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Zürich Baurekursgericht 22.10.2024 BRGE II Nr. 0192/2024

22 ottobre 2024·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·12,401 parole·~1h 2min·2

Riassunto

Seegrundsanierung; Legitimation, gewässerschutz- und altlastenrechtliche Beurteilung, ungenügende Sachverhaltsabklärung | Das Verfahren betraf die Sanierung von am Seegrund vorhandenen mit Schwermetallen belasteten Ablagerungen. Ein erstes bewilligtes Sanierungsprojekt sah eine umfassende Dekontamination mit Abtragstiefen bis maximal 1,5 m vor. In der Folge stellte sich heraus, dass das belastete Material in einem Teil des Sanierungsperimeters tiefer reicht. Gestützt auf die in der Folge durchgeführte ergänzende Variantenstudie wurde im Sinne einer Projektänderung entschieden, in einem Teil des Sanierungsperimeters das belastete Material mit einer 60-90 cm mächtigen Kiesüberdeckung zu überschütten, wogegen sich der vorliegende Rekurs richtete. Das Baurekursgericht erwog, gestützt auf die Rechtsprechung zur Schaffung eines besonderen Gefahrenherds (vorliegend Risiko einer Rutschung der strittigen Seeschüttung mit grossflächiger Aufwirbelung der belasteten Ablagerungen) seien die rekurrierenden Einzelpersonen schon aufgrund ihrer Eigenschaft als Trinkwasserbezüger zur Rekurserhebung legitimiert, womit auch dem aus der EMRK abgeleiteten Recht auf Zugang zu Gerichten in Umweltsachen Rechnung getragen werde. In materieller Hinsicht führte die geltend gemachte Verletzung von Zuständigkeits- und weiteren Verfahrensvorschriften weder zur Nichtigkeit noch zur Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Die strittige Schüttung erwies sich sodann nicht per se als gewässerschutzrechtlich unzulässig: Sie betraf zur Hauptsache eine Flachwasserzone im Sinne von Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG, wobei eine Bewilligung nach dieser Bestimmung nicht zwingend voraussetzt, dass Hauptzweck der Schüttung eine Revitalisierung ist. Weiter wurde eine Sicherung trotz fehlenden weitgehenden Abbaus der Belastung innert 1-2 Generationen auch altlastenrechtlich nicht per se als unzulässig qualifiziert. Als problematisch erwies sich jedoch der Umstand, dass der den angefochtenen Bewilligungen zugrundeliegende Variantenentscheid auf der Annahme beruhte, eine Totaldekontamination des streitbetroffenen Sektors müsste die gesamte künstliche Ablagerung (mit einer Mächtigkeit von ufernah 5 bis 7 m) umfassen. Die vorhandenen chemischen Analysen zeigten keine Schadstoffverteilung auf, aufgrund derer der Abtragungskörper einer hypothetischen Totaldekontamination entsprechende Dimensionen aufgewiesen hätte, wobei auch der rekursgegnerische Verweis auf die Heterogenität der landseitigen Belastung die Notwendigkeit einer Klärung der seeseitigen Belastungsintensität nicht entfallen liess. Dies führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheide und zur Rückweisung an die Vorinstanzen zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid. Weitere im Entscheid abgehandelte Rügen betreffen u.a. den Umgang mit radioaktivem Material, die Risiken der Seeschüttung (insb. betreffend deren Stabilität) sowie die Frage der Koordination mit der landseitigen Sanierung.

Testo integrale

Baurekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung G.-Nr. R2.2023.00128 BRGE II Nr. 0192/2024 Entscheid vom 22. Oktober 2024 Mitwirkende Abteilungspräsident Frank Martin Kessler, Baurichter Daniel Willi, Ersatzrichter Florian Poppele, Gerichtsschreiber Paul Wegmann in Sachen Rekurrierende 1. Verein A, […] 2.-12. […] alle vertreten durch […] gegen Rekursgegnerschaft 1. Baukommission Uetikon am See, Bergstrasse 90, 8707 Uetikon am See 2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich 3. Kanton Zürich, 8090 Zürich Nr. 3 vertreten durch Baudirektion, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich Mitbeteiligte 4. B AG, […] Nr. 4 vertreten durch […] betreffend Beschluss der Baukommission vom 22. Mai 2023 und Gesamtverfügung der Baudirektion Kanton Zürich BVV 21-0482_P1 vom 11. April 2023; Bewilligung befristete Baustelleninstallation für Seegrundsanierung und altlastenrechtliche Massnahmen (1. Projektänderung), […], Uetikon am See ______________________________________________________

R2.2023.00128 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss der Baukommission Uetikon am See vom 22. Mai 2023 und Gesamtverfügung der Baudirektion Nr. BVV 21-0482_P1 / UVP 0723-1 vom 11. April 2023 wurden dem Kanton Zürich für die erste Projektänderung der Altlastensanierung Seegrund (Lage: Uetikon am See, Seestrasse […], Kat.- Nrn. 1 und 2) die baurechtliche Bewilligung erteilt bzw. diverse kantonale Beurteilungen vorgenommen. Die zusammen mit dem kommunalen Entscheid zugestellte kantonale Gesamtverfügung umfasst im Einzelnen die folgenden Beurteilungen: strassenpolizeiliche Bewilligung, wasserrechtliche Konzession (für das Fortbestehenlassen einer Sperrfläche), wasserrechtliche Konzession und fischereirechtliche Bewilligung (für Materialschüttung im Seegebiet), Abweisung der im Konzessionsverfahren erhobenen Einsprachen, Zustimmung in altlastenrechtlicher Hinsicht, naturschutzrechtliche Bewilligung, gewässerschutzrechtliche Bewilligungen (für Bauvorhaben in Zusammenhang mit einer Abwasserreinigungsanlage), denkmalschutzrechtliche Bewilligung sowie abfallrechtliche Bewilligung. B. Mit gemeinsamer Eingabe vom 30. Juni 2023 erhoben der Verein A, [und die Rekurrierenden 2-12] Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Nichtigkeit der beiden angefochtenen Entscheide festzustellen, eventualiter diese aufzuheben und die Projektänderung nicht zu bewilligen bzw. subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die jeweils zuständigen Stellen zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Rekursgegners (Kanton Zürich). C. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2023 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2023 wurden die B AG auf entsprechenden Antrag als Mitbeteiligte und der Kanton Zürich von Amtes wegen als privater Rekursgegner in das Rekursverfahren aufgenommen.

R2.2023.00128 Seite 3 D. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2023 beantragte die Baukommission Uetikon am See die Abweisung des Rekurses. Die Baudirektion stellte mit Eingabe vom 4. August 2023 – unter Verweis auf den Mitbericht des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 2. August 2023 – den Antrag, der Rekurs sei unter Kostenfolge zulasten der Rekurrierenden abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Denselben Antrag stellte mit Eingabe vom 10. August 2023 auch der Kanton Zürich. Mit Eingabe vom 18. August 2023 beantragte die Mitbeteiligte, auf den Rekurs sei mangels Legitimation der Rekurrierenden 1-12 nicht einzutreten, eventualiter sei der Rekurs vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. E. Mit Replik vom 12. September 2023 hielten die Rekurrierenden an ihren Anträgen vollumfänglich fest und stellten ergänzend die Verfahrensanträge, es sei ein Fachbericht des Bundesamts für Umwelt (BAFU) zur Bewilligungsfähigkeit der Seeschüttung aus gewässerschutz- und altlastenrechtlicher Sicht einzuholen (Antrag 1), und es sei unverzüglich die Herausgabe bestimmter im Einzelnen genannter Dokumente anzuordnen bzw. es seien diese Dokumente ohne Verzug zu den Verfahrensakten zu nehmen (Antrag 2). F. Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2023 wurde den Gegenparteien Frist zur Duplik angesetzt und die Baudirektion aufgefordert, dem Baurekursgericht die entsprechenden Dokumente einzureichen. Die Baudirektion kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 26. September 2023 nach, wobei sie die beiden Dokumente je sowohl in einer ungeschwärzten und in einer geschwärzten Version einreichte (act. 34.1-4). Zugleich verwies sie auf den Mitbericht des AWEL vom 22. September 2023, in welchem dieses in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, das Rekursverfahren sei vorerst auf die Frage der Rekurslegitimation zu beschränken (Antrag 1); die eingereichten Unterlagen seien vom Baurekursgericht zu prüfen und es sei darüber zu entscheiden, ob diese zu den massgeblichen Verfahrensakten des angefochtenen Entscheids gehören würden (Antrag 2); die fraglichen Unterlagen seien den Rekurrierenden in der geschwärzten (bzw. gemäss Eventualantrag 4 in

R2.2023.00128 Seite 4 der ungeschwärzten) Fassung erst nach rechtskräftiger Erledigung der Anträge 1 und 2 zuzustellen "und nur sofern diesbezüglich zugunsten der Rekurrierenden entschieden" würde (Antrag 3 bzw. Eventualantrag 4). Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2023 wurde von den verfahrensrechtlichen Anträgen Vormerk genommen und festgehalten, in act. 34.1-4 könne einstweilen nicht Einsicht genommen werden. G. Mit Duplik vom 5. Oktober 2023 hielt die Mitbeteiligte an ihren Anträgen fest. Die Baudirektion hielt mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 – unter Verweis auf den Mitbericht des AWEL vom 5. Oktober 2023 – sowohl an ihren materiellen als auch an den nachträglich gestellten Verfahrensanträgen fest (unter marginaler Präzisierung der Verfahrensanträge 3 und 4). Auch der Kanton Zürich hielt mit Duplik vom 9. Oktober 2023 an seinen Anträgen fest. H. Mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2023 wurde den Rekurrierenden Frist zur Stellungnahme zu den zwischenzeitlich eingegangenen Rechtsschriften angesetzt. Zugleich wurde die C – als potentielle Geheimnisherrin hinsichtlich der strittigen Dokumente – eingeladen, zur Frage der aus ihrer Sicht einer Einsichtnahme entgegenstehenden Interessen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 1. November 2023 reichte die C eine Stellungnahme ein. Mit Triplik vom 2. November 2023 hielten die Rekurrierenden an ihren bisherigen Anträgen fest und beantragten überdies die Abweisung der verfahrensrechtlichen Anträge gemäss Mitbericht des AWEL vom 22. September 2023 bzw. 5. Oktober 2023. Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2023 wurden die verfahrensrechtlichen Anträge der Baudirektion abgewiesen und überdies verfügt, die ungeschwärzten Fassungen der beiden strittigen Dokumente würden den Parteien nach Eintritt der Rechtskraft der Zwischenverfügung zur Einsichtnahme

R2.2023.00128 Seite 5 und unter Fristansetzung an die Rekurrierenden zur Stellungnahme zugestellt. I. Auf entsprechenden Antrag des AWEL (Protokoll S. 7) wurde der Rekursgegnerschaft und der Mitbeteiligten Frist zur Quadruplik angesetzt. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 hielt die Baudirektion – unter Verweis auf den Mitbericht des AWEL vom 8. Dezember 2023 – an ihren ursprünglichen Anträgen fest. Auch der Kanton Zürich und die Mitbeteiligte hielten mit Quadrupliken je vom 12. Dezember 2023 an ihren Anträgen fest. J. Nachdem die Präsidialverfügung vom 20. November 2023 in Rechtskraft erwachsen war, wurde den Rekurrierenden mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2023 Frist angesetzt, um zu act. 34.1 und 34.3 sowie zu den Quadrupliken Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 reichten die Rekurrierenden eine entsprechende Stellungnahme ein, wobei sie an ihren bisherigen Anträgen festhielten. Hierzu liess sich die Baudirektion mit Eingabe vom 19. Februar 2024 – unter Verweis auf den Mitbericht des AWEL vom 16. Februar 2024 und unter Festhalten an den bisherigen Anträgen – vernehmen, was den anderen Parteien zur Kenntnis gebracht wurde. K. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht:

R2.2023.00128 Seite 6 1.1 Am Seegrund vor Uetikon am See sind stark mit Schwermetallen (und zum Teil mit radioaktivem Material) belastete Ablagerungen vorhanden. Mit Verfügung der Baudirektion Nr. 407 vom 6. Juni 2016 (act. 40.2 = act. 11.3) wurden die Ablagerungen – gestützt insbesondere auf die ergänzende technische Untersuchung und Detailuntersuchung der D AG vom 25. August 2015 (act. 40.4 = act. 6.18) – unter den Nrn. 0159/I.0018-003 (Ablagerungen am Seegrund [Kat.-Nr. 2] vor dem ehemaligen Betriebsareal [Kat.-Nr. 1] der E AG [Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten], Gemeinde Uetikon) und 0156/I.N020-001 (Ablagerungen am Seegrund vor der ehemaligen Deponie F, Gemeinde Meilen) in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen und die genannten Prozessflächen gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 lit. a der Altlastenverordnung (AltlV) als belastet und sanierungsbedürftig beurteilt. Der Standort Nr. 0159/I.0018-003 umfasst die Teilflächen "Hafen H" sowie zur Hauptsache die – vorliegend streitbetroffene – Hauptbelastungszone, welche ihrerseits aus einer ufernahen Blockwurfzone und aus der sogenannten Kernzone besteht. Im Auftrag des realleistungspflichtigen AWEL (Abteilung Abfallwirtschaft und Betriebe) erstellte ein Expertenteam der G AG und der D AG zwecks Evaluation der optimalen Sanierungsvariante eine vom 6. Januar 2020 datierende Variantenstudie (act. 19.9 = act. 6.20 [wobei zu beachten ist, dass bei mehrfach vorhandenen Dokumenten primär die seitens der kommunalen bzw. kantonalen Vorinstanzen eingereichten zitiert werden, jedoch teilweise in den rekurrentischen Beilagen die Plandarstellungen besser lesbar sind]). Gemäss dieser Variantenstudie beträgt die Fläche des KbS-Standortes ca. 81'000 m2, wobei bei belasteten Standorten in Seen als Abgrenzungskriterium für den KbS-Eintrag die Überschreitung des 5-fachen Hintergrundwerts verwendet wird (act. 19.9 S. 8; vgl. hierzu AWEL/Eawag/Swiss Centre for Applied Human Toxicology [SCAHT]/D AG, Gefährdungsabschätzung und Beurteilung von belasteten Standorten in Seen [act. 19.2 bzw. abrufbar unter https://www.zh.ch/de/umwelt-tiere/abfall-rohstoffe/altlasten-belastete-standorte.html, zuletzt besucht am 6. September 2024], S. 5 f. und Anhang 1). Eine geringfügig kleinere Fläche von ca. 74'000 m2 (wovon ca. 2'400 m2 auf den Hafen H und ca. 71'500 m2 auf die Kernzone und die – kleine – Fläche F entfallen) wird als sanierungsbedürftig qualifiziert; zuzüglich der ca. 3'500 m2 umfassenden Blockwurfzone (deren äussere Berandung später allerdings teilweise abweichend ermittelt wurde [vgl. die in E. 1.2 zitierten

