Skip to content

Zürich Baurekursgericht 08.11.2024 BRGE I Nr. 0197/2024

8 novembre 2024·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·2,531 parole·~13 min·3

Riassunto

Gewässerschutz. Festlegung des Gewässerraums. Hochwasserschutz. Eweiterung der Gewässerraumbreite. Asymmetrische Anordnung. Anschneiden von bestehenden Gebäuden.

Testo integrale

BRGE I Nr. 0197/2024 vom 8. November 2024 in BEZ 2025 Nr. 6 3. (…) Im streitbetroffenen Gewässerabschnitt A ist ein Gewässerraum mit einer Breite von 29,4 m vorgesehen. Die mit Gebäuden überstellten rekurrentischen Parzellen sind gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde B (BZO) der Kernzone K2 zugeteilt und werden vom festgelegten Gewässerraum teilweise angeschnitten. Bei der Festlegung des Gewässerraums ging die Baudirektion vom minimalen Gewässerraum von 22,0 m aus und erhöhte diesen aufgrund des Hochwasserschutzes und mit Blick auf die Revitalisierung auf 29,4 m. (…) 5.1.1 Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) bezweckt, die Gewässer vor nachtei-ligen Einwirkungen zu schützen. Es dient dabei insbesondere (lit. a) der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, (lit. b) der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers, (lit. c) der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt, (lit. d) der Erhaltung von Fischgewässern, (lit. e) der Erhaltung der Gewässer als Landschaftselemente, (lit. f) der landwirtschaftlichen Bewässerung, (lit. g) der Benützung zur Erholung sowie (lit. h) der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs (Art. 1 GSchG). Das Gesetz gilt dabei für alle ober- und unterirdischen Gewässer (Art. 2 GSchG). In Nachachtung der beschriebenen Grundsätze – insbesondere von Art. 1 lit. a, lit. c, lit. d, lit. e und lit. g GSchG – hält das Gesetz im Sinne eines Grundsatzes fest, dass Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden dürfen (Art. 38 Abs. 1 GSchG). Die Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen, und zwar für (lit. a) Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle, (lit. b) Verkehrsübergänge, (lit. c) Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege, (lit. d) kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung sowie (lit. e) den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. Im Sinne dieser restriktiv auszulegenden Regelung sieht das Gesetz sodann vor, dass die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen haben, wobei sie den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben, berücksichtigen (Art. 38a GSchG). 5.1.2 Hinsichtlich der Gewässerraumfestlegung hält Art. 36a Abs. 1 GSchG fest, dass die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festlegen, der für die Gewährleistung folgender Funktionen erforderlich ist: (lit. a) die natürlichen Funktionen der Gewässer, (lit. b) den Schutz vor Hochwasser sowie (lit. c) die Gewässernutzung. Die diesbezüglichen Einzelheiten sind auf dem Verordnungsweg geregelt (Art. 36a Abs. 2 GSchG). In besonderen Gebieten (Biotopen von nationaler Bedeutung, kantonalen Naturschutzgebieten, Moorlandschaften von besonderer Schönheit oder Bedeutung, Wasser- und Zugvogelreservaten von besonderer Bedeutung sowie in Landschaften mit besonderer Bedeutung bzw. Landschaftsschutzgebieten) gelten bezüglich der Breite des Gewässerraums besondere Vorschriften

