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Zürich Baurekursgericht 09.05.2023 BRGE II Nr. 0100/2023

9 maggio 2023·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·6,559 parole·~33 min·2

Riassunto

Mobilfunk-Antennenanlage; Kaskadenmodell | Angefochten war die Baubewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage. Die BZO sah eine Prioritätenordnung für den Standort von Mobilfunk-Antennenanlagen vor. Strittig war insbesondere, ob der durch die Bauherrin dargelegte Standortnachweis rechtsgenügend erbracht wurde. Im Ergebnis war dies zu bejahen. Da auch die Rüge der ungenügenden Einordnung unbegründet war, war der Rekurs abzuweisen.

Testo integrale

Baurekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

G.-Nr. R2.2022.00235 BRGE II Nr. 0100/2023

Entscheid vom 9. Mai 2023

Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann, Baurichter Adrian Bergmann, Baurichter Daniel Willi, Gerichtsschreiberin Andrea Schaeppi

in Sachen Rekurrierende 1. BO und BO, […] 2. UW, […] 3. GB, […] 4. HB, […] 5. HU[…] 6. MM, […] 7. BB, […] 8. SP und NP, […] 9. RM, […] alle vertreten durch […] gegen Rekursgegnerinnen 1. Baukommission X, […] vertreten durch […] 2. Y AG, […] Nr. 2 vertreten durch […]

betreffend Beschluss der Baukommission vom 11. Oktober 2022; Baubewilligung für Mobilfunkanlage am bestehenden Standort und Tragmast, […] _______________________________________________________

R2.2022.00235 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2022 erteilte die Baukommission X der Y AG die baurechtliche Bewilligung für eine neue Mobilfunkanlage am Tragmast einer bestehenden Anlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 an der A-Strasse 58 in X. B. Gegen diesen Entscheid erhoben BO und BO, UW, GB, HB, HU, MM, BB, SP und NP sowie RM mit gemeinsamer Eingabe vom 18. November 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Verweigerung der Baubewilligung. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. bzgl. Entschädigungsfolgen) und solidarischer Haftung zulasten der Rekursgegnerinnen. C. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2022 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2022 beantragte die Vor-instanz die Abweisung des Rekurses; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. Die private Rekursgegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2022 ebenfalls die Abweisung des Rekurses sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Beschlusses. Der Eventualantrag sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sämtliche weiteren Anträge der Rekurrierenden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zulasten der Rekurrierenden.

R2.2022.00235 Seite 3 E. Mit Replik vom 27. Januar 2023 und Dupliken vom 22. Februar 2023 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. F. Am 14. März 2023 führte eine Delegation der 2. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein vor Ort durch. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurrierenden sind jeweils (Mit-)Eigentümer von einem oder mehreren der folgenden Grundstücke: Kat.-Nrn. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11. Die genannten Parzellen befinden sich im gemäss bundesgerichtlicher Definition rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen Kommunikationsanlage, der hier rund 320 m beträgt (act. 10.11, S. 5). Die Rekurrierenden sind damit mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen betroffen sowie aufgrund ihrer Rügen im Sinne von § 338a Planungsund Baugesetz (PBG) rechtsmittellegitimiert. 2. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 1 liegt in der Wohnzone W2/1.4 gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X (BZO). Die private Rekursgegnerin plant, den bestehenden freistehenden Antennenmast mit neuen Antennenmodulen und RRH's (Remote Radio Heads, sog. Endverstärker) sowie einer Leiter aufzurüsten. Dem Rekurs liegt folgende Vorgeschichte zugrunde: Mit Beschluss vom 25. Februar 2014 bewilligte die Vorinstanz der privaten Rekursgegnerin die Ersetzung der seit 1997 neben dem Gebäude A-Strasse 58 in X in Betrieb

R2.2022.00235 Seite 4 stehenden Mobilfunkbasisstation (Grundstück Kat.-Nr. 1). Der dagegen erhobene Nachbarrekurs wurde mit Entscheid BRGE II Nr. 0163/2016 vom 18. Oktober 2016 vom Baurekursgericht gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung aufgehoben. Im Weiteren wurde die Streitsache zur Einholung eines Nachweises im Sinne der Prioritätenregelung von Art. 49a BZO und zur nachfolgenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob die private Rekursgegnerin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil VB.2016.00725 vom 31. August 2017 abwies. Die daraufhin von der privaten Rekursgegnerin erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_550/2017 vom 6. Februar 2018 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Baurekursgericht zurück. Mit Entscheid BRGE II Nr. 0084/2018 vom 21. August 2018 hiess das Baurekursgericht den Rekurs sodann abermals gut, hob den Beschluss vom 25. Februar 2014 auf und wies die Sache zur Einholung eines Standortnachweises im Sinne von Art. 49a Abs. 2 (letzter Satz) BZO und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die private Rekursgegnerin reichte daraufhin am 25. März 2021 ein neues, leicht abgeändertes Baugesuch (zwei zusätzliche Antennenmodule) ein, welches mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss bewilligt wurde. 3.1. Die Rekurrierenden sind der Ansicht, der Standortnachweis im Sinne von Art. 49a Abs. 2 BZO sei ungenügend erfolgt. Die private Rekursgegnerin habe lediglich in einem Radius von 200 m vom geplanten Standort A-Strasse 58a alternative Standorte gesucht, welche sich in prioritären Zonen nach dem Kaskadenmodell befänden. Demgegenüber habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid in aktenwidriger Weise erwogen, die private Rekursgegnerin hätte in einem Bereich von ca. 990 m x 70 m entlang der B-Strasse mit Grundstücken in der 4. Priorität keinen Standort positiv akquirieren können. Mit anderen Worten habe die private Rekursgegnerin südlich der B-Strasse 66 nach keinen alternativen Standorten gesucht. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wieso sie in der Abfrage B bezüglich eines bereits bestehenden Antennenstandortes an der B-Strasse 25, welcher sich in der 4. Priorität befinde, einen interessierten Grundeigentümer gefunden und dessen

