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Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1

20 ottobre 2020·Deutsch·Zurigo·Bezirksgerichte Mietgericht·PDF·4,595 parole·~23 min·5

Riassunto

ZMP 2021 Nr. 2: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren.

Testo integrale

ZMP 2021 Nr. 2 Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 96 ZPO; § 2, 4, 9 und 23 AnwGebV. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren. Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf Entschädigung im Schlichtungsverfahren richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Festlegung einer Parteientschädigung. In erster Linie ist der streitwertbezogene Tarif der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) massgeblich, der aufgrund der Schwierigkeit des Falles, der Verantwortung des Beistands und des Zeitaufwands zu konkretisieren ist. Dem informell gestalteten und zügig ablaufenden Schlichtungsverfahren entsprechend gelangt insbesondere auch die Reduktionsmöglichkeit für Vertretungen im summarischen Verfahren nach § 9 AnwGebV analog zur Anwendung, denn der Sache nach hat das Schlichtungsverfahren eine ähnliche Qualität wie ein einfaches Summarverfahren. Besondere Sprachkenntnisse des Beistands senken den Instruktionsaufwand und sind daher zu berücksichtigen. Erweist sich eine Entschädigung insgesamt als angemessen, greifen die Rechtsmittelinstanzen nicht ein. Aus der Verfügung des Einzelgerichts des Mietgerichts ED200048-L/Z1 vom 20. Oktober 2020 (OG-Entscheid im Anschluss; Gerichtsbesetzung: Weber, Gerichtsschreiberin Altieri): «(…) 1. Mit Verfügung vom 4. August 2020 wurde der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren MO201376-L vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt MLaw X. als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Nachdem das Schlichtungsverfahren anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. September 2020 mit Erteilung der Klagebewilligung erledigt worden war, stellte der unentgeltliche Rechtsvertreter dem Gericht mit Eingabe vom 30. September 2020 (Datum Poststempel) seine Kostennote zu und ersuchte sinngemäss um Festsetzung des Honorars.

- 2 - 2.1. Gemäss § 23 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) richtet sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach dieser Verordnung. Dies führt zu einer Berechnung der Entschädigung aufgrund des Streitwerts, wobei die Schwierigkeit des Falles, der Zeitaufwand und die Verantwortung des Rechtsbeistands zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). 2.2. Bei der Anfechtung von Kündigungen bemisst sich der Streitwert nach der Zeitdauer, um welche der Vertrag fortdauern würde, wenn die Kündigung nicht gültig wäre. Somit ist der Zeitpunkt massgebend, auf den eine erneute Kündigung ausgesprochen werden könnte. Dabei ist der in Art. 271a Abs. 1 lit. e OR vorgesehene Zeitraum von drei Jahren zu beachten, sofern der Mietvertrag dem Kündigungsschutz nach Art. 271 ff. OR unterliegt (BGE 137 III 389 E. 1.1). 2.3 Im vorliegenden Fall entspricht der Streitwert dem monatlichen Bruttomietzins für die gemietete bzw. gekündigte Wohnung während der Zeit bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin zuzüglich der im Falle eines Obsiegens ausgelösten Kündigungssperrfrist von drei Jahren. Der Bruttomietzins der Wohnung beträgt Fr. 1'980.–. Der Mietvertrag vom 24. Januar 2014 ist kündbar mit einer Frist von drei Monaten im Voraus jeweils auf Ende März und Ende September. Gerechnet ab dem bestrittenen Kündigungstermin vom 30. September 2020 sowie der dreijährigen Sperrfrist i.S.v. Art. 271a Abs. 1 lit. e OR wäre der 31. März 2024 der nächstmögliche Kündigungstermin. Damit beträgt der Streitwert einstweilen Fr. 83'160.– (42 Monate à Fr. 1'980.–). Da der Streitwert von einer periodischen Leistung abhängt, ist die resultierende einfache Gebühr gestützt auf § 4 Abs. 3 AnwGebV praxisgemäss um einen Drittel zu ermässigen. Ferner rechtfertigt es sich vorliegend, die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV um einen weiteren Drittel auf Fr. 4'395.– exkl. MWSt. zu ermässigen, da sich der vorliegende Fall als rechtlich nicht kompliziert gestaltete, handelte es sich doch um eine Anfechtung einer ordentlichen Kündigung gemäss Art. 271 OR, welche vor der Schlichtungsbehörde in der Regel auch ohne Mandatierung eines spezialisierten Rechtsanwalts möglich ist. Nach ständiger Praxis gelangt überdies der Tarif für das summarische Verfahren analog zur Anwendung, da das informelle und mit dem summarischen Verfahren vergleichbare Schlichtungsverfahren dem Einigungsversuch dient und – auch von einem Rechtsvertreter – so einfach wie möglich gehalten