R2.2023.00128 Seite 7 act. 19.10 S. 4 und act. 19.14 Anhang 1 und 4]) ergibt sich die in späteren Dokumenten (act. 14.8 S. 7; act. 14.1 S. 1) genannte Fläche von ca. 77'500 m2. Als sanierungsbedürftig eingestuft wird dabei vorliegend die Fläche mit einer Überschreitung des 10-fachen PEC-Werts (probable effect concentration als stoffspezifische Schwelle der Sedimentbelastung, jenseits welcher bei Kontakt von Gewässerorganismen mit dem Sediment toxische Effekte zu erwarten sind, wobei das Risiko einer Beeinträchtigung der Gewässerökologie bzw. das Schadstoffpotential bei einer Überschreitung des 10fachen Werts als gross eingestuft wird [vgl. zum Ganzen act. 19.9 S. 8 ff., act. 19.2 S. 6 f. sowie zum PEC D. D. MacDonald/C. G. Ingersoll/T. A. Berger, Development and Evaluation of Consensus-Based Sediment Quality Guidelines for Freshwater Ecosystems, Archives of Environmental Contamination and Toxicology 30 (2000), S. 20 ff.; vgl. auch act. 11.4 S. 2]). Mit Verfügung Nr. AL 0159/0021 vom 12. Februar 2020 (act. 11.4 = act. 6.2) genehmigte das AWEL die Variantenstudie und beurteilte die in dieser als optimale Sanierungsvariante empfohlene Variante B als verhältnismässige Sanierungsmassnahme. Als Sanierungsziel wurde die Dekontamination der Bereiche mit Konzentrationswerten > 10-fachen PEC-Wert festgelegt (vgl. auch a.a.O., S. 1, wonach Ziel der Sanierung die Beseitigung der Gefährdung sei, welche von der belasteten Ablagerung auf das Schutzgut Oberflächengewässer, insbesondere auf die aquatische Umwelt, einwirke) und die Dringlichkeit der Sanierung als hoch beurteilt. Die Variante B sieht – nebst der Entfernung des leicht mobilisierbaren belasteten Materials im Bereich des Blockwurfs – eine (fast mit einer Totaldekontamination übereinstimmende) Teildekontamination des Standortes im Bereich mit Schwermetallkonzentrationen > 10-fachen PEC-Wert vor. Die Mächtigkeit des Abtragungskörpers misst 10 cm bis 150 cm, in der Kernzone grundsätzlich mit zunehmender Entfernung vom Ufer abnehmend, und der Dekontaminationsgrad beträgt 99,3 % (im Verhältnis zu 100 % bei Totaldekontamination des gesamten im KbS eingetragenen Bereichs [= Variante A]; act. 19.9 S. 20 f., 37 ff.; act. 11.4 S. 3). Die nicht weiterverfolgten weiteren Varianten hätten eine blosse Teildekontamination bis 15 m Wassertiefe (Variante C) bzw. die Kombination einer Teilsicherung durch Überschüttung im – seeseitig an die Blockwurfzone anschliessenden – ufernahen Bereich und einer Teildekontamination im übrigen Bereich (Variante D) vorgesehen (act. 19.9 S. 22 ff.).

R2.2023.00128 Seite 8 In der Folge wurde durch die C ein vom 25. Januar 2021 datierendes Sanierungsprojekt ausgearbeitet. Mit Beschluss der Baukommission Uetikon am See vom 28. April 2021 (act. 14.1 = act. 19.33) wurde die für die Sanierungsarbeiten im See landseitig erforderliche temporäre Baustelleninstallation – mit Teilabbruch des Gebäudes Vers.-Nr. 1 – bewilligt, wobei als kantonalrechtlicher Bestandteil der baurechtlichen Bewilligung u.a. die Verfügung "BVV 21-0482 vom 17. April 2021 der Baudirektion des Kantons Zürich" bezeichnet wird. Die in den Akten liegende Gesamtverfügung Nr. BVV 21-0482 der Baudirektion vom 17. Mai 2021 (act. 14.2 = act. 19.30 = act. 6.1; vgl. zur Frage der Datierung nachstehend E. 4.2.1) umfasst u.a. – soweit vorliegend von Interesse – die Genehmigung des Sanierungsprojekts in altlasten- und abfallrechtlicher Hinsicht und die Zustimmung zum Bauvorhaben in altlastenund abfallrechtlicher Hinsicht sowie die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung. Mit Verfügung Nr. AWEL 21-0073 des AWEL vom 4. Juni 2021 (act. 14.9) wurden schliesslich die wasserrechtliche Konzession und die wasserbaupolizeiliche Bewilligung für eine temporäre Sperrfläche (sowie einen Arbeitsponton etc.) im Seegebiet vor den Grundstücken Kat.-Nrn. 1 sowie – östlich angrenzend – 3 und 4 (alles befristet bis 31. November 2023) erteilt. 1.2 Im Hinblick auf die Ausführung der Sanierung wurden durch die C als Totalunternehmerin im Oktober 2020 und Februar 2021 ergänzende Untersuchungen durchgeführt, welche Hinweise darauf ergaben, dass der Schichtaufbau im ufernahen Bereich nicht den bisherigen Annahmen entspricht. Neben einem abweichenden Verlauf des Blockwurfs wurde insbesondere festgestellt, dass im ufernahen Bereich des Sanierungsperimeters die Sedimentkerne – aufgrund "verhärteter Zwischenschichten" – nicht über die gesamte vorgegebene Abtragstiefe gezogen werden konnten und dass dies schon bei den früheren Kernentnahmen der Fall gewesen war, so dass die Möglichkeit im Raum stand, dass sich die Abtragstiefe in diesem Bereich nicht erreichen lässt (vgl. den Bericht "Versuchskampagnen & Konzept zusätzliche Versuche" der C vom 26. Mai 2021 [act. 19.12 = act. 6.22], insb. S. 8 ff., 12 f., 23 ff. sowie Anhänge 9.1 bis 9.3). Zur Klärung wurden zusätzliche Untersuchungen (Kernbohrungen, weitere Einsteckversuche und Aufnahmen mittels Schichten-Echolot) empfohlen (a.a.O., S. 37 ff.) und seitens des AWEL mit Schreiben vom 11. Juni 2021 (act. 30.5) genehmigt.

R2.2023.00128 Seite 9 Die im Juli 2021 durchgeführten Untersuchungen sind im Bericht "Zusätzliche Untersuchungen Seegrund" der C vom 4. Oktober 2021 dokumentiert (act. 19.13 = act. 6.24; vgl. auch bereits das Dokument "Konzept Schüttung Flachwasserzone" der C vom 30. August 2021 [act. 6.25], S. 4 ff.). Sie liegen überdies dem Bericht "Gefährdungsabschätzung, Situation August 2021" der D AG vom 8. Oktober 2021 (act. 19.14 = act. 6.23) zugrunde. Welche Schlüsse aus den neu gewonnenen Erkenntnissen zu ziehen sind, ist zwischen den Parteien umstritten (vgl. hierzu und zu den erwähnten Dokumenten im Detail E. 7). Seitens der kantonalen Vorinstanz wurden die Ergebnisse dahingehend referiert, es habe sich herausgestellt, dass die landseitige Ablagerung mit belastetem Material (Seeuferschüttung) weiter in den See hinausreiche als bisher angenommen, was dazu führe, dass nach der Entfernung des definierten Abtragkörpers im See stark belastetes Material am Seegrund verbleiben würde. Beim abgelagerten, belasteten Material handle es sich um heterogene, teils stark belastete Produktionsabfälle (Überschreitung 10-facher PEC-Werte). Die Mächtigkeit der Ablagerungen angrenzend an den Blockwurf betrage bis zu 7 m. Eine auf den neuen Erkenntnissen basierende Gefährdungsabschätzung habe gezeigt, dass das Sanierungsziel mit den geplanten Sanierungsmassnahmen deshalb nicht erreicht werden könne und nach dem vorgesehenen Abtrag für die Gewässerökologie weiterhin eine grosse Gefährdung bestehen würde (act. 4 S. 7; vgl. auch act. 19.15 S. 2 sowie zu beiden Dokumenten nachstehend). Entsprechend beauftragte das AWEL ein Expertenteam der G AG und der D AG damit, die Sanierungsmassnahmen zu überprüfen und eine ergänzende Variantenstudie zu erarbeiten. In der vom 23. November 2021 datierenden ergänzenden Variantenstudie (act. 19.10 = act. 6. 27) wird die Hauptbelastungszone in die vier Sektoren A (Blockwurf bis ca. 5-7 m Wassertiefe), B (ufernahe Kernzone zwischen 5-7 und 10-11 m Wassertiefe, relativ steil abfallender Seegrund), C (Kernzone zwischen 10-11 und bis 30 m Wassertiefe, relativ flach abfallender Seegrund) und D (Teil der Kernzone C zwischen 10- 11 und ca. 15-16 m Wassertiefe, welcher – im Sinne grösserer Mächtigkeit der belasteten Schicht im Vergleich mit Bereichen des Sektors C in entsprechender Distanz zum Ufer – wie eine "Zunge" im östlichen Sanierungsperimeter in den See hinausreicht) unterteilt. Es werden sodann vier ergänzende Sanierungsvarianten (Varianten E bis H) geprüft und mit der bisherigen Variante B verglichen: Variante E sieht – neben einer Dekontamination der Sektoren A und C gemäss Abtragungsmodell der Variante B und einer

R2.2023.00128 Seite 10 Dekontamination des Sektors D gemäss (aufgrund mächtigerer belasteter Sedimentschichten) aktualisiertem Abtragungsmodell – für den Sektor B ein Festhalten an der Dekontamination des gesamten Materials mit einer Schadstoffbelastung > 10-fachen PEC (was mit der gesamten Mächtigkeit der künstlichen Ablagerungen gleichgesetzt wird [vgl. zu dieser umstrittenen Frage nachstehend E. 7]) vor. Variante F umfasst zusätzlich auch eine Totaldekontamination der künstlichen Ablagerungen im Sektor A (anstelle der bisher vorgesehenen blossen Reinigung des Blockwurfs). In Variante G erfolgt demgegenüber – bei Dekontamination der Sektoren A, C und D im Sinne der Variante E – in Sektor B anstelle einer Dekontamination eine Sicherung durch Überschüttung der belasteten Materialien, welche gleichzeitig zur Aufwertung einer Flachwasserzone führen soll. Aus Stabilitätsgründen wird dabei in den Sektoren C und D im Randbereich zu Sektor B ein Keil an belastetem Material belassen und durch den Fuss der Schüttung überdeckt. Variante H stellt eine Erweiterung der Variante G dar, indem auch im Sektor D keine Dekontamination, sondern eine Sicherung durch Schüttung erfolgt (vgl. zum Ganzen act. 19.10 S. 14 ff.; act. 19.15 S. 3). Im Rahmen der Bewertung der Sanierungsvarianten wurden die Varianten E und F unter Verweis insbesondere auf die hohen Risiken für die Stabilität der Uferzonen und demzufolge auch der Ufermauer und des landseitigen Geländes sowie die hohen Kosten bzw. das schlechte Kosten/Nutzen-Verhältnis aus dem weiteren Bewertungsverfahren ausgeschlossen (act. 19.10 S. 36). Als optimale Sanierungsvariante für die Hauptbelastungszone wurde die Variante G empfohlen (a.a.O., S. 34 ff.). Für die Teilflächen "Hafen H" und "F" erübrigte sich eine erneute Bewertung (a.a.O., S. 27). Mit Verfügung Nr. AL 0159/0021-31 vom 28. Januar 2022 (act. 19.15 = act. 6.3) genehmigte das AWEL die ergänzende Variantenstudie und beurteilte neu die Variante G als optimale Sanierungsvariante. Das Sanierungsziel wurde angepasst und wie folgt festgelegt: "a) Die belasteten Seesedimente > 10-fachen PEC sind so weit zu entfernen, ohne dass dadurch unverhältnismässige Risiken für die Stabilität der Uferzone und der Ufermauer entstehen. b) Die nicht dekontaminierten Bereiche sind durch Einbringen einer langfristig stabilen Aufschüttung zu sichern. Mächtigkeit und Beschaffenheit der Schüttung ist so zu wählen, dass die Gefährdung für die aquatische Umwelt langfristig beseitigt wird. Die Korngrösse der Schüttung ist zudem auf die aquatische Umwelt abzustimmen." Die Schüttung betreffend waren bereits vor der ergänzenden Variantenstudie in verschiedenen Dokumenten