- 2- (Art. 41a Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung [GSchV]). In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen: (lit. a) für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite: 11 m, (lit. b) für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2-15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m (Art. 41a Abs. 2 GSchV). Die so berechnete Breite des Gewässerraums muss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: (lit. a) des Schutzes vor Hochwasser, (lit. b) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (lit. c) der Schutzziele von Objekten (Biotopen, Moorlandschaften, Reservaten, Landschaften) sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie (lit. d) einer Gewässernutzung. Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann die Breite des Gewässerraums angepasst werden (Art. 41a Abs. 4 GSchV): (lit. a) den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten, (lit. b) den topografischen Verhältnissen (Talboden, steile Hänge). Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer eingedolt oder sehr klein ist (Art. 41a Abs. 5 lit. b und d GSchV). 5.1.3 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen zu den soeben dargestellten bundesrechtlichen Regelungen finden sich im Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) sowie in der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV). Die HWSchV statuiert, dass der Kanton (bzw. die Baudirektion [AWEL]) für die grundeigentümerverbindliche Festlegung des Gewässerraums zuständig ist (§ 15 Abs. 1 HWSchV; Festlegung im nutzungsplanerischen Verfahren: §§ 15a ff. HWSchV; Festlegung im vereinfachten Verfahren: §§ 15e ff. HWSchV oder Festlegung im Projektfestsetzungsverfahren). Materiell orientieren sich die kantonalen Bestimmungen – welche dogmatisch reinem Vollzugs- bzw. Ausführungsrecht gleichkommen – am vom Bundesrecht vorgegebenen Rahmen (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a HWSchV; § 15a Abs. 1 HWSchV). Indes enthält die HWSchV vereinzelt konkretisierende Bestimmungen. So hält § 15k Abs. 1 HWSchV fest, dass die Gewässerräume in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer anzuordnen sind. Bei besonderen Verhältnissen kann davon abgewichen werden, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, für Revitalisierungen, zur Förderung der Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen. In § 15k Abs. 2 HWSchV findet sich eine Regelung zur Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite von Fliessgewässern nach Art. 41a GSchV. 5.1.4 Ein genügender Gewässerraum ist essenziell für die Sicherstellung der Hochwassersicherheit. Oftmals ermöglicht ein grosszügig bemessener Gewässerraum kostengünstigere oder technisch einfachere Lösungen für notwendige Hochwasserschutzmassnahmen, oder er kann sogar den Verzicht auf solche Eingriffe erlauben. In Gebieten mit Hochwasserrisiko muss geprüft werden, ob der minimale Gewässerraum ausreicht, um die Hochwassersicherheit zu gewährleisten, oder ob eine Erweiterung der Gewässerraumbreite notwendig ist. Es ist dabei wichtig, nicht nur ein adäquates Hochwasserabflussprofil zu berücksichtigen, sondern auch genügend Raum für die Zugänglichkeit zur Wartung der Gewässer zu gewährleisten. Dies umfasst regelmässig notwendige

