren Vorteil dar (wobei im Gegensatz zur in BRGE II Nr. 0202/2019, insb. E. 5, in BEZ 2020 Nr. 14, zu beurteilenden Konstellation vorliegend gerade keine lediglich von Änderungen ausserhalb des rekurrentischen Grundstücks ausgelöste Anpassung der Erschliessung verlangt wird [vgl. demgegenüber E. 2 des genannten Entscheids, www.baurekursgericht-zh.ch], so dass nicht ein

R2.2024.00161 Seite 40 Widerruf der bewilligten Erschliessung in Frage steht). Dass diese Sichtweise nicht zwingend mit den subjektiven Interessen der derzeitigen Eigentümerschaft korrespondiert, steht der genannten Einschätzung nicht entgegen, handelt es sich vorliegend doch im Gegensatz zur Konstellation gemäss dem zitierten Entscheid BGr 1P.721/1999 vom 14. März 2000, E. 3e – wo das fehlende Interesse an einer hypothetischen intensiveren Überbauung zur Diskussion stand – um eine Konstellation, in welcher der Vorteil aus einer höheren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben resultiert. Diese Konzeption liegt denn auch dem technischen Bericht zugrunde: Zwar erwähnt dieser im Rahmen der Bestimmung des Erschliessungsgrads hinsichtlich des rekurrentischen Grundstücks (das über die N-Strasse erschlossen sei) lediglich, dass dieses künftig vom durchgehenden Fusswegnetz profitiere (act. 14.19 S. 57). Zugleich wird aber bei den Ausführungen zur Erschliessung ausdrücklich hervorgehoben, die neue durchgehende QP- Strasse (Y-Weg) ermögliche für die Grundstücke Ord.-Nrn. 4 bis 14 (mithin auch für das rekurrentische Grundstück) eine rückwärtige Verkehrserschliessung; bei einer Anpassung der Erschliessung oder Parkierung auf diesen Grundstücken habe die Ein-/Ausfahrt rückwärtig zu erfolgen (a.a.O., S. 30). Zwar schlägt sich dieses Verständnis nicht in der Kapazitätsberechnung nieder, welche – basierend auf dem heutigen Erschliessungssystem – u.a. das rekurrentische Grundstück sowie Teile der Parzellen Kat.-Nrn. 20 und 19 der Erschliessungseinheit N-Strasse zuordnet (a.a.O., S. 30 f.). Das resultierende Problem, dass die damit der Dimensionierung des Y-Wegs zugrundeliegende Annahme von genau 50 erschlossenen Wohneinheiten (bei der die über die M-Strasse erschlossenen Grundstücke mit Blick auf die konkrete Ausgestaltung der neu geschaffenen Wendemöglichkeit [vgl. dazu E. 13.2.1] zu Recht mitberücksichtigt werden) zu tief sein dürfte, so dass – im Sinne von Anhang 1 der Verkehrserschliessungsverordnung – anstatt von einem Zufahrtsweg (a.a.O., S. 34) von einer Zufahrtsstrasse 1 hätte ausgegangen werden müssen (was naheliegenderweise von keiner Verfahrenspartei beanstandet wird), lässt sich im Verständnis des technischen Berichts insofern entschärfen, als im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen einer allfälligen künftigen Aufzonung festgehalten wird, die Anforderungen einer diesfalls erforderlichen Zufahrtsstrasse 1 wären mit total 4,1 m (inkl. Bankett) und Ausweichstellen von 5,3 m erfüllt (a.a.O., S. 42, vgl. auch S. 36). Zwar dürfte diese Auffassung die Rechtslage (auch im Lichte der Erläuterungen des Amtes für Raumentwicklung [ARE] zur Anwendung von Anhang 1 VErV