R2.2022.00235 Seite 5 Grundstück dennoch nicht als möglichen Standort in Betracht gezogen habe. Um die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen, hätte die private Rekursgegnerin beispielsweise den bestehenden Antennenmast durch einen höheren Mast ersetzen können oder die Antennenmodule anders ausrichten können. Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb die private Rekursgegnerin zusätzlich zum Standort an der B-Strasse, welcher schon mit einer 4G- und 5G-Antenne ausgestattet sei, einen weiteren Standort in unmittelbarer Nähe brauche, da die ganze Gemeinde X bereits mit 4G- als auch 5G Mobilfunknetz abgedeckt sei. Des Weiteren befinde sich an der B-Strasse Kat.-Nr. 12 ein unbebautes Grundstück der Gemeinde X ebenfalls in der 4. Priorität, welches sich weniger als 200 m vom geplanten Standort entfernt befinde. Es sei schleierhaft, wieso die private Rekursgegnerin die Liegenschaftenabteilung der Gemeinde X nicht angefragt habe, ob sie dieses Grundstück als Standort für ihre geplante Mobilfunkanlage zur Verfügung stelle. Umgekehrt hätte die Gemeinde X ein Dialogverfahren durchführen müssen, in dessen Rahmen Alternativstandorte hätten gesucht werden müssen. Hätte man das Dialogverfahren durchgeführt, hätte die Vorinstanz das entsprechende Grundstück Kat.-Nr. 12 als alternativen Standort vorschlagen müssen. Der auf dem Grundstück bestehende Aussichtsschutz betrifft nur einen kleinen Teil im nordwestlichen Bereich. Auf dem grössten Teil der Parzelle könnte daher eine Mobilfunkanlage errichtet werden, wobei die Erstellung eines Wohnhauses dennoch möglich bleiben würde. Abgesehen davon habe die private Rekursgegnerin nicht mit blossen Behauptungen, sondern z.B. durch Vorlage eines Briefwechsels oder E-Mail-Verkehrs nachzuweisen, wieso über die alternativen Standorte in der 4. Priorität gemäss ihren Anfragen eine Akquisitionsmöglichkeit fehlen würde. Die in der Vernehmlassung eingereichte Excel-Liste belege die Akquisitionsbemühungen nicht ausreichend. Die private Rekursgegnerin habe sodann nur behauptet, dass das Mehrfamilienhaus an der B-Strasse 66 aus funktechnischen Gründen als alternativer Standort nicht in Frage komme, diese Behauptung sei aber nicht mit z.B. entsprechenden Abdeckungskarten belegt. Das Grundstück sei sodann wegen des Aussichtsschutzes ausgeschlossen worden. Hätte die private Rekursgegnerin die Liegenschaft jedoch genauer geprüft, hätte sie festgestellt, dass der Aussichtsschutz nur an der südwestlichen Ecke dieses Grundstücks bestehe, wobei auf dem Mehrfamilienhaus eine Mobilfunkanlage ohne Tangierung des Aussichtsschutzes hätte erstellt werden können. Die Vorinstanz habe zudem lediglich die Behauptung der privaten Rekursgegne-

R2.2022.00235 Seite 6 rin übernommen und sich nicht mit dem Zonenregime der Gemeinde auseinandergesetzt. Im vorliegenden Fall gingen aus dem Erläuterungsplan zu Art. 49a Abs. 2 BZO viele mögliche Standorte südlich vom vorgesehenen Standort sowohl in der 3. Priorität entlang der Bahnlinie als auch in der 4. Priorität entlang der B-Strasse 68 bis 166 hervor, wo sich noch keine Mobilfunkanlagen befänden. Die Vorinstanz hätte daher von der privaten Rekursgegnerin Nachweise verlangen müssen, ob etwa ein alternatives Baugrundstück an diesen Standorten in Frage komme. Es gehe nicht an, dass man den Suchkreis unbesehen der konkreten Umstände des Einzelfalls auf 200 m beschränke. Insbesondere weise die behauptete Versorgungslücke eine Länge von 2 km und Breite von 500 m auf, weshalb in diesem Gebiet ein alternativer Standort hätte gesucht werden müssen, insbesondere auch im Gebiet entlang der Bahnlinie. Die Frage, ob alternative Standorte auch ausserhalb des Suchkreises von 200 m in Frage kämen, bleibe somit mangels entsprechender Nachweise ungeklärt. Schliesslich sei zu den angefragten und noch anzufragenden Liegenschaften der Gemeinde X Folgendes angemerkt: Zwar habe die Liegenschaftenabteilung der Gemeinde X die beiden angefragten eigenen Standorte A-Strasse 50 und B-Strasse 31 wohl ablehnen dürfen, da es sich dabei um jeweils denkmalgeschützte Gebäude handle. Demgegenüber gehe es nicht an, dass sie ohne sachliche Gründe sämtliche eigenen alternativen Standorte ablehne oder im Rahmen des Dialogverfahrens nicht vorschlage, würde sie doch damit dazu beitragen, Art. 49a Abs. 2 BZO zur blossen Makulatur verkommen zu lassen. Insbesondere bestünden neben dem Grundstück Kat.-Nr. 12 vier weitere Grundstücke entlang der B-Strasse, welche in Frage kämen und der politischen Gemeinde oder der Netzanstalt X gehörten (C 1a/B-Strasse, D-Strasse 31a, Bushäuschen B-Strasse 97a und Alterszentrum H). Die von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung eingereichte E-Mail von AT, Leiter Liegenschaften, wonach die gemeindeeigenen Grundstücke A-Strasse 50, B-Strasse 31 und Kat.-Nr. 12 nicht zur Verfügung stünden, sei im Hinblick auf das vorliegende Rekursverfahren verfasst worden und begründe nicht auf einen Beschluss der zuständigen Liegenschaftenkommission. Insbesondere sei AT als Sekretär dieser Kommission mit lediglich beratender Stimme nicht befugt, einen solchen Entscheid zu fällen.

