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Zürich Baurekursgericht 08.09.2022 BRGE IV Nr. 0142/2022

8 settembre 2022·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·2,971 parole·~15 min·1

Riassunto

Bauen ausserhalb der Bauzonen. Keine Standortgebundenheit für Wasserstoffproduktionsanlage.

Testo integrale

BRGE IV Nr. 0142/2022 vom 8. September 2022 in BEZ 2022 Nr. 25 Geplant war der Neubau einer Wasserstoffproduktionsanlage ausserhalb der Bauzonen in unmittelbarer Nähe zum Laufwasserkraftwerk E. Aus den Erwägungen: 4.1 Die Rekurrierenden rügen unter anderem, die Baudirektion habe zu Unrecht eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) erteilt. In der angefochtenen Gesamtverfügung führt die Baudirektion hierzu unter Verweis auf einen Bericht der Bauherrschaft vom 7. Oktober 2021 aus, bei einem Standort direkt neben dem Kraftwerk würden die zusätzlich notwendigen elektrischen Installationen (neue Hochspannungs- bzw. Mittelspannungszuleitung, neue Trafostation) sowie die Nutzungsentgelte für den Energietransport entfallen. Zudem sei eine Wasserentnahme von rund 600 l pro Stunde notwendig. Die Nähe der Anlage zur Kommandozentrale des Kraftwerks ermögliche eine kurze Interventionszeit bei Störungen. Durch die direkte Anbindung der Anlage an das Laufwasserkraftwerk werde sichergestellt, dass die Wasserstoffproduktion CO2-frei ablaufe. Unter dem Titel des Landschaftsschutzes äussert sich die Baudirektion sodann zur Einpassung des Vorhabens in die Landschaft. Zusammenfassend wird festgehalten, die Wasserstoffproduktionsanlage sei aus technischen und betriebswirtschaftlichen Gründen direkt neben dem Kraftwerk als standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG zu betrachten. (…) 4.3 Als Beilage zur Vernehmlassung reicht die Baudirektion den (…) Bericht der Bauherrschaft vom 7. Oktober 2021 betreffend Standortprüfung und Nachweis der Standortgebundenheit ein. Diesem lässt sich entnehmen, bei Wasserstoffproduktionsanlagen würden im sogenannten Elektrolyseur mit Hilfe von elektrischem Strom Wassermoleküle in die Grundbausteine Wasserstoff und Sauerstoff aufgespalten (Elektrolyse) und danach der Wasserstoff unter hohem Druck in einen Speicherbehälter gepumpt, von wo aus er anschliessend zu den Tankstellen transportiert werde und für die Betankung von Brennstoffzellenfahrzeugen zur Verfügung stehe. Die geplante Anlage habe eine Leistung von ca. 5 MW, wobei in der Anfangsphase eine Leistung von ca. 2,5 MW installiert werde. Um die notwendige Energie beziehen zu können, werde die Anlage direkt auf der 11 kV Mittelspannungsebene des Kraftwerks zwischen den Generatoren und dem Hochspannungsabgang angeschlossen. Im Sinne der Begründung der Standortgebundenheit wird sodann unter dem Titel der technischen Gründe ausgeführt, würde die Anlage in einem Industriequartier erstellt, müsste die dort bestehende Elektrizitätsinfrastruktur ausgebaut werden; zudem belaste die Betriebsweise des Elektrolyseurs das öffentliche Stromnetz. Dies lasse sich bei einer Installation direkt beim Kraftwerk vermeiden, wobei die Zuleitungen kurz und die elektrischen Verluste gering seien. Das für die Anlage benötigte Frischwasser könne zum Teil über das bestehende Grundwasserpumpwerk des Kraftwerks bezogen werden, was den Bezug aus dem G.- Trinkwassernetz reduziere. Unter dem Titel der betrieblichen Gründe wird weiter festgehalten, der Elektrolyseur und die