R2.2024.00161 Seite 41 [https://www.zh.ch/de/planen-bauen/raumplanung/raumplanung-flexdata/erlaeuterungen-zur-anwendung-von-anhang-1-der-verkehrserschliess.html; zuletzt besucht am 17. April 2025]) verkürzt wiedergeben, da der Strassentyp 2 (gemäss Anhang 1 VErV) nur bei Anordnung einer Begegnungszone zulässig wäre, der Typ 3 ein Trottoir voraussetzen würde und sich lediglich auf Fahrbahnabschnitte mit einer Ausweichstelle und nicht auf längere Abschnitte bezieht und der subsidiär anwendbare Typ 4 eine (vorliegend nicht durchgehend realisierte) Mindestbreite (ohne Einrechnung der Bankette) von 4 m sowie ebenfalls ein Trottoir voraussetzt. Indessen besteht kein Anlass, von Amtes wegen auf eine entsprechende Anpassung des Quartierplans (zufolge allenfalls ungenügender Dimensionierung des Y-Wegs bei vollständiger Realisierung aller rückwärtigen Erschliessungen) hinzuwirken, da der fragliche Aspekt insbesondere im Lichte der Zulässigkeit geringerer Anforderungen bei Anordnung von – wie vorliegend vorgesehen (act. 14.19 S. 37) – Tempo-30-Zonen (§ 6 Abs. 2 lit. b VErV) nicht die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit des Quartierplans in Frage zu stellen vermag. Entscheidend ist im vorliegenden Kontext daher einzig, dass die genannte Einschätzung im technischen Bericht – wonach auch die Anforderungen einer Zufahrtsstrasse 1 erfüllt wären – deutlich macht, dass mit der referierten Kapazitätsberechnung und Dimensionierung gerade nicht die ausdrücklich geforderte zukünftige rückwärtige Erschliessung u.a. des rekurrentischen Grundstücks in Frage gestellt werden soll. 6.3.2.3 Was die Rekurrierenden gegen die Anwendbarkeit von § 240 Abs. 3 PBG geltend machen, vermag nicht zu überzeugen: Im Gegensatz zur in E. 6.3.2.1 erörterten Frage, inwieweit sich aufgrund des Quartierplans (gerade auch mit Blick auf alternative Massnahmen) Vorteile im Hinblick auf behauptete konkrete Verkehrssicherheitsprobleme ergeben würden, ist bezüglich der (von vornherein ausschliesslich mittels der im Quartierplan vorgesehenen Massnahmen umsetzbaren) rückwärtigen Erschliessung nicht entscheidend, ob diese bereits im Bestand oder erst im Falle einer zukünftigen Neubebauung des Grundstücks realisierbar ist, liegt der entscheidende Vorteil doch gegebenenfalls darin, die zukünftige Anpassung überhaupt zu ermöglichen, ohne dass in dieser Konstellation Alternativen, die das Ziel einer rückwärtigen Erschliessung schneller und einfacher herbeizuführen vermöchten, zur Verfügung stehen würden. Die grundsätzlich unbestritten bestehende Hanglage (vgl. auch das digitale Höhenmodell im Geoportal) steht

R2.2024.00161 Seite 42 sodann einer regulären Erschliessung vom zukünftigen Y-Weg her nicht entgegen, da eine Zufahrt nicht zwingend am tiefsten Punkt des Grundstücks erfolgen muss, sondern bei Erstellung entsprechender Parkieranlagen (oder alternativ auch unter Verwendung eines Autolifts) ohne weiteres auch am höchsten Punkt der Parzelle erfolgen kann. Etwas anderes gilt u.U. hinsichtlich der Notzufahrt gemäss § 13 VErV, soweit es sich um ein Gebäude von mehr als 11 m Gesamthöhe handelt (was gemäss den Vorgaben der BZO nicht ausgeschlossen werden kann), so dass gemäss der Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen (FKS-Richtlinie, vgl. insb. S. 12) eine Stellfläche entlang einer Fassade zum Anleitern erforderlich wäre. Der Umstand, dass diese mutmasslich nicht vom Y-Weg her angefahren werden könnte, sondern sich – was schon mit Blick auf die zufolge Hangneigung höhere Nordfassade sinnvoll erscheint – auf der Nordseite des Gebäudes befinden und von der N-Strasse