R2.2022.00235 Seite 7 3.2. Zum vorgebrachten Dialogmodell ist vorab festzuhalten, dass dieses den Gemeinden ermöglicht, im Rahmen eines festgelegten Prozederes eine aktive Einflussnahme auf zukünftige Standorte von Mobilfunkantennenanlagen auszuüben. Hierzu hat die Baudirektion mit Mobilfunkbetreiberfirmen eine Vereinbarung über die Standortevaluation und ‑koordination ausgearbeitet, welche diese verpflichtet, angeschlossene Gemeinden jährlich über den aktuellen Stand der langfristigen Netzplanung sowie möglichst frühzeitig über kurzfristige Planungsänderungen zu unterrichten. Standorte für neue Mobilfunksendeanlagen sollen im Dialog mit der jeweiligen Standortgemeinde erarbeitet werden (https://www.zh.ch/de/umwelt-tiere/luft-strahlung/mobilfunk.html; mit Link auf den vollständigen Text dieser Vereinbarung). Allerdings vermag dieses Modell die gesetzlichen Regelungen weder zu ersetzen noch zu verhindern. Insbesondere darf damit keine Verschärfung des geltenden Bundesumweltschutzrechts einhergehen. Die beigetretenen Gemeinden können die genannte Vereinbarung im Übrigen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Baudirektion kündigen. Daraus ergibt sich, dass ein eingereichtes Baugesuch – sei es nun "dialogmodellkonform" ausgearbeitet worden oder nicht – ausschliesslich im Lichte der massgebenden Gesetzesvorschriften zu beurteilen ist. Folglich sind das Dialogmodell, welchem sich die Gemeinde X angeschlossen hat, und die damit verbundene Suche nach alternativen Standorten für die Rechtmässigkeit der streitbetroffenen Anlage in keiner Weise relevant (vgl. BRGE II Nrn. 0052/2021 – 0054/2021, E. 7.4, in BEZ 2021 Nr. 17). 3.3. Den Gemeinden kommt gestützt auf § 49a Abs. 3 PBG die Kompetenz zu, Kaskaden- bzw. zonenspezifische Prioritätenregelungen für den Bau von visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkbasisstationen festzulegen. Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X sieht gestützt auf diese Bestimmung als kompetenzgemäss erlassenes Recht in Art. 49a BZO eine Kaskaden- bzw. zonenspezifische Prioritätenregelung für den Bau von Mobilfunkbasisstationen vor, welche wie folgt lautet:

R2.2022.00235 Seite 8 Abs. 1 Mobilfunkanlagen haben der Quartierversorgung zu dienen. In der Industrie- und Gewerbezone sind überdies auch Anlagen für die kommunale Versorgung zulässig. Abs. 2 Visuell wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig: 1. Priorität: Industrie- und Gewerbezonen 2. Priorität: Wohnzonen mit Gewerbeanteil 3. Priorität: Wohnzonen, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind (Art. 23 Abs. 2 BZO) 4. Priorität: Gebiete mit besonderen Nutzungsanordnungen gemäss Art. 34 Abs. 2 BZO und Zonen für öffentliche Bauten Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch in den übrigen Wohnzonen zulässig.

Abs. 3 Die Betreiber erbringen den Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.

Wie bei der Erbringung der erforderlichen Nachweise vorzugehen ist, schreibt Art. 49a BZO nicht vor. Es wird namentlich nicht vorgegeben, auf welchen Umkreis sich der Nachweis zu beziehen hat. Angesichts der diesbezüglich offenen Formulierung ist davon auszugehen, dass die Bestimmung der rechtsanwendenden Behörde einen Beurteilungsspielraum belässt. Das Baurekursgericht ist in solchen Fällen verpflichtet, sich mit besonderer Sorgfalt mit den Entscheidgründen der Baubewilligungsbehörde auseinanderzusetzen. Ist der Entscheid der Gemeinde plausibel und stichhaltig begründet, bedarf es mithin besonders überzeugender Gründe, um von deren Auslegung und Anwendung des kommunalen Rechts abzuweichen. Der Beurteilungsspielraum der Rekursinstanz wird damit durch die Gemeindeautonomie beschränkt (VB.2017.00563 vom 20. September 2018, E. 3.2. f.; VB.2014.00232 und VB.2014.00248, E. 4.3, in BEZ 2015 Nr. 29). Zu beachten ist im Zusammenhang mit dem besagten Nachweis, dass daran nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Mobilfunkgesellschaften haben aber dennoch zumindest glaubhaft nachzuweisen, dass aus funktechnischen Gründen keine prioritären Zonen zur Verfügung stehen oder ein in Betracht kommender funktechnisch geeigneter Standort in einer prioritären Zone aus

R2.2022.00235 Seite 9 Gründen mangelnder Akquisitionsmöglichkeit (keine Miet- oder Kaufmöglichkeit zu zumutbaren Bedingungen) nicht realisiert werden kann. Dabei können funktechnische Gründe für einen bestimmten Standort etwa mit entsprechenden Abdeckungskarten sowie fehlende Akquisitionsmöglichkeiten etwa durch die Vorlage eines Briefwechsels nachgewiesen werden (BGr 1C_449/2011 vom 19. März 2012, E. 6.6; 1C_51/2012 vom 21. Mai 2012, E. 5.2). Hinsichtlich der Frage, wie bezüglich der Ermittlung von Alternativstandorten vorzugehen ist und ob dabei insbesondere unbesehen auf einen – praxisgemäss offenbar zur Anwendung gelangenden – 200 m-Radius abgestellt werden darf, hat das Baurekursgericht sodann entschieden, mit Blick auf die Zielsetzung eines Kaskadenmodells, Mobilfunkantennenanlagen von bestimmten Zonen möglichst fernzuhalten, sei es fraglich, ob ein Abstellen auf einen bestimmten, vom geplanten Standort aus definierten Umkreis das richtige Vorgehen darstelle. Sachgerechter erscheine vielmehr, ausgehend von Zonen höherer Prioritäten (in Relation zur Zone, in welcher das konkrete Bauvorhaben geplant ist) zu prüfen, ob in diesen Zonen Standorte verfügbar seien, die für die Versorgung des mit der geplanten Anlage anvisierten Gebiets ebenfalls in Frage kommen könnten. Erst wenn dies nicht der Fall sei, was von den Mobilfunkbetreiberinnen nachzuweisen sei, könne auf Zonen mit jeweils niedrigerer Priorität ausgewichen werden. Die Frage, auf welches Gebiet sich dieser Nachweis zu beziehen habe, könne jedenfalls nicht in allgemeingültiger Weise beantwortet werden; ihre Beantwortung hänge vielmehr vom konkreten Einzelfall ab und habe unter Berücksichtigung etwa des Zonenregimes oder des zu versorgenden Gebiets zu erfolgen. Die Bewilligungsinstanz habe den konkreten Umständen angepasste Nachweise von der Mobilfunkbetreiberin zu verlangen und ihren diesbezüglichen Entscheid in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu begründen (BRGE II Nrn. 0052/2021 - 0054/2021, E. 7.5, in BEZ 2021 Nr. 17; BRGE II Nr. 0207/2022 vom 8. November 2022, E. 4.2; auch zum Folgenden). In diesem Zusammenhang wurde überdies darauf hingewiesen, ein Suchkreis mit einem Radius von 200 m erscheine recht klein und erweise sich nicht ohne weiteres als aus funktechnischen Gründen zwingend, zumal der typische Versorgungsradius von Mobilfunksendeanlagen von der Art der Versorgung abhänge und je nach Zellentyp durchaus auch über 200 m betragen könne. Dabei hätten die Betreiber auch im Rahmen einer Prioritätenregelung die

