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Zürich Baurekursgericht 29.06.2022 BRGE III Nrn. 0108-0109/2022

29 giugno 2022·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·1,460 parole·~7 min·2

Riassunto

Vorlage zum Erlass eines öffentlichen Gestaltungsplans. Anfechtbarkeit. | Mit Rekursen angefochten wurde ein Beschluss des Stadtrats (Exekutive) über eine Vorlage zum Erlass eines öffentlichen Gestaltungsplans zuhanden des kommunalen Parlaments (Legislative). Zuvor war der Bezirksrat auf die erhobenen Rekurse nicht eingetreten und überwies die Rekurse zuständigkeitshalber an das Baurekursgericht. Das Baurekursgericht hielt fest, dass das Vorliegen eines Genehmigungsentscheids (der Baudirektion; § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes [PBG]) Voraussetzung für die Anfechtbarkeit bzw. das Eintreten auf Rekurse gegen nutzungsplanerische Festsetzungen (u.a. einen Gestaltungsplan) bildet. Entsprechend war auf die erhobenen Rekurse nicht einzutreten. Nicht einzutreten war auf die erhobenen Rekurse ferner deshalb, weil die eigentliche Festsetzung des Gestaltungsplans überhaupt erst durch das kommunale Parlament (Legislative) erfolgen wird. Entsprechend fehlte es für die Rekurse an einem Anfechtungsobjekt. Der blosse Beschluss der Exekutive über eine (politische) Vorlage zuhanden des Parlaments oder der Stimmberechtigten ist beim Baurekursgericht nicht anfechtbar. Entsprechend kann vor dem wirksamen Erlass (und der Genehmigung) eines Nutzungsplans auch keine Verletzung von § 7 PBG (Mitwirkungsrechte der Öffentlichkeit) geltend gemacht werden.

Testo integrale

Baurekursgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

G.-Nrn. R3.2022.00127 und R3.2022.00130 BRGE III Nrn. 0108/2022 und 0109/2022

Entscheid des Einzelrichters vom 29. Juni 2022

Mitwirkende Abteilungspräsident Felix Müller und Gerichtsschreiber Alain Thiébaud

in Sachen Rekurrierende R3.2022.00127 1. BR, […] 2. JM, […] 3. RF, […] 4. BS, […] 5. HZ, […] 6. HB, […] alle vertreten durch BR, […] R3.2022.00130 1. BR, […] 2. JM, […] 3. RF, […] 4. BS, […] 5. HZ, […] 6. HB, […] 7. EM, […] alle vertreten durch BR, […]

gegen Rekursgegner Stadtrat X, […]

betreffend Beschluss des Stadtrats vom 9. März 2022; Antrag auf Festsetzung öffentlicher Gestaltungsplan […] Überweisung zum Entscheid mit Präsidialverfügung des Bezirksrats […] _______________________________________________________

R3.2022.00127 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 9. März 2022 nahm der Stadtrat X vom öffentlichen Gestaltungsplan Y sowie vom zugehörigen Erläuterungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV) sowie vom Einwendungsbericht, alle datierend vom 12. Januar 2022, zustimmend Kenntnis (Dispositiv-Ziffer 1). Antrag und Weisung zur Festsetzung des öffentlichen Gestaltungsplans Y wurden genehmigt und dem Parlament (der Gemeinde X) zur Beschlussfassung unterbreitet (Dispositiv-Ziffer 2). B. Gegen den Beschluss vom 9. März 2022 gelangten BR, JM, RF, BS, HZ und HB mit Eingabe vom 1. April 2022, bezeichnet als Rekurs Nr. 1, an den Bezirksrat des Bezirks Z und beantragten was folgt: " 1. Der bezeichnete Stadtratsbeschluss sei aufzuheben. 2. Der Stadtrat X sei anzuweisen, einen Entwurf im Einklang mit den inhaltlichen Vorgaben des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. September 2013 auszuarbeiten. 3. Dem Rekurs ist aufschiebende Wirkung zuzuerkennen." Zugleich reichten BR, JM, RF, BS, HZ, HB und der – zuvor nicht rubrizierte – EM dem Bezirksrat Z eine weitere Eingabe datierend (ebenfalls) vom 1. April 2022, bezeichnet als Rekurs Nr. 2, ein, mit folgenden Anträgen: " 1. Der bezeichnete Stadtratsbeschluss sei aufzuheben. 2. Der Stadtrat X sei anzuweisen, eine öffentliche Auflage des Gestaltungsplanentwurfs Y gemäss § 7 PBG durchzuführen. 3. Dem Rekurs ist aufschiebende Wirkung zuzuerkennen." C. Der Bezirksrat Z trat mit Präsidialverfügung vom 27. April 2022 auf den Rekurs Nr. 1 nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber dem Baurekursgericht des Kantons Zürich.