- 3 werden soll. Die Ermässigung nach § 9 AnwGebV führt zu einer Reduktion auf zwei Drittel bis einen Fünftel der nach den übrigen Grundsätzen berechneten Gebühr. Es besteht kein Anlass, die Sprachkenntnisse des Rechtsvertreters besonders zu berücksichtigen, musste doch für die Schlichtungsverhandlung dennoch eine Dolmetscherin beigezogen werden. Nach den genannten Grundsätzen ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 2'000.– exkl. MWSt. Weitere wesentliche Erhöhungs- oder Reduktionsgründe sind nicht ersichtlich. Beim geltend gemachten Zeitaufwand von 12.3 Stunden fällt im Übrigen auf, dass für die Erarbeitung des Schlichtungsgesuchs über drei Stunden veranschlagt wurden. Dies erscheint angesichts der Einfachheit eines Schichtungsverfahrens als zu lange. Es stellt sich etwa die Frage, ob eine ganzseitige formelle Begründung unter anderem zur fristgerechten Klageeinreichung tatsächlich erforderlich gewesen ist, wenn jene zweifelsfrei und deshalb wohl unbestritten vorlag. Zusätzlich zu entschädigen sind aber die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 63.80. Insgesamt resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 2'222.70 inkl. 7.7% MWSt. Zu betonen ist, dass die festzusetzende Entschädigung keine Bewertung der Arbeit des betroffenen Rechtsanwalts darstellt. Die in der AnwGebV statuierten Grundsätze stellen lediglich eine möglichst einheitliche Behandlung der betroffenen Mandate auch nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit sicher, ungeachtet der Vielfalt der Arbeitsstile, die einen gewissenhaften Rechtsvertreter oder eine gewissenhafte Rechtsvertreterin auszeichnen.

(…).»

* * * * *

Aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU200058-O/U vom 11. Januar 2021 (rechtskräftig; Gerichtsbesetzung: Lichti Aschwanden, Diggelmann, Stammbach, Gerichtsschreiberin Schnarwiler): «(…)

- 4 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 24. Juli 2020 machte Y., vertreten durch den Beschwerdeführer, ein Schlichtungsgesuch gegen Z. betreffend Kündigungsschutz beim Bezirksgericht Zürich, Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen, anhängig. Mit Gesuch vom selben Tag ersuchte Y. in Anwendung von § 128 GOG beim Bezirksgericht Zürich um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 4. August 2020 hiess das Einzelgericht des Mietgerichtes Zürich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren gut und bestellte Y. in der Person des Beschwerdeführers einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. 1.2. Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz nach gescheitertem Schlichtungsverfahren und Erteilung der Klagebewilligung an Y. am 30. September 2020 ein Schreiben und eine Zusammenstellung über seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Schlichtungsverfahren ein. Mit dem sinngemässen Ersuchen um Entschädigung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er einen erhöhten Stundenansatz von Fr. 240.– angewendet habe, da das Mandat von ihm in portugiesischer Sprache geführt und damit Übersetzungskosten eingespart worden seien. Der Beschwerdeführer ersuchte, ihn bei einem Zeitaufwand von 12.3 Stunden und dem genannten Stundenansatz mit Fr. 2'953.– und Barauslagen von Fr. 63.80, zuzüglich Fr. 232.22 (7.7% MwSt.), somit total Fr. 3'248.– zu entschädigen. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 setzte die Vorinstanz das Honorar auf pauschal Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 63.80 für die Barauslagen und Fr. 158.91 (7.7% MwSt.), damit total auf Fr. 2'222.70 fest. 1.3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2020 innert der von der Vorinstanz belehrten 30-tägigen Rechtsmittelfrist Beschwerde bei der Kammer und stellt die folgenden Anträge: " 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Oktober 2020 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführer für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand von Y. im Schlichtungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich, Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet-