R2.2022.00235 Seite 10 Möglichkeit, den Nachweis der funktechnischen Notwendigkeit eines bestimmten Standortes zu erbringen, womit den durchaus berechtigten Anliegen Rechnung getragen werde, dass Kaskadenmodelle und Prioritätenregelungen nicht dazu führen dürften, die konzessionsmässige Mobilfunkversorgung zu behindern. 3.4. Vorweg ist festzuhalten, dass die Kaskadenregelung in Bezug auf die geplante Mobilfunkantennenanlage vorliegend unbestrittenermassen einzuhalten ist. Umstritten ist hingegen, ob der Nachweis der privaten Rekursgegnerin, dass aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist und dass in Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen, als erbracht betrachtet werden kann. In ihrem Standortnachweis führt die private Rekursgegnerin diesbezüglich zunächst in allgemeiner Weise aus, dass eine Mobilfunkanlage – da die Reichweite und Kapazität eines Standorts beschränkt sei – grundsätzlich in jenem Gebiet stehen müsse, welches sie versorge. Der Suchperimeter sei daher relativ klein. Die geplante Mobilfunkanlage decke in zwei Sektoren das Gebiet im Bereich A-Strasse, E-Strasse und F-Strasse ab; sodann auch das Gebiet im Bereich A-Strasse, G und B-Strasse. Den Suchperimeter stellte die private Rekursgegnerin im Standortnachweis sodann kartografisch in zwei, sich teilweise überschneidenden Ellipsen mit jeweils einer Hauptachse von ca. 550 m und Nebenachse von ca. 450 m auf einem abgedruckten Zonenplanausschnitt der Gemeinde X dar. Gestützt darauf hielt die private Rekursgegnerin fest, dass sämtliche prioritären Zonen mindestens 450 m vom Suchkreis für das abzudeckende Gebiet entfernt gelegen seien, ausser auf einer Länge von ca. 990 m und Breite von ca. 70 m entlang der B-Strasse, wo sich eine Zone der 4. Priorität befinde. Ein möglicher Ersatz der bestehenden Anlage Y dürfe sich aus funktechnischen Gründen maximal in einem Umkreis von 200 m befinden. Alle Liegenschaften in diesem Gebiet seien angefragt worden. Man habe zehn Absagen erhalten. Betreffend die Liegenschaften der Gemeinde in diesem Umkreis warte man noch auf eine Rückmeldung. Auf einer Liste und Karte sind im Standortnachweis sodann die angefragten Liegenschaften ersichtlich. Zum Nachweis der Quartierversorgung stellt die private Rekursgegnerin auf eine Versorgungskarte ab, welche

R2.2022.00235 Seite 11 das zu versorgende Gebiet darstellt. Abschliessend wird im Bericht festgehalten, dass sich die Anlage aus topographischen und funktechnischen Gründen an einem idealen Standort befinde, einen integralen Bestandteil des Mobilfunknetzes bilde und auf die Nachbarstandorte abgestimmt sei (act. 5.2, 10.12). Im angefochtenen Beschluss verweist die Vor-instanz auf diese Ausführungen und ergänzt insbesondere, dass auch die beiden gemäss Standortnachweis noch pendenten Anfragen zu Liegenschaften der Gemeinde nicht zur Verfügung stünden. Der nach Art. 49a BZO erforderliche Nachweis sei mit dem Bericht erbracht worden. Zuzustimmen ist den Rekurrierenden zunächst darin, dass der von der privaten Rekursgegnerin erstellte Standortnachweis gewisse Fragen aufwirft. Einerseits beschränkt sich der Bericht auf allgemeine Ausführungen dazu, weshalb aus funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der prioritären Zonen erforderlich ist. Ebenfalls nicht klar hervor geht aus dem Bericht, weshalb nicht der bestehende Standort Z ausgebaut werden könnte oder aus welchen funktechnischen Gründen der Suchkreis vorliegend auf 200 m (vom geplanten Standort aus) beschränkt wurde. Hingegen ist durch den Bericht plausibel dargetan, dass die geplante Anlage nur der Quartierversorgung dient sowie zur Versorgung dieses Gebiets nur Standorte der 4. Priorität entlang der B-Strasse, nicht aber der 1.-3. Priorität in Betracht kommen. Insbesondere ergibt sich aus der im Standortnachweis abgedruckten Karte des abzudeckenden Gebiets, dass eine Versorgung vom hangabwärts liegenden Gebiet 3. Priorität entlang der Bahngleise her nicht in Frage kommen kann, insbesondere da dafür massiv höhere Sendeleistungen nötig wären, bei denen die geltenden Grenzwerte angesichts des relativ dicht besiedelten Gebiets offensichtlich nicht eingehalten werden könnten. Dazu, weshalb die private Rekursgegnerin aus funktechnischen Gründen auf einen Standort ausserhalb der prioritären Zonen angewiesen sei und weshalb der Standort Z nicht ausgebaut werden könne, führen die Vorinstanz und die private Rekursgegnerin in ihren Rechtsschriften Folgendes an: Der von den Rekurrierenden genannte Standort an der B-Strasse 25 sei von der privaten Rekursgegnerin geprüft und als nicht geeignet beurteilt worden. Dies sei der Vorinstanz plausibel so aufgezeigt worden. Der strittige Standort an der A-Strasse 58 sei mit dem Betrieb des Standorts B-Strasse 25 als Einheit zu verstehen (ein Split-Site). Auf dem Standort B-Strasse 25 (wenig Leistung) seien die Frequenzen 1'800 und 2'100 MHz in Betrieb. Der Standort an