R3.2022.00127 Seite 3 Mit (separater) Präsidialverfügung ebenfalls vom 27. April 2022 trat der Bezirksrat Z auf den Rekurs Nr. 2 (ebenfalls) nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber dem Baurekursgericht. Gegen die Präsidialverfügungen je vom 27. April 2022 wurde in der Folge kein Rechtsmittel erhoben. Die Akten beider Verfahren wurden nach Eintritt der Rechtskraft dem Baurekursgericht überwiesen. D. Die Verfahren wurden vom Baurekursgericht unter den G.-Nrn. R3.2022.00127 (Rekurs Nr. 1) und R3.2022.00130 (Rekurs Nr. 2) anhand genommen. Mit Präsidialverfügungen datierend je vom 15. Juni 2022 wurde von den Rekurseingängen je Vormerk genommen. Auf die Durchführung entsprechender Vernehmlassungsverfahren wurde einstweilen verzichtet. Es kommt in Betracht: 1. Die erhobenen Rekurse betreffen mit dem Beschluss des Stadtrats X vom 9. März 2022 dasselbe Anfechtungsobjekt und stehen auch sonst in engem Sachzusammenhang. Die Rekursverfahren G.-Nrn. R3.2022.00127 und R3.2022.00130 sind daher zu vereinigen. 2. Da es sich zeigt, dass auf die Rekurse offensichtlich nicht einzutreten ist, kann der Einzelrichter mit summarischer Begründung darüber befinden (§ 335 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes [PBG] in Verbindung mit § 28a Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). 3.

R3.2022.00127 Seite 4 Gemäss § 89 Abs. 1 PBG sind Bau- und Zonenordnungen der zuständigen Direktion zur Genehmigung einzureichen. Deren Entscheid ist gemäss § 5 Abs. 3 des am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen revidierten PBG (in der Fassung vom 28. Oktober 2013) zusammen mit dem geprüften Akt zu veröffentlichen und aufzulegen. Zweck der Neuregelung von § 89 Abs. 1 PBG ist bekanntlich, dass – im Gegensatz zur vormaligen Regelung, wonach der Genehmigungsentscheid erst durch das Verwaltungsgericht einzuholen bzw. zu veranlassen war (aufgehobener § 329 Abs. 4 altPBG) – bereits das Baurekursgericht eine genehmigungsbedürftige kommunale Festsetzung zusammen mit dem Genehmigungsentscheid oder aber dem Entscheid über die Nichtgenehmigung soll beurteilen können. Eine Anfechtung des kommunalen Festsetzungsbeschlusses vor Ausfällung des Genehmigungsentscheides ist hingegen verfrüht. Das Vorliegen des Genehmigungsentscheides bildet mithin eine Voraussetzung für das Eintreten auf Rekurse gegen nutzungsplanerische Festsetzungen. Dies galt nach der Rechtsprechung nicht nur für Rekurse im Sinne von § 19 VRG, sondern gleichermassen für an sich beim Bezirksrat zu erhebende sogenannte Gemeindebeschwerden im Sinne von § 151 des vormaligen Gemeindegesetzes (aGG). Dies deshalb, weil mit Gemeindebeschwerden gegen nutzungsplanerische Erlasse praktisch immer ein Verstoss gegen übergeordnete Vorschriften des Planungsrechts oder allenfalls des Umweltrechts geltend gemacht wurde (§ 151 Abs. 1 Ziff. 1 aGG). Hierfür ist aber einzig das Baurekursgericht zuständig (§ 329 PBG). Aus diesem Grund überweisen bzw. überwiesen die Bezirksräte Gemeindebeschwerden gegen nutzungsplanerische Erlasse stets an die Rekursinstanz. Gemäss § 5 Abs. 3 PBG muss das Baurekursgericht auch bei den ihm überwiesenen Gemeindebeschwerden die genehmigungsbedürftige kommunale Festsetzung zusammen mit dem Genehmigungsentscheid (oder aber den Entscheid über die Nichtgenehmigung) beurteilen können. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn die gegen eine nutzungsplanerische Festsetzung gerichtete Gemeindebeschwerde der Zuständigkeitsordnung von § 329 PBG entsprechend richtigerweise direkt beim Baurekursgericht erhoben wird (BRGE IV Nr. 0035/2017, E. 2.1, in BEZ 2016 Nr. 18; zum Ganzen BRGE IV Nr. 0041/2015, E. 2.1, in BEZ 2016 Nr. 17).