R2.2023.00128 Seite 11 Ausführungen erfolgt (vgl. neben den bereits zitierten act. 6.25, 19.13 [S. 8 f.] und 19.14 [S. 9 ff.] die Aktennotiz "Schüttung Flachwasserzone, konzeptuelle Randbedingungen" der D AG und der L AG vom 19. August 2021 [act. 6.26]; vgl. auch die – vorstehend in Sachverhalt, lit. E. ff. erwähnten – von der C verfassten und vom 30. August 2021 datierenden Dokumente "Neue Anforderungen – Konsequenzen" [act. 34.1] sowie – zur Variante Totaldekontamination – "Kostenschätzung Totaldekontamination Uferbereich (Zone A + B)" [act. 34.3]). Im Nachgang zur Verfügung vom 28. Januar 2022 erstellte die C die vom 9. September 2022 datierende "Variantenstudie Schüttung Flachwasserzone, Technischer Bericht" (act. 19.29 = act. 6.28), welche insbesondere eine Anpassung des Schüttungswinkels auf 12° – mit entsprechender Vergrösserung der überschütteten Fläche – vorsieht (vgl. insb. a.a.O., S. 20 ff.). In der Folge wurde seitens der C eine Anpassung des Sanierungsprojekts ausgearbeitet (Technischer Bericht vom 8. November 2022 [act. 15.9 = act. 19.7 = act. 6. 29]). Während bezüglich des ursprünglichen Sanierungsprojekts lediglich eine Umweltnotiz besteht (Umweltnotiz der I vom 22. Mai 2020 [act. 19.6 = act. 6.19]), wurde bezüglich der Projektänderung ein Umweltverträglichkeitsbericht erstellt (UVB der I vom 14. November 2022 [act. 15.8 = act. 19.34]) und seitens der Baudirektion beurteilt (Beurteilung der Baudirektion Nr. UVP 0723-1 / BVV 21-0482_P1 vom 11. April 2023 [act. 15.4 = act. 30.12]). Ebenfalls mit Datum vom 11. April 2023 erging die Gesamtverfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. BVV 21-0482_P1 / UVP 0723-1 (act. 4 = act. 15.2 = act. 19.16; vgl. dazu bereits Sachverhalt, lit. A), mit welcher – soweit vorliegend von Interesse – die wasserrechtliche Konzession für das Fortbestehenlassen der Sperrfläche und die wasserrechtliche Konzession sowie die fischereirechtliche Bewilligung für eine "Materialschüttung zur Schaffung und Verbesserung der Flachwasserzone" erteilt wurden; zugleich wurde festgehalten, das durch die Schüttung entstandene neue Terrain definiere nach Abschluss der Sanierung den Seegrund; ausserdem wurden die im Konzessionsverfahren erhobenen Einsprachen abgewiesen (zum Ganzen Dispositivziffern II.1 bis II.4); weiter wurde der Projektänderung in altlastenrechtlicher Hinsicht zugestimmt (Dispositivziffer III) und die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt (Dispositivziffer IV). Die kantonale Gesamtverfügung bildet einen integrierenden Bestandteil des Beschlusses der Baukommission Uetikon am See vom 22. Mai 2023 (act. 3 = act. 15.1; vgl. auch

R2.2023.00128 Seite 12 dazu bereits Sachverhalt, lit. A), mit welchem die baurechtliche Bewilligung für die Projektänderung erteilt wurde (Dispositivziffer I). 2. Die Baudirektion und die Mitbeteiligte bestreiten die Legitimation sämtlicher Rekurrierenden. Auf diese Frage ist vorab einzugehen, zumal sich im Folgenden zeigen wird, dass die angefochtenen Entscheide entgegen den Rekurrierenden nicht nichtig sind (vgl. E. 4). Zur Begründung ihrer Legitimation verweisen alle Rekurrierenden auf ihre – namentlich mit der Gefährdung des Trinkwasserreservoirs begründete – Risikoexposition gegenüber einem Gefahrenherd, weshalb zunächst dieser Aspekt zu prüfen ist (E. 2.1 bis 2.3). In der Folge ist auf allfällige zusätzliche Anforderungen (E. 2.4 betreffend Rekurrentin 1) bzw. die für einzelne der Rekurrierenden geltend gemachten alternativen Begründungen der Legitimation (E. 2.5 bis 2.7 betreffend die Rekurrierenden 2 bis 8) einzugehen. 2.1.1 Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts führen die Rekurrierenden aus, sie würden ihre Legitimation aus dem Schutz ihrer Grundrechte gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 2 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. aus dem Auftrag des Staates zu einer auf Grundrechtsgefährdung bezogenen Risikovorsorge ableiten. Die besondere Betroffenheit ergebe sich namentlich aus der Risikoexposition der Anwohnenden gegenüber einem besonderen Gefahrenherd (wobei neben dem Risiko einer materiellen Beeinträchtigung auch ideelle Faktoren legitimationsbegründend sein könnten). Von den belasteten Ablagerungen gehe eine grosse Gefährdung nicht nur für die aquatische Umwelt, sondern auch für das Schutzgut Oberflächengewässer (Trinkwasserreservoir) aus, wobei der grösste Teil des in Uetikon konsumierten Trinkwassers aus dem Zürichsee stamme. Dabei berge auch die geplante Schüttung selbst verschiedene Risiken für die Umwelt und das Trinkwasser; so sei es in der Vergangenheit im Zuge von Schüttungen zu Rutschungen des Seegrundes gekommen, was bei einer der Sicherung einer Altlast dienenden Schüttung hochproblematisch sei. Als Trinkwasserkonsumenten, aber auch als (künftige) Benutzer des öffentlichen Seeuferparks seien die Anwohnenden von Uetikon am See durch die Seeschüttung einer potentiellen

R2.2023.00128 Seite 13 Gefährdung ausgesetzt, die sich schädlich auf ihr Privat- und Familienleben auswirke. Zu beachten sei sodann, dass die Legitimation auch einer grossen Anzahl Personen zukommen könne, ohne dass eine unzulässige Popularbeschwerde vorliege. Auch sei es – namentlich bei Berufung auf Grund- bzw. Menschenrechte – für die Bejahung der Legitimation ausreichend, wenn das schutzwürdige Interesse glaubhaft gemacht werde; dies folge auch aus Art. 13 EMRK. Spezifisch die als "Nachbarn" bezeichneten Rekurrierenden 2, 3, 4, 6, 7 und 8 betreffend – bezüglich derer spezifische Begründungen der Legitimation schon in der Rekursschrift erfolgten (vgl. dazu nachstehend E. 2.5 ff.) – wird in der Replik sodann einerseits festgehalten, diese würden das Kriterium der räumlichen Beziehungsnähe erfüllen, was für die Legitimation bereits genügend sei (vgl. auch zu dieser Frage E. 2.5 ff.); andererseits wird auch im Rahmen der Begründung der besonderen Betroffenheit die Eigenschaft als "direkte Anstösser" hervorgehoben, aufgrund derer die genannten Rekurrierenden insbesondere dem besonderen Gefahrenherd in erhöhter Weise ausgesetzt seien. 2.1.2 Das AWEL entgegnet, der seitens der Rekurrierenden zitierte BGE 140 II 315 betreffe ein Bauwerk mit für den Menschen erheblichem Gefährdungspotential (Kernkraftwerk Mühleberg), so dass der Sachverhalt mit demjenigen der strittigen Seegrundsanierung nicht vergleichbar sei, da vorliegend durch die belasteten Ablagerungen keine Gefährdung für den Menschen bestehe und mit der altlastenrechtlichen Sanierung die Gefährdung bzw. der Gefahrenherd gerade beseitigt werden solle. Entsprechend seien auch die zitierten Urteile des EGMR nicht einschlägig. Durch die belasteten Ablagerungen bestehe nachweislich ausschliesslich ein ökotoxikologisches, nicht aber ein humantoxikologisches Risiko (und damit auch keine ideellen Immissionen); im Trinkwasser hätten zu keinem Zeitpunkt Schwermetalle – bei denen es sich um schwer lösliche, am Feinkorn anhaftende Schadstoffe handle – nachgewiesen werden können und in der Nähe des Baugrundstückes befinde sich keine Trinkwasserentnahmestelle; auch durch blosses Baden im See entstehe keinerlei Gefährdung des Menschen. Im Übrigen würde die Auffassung der Rekurrierenden zu einer unzulässigen Popularbeschwerde führen. Die Anforderung, dass der Betroffene infolge einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache mehr als irgendein beliebiger Dritter berührt sei, sei bei der Mehrheit der Rekurrierenden nicht erfüllt. Es komme hinzu, dass alle Rekurrierenden die Voraussetzungen für die materielle Beschwer nach

R2.2023.00128 Seite 14 § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) nicht erfüllten. Sie könnten aus einer Gutheissung des Rekurses keinen praktischen, persönlichen Nutzen ziehen, da sowohl vor wie nach der Durchführung der Altlastensanierung vor Ort kein humantoxikologisches Risiko bestehe, so dass ausgeschlossen werden könne, dass die Rekurrierenden aufgrund der gewählten Sanierungsvariante in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt werden könnten; allenfalls verfolgte allgemeine Interessen genügten nicht. In der Duplik hält das AWEL – unter Verweis auf entsprechende Ausführungen in einem Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft – fest, durch die geltend gemachte Gefährdung des Trinkwassers (welche ohnehin nicht vorliegen würde) wären die Rekurrierenden – und dabei insbesondere auch die Rekurrierenden 2, 3, 4, 6, 7 und 8 – im (ohnehin unwahrscheinlichen) Falle eines Schadenseintritts (d.h. einer Belastung des Trinkwassers) im Vergleich zu allen übrigen Trinkwasserbezügern der Gemeinde Uetikon am See und zahlreicher Seegemeinden nicht stärker betroffen und im Vergleich zur Allgemeinheit nicht einem höheren Risiko ausgesetzt, sodass das Kriterium der besonderen Betroffenheit nicht gegeben sei. Im Übrigen würden die Ablagerungen seit sehr langer Zeit bestehen und sei es unwahrscheinlich, dass eine Belastung des Trinkwassers in Zukunft plötzlich eintreten würde; bezüglich der Gefahr von Rutschungen habe die geotechnische Prüfung gezeigt, dass die geplante Schüttung sogar zu einer höheren Stabilität gegenüber dem Ist- Zustand führe. Die Mitbeteiligte argumentiert entsprechend. Sie weist sodann spezifisch das massgebliche Schutzgut betreffend darauf hin, eine relevante Freisetzung der Schadstoffe könne nur bei einer Aufwirbelung stattfinden, wobei sich aber durch Aufwirbelung mobilisierte Feststoffe schnell wieder absetzen würden. Daher sei es selbst unter Berücksichtigung der im See vorhandenen Strömungen ausgeschlossen, dass Sedimente aus dem Perimeter des KbS- Eintrags bis zu den Seewasserfassungen gelangen könnten. Sollte nach der Sanierung die Überschüttung alleine oder zusammen mit einem Teil der Sedimente abrutschen, so wäre die Belastungssituation ungefähr dieselbe wie heute vor der Sanierung, so dass sich durch ein Abrutschen lediglich eine Gefährdung für die aquatische Fauna ergäbe. 2.2.1 Sowohl gemäss § 21 Abs. 1 VRG (teilweise i.V.m. § 78b Abs. 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes [WWG]) als auch gemäss § 338a des Planungs- und

R2.2023.00128 Seite 15 Baugesetzes (PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Erfordernis des Berührtseins beinhaltet, dass der Rekurrent in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen und stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von diesem betroffen sein muss. Das vom Gesetz alsdann verlangte schutzwürdige Interesse (Anfechtungsinteresse) setzt voraus, dass der Rekurrent mit der Gutheissung des Rekurses einen Nutzen erlangt bzw. einen Nachteil abwendet. Das Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Das Kriterium der Schutzwürdigkeit zeigt indes an, dass nicht jedes beliebige Interesse anerkannt wird; ob ein Interesse schutzwürdig ist, ergibt sich aus seiner rechtlichen Würdigung. Der angestrebte Nutzen muss stets ein eigener sein. Allein die Wahrnehmung von öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter genügt demnach nicht. Der Rekurrrent muss zudem von der Anordnung unmittelbar betroffen sein. Schliesslich ist zu verlangen, dass das Anfechtungsinteresse aktuell ist. Unter den genannten Voraussetzungen können alle in die Zuständigkeit der Rekursinstanz fallenden Argumente angeführt und Rechtsnormen angerufen werden, die im Ergebnis zur zumindest teilweisen Gutheissung des Rekurses und damit zur (teilweisen) Erlangung des angestrebten Nutzens führen können (vgl. zum Ganzen Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 Rz. 10 ff. und 53 ff.). Die genannten, eng miteinander verknüpften Voraussetzungen entsprechen den vom Bundesgericht in Bezug auf Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) – sowie den gleichlautenden Art. 48 Abs. 1 lit. b und c des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) – formulierten Anforderungen (vgl. BGE 136 II 281, E. 2.2; 134 II 120, E. 2.1; 123 II 176, E. 2; 121 II 176, E. 2a; Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 89 Rz. 12, 14 ff., 20 ff.; Isabelle Häner, in: Kommentar VwVG, Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2019, Art. 48 Rz. 9 ff., 19 ff.; vgl. auch Bertschi, a.a.O., § 21 Rz. 11, wonach das Verwaltungsgericht § 21 Abs. 1 VRG – ungeachtet des in den bundesrechtlichen Bestimmungen verwendeten Begriffs "besonders berührt" – entsprechend der Praxis zu § 89 BGG auslegt). Dabei könnte die Legitimation im kantonalen Verfahren aufgrund von Art. 111 Abs. 1 BGG von vornherein nicht enger umschrieben werden.