R2.2022.00235 Seite 12 der A-Strasse 58 (wenig Leistung) solle zusätzlich die Frequenzen 700, 800, 900 sowie 3'600 MHz on air bringen. Alle diese Frequenzbänder seien normalerweise an einem Makrostandort in Betrieb. Aufgrund der eingeschränkten Sendeleistungen sowie aus bautechnischen Gründen hätten diese Frequenzbänder auf zwei Standorte aufgeteilt werden müssen. Die zusätzlichen Frequenzen gewährleisteten eine bessere Quartierversorgung. Die geplanten Low-Band Frequenzen 700, 800 und 900 dienten vor allem der Inhouse- Versorgung. Die Frequenz 3'600 MHz ermögliche zudem viel zusätzliche Kapazität im entsprechenden Quartier. Aufgrund der bestehenden Belastungen der OMEN, vor allem Nr. 3 sowie Nr. 6, wäre ein Ausbau des Standortes an der B-Strasse 25 nicht möglich. Die Grenzwerte seien an diesem Standort nahezu ausgeschöpft. Die Vorinstanz verweist zudem auf eine E-Mail vom 2. August 2021 an die Rekurrentin Nr. 1 (Beilage 11/4), in welchem die private Rekursgegnerin aufgezeigt habe, weshalb eine zusätzliche Antenne notwendig sei. Diese E-Mail habe auch der Vorinstanz vorgelegen und sei in die Beurteilung eingeflossen. Die von den Rekurrierenden vorgebrachten Abdeckungskarten gälten lediglich als allgemeine Information, dass ein Mobilfunksignal in der gewünschten Technologie vorhanden sei. Sie gäben keine Auskunft über die Qualität oder die Kapazität, welche zur Verfügung stehe. Dieser sehr wichtige Parameter müsse bei der Planung neuer bzw. beim Umbau von bestehenden Standorten berücksichtigt werden. Zudem bestehe im vorliegend abzudeckenden Gebiet noch keine Versorgung mit 5G+, was mit der strittigen Antenne ebenfalls abgedeckt werde. Der Bedarf sei daher nachgewiesen. Zudem könne auch angenommen werden, dass die Y AG aus betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen keine unnötigen Antennen erstelle. Der von den Rekurrierenden erwähnte Standort auf Kat.- Nr. 12 betreffe eine unbebaute Parzelle direkt an der B-Strasse im Eigentum der Gemeinde X. Die Gemeinde X habe diesen Standort geprüft, sei aber der Meinung, dass auf dieser gemeindeeigenen Liegenschaft eine Mobilfunkanlage nicht in Frage komme. Auf dem Grundstück befinde sich ein drittverbindlicher kommunaler Aussichtsschutz. Zudem bestehe die Möglichkeit, das Grundstück sinnvoll mit einem Wohngebäude zu überbauen. Mit Blick auf die Zielsetzung eines nachhaltigen und haushälterischen Umgangs mit Bauland dürfte die Erstellung einer Mobilfunkanlage auf einer unbebauten Parzelle grundsätzlich nicht im öffentlichen Interesse liegen. Der schriftliche Nachweis über die Abklärungen werde mittels einer E-Mail der Abteilung Liegenschaften der Gemeinde X erbracht. Die private Rekursgegnerin habe ihre

R2.2022.00235 Seite 13 Abklärungen zudem in Form einer Excel-Liste mit den – teilweise telefonischen – Kontaktaufnahmen mit den Eigentümern dargestellt. Die Vorinstanz sei ihrer Überprüfungsbefugnis damit hinreichend nachgekommen. Die Liegenschaft B-Strasse 66 liege mehrheitlich ausserhalb des aus funktechnischen Gründen sinnvollen Suchkreises. Zudem befinde sich der Standort unmittelbar neben dem Aussichtsschutz. Die Begrenzung der Suche auf einen gewissen Bereich, der sich aus funktechnischen Gründen eigne, scheine sinnvoll und sei aus Sicht der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Wie in den diversen einschlägigen Karten der privaten Rekursgegnerin ersichtlich sei, decke die strittige Mobilfunkantenne nur ein kleines Gebiet ab. Die Prüfung einer möglichen Verschiebung habe somit in einem engen Radius zu erfolgen. Es stelle sich sogar die Frage, ob der 200 m-Radius nicht zu gross gewählt worden sei für eine identische Abdeckung. Eine Ausweitung des Suchradius sei in Betracht gezogen worden. Dieser hätte lediglich wenige weitere Grundstücke innerhalb der 4. Priorität gemäss Kaskadenordnung entlang der B-Strasse zur Folge gehabt. Zudem werde die funktechnische Abdeckung des benötigten Gebietes, je weiter weg vom Standort, schlechter. Bei einer Erweiterung des Suchkreises auf 230 m (+15%) würden lediglich drei bis vier zusätzliche Grundstücke einer höheren Priorität erfasst. Darunter würde auch das Schutzobjekt an der B-Strasse 32 zählen. Zudem sei der Suchkreis nicht mathematisch, sondern aus funktechnischen Gründen festzulegen. Die von der privaten Rekursgegnerin vorgelegten Unterlagen seien plausibel und legten glaubhaft dar, dass ein alternativer Standort nicht habe gefunden werden können, dass der Standort aus funktechnischen Gründen sinnvoll gewählt worden sei und kein aus funktechnischen Gründen geeigneter Standort in höherer Priorität in Frage komme. Das funktechnische Bedürfnis der Führung der Anlagen Z mit einer kumulierten Sendeleistung von 1'600 WERP und Y mit einer kumulierten Sendeleistung von 995 WERP als Split-Site ist plausibel und nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere ergänzen sich die zu betreibenden Frequenzen und bewegt sich die kumulierte Sendeleistung der beiden Antennenstandorte in einer für die Quartierversorgung in Wohnzonen üblichen Höhe. Nachvollziehbar ist zudem, dass die beiden Anlagen nicht zu weit weg voneinander stationiert werden können, ansonsten funktechnisch die gemeinsam zu erbringende Netzabdeckung nicht mehr gewährleistet werden könnte. Dies einerseits wegen der bestehenden Hanglage (geplanter Standort Y liegt erhöht gegenüber der prioritären Zone und dem Standort Z), wobei zu beachten ist, dass die

