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Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 18.12.2025 V 2024 76

18 dicembre 2025·Deutsch·Zugo·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·4,124 parole·~21 min·4

Riassunto

Sozialhilfe (Auflage) | Sozialhilfe

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz lic. iur. Judith Fischer und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiberin: MLaw Jacqueline Kalt URTEIL vom 18. Dezember 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Sozialhilfe (Auflage) V 2024 76

2 Urteil V 2024 76 A.a A.________, geboren 1966, Staatsangehöriger von Venezuela, ist seit 2019 in der Schweiz und hat politisches Asyl erhalten. Er ist in der Gemeinde B.________ wohnhaft und wird seit dem 5. November 2019 von den Sozialen Diensten Asyl (SDA) finanziell unterstützt. Um die wirtschaftliche Unabhängigkeit von der Sozialhilfe zu erlangen, sucht er eine Arbeitsstelle in der Schweiz. Nach Einschätzung der SDA beschränken sich seine Suchbemühungen auf Managerstellen, für die er in der Schweiz nicht qualifiziert sei. Die Chancen eine entsprechende Stelle zu finden, bewerten die SDA deshalb als gering und nicht zielführend. Am 11. April 2024 erliess das Kantonale Sozialamt (KSA) deshalb eine Auflage, in der es ihm die Weisung erteilte, dass er unverzüglich und ernsthaft nach einer Arbeit im ersten Arbeitsmarkt (zumutbar und auch niedrigqualifiziert) bis zu einem Pensum von 100 % zu suchen habe. Er habe monatlich mindestens acht Stellenbewerbungen zu tätigen und darüber den SDA jeden Monat einen Nachweis zu erbringen. Die Missachtung der Weisung könne zu einer Kürzung der Unterstützungsleistungen führen. Der Entscheid über eine allfällige Kürzung würde mittels neuer, anfechtbarer Verfügung erfolgen. Die Auflage des KSA vom 11. April 2024 wurde vom fallführenden Sachbearbeiter des KSA sowie der Teamleiterin Sozialdienst des KSA unterzeichnet (RR-act. 1a; RR-act. 9). A.b Gegen die Auflage des KSA vom 11. April 2024 reichte A.________ am 24. April 2024 persönlich eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein und beantragte im Wesentlichen deren Aufhebung (RR-act. 1–1d). Am 25. April 2024 übergab er dem Verwaltungsgericht eine ergänzende Eingabe (RR-act. 2–2c). Am 26. April 2024 leitete das Verwaltungsgericht die Eingaben vom 24. und 25. April 2024 zuständigkeitshalber an den Regierungsrat zur Bearbeitung weiter (RR-act. 3). A.d Mit Beschluss vom 9. Juli 2024 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde mit der Begründung nicht ein, dass das Anfechtungsobjekt einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid darstelle. Der Regierungsrat prüfte, ob die Auflage des KSA vom 11. April 2024 unter dem Blickwinkel der funktionellen Unzuständigkeit nichtig sei, verneinte dies aber (RRact. 9). B. Am 8. August 2024 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) persönlich Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 9. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Er beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Auflage des KSA vom 11. April 2024 (Rechtsbegehren Ziff. 1–9) und die Feststellung deren Nichtigkeit aufgrund mangelnder Rechtskompetenz der unterzeichnenden Personen (Rechtsbegeh-