- 5 und Pachtsachen, in Sachen Y. gegen Z. betreffend Kündigungsschutz (MO201376-L) wie folgt zu entschädigen: Honorar: CHF 2'952.00 Auslagen: CHF 63.80 MwSt.: 232.20 Entschädigung total: CHF 3'248.00 3. Es sei die ausgerichtete Akontozahlung in der Höhe von CHF 2'222.70 von der Entschädigung in Abzug zu bringen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Staatskasse." (…) 2. Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016, E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung des Beschwerdeführers unter Anwendung von §§ 2, 4, 9 und 23 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) fest. Sie ging namentlich unter Berücksichtigung der

- 6 vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist und -termine sowie der dreijährigen Sperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR von einem nächstmöglichen Kündigungstermin per 31. März 2024 aus, womit sich bei einem Bruttomietzins von Fr. 1'980.– ein Streitwert von Fr. 83'160.– (42 Monate à Fr. 1'980.–) ergebe. Da der Streitwert von einer periodischen Leistung abhänge, reduzierte die Vorinstanz die resultierende Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV praxisgemäss um einen Drittel. Eine weitere Reduktion der Grundgebühr um einen Drittel nahm die Vorinstanz in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV vor, da der Fall sich ihrer Ansicht nach rechtlich nicht kompliziert gestalte, handle es sich doch um die Anfechtung einer ordentlichen Kündigung gemäss Art. 271 OR, welche vor Schlichtungsbehörde in der Regel auch ohne Mandatierung eines spezialisierten Anwaltes möglich sei. Überdies – so die Vorinstanz weiter – gelange der Tarif für das summarische Verfahren analog zur Anwendung, wobei die Ermässigung gemäss § 9 AnwGebV zu einer Reduktion auf zwei Drittel bis zu einem Fünftel der nach den üblichen Grundsätzen errechneten Gebühr führe. Es bestehe überdies kein Anlass, die Sprachkenntnisse des Rechtsvertreters besonders zu berücksichtigen, sei für das Schlichtungsverfahren doch eine Dolmetscherin beigezogen worden. Weitere wesentliche Erhöhungs- oder Reduktionsgründe seien nicht ersichtlich. Die im Rahmen des geltend gemachten Zeitaufwandes von 12.3 Stunden veranschlagten drei Stunden für die Erarbeitung des Schlichtungsgesuchs erschienen angesichts der Einfachheit des Schlichtungsverfahrens als zu lange. Es stelle sich die Frage, ob eine ganzseitige formelle Begründung, u.a. zur fristgerechten Klageeinreichung, tatsächlich erforderlich gewesen sei, wenn jene zweifelsfrei und wohl unbestritten vorgelegen habe. Damit ergebe sich eine Entschädigung von Fr. 2'000.– exkl. MwSt. Die geltend gemachten Barauslagen seien im beantragten Umfang zu entschädigen. 3.2. Der Beschwerdeführer hält an seinem vor Vorinstanz geltend gemachten Entschädigungsbetrag von Fr. 3'248.– (inkl. Barauslagen und MwSt.), mithin Fr. 2'952.– für den von ihm erbrachten Aufwand ("Honorar"), fest. Er bemängelt weder die Berechnung des der vorinstanzlichen Entschädigung zu Grunde gelegten Streitwertes, noch die Reduktion der Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebV aufgrund der periodisch wiederkehrenden Leistungen um einen Drittel. Auch