R2.2022.00235 Seite 14 Antennenanlage aus funktechnischen Gründen auf einen das zu versorgende Gebiet möglichst überragenden Standort angewiesen ist. Andererseits führen auch die Hauptstrahlrichtungen der Antennen (Azimut [Grad-Abweichung von Himmelsrichtung Nord] 20° und Azimut 130° [Z] bzw. Azimut 0° und 130° [Y]) dazu, dass die Abdeckung desselben Gebiets bzw. ein funktionierendes Zusammenwirken der beiden Standorte bei der Planung beider Anlagen entlang der prioritär gelegenen und von Norden nach Süden (wie die Hauptstrahlrichtungen) verlaufenden B-Strasse nur in einem sehr beschränkten Abschnitt überhaupt möglich ist. Was die von den Rekurrierenden angesprochene Möglichkeit des Ausbaus der bestehenden Anlage am Standort Z anbelangt, geht aus dem zu diesem Standort eingereichten Standortdatenblatt hervor, dass bei den OMEN Nrn. 3 und 6 (B-Strasse 21, 1. OG, und B-Strasse 29, 2. OG) der Anlagegrenzwert bereits heute nahezu erreicht wird. Dass bereits deshalb ein weiterer Ausbau ausgeschlossen wurde, ist nicht zu beanstanden, zumal an den Standortnachweis keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Deshalb ist entgegen den Rekurrierenden insbesondere nichts dagegen einzuwenden, dass die Vorinstanz die private Rekursgegnerin nicht dazu verpflichtet hat, nachzuweisen, dass keine die Grenzwerte einhaltende Projektvariante (höher Masten, andere Ausrichtung Antennenmodule etc.) ersichtlich ist. Bezüglich geprüfte prioritär gelegene Alternativstandorte ist den Rekurrierenden zunächst darin zuzustimmen, dass es – vor allem wenn die funktechnische Notwendigkeit des Standorts Y mit dem Zusammenwirken mit Z begründet wird – nicht korrekt sein kann, wenn ein Umkreis von 200 m vom geplanten Standort aus in Betracht gezogen wird. Richtig wäre es, in einem aus funktechnischer Sicht Sinn ergebenden Radius vom Standort Z aus nach Optionen zu suchen. Hingegen würde sich der so bestimmte Suchradius zwangsläufig mit dem vorliegend gewählten Suchradius überschneiden, insbesondere betreffend die geprüften Grundstücke. Deshalb durfte die Vorinstanz den Standortnachweis im Ergebnis, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, als genügend betrachten. Denn selbst wenn aus funktechnischer Sicht theoretisch auch ein Standort nördlich oder südlich des Standorts Z bzw. des geprüften Gebiets infrage käme, könnte die private Rekursgegnerin vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach an den Nachweis keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind, nicht verpflichtet werden, sämtliche diese Eigentümer anzufragen; dergleichen wäre mit der Wirtschafts- und Informationsfreiheit nicht vereinbar.

R2.2022.00235 Seite 15 Es muss für den Standortnachweis genügen, wenn – wie vorliegend im Ergebnis – eine gewisse Anzahl potentiell aus funktechnischer Sicht in Frage kommender Grundstücke geprüft wurden. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus der gemeindeeigenen Wegleitung zur BZO, wonach pro Zone anhand von 10 abschlägigen Erwerbs- oder Mietanfragen im 400 m-Radius nachzuweisen ist, dass der Antennenstandort trotz umfangreicher Bemühungen nur in dieser Zone liegen konnte (Wegleitung zur Bau-und Zonenordnung, Fassung gemäss Beschluss der Baukommission vom 16. Juli 2019, abrufbar unter: […]). Vorliegend hat die private Rekursgegnerin gemäss tabellenartiger Darstellung im Standortnachweis neun Grundeigentümer angefragt, welche allesamt kein Interesse hatten. Soweit die Rekurrierenden dies als genügenden Nachweis bestreiten, legt die private Rekursgegnerin mittels Excel-Liste (act. 14.3), auf der die getätigten Kontaktversuche protokolliert sind, glaubhaft dar, dass die betreffenden Eigentümer schriftlich und/oder telefonisch angefragt wurden. In Ergänzung dazu reichte die Gemeinde anlässlich des auf Lokal durchgeführten Augenscheins die durch die von der privaten Rekursgegnerin beauftragte Akquisitionsfirma an die Eigentümer versendeten brieflichen Anfragen ins Recht. Soweit die Rekurrierenden dazu ausführen, die Eingabe sei verspätet erfolgt, ist zu bemerken, dass es infolge der behördlichen Untersuchungspflicht (§ 7 Abs. 1 VRG) im Ermessen der Rekursinstanz steht, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (RB 1994 Nr. 16; zum Ganzen Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 23 Rz. 16 und 23). Nach allgemeiner Lebenserfahrung durften die Vorinstanz und die private Rekursgegnerin zudem davon ausgehen, dass die Nichtreaktion eines Eigentümers als Absage zu werten ist. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz es als ausreichend nachgewiesen betrachten, dass die angefragten neun Eigentümer kein Interesse an der Zurverfügungstellung ihrer Grundstücke für eine Mobilfunkanlage hatten. Die Vorinstanz führte sodann gemeindeintern Abklärungen zu den beiden Standorten B-Strasse 31 und A-Strasse 50 durch, was sie im Rahmen des Schriftenwechsels durch eine nachträglich eingeholte E‑Mail-Bestätigung der Abteilung Liegenschaften belegte (act. 10.17). Zum Vorwurf der Rekurrierenden in der Replik, der Verfasser der E-Mail sei nicht zum Entscheid darüber befugt gewesen, ob die Grundstücke zur Verfügung stünden, ist Folgendes zu bemerken: Einerseits besteht dafür, dass die Liegenschaftenkommission über die Ablehnung von Anfragen Privater für die Anmietung gemeindeeigener Grundstücke (beispielsweise wie vorliegend für Mobilfunkanlagen) formell Beschluss fassen müsste, keine gesetzliche Grundlage (vgl. https://www.kuesnacht.ch/