3 Urteil V 2024 76 ren Ziff. 10; act. 1). Am 9. August 2024 reichte der Beschwerdeführer persönlich eine ergänzende Eingabe beim Verwaltungsgericht ein (act. 2). C. Der Regierungsrat (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte mit Schreiben vom 4. September 2024 Nichteintreten betreffend der Rechtsbegehren Ziff. 1–9 und die Abweisung der Beschwerde betreffend Rechtsbegehren Ziff. 10 (act. 4). D. Am 10. September 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Regierungsrats vom 4. September 2024 beim Verwaltungsgericht ein, worin er unter anderem vorbrachte, dass er durch die Auflage des KSA vom 11. April 2024 einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erfahre (act. 6). Am 19. September 2024 reichte er eine Ergänzung zu seiner Stellungnahme ein (act. 8). E. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer vorsorgliche Massnahmen (act. 10). Der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer wies diesen Antrag mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 mit der Begründung ab, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. August 2024 ohnehin aufschiebende Wirkung zukomme und dass es im vorliegenden Verfahren nur um die Frage gehe, ob der Regierungsrat zu Recht oder Unrecht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde vom 24. April 2024 eingetreten sei und sein Begehren deshalb nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffe (act. 11). Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 die Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Oktober 2024 (act. 12), welche der Vorsitzende mit Schreiben vom 4. November 2024 abwies (act. 13). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid vom 9. Juli 2024 wurde vom Regierungsrat gefällt, weshalb der Entscheid mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Das Verwaltungsgericht des Kantons

4 Urteil V 2024 76 Zug ist im vorliegenden Verfahren örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (§ 64 VRG) und der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (§ 62 Abs. 1 lit. b VRG). 1.2 Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Angefochten ist vorliegend der Beschluss des Beschwerdegegners vom 9. Juli 2024 (RR-act. 9). Das Dispositiv lautet auf Nichteintreten. Dem angefochtenen Beschluss ist allerdings in Erwägung 4 eine materielle Beurteilung der Nichtigkeit zu entnehmen. Der Beschwerdegegner ist damit implizit in Bezug auf die Prüfung der Nichtigkeit auf die Beschwerde eingetreten, weshalb der Beschluss nicht einen reinen Nichteintretensentscheid darstellt, sondern vielmehr auch eine Beschwerdeabweisung beinhaltet. Nichtsdestotrotz rechtfertigt es sich vorliegend, das Nichteintreten (E. 3.) getrennt von der Nichtigkeitsprüfung (E. 4) zu behandeln. 3. 3.1 Wie bereits vorstehend ausgeführt, beinhaltet der angefochtene Beschluss unter anderem ein Nichteintreten. Die nachfolgende Beurteilung in Erwägung 3 beschränkt sich auf den Nichteintretensentscheid. 3.2 Grundsätzlich schliessen Nichteintretensentscheide ein Verfahren ab und sind deshalb als Endentscheide zu qualifizieren. Betrifft der Nichteintretensentscheid aber eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid, kann er lediglich den Streit um den Gegenstand der Zwischenverfügung und nicht das Hauptverfahren beenden; ein solcher Nichteintretensentscheid ist daher ebenfalls als Zwischenentscheid zu qualifizieren (BGer 1C_80/2016 vom 18. Juli 2016 E. 1.1, m.w.H). Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Von dieser Bestimmung wird insbesondere abgewichen, wenn ein selbständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), wobei gemäss der Rechtsprechung ein rechtlicher Nachteil drohen muss (vgl. BGE 135 I 261 E. 1.2). Auch wenn im Kanton Zug keine Regelung zur Anfechtung von Zwischenentscheiden besteht, ergibt sich von Bundesrechts wegen, dass die in Art. 93 BGG formulierten Eintretensvoraussetzungen auch im zugerischen

