Skip to content

Zürich Baurekursgericht 01.03.2022 BRGE II Nr. 0036/2022

1 marzo 2022·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·2,851 parole·~14 min·2

Riassunto

Keine Grundlage für generelle Behördenpraxis des grundsätzlichen Verbots von Bewohnerabstellplätzen im Strassenabstandsbereich | Entsprechend ihrer Praxis verweigerte die Baubehörde die Bewilligung eines Bewohnerabstellplatzes im Strassenabstandsbereich. Diese Praxis stütze sich einerseits auf § 244 Abs. 3 PBG und andererseits auf § 238 Abs. 3 PBG. Die generelle Praxis der Gemeinde steht der kantonalen Vorschrift von § 244 Abs. 2 PBG entgegen. Nach dieser Bestimmung dürfen verkehrssichere Pflichtabstellplätze auch im Strassenabstandsbereich angelegt werden, wenn die spätere Verlegung auf Kosten des Pflichtigen möglich ist und rechtlich gesichert wird. Die Praxis findet auch keine Stütze in § 244 Abs. 3 PBG. Diese Bestimmung zielt auf die Schaffung von Gemeinschaftsanlagen und ein Verbot grösserer oberirdischer Anlagen hin. Sie kann indes nicht für ein generelles Verbot von Pflichtabstellplätzen im Strassenabstandsbereich herangezogen werden. Auch § 238 Abs. 3 PBG bildet hierfür keine Grundlage. Diese Bestimmung kann jedoch unter individuell zu prüfenden Voraussetzungen allenfalls einer Bewilligung von Abstellplätzen im Vorgartenbereich entgegenstehen.

Testo integrale

Baurekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

G.-Nr. R2.2021.00076 BRGE II Nr. 0036/2022

Entscheid vom 1. März 2022

Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann, Baurichter Stefano Terzi, Baurichter Daniel Willi, Gerichtsschreiber Stefan Brühwiler

in Sachen Rekurrierende RS und CH, […] vertreten durch […]

gegen Rekursgegnerin Bau- und Planungskommission X, […]

betreffend Beschluss der Bau- und Planungskommission vom 9. März 2021; Bauverweigerung für zweiten Parkplatz und Baubewilligung für Parkplatz und div. Umgebungsveränderungen, […] ______________________________________________________

R2.2021.00076 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 9. März 2021 erteilte die Bau- und Planungskommission X CH und RS die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Besucherparkplatzes, diverser Stützmauern, eines Treppenlifts sowie von Fusswegen und Gartentreppen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 an der P.-Strasse 43 in X. Gleichzeitig wurde die Erstellung eines Bewohnerparkplatzes verweigert. B. Gegen die verweigerte Bewilligung des projektierten Bewohnerparkplatzes erhoben die Rekurrierenden mit Eingabe vom 21. April 2021 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten, dass der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben sei, als damit der projektierte Bewohnerparkplatz im Freien verweigert worden sei, und es sei die Vorinstanz einzuladen, den Rekurrierenden auch für diesen Parkplatz die Baubewilligung unter Anordnung eines Beseitigungs- bzw. Verlegungsrevers zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. C. Mit Verfügung vom 22. April 2021 wurde der Rekurseingang vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Eingabe vom 18. Mai 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolgen zulasten der Rekurrierenden. E. Mit Replik vom 10. Juni 2021 bzw. Duplik vom 29. Juni 2021 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