- 3- Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Funktionen der Gewässer und zum Schutz vor Hochwasser, einschliesslich der Pflege der Ufervegetation, Interventionen bei Hochwasserereignissen sowie die Instandsetzung oder den Ersatz bestehender Schutzbauten. Die erforderliche Raumgrösse wird von der kann-tonalen Fachstelle je nach den örtlichen Gegebenheiten (Grösse, Bebauungstyp, Dynamik usw.) festgelegt (vgl. die von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz [BPUK], der Konferenz kantonaler Landwirtschaftsdirektoren [LDK], dem Bundesamt für Umwelt [BAFU], dem Bundesamt für Raumentwicklung [ARE] sowie dem Bundesamt für Landwirtschaft [BLW] im Jahre 2019 herausgegebene Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, Modul 2 S. 9 [im folgenden Modul 1 etc.). Die Frage, ob ein Gebiet als dicht überbaut eingestuft wird, bestimmt noch nicht endgültig, ob und inwieweit eine Verringerung der Gewässerraumbreite zulässig ist. Es muss konkret nachgewiesen werden, dass der Hochwasserschutz auch bei einer Anpassung der Gewässerraumbreite an die vorhandenen Baustrukturen gewährleistet bleibt. Zudem ist der notwendige Zugang für die Instandhaltung der Gewässer – das heisst, regelmässige Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung ihrer natürlichen Funktionen sowie zum Schutz vor Hochwasser – unabdingbar sicherzustellen. Darüber hinaus darf das Eingreifen in Hochwassersituationen nicht beeinträchtigt werden. In solchen Fällen muss es Fahrzeugen möglich sein, im Gewässerraum zu verkehren, um beispielsweise Treibholz zu entfernen, welches Verklausungen verursachen könnte. Die Kantone haben die Möglichkeit, die Gewässerraumbreite in dicht überbauten Gebieten zu reduzieren und den baulichen Gegebenheiten anzupassen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet. In jedem Einzelfall ist eine sorgfältige Abwägung zwischen den Interessen der inneren Verdichtung und der langfristigen Sicherung des Raumes für die Gewässer erforderlich (vgl. Modul 2, S. 12). 5.2 Der Technische Bericht, welcher der strittigen Gewässerraumfestlegung zugrunde liegt, bestimmt für den rekursbetroffenen Abschnitt einen minimalen Gewässerraum von 22 m. Anlass für die seitens der Vorinstanz im fraglichen Abschnitt vorgenommene Erhöhung im Sinne von Art. 41a Abs. 3 GSchV bildete zunächst die Gewährleistung des Hochwasserschutzes. Die hypothetische Querprofilbetrachtung zeigt auf, wie breit der Gewässerraum sein muss, damit ein Hochwasser schadlos abgeführt werden kann. Der ermittelte Raumbedarf für den Hochwasserschutz (inkl. Unterhalt) beträgt vorliegend gemäss Technischem Bericht 29,4 m. Diese Berechnungsweise wird vom Rekurrenten nicht in Frage gestellt. Er bestreitet jedoch die Notwendigkeit einer Erhöhung, da die streitbetroffenen Grundstücke bzw. die darauf stehenden Bauten nicht hochwassergefährdet seien. Der Technische Bericht geht für den streitbetroffenen Abschnitt A von einem Hochwasserschutzdefizit aus, da die Gerinnekapazität bereits ab einem HQ30 stellenweise nicht ausreiche und es zu Ausuferungen komme. Diese Feststellung

- 4wird durch die aktuell gültigen Naturgefahrenkarten bestätigt, welche für den rekursbetroffenen Abschnitt eine Hochwassergefährdung ausweisen. Diese Gefahrenkartierung datiert zwar aus dem Zeitraum 2006 – 2010 und befindet sich derzeit unbestrittenermassen in Revision. Wie sich jedoch den Orthofotos entnehmen lässt, waren die Grundstücke des Rekurrent bereits vor diesem Zeitraum überbaut und geht aus der Wassertiefenkarte hervor, dass der betroffene Gewässerabschnitt bei einem Hochwasserereignis mit hundert- und dreihundertjährlichen Eintretenswahrscheinlichkeit teilweise überflutet wird und das Wasser bei den rekurrentischen Grundstücken trotz der behaupteten Hochwasserschutzmassnahmen stellenweise 0,25 bis < 0,5 m (HQ300) ansteigen kann. Weiter zeigt die synoptische Gefahrenkarte für das rekurrentische Grundstück Kat.-Nr. 1 eine mittlere Hochwassergefährdung. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Baudirektion bei der Beurteilung der Gefahrensituation auf die aktuell gültigen Karten abstellte. Weiter besteht auch im urbanen «dicht überbauten» Gebiet das Ziel des festgelegten Gewässerraums darin, den für den Hochwasserschutz nötigen Raum, den Zugang zum Gewässer und die minimalen ökologischen Funktionen langfristig zu sichern respektive freizuhalten. Ein ausreichend grosser Gewässerraum bietet dem Hochwasser Platz und schützt so die umliegenden Gebäude und Infrastrukturen vor Überschwemmungen. Der Gewässerraum soll den Raumbedarf des Gewässers langfristig sichern und ist grundsätzlich unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisierungs- und Hochwasserschutzprojekte auszuscheiden bzw. freizuhalten (vgl. Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 12. August 2008 zur Parlamentarischen Initiative «Schutz und Nutzung der Gewässer», BBL 2008 8059). Das Vorliegen eines konkreten Wasserbauprojekts ist damit nicht erforderlich. Ebenso wenig besteht ein Anspruch darauf, die Prüfung von allfällig künftigen Objektschutzmassnahmen zur Minderung der Hochwassergefahr im Rahmen der Festlegung der Gewässerräume einzufordern. Solches wäre aus Praktikabilitätsgründen nicht angängig, zumal der Kanton Zürich mit der Ausscheidung der Gewässerräume ohnehin massiv in Verzug ist (Ablauf der Frist gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2011 am 31. Dezember 2018). (…) Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass im strittigen Bereich zu Recht eine Festlegung des Gewässerraums nach Massgabe von Art. 41a Abs. 3 GSchV und damit eine Erhöhung gegenüber dem minimalen Gewässerraum im Sinne von Art. 41a Abs. 2 GschV vorgenommen wurde, wobei sich der berechnete Gewässerraum zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes als rechtmässig und zweckmässig erweist. 6. Da bereits eine Erhöhung aufgrund von Art. 41a Abs. 3 lit. a GSchV (Gewährleistung des Hochwasserschutzes) angezeigt ist, erübrigt sich die Prüfung, ob auch eine Erhöhung gestützt auf Art. 41a Abs. 3 lit. b und c GSchV (Revitalisierung bzw. Natur- und Landschaftsschutz) vorzunehmen ist, zumal sich allfällige Revitalisierungsmassnahmen gemäss Technischem Bericht im Gewässerraum von 29,4 m umsetzen lassen und unter Berücksichtigung der Überbauungssituation auf den gemäss Biodiversitätskurve berechneten höheren Gewässerraum von 36 m verzichtet wurde.