her angefahren werden müsste (oder auch zumindest teilweise auf dieser angeordnet werden könnte), stellt den Nutzen einer rückwärtigen Erschliessung für die regulären Zu- und Wegfahrten jedoch nicht in Frage. Ein weiterer aus dem Quartierplan resultierender Vorteil liegt sodann (unabhängig davon, ob im Bestand ein Erschliessungsmangel besteht oder nicht [vgl. dazu E. 6.3.2.1 und E. 8.2.3]) in der zukünftigen Nutzung des Y-Wegs als Fussweg, wobei insoweit unerheblich ist, ob dieser im kommunalen Richtplan entsprechend verzeichnet ist (was aktuell noch der Fall ist) oder nicht (wie dies dem festgesetzten neuen kommunalen Richtplan entspricht). Entgegen den Rekurrierenden kann eine solche Fussverbindung nicht lediglich der Erreichbarkeit von öffentlichen Gebäuden oder Bushaltestellen dienen; vorliegend ermöglicht sie beispielsweise einen vereinfachten Zugang zu den im Süden liegenden Gebieten, u.a. der R, und damit auch des weiter südöstlich gelegenen S. Was schliesslich die seitens der Rekurrierenden ins Feld geführten Nachteile anbelangt, aufgrund derer der Einbezug ihres Grundstücks in den Quartierplan einen unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellen soll, ist vorab zweifelhaft, ob mit dieser Begründung überhaupt eine Anpassung des Quartierplanperimeters erreicht werden könnte, handelt es sich doch eher um Aspekte, welche die konkrete Ausgestaltung bestimmter Quartierplananlagen (vgl. E. 7) oder aber die Frage der Entschädigungspflicht (vgl. E. 9) betreffen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass

R2.2024.00161 Seite 43 die geltend gemachten Nachteile auch in ihrer Gesamtheit jedenfalls nicht ein Mass erreichen, das Anlass dazu geben könnte, den Einbezug des rekurrentischen Grundstücks in den Quartierplan per se als unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen E. 7.2.2) zu betrachten: So sind aufgrund einer Quartierstrasse in der Art des Y-Wegs keine besonders einschneidenden Immissionen und auch keine massgebliche Beeinträchtigung der Privatsphäre der Rekurrierenden zu erwarten (vgl. zum Y-Weg auch E. 7.3.1). Auch handelt es sich beim erwähnten teilweisen Rückbau des Gartens nicht um im Rahmen eines Quartierplans aussergewöhnliche Eingriffe (womit sich diesbezüglich auch ein Augenschein erübrigte), wobei einer Berufung auf die Nutzlosigkeit der getätigten Investitionen ohnehin der Quartierplanrevers entgegensteht (vgl. zum Garten im Zusammenhang mit der geforderten Entschädigung auch E. 9.3.3). Nicht zu verfangen vermag in diesem Kontext schliesslich auch die Kritik an der – über die bisherige Parzelle Kat.-Nr. 2 und damit neu u.a. über das rekurrentische Grundstück führenden – geplanten Fusswegverbindung zwischen Y-Weg und N-Strasse, da zum einen die monierten Einschränkungen zufolge Baulärms und Verlusts der Privatsphäre überzogen erscheinen, während zum andern einer gewissen Belastung aufgrund des den neuen Eigentümern obliegenden baulichen Unterhalts (vgl. dazu auch act. 14.26 S. 8) zwei erhebliche Vorteile gegenüberstehen: Zum einen der unmittelbare Vorteil einer – noch vor Realisierung der rückwärtigen Erschliessung – gewährleisteten Erreichbarkeit des Y-Wegs vom rekurrentischen Grundstück aus; zum andern der potenzielle Vorteil zufolge Anrechenbarkeit der entsprechenden Fläche im Hinblick auf die zulässige Baumasse, wobei der (zumindest