R2.2021.00076 Seite 3 F. Am 26. August 2021 führte eine Delegation der 2. Abteilung des Baurekursgerichtes im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. G. Auf die Vorbringen der Parteien und die anlässlich des Lokaltermins gemachten Feststellungen wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurrierenden sind als Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks und als Adressaten des angefochtenen Beschlusses im Sinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ohne Weiteres zur Rekurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 1 liegt in der Wohnzone W2A/20% gemäss Bauund Zonenordnung der Gemeinde X (BZO). Das Grundstück befindet sich in Hanglage oberhalb der P.-Strasse und verfügt beim Wohnhaus, dessen Zufahrt mittels eines Durchfahrtsrechts zulasten des Nachbargrundstücks Kat.- Nr. 2 grundbuchlich gesichert ist, über zwei Parkplätze (act. 9.6 und 9.9). Diese beiden Parkplätze sollen gemäss den Rekurrierenden aufgehoben werden, da das Nachbargrundstück verkauft und bebaut werden soll, weshalb für die Erschliessung des rekurrentischen Wohnhauses eine neue Lösung gefunden werden musste. Neben der bestehenden Einzelgarage im Strassenabstandsbereich der P.-Strasse, in welcher ein Bewohnerparkplatz untergebracht ist, plant die Bauherrschaft direkt im Anschluss an die Garage

R2.2021.00076 Seite 4 und ebenfalls im Strassenabstandsbereich einen weiteren Bewohnerparkplatz sowie einen Besucherparkplatz im Freien (act. 9.8). Während die Vorinstanz den Besucherparkplatz bewilligte, verweigerte sie die Bewilligung für den zweiten Bewohnerparkplatz. 3.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Beschluss vom 9. März 2021 fest, dass gemäss langjähriger Praxis der Gemeinde im Strassenabstandsbereich lediglich Besucherparkplätze (gegen Beseitigungsrevers) bewilligt würden. Parkplätze für Bewohner seien ausserhalb des Strassenabstandsbereichs anzuordnen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 220 Abs. 1 PBG seien in Bezug auf den geplanten zweiten Bewohnerparkplatz im Strassenabstandsbereich nicht gegeben. Für den bestehenden Bewohnerparkplatz in der Einzelgarage gelte die Bestandesgarantie. Der projektierte ungedeckte Besucherparkplatz im Strassenabstandsbereich sei gegen Beseitigungsrevers genehmigungsfähig. Unbestritten, und auch im vorinstanzlichen Beschluss vom 9. März 2021 so festgehalten, sind die Anforderungen bezüglich Sichtweiten, Einfahrtsradien und Gefälle bei beiden projektierten Parkplätzen eingehalten. Die Verkehrssicherheit stellt, wie auch anlässlich des Augenscheins ersichtlich war (AS- Fotos 1-3; act. 5.2; act. 9.8), in Bezug auf die geplanten Parkplätze kein Problem dar. Bezüglich der Einordnung und Gestaltung der projektierten offenen Parkplätze hält die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss fest, dass der neu geplante Parkplatzstandort aufgrund der bestehenden topographischen Situation einen doch beachtlichen Geländeeinschnitt bedinge. Die geplante Stützmauer im betreffenden Bereich sei zwischenzeitlich in der Höhe reduziert worden. Zudem sei hangseitig bzw. seitlich versetzt eine zweite Mauer aus Natursteinen vorgesehen, so dass der Zwischenbereich begrünt werden könne. Weil nur einer der beiden geplanten Parkplätze bewilligt werden könne, sei der Geländeeinschnitt entsprechend zu reduzieren resp. sei die Stützmauer der neuen Situation anzupassen.