- 7 die Reduktion der Gebühr in analoger Anwendung von § 9 AnwGebV (summarisches Verfahren) unter Berücksichtigung der Einfachheit des Schlichtungsverfahrens werde – so der Beschwerdeführer – nicht beanstandet. Indes rechtfertige sich eine zusätzliche Reduktion in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV (besonders tiefe Komplexität) nicht, führe dies im Ergebnis doch zu einer doppelten Berücksichtigung der Einfachheit. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich um einen rechtlich nicht komplizierten Fall gehandelt habe. Seine Verantwortung, sein Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles seien – so der Beschwerdeführer – mindestens durchschnittlich gewesen. Es habe für seine Mandantin bei der Frage, ob sie weiterhin in ihrer Wohnung leben könne, viel auf dem Spiel gestanden. Zudem sei sein Zeitaufwand leicht überdurchschnittlich gewesen, habe sich in tatsächlicher Hinsicht doch die Frage gestellt, welche Beweismittel gegen den Kündigungsgrund des Vermieters, namentlich, dass seine Klientin angeblich mehrfach ins Treppenhaus uriniert habe, verfügbar seien. Zudem habe er in rechtlicher Hinsicht die nicht triviale Frage zu klären gehabt, ob die gesundheitlichen Beschwerden seiner Mandantin aufgrund ihres dauerhaften Charakters eine Erstreckung des Mietverhältnisses zuliessen, und ob die Kündigung zudem bei Nichtgelingen des Beweises, dass seine Mandantin ins Treppenhaus uriniert habe, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse. Auch dabei habe es sich um keine einfache Rechtsfrage gehandelt. Damit erscheine der geltend gemachte Aufwand von drei Stunden und 18 Minuten für das Schlichtungsgesuch nicht als überhöht, sondern als geboten. Im Übrigen habe die Vorinstanz auch die besonderen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers gänzlich ausser Acht gelassen, obwohl die Führung des Mandates auf Portugiesisch für ihn einen nicht unerheblichen Mehraufwand bedeutet habe und auch Übersetzungskosten hätten eingespart werden können. Damit ergebe sich, dass bei einem Streitwert von Fr. 83'160.– die Grundgebühr Fr. 9'890.– betrage, welche in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV um einen Drittel auf 6'593.30 zu senken sei. Eine weitere Senkung in analoger Anwendung von § 9 AnwGebV ergebe einen Gebührenrahmen von Fr. 1'318.70 bis Fr. 4'395.55. Davon ausgehend, dass die Verantwortung sowie der Zeitaufwand der Vertretung und die Schwierigkeit des Falles mindestens durchschnittlich gewesen seien, müsse man die Anwaltsgebühr im mittleren Bereich dieses Rahmens,

- 8 sprich bei Fr. 2'857.10 festsetzen. Damit erscheine das von ihm verlangte Honorar von Fr. 2'952.– ohne weiteres in jeder Hinsicht als angemessen. Die von der Vorinstanz pauschal festgesetzten Fr. 2'000.– würden unter keinem Titel der Verantwortung des Beschwerdeführers, dem notwendigen Zeitaufwand oder der Schwierigkeit des Falles gerecht. 4. 4.1. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und damit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007, Erw. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014, E. II./1.). Im Kanton Zürich erfolgt die Festsetzung der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden (in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden) nach der allgemeinen Regel von § 2 AnwGebV der Streitwert, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Rechtsvertreters sowie die Schwierigkeit des Falls. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand wird die errechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c–e und Abs. 2 AnwGebV). Konkret wird im Zivilprozess in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV anhand des Streitwertes berechnet. § 4 Abs. 2 AnwGebV sieht zudem vor, dass die so errechnete Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden kann, ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falles besonders hoch oder tief. Zudem kann bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gemäss Art. 92 ZPO die Gebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/6aed1ea5-ba62-459e-83a1-7c5a1e292ccf?citationId=95645269-a977-432d-95dd-e81e552bedce&source=document-link&SP=2|ttcsnp