R2.2023.00128 Seite 16 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Bei weiträumigen Einwirkungen kann ein grosser Kreis von Personen zur Beschwerdeführung legitimiert sein. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Allerdings wurde stets betont, dass nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich sei (BGE 140 II 214, E. 2.3; vgl. auch BGE 136 II 281, E. 2.3.1; je mit weiteren Hinweisen). Dritte können ferner auch dann besonders betroffen sein, wenn von einer Anlage zwar bei Normalbetrieb keine Emissionen ausgehen, mit ihr aber ein besonderer Gefahrenherd geschaffen wird und sich die Anwohner deshalb einem erhöhten Risiko ausgesetzt sehen. Dieser seitens des Bundesgerichts – soweit ersichtlich – erstmals in BGE 120 Ib 379 verwendete Ansatz geht auf die frühere Rechtsprechung des Bundesrats zur Teilnahme am Bewilligungsverfahren für Kernkraftwerke zurück, wonach legitimiert all jene seien, die den spezifischen Risiken von atomaren Anlagen in höherem Masse preisgegeben seien als die Allgemeinheit. Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit sei auszugehen vom Gefährdungspotential als dem Risiko, das theoretisch mit einer solchen Anlage verbunden sei. Jedermann, der innerhalb eines Bereiches lebe, in dem dieses Gefährdungspotential besonders hoch einzuschätzen sei, habe ein schützenswertes Interesse daran, dass der Eigenart und der Grösse der Gefahr angemessene und geeignete Schutzmassnahmen ergriffen würde, weshalb er zur Teilnahme am Verfahren befugt sei. Dieses Recht finde indessen eine Schranke an der Unzulässigkeit der Popularbeschwerde. Erstrecke sich die Gefährdung auf einen so weiten Raum, dass ein grosser Teil der Bevölkerung einer ganzen Landesgegend davon betroffen sei, so könne der einzelne nur noch dann ein besonderes Interesse geltend machen, wenn er stärker exponiert sei als die übrigen Bewohner. Es seien daher rund um die Kraftwerke Zonen abzugrenzen, in

R2.2023.00128 Seite 17 denen von einer erkennbar stärkeren Gefährdung der Bewohner und daher von deren Beschwerderecht auszugehen sei (a.a.O., E. 4d, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 120 Ib 431, E. 1; 121 II 176, E. 2c). Bereits im genannten Entscheid war dieser Ansatz auf eine – der Herstellung eines Medikaments mittels gentechnisch veränderter Mikroorganismen dienende – Anlage übertragen worden, obwohl sich deren Gefahrenpotential gemäss bundesgerichtlicher Einschätzung in keiner Weise mit jenem eines Atomkraftwerks vergleichen liess (BGE 120 Ib 379, E. 4e). In dem die Gefährdungslage zufolge Bahntransports radioaktiver Rückstände betreffenden BGE 121 II 176 hielt das Bundesgericht sodann fest, nur wenn Anwohner sowohl in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts wie auf die absehbare Schwere der Beeinträchtigung bei Schadensverwirklichung einem nicht unwesentlich höheren Risiko ausgesetzt seien als die Allgemeinheit, stünden sie in einer beachtenswerten, nahen Beziehung zum Bewilligungsverfahren und seien deshalb als Partei zuzulassen. Bloss Gefahren von einer gewissen Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vermöchten eine Legitimation zu begründen, nicht rein theoretische und weit entfernt mögliche, weil sonst eine sinnvolle Abgrenzung zur Popularbeschwerde kaum möglich sei (a.a.O., E. 3a; vgl. auch BGE 123 II 376, E. 4b.aa). Im – den Anspruch (im Sinne von Art. 25a VwVG) auf Erlass einer Verfügung über aufsichtsrechtliche Realakte zur Störfallvorsorge des Kernkraftwerks Mühleberg betreffenden – BGE 140 II 315 griff das Bundesgericht auf diese Rechtsprechung zurück, wobei es hervorhob, Legitimationsgrund sei die Risikoexposition der Anwohner gegenüber einem besonderen Gefahrenherd (E. 4.6, unter Verweis auf die weitgehende Parallelität mit der Rechtsprechung zu Art. 48 VwVG). Sodann wies es darauf hin, die genannte Rechtsprechung trage dazu bei, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen und damit Rechtsschutzlücken zu vermeiden. Auch sei in früheren Entscheiden (vgl. insb. BGE 129 II 286, E. 4.3.2) festgehalten worden, der Perimeter der Beschwerdeberechtigung bei neuen Technologien mit schwer abschätzbaren Gefahren dürfe nicht zu eng gezogen werden. Schliesslich führte das Bundesgericht aus, auch unter Berücksichtigung der Abgrenzung zur unerwünschten Popularbeschwerde sei den Anwohnern das Rechtsschutzinteresse im Bereich der Störfallvorsorge nicht abzusprechen; sie befänden sich in einer spezifischen (räumlichen) Beziehungsnähe zum Kernkraftwerk, womit das Erfordernis der besonderen persönlichen Betroffenheit erfüllt sei. Über den potentiellen Einwirkungsbereich des Störfalls lasse sich ein besonders betroffener Personenkreis bestimmen und abgrenzen. Daran ändere nichts, dass die

R2.2023.00128 Seite 18 Wahrscheinlichkeit des Risikoeintritts gering sei, da bei einem Kernkraftwerk als einem besonderen Gefahrenherd die Risikoexposition Legitimationsgrund sei (BGE 140 II 315, E. 4.7). Das – wie aufgezeigt generell im Rahmen der Legitimationsprüfung zur Anwendung gebrachte – Kriterium einer besonderen Betroffenheit im Verhältnis zur Allgemeinheit wird in der Lehre teilweise kritisiert: So wird darauf hingewiesen, unbefriedigend gelöst sei die Frage der Beschwerdelegitimation Dritter insbesondere, wenn die Beschwerdeführenden zwar durchaus eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache darlegen könnten, jedoch nicht stärker berührt seien als die Allgemeinheit. Es würden in problematischer Weise die Intensität der Beziehungsnähe und die Anzahl der betroffenen Personen vermischt, obwohl diese beiden Grössen durchaus unabhängig voneinander Bestand haben könnten. Das Kriterium der im Vergleich zur Allgemeinheit grösseren Betroffenheit sei letztlich untauglich, da damit in Fällen, in welchen nur wenige Betroffene vorhanden seien, auf das Rechtsmittel eingetreten werden könne, während gleich intensiv Betroffene einen Verwaltungsakt mit einer grossen Breitenwirkung nicht anfechten könnten und somit dessen Rechtmässigkeit nicht geprüft werden könne. Die in dieser Hinsicht rechtsungleiche Anwendung der Legitimationsbestimmung könne dementsprechend auch eine rechtsungleiche Anwendung des materiellen Rechts nach sich ziehen. Es komme hinzu, dass bei Immissionen wie etwa Lärm ohne Weiteres in Kauf genommen werde, dass eine grosse Anzahl von Personen beschwerdelegitimiert sei. Allerdings habe der Gesetzgeber die fragliche Rechtsprechung mit dem Erfordernis des besonderen Berührtseins implizit gutgeheissen (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 953 [sowie spezifisch zu den Konstellationen einer Risikoexposition auch Rz. 957]; ebenso Bertschi, a.a.O., § 21 Rz. 14). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine streng rechtslogische, begrifflich fassbare Eingrenzung der Beschwerdebefugnis nicht möglich sei und dass entsprechend für jedes Rechtsgebiet gesondert beurteilt werde, wo die Grenze zur Popularbeschwerde liege (vgl. zu dieser Formulierung – in anderem Kontext – auch BGE 123 II 376, E. 5.b.bb; vgl. auch Häner, a.a.O., Art. 48 Rz. 12). Gesichtspunkte, welche gegen die Zuerkennung einer Parteistellung sprächen, seien gemäss der bundesgerichtlichen Praxis zum Beispiel die Möglichkeit, den angestrebten Erfolg auf anderem Weg zu erreichen, das nur mittelbare Betroffensein oder Aspekte der Praktikabilität. Der

R2.2023.00128 Seite 19 blosse Umstand, dass allenfalls zahlreiche Personen besonders berührt sein könnten, bilde zwar noch keinen Grund, ihnen die Parteistellung abzusprechen; dennoch solle die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig erschwert werden (zum Ganzen Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 947; vgl. zum teilweise sehr weiten Kreis rechtsmittellegitimierter Betroffener bei Immissionen und insbesondere bei Grossprojekten auch Rz. 955 f. sowie Bertschi, a.a.O., § 21 Rz. 14, 56 und Häner, a.a.O., Art. 48 Rz. 14; je mit weiteren Hinweisen). Generell prüft das Bundesgericht die Legitimationsvoraussetzungen in einer Gesamtwürdigung anhand der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse (BGE 136 II 281, E. 2.3.2). 2.2.2 Im bereits zitierten BGE 140 II 315 wies das Bundesgericht darauf hin, grundrechtliche Erwägungen würden das Ergebnis (betreffend Zuerkennung der besonderen Betroffenheit in Konstellationen der Risikoexposition gegenüber einem besonderen Gefahrenherd) bestätigen. Dabei stützte es sich zum einen auf Art. 10 Abs. 1 und 2 BV (Recht auf Leben bzw. Recht auf persönliche Freiheit) und den aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt der Grundrechte abgeleiteten Auftrag des Staates zu einer auf Grundrechtsgefährdungen bezogenen Risikovorsorge (a.a.O., E. 4.8). Zum andern führte es aus, mit Blick auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verpflichte der EGMR die Staaten, im Umgang mit gefährlichen Aktivitäten frühzeitig für die Einhaltung der Konventionsgarantien zu sorgen und nicht erst bei erfolgter, potentiell irreversibler Gesundheitsschädigung zu handeln (a.a.O., E. 4.9, auch zum Folgenden). Unter Verweis auf die Urteile di Sarno und andere gegen Italien vom 10. Januar 2012 (Nr. 30765/08), Öneryildiz gegen Türkei vom 30. November 2004 (Nr. 48939/99) und Hardy und Maile gegen Vereinigtes Königreich vom 14. Februar 2012 (Nr. 31965/07) hielt das Bundesgericht insbesondere fest, im letztgenannten Urteil – betreffend eine Beschwerde von Anwohnern gegen den Bau einer Hafenanlage, in der u.a. Flüssigerdgas umgeladen werden sollte – habe der EGMR den Schutzbereich von Art. 8 EMRK auf die Risikovorsorge erstreckt und mögliche (potentielle) Störfälle miteinbezogen. Daran anschliessend habe er Beteiligungsund Informationsrechte der betroffenen Personen und der Öffentlichkeit formuliert. Solche abgestuften Beteiligungs- und Informationsrechte seien auch der Aarhus-Konvention zu entnehmen (unter Verweis auf Art. 4 ff. des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu

R2.2023.00128 Seite 20 Gerichten in Umweltangelegenheiten [Aarhus-Konvention; in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 2014]). In seiner Rechtsprechung hat der EGMR ein Recht auf Zugang zu Gerichten in Umweltsachen gestützt auf unterschiedliche Grundlagen bejaht (vgl. zum umfassenden Zugang zu Gerichten in Umweltsachen Katharina Braig, Umweltschutz durch die Europäische Menschenrechtskonvention, Basel 2013 [im Folgenden Braig, Diss.], S. 235): Während ursprünglich eine Anwendung der allgemeinen Verfahrensgrundrechte gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK im umweltrechtlichen Kontext im Vordergrund stand, verlangt der EGMR seit 2003 in Umweltsachen im Anwendungsbereich von Art. 2 (Recht auf Leben) und Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) EMRK regelmässig einen Zugang zu einem innerstaatlichen Gericht als Teil der Anforderungen an das innerstaatliche Verfahren, die Art. 2 bzw. Art. 8 EMRK aufstellen (vgl. zu letzterem – erstmals – das Urteil Hatton und andere gegen Vereinigtes Königreich vom 8. Juli 2003 [Nr. 36022/97], § 128 sowie die später verwendete Formulierung in – beispielsweise – Taşkin und andere gegen Türkei vom 10. November 2004 [Nr. 46117/99], § 119, Tatar gegen Rumänien vom 27. Januar 2009 [Nr. 67021/01], § 88 sowie Hardy und Mail gegen Vereinigtes Königreich (vgl. oben), § 221; zum Ganzen [sowie zum Folgenden] auch Meret Rehmann, Besondere Betroffenheit als Element der Beschwerdebefugnis im Umweltrecht, Zürich 2024, Rz. 510 ff., insb. Rz. 522 ff.; vgl. auch Bertschi, a.a.O., § 21 Rz. 65 a.E.). Als weitere Grundlage fällt die Anwendung von Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) in Verbindung mit einer der materiellen Garantien (wobei wiederum Art. 2 und 8 EMRK im Vordergrund stehen) in Betracht, sofern die behauptete Konventionsverletzung in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (sog. "arguable claim", vgl. dazu allgemein Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl., München 2021, Rz. 183 ff., insb. Rz. 194; vgl. zu den unterschiedlichen Grundlagen und zur Rechtsprechungsentwicklung auch Katharina Franziska Braig, Das Recht auf Zugang zu Gerichten in Umweltsachen: Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Lichte der Aarhus-Konvention, in: Rechtsschutz in Theorie und Praxis, Festschrift für Stephan Breitenmoser, Basel 2022 [im Folgenden Braig, FS], S. 561 ff.). Dabei steht heute der unmittelbar auf die prozedurale Dimension von Art. 8 (oder Art. 2) EMRK gestützte Anspruch auf Zugang zu einem Gericht im Vordergrund (vgl. zum lex specialis-Charakter sowie zur – insoweit teilweise uneinheitlichen – Rechtsprechung des EGMR

R2.2023.00128 Seite 21 Rehmann, a.a.O., Rz. 525 f. [mit weiteren Hinweisen], wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass der EGMR im kürzlich ergangenen Urteil Verein Klimaseniorinnen Schweiz und andere gegen Schweiz vom 9. April 2024 [Nr. 53600/20] trotz Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK auch eine Prüfung unter dem Titel von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorgenommen hat [a.a.O., § 575 ff.]; vgl. sodann auch Braig, FS, S. 569, mit dem Hinweis, dass das Recht auf Zugang zu einem Gericht auf der Grundlage von Art. 2 und 8 EMRK – zufolge Fehlens der Voraussetzungen, wonach der Ausgang des Gerichtsverfahrens für die Rechte des Beschwerdeführers entscheidend sein oder die Möglichkeit einer schwerwiegenden Gefahr bestehen müsse – zumindest in Teilen weiter gefasst zu sein scheine als das in Art. 6 EMRK verankerte Recht). Damit der Schutzbereich von Art. 8 EMRK eröffnet ist, muss sich die Umweltbeeinträchtigung kausal auf das Privatleben auswirken und eine gewisse Erheblichkeit bzw. einen minimalen Schweregrad erreichen, wobei der EGMR durch eine dynamische Auslegung die Schwelle in der Tendenz gesenkt hat (Rehmann, a.a.O., Rz. 497, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Martin Nettesheim, in: Kommentar EMRK, Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim/Stefan von Raumer [Hrsg.], 5. Aufl., Baden-Baden 2023, Art. 8 Rz. 18, wonach der EGMR mit Hinweis auf das Vorsorgeprinzip die Anforderungen an den Kausalitätsnachweis teilweise senke). Damit kann in diesem Kontext insbesondere nicht unbesehen auf die – ohnehin noch unter dem Titel von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorgenommene – Einschätzung im Urteil Balmer- Schafroth und andere gegen Schweiz vom 26. August 1997 (Nr. 67/1996/686/876) abgestellt werden, wo der EGMR die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung mit der Begründung verneint hatte, die Beschwerdeführer hätten keinen hinreichend direkten Zusammenhang zwischen den Betriebsbedingungen des streitgegenständlichen Kraftwerks und dem Recht auf Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit hergestellt, weshalb die Auswirkungen auf die Bevölkerung rein hypothetisch seien und weder die Gefahren noch die Abhilfemassnahmen mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit festgestellt worden seien, der den Ausgang des Verfahrens für das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Recht unmittelbar entscheidend mache (a.a.O., § 40; vgl. dazu auch Braig, FS, S. 566 f.). Massgeblich erscheint heute vielmehr der im bereits zitierten späteren Urteil Hardy und Mail gegen Vereinigtes Königreich im Kontext von Art. 8 EMRK zur Anwendung gelangte Ansatz, wo ein von den Beschwerdeführenden geltend gemachtes Risiko einer möglichen Kollision im streitbetroffenen Hafen mit der Folge