- 5- Im Übrigen erwiese sich der rekurrentische Einwand auch unbegründet. Der ökomorphologische Zustand des strittigen Abschnitts wird gemäss Karte Gewässer-Ökomorphologie im GIS-ZH als «stark beeinträchtigt» klassiert. Laut der Karte «Revitalisierungsplanung (Gewässerrevitalisierung)» werden der Revitalisierungsnutzen und das Aufwertungspotenzial als gross und das ökologische Potenzial des fraglichen Abschnitts als mittel eingestuft. Weiter liegt der streitbetroffene Abschnitt gemäss kantonalem Richtplan in einem Vorranggebiet, in welchen die Fliessgewässer naturnah und ästhetisch gestaltet werden sollen. Der Kanton fördert in diesen Gebieten die Renaturierung von ökologisch und ästhetisch unbefriedigenden Gewässerabschnitten einschliesslich ihrer Ufer (vgl. Richtplantext, Kantonaler Richtplan Zürich, 3 Landschaft, 3.4 Gewässer, S. 65 und 71). Damit erscheint eine Erhöhung des Minimalgewässerraums grundsätzlich als angezeigt. Es bleibt die Frage nach dem Umfang der Erhöhung der Gewässerraumbreite. Die modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz verweist für Fliessgewässer von weniger als 15 m natürlicher Sohlenbreite, die nicht in Gebieten mit Schutzbestimmungen (im Sinne von Art. 41a Abs. 1 GSchV) liegen, aber dennoch einen breiteren Gewässerraum benötigen, auf die Biodiversitätskurve als Hilfsmittel für die Festlegung einer erhöhten Gewässerraumbreite (vgl. Modul 2 S. 10). Bei der Biodiversitätskurve handelt es sich um einen Bestandteil der sogenannten Schlüsselkurve, einer Methode zur Ermittlung des Raumbedarfs bei Fliessgewässern, welche die Uferbereichsbreite in Abhängigkeit von der natürlichen Gerinnesohlenbreite bestimmt und dabei zwischen einer – für den Hochwasserschutz und die ökologischen Funktionen massgeblichen – «Raumbedarfskurve minimal» und einer – auf die zur Förderung der Biodiversität erforderliche Breite bezogenen – Biodiversitätskurve unterscheidet (vgl. Modul 1 S. 15, mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die vorliegend vorzunehmenden Erhöhung des Gewässerraums, erweist sich die Bestimmung anhand der Biodiversitätskurve als sachgerecht. So verweist denn auch der Richtplantext darauf, dass in Vorranggebieten zur Bestimmung des Raumbedarfs der Fliessgewässer die Anwendung der Biodiversitätskurve anzustreben ist (vgl. Richtplantext, Kantonaler Richtplan Zürich, 3 Landschaft, 3.4 Gewässer, S. 65). Aus den dargelegten Gründen wurde im strittigen Bereich zu Recht auch eine Festlegung des Gewässerraums nach Massgabe von Art. 41a Abs. 3 lit. b GSchV und damit eine Erhöhung gegenüber dem minimalen Gewässerraum im Sinne von Art. 41a Abs. 2 GSchV vorgenommen, wobei jedoch unter Berücksichtigung der Lage in einem dicht überbauten Siedlungsgebiet und des Umstandes, dass sich die Revitalisierungsmassnahmen auch in einem Gewässerraum von 29,4 m gemäss Hochwasserschutzbetrachtung umsetzen lassen, zu Recht auf den gemäss Biodiversitätskurve berechneten höheren Gewässerraum von 36 m verzichtet wurde. 7.1.1 Schliesslich beantragt der Rekurrent im Eventualpunkt eine asymmetrische Festlegung des Gewässerraums. Hochwasserschutzmassnahmen bedürfe es höchstens auf der gegenüberliegenden Uferseite der R., wo das gestaltete Terrain deutlich tiefer liege. Falls also die R. über die Ufer treten sollte, würde somit nicht die