- 9 - (§ 4 Abs. 3 AnwGebV). Weitere Gründe, welche eine Erhöhung oder Reduktion der Gebühr rechtfertigen, finden sich sodann in §§ 8 ff. AnwGebV (z.B. mehrere Klienten, summarisches Verfahren, besondere Entscheide im laufenden Verfahren etc.). Die Entschädigung hat im Zivilprozess ausschliesslich nach dem massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genannten Bemessungskriterien zu erfolgen; sie stellt insbesondere keine reine Zeitaufwandentschädigung dar. Der effektive Zeitaufwand ist daher nur sehr bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.4), und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (vgl. BGE 143 IV 453, E. 2.5.1 f. m.w.H.). Ein solches pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1). Es dient der gleichmässigen Behandlung und begünstigt eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 3.2). Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertreter tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1; BGE 141 I 124 ff., E. 4.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020, E. 6.1.). 4.2.1 Wie gezeigt, entschädigte die Vorinstanz den Beschwerdeführer für seine Bemühungen mit pauschal Fr. 2'000.–, dies ausgehend von der sich aufgrund des Streitwertes ergebenden Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV, welche sie in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV um ein Drittel kürzte, in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV um ein weiteres Drittel, und sodann unter Berücksichtigung von § 9 AnwGebV den genannten Pauschalbetrag von Fr. 2'000.– festsetzte. 4.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet weder die sich aus dem Streitwert ergebende Grundgebühr, noch die Reduktion um einen Drittel in Anwendung von § 4

- 10 - Abs. 3 AnwGebV oder die grundsätzliche Reduktion in Anwendung von § 9 Anw- GebV. Er stört sich indes daran, dass die Vorinstanz § 4 Abs. 2 AnwGebV ebenfalls angewendet und damit zum Ausdruck gebracht habe, es handle sich um einen Fall, in welchem die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit besonders tief gewesen seien. Eine Reduktion in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGeb rechtfertige sich nicht, habe es sich entgegen der Vorinstanz doch mindestens um einen durchschnittlichen Fall gehandelt. 4.2.3 Entgegen dem Beschwerdeführer erscheinen die Fr. 2'000.– für seinen erbrachten Aufwand indes wohl als angemessen, dies unabhängig davon, ob man als Reduktionsgrund explizit auf 4 Abs. 2 AnwGeb verweist oder nicht: a) Die (nicht beanstandete) Reduktion der Grundgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV um einen Drittel erscheint in einem ersten Schritt als angemessen; hinzuweisen ist darauf, dass die Vorinstanz den gegebenen Ermessenspielraum, welcher eine Reduktion bis zu 50% zuliesse, zugunsten des Beschwerdeführers auch nicht ausschöpfte. Daraufhin bemängelt der Beschwerdeführer aber die Reduktion um ein weiteres Drittel in Anwendung von § 4 Abs. 2 Anw- GebV, weist indes darauf hin, dass die (zu Recht, vgl. nachfolgend) nicht beanstandete analoge Anwendung von § 9 AnwGebV eine Reduktion der Gebühr um ein Drittel bis auf ein Fünftel ermöglichte, was vorliegend einen Gebührenrahmen zwischen Fr. 1'318.70 bis Fr. 4'395.55 ergebe, innerhalb dessen seine Entschädigung festzusetzen sei. b) Bereits mit dieser Argumentation anerkennt der Beschwerdeführer, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung (auch ohne zusätzlich Erweiterung des Gebührenrahmens in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV) im sich in Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 9 AnwGebV ergebenden Gebührenrahmen und damit im Ermessenspielraum der Vorinstanz liegt. Auch bei Ermessensentscheiden muss für die Parteien indes nachvollziehbar sein, weshalb das Gericht das Ermessen in der von ihm gewählten Art ausübte. Die Ermessensausübung innerhalb des genannten Rahmens hat folglich aufgrund nachvollziehbarer und schlüssiger Kriterien zu erfolgen. Die massgeblichen Kriterien ergeben sich aus dem mehrfach zitierten § 2 AnwGebV (Verantwortung und notwendiger Zeitaufwand des Anwaltes, Schwierigkeit des Falles). Vorliegend ist