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Abfüllanlage würden durch das bestehende Personal des Kraftwerks betrieben und überwacht, weshalb die Installation in unmittelbarer Nähe des Kraftwerks unumgänglich sei. Verwiesen wird auch auf «ökologische Gründe», da unter Schonung des Landschaftsbildes sämtliche Anlagenteile mit Ausnahme der Abfüllanlage innerhalb des Gebäudes platziert werden könnten und dadurch die direkte Anbindung an das Laufwasserkraftwerk sichergestellt sei, dass die Wasserstoffproduktion CO2-frei ablaufe. Schliesslich wird dargelegt, im Rahmen der Projektentwicklung seien verschiedene alternative Standorte geprüft worden. Planerisch dargestellt und beschrieben werden im Folgenden neben dem letztlich gewählten Standort die beiden unmittelbar östlich des Kraftwerks liegenden Standorte A und B sowie der Standort C. Während Letzterer mit der Begründung ausgeschlossen wird, die Baustatik reiche für die Installation einer Elektrolyseanlage nicht aus, werden die beiden Erstgenannten - welche beide innerhalb des BLN-Gebietes liegen und der kantonalen Landwirtschaftszone Lk bzw. der überkommunalen Freihaltezone Fk zugeschieden sind - aufgrund der jeweiligen Zufahrt als ungeeignet eingestuft. In ihrer Vernehmlassung hält die Baudirektion (bzw. das ARE) zunächst fest, den Rekurrierenden sei insofern zuzustimmen, als sie ausführten, die Produktion von Wasserstoff könne grundsätzlich - bei Erfüllung der erforderlichen Rahmenbedingungen - auch innerhalb der Bauzone realisiert werden. Im vorliegenden Fall erweise sich allerdings aufgrund der notwendigen Zufuhr der Wassermenge, der benötigten Energie und der Rückführung des Wassers in den Wasserkreislauf ein Standort beim Wasserkraftwerk aus betriebswirtschaftlichen Gründen als erheblich vorteilhafter. Die nachhaltige Produktion des Energieträgers Wasserstoff könne nur gewährleistet werden, wenn ausreichend Energie aus einer nachhaltigen Energiequelle vorhanden sei. Zudem werde die projektierte Anlage nahezu vollständig auf bereits befestigten Flächen erstellt. Auch befinde sich der gewählte Standort ausserhalb des Geltungsbereichs des BLN-Objekts Nr. 1411 sowie der Quartiererhaltungszone; auch werde das ISOS durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Anlässlich einer Begehung des Gebiets durch die zuständige Fachstelle seien sodann u.a. die möglichen Alternativstandorte in der näheren Umgebung des Wasserkraftwerks umfassend geprüft worden. Die nächstgelegene Gewerbezone befinde sich rund 600 m und die nächstgelegene Industriezone 1,6 km vom Wasserkraftwerk entfernt, was zusätzliche Infrastrukturen für die Zuführung der Energie und des Wassers erforderlich machen würde, was aus Sicht des Landschaftsschutzes und mit Blick auf eine haushälterische Nutzung des Bodens ausserhalb der Bauzone nicht erwünscht sei. (…) 5. Gemäss Art. 24 RPG kann die Errichtung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie deren Zweckänderung abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG bewilligt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und der Bewilligung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Eine Baute oder Anlage ist dann standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen oder aber aus Gründen der Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Ausreichend ist eine relative Standortgebundenheit. Es ist