- 6- Überbauung des Rekurrenten (…) überflutet, sondern die gegenüberliegende Seite. (…) Weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus dem Technischen Bericht liessen sich irgendwelche sachdienlichen Hinweise dazu entnehmen, dass eine asymmetrische Gewässerraumfestlegung im Bereich der streitbetroffenen Grundstücke des Rekurrenten geprüft worden wäre. Die Vorinstanz habe damit ihre Untersuchungspflicht verletzt. (…) 7.2 Der Vorwurf der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Wie sich dem Technischen Bericht entnehmen lässt, ist die asymmetrische Anordnung des Gewässerraums anlässlich der vorliegenden Gewässerraumfestlegung geprüft und an verschiedenen Abschnitten vorgenommen worden. Eine asymmetrische Anordnung hat wie vorne dargelegt nur ausnahmsweise und unter ganz bestimmten Voraussetzungen zu erfolgen. Sie muss in der Summe zu einer besseren Lösung zugunsten des Gewässers führen. Hierfür sind folgende Kriterien zu prüfen: Gewährleistung des Hochwasserschutzes inkl. Gewässerunterhalt, Mehrwert bei der Revitalisierung, Förderung der Artenvielfalt und Verbesserung der ökologischen Vernetzung sowie Nutzung des Anordnungsspielraums bei bestehenden Bauten und Anlagen. Eine solche bessere Lösung ist vorliegend nicht ersichtlich bzw. wird von der Rekurrierenden auch nicht dargetan. Allein der Umstand, dass die Wohnbauten auf der gegenüberliegenden Gewässerseite einen grösseren Abstand zum Bach aufweisen als die rekurrentischen Gebäude, genügt nicht für die Begründung einer asymmetrischen Gewässerraumfestsetzung. Ebenso wenig trifft es zu, dass bei einer Verschiebung des Korridors auf der anderen Bachseite keine Gebäude angeschnitten würden. So geht aus dem Plan hervor, dass das Gebäude Vers.-Nr. 2 schon heute von der Gewässerraumfestlegung betroffen ist. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, dass die im Technischen Bericht empfohlenen Revitalisierungsmassnahmen (z.B. Aufweitung des Gerinnes, Ausgestaltung eines strukturreichen Niederwassergerinnes, Entfernung möglichst vieler Verbauungen, Aufwertung der Böschungen bzw. teilweiser Ersatz der steilen Böschungen durch abgeflachte Böschungen sowie Aufbau und Pflege gewässergerechter Ufervegetation) eine asymmetrische Anordnung erheischen würden. Eine Verschiebung des Gewässerraums verbietet sich daher und würde überdies die Opfersymmetrie verletzen, ohne aus Sicht der Revitalisierung und Förderung der Artenvielfalt zu einer besseren Lösung zu führen. Sollte sich gestützt auf eine zukünftige Hochwasserschutzprojektierung oder Revitalisierungsplanung eine Anpassung des Gewässerraums aufdrängen, so wäre dannzumal eine Plananpassung zu prüfen (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Raumplanungsgesetzes [RPG]). 8.1 Im Subeventualstandpunkt verlangt der Rekurrent, dass jedenfalls die bestehenden Gebäude D. 1a.1, 1a und 1c durch die Gewässerraumbegrenzung nicht angeschnitten werden. Die entsprechenden Gebäude würden durch das Anschneiden zu widerrechtlichen Bauten und könnten nur noch gemäss den Voraussetzungen von § 357 PBG geändert werden, womit sich der Eingriff in ihr Grundeigentum bzw. die Einschränkungen ihrer daraus fliessenden Baufreiheit nochmals massiv verschärfte. (...)