R2.2023.00128 Seite 22 eines Austritts von Flüssigerdgas unter Verweis insbesondere auf bestimmte staatliche Vorgaben und Risikoeinschätzungen als für die Bejahung der Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK ausreichend erachtet wurde (vgl. a.a.O., § 187 ff., insb. § 190 ff., wobei die Massgeblichkeit dieses Entscheids auch durch die erwähnte Zitierung in BGE 140 II 315, E. 4.9 unterstrichen wird; vgl. auch Rehmann, a.a.O., Rz. 503, wonach sich – hinsichtlich der Voraussetzung der Opfereigenschaft [vgl. dazu sogleich] – mit diesem Urteil des EGMR eine Lockerung von dessen Praxis bezüglich der Zulässigkeit von Beschwerden gegen drohende Umweltschäden abzeichnen könnte). Hervorzuheben ist schliesslich, dass der EGMR bezüglich der Zulässigkeit von Individualbeschwerden (an den EGMR) zwar gestützt auf Art. 34 EMRK das Kriterium der Opfereigenschaft verwendet, diese jedoch nicht voraussetzt, dass der Beschwerdeführer vom angefochtenen Staatshandeln mehr oder anders als die Allgemeinheit betroffen ist (so das ebenfalls in BGE 140 II 315, E. 4.9, zitierte Urteil di Sarno und andere gegen Italien, § 81; vgl. hierzu auch Rehmann, a.a.O., Rz. 508, 530). Zwar verpflichtet Art. 34 EMRK die Mitgliedstaaten nicht dazu, im gleichen Umfang wie der EGMR Beschwerden vor innerstaatlichen Gerichten zuzulassen; soweit aber – im Sinne des vorstehend Ausgeführten – zufolge Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK ein Recht auf Zugang zu einem (innerstaatlichen) Gericht besteht, kann sich die Verneinung der Beschwerdebefugnis unter Verweis auf das Erfordernis einer überdurchschnittlichen Gefährdung bzw. der generelle Ausschluss von Anfechtungsmöglichkeiten bezüglich der Beeinträchtigung öffentlicher Güter – wie namentlich des Grund- bzw. Trinkwassers – als problematisch erweisen und eine Verletzung von Art. 8 (u.U. in Verbindung mit Art. 13) EMRK begründen (vgl. Rehmann, a.a.O., Rz. 509, 531 f., 538). An dieser grundsätzlichen Einschätzung hat sich insbesondere durch das erwähnte Urteil Verein Klimaseniorinnen Schweiz und andere gegen Schweiz nichts geändert, betont doch der EGMR hinsichtlich der in diesem Entscheid bezüglich der beschwerdeführenden Privatpersonen statuierten (und nicht erfüllten) besonderen Anforderungen an die Opfereigenschaft – welche den Ausschluss einer actio popularis bezwecken – den speziellen Charakter von Verfahren betreffend Klimaveränderung, da in diesem Bereich eine unbestimmte Zahl von Personen bzw. (virtuell) jedermann betroffen sei (a.a.O., § 478 ff., insb. § 479 f., 483 ff.).

R2.2023.00128 Seite 23 2.3.1 Wie in E. 2.2.1 aufgezeigt, hat das Bundesgericht in BGE 140 II 315 – ungeachtet des Verweises auf die grund- und menschenrechtliche Dimension der Problematik – auch für die Konstellationen einer Risikoexposition gegenüber einem besonderen Gefahrenherd am Erfordernis der besonderen Betroffenheit (im Verhältnis zur Allgemeinheit) festgehalten, was allerdings mit den völkerrechtlichen Anforderungen ohne Weiteres kompatibel erscheint, sofern – wie dies bei einem Kernkraftwerk der Fall ist – eine räumliche Differenzierung möglich ist und so vorgenommen wird, dass für die nicht mehr als legitimiert erachteten Personen keine den Anwendungsbereich von Art. 8 (oder Art. 2) EMRK eröffnende Gefährdung mehr besteht. Bei der vorliegend interessierenden (behaupteten) Gefährdung des Trinkwassers kann demgegenüber eine entsprechende räumliche Differenzierung gerade nicht vorgenommen werden, da vom fraglichen Risiko sämtliche aus einer potentiell kontaminierten Trinkwasserfassung versorgten Personen in gleicher Weise betroffen sind. Entgegen den Rekurrierenden lässt sich dieser Problematik auch nicht dadurch begegnen, dass der Aspekt des Trinkwasserbezugs mit dem raumbezogenen Kriterium der Nachbarschaft (als Eigentümer, Mieter oder Pächter) zum strittigen Vorhaben kombiniert wird (vgl. zur Bedeutung dieses Kriteriums im Rahmen alternativer Legitimationsbegründungen E. 2.5 ff.). Ein solcher Ansatz stünde im Widerspruch zur Logik der Rechtsprechung betreffend Legitimation zufolge Risikoexposition, da die dort vorgenommenen räumlichen Differenzierungen jeweils mit dem Ausmass der Risikoexposition korrespondieren und nur durch diese Verknüpfung begründbar sind. Ebenfalls nicht denkbar ist eine Aufspaltung in dem Sinne, dass – ausgehend von den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen – das Berührtsein über die räumliche Beziehungsnähe als Nachbar, das schutzwürdige Interesse aber über die Eigenschaft als Trinkwasserbezüger begründet würde, wirkt sich doch das – vorliegend problematische – Kriterium der besonderen Betroffenheit auf die Legitimationsbegründung insgesamt bzw. auf beide genannten Voraussetzungen aus (vgl. die in BGE 123 II 376, E. 2 und BGE 121 II 176, E. 2a verwendeten Formulierungen; vgl. zur [unklaren] Zuordnung des Erfordernisses der besonderen Betroffenheit auch Rehmann, a.a.O., Rz. 39). Wenn sich die Rekursgegnerschaft auf den Standpunkt stellt, eine Legitimationsbegründung unter Verweis auf die Gefährdung des Trinkwassers sei schon deshalb ausgeschlossen, weil es am Kriterium der besonderen Betroffenheit fehle, so scheint sie sich hierfür auf den ersten Blick auf zwei – von

R2.2023.00128 Seite 24 ihr allerdings gar nicht angeführte – Entscheide des Bundesgerichts (BGE 120 Ib 431; 121 II 30; vgl. zu deren Interpretation nachstehend E. 2.3.2) berufen zu können, welche teilweise in diesem Sinn rezipiert werden (vgl. Rehmann, a.a.O., Rz. 144 und 538 sowie die Zitierung [ohne eigenständige Prüfung] in BGr 1C_133/2007 vom 27. November 2007, E. 4.1; vgl. auch die selbständige, aber nicht näher begründete Aussage in BGr 1C_559/2015 vom 22. Dezember 2015, E. 3.2). Keine Bestätigung dieser Auffassung lässt sich demgegenüber BGr 1C_125/2019 entnehmen, mit welchem eine Beschwerde gegen den seitens des AWEL angerufenen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft Nr. 810 17 94 vom 14. November 2018 abgewiesen wurde, war hierfür doch lediglich relevant, dass sich das Bundesgericht der vorinstanzlichen Auffassung, wonach die Beschwerdeführenden nicht bereits zur Anfechtung der Sanierungsverfügung, sondern erst zur Anfechtung einer Baubewilligung legitimiert seien, anschloss, während die Frage der – vom Kantonsgericht verneinten – Legitimation zufolge Gefährdung des Trinkwassers vom Bundesgericht nicht beurteilt wurde (vgl. BGr 1C_125/2019 vom 20. Februar 2020, E. 3; ungenau insoweit der Hinweis bei Corina Caluori, Das altlastenrechtliche Sanierungsverfahren, Zürich 2022, S. 256 [Fn. 1104] und S. 338 [Fn. 1396]). Soweit sich den beiden genannten publizierten Entscheiden des Bundesgerichts überhaupt eine entsprechende Aussage (genereller Ausschluss der besonderen Betroffenheit aufgrund behaupteter Gefährdung des Trinkwassers) entnehmen liesse (vgl. dazu E. 2.3.2), ist vorab zu berücksichtigen, dass diese ca. 30 Jahre alt sind und damit vor den in E. 2.2.2 skizzierten Entwicklungen der EGMR-Rechtsprechung ergingen (während der neuere Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die völkerrechtliche Dimension stillschweigend übergeht). Wie aufgezeigt steht ein genereller Ausschluss der Legitimation zufolge fehlender Differenzierungsmöglichkeit hinsichtlich des Grades der Betroffenheit grundsätzlich in einem Spannungsverhältnis zu den Anforderungen der EMRK, sofern eine für die Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 8 EMRK ausreichende Gefährdung dargetan ist (vgl. zu letzterem E. 2.3.3). Auch wenn aufgrund des Gesetzestextes ein gänzlicher Verzicht auf das Erfordernis der besonderen Betroffenheit nicht angängig ist, spricht die grundrechtliche Dimension dafür, bei der Handhabung dieser Voraussetzung einen Massstab anzuwenden, der es im Sinne einer völkerrechtskonformen Auslegung erlaubt, die potentiellen Normenkonflikte von vornherein zu minimieren. Damit wird zugleich – ebenfalls im

R2.2023.00128 Seite 25 Sinne einer völkerrechtskonformen Auslegung – dem nicht direkt anwendbaren Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (der auf einen weiten Zugang zum Gericht auch für Einzelpersonen abzielt) Rechnung getragen (vgl. zum Ganzen Rehmann, a.a.O., Rz. 546 ff.). 2.3.2 Der erwähnte Umstand, dass bei behaupteter Gefährdung des Trinkwassers die räumliche Distanz zur Gefahrenquelle kein für die Beurteilung der Legitimation taugliches Abgrenzungskriterium bietet, wird im genannten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zum Anlass genommen, die Legitimation zu verneinen (vgl. a.a.O., E. 7.4.1 und insb. E. 7.4.2). Diese Schlussfolgerung erscheint allerdings keineswegs zwingend, lässt sich doch umgekehrt argumentieren, dass aufgrund der fehlenden Differenzierung sämtliche von einer bestimmten Wasserfassung versorgten Trinkwasserbezüger grundsätzlich – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen (vgl. insb. E. 2.3.3) – zur Anfechtung legitimiert sein müssen. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass in diesen Konstellationen eine zwar unter Umständen grosse, aber dennoch nicht unbestimmte, sondern von vornherein klar abgrenzbare Menge potentieller Anfechtungsberechtigter besteht, welche im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung besonders betroffen sind (so dass es lediglich im Verhältnis eines einzelnen zur Gesamtheit der Trinkwasserbezüger, nicht aber per se an einer besonderen Betroffenheit fehlt). Damit unterscheidet sich die vorliegend interessierende Konstellation fundamental von derjenigen bei Rechtsmitteln im Zusammenhang mit Fragen des Klimawandels, bestimmten anderen öffentlichen Gütern wie namentlich der Biodiversität oder Fragen des Konsumentenschutzes (vgl. zu ersterem bereits E. 2.2.2 a.E.); sie nähert sich vielmehr den Sachverhalten betreffend durch Grossprojekte ausgelöste Immissionen an, von denen sie sich höchstens graduell unterscheidet. Dabei erscheint ein entsprechendes Verständnis – welches die Völkerrechtskompatibilität gewährleistet und die im Landesrecht geäusserten generellen Vorbehalte (vgl. E. 2.2.1 a.E.) aufnimmt – auch insofern sachgerecht, als es bei entsprechender Ausgestaltung – die bereits in der bisherigen Rechtsprechung angelegt ist (vgl. dazu sogleich) – allfälligen unter dem Stichwort "Popularbeschwerde" geäusserten Vorbehalten ebenfalls Rechnung tragen kann. So zeigt zunächst die in BGE 120 Ib 431 – betreffend Legitimation zur Einsprache gegen ein Eisenbahnprojekt – verwendete Begründung, dass das