R3.2022.00127 Seite 5 4. Vorliegend fehlt es hinsichtlich des streitgegenständlichen, vom Gemeinderat X (Exekutive) zuhanden des Parlaments von X (Legislative) verabschiedeten Gestaltungsplans Y nicht nur an einer Genehmigung durch die Baudirektion (§ 5 Abs. 3 PBG), sondern es fehlt (auch) am für die Rechtswirksamkeit der nutzungsplanerischen Festlegungen grundlegend erforderlichen Festsetzungsakt des Gestaltungsplans Y durch die Legislative (§ 88 PBG; Art. 16 Ziffer 4 der Gemeindeordnung der Stadt X [GO]). Damit ist offensichtlich, dass es vorliegend an einer für die Anfechtung mit Rekurs gemäss § 19 lit. a PBG erforderlichen raumplanungsrechtlichen Festsetzung bzw. an einem validen Anfechtungsobjekt daselbst mangelt, weshalb auf die Rekurse (Rekurs 1 und Rekurs 2) nicht einzutreten ist. Bemerkungsweise ist mit Bezug auf die Rüge einer Verletzung von § 7 PBG (Mitwirkung der Öffentlichkeit; Rekurs 2) festzuhalten, dass auch diese (erst) gegen eine beschlossene und genehmigte raumplanerische Festsetzung wird erhoben werden können. Eine (allfällige) Verletzung von § 7 PBG wird im Rekursverfahren gegen den (genehmigten) Gestaltungsplan ohne weiteres überprüft werden können (vgl. BRKE II Nr. 0116/1994 vom 21. Juni 1994, E. 4-6). Auch diese Rüge erweist sich im vorliegenden Stadium des nutzungsplanerischen Verfahrens (bzw. vor der Beschlussfassung durch das Parlament und vor der Genehmigung des Gestaltungsplans Y durch die Baudirektion) eindeutig als verfrüht. Bemerkungsweise sei (ferner) festgehalten, dass das Baurekursgericht, so die Rekurrierenden damit eine Aufsichtsbeschwerde beabsichtigt hätten, für die Rüge der Rekurrierenden hinsichtlich einer (inhaltlichen) Verletzung der Vorgaben des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. September 2013 (Rekurs 2) mangels aufsichtsrechtlicher Kompetenzen gegenüber der Gemeinde X (vgl. §§ 163 ff. des Gemeindegesetzes [GG]), als unzuständig zu erachten wäre. In der Sache ist zuhanden der Rekurrierenden zudem festzuhalten, dass raumplanerische Festlegungen der Gemeinden stets einer im Einklang mit den Instrumenten und Begriffen des PBG stehenden Festsetzung bedürfen, sodass anderweitige Vorgaben – bspw. in einem Gemeindeversammlungsbeschluss oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag – die raumplanerische Ordnung nicht zu übersteuern vermögen (§ 45 Abs. 2 PBG; vgl. VB.2001.00245, E. 4). Aus diesem Grund kann der mit dem angefochtenen Entscheid beschlossenen Vorlage des Gemeinderats zuhanden des

R3.2022.00127 Seite 6 Parlaments unter raumplanungsrechtlichen Gesichtspunkten der Rüge eines "Verstosses" gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 24. September 2013 von vornherein kein Erfolg beschieden sein. 5. Auf die Rekurse ist nicht einzutreten. 6. Entsprechend dem getätigten Verfahrensaufwand werden beide Rekursverfahren hinsichtlich der Kostenauflage gleich gewichtet (je 1/2). Demnach sind die Verfahrenskosten ausgangsgemäss zu je 13/84 den Rekurrierenden 1-6 aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, sowie unter solidarischer Haftung für 1/2 der Gesamtkosten zu 1/14 dem Rekurrenten 7 (Rekurs Nr. 2) (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Wird ohne materielle Prüfung der Begehren entschieden, kann die Gerichtsgebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 GebV VGr). Kein solcher Reduktionsgrund liegt im Allgemeinen bei einem Nichteintretensentscheid vor, ist doch diesfalls stets die Erfüllung von Prozessvoraussetzungen zu prüfen und ist diese Prüfung mit der gebotenen Einlässlichkeit darzulegen. Bei solchen Entscheiden ist demnach in der Regel über den Ansatz von einem Fünftel der Gerichtsgebühr für den Sachentscheid hinauszugehen. Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'100.-- festzusetzen.

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