BRGE IV Nr. 0251/2023 vom 14. Dezember 2023 in BEZ 2024 Nr. 6 Angefochten war die Verweigerung der Bewilligung für die Durchführung eines für den 7. April 2024 geplanten Orientierungslaufes. Erwartet wurden rund 900 Teilnehmende und die Dauer der Waldbenutzung wurde auf rund acht Stunden geschätzt. Der Lauf sollte auf ca. 40 verschiedenen Strecken und zeitlich gestaffelt stattfinden, weshalb rund 250 Teilnehmende gleichzeitig im Wald unterwegs sein sollten. Die vom Lauf beanspruchte Fläche betrug 3,5 km2. Aus den Erwägungen: 2.2 Den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist zu entnehmen, dass im April Rehgeissen hochträchtig und kurz vor dem Setzen der Jungtiere seien. Aber nicht nur die Rehe, sondern praktisch alle Wildtiere befänden sich dann in einer schwierigen und störungsanfälligen Zeit (Jungenaufzucht). Die Brut- und Setzzeit werde im Hundegesetz vom 1. April bis Ende Juli definiert und korrespondiere mit der Leinenpflicht für Hunde im Wald. Der Gemeinde sei bekannt, dass die Brut- und Setzzeit gemäss Waldverordnung vom 15. April bis am 15. Juni dauere. Die Natur lasse sich jedoch nicht auf ein Datum in der Waldverordnung terminieren. Es sei ein allgemein bekanntes Phänomen, dass der Frühling in den letzten Jahren stets relativ früh begonnen habe. (…) Es sei eine erhebliche Störung der Wildtiere zu befürchten, auch wenn der Anlass gestaffelt durchgeführt werde. Sodann verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahme des kantonalen Forstdienstes. Diese Fachstelle bringt u.a. vor, der Orientierungslauf sei Anfangs April äusserst fragwürdig und eher abzulehnen respektive zeitlich zu verschieben. Flankierende Massnahmen im Sinne von Auflagen seien bei einem Anlass in dieser Grösse meist schwierig, da ausreichende Wildruhezonen so gross wären, dass kein attraktiver OL mehr stattfinden könne. Fehlten diese Ruhezonen, steige der Stress der Wildtiere und damit die Schäden im Wald. (…) 2.3 Der Rekurrent macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Es werde nicht dargelegt, inwiefern die vom Rekurrenten vorgeschlagenen Massnahmen nicht wirksam seien oder in welcher Hinsicht die Interessen für eine Verweigerung der Bewilligung überwiegend seien und nicht mittels Auflagen sichergestellt werden könnten. Die Vorinstanz verkenne die Tragweite und die Bedeutung von § 11 Abs. 1 lit. e Hundegesetz. Zu beachten sei lediglich die Sperrzeit vom 15. April bis 15. Juni. Die vom 1. April bis zum 31. Juli geltende Leinenpflicht für Hunde stelle keine genügende gesetzliche Grundlage für die Verweigerung der Veranstaltung dar. Hinsichtlich der Art und Intensität ergebe sich, dass die Wildtiere aufgrund der Durchführung des Orientierungslaufs möglicherweise einer minimalen Störung ausgesetzt seien. (…) Da die Veranstaltung ausserhalb der Sperrzeit gemäss der Waldverordnung stattfinden solle, habe für den Grossteil der Wildtiere und Vögel die Brut- und Setzzeit noch nicht begonnen, sie würden also nicht in einer sensiblen Phase gestört. Die mit der Veranstaltung verbundenen Störungen hätten daher keine erheblichen Auswirkungen auf Flora und Fauna.