R2.2023.00128 Seite 26 Bundesgericht davon ausging, bei der strittigen Verkehrsanlage handle es sich nicht um eine Baute, die über ein mit dem Betrieb eines Atomkraftwerks vergleichbares Gefahrenpotential verfüge (E. 1 [auch zum Folgenden]; vgl. zur Relativierung dieses Aspekts allerdings den vorstehend in E. 2.2.1 zitierten BGE 120 Ib 379, E. 4e). Beim Bau eines solchen Verkehrsstrangs würden sich für das Trinkwasser kaum grössere Gefahren ergeben als bei der Erstellung irgendeiner Baute oder Anlage in einem Gebiet mit Grundwasservorkommen; weder bestehe beim Eisenbahnbau eine besonders ausgeprägte Tendenz zur Verursachung von Gewässerverschmutzungen, noch zeitigten allfällige Eingriffe in Wasservorkommen in der Regel quantitativ oder qualitativ speziell schwere Folgen, so dass es schon an der Voraussetzung eines besonders grossen Gefährdungspotentials fehlen dürfte. Im Weiteren würde eine Störung des Grundwasservorkommens in erster Linie die für die Trinkwasserversorgung verantwortlichen Personen oder Behörden treffen, welche daher eine viel engere Beziehung zum Projekt aufweisen würden als die Trinkwasserbezüger. Lediglich abschliessend wird erwähnt, jedenfalls mache der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er stärker exponiert wäre als die übrigen Bezüger. Die verwendete Begründung fokussiert somit nicht auf den letztgenannten Aspekt, sondern auf die – an sich ungleich schwierigere, da nicht schematisch lösbare – Frage des Gefährdungspotentials, was zugleich impliziert, dass bei abweichender Einschätzung des Gefährdungspotentials eine andere Betrachtung Platz greifen könnte. Überholt erscheint sodann der Verweis auf die grössere Beziehungsnähe der für die Trinkwasserversorgung Verantwortlichen, wird damit doch der Umstand, dass sich eine Kontamination unmittelbar auf die Bezüger auswirken kann, nicht zum Verschwinden gebracht und zugleich der – insoweit völkerrechtlich grundsätzlich gebotene – Individualrechtsschutz unterlaufen. Bezeichnenderweise prüfte das Bundesgericht denn auch in einem neueren Entscheid betreffend Errichtung von Windenergieanlagen die u.a. mit behaupteter Trinkwasserverschmutzung begründete Legitimation ausschliesslich unter dem Aspekt des (fehlenden) besonderen Gefährdungspotentials (BGr 1C_263/2017, 1C_677/2017 vom 20. April 2018, E. 3, insb. E. 3.6 [wonach ein Windpark im Allgemeinen nicht als Anlage mit besonderem Gefährdungspotential bezeichnet werden könne und davon kaum grössere Gefahren für das Trinkwasser ausgingen als bei der Erstellung irgendeiner anderen Baute oder Anlage in einem Gebiet mit Grundwasservorkommen]), ohne die anderen Aspekte – insbesondere einen kategorischen Ausschluss zufolge fehlender besonderer Betroffenheit des einzelnen Trinkwasserbezügers –

R2.2023.00128 Seite 27 überhaupt zu erwähnen. In BGE 121 II 39 war sodann die Festlegung von Grundwasserschutzzonen strittig. Das Bundesgericht erachtete sowohl den Eigentümer eines an das öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz angeschlossenen Grundstücks als auch einen Trinkwasserbezüger als zur Anfechtung grundsätzlich nicht legitimiert, wobei es zur Begründung darauf hinwies, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse (insbesondere betreffend Organisation der Verteilnetze) selbst im Falle der Verschmutzung einer Quelle im fraglichen Gebiet – aus welchem nur ein kleiner Teil der gesamthaft gefassten Wassermenge stamme – die Bereitstellung von Trinkwasser weiterhin möglich wäre; auch wurde hervorgehoben, dass sich die Beanstandungen ausschliesslich auf die Planungsmassnahmen zum Schutz bestimmter Quellen beziehen würden (a.a.O., E. 2c.cc). Auch in diesem Verfahren stand somit ein prinzipieller Ausschluss der Legitimation allein aufgrund der fehlenden besonderen Betroffenheit im Verhältnis zur Allgemeinheit nicht im Vordergrund (vgl. immerhin E. 2.c.bb betreffend das Anfechtungsrecht des Wasserversorgers bzw. des entsprechenden Gemeinwesens, wozu aber auf das oben Ausgeführte zu verweisen ist). Ein solcher prinzipieller Ausschluss rechtfertigt sich umso weniger, als mit dem – wie in E. 2.2.2 aufgezeigt auch völkerrechtlich relevanten – Kriterium des Gefährdungspotentials ein effektiver Ausschluss der Anfechtungsmöglichkeit bezüglich Vorhaben, in denen sich diesbezüglich keine besonderen Fragen stellen, ohne Weiteres möglich ist, so dass die (ausdrückliche) Anerkennung der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Berufung auf eine Gefährdung des Trinkwassers nicht zu einer Überlastung der Rechtsmittelinstanzen führt (vgl. zu dieser sowie weiteren dem Erfordernis der besonderen Betroffenheit zugeschriebenen Funktionen Rehmann, a.a.O., Rz. 60 ff.). Im Sinne des in E. 2.2.1 a. E. wiedergegebenen Grundsatzes, wonach eine streng rechtslogische Eingrenzung der Beschwerdebefugnis ohnehin nicht möglich ist, so dass die Abgrenzung zur Popularbeschwerde aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller massgeblichen Aspekte vorzunehmen ist, lässt sich sodann – spezifisch mit Blick auf das vorliegend strittige Vorhaben – Folgendes festhalten: Zunächst betrifft die in Frage stehende Schüttung innerhalb eines Oberflächengewässers zwecks altlastenrechtlicher Sanierung (im Gegensatz namentlich zur in BGE 121 II 39 streitgegenständlichen Festlegung von Grundwasserschutzzonen) keine klassische und flächendeckend durchzuführende Verwaltungstätigkeit, sondern ein sehr spezifisches und teilweise als Pilotprojekt erachtetes Vorhaben. Dieses weist überdies aufgrund seines

R2.2023.00128 Seite 28 Umfangs sowie des Umstands, dass nicht lediglich das Ausmass der Sanierung, sondern auch die Schaffung eines besonderen Gefahrenherds aufgrund der Schüttung in Frage steht, gewisse Besonderheiten auf. Der Verzicht auf eine von vornherein restriktive Handhabung der Legitimationsvoraussetzungen ist unter diesen Umständen nicht geeignet, zu einer übermässigen Erschwerung der Verwaltungstätigkeit zu führen. Zugleich stellen sich im Rahmen dieses Vorhabens diverse genuin juristische und überdies fachtechnische, nicht aber politische Fragen, so dass auch unter dem Aspekt der Trennung der Sphären Rechtsschutz und Politik die grundsätzliche Möglichkeit einer Anerkennung der Legitimation unproblematisch erscheint. Nicht zu verkennen ist schliesslich, dass bei gewissen rekurrentischen Mutmassungen zu den Gründen der Projektänderung (vgl. dazu E. 9) die Doppelrolle des AWEL, welches (wenngleich z.T. mit unterschiedlichen Abteilungen) sowohl als Realleistungspflichtiger als auch als beurteilende Instanz auftritt, eine Rolle gespielt haben könnte, was ebenfalls dafür spricht, die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung nicht von vornherein übermässig zu erschweren. 2.3.3 Entscheidend ist somit, ob das – sowohl völkerrechtlich als auch landesrechtlich massgebliche – Kriterium eines (besonderen) Gefährdungspotentials in der auf Ebene der Legitimationsprüfung erforderlichen Weise (vgl. dazu nachstehend) dargetan ist. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass der Aspekt einer Gefährdung des Trinkwassers nicht etwa von den Rekurrierenden erstmals aufgebracht wurde, sondern sich im Gegenteil bereits mehreren der im Hinblick auf die Sanierung ausgearbeiteten Dokumente entnehmen lässt. So wird insbesondere in beiden Variantenstudien als Sanierungsziel "die Beseitigung der grossen Gefährdung, welche für die aquatische Umwelt (Gewässerökologie) sowie für das Schutzgut Oberflächengewässer (Trinkwasserreservoir) besteht" ausgewiesen (act. 19.9 S. 10; act. 19.10 S. 10; vgl. auch act. 19.6 S. 3). Dass demgegenüber in der Verfügung vom 6. Juni 2016 lediglich eine grosse Gefährdung für das Schutzgut aquatische Umwelt erwähnt wird, trifft zwar zu (act. 40.2 S. 4); auch findet sich in den die Sanierungsziele festlegenden Verfügungen jeweils die Umschreibung, wonach Ziel der Sanierung "die Beseitigung der Gefährdung, welche von der belasteten Ablagerung auf das Schutzgut Oberflächengewässer (insbesondere auf die aquatische

R2.2023.00128 Seite 29 Umwelt) einwirkt", sei (act. 11.4 S. 1; act. 14.2 S. 4; act. 19.15 S. 1). Die damit feststellbare Ambivalenz macht aber zumindest deutlich, dass eine gewisse Sensibilität auch bezüglich einer Gefährdung des Trinkwassers bestand (wobei dem in den Rechtsschriften diskutierten begrifflichen Verhältnis des Risikos für das Trinkwasser zum humantoxikologischen Risiko keine weitergehende Bedeutung zukommt). Dass dieser Aspekt in der Folge nicht mehr im Vordergrund stand, lässt sich damit erklären, dass im Rahmen der ergänzenden technischen Untersuchung und Detailuntersuchung bei der Beprobung und Analyse des Überstandswassers (bei dem es sich um das beim Stechen der Sedimentkerne im Rohr vorhandene Seewasser direkt über dem Sediment handelt) keine Verunreinigungen mit Schwermetallen festgestellt wurden und die Anforderungen für die Wasserqualität gemäss der Gewässerschutzverordnung (GSchV) eingehalten waren (act. 40.4 S. 16). Indessen ist für die Beurteilung des Gefährdungspotentials der strittigen Projektänderung nicht allein entscheidend, ob sich der vorgesehene teilweise Verbleib des belasteten Materials negativ auszuwirken vermag (weshalb auf Ebene der Legitimationsprüfung auch die materiellen Vorbringen betreffend allfällige Diffusions- und Auswaschvorgänge nicht zu vertiefen sind [vgl. dazu E. 8]). Wie sich nämlich der Detailuntersuchung entnehmen lässt, erwiesen sich primär die Ergebnisse der Aufschlämmversuche (mit welchen eine Sedimentaufwirbelung durch äussere Einflüsse – wie Ankerung oder Grabung – oder Rutschungen simuliert wird) als problematisch, indem zwei Stunden nach dem Aufwirbeln in allen Proben bei den meisten Parametern höhere Konzentrationen (die teilweise sogar den 10-fachen Altlastenkonzentrationswert überschritten) gemessen wurden (act. 40.4 S. 16, vgl. auch S. 21, wonach das Freisetzungspotential als gross einzustufen sei). Damit ist hinsichtlich des Gefährdungspotentials der vorgesehenen Sanierungsvariante insbesondere von Bedeutung, ob es aufgrund der geplanten Schüttung gegebenenfalls zu Rutschungen kommen könnte und welche Auswirkungen hiermit verbunden wären (wobei die Rekurrierenden – wie in E. 2.1.1 dargelegt – das Risiko von Rutschungen aufgrund der Schüttung im Rahmen der Begründung ihrer Legitimation ausdrücklich erwähnen). Die erstgenannte Frage betreffend ist vorab zu konstatieren, dass für die Vergangenheit im Zürichsee verschiedene Rutschungsereignisse dokumentiert sind (vgl. hierzu M. Strupler/M. Hilbe/F.S. Anselmetti, Das neue Tiefenmodell

R2.2023.00128 Seite 30 des Zürichsees: hochauflösende Darstellung der geomorphodynamischen Ereignisse im tiefen Seebecken, in: Swiss bulletin für angewandte Geologie 20 (2015), S. 71 ff.). Zwar war die Detailuntersuchung zum Schluss gekommen, bezüglich Langzeitstabilität der belasteten Ablagerung bestehe keine akute Gefährdung; die Abfallablagerungen würden auf einer relativ flach abfallenden Schulter des Seebeckens liegen und seien kaum rutschungsgefährdet (act. 40.4 S. 21). Diese Beurteilung bezog sich allerdings gerade nicht auf die Stabilität einer – damals noch gar nicht thematisierten – Schüttung. Dem spezifisch die Stabilität der Schüttung betreffenden technischen Bericht lässt sich diesbezüglich insbesondere entnehmen, geotechnische Berechnungen würden nahelegen, dass, falls im Seesediment eine Erhöhung des Porenwasserdrucks infolge schneller Schüttung entstehe (sog. undrainierter Zustand), sich rechnerisch Gleitflächen bilden könnten, welche zu unstabilen Verhältnissen führen könnten. Sollte sich ein solcher Gleitkörper bilden, rutsche das Aufschüttungsmaterial womöglich zusammen mit dem belasteten Seegrundmaterial in den tieferen Seebereich ab, womit einerseits belastetes Material am Seegrund exponiert werden könnte und andererseits Schadstoffe ins Seewasser gelangen könnten. Auch würde eine Rutschung die Stabilität der bestehenden Uferböschung und der Ufermauer möglicherweise negativ beeinflussen (act. 19.29 S. 4 f., vgl. auch S. 10). Weiter wird festgehalten, ein Schüttversuch der C habe gezeigt, dass das eingebrachte Material nach dem Schütten wider Erwarten auf den Sedimenten liegen bleibe und nicht sofort in die weichen Schichten eindringe. Die Experten seien sich an einer Besprechung u.a. darüber einig gewesen, dass eine hohe Heterogenität (des Schichtaufbaus) vorliege, weitere Sondierungen jedoch nicht zu einer Verbesserung der gewählten Modellparameter führen würden und Unsicherheiten bestehen blieben, mit welchen im Rahmen des Baugrundrisikos zu leben sei (a.a.O. S. 5). In den im Folgenden dargelegten Gefährdungsbildern/Szenarien wird namentlich dargelegt, die Variabilität der Seegrundgeometrie mache eine Beurteilung für eine optimierte Schüttgeometrie kaum möglich. Der enorme Aufwand, um planerisch zu optimierten Schüttgeometrien zu gelangen, erscheine aufgrund der allgemeinen Unsicherheit der Schichtverläufe unverhältnismässig. Sodann könne der Abbau von Porenwasserüberdrücken (Konsolidation) mehrere Monate dauern, wobei aufgrund der Heterogenität des Untergrunds davon ausgegangen werde, dass es Bereiche geben könne, die erst einige Monate nach der Schüttung auskonsolidiert seien. Hingewiesen wird zudem auf die bei Schüttvorgängen an Land angestrebte Verzahnung, mit welcher gewährleistet