- 3demnach nicht (im Sinne einer absoluten Standortgebundenheit) erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt. Es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber andern Standorten innerhalb einer Bauzone als wesentlich vorteilhafter erscheinen lassen. Dies setzt eine Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (BGE 141 II 245, E. 7.6.1; 136 II 214, E. 2.1; vgl. auch Rudolf Muggli, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24 Rz. 5, mit weiteren Hinweisen). Bei Prüfung der relativen Standortgebundenheit wird eine bezüglich Betrachtungsraum und Aufwand der konkreten Bedeutung des Falles angemessene Standortevaluation verlangt, mit welcher die vorstehend erwähnten besonders wichtigen und objektiven Gründe aufgezeigt werden, wobei eine entsprechende Standortevaluation nicht von der umfassenden Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG getrennt werden kann (Muggli, a.a.O., Art. 24 Rz. 8 f.). Subjektive, in der Person des Gesuchstellers liegende Motive wie namentlich finanzielle Verhältnisse oder persönliche Zweckmässigkeit stellen regelmässig keine solchen Gründe dar. An das Erfordernis der Standortgebundenheit sind stets sehr strenge Anforderungen zu stellen, weil andernfalls die vom Raumplanungsgesetz bezweckte Trennung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet nicht mehr gewährleistet ist. Die Standortgebundenheit kann eine positive oder eine negative sein. Positiv standortgebunden ist eine Baute oder Anlage dann, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen oder aber aus Gründen der Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Dies trifft etwa auf Energie- oder Rohstoffgewinnungsanlagen oder auf Bergrestaurants zu. Negative Standortgebundenheit liegt vor, wenn eine Baute oder Anlage auf Grund der von ihr ausgehenden Auswirkungen oder Gefahren nicht in einer Bauzone realisiert werden kann (z.B. ein Schiessstand, eine Abfalldeponie oder ein Tierheim). Als besondere Ausprägung von Art. 24 lit. a RPG wird sodann teilweise die «abgeleitete Standortgebundenheit» aufgefasst. Damit sind Sachverhalte gemeint, in denen zu einer ausserhalb der Bauzonen bestehenden, standortgebundenen Anlage eine mit ihr betrieblich eng verknüpfte Zusatzanlage erstellt werden soll. Vorausgesetzt ist dabei neben dem rechtmässigen Bestand der ursprünglichen Anlage ein besonderes, aus dieser hergeleitetes betriebswirtschaftliches oder technisches Bedürfnis, die zusätzlichen Bauten am vorgesehen Ort und in der geplanten Dimension zu erstellen (Muggli, a.a.O., Art. 24 Rz. 16). (…) 6.2 Entscheidend ist mithin die materielle Frage, ob für das strittige Vorhaben zu Recht eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG erteilt worden ist und ob namentlich die seitens der Rekurrierenden in Abrede gestellte Standortgebundenheit bejaht werden kann. In diesem Zusammenhang erweist sich zunächst das von der Rekursgegnerschaft vorgebrachte Argument, wonach in der Schweiz derzeit für die Versorgung einer Wasserstoffproduktionsanlage mit «grünem» - d.h. aus regenerativen Quellen erzeugtem - Strom lediglich Strom aus Laufwasserkraftwerken in Betracht falle, zumindest insoweit als zutreffend, als zum einen aufgrund des Erfordernisses von über die Zeit gleichmässig produzierter Energie bestimmte Produktionsformen (wie namentlich Speicher- und Pumpspeicherkraftwerke sowie im Mittelland

- 4befindliche Photovoltaik-Anlagen) weniger geeignet erscheinen, während sich bei anderen Produktionsformen (insbesondere Windräder und ausserhalb des Siedlungsgebiets situierte Solarkraftwerke) jedenfalls die gleichen, nachstehend abgehandelten Fragen - primär betreffend die Notwendigkeit einer Situierung der Wasserstoffproduktionsanlage in unmittelbarer Nähe des seinerseits im Nichtbaugebiet liegenden Kraftwerks - stellen würden, welche vorliegend strittig sind (was im Übrigen auch für diverse Speicher- und Pumpspeicherkraftwerke gilt). Hinsichtlich der Beurteilung der Standortgebundenheit der strittigen Wasserstoffproduktionsanlage ergibt sich nun zunächst, dass sich die Bauherrschaft nicht auf die Rechtsfigur der abgeleiteten Standortgebundenheit berufen kann. Eine solche könnte lediglich dann zur Diskussion stehen, wenn das geplante Bauvorhaben als Zusatzanlage zum bestehenden Laufwasserkraftwerk zu qualifizieren wäre, deren Erstellung in unmittelbarer Nähe des Kraftwerks und ausserhalb des Baugebiets sich aufgrund eines betriebswirtschaftlichen oder technischen Bedürfnisses der Kraftwerksanlage ergeben würde. Eine solche Hilfsfunktion zugunsten der Kraftwerksanlage kommt der Wasserstoffproduktionsanlage aber gerade nicht zu (und wird seitens der Rekursgegnerschaft auch gar nicht geltend gemacht), ist Erstere doch ohne Weiteres unabhängig von der Realisierung der Wasserstoffproduktionsanlage betreibbar. Vielmehr zielt die rekursgegnerische Argumentation unmittelbar auf technische und betriebliche Bedürfnisse der Wasserstoffproduktionsanlage selbst ab, worauf im Folgenden näher einzugehen ist. Wie dargelegt argumentiert namentlich die Bauherrschaft in erster Linie dahingehend, eine unmittelbare räumliche Nähe der geplanten Anlage zum Laufwasserkraftwerk, von welchem der Strom bezogen werde, sei erforderlich, um die Leistung von Netznutzungsentgelten vermeiden zu können, da derzeit nur unter dieser Voraussetzung eine konkurrenzfähige inländische Produktion von grünem Wasserstoff möglich sei. Mit dieser Begründung wird gerade keine technische Anforderung an die Standortwahl umschrieben - wie dies in den der Rechtsprechung entnommenen Beispielen eines Seeuferwegs, eines Parkplatzes für ein Naherholungsgebiet oder einer Funkantenne für die Versorgung eines bestimmten Gebiets der Fall ist (vgl. hierzu Muggli, a.a.O., Art. 24 N 10, mit weiteren Hinweisen) -, ist doch unbestritten, dass es technisch an sich - bei entsprechend höheren Kosten - ohne Weiteres möglich wäre, die geplante Wasserstoffproduktion an einem vom Produktionsort des für die Elektrolyse benötigten Stroms weiter entfernten Standort durchzuführen. Ebenso wenig handelt es sich aber um einen typischen betrieblichen Grund, wie er namentlich im Zusammenhang mit der Erstellung von Bergrestaurants bei denen sich der gewählte Standort aus dem Zweck des Betriebs ergibt bejaht worden ist (vgl. nur BGr, 31. Juli 2014, 1C_877/2013, E. 3.1.1, mit weiteren Hinweisen). Vielmehr stellt die Vermeidung von Netznutzungsentgelten zunächst ein rein finanzielles Interesse dar, wobei entsprechende Kosteneinsparungen gerade nicht als Begründung der Standortgebundenheit anerkannt sind (vgl. Muggli, a.a.O., Art. 24 Rz. 11). Wie aufgezeigt unternimmt nun zwar die Bauherrschaft den Versuch, das fragliche finanzielle Interesse insofern in eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit umzudeuten, als die