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Gemäss den Festsetzungen des kantonalen Waldentwicklungsplans handle es sich beim D.-Berg um ein geeignetes Gebiet für die Durchführung eines Orientierungslaufes, da dieser einerseits der Holznutzung diene und grösstenteils häufig begangen sei und somit primär der Erholungsnutzung diene. (…) 2.7.1 Gemäss § 5 Abs. 1 Satz 1 des Kantonalen Waldgesetzes sind Veranstaltungen, die zu einer erheblichen Beanspruchung des Waldes führen können, bewilligungspflichtig. Der Regierungsrat hat in der Kantonalen Waldverordnung (KWaV) die Einzelheiten geregelt. Nach § 1 Abs. 1 KWaV sind Veranstaltungen bewilligungspflichtig, bei denen a) in erheblichem Masse technische Hilfsmittel wie Licht- oder Verstärkeranlagen verwendet werden oder b) voraussichtlich mehr als 500 Personen teilnehmen. Die Bewilligung kann verweigert oder mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, wenn die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen wie der Schutz des Wildes, insbesondere in der Zeit zwischen 15. April und 15. Juni, oder der Naturschutz dies verlangen (Abs. 2). (…) 2.7.3 Die streitgegenständliche Veranstaltung soll wie erwähnt am 7. April 2024 stattfinden und fällt damit nicht in den in der KWaV genannten besonderen Zeitraum zum Schutz des Wildes. Insofern können höhere Anforderungen an die Begründung einer Bewilligungsverweigerung gestellt werden. Der vorinstanzliche Verweis auf § 11 Abs. 1 lit. e des Hundegesetzes, wonach Hunde im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli anzuleinen sind, taugt dabei nicht als Begründung: Dieser Vorschrift liegt die Überlegung zugrunde, dass während der Brut- und Setzzeit im Frühling und Sommer frei laufende Hunde am Waldrand und im Wald eine Störungsquelle und eine wirkliche Gefahr darstellen für Bodenbrüter und Wildtiere, deren Jungtiere schutzlos am Boden verharren (ABl 2018-04-20, Erläuterungen zu § 41). Der hohen Zahl der jährlichen Hunderisse soll Einhalt geboten werden (vgl. ABl 2018- 04-20, Erläuterungen zu § 21). Durch den natürlichen Jagdtrieb der Hunde stellen diese für Wildtiere eine gefährliche und völlig andersgeartete Störung dar, als ein Mensch, der an einem Orientierungslauf teilnimmt. Zwar würden sich die Teilnehmenden des Orientierungslaufs teilweise abseits der Waldwege bewegen. Ein Aufscheuchen des Wildes ist dabei klarerweise nicht auszuschliessen. Der Rekurrent weist allerdings zu Recht darauf hin, dass – im Unterschied zu freilaufenden Hunden – nicht die Witterung von Wildtieren aufgenommen wird, den Tieren nicht nachgesetzt wird und diese offensichtlich nicht gerissen werden. Insofern ist nachvollziehbar, schreibt der Gesetzgeber für freilaufende Hunde im Wald eine länger dauernde Einschränkung und damit eine restriktivere Regelung vor, als für Veranstaltungen im Wald. Die unterschiedlich langen Zeiträume sind mithin sachlich begründbar. Die Vorinstanz argumentiert daher sachfremd, wenn sie dem geplanten Orientierungslauf die Bewilligung verweigern will, weil das Hundegesetz am betreffenden Tag eine Leinenpflicht für Hunde vorsieht. Die ab 1. April geltende Leinenpflicht kann für den vorliegenden Fall – nur, aber immerhin – aussagen, dass zumindest für gewisse