R2.2023.00128 Seite 31 werde, dass sich keine potentiellen Gleitflächen bilden würden; bei einer Seeschüttung entstehe dagegen eine lose Schüttung ohne Verzahnung, wobei eine Verdichtung des Schüttmaterials nicht möglich sei. Schliesslich sei auch eine Überwachung unter Wasser nur erschwert möglich (vgl. zum Ganzen a.a.O. S. 7 ff., vgl. auch S. 10 f. zu den Gefährdungen/Risiken beim Schüttvorgang und im Endzustand). Wie sich dem Vorstehenden entnehmen lässt, ist eine Seeschüttung sowohl generell als auch spezifisch mit Blick auf den vorliegend gegebenen Baugrund potentiell mit erheblichen Risiken einer Rutschung verbunden, wobei – mit Blick auf die umschriebenen geotechnischen Aspekte (insbesondere auch im Rahmen der Ausführung der Schüttung) – der rekursgegnerische Hinweis auf eine Erhöhung der Stabilität gegenüber dem Ist-Zustand zu kurz greift (vgl. im Übrigen zur Frage des Einflusses der geplanten Massnahmen nachstehend E. 2.3.4). Dass sodann nach einer Rutschung – wie seitens der Rekursgegnerschaft behauptet – lediglich wieder ungefähr der heutige Zustand vorliegen würde, trifft nicht zu. Wie dargelegt wäre im Gegenteil – neben allfälligen höheren Stabilitätsrisiken – mit einer Freisetzung von Schadstoffen durch Aufwirbelung zu rechnen. Dass eine solche bezüglich der Trinkwasserversorgung unproblematisch wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Entsprechende Ausführungen finden sich einzig in einem vom 29. März 2023 datierenden und von P verfassten, die Beurteilung der Strahlenbelastung betreffenden Dokument (act. 19.28), auf welches sich die Mitbeteiligte in der Duplik beruft (vgl. E. 2.1.1). Die fragliche Beurteilung hält lediglich fest, selbst eine massive Remobilisierung der Sedimente werde nicht zu einer erhöhten Urankonzentration führen. Die Entnahmestellen für Seewasser würden alle genügend weit weg liegen, so dass kein Einfluss auf die Qualität des Trinkwassers zu erwarten sei. Aufgrund einer Abschätzung des während 2 Jahren abgepumpten Volumens und einer Aufenthaltsdauer des Wassers im Zürichsee von 1 bis 2 Jahren sei es kaum möglich, dass Wasser aus dem Bereich der Belastung die Einflussgebiete der Trinkwasserentnahmen erreichen könne (vgl. zum Ganzen act. 19.28, wobei der Abstand > 1 km der Trinkwasserwerke auch in act. 40.4 S. 21 erwähnt wird). Aufgrund dieser rudimentären Ausführungen – die überdies (worauf die Rekurrierenden zu Recht und unwidersprochen hinweisen) von einem vom AWEL beauftragten Strahlenschutzfachmann und nicht von einem (unabhängigen) hydrologischen Fachexperten stammen – kann nicht davon ausgegangen werden, dass die durch eine Freisetzung von Schadstoffen im

R2.2023.00128 Seite 32 Seewasser grundsätzlich zu bejahende Gefährdung auch des Trinkwassers nicht bestehe, zumal es sich auch bei der in act. 40.4 S. 16 dokumentierten Absetzung nur um einen der massgeblichen Parameter handelt, der nicht bereits bei isolierter Betrachtung eine Gefährdung ausschliesst (wobei im Übrigen auch der weitere Hinweis der Mitbeteiligten, wonach sich die bestehende Belastung auf den Perimeter vor der ehemaligen Fabrik beschränke, nicht weiterführt, nachdem sich die mit einer grossflächigen Rutschung verbundenen Aufwirbelungen gerade nicht per se mit den Vorgängen anlässlich der Entstehung der Ablagerungen vergleichen lassen). 2.3.4 Bei einem Vergleich mit den in E. 2.3.2 referierten Entscheiden des Bundesgerichts (insb. BGE 120 Ib 431 und BGr 1C_263/2017, 1C_677/2017 vom 20. April 2018) wird deutlich, dass es sich vorliegend gerade nicht um einen "Standard-Fall" handelt, der bezüglich seines Gefährdungspotentials mit der Erstellung irgendeiner Baute oder Anlage gleichgesetzt werden könnte. Was sodann das weitere, teilweise zur Begründung der fehlenden Legitimation herangezogene Kriterium, wonach sich eine Kontamination aufgrund der Organisation der Trinkwasserversorgung letztlich gar nicht auswirken würde (vgl. insb. den in E. 2.3.2 zitierten BGE 121 II 39 sowie E. 7.4.3 des zitierten Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft), anbelangt, so lässt sich diesbezüglich vorliegend den Akten nichts Weiterführendes entnehmen, womit sich eine entsprechende Argumentation von vornherein verbietet, umso mehr, als sie im konkreten Fall einer potentiellen Kontamination des Seewassers auch keineswegs naheliegend erscheint. Damit lässt sich festhalten, dass es sich bei der vorliegend geltend gemachten Gefährdung des Trinkwassers (im Sinne einer Risikoexposition der Rekurrierenden gegenüber dem besonderen Gefahrenherd der geplanten Seeschüttung) nicht um eine rein theoretische Gefahr handelt, sondern grundsätzlich im Gegenteil von einem besonderen Gefährdungspotential auszugehen ist (womit insbesondere auch die in E. 2.2.1 referierten Anforderungen bezüglich der Wahrscheinlichkeit selbst dann erfüllt wären, wenn nicht auf die in BGE 140 II 315 erfolgte Modifikation abgestellt würde). Immerhin könnte sich die Frage stellen, wie weitgehend im Rahmen der Legitimationsprüfung das geltend gemachte Gefährdungspotential zu überprüfen ist und ob insbesondere die im Rahmen der Erarbeitung des Sanierungsprojekts vorgesehenen Massnahmen vollumfänglich in die entsprechende

R2.2023.00128 Seite 33 Beurteilung einzufliessen haben. Ein solches Vorgehen – wie es in BGr 1C_263/2017, 1C_677/2017 vom 20. April 2018 praktiziert wurde – ist jedoch nicht angezeigt. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass es in der Rechtsprechung durchaus üblich ist, bei Bejahung der Legitimation zufolge Risikoexposition (bzw. – im Rahmen der EMRK – Bejahung der Eröffnung des Anwendungsbereichs der materiellen Bestimmung) erst im Anschluss daran – anlässlich der (gegebenenfalls durch die Vorinstanz vorzunehmenden) materiellen Prüfung – die Frage zu thematisieren, ob die zur Eindämmung des Risikos vorgesehenen Massnahmen als ausreichend zu erachten sind (vgl. in diesem Sinn einerseits den Streitgegenstand von BGE 140 II 315 [bzw. den Hinweis in E. 5.2.3 a.E.] sowie andererseits das Urteil des EGMR Hardy und Maile gegen Vereinigtes Königreich, wo nach Bejahung der Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK aufgrund des potentiellen Risikos [§ 187 ff.] die Vorgehensweise und Einschätzung der staatlichen Behörden materiell überprüft und eine Verletzung von Art. 8 EMRK verneint wurde [§ 222 ff.]). In diesem Sinn wird denn auch beispielsweise festgehalten, bei der Beurteilung der Parteistellung sei eine summarische Risikoabschätzung vorzunehmen (BGE 121 II 176, E. 3a) bzw. im Rahmen der Darlegung der Legitimation sei nicht der volle Beweis der besonderen Betroffenheit zu erbringen (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 942). Zu berücksichtigen ist überdies, dass – in Anlehnung an das Zivilprozessrecht – von einer doppelrelevanten Tatsache mit entsprechender Senkung des Beweismasses ausgegangen werden kann (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 943, unter Verweis auf BGr 1C_249/2010 vom 7. Februar 2011, wo nicht bereits bei der Legitimation der Nachweis zumindest einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Beeinträchtigung der Hangstabilität durch Sondierbohrungen verlangt worden sei). Schliesslich wirkt sich auf völkerrechtlicher Ebene auch der Mechanismus von Art. 13 EMRK (vgl. E. 2.2.2) in einem ähnlichen Sinn aus. Entsprechend kann es vorliegend für die Beurteilung der Legitimation zufolge Risikoexposition nicht darauf ankommen, ob im Rahmen der materiellen Prüfung die Rüge betreffend ungenügende Beurteilung der Risiken der Seeschüttung als begründet oder als unbegründet erachtet wird (vgl. dazu E. 12). Auch ist es – in Übereinstimmung mit den allgemeinen Ausführungen am Anfang von E. 2.2.1 – unproblematisch, falls sich im Folgenden eine (teilweise) Aufhebung der angefochtenen Entscheide aus anderen Gründen als den unmittelbar mit der geltend gemachten Gefährdung in Zusammenhang stehenden ergeben sollte. Dies umso mehr, als ein schutzwürdiges Interesse

R2.2023.00128 Seite 34 an der Beseitigung der behaupteten Gefährdung auch bei Unbegründetheit der entsprechenden materiellen Rüge schon deshalb bestehen würde, weil einerseits – gerade mit Blick auf die im Rahmen der jeweiligen Variantenprüfung vorzunehmende Interessenabwägung – stets als tolerierbar eingestufte Restrisiken verbleiben können und andererseits – im Hinblick auf allfällige Mängel der Variantenprüfung – ein Interesse der Rekurrierenden auch darin liegen kann, keine gegebenenfalls gänzlich unnötigen Risiken, die mit einer fehlerhaft ermittelten Variante einhergehen, in Kauf nehmen zu müssen. 2.3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Legitimation der Einzelpersonen (mithin der Rekurrierenden 2 bis 12; vgl. zur Rekurrentin 1 E. 2.4) bereits gestützt auf die geltend gemachte Risikoexposition im Sinne einer Gefährdung des Trinkwasser zu bejahen ist, soweit ihre Eigenschaft als Trinkwasserbezüger erstellt ist. Dies ist für die an den jeweiligen Wohnadressen entweder als Grundeigentümer (Rekurrierende 2, 8, 9, 11 und 12) oder als Mieter in einem auf Dauer angelegten Mietverhältnis (Rekurrierende 3 und 4 [vgl. dazu E. 2.6]) ausgewiesenen Personen der Fall (vgl. für die Rekurrierenden 6 und 7 die Ausführungen in E. 2.7). Nicht bekannt sind an sich die rechtlichen Verhältnisse der Rekurrierenden 5 und 10 bezüglich der angegebenen Wohnadressen, was allerdings aufgrund der entsprechenden rekursgegnerischen Anerkennung in act. 18 Rz. 31 und 41 unproblematisch erscheint. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend den geltend gemachten ideellen Beeinträchtigungen, die im Übrigen nur in pauschaler Weise behauptet und nicht näher spezifiziert werden, keine weitergehende Bedeutung zukommt. Gleiches gilt für den pauschalen Verweis auf die Eigenschaft als (künftige) Nutzer des Seeuferparks sowie die seitens des Rekurrenten 10 behauptete Nutzung des Sees als Schwimmer, zumal die entsprechenden Aktivitäten als solche nicht legitimationsbegründend sind (vgl. BGr 1A.118/2006 vom 10. November 2006, E.2.5 [zur analogen Situation von Personen, die zu Erholungszwecken den Wald aufsuchen]) und allfällige damit einhergehende Gefährdungen ebenfalls nicht konkret dargetan werden. 2.4.1 Die Rekurrentin 1 macht zur Begründung ihrer Legitimation geltend, es handle sich bei ihr um einen Verein, der gemäss § 2 der Statuten seinen Fokus insbesondere auf die langfristige, positive und nachhaltige Entwicklung der Lebensqualität unter besonderer Beachtung ökologischer und

R2.2023.00128 Seite 35 raumplanerischer Aspekte richte. Die 31 Vereinsmitglieder seien allesamt in Uetikon am See wohnhaft, weshalb sie – im Sinne des vorstehend in E. 2.1 Dargelegten – selbst zur Rekurserhebung legitimiert wären. Da der Verein statutarisch zur Wahrung der spezifischen Interessen seiner Mitglieder befugt sei, sei er im Sinne einer egoistischen Verbandsbeschwerde zum Rekurs legitimiert. 2.4.2 Ein als juristische Person konstituierter Verband kann in diesem Rahmen insbesondere zur Wahrung der eigenen Interessen den Rechtsmittelweg beschreiten. Er kann aber auch – im eigenen Namen, aber gewissermassen stellvertretend – die persönlichen Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Rekurs jedes dieser Mitglieder befugt wäre (sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde; vgl. BGE 142 II 80, E. 1.4.2.). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Die Wahrung der Interessen der Mitglieder muss zu den statutarischen Aufgaben des Verbands gehören. An die Formulierung in den Statuten werden allerdings keine hohen Anforderungen gestellt. Nicht erforderlich ist insbesondere, dass ausdrücklich die Beschwerdeführung im Interesse der Mitglieder als Zweck erwähnt wird. Die Praxis akzeptiert etwa die Formulierung, dass der Verband die Interessen seiner Mitglieder im Rahmen des statutarischen Zwecks wahrt bzw. vertritt. Kann ein Verband hingegen nach seinen Statuten nur öffentliche Interessen oder solche der Allgemeinheit geltend machen, ist er zur egoistischen Verbandsbeschwerde nicht befugt. Das Beschwerderecht steht nicht jedem Verein zu, der sich in allgemeiner Weise mit dem fraglichen Sachgebiet befasst. Vielmehr muss ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Gebiet bestehen, in welchem die fragliche Verfügung erlassen worden ist (vgl. BGE 136 II 539, E. 1.1, BGr 1C_566/2017 vom 22. März 2018, E. 6, sowie VB.2017.00194 vom 24. August 2017, E. 2.1.). § 2 der Statuten des Vereins "A" (act. 6.10) hält unter dem Titel "Zweck des Vereins" Folgendes fest: "Der Verein richtet seinen Fokus auf die langfristige, positive und nachhaltige Entwicklung der Lebensqualität unter besonderer Beachtung ökologischer und raumplanerischer Aspekte. Der Verein