- 11 der Begründung der Vorinstanz zu entnehmen, dass sie bei Festlegung der Entschädigung dem Umstand Rechnung trug, dass sie von einem rechtlich nicht komplizierten – mithin einem einfach gelagerten – Fall ausging und sie hierbei zusätzlich berücksichtigte, dass Schlichtungsverfahren grundsätzlich informell geführt würden, dem Einigungsversuch dienten und damit insgesamt so einfach wie möglich zu halten seien. Sie ersah vor diesem Hintergrund denn auch den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitaufwand von 12.3 Stunden als übersetzt. c) Wenn der Beschwerdeführer dem widerspricht und geltend macht, es habe sich im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falles und seine Verantwortung – entgegen der Vorinstanz – zumindest um einen durchschnittlichen Fall gehandelt, womit eine angemessene Entschädigung ungefähr in der Mitte des dargelegten Gebührenrahmens zu verorten sei (konkret bei Fr. 2'857.10 bzw. bei der von ihm in Rechnung gestellten Fr. 2'952.–, …), kann dem nicht gefolgt werden. Dem Schlichtungsverfahren lag eine ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses zu Grunde, welche offenbar vonseiten der Vermieterschaft mit einem "vielmaligen" Urinieren der Mieterin im Treppenhaus, wobei sie beobachtet worden sei, begründet worden war (vgl. Schlichtungsgesuch, …). Vorliegend bildeten die Fragen nach der Gültigkeit der Kündigung sowie der allfälligen Erstreckbarkeit des Mietverhältnisses Gegenstand des Schlichtungsverfahrens. Damit erscheint der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt nicht komplex. Vielmehr zeigte er sich thematisch stark eingegrenzt und die Unsicherheit bestand in erster Linie in der Frage, ob sich der geltend gemachte Kündigungsgrund so verwirklicht habe. Inwiefern seitens des Beschwerdeführers hierfür besondere Abklärungen zu vorhandenen Beweismitteln erforderlich waren, erhellt aus seinen Ausführungen nicht, befindet sich die Mieterin in einem solchen Fall doch grundsätzlich in der (in prozessualer Hinsicht) komfortablen Lage, dass die Gegenseite für das tatsächliche Vorliegen des angeführten Kündigungsgrundes beweisbelastet ist und dürfte ein Negativum – namentlich das Nicht-Urinieren – kaum je zu beweisen sein. Auch ist der Vorinstanz zu folgen, dass sich die Anfechtung der ordentlichen Kündigung hier in rechtlicher Hinsicht, gerade mit Blick auf den hier sehr überschaubaren Sachverhalt, nicht kompliziert gestaltete, mithin von einem einfachen bzw. unterdurchschnittlichen Fall auszugehen ist. Gelingt es namentlich der Vermieterschaft nicht, den von ihr geltend gemachten Kündigungsgrund glaubhaft zu machen, ist