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Tierarten, die von Hunden gestört werden können, die Brut- und Setzzeit am geplanten Veranstaltungstag bereits begonnen hat oder diese Arten dann erhöht schutzbedürftig sind. (…) 2.7.4 Wie erwähnt, können Bewilligungen für Veranstaltungen aber auch ausserhalb des Zeitfensters vom 15. April bis 15. Juni verweigert werden, wenn die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen wie der Schutz des Wildes oder der Naturschutz dies verlangen (§ 1 Abs. 2 KWaV). Richtig und an sich unbestritten ist, dass der geplante Orientierungslauf eine gewisse Störung der Wildtiere nach sich zöge. Fraglich und zu beurteilen ist jedoch, ob diese Störung aufgrund des vorgesehenen Zeitpunkts übermässig ausfällt oder gar generell übermässig ist. Schliesslich ist zu prüfen, ob dem Schutz der Wildtiere mit Auflagen ausreichend Rechnung getragen werden könnte. Hierfür ist näher auf das vorgesehene Laufgebiet einzugehen. Es handelt sich vorwiegend um einen typischen Waldmeister-Buchenwald. Laut dem Waldentwicklungsplan Kanton Zürich 2010, besondere Ziele ([…] fortan Waldentwicklungsplan), wird der überwiegende Teil des Laufgebiets zur Holzproduktion genutzt. Die südöstliche Hälfte des Laufgebiets wird zudem als häufig begangener Wald qualifiziert. Am steilen Osthang des M.-Bergs liegt ein Waldstandort von naturkundlicher Bedeutung. Auch ist es ein Gebiet zur Eibenförderung. Vereinzelte Waldflächen stellen schliesslich Eichenförderungsgebiete dar. Ausserdem liegen sechs kleinere Naturschutzgebiete zumindest teilweise im betroffenen Perimeter: (…) Die Vorinstanz hat in Anwendung von § 5 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes vor ihrem Entscheid über die Bewilligungserteilung den kantonalen Forstdienst angehört. (…) Die eingeholten Stellungnahmen leuchten insofern ein, als sich nicht nur die Rehgeissen, sondern praktisch alle Wildtiere im Frühling in einer störungsanfälligen Zeit befinden. Auch wenn bei einzelnen Tierarten die Brut- oder Setzzeit erst im Mai oder Juni beginnt, wie der Rekurrent bei den Rehgeissen geltend macht, sind sie im April dennoch bereits hochträchtig und damit schutzbedürftig. Ebenfalls überzeugt die vorinstanzliche Argumentation, wonach sich die Natur – gerade vor dem Hintergrund des Klimawandels – nicht auf ein Datum in der Waldverordnung terminieren lasse. Ins Gewicht fällt zudem der Umstand, dass die Veranstaltung mit ca. 900 Teilnehmenden ein erhebliches Ausmass erreicht und sich der Anlass über acht Stunden hinzieht. Obwohl jeweils ein gestaffelter Start erfolgt, wären gemäss rekurrentischer Darstellung 250 Teilnehmende gleichzeitig im Wald unterwegs. Dies kann auf einer 3,5 km2 grossen Fläche durchaus zu einer Störung der Fauna führen. Die Störung dürfte beim Orientierungslauf nicht primär in Form von Lärm erfolgen, sondern vielmehr durch die physische Anwesenheit vieler sich schnell fortbewegenden Menschen auch abseits der Wege. Wenn die Bewilligungsbehörde diese Umstände als überwiegend gewichtet und die privaten und öffentlichen Interessen am konkreten Orientierungslauf unterordnet, ist diese Beurteilung ganz grundsätzlich als zumindest vertretbar einzustufen: Die Bedeutung des Grossanlasses kann zwar in Bezug auf den Jugendsport, den Breitensport und den Spitzensport als gewichtig anerkannt werden. Gleichzeitig wird aber vom Rekurrenten nicht dargelegt, weshalb der Anlass zwingend am geplanten Datum durchzuführen ist. Das naturschützerische Interesse an der
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Erhaltung der Lebensgrundlagen der Tierarten im Wald wiegt hingegen schwer. Der vorinstanzliche Ermessensentscheid ist damit zumindest im Grundsatz zu schützen. (…) 2.7.5 Fraglich ist allerdings, ob der angefochtene Entscheid einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhält. (…) Es ergibt sich aus dem Waldentwicklungsplan, dass sowohl der Start-, als auch der Zielpunkt an einem förderungswürdigen Waldrand geplant ist. Gemäss dem Waldentwicklungsplan weisen diese Waldränder einen aufgelockerten, fliessenden