R2.2023.00128 Seite 36 unterstützt den Aufbau und die Pflege lokaler Strukturen in der Gemeinde. Der Verein setzt sich für Förderung des respektvollen Umgangs miteinander und den Dialog unter den Generationen ein. Er arbeitet zusammen mit Parteien, Vereinen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen." Diese Zweckumschreibung umfasst gerade nicht die Wahrung der Interessen der Vereinsmitglieder im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Voraussetzung, worauf das AWEL zu Recht hinweist. Auch ergibt sich Entsprechendes nicht aus weiteren Bestimmungen der Statuten wie namentlich den in § 3 aufgeführten Mitteln zur Verwirklichung des Vereinszwecks oder den in § 10 genannten Aufgaben der Generalversammlung. Die Rekurrentin 1 ist somit von vornherein nicht zur Erhebung einer egoistischen Verbandsbeschwerde legitimiert, weshalb auf ihren Rekurs nicht einzutreten ist. An diesem Ergebnis vermag insbesondere auch der Umstand nichts zu ändern, dass der EGMR im bereits erwähnten Urteil Verein Klimaseniorinnen Schweiz und andere gegen Schweiz bezüglich der Zulässigkeit einer durch eine Vereinigung erhobenen Individualbeschwerde (an den EGMR) eine grosszügige Haltung vertritt, wird doch zum einen zur Begründung dieses Ansatzes wiederholt auf den speziellen Charakter von Verfahren betreffend Klimaveränderungen verwiesen (vgl. dazu in anderem Zusammenhang bereits vorstehend E. 2.2.2 a.E.), während zum andern die Relevanz des vorliegend problematischen Kriteriums der statutarisch vorgesehenen Interessenwahrung grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird (vgl. zum Ganzen a.a.O., § 489 ff. sowie spezifisch zum letztgenannten Punkt § 491, 493, 502 und 521 ff.). 2.5.1 Der Rekurrent 2 begründet seine Legitimation – zusätzlich zur vorstehend in E. 2.1 bis 2.3 erörterten Argumentationslinie – auch damit, dass er Berechtigter an einem Bootsplatz im Hafen H sei. Er habe sein Boot über den Winter 2022/2023 auswassern und an einen neuen Standort verlegen müssen und er könne bis zum Abschluss der Sanierung die unmittelbar vor und neben dem Hafen liegende Sperrfläche nicht mehr befahren. Auch die Rekurrentin 8 weist zur Begründung ihrer Legitimation darauf hin, sie sei Mieterin eines Bootsplatzes im Hafen der Gemeinde Uetikon, der unmittelbar an den Perimeter der Projektänderung angrenze; in dieser Eigenschaft und als regelmässige Ruderin vor dem Areal sei sie durch die Projektänderung und die davon ausgehenden störenden Immissionen unmittelbar in ihren persönlichen Interessen betroffen. In der Replik wird auch bezüglich der besonderen

R2.2023.00128 Seite 37 Betroffenheit des Rekurrenten 2 auf die erhöhten Immissionen (betreffend Lärm und Lufthygiene) durch die erhebliche Zunahme des Lastwagenverkehrs verwiesen. 2.5.2 Die seitens der genannten Rekurrierenden behaupteten Berechtigungen an je einem Bootsplatz (Mitgliedschaft des Rekurrenten 2 in der Hafengenossenschaft bzw. Mietvertrag der Rekurrentin 8), welche innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe des Sanierungsperimeters – und damit unmittelbar angrenzend bzw. in der Nähe des Perimeters der Projektänderung – liegen, sind rechtsgenügend dokumentiert (act. 6.12 und act. 30.11). Allerdings ergibt sich hieraus entgegen den Rekurrierenden nicht automatisch deren Legitimation. Zwar kann entgegen dem Dafürhalten des AWEL eine enge räumliche Beziehung zum Bauvorhaben auch nicht von vornherein verneint werden, da auch eine Bootsplatzberechtigung grundsätzlich eine entsprechende räumliche Beziehung herstellen kann. Entscheidend ist jedoch, dass in Konstellationen, in denen seitens der Rekurrierenden nicht ein zu Wohnzwecken oder gewerblich genutztes Mietobjekt in Frage steht (wie es demgegenüber in den durch die Rekurrierenden zitierten Entscheiden der Fall war), eine legitimationsbegründende Betroffenheit nur äusserst zurückhaltend bejaht wird. Von einer solchen wäre gemäss dem – die Rekurslegitimation des Mieters eines Autoabstellplatzes betreffenden – BRGE III Nr. 0165/2011, E. 2.4, in BEZ 2012 Nr. 44 höchstens in klar umschriebenen, speziellen Einzelfällen auszugehen, etwa dann, wenn ein Bauvorhaben den Zugang zum gemieteten Platz verunmöglichen oder erheblich erschweren würde. Eine entsprechende Wirkung der strittigen Projektänderung ist jedoch nicht ersichtlich. Während die erwähnte Auswasserung mit der – von der Projektänderung nicht betroffenen – Sanierung im Bereich des Hafens H in Zusammenhang steht (vgl. act. 6.13), sieht die angefochtene Gesamtverfügung zwar eine Sperrfläche (mit wechselnder Position) im Sanierungsperimeter vor (act. 4, Dispositivziffer II.1). Dies war allerdings bereits für die ursprüngliche Sanierungsvariante der Fall (vgl. act. 14.9), wobei weder dargetan noch ersichtlich ist, dass das im Rahmen der Projektänderung geplante Vorgehen im Vergleich mit dem ursprünglichen bzw. dem seitens der Rekurrierenden propagierten eine längere Dauer der – aufgrund der wechselnden Position ohnehin nur während der Sanierung im äussersten östlichen Bereich relevanten – Sperrung zur Folge hätte (vgl. auch act. 29 Rz. 42, wonach das Interesse der Rekurrierenden gerade nicht in einer möglichst raschen Durchführung der

R2.2023.00128 Seite 38 Sanierung bestehe). Denkbar – wenngleich durch die Rekurrierenden nicht geltend gemacht – wäre immerhin, dass mit der neuen Sanierungsvariante für die Zukunft weitergehende Einschränkungen verbunden wären (vgl. act. 19.29 S. 11, wo als mögliche Massnahmen gegen Aufwirbelung oder Beschädigung der Schüttung eine Beschränkung der Schiffsfahrt im Uferbereich und ein Ankerverbot im Flachwasserbereich erwähnt werden). Indessen könnten vorliegend auch solche – lediglich einen sehr kleinen Teil der gesamten Seefläche betreffende – Massnahmen die Rekurslegitimation nicht begründen, ist hierfür bei Beschränkungen allgemein zugänglicher Gebiete doch vorausgesetzt, dass die Freizeitgestaltung tatsächlich und in spürbarer Weise eingeschränkt wird (BGr 1C_661/2019, 1C_665/2019, 1C_666/2019 vom 13. Mai 2020, E. 5.3). Unbehelflich ist bezüglich der Rekurrierenden 2 und 8 schliesslich auch der rekurrentische Hinweis auf die mit der Projektänderung verbundenen Immissionen (vgl. dazu nachfolgend E. 2.6), da sich daraus für sie weder in ihrer Eigenschaft als Bootsplatzberechtigte noch als Benützer des Sees (vgl. zu letzterem auch E. 2.3.5 a.E.) eine legitimationsbegründende Betroffenheit herleiten lässt. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die – in E. 2.1 bis 2.3 gestützt auf ihre Eigenschaft als Trinkwasserbezüger bejahte – Legitimation der Rekurrierenden 2 und 8 nicht auch aus ihrer Eigenschaft als Bootsplatzberechtigte ergibt. An dieser Einschätzung vermag insbesondere auch der seitens der Rekurrierenden angeführte Umstand, wonach vom Perimeter der Projektänderung aus betrachtet das nächstgelegene nicht in der Hand des Kantons oder der Gemeinde Uetikon befindliche Grundstück mehr als 100 m weit entfernt sei, nichts zu ändern, da sich daraus keine Senkung der Anforderungen an die Legitimation ableiten lässt. 2.6.1 Die Rekurrierenden 3 und 4 machen – im Sinne einer eigenständigen Begründung ihrer Legitimation – geltend, als Mieter der […] Liegenschaft Kat.- Nr. 5 (von der aus der Sanierungsperimeter sichtbar sei) seien sie aufgrund des Umstands, dass die Anlieferung des für die Schüttung verwendeten Materials durch Lastwagen einen Mehrverkehr verursache, durch die wahrnehmbare Zunahme der Lärm- und Schadluftbelastung unmittelbar in ihren persönlichen Interessen betroffen. Das AWEL entgegnet, die geltend gemachte Zunahme der Lärm- und Schadluftbelastung würde auch entstehen, wenn das belastete Material

R2.2023.00128 Seite 39 abgetragen und weggeführt würde. Zudem müsste bei einer Totaldekontamination auch Material geschüttet werden, da die entstehende Grube – u.a. aus Stabilitätsgründen – aufgefüllt werden müsste, wobei bei dieser Variante aufgrund des Abtransports in Spezial-Containern und der Anlieferung in normalen, offenen Lastwagen voraussichtlich mehr Lastwagenfahrten entstehen würden. Damit fehle es an einem konkreten und persönlichen Nutzen der Rekurrierenden 3 und 4 bei Gutheissung des Rekurses; eine besondere Betroffenheit sei nicht glaubhaft dargelegt. Im Mitbericht zur Duplik macht das AWEL sodann ergänzend geltend, das Bauvorhaben löse keine besonders intensiven Immissionen aus. Da zudem zum heutigen Zeitpunkt noch unklar sei, wo die Lastwagen für Hin- und Wegtransport genau durchfahren würden (Seestrasse Richtung Zürich oder Richtung Rapperswil), sei auch noch nicht klar, ob es bei der Liegenschaft der Rekurrierenden 3 und 4 überhaupt zu einer wahrnehmbaren Zunahme von Lärm- und Schadstoffbelastung kommen werde, was bestritten werde. Auch die Sichtbarkeit des Sanierungsperimeters von der Wohnung der Rekurrierenden aus werde mangels entsprechenden Nachweises bestritten. Die Mitbeteiligte verweist insbesondere darauf, die Projektänderung führe auch zu einer Einsparung von Baustellenverkehr, weil weniger Sedimente abgeführt werden müssten; ausserdem stehe noch gar nicht fest, mit welchen Verkehrsmitteln die Schüttgüter angeliefert würden. 2.6.2 Aufgrund des in den Akten liegenden (befristeten und abgelaufenen) Untermietvertrags, gemäss welchem bei Ablauf des Untermietvertrags der Mietvertrag auf die Untermieterin übergeht (vgl. act. 6.14), ist sowohl die Mietereigenschaft der Rekurrierenden 3 und 4 zu bejahen als auch das in der Rechtsprechung statuierte Erfordernis eines unbefristeten, auf genügend lange Dauer angelegten und nicht gekündigten Mietvertrags erfüllt. Entgegen dem Dafürhalten der Rekurrierenden ergibt sich deren Legitimation (im Sinne einer selbständig neben dem in E. 2.1 bis 2.3 Ausgeführten stehenden Begründung) angesichts der Distanz des bewohnten Grundstücks zum Perimeter der Projektänderung jedoch nicht unmittelbar aus den räumlichen Verhältnissen, sondern setzt voraus, dass die Rekurrierenden durch entsprechende Immissionen betroffen sind. Hinsichtlich der fraglichen Anforderungen ist – zusätzlich zu den bereits in E. 2.2.1 erfolgten Hinweisen (insb. zur Gesamtwürdigung) – hervorzuheben, dass das Bundesgericht bei Lärm, der

R2.2023.00128 Seite 40 durch eine Anlage oder deren Zubringerverkehr verursacht wird, die Legitimation bejaht, wenn die Zunahme deutlich wahrnehmbar ist, was anhand von qualitativen (Art des Verkehrsgeräuschs) und quantitativen Kriterien (Erhöhung des Lärmpegels) beurteilt wird (BGE 140 II 214, E. 2.3; vgl. auch BGE 136 II 281, E. 2.3.2; je mit weiteren Hinweisen). Dabei können den Rekurrierenden gewisse Unsicherheiten bezüglich des Transportmittels (vgl. dazu insb. act. 3, Dispositivziffer I.6, wonach vor Baubeginn das Bautransportkonzept mit der Konkretisierung der Art des Transportes per Bahn, Schiff oder Lastwagen einzureichen ist) und der Transportwege nicht zum Nachteil gereichen, muss es ihnen doch möglich sein, sich im Zeitpunkt der Erteilung der das Sanierungsprojekt betreffenden baurechtlichen Bewilligung gegen diese zur Wehr zu setzen (wodurch sich das vorliegende Verfahren gerade vom in E. 2.3.1 zitierten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft bzw. dem diesen bestätigenden Urteil BGr 1C_125/2019 vom 20. Februar 2020 [vgl. dort insb. E. 6.1 f.] unterscheidet); damit ist im Rahmen der Legitimationsprüfung zugunsten der Rekurrierenden von einem – seitens der Vorinstanzen offenbar grundsätzlich als möglich erachteten (vgl. auch act. 15.8 S. 19 und 24 sowie act. 15.4 S. 7 und 9) – vollständigen Transport per LKW auszugehen. Fehl geht sodann der Hinweis des AWEL auf die im Falle einer Totaldekontamination zu erwartenden höheren Immissionen. Zwar erweist sich die fragliche Argumentation bei einem Vergleich der bewilligten Variante G mit der Variante E (Totaldekontamination; vgl. dazu E. 1.2) als zutreffend, wird für letztere aufgrund der Dimensionen des Abtragungskörpers doch eine Auffüllung als notwendig erachtet, was – neben dem zusätzlichen Materialabtrag – sogar zu einer wesentlich grösseren Menge Schüttmaterial führt (vgl. act. 19.10 S. 16 ff., 29). Indessen stellen die Rekurrierenden in ihren materiellen Ausführungen u.a. gerade die Herleitung des Abtragungskörpers im Rahmen der Variantenprüfung in Frage (vgl. dazu im Detail E. 7), so dass – bei Begründetheit ihrer materiellen Argumentation – ein Vergleich der strittigen Variante G nicht mit der Variante E, sondern (jedenfalls potentiell) mit einer geringfügig modifizie

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