R2.2022.00235 Seite 16 § 24 Organisationsreglement der Gemeinde X [OrgR]). Zum anderen referenziert der Verfasser der E-Mail auf die Haltung der Abteilung Liegenschaften ("wir"), weswegen anzunehmen ist, dass eine interne Abklärung mit den zuständigen Personen zumindest informell stattgefunden hat. Im Ergebnis wenden die Rekurrierenden sodann materiell zu Recht nichts dagegen ein, dass die Gemeinde zum Schluss kam, die beiden Grundstücke nicht zur Verfügung zu stellen. Entgegen der Ansicht der Rekurrierenden ist sodann ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde das unbebaute Grundstück Kat.-Nr. 12, welches sie im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gestützt auf die Vorbringen der Rekurrierenden als zusätzlichen Alternativstandort geprüft hat, nicht zur Verfügung gestellt hat. Auch wenn die Gemeinde grundsätzlich verpflichtet ist, die Durchsetzung von Art. 49a BZO durch die Zurverfügungstellung gemeindeeigener Grundstücke zu fördern, hat sie ebenso die Pflicht, jeweils betroffene Interessen gegeneinander abzuwägen. Dass die Gemeinde das Interesse daran, ein unbebautes Grundstück künftig sinnvoll mit einem Wohngebäude zu überbauen, höher gewichtet als das Interesse an der Erstellung einer freistehenden Mobilfunkanlage auf einem solchen Grundstück, um den Anliegen von Art. 49a BZO zur Durchsetzung zu verhelfen, ist nicht zu bemängeln. Insbesondere würde eine freistehende Mobilfunkanlage ein Wohnbauprojekt auf dem Grundstück zweifellos erschweren bzw. in den Ausgestaltungsmöglichkeiten wesentlich einschränken (Grenzwerte, Platzierung der Wohngebäude etc). Nach dem Gesagten durfte die Gemeinde X die drei genannten Grundstücke als Alternativstandorte ausschliessen. Was den potentiellen Alternativstandort B-Strasse 66 betrifft, ist den Rekurrierenden darin zuzustimmen, dass die private Rekursgegnerin sowie die Vorinstanz nur behauptet haben, dass dieser Standort aus funktechnischen Gründen nicht in Frage komme, ohne dies jedoch zu belegen. Offenbar wurde der Standort (auch) wegen eines bestehenden Aussichtsschutzes ausgeschlossen. Dieser bezieht sich jedoch nur auf einen Teil des Gartens und gerade nicht auf das Mehrfamilienhaus, weshalb dieser Standort zumindest theoretisch als in Frage kommender Standort hätte noch näher abgeklärt werden können. Darauf konnte jedoch verzichtet werden, da die Vorinstanz den Nachweis mangelnder Alternativstandorte mit der Prüfung und dem nachvollziehbaren Ausschluss von zwölf (bzw. mit dem anlässlich dieses Verfahrens geprüften Grundstück Kat.-Nr. 12 dreizehn) Grundstücken im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums plausiblerweise als rechtsgenügend betrachten durfte. Mit der gleichen Überlegung ist es zudem im Ergebnis nachvollziehbar und rechtsgenügend, dass die Vorinstanz nicht

R2.2022.00235 Seite 17 weitere Nachweise verlangt hat oder weitere gemeindeeigenen Grundstücke in der Zone 4. Priorität als Alternativstandorte geprüft hat. 3.5. Zusammenfassend vermögen die (nachgelieferten) Ausführungen der privaten Rekursgegnerin und der Vorinstanz im Ergebnis den Anforderungen zu genügen, wie sie in der vorstehend dargestellten Rechtsprechung für eine rechtsgenügende Standortbegründung im Rahmen eines Kaskadenmodells umschrieben werden. Die Rüge der Rekurrierenden erweist sich damit als unbegründet. 4.1. Die Rekurrierenden bringen vor, die geplante Mobilfunkanlage ordne sich nur ungenügend ein. Das Baurekursgericht habe mit Urteil vom 21. August 2018 rechtskräftig und verbindlich entschieden, dass vorliegend § 357 Abs. 1 PBG nicht anwendbar sei und die Mobilfunkanlage keinen Bestandesschutz geniesse. Es sei deshalb für die Einordnungsprüfung von einer neuen Mobilfunkanlage auszugehen. Es sei zunächst vor Augen zu führen, dass die geplante praktisch freistehende Mobilfunkanlage mit einer Höhe von 12,6 m und je vier Antennenmodulen (jeweils 1,6 m hoch und ca. 1 m breit) und RRH's im beschaulichen Einfamilienhausquartier der Wohnzone W2/1.4 äusserst dominant wirke. Das Ausmass der neuen Mobilfunkanlage werde gegenüber der alten Anlage verdoppelt, weshalb keine geringfügige Änderung vorliege. Ausserdem sei in Betracht zu ziehen, dass in der Zone lediglich Gebäudehöhen bei einem anrechenbaren Dachgeschoss von 7,5 m und bei einem anrechenbaren Untergeschoss von 8,1 m erlaubt seien (Art. 19 Abs. 1a lit. b BZO). Die geplante Höhe der Mobilfunkanlage von 12,6 m werde somit sämtliche Gebäude in diesem Quartier bei Weitem überragen. An dieser dominanten Erscheinung würden auch die vorhandenen Bäume nichts ändern, da es sich dabei um Laubbäume handle, welche während der Hälfte des Jahres, wenn das Laub abgefallen sei, die geplante Anlage nicht zu verdecken vermögen. Abgesehen davon könnten diese Bäume jederzeit gefällt werden oder absterben. Zudem wirke eine in "alu natur" gehaltene Mobilfunkanlage auch in farblicher Hinsicht äusserst auffällig. In grüner Farbe wäre die Anlage etwas weniger störend und hätte eine geringere Blendwirkung.

R2.2022.00235 Seite 18 4.2. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Diese Vorschrift enthält eine Grundanforderung an Bauten, Anlagen und Umschwung. Verlangt wird sowohl eine gewisse Qualität der Gestaltung in sich als auch der Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung. So kann namentlich die Gleichförmigkeit wesentliches Gestaltungsmerkmal einer bestehenden Überbauung sein. Die genügende Einordnung fehlt allerdings nicht bereits bei der Einführung einer neuen Formensprache in ein einheitliches Bild einer älteren Überbauung; vielmehr ist ein Einordnungsmangel erst gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter bildet. Eine Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG muss nicht ideal bzw. "gut", sondern lediglich "genügend" sein. Dies ist auch dann erfüllt, wenn eine andersartige Gestaltung als besser bzw. als wünschenswert qualifiziert würde. Die Frage, ob eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist gestützt auf objektive, nachvollziehbare Kriterien zu beantworten. Blosses Empfinden rechtfertigt keinen Eingriff in das Eigentum (vgl. VB.2018.00395 vom 7. Februar 2019, E. 4.2. ff.). Soweit den Gemeinden bei der Anwendung von Bestimmungen des kantonalen Rechts als Ausfluss der Gemeindeautonomie eine besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zukommt, überprüft das Baurekursgericht entsprechende Entscheide mit Zurückhaltung. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur dann einschreiten, wenn die Baubehörde ihren Ermessensspielraum überschreitet, indem sie sich von unsachlichen, dem Zweck der in Frage stehenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt. Dabei darf sich die Rekursinstanz jedoch nicht auf eine