Übergang von Wiese zu Strauch- und Waldbereich auf und sind daher arten- und strukturreich. Es ist mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Wildtiere plausibel, dass derartige Waldränder besonders störungsanfällig sind. Folglich ist nachvollziehbar, dass der kantonale Forstdienst diese Gebiete im Frühling frei von störenden Veranstaltungen halten will. Werden der Start- und der Zielpunkt aber in ausreichendem Abstand zum Waldrand gesetzt – entweder weiter in den Wald oder weiter ausserhalb –, kann die lokale Störung ohne weiteres vermieden werden. Der kantonale Forstdienst thematisiert ferner die Ostflanke des D.-Bergs. Diese befinde sich in der Vorrangfunktion biologische Vielfalt, wovon ein grosser Teil mit einem Eichenfördergebiet belegt sei. Auf den Eichen lebe eine besonders hohe Anzahl Arten, meist auch eher seltenere Arten, die meist besonders sensibel auf Störungen reagierten. Wie erwähnt, liegt am steilen Osthang des D.- Bergs ein Waldstandort von naturkundlicher Bedeutung (WNB) mit dem Namen «M.-Berg». Ein Teil davon stellt zugleich ein Eibenförderungsgebiet dar. Ein Einfluss der Veranstaltung auf die Eiben wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dies im Gegensatz zu den Eichenförderungsgebieten, welche laut Waldentwicklungsplan wertvolle Lebensräume für viele Lebewesen bringen. Zwei derartige Gebiete liegen gemäss dem Waldentwicklungsplan im nördlichen Teil des D.-Bergs (…). Diese Standorte könnten auflageweise ohne Weiteres ausgeschieden und als Sperrgebiete bezeichnet werden. (…) Was schliesslich die Naturschutzobjekte anbelangt, sind diese weitgehend bereits auf der OL- Karte des Veranstalters als Sperrgebiete bezeichnet. Soweit dies nicht der Fall ist, aber als notwendig erachtet wird, können weitere Sperrgebiete noch bezeichnet werden. (…) Wie bereits ausgeführt wurde, stellt die Vorinstanz die Eignung der auflageweise bezeichneten Sperrgebiete in Frage. Eine permanente Überwachung der einzelnen Sperrgebiete scheidet mangels Praktikabilität tatsächlich aus. Der Rekurrent legt allerdings plausibel dar, dass den Teilnehmenden nach der Wettkampfordnung von Swiss Orienteering bei einem Betreten eines Sperrgebietes die Disqualifikation droht. Zudem können die Laufbahnen so festgesetzt werden, dass für die Läuferinnen und Läufer kein Anlass bzw. kein Vorteil besteht, die Sperrgebiete zu überqueren. (…) Schliesslich ist klar, dass mit derartigen Auflagen keine absolute Sicherheit gewährleistet werden kann. Es besteht ein Restrisiko, dass vereinzelt Tiere gestört oder Sperrgebiete betreten werden. Dieses Risiko besteht aber ohnehin immer, zumal das gesamte Waldareal am D.-Berg jederzeit der Allgemeinheit
- 5zugänglich ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 des eidgenössischen Waldgesetzes oder auch Art. 699 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches). (…) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die südliche Hälfte des hier betroffenen Waldareals im Waldentwicklungsplan als «häufig begangener Wald» qualifiziert wurde. Vor diesem Hintergrund wäre es unverhältnismässig, vom Rekurrenten absolute Sicherheit in Bezug auf die Sperrgebiete zu verlangen, obwohl eine solche im Alltag nicht besteht. 2.7.6 (…) Die pauschale Verweigerung der Bewilligung ist nach dem Gesagten nicht verhältnismässig. In Gutheissung des Rekurses ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Gemeinderat B. einzuladen, die nachgesuchte Bewilligung für die Durchführung eines Orientierungslaufs am 7. April 2024 unter den erforderlichen Auflagen (zu den Sperrgebieten, zum Startund Zielbereich und zu den Laufbahnen) zu erteilen.