vorübergehende) Wegfall dieses Vorteils aufgrund der Wegrechtsdienstbarkeit durch entsprechende Entschädigung abzugelten sein wird (vgl. dazu im Detail E. 7.3.2 und E. 9.3.2). Von vornherein unbehelflich sind schliesslich die Beanstandungen zum vorinstanzlichen Verfahren, ist doch eine Anpassung des ersten Quartierplanentwurfs ohne weiteres erlaubt bzw. sogar geboten (vgl. § 153 PBG) und eine Äusserungsmöglichkeit der Quartierplangenossen hierzu von Gesetzes wegen im Rahmen der Begehren gemäss § 155 PBG sowie der zweiten Grundeigentümerversammlung vorgesehen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass keine Gründe für die beantragte Beschränkung des Quartierplanperimeters bzw. die damit einhergehende Entlassung der Rekurrierenden aus dem Quartierplan ersichtlich sind, so

R2.2024.00161 Seite 44 dass der Antrag Ziff. 2 abzuweisen ist. Ebenso wenig handelt es sich nach dem Gesagten um eine Konstellation, in der die Rekurrierenden aufgrund eines fehlenden Nutzens des Quartierplans für ihr Grundstück lediglich gegen eine nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen festgesetzte Entschädigung mit Quartierplanmassnahmen belastet werden dürften. 7.1.1 Die Rekurrierenden sind weiter der Ansicht, die geplanten baulichen und planerischen Massnahmen seien nicht angemessen und unverhältnismässig bzw. es gebe mildere Massnahmen, die eingehender geprüft werden könnten. Während sie die Begründung dieser dem einleitenden Teil von Antrag Ziff. 3 entsprechenden Rüge, soweit sie die Massnahmen im Zusammenhang mit der Wegparzelle Kat.-Nr. 2 betrifft (vgl. dazu nachstehend E. 7.3.2), bereits unter dem Titel des Antrags auf Verkleinerung des Quartierplanperimeters vortragen (vgl. daher zu den Parteistandpunkten insoweit E. 6.1.1 bis 6.1.3), begründen sie ihre Kritik an der Ausgestaltung des Y-Wegs (vgl. dazu E. 7.3.1) wie folgt: Anstelle einer Ausweitung auf 3,5 m wäre ein Strassenbreite von 3 m ausreichend, was sich aufgrund der Breite der Tanklöschfahrzeuge, für die Schleppkurvenpläne erstellt worden seien, ergebe, da diese maximal 2,5 m betrage. Geprüft werden könnte weiter, den Y-Weg zu einer Einbahnstrasse zu machen, da sich damit Ausweichflächen, von denen v.a. das rekurrentische Grundstück betroffen sei, vermeiden liessen und zudem der Verkehr auf der Strasse reduziert und damit die Immissionen und das Sicherheitsrisiko verringert würden. Ebenfalls auf die Ausgestaltung der Quartierplananlagen zielt sodann der Antrag, wonach anstelle des festgesetzten der erste Quartierplanentwurf umzusetzen sei (wobei dieser Antrag wie erwähnt im Verfahren G.-Nr. R2.2024.00163 sogar den andern die Ausgestaltung wie auch die Kostenverteilung betreffenden Anträgen vorangestellt wird). Zur Begründung dieser Rüge (vgl. zu deren Behandlung E. 7.3.3) machen die Rekurrierenden geltend, der erste Quartierplanentwurf habe zwei Stichstrassen mit zwei Wendeplätzen im Quartier vorgesehen. Weshalb es nach der ersten Grundeigentümerversammlung im zweiten Quartierplanentwurf zum Entscheid gekommen sei, eine durchgehende Strasse zwischen M-Strasse und K-Weg zu bauen, sei nicht klar, zumal die Anliegen und Wünsche der Grundeigentümer im Gegenteil auf die Minimierung der Erschliessungsanlagen (namentlich der

BRGE II Nrn. 0073-0078/2025 — Zürich Baurekursgericht 20.05.2025 BRGE II Nrn. 0073-0078/2025 — Swissrulings