R2.2021.00076 Seite 5 3.2. Die Rekurrierenden monieren, die Praxis der Vorinstanz, Bewohnerparkplätze im Strassenabstandsbereich nicht ordentlich zu bewilligen, sondern lediglich dispensweise bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, so namentlich bei talseitig gelegenen Liegenschaften, sei gesetzeswidrig. Gemäss dem übergeordneten und für die Gemeinden verbindlichen kantonalen Recht (§ 244 Abs. 2 PBG) dürften Pflichtparkplätze auch im Strassenabstandsbereich erstellt werden, sofern die spätere Verlegung auf Kosten des Pflichtigen möglich sei und rechtlich gesichert werde. Die Rekurrierenden hätten im Bewilligungsverfahren den Nachweis der möglichen Verlegung der projektierten offenen Parkplätze in eine Tiefgarage ausserhalb des Strassenabstandsbereichs erbracht (act. 5.1). Auch die Vorinstanz halte im Beschluss vom 9. März 2021 fest, dass auf dem Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung davon diverse Möglichkeiten für eine bewilligungsfähige Lösung denkbar seien. Damit sei unbestritten, dass der gesetzlich geforderte Verlegungsnachweis problemlos erbracht werden könne. Die Möglichkeit einer Verlegung des Parkplatzes sei Voraussetzung für eine Baubewilligung und kein Grund, einen Parkplatz im Strassenabstandsbereich von vornherein zu verweigern. Die Voraussetzungen bezüglich Verkehrssicherheit würden durch die beiden projektierten Parkplätze erfüllt. Im angefochtenen Beschluss werde zudem implizit bestätigt, dass auch mit beiden ungedeckten Parkplätzen die Voraussetzungen von § 238 Abs. 1 PBG erfüllt würden. 3.3. Die Vorinstanz hält vernehmlassungsweise fest, dass die langjährige Praxis der Baubehörde im Strassenbabstandsbereich respektive im Baulinienbereich grundsätzlich nur Besucherparkplätze (gegen Beseitigungsrevers) zu bewilligen, auf § 244 Abs. 3 PBG, wonach die nicht für Besucher vorgesehenen Parkplätze grundsätzlich unterirdisch angelegt oder überdeckt werden müssten, sowie auf ortsbaulichen bzw. gestalterischen Überlegungen im Sinne von § 238 Abs. 3 PBG basiere. § 244 Abs. 3 PBG sei nicht zuletzt siedlungspolitisch und ortsbaulich motiviert, wovon denn auch die streitgegenständliche Baubehördenpraxis zeuge. Das Baugrundstück liege an bester Lage in einem architektonisch und ortsbaulich anspruchsvollen bzw. gehobenen Wohnquartier von X. Dass die Nachbarschaft mit unterirdischen oder gedeckten Abstellplätzen an dieser Lage wesentlich geschont werde, könne somit nicht ernsthaft bestritten werden. Das streitgegenständliche

R2.2021.00076 Seite 6 Baugrundstück liege zudem bergseitig der P.-Strasse. Infolge der ausgeprägten Hanglage seien die örtlichen Verhältnisse daher geradezu ideal für eine unterirdische oder gedeckte Parkierungsanlage. Die Kosten seien aus Sicht der Baubehörde aufgrund der günstigen Hanglage sowie auch in Bezug auf die Lage im besagten Wohnquartier ohne weiteres zumutbar. Gemäss § 238 Abs. 3 PBG könne mit der baurechtlichen Bewilligung u.a. verlangt werden, dass Vorgärten und andere geeignete Teile des Gebäudeumschwungs als Grünfläche erhalten oder hergerichtet würden. Die Baubehörde genehmige auch gestützt auf diese kantonalrechtliche Bestimmung in langjähriger und erfolgreich geübter Praxis Parkplätze im Vorgartengebiet nur zurückhaltend. Wo es die Platzverhältnisse wie im vorliegenden Fall zuliessen, sollten die Parkplätze zugunsten eines natürlich gestalteten Vorgartenbereiches ausserhalb des Strassenabstandsbereichs angeordnet werden. 3.4. Gemäss § 244 Abs. 2 PBG müssen Abstellplätze – auch unter Berücksichtigung eines künftigen Strassenausbaus – verkehrssicher angelegt sein; in Strassenabstandsbereichen dürfen Pflichtabstellplätze nur liegen, wenn die spätere Verlegung auf Kosten des Pflichtigen möglich ist und rechtlich gesichert wird. Vorliegend ist die verkehrssichere Anlage der projektierten offenen Parkplätze unbestrittenermassen gegeben. Dass eine spätere Verlegung auf Kosten der Rekurrierenden möglich ist, haben diese bereits nachgewiesen. So besteht etwa die Möglichkeit einer Verlegung der Parkplätze in eine kleine unterirdische Anlage ausserhalb des Strassenabstandsbereichs auf dem eigenen Grundstück (act. 5.1). Dies anerkennt auch die Vorinstanz, wenn sie festhält, dass sich das rekurrentische Grundstück aufgrund der Hanglage für eine unterirdische Garage sehr gut eigne. Entsprechend sind vorliegend die Voraussetzungen zur Erstellung von Pflichtparkplätzen im Strassenabstandsbereich gegen Beseitigungsrevers und ein grundsätzlicher Anspruch auf deren Bewilligung gegeben. 3.5. Die Vorinstanz hält zumindest dem projektierten Bewohnerparkplatz ihre Praxis entgegen, wonach solche Parkplätze im Strassenabstandsbereich