- 7- 8.2 Mit der Baudirektion ist zunächst festzuhalten, dass die fraglichen Gebäude bereits heute durch die seit 15. Juni 2007 in Kraft stehende kommunale Gewässerabstandslinie angeschnitten werden und sie sich somit als baurechtswidrig erweisen. Da sich der festgelegte Gewässerraum im rekursbetroffenen Abschnitt mit jenem Gewässerabstandsbereich deckt, resultieren für den Rekurrenten keine weitergehenden Einschränkungen. Im Weiteren besteht ein öffentliches Interesse daran, dass auch bei einem Gewässerraum innerhalb eines dicht überbauten Gebiets ein Hochwasser schadlos abgeführt werden kann. Das blosse Interesse der Eigentümer an einer möglichst freien Nutzung des Grundstücks hinsichtlich Wahl und Standort von neuen Bauten vermag das genannte öffentliche Interesse an der Festlegung eines aus Gründen des Hochwasserschutzes und der Revitalisierung bzw. des Natur- und Landschaftsschutzes erhöhten Gewässerraums nicht aufzuwiegen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Gewässerschutzverordnung das Überlagern vorbestehender Gebäude durch den Gewässerraum in Kauf nimmt und entsprechend keine «Umfahrungen» solcher Gebäude vorsieht. Der Raumbedarf ergibt sich aus den Bedürfnissen des Gewässers und entspräche kaum je einer unregelmässigen Fassadenumfahrungslinie. Entsprechend muss der Gewässerraum durchgehend genügend breit ausgeschieden werden und darf keine abrupten Richtungswechsel aufweisen (vgl. Christoph Schaub, Gewässerraum – Verhältnis zur Nutzungsplanung, Relevanz bestehender Bauten, Interessenabwägung, in PBG aktuell, Heft 3, 2020, S. 14 ff.). Allfällige Nachteile für die Grundeigentümer werden durch die (erweiterte) Besitzstandsgarantie relativiert. Gemäss Art. 41 c Abs. 2 GSchV sind rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Zudem dürfen rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die wie vorliegend im Gewässerraum liegen, nach § 357 PBG geändert werden (§ 15m HWSchV). Ferner kann in dicht überbauten Gebieten die Behörde gemäss Art. 41c Abs. 1 Satz 2 und lit. a GSchV Ausnahmen vom grundsätzlichen Anlagenverbot im Gewässerraum für zonenkonforme Anlagen bewilligen, sofern keine überwiegenden Interessen (z.B. Hochwasserschutz) entgegenstehen. Schliesslich kann der Gewässerraum weiterhin an die für die bauliche Ausnützung des Grundstücks massgebende Fläche angerechnet werden (§ 15l HWSchV). Zusammengefasst erweist sich die strittige Festlegung somit auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als rechtens.

BRGE I Nr. 0197/2024 — Zürich Baurekursgericht 08.11.2024 BRGE I Nr. 0197/2024 — Swissrulings