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Vermeidung von Netznutzungsentgelten als unverzichtbare Voraussetzung einer wettbewerbsfähigen inländischen Wasserstoffproduktion dargestellt wird. Diese Argumentation ist jedoch nicht stichhaltig: Selbst wenn die entsprechenden Behauptungen zur (fehlenden) Konkurrenzfähigkeit im Verhältnis insbesondere zu anderen Energieträgern zutreffen sollten, hätte dies lediglich zur Folge, dass bei (seitens der Bauherrschaft zugrunde gelegter) hoher Gewichtung des öffentlichen Interessens am Aufbau einer inländischen Wasserstoffproduktion das regulatorische Umfeld entsprechend anzupassen wäre. Alternativ zum Erlass von Netznutzungsentgelten wäre dabei in einer Konstellation wie der vorliegenden auch die direkte Subventionierung der zu fördernden Technologie oder aber eine Verteuerung konkurrierender Energieträger (namentlich durch Erhebung entsprechender Abgaben) denkbar. Nicht angängig ist es demgegenüber, die wirtschaftliche Privilegierung einer bestimmten - gegebenenfalls durchaus zukunftsträchtigen und wichtigen neuen Technologie dadurch herbeizuführen, dass in Durchbrechung des fundamentalen und auch vorliegend nicht zu relativierenden (vgl. E. 6.3) Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet für einen bestimmten Wirtschaftszweig - unter Verweis auf das rein wirtschaftliche Bedürfnis nach Bezug von Strom am Ort der Stromproduktion unter Vermeidung von Netznutzungsentgelten - die Errichtung von (vorliegend: Wasserstoff-)Produktionsanlagen im Nichtbaugebiet zugelassen wird. Dies umso weniger, als die angeblich existentielle Bedeutung dieser Frage für die Ermöglichung einer inländischen Wasserstoffproduktion nach dem Gesagten mit Blick auf alternative Instrumente direkter und indirekter Förderung zukunftsbezogen und bei entsprechendem (der seitens der Bauherrschaft hervorgehobenen Bedeutung der Wasserstoffmobilität korrespondierendem) politischem Willen erheblich zu relativieren ist. Die - aufgrund des Ausnahmecharakters des Bauens im Nichtbaugebiet - bewusst eng begrenzten sachlichen Umstände, die eine Standortgebundenheit begründen können, erlauben keine entsprechende ausdehnende Anwendung, so dass die Vermeidung von Netznutzungsentgelten gerade nicht als besonders wichtiger und objektiver Grund gelten kann, welcher im Sinne der Voraussetzung der Standortgebundenheit einen Standort in unmittelbarer Nähe eines Laufwasserkraftwerks - und damit gegebenenfalls ausserhalb des Baugebiets als gegenüber anderen Standorten wesentlich vorteilhafter erscheinen lassen würde. Da nach dem Gesagten zugleich davon auszugehen ist, dass zumindest bei entsprechender Ausgestaltung des regulatorischen Umfelds eine (technisch ohnehin mögliche) Wasserstoffproduktion auch an weiter vom Ort der Stromproduktion entfernten Standorten und dabei auch an diesen Standorten mit dem gleichen «grünen» Strom möglich ist, entfällt zugleich das in der angefochtenen Gesamtverfügung zur Begründung der Standortgebundenheit angeführte Argument, wonach - sinngemäss: nur - durch Anbindung der Anlage an das Laufwasserkraftwerk sichergestellt sei, dass die Wasserstoffproduktion CO2-frei ablaufe. An dieser rechtlichen Einschätzung vermag im Übrigen auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Bericht «Energieperspektiven 2050+» des Bundesamts für Energie (BFE) vom November 2020 festgehalten wird, die Ermittlung der inländischen Wasserstoffpreise erfolge auf Basis der Herstellungspotenziale an Standorten grosser Laufwasserkraftwerke (S. 31) bzw. die Erzeugung von Wasserstoff erfolge an Standorten bestehender Niederdruck-Laufwasserkraftwerke und sei zu diesen