R2.2021.00076 Seite 7 nicht bewilligt würden. Diese Praxis stütze sich zum einen auf § 244 Abs. 3 PBG. Gemäss Satz 2 dieser Bestimmung müssen die nicht für Besucher vorgesehenen Abstellplätze unterirdisch angelegt oder überdeckt werden, wenn dadurch die Nachbarschaft wesentlich geschont werden kann, die Verhältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar sind. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Bestimmung zielt auf die Schaffung von Gemeinschaftsanlagen und auf ein Verbot grösserer oberirdischer Parkflächen hin. Es sollen damit die Lärmimmissionen reduziert werden, welche mit dem Parkieren von Motorfahrzeugen verbunden sind (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Bd. 2, S. 907). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat § 244 Abs. 3 PBG in lärmschutzrechtlicher Hinsicht neben dem Umweltschutzrecht des Bundes keine selbständige Bedeutung, behält sie aber, soweit verkehrs- und siedlungsplanerische Ziele verfolgt werden. Der Wortlaut der Bestimmung enthält keinen Vorbehalt für abweichende kommunalrechtliche Regelungen, wie dies beispielsweise in § 242 Abs. 1 PBG der Fall ist. Weder verweist die Vorschrift auf die Bau- und Zonenordnung noch delegiert sie an den Gemeinderat. Auch Sinn und Zweck der Bestimmung lassen keinen Raum für weitergehende Regelungen durch die Gemeinden (vgl. VB.2013.00754 vom 13. März 2014, E. 3.2.4). Vorliegend ist daher in § 244 Abs. 3 PBG keine Grundlage für die Praxis der Gemeinde ersichtlich. Diese Praxis zielt denn auch auf die grundsätzliche Vermeidung von Bewohnerparkplätzen im Strassenabstandsbereich, nicht aber auf die unterirdische oder überdeckte Anlage solcher Parkplätze. Im vorliegenden Fall bietet sich die unterirdische Anlage aufgrund der Hanglage lediglich (quasi zufällig) als eine mögliche Lösung an. Entsprechend wurde dies im angefochtenen Beschluss auch nicht gefordert. Ohnehin zielt § 244 Abs. 3 PBG gemäss dem Bundesgericht auf ein Verbot grösserer oberirdischer Parkflächen in Städten, Agglomerationen und grösseren Überbauungen hin, nicht aber auf die grundsätzliche Verhinderung einzelner bzw. weniger oberirdischer Bewohnerparkplätze. In solchen Fällen können nur andere (z.B. raumplanerische) Gründe derartige Verpflichtungen (d.h. zur unterirdischen Anlage eines einzelnen Abstellplatzes) rechtfertigen (BGr 1A.62/1997 und 1P.150/1997, E. 3b, in ZBI 1998 440 f. = Pra 1998 Nr. 83). Eine wesentliche Schonung der Nachbarschaft im Sinne von § 244 Abs. 3