- 12 die Kündigung regelmässig i.S. von Art. 271 OR missbräuchlich, bzw. wäre selbiges durch die Mieterschaft geltend zu machen, und der Ball für die Klärung dieser Rechtsfrage läge beim Gericht bzw. hier der Schlichtungsbehörde im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Insofern ist nicht ersichtlich, was für den Beschwerdeführer in einem solchen Fall für weitere, nicht triviale Fragen zu klären gewesen wären. Auch das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, die gesundheitlichen Beschwerden seiner Mandantin hätten zu weiteren Prüfungen Anlass gegeben, ändern an dieser Einschätzung nichts. So ist weder erkennbar, inwiefern sich dadurch besondere Schwierigkeiten ergeben hätten, noch substanziiert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde überhaupt, um was für gesundheitliche Beschwerden es sich gehandelt habe. Es wäre an ihm, dies im Sinne einer hinreichenden Beschwerdebegründung darzutun, und es ist nicht Aufgabe der Kammer, in den Akten nach entsprechenden Hinweisen zu suchen. Damit bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Einschätzung der Vorinstanz, es habe sich um einen einfachen Fall mit insgesamt eher tiefer Verantwortung gehandelt, als unzutreffend erscheinen liesse. d) Überdies ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Festlegung der Entschädigung berücksichtigte, dass es sich vorliegend um ein Schlichtungsverfahren handelte, welches so einfach wie möglich zu halten sei, und damit Verantwortung und notwendigen Zeitaufwand der Vertretung zusätzlich tief einstufte. Diesbezüglich erscheint die analoge (und nicht beanstandete) Anwendung und Reduktion des Gebührenrahmens im Sinne von Art. 9 AnwGebV sachgerecht, ist doch eine Nähe des Schlichtungsverfahrens zum Summarverfahren nicht von der Hand zu weisen. Es handelt sich jeweils um "schnelle" Verfahren, welche in der Regel innerhalb eines Gerichts- bzw. Schlichtungstermins zu erledigen sind. Die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens rechtfertigt es aber zusätzlich, dieses wie ein einfaches Summarverfahren zu behandeln und die Entschädigung im unteren Bereich des sich in Anwendung von § 9 AnwGebV ergebenden Gebührenrahmens anzusiedeln. So erfolgt das Schlichtungsverfahren – im Gegensatz zum Summarverfahren, auf welches § 9 AnwGebV zugeschnitten ist und in welchem formelle Parteivorträge samt abschliessender Nennung der verfügbaren Beweismittel zu erfolgen haben – formlos (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Insbesondere ist das Schlichtungsgesuch nicht weiter zu begründen (vgl. Art. 202

- 13 - Abs. 1 u. 2 ZPO), und auch anlässlich der Schlichtungsverhandlung erfolgen keine formellen Verfahrensschritte, sondern sie dient der informellen Erörterung des Streitgegenstandes und der Aussöhnung der Parteien. Das Verfahren soll speditiv ablaufen und die Schlichtungsbehörde verfügt bei der Ausgestaltung des Verfahrens denn auch über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. auch: ZK ZPO- HONEGGER, 3. Aufl. 2016, Art. 201 N 1 f., Art. 202 N 1 ff., Art. 203 N 6). Dass das vorliegende Schlichtungsverfahren denn im Vergleich zu anderen Schlichtungsverfahren besonders aufwändig oder kompliziert gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. e) Mit der Vorinstanz und entgegen dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist sodann, weshalb bei der gegebenen Einfachheit des Falles ein leicht überdurchschnittlicher Zeitaufwand bei Festlegung der Entschädigung zu berücksichtigen wäre. Mit der Festsetzung der Pauschale in Anwendung der genannten Bestimmung ist grundsätzlich der Aufwand für die Erarbeitung der Begründung der Klage bzw. hier des Gesuchs abgegolten, sowie der Aufwand für die Teilnahme an der Haupt- bzw. hier der Schichtungsverhandlung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In diesem Sinne ist der effektive bzw. der geltend gemachte Zeitaufwand bei der Festsetzung der Entschädigung nur sehr bedingt massgebend. So ist zu bedenken, dass das pauschalisierte Bemessungssystem der gleichmässigen Behandlung und der effektiven Mandatsführung dient, zudem aber auch das Gericht davor entlasten soll, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes auseinandersetzen zu müssen, bzw. ermöglicht es dem Gericht, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne seine Begründungpflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 3.2; vgl. bereits hiervor E. 4.1.). Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertreter tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1; BGE 141 I 124 ff., E. 4.3). Vorliegend handelte es sich wie gezeigt um einen insgesamt einfachen Fall. Der Aufwand des Beschwerdeführers beschränkte sich darauf, das im Umfang überschaubare Schlichtungsgesuch samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auszuarbeiten und an der Schlichtungsverhandlung teilzu-