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Kosten bis zum Jahr 2050 konkurrenzfähig gegenüber Wasserstoffimporten (S. 43), handelt es sich doch insbesondere bei den entsprechenden Aussagen zu den fraglichen Standorten um keine rechtlich verbindlichen - und die raumplanungsrechtliche Problematik prima vista auch nicht reflektierende - Verlautbarungen. (…) Zu keiner anderen Beurteilung führen schliesslich die weiteren seitens der Rekursgegnerschaft ins Feld geführten Gründe: Dies gilt zunächst für die nicht näher konkretisierten und belegten und insbesondere nicht quantifizierten Ausführungen einerseits zur Belastung der Netzinfrastruktur und andererseits zu den elektrischen Verlusten, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, entsprechenden Effekten käme eine signifikante Bedeutung - im Sinne einer eigentlichen Störung der Netzinfrastruktur bzw. eines die technische Möglichkeit der Wasserstoffproduktion in Frage stellenden Ausmasses der Übertragungsverluste - zu. Was sodann den Hinweis auf das Erfordernis neuer elektrischer Installationen anbelangt, so ist zum einen zu konstatieren, dass diese bei einer Realisierung der Wasserstoffproduktionsanlage in einer Bauzone zumindest teilweise ihrerseits in der Bauzone zu liegen kämen; zum andern wird nicht näher dargelegt (was letztlich eine Frage der Standortevaluation wäre; vgl. dazu näher E. 6.3), weshalb insbesondere für die erwähnten Zuleitungen nicht auf bestehende Infrastrukturen zurückgegriffen werden könnte bzw. in welchem Umfang überhaupt allfällige zusätzliche Installationen ausserhalb der Bauzonen erforderlich wären und wie gross entsprechend die damit verbundenen Beeinträchtigungen namentlich des Landschaftsbildes wären (wobei im Übrigen selbst der Nachweis, dass unter diesem Aspekt bestimmte alternative Standorte nachteilig erscheinen, noch nicht geeignet wäre, eine nicht mit entsprechenden Nachteilen verbundene Realisierbarkeit im Baugebiet per se in Frage zu stellen und insofern eine Standortgebundenheit zu begründen). Schliesslich stellen auch die Hinweise auf den Einsatz von Personal des Laufwasserkraftwerks sowie die Möglichkeiten betreffend Frischwasserbezug und Wasserrückführung keine valablen Begründungen der Standortgebundenheit dar, handelt es sich doch um Fragen der Arbeitsorganisation bzw. der Erschliessung und technischen Ausgestaltung, die ohne Weiteres auch bei einer Realisierung der Wasserstoffproduktion im Baugebiet und damit gegebenenfalls in grösserer Distanz zur Laufwasserkraftwerksanlage sinnvoll lösbar wären. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass entgegen der Rekursgegnerschaft keine besonders wichtigen und objektiven Gründe ersichtlich sind, die für eine Wasserstoffproduktionsanlage generell die Notwendigkeit eines Standortes in unmittelbarer Nähe eines Laufwasserkraftwerks zu begründen vermöchten bzw. spezifisch den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als wesentlich vorteilhafter erscheinen lassen würden, wobei in einer entsprechenden Interessenabwägung (vgl. E. 5) das Interesse an der Durchsetzung des fundamentalen Trennungsgrundsatzes (vgl. dazu auch E. 6.3) die von der Rekursgegnerschaft angeführten - und nach dem Gesagten erheblich zu relativierenden - Interessen deutlich überwiegt. Die Standortgebundenheit - und dabei insbesondere auch eine bloss relative Standortgebundenheit - des geplanten Vorhabens ist demnach vorliegend zu verneinen.