R2.2021.00076 Seite 8 PBG (welcher sich in erster Linie auf den Lärm bezieht) kann durch die unterirdische Anlage dieses einen zusätzlichen Parkplatzes, um den es letztlich geht, jedenfalls ohnehin nicht erreicht werden. Zumal eine Grundlage für die fragliche Baubehördenpraxis, welche sich auf die Freihaltung von Strassenabstandsbereichen bezieht, in § 244 Abs. 3 PBG schlicht nicht ersichtlich ist. Wird das raumplanerische Ziel der Freihaltung von Strassenabstandsbereichen verfolgt, bildet, soweit die spätere Verlegung auf Kosten des Pflichtigen – wie vorliegend – möglich ist, die Bewilligung gegen Beseitigungsrevers die verhältnismässige Lösung, was sich auch aus dem Wortlaut von § 244 Abs. 2 Satz 2 PBG ergibt. Eine solche Auflage entspricht – als Minus zu einer Bauverweigerung, aber auch gegenüber der Verpflichtung, einzelne Bewohnerparkplätze unterirdisch in den Hang zu verlegen – grundsätzlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Bd. 2, S. 1043). 3.6. Allenfalls könnten Gestaltungsvorschriften der Erstellung des strittigen zweiten Bewohnerparkplatzes im Vorgartenbereich, zu welchem der projektierte Standort im Strassenabstandsbereich zu zählen ist, entgegenstehen. Die Vorinstanz stützt denn auch ihre Praxis nebst auf § 244 Abs. 3 PBG zusätzlich auf die Gestaltungsvorschrift von § 238 Abs. 3 PBG. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. § 238 Abs. 1 PBG ist eine positive ästhetische Generalklausel. Sie verbietet nicht bloss eine Verunstaltung, sondern verlangt eine positive Gestaltung (BGr 1C_346/2007 vom 16. Mai 2008, E. 3.3.1; VB.2009.00604 vom 6. Oktober 2010, E. 5.3). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, erfolgt nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen (vgl. VB.2018.00395 vom 7. Februar 2019, E. 4.2 ff.). Dort, wo die Verhältnisse es zulassen, kann mit der baurechtlichen Bewilligung verlangt werden, dass vorhandene Bäume bestehen bleiben, neue Bäume und Sträucher gepflanzt werden sowie Vorgärten und andere geeignete Teile des Gebäudeumschwungs als Grünfläche erhalten oder hergerichtet werden (§ 238 Abs. 3 PBG). Das Verwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, es sei

R2.2021.00076 Seite 9 nicht rechtsverletzend, wenn die Baubehörde die Öffnung der Vorgärten zu Parkzwecken in der Regel, im Sinn einer Leitlinie für die Ermessensausübung, nur bis zu einem Drittel der Anstosslänge zulässt. Entscheidend ist nicht allein das Ausmass der begrünten Fläche, sondern insbesondere die Durchbrechung der unmittelbar an den öffentlichen Grund anstossenden Begrünung. Davon hängt es massgeblich ab, ob der Vorgartenbereich noch als solcher erkannt wird. Entsprechend ist jegliche Befestigung zu berücksichtigen, welche eine Öffnung des Vorgartens zur Folge hat (VB.2014.00649 vom 30. Juni 2015, E. 6.2 mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich zusammen mit der bestehenden Einzelgarage und den beiden projektierten offenen Parkplätzen eine Öffnung des Vorgartenbereichs von rund 10 m, was einer Öffnung des Vorgartens, welcher auf einer Länge von knapp 37 m an die P.-Strasse grenzt, von gegen ¼ der Anstosslänge entspricht. Die Öffnung des Vorgartens würde sich ohne den zweiten Bewohnerparkplatz um lediglich 3,5 m reduzieren. Auch würde sich mit einer Garage im Hang ausserhalb des Strassenabstandsbereichs, wie sie die Vorinstanz selber ins Spiel bringt, die Durchbrechung der Grünfläche nicht reduzieren. Schliesslich könnte nicht ernsthaft verlangt werden, für die zwei bis drei Parkplätze eine unterirdische Einstellhalle in der Grösse zu erstellen, dass die Fahrzeuge in der Garage aneinander vorbeimanövrieren können und damit lediglich eine schmale Ein-/Ausfahrt benötigt würde. Die Garageneinfahrt bzw. der gedeckte Parkplatz würde bei gleicher Breite wie die beiden offenen Parkplätze höher in Erscheinung treten als die Stützmauer hinter den offenen Parkplätzen. Wie sich am Augenschein zeigte, wird der stark begrünte Vorgartenbereich auch mit dem projektierten Bewohnerparkplatz ohne weiteres als solcher erkennbar sein (AS-Fotos 1-3; act. 5.2). Im Verhältnis zum übrigen Vorgarten ist der Geländeeinschnitt für die beiden Parkplätze neben der bestehenden Einzelgarage untergeordnet. Mit der in der Höhe reduzierten Stützmauer, wie diese nun geplant ist, ist der Einschnitt letztlich unauffälliger, als dies bei einem Doppelgaragentor für eine Garage im Hang ausserhalb des Strassenabstandsbereichs der Fall wäre. Die beiden offenen Abstellplätze erfüllen in der projektieren Art jedenfalls die Vorgaben von § 238 Abs. 1 PBG, was auch die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss implizit festhält. Den Einschnitt im Vorgarten hält auch die Vorinstanz offenbar letztlich nicht für zu gross, wenn sie alternativ eine Garage ausserhalb des Strassenabstandsbereichs – aber dennoch im Vorgartenbe-