R2.2022.00235 Seite 19 blosse Willkürprüfung beschränken, vielmehr muss die Eingriffsschwelle tiefer gesetzt werden (vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen). Ob eine Bestimmung des kantonalen Rechts den Gemeinden einen autonomen Entscheidungsspielraum einräumt, ist durch Auslegung zu ermitteln (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 62). Nach ständiger Praxis der kantonalen Instanzen betrifft dies insbesondere § 238 PBG (Donatsch, § 20 Rz. 72). 4.3. Die Vorinstanz begründet die rechtsgenügende Einordnung im angefochtenen Entscheid damit, dass die Anlage weitgehend von Bäumen verdeckt und farblich in neutralem "alu natur" gehalten sei, so dass sie trotz ihrer Höhe nicht zu prominent in Erscheinung trete. In der Vernehmlassung ergänzt sie, dass das Bauvorhaben von der Besitzstandsgarantie nach § 357 PBG erfasst sei. Es sei daher für die Bewilligungsfähigkeit an sich bereits ausreichend, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstünden (§ 357 Abs. 1 Satz 1 PBG). Angesichts der nur geringfügigen optisch wahrnehmbaren Veränderungen könne zweifellos davon ausgegangen werden, dass keine solchen überwiegenden Interessen entgegenstünden. Ausserdem bestehe am vorgesehenen Standort bereits eine Mobilfunkanalage. Der bestehende Mast werde durch neue etwas grössere Antennen ergänzt. Neben der Mobilfunkanlage befänden sich hohe Bäume, welche die Mobilfunkanlage in gewissem Masse kaschierten. Selbstverständlich sei die Anlage – je nach Jahreszeit – weiterhin teilweise sichtbar. Der Umstand, dass die Mobilfunkanlage die Rekurrierenden störe, sei nicht gleichzusetzen mit einer ungenügenden Einordnung. Die Ausgestaltung und Erscheinung der strittigen Mobilfunkanlage entspreche dem Standard und sei in ähnlicher Form in verschiedenen Gemeinden mehrmals bewilligt und von den Rechtmittelinstanzen geschützt worden. Ohnehin werde nicht leichthin angenommen, dass eine Mobilfunkanlage die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG nicht erreiche. Nur in krassen Einzelfällen hätten die Rechtmittelinstanzen entsprechende Rekurse wegen Verletzung der Einordnungsvorschriften gutgeheissen. Eine solche Situation liege in casu nicht vor, zumal am strittigen Standort bereits eine Mobilfunkanlage stehe. Wie in den Planunterlagen ersichtlich sei, werde der bestehende Mast nicht erhöht, sondern es würden lediglich die Antennen ausgetauscht. Die optische Wahrnehmbarkeit werde durch die neuen Sendekörper nicht wesentlich verstärkt. Lediglich

R2.2022.00235 Seite 20 die Antennen hätten aus technischen Gründen ein etwas grösseres Mass. Entscheidend sei im Zusammenhang mit der Wahrnehmbarkeit primär die Höhe des Antennenmasts, die unverändert bleibe. Aufgrund der Höhe bestehe zwar eine gewisse visuelle Wahrnehmbarkeit, die jedoch unabhängig davon bestehe, ob die alten Sendekörper durch neue ersetzt würden. Auch die abfallende Geländetopographie habe zur Folge, dass sich die Mobilfunkanlage besser in die Umgebung einpasse und visuell zurückhaltend in Erscheinung trete. Des Weiteren sei zu bemerken, dass eine Mobilfunkanlage keine Gebäudehöhe einzuhalten habe. Würde man die Mobilfunkanlage auf einem bestehenden Gebäude mit einer zulässigen Gebäudehöhe von 8,1 m bzw. einer Gesamthöhe von 10,5 m erstellen, würde diese als technisch bedingte Aufbaute betrachtet und auch eine Gesamthöhe von 12,6 m – wenn nicht sogar mehr – erreichen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel. Zutreffend ist zunächst, dass entgegen der Ansicht der Rekurrierenden das hiesige Gericht nicht entschieden hat, dass der bestehenden Anlage bei einem Umbauvorhaben kein Bestandesschutz zukommt. Entschieden wurde nur, dass Art. 49a BZO aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen auch bei einem Umbau der bestehenden Antenne anzuwenden ist. Bezüglich der Einordnung sind jedoch keine Umstände bzw. überwiegenden Interessen ersichtlich, weshalb der bestehende und durch den Umbau unveränderte Antennenmast bei der Einordnung nicht als vorbestehend in die Beurteilung einbezogen werden sollte. Solche Interessen bringen auch die Rekurrierenden nicht vor. Davon abgesehen wurde der damals noch nicht vorliegende Standortnachweis mittlerweile ausreichend erbracht, weshalb ohnehin nicht von einer rechtswidrigen Anlage im Sinne von § 357 PBG auszugehen ist. Was die Einordnung der neuen Elemente – insbesondere grösserer Antennenmodule, zusätzlicher RRH's und einer Leiter – anbelangt, war eine Einordnungsprüfung unbestrittenermassen vorzunehmen. Die Umgebung rund um den geplanten Standort ist geprägt durch sowohl ältere als auch modernere Ein- und Mehrfamilienhäuser mit Umschwung, wobei es sich infolge dessen sowie namentlich aufgrund der unterschiedlichen Dachformen sowie Gebäudearchitekturen und -volumen um eine heterogene und ästhetisch weniger sensible Gegend handelt. Der Augenschein hat gezeigt, dass sich die aktuell durch den bestehenden Technikmast vorbestehende (Aus-)Wirkung auf die Umgebung durch die geplanten neuen Anlageteile nicht in einer

R2.2022.00235 Seite 21 Weise verändern wird, dass eine unbefriedigende Gesamtwirkung anzunehmen wäre. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn die gegenwärtig zu einer optimalen Kaschierung der Anlage beitragenden umliegenden Bäume einmal entfernt werden sollten. Zuletzt ist im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen stets auch zu berücksichtigen, dass sie als standardisierte technische Anlagen nur eingeschränkt gestaltet werden können und zudem – um ihren technischen Zweck erfüllen können – umliegende Gebäude überragen müssen. Dass die Vorinstanz eine rechtsgenügende Einordnung der umgebauten Mobilfunkantennenanlage bejaht hat, liegt nach dem Gesagten in ihrem Beurteilungsspielraum und erweist sich klar als vertretbar. Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet. 5. Es ergibt sich damit, dass der Rekurs abzuweisen ist. 6. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den rekurrierenden Parteien (Nrn. 1-9) zu gleichen Teilen aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'200.-- festzusetzen.

R2.2022.00235 Seite 22 7. Die Vorinstanz und die Rekurrierenden beantragen die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Den Rekurrierenden steht infolge ihres vollständigen Unterliegens von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu. Stehen sich im Verfahren private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüber, so wird die Gemeinde im Falle des Unterliegens in der Regel nicht entschädigungspflichtig (§ 17 Abs. 3 VRG). Umgekehrt entfällt im Falle des Obsiegens auch ein entsprechender Entschädigungsanspruch. Gründe, von dieser Regel abzuweichen, sind vorliegend nicht gegeben. Demnach ist auch der Vorinstanz keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

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