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6.3 Von der Standortgebundenheit der strittigen Wasserstoffproduktionsanlage am konkret vorgesehenen Standort kann im Übrigen noch aus einem weiteren Grund nicht ausgegangen werden, der auch dann zum Tragen käme, wenn entgegen dem Vorstehenden davon ausgegangen würde, eine Wasserstoffproduktionsanlage sei auf einen Standort in unmittelbarer Nähe eines Laufwasserkraftwerks angewiesen. Selbst in diesem Fall stellt sich nämlich die Frage, ob damit zwangsläufig ein Standort im Nichtbaugebiet einhergeht. Aufgrund der Bedeutung des Vorhabens wäre dies im Rahmen einer übergeordneten Standortevaluation, mit welcher die konkreten Verhältnisse bei verschiedenen Laufwasserkraftwerken miteinander verglichen werden, zu überprüfen. Bezeichnenderweise stellt sich die Bauherrschaft denn auch auf den Standpunkt, eine solche übergeordnete Standortevaluation durchgeführt zu haben. Im Unterschied zur Evaluation verschiedener möglicher Standorte im Umfeld des Laufwasserkraftwerks E, welche zumindest im mittlerweile bei den Akten liegenden - Bericht vom 7. Oktober 2021 dokumentiert ist und auch in der Vernehmlassung der Baudirektion thematisiert wird, bestehen aber keine aktenkundigen Hinweise, dass sich die Vorinstanzen mit einer übergeordneten Standortevaluation befasst bzw. entsprechende Ausführungen der Bauherrschaft beurteilt hätten. Schon aus diesem Grund fehlt es vorliegend an einer bezüglich des Betrachtungsraums angemessenen Standortevaluation, womit der Nachweis einer Standortgebundenheit am letztlich gewählten Standort von vornherein misslingen muss. Im Übrigen zeigt sich bereits aufgrund der seitens der Bauherrschaft ins Recht gelegten Auszüge aus den Geoinformationssystemen der Kantone Schaffhausen und Zürich bzw. den im Internet abrufbaren Einträgen in den entsprechenden Geoinformationssystemen (https://map.geo.sh.ch/geoportal/ [Geoportal SH] bzw. https://maps.zh.ch/ [GIS-ZH]), dass in unmittelbarer Nähe bestehender Laufwasserkraftwerke teilweise durchaus Bauzonen bestehen, wobei die konkrete Realisierbarkeit einer Wasserproduktionsanlage an entsprechenden Standorten vertieft abzuklären und nicht lediglich aufgrund relativ pauschaler Hinweise im Sinne der Vernehmlassung der Bauherrschaft zu verwerfen wäre. So befindet sich das Kraftwerk Schaffhausen in einer Zone für öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflächen, wobei sich in unmittelbarer Nähe eine Gewerbe- und Wohnzone befindet, beim Kraftwerk Neuhausen bestehen in unmittelbarer Nähe sowohl eine kleine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen als auch eine grössere Industriezone und beim Kraftwerk Rheinau zumindest eine relativ nahe gelegene Zone für öffentliche Bauten. Damit bestätigt ein übergeordneter Vergleich möglicher Standorte prima vista die seitens der Bauherrschaft vertretene These, wonach bei vorausgesetzter Notwendigkeit einer Realisierung in unmittelbarer Nähe eines Laufwasserkraftwerks nachgerade zwingend ein Standort im Nichtbaugebiet resultiere, gerade nicht. Vielmehr wird dadurch gerade die Sinnhaftigkeit und Erforderlichkeit einer seitens der Bewilligungsinstanz zu überprüfenden übergeordneten Standortevaluation aufgezeigt, woran es vorliegend aber wie dargelegt fehlt.

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