- 14 nehmen. Diesem Aufwand ist mit der festgesetzten Pauschale innerhalb des genannten Gebührenrahmens mit Blick auf § 11 Abs. 1 AnwGebV hinreichend Rechnung getragen. Gründe für weitere Zuschläge infolge zusätzlichen Aufwandes im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV sind weder dargetan, noch ersichtlich. Die festgesetzte Pauschale nimmt auf die konkreten Verhältnisse und die vom Beschwerdeführer geleisteten notwendigen Aufwendungen genügend Rücksicht. f) An dieser Einschätzung insgesamt auch nichts zu ändern vermag der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Umstand, dass er das Mandat auf Portugiesisch zu führen gehabt habe. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass dieser Umstand im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Indes ist mit der vorinstanzlichen Pauschale und dem anwendbaren Gebührenrahmen auch diesem Umstand hinreichend Rechnung getragen bzw. erscheint sie nicht alleine deshalb als unangemessen. So verzichtete die Vorinstanz sowohl darauf, den Reduktionsgrund von § 4 Abs. 3 AnwGebV voll auszuschöpfen, und sie legte trotz sehr überschaubaren Verhältnissen und einer insgesamt tiefen Verantwortung der Rechtsvertretung die Entschädigung im Ergebnis gut im oberen Drittel bis zur Hälfte des (auch gemäss Beschwerdeführer relevanten) Gebührenrahmens nach § 4 Abs. 1 u. 3 sowie § 9 AnwGebV fest. Überdies unterlässt es der Beschwerdeführer auch, zu konkretisieren, inwiefern die Führung des Mandates auf Portugiesisch tatsächlich einen "nicht unerheblichen Mehraufwand" für ihn generiert hat. 4.3. Insgesamt ergibt sich damit, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung im vom Beschwerdeführer anerkannten Gebührenrahmen in Anwendung von § 4 Abs. 1, 3 und § 9 AnwGebV liegt. Innerhalb dieses Gebührenrahmens ist mit Blick auf das konkrete Verfahren und die oben dargelegten Umstände nicht zu beanstanden, dass die Gebühr gut im oberen Drittel bis zur Hälfte des Gebührenrahmens zu liegen kommt. Selbst wenn also dem Beschwerdeführer zuzugeben wäre, dass eine zusätzliche Reduktion in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV nicht angezeigt ist, änderte dies nichts daran, dass die ihm zugesprochene Entschädigung auch ohne Anwendung dieser Bestimmung im Ergebnis insgesamt angemessen ist.

- 15 - 4.4. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich nicht, in das von der Vorinstanz ausgeübte Ermessen einzugreifen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Da die Beschwerde abzuweisen ist, wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 952.– (Differenz zwischen der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung von Fr. 2'000.– exkl. MwSt. und der hier verlangten Entschädigung von Fr. 2'952.– exkl. MwSt.) ist die ordentliche Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 240.–. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. (…).»

Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2021, 31. Jahrgang.

Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: MLaw J. Mosele, Leitende Gerichtsschreiberin; Dr. R. Weber, Mietgerichtspräsident

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