R2.2021.00076 Seite 10 reich – vorschlägt. Eine Verweigerung des offenen Bewohnerparkplatzes gestützt auf § 238 Abs. 3 PBG lässt sich angesichts dieser Umstände nicht rechtfertigen. 3.7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Praxis der Vorinstanz, wonach grundsätzlich keine Bewohnerparkplätze im Strassenabstandsbereich bewilligt werden, keine Stütze in § 244 Abs. 3 PBG findet. Soweit mit der Praxis verkehrs- und siedlungsplanerische Ziele verfolgt werden, stellt die Bewilligung gegen Beseitigungsrevers auch des offenen Bewohnerparkplatzes im Strassenabstandsbereich die verhältnismässige Lösung gegenüber der Verlegung in eine Garage im Hang dar. Da die Vorgaben von § 244 Abs. 2 PBG erfüllt werden, steht diesbezüglich einer Bewilligung der beiden offenen Abstellplätze im Strassenabstandsbereich nichts entgegen. Auch in Bezug auf gestalterische Vorgaben steht der Bewilligung beider offenen Parkplätze kein Hindernis entgegen. Dies gilt auch dann, wenn der Containerstandort, wie von der Vorinstanz in Dispositivziffer 1.1.1 des angefochtenen Entscheids unter anderem verlangt, noch geändert wird, zumal dies ohne weitere umfangreiche Öffnung des Vorgartenbereichs möglich erscheint. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und der Beschluss der Bau- und Planungskommission X insoweit aufzuheben, als damit der projektierte offene Bewohnerparkplatz verweigert wurde. Die Anpassung des Geländeeinschnitts und der Stützmauersituation gemäss Dispositivziffer 1.1.1 des angefochtenen Entscheids wurde zwar nur aufgrund der Verweigerung des im Strassenabstandsbereich geplanten offenen Bewohnerparkplatzes angeordnet (s. die Erwägungen unter "Einordnung und Gestaltung"). Der vorliegende Rekursentscheid zieht indes eine Neubeurteilung der Situation hinsichtlich der geforderten Verlegung des Containerstandorts nach sich. Die Vorinstanz ist deshalb einzuladen, die baurechtliche Bewilligung auch für den Bewohnerparkplatz unter Anordnung eines Beseitigungsrevers und der hinsichtlich des Containerstandorts erforderlichen Nebenbestimmung(en) zu erteilen. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]).

R2.2021.00076 Seite 11 Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'700.-- festzusetzen. 5. Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom 16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend den Rekurrierenden zulasten der Vorinstanz eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.--.

BRGE II Nr. 0036/2022 — Zürich Baurekursgericht 01.03.2022 BRGE II Nr. 0036/2022 — Swissrulings