5 Urteil V 2024 76 Verwaltungsgerichtsverfahren zur Anwendung gelangen müssen (VGer ZG V 2017 86 vom 29. August 2017, in: GVP 2017 18 f.). Da der Beschwerdegegner seinen Nichteintretensentscheid zusammengefasst damit begründet, dass die Auflage des KSA vom 11. April 2024 einen Zwischenentscheid darstellt, welcher nicht selbständig anfechtbar ist, ist deshalb zunächst fraglich, ob der Beschluss des Beschwerdegegners vom 9. Juli 2024 ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, resp., ob der Beschwerdegegner die Auflage des KSA vom 11. April 2024 korrekterweise als nicht anfechtbaren Zwischenentscheid qualifiziert hat. 3.3 Nach dem Gesagten ist einleitend die Auflage des KSA vom 11. April 2024 zu qualifizieren resp. zu ermitteln, um welche Art Entscheid es sich dabei handelt. 3.3.1 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, welche das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen (Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 92 N 3 ff. und Art. 93 N 1). Abzugrenzen sind diese Entscheide insbesondere von Teilentscheiden. Mit Teilentscheiden wird verfahrensabschliessend über Rechte und Pflichten in Teilbereichen entschieden, ohne das Verfahren komplett zu beenden (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 449). Wird jedoch lediglich über (materielle) Vorfragen entschieden, handelt es sich um einen Vor- oder Zwischenentscheid (Felix Uhlmann, a.a.O., Art. 91 N 4). 3.3.2 Eine Auflage im Sozialhilferecht schliesst typischerweise das sozialhilferechtliche Leistungs- oder Sanktionsverfahren nicht ab, sondern steuert lediglich den laufenden Leistungsbezug modal oder prozessual. Dies entspricht sodann der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche Auflagen und Weisungen im Sozialhilferecht als Zwischenentscheide qualifiziert mit der Begründung, dass sie einen ersten, notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen (vgl. BGer 8C_449/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5; 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.4). Die Auflage des KSA vom 11. April 2024 stellt folglich einen Zwischenentscheid dar. 3.4 Nachdem feststeht, dass es sich bei der Auflage des KSA vom 11. April 2024 um einen Zwischenentscheid handelt, steht auch fest, dass es sich beim vorliegend angefochtenen Beschluss des Beschwerdegegners vom 9. Juli 2024 um einen Zwischenentscheid handelt. Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtbarkeit

6 Urteil V 2024 76 von Zwischenentscheiden vorliegen. Diese sind vom Beschwerdeführer darzulegen, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt sind (BGer 1C_80/2016 vom 18. Juli 2016 E. 1.2 m.w.H.). 3.4.1 Wie bereits einleitend festgehalten, enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zug keine explizite Regelung über die Anfechtung von Zwischenentscheiden und es kommen die von Bundesrechts wegen in Art. 93 BGG formulierten Eintretensvoraussetzungen zur Anwendung. Namentlich können selbständig eröffnete Zwischenentscheide dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (VGer ZG V 2017 86 vom 29. August 2017, in: GVP 2017 18 f.). Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wiedergutzumachender Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 137 III 380 E. 1.2.1; 136 III 165 E. 1.2.1). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich rechtlicher Natur und auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein (BGE 134 III 188 E. 2.1; 133 III 629 E. 2.3.1 m.w.H.). Für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht diesen Grundsatz aber wie folgt relativiert: "Soweit es das materielle Verwaltungsrecht gebietet, können indessen bei Vor- und Zwischenentscheiden auch rein tatsächliche nicht wiedergutzumachende Nachteile i. S. v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen. Sofern es dem Beschwerdeführer bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung […] nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern, kann ein anderes, auch wirtschaftliche Anliegen beinhaltendes schutzwürdiges Interesse ausreichen." (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 m.w.H.; Felix Uhlmann, a.a.O., Art. 93 N 5). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil ist dabei auf den erstinstanzlichen Zwischenentscheid zu beziehen und nicht auf den Nichteintretensentscheid der oberen Instanz (BGE 141 III 80 E. 1.2; 137 III 380 E. 1.2.2; Felix Uhlmann, a.a.O., Art. 93 N 7). 3.4.2 Der Beschwerdeführer macht vorliegend nicht geltend, dass eine Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Derartiges lässt sich auch nicht aus den Akten entnehmen, weshalb nachfolgend lediglich zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind und der Beschwer-

7 Urteil V 2024 76 deführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet, sofern die fragliche Verfügung nicht selbständig anfechtbar wäre. 3.4.3 Der Beschwerdeführer stellt sich bezüglich des nicht wiedergutzumachenden Nachteiles auf den Standpunkt, dass das schweizerische Recht einen irreparablen Schaden als Schaden definiere, der durch ein zukünftiges Urteil nicht rückgängig gemacht werden könne. Die Anordnung der SDA, wonach der Beschwerdeführer sich um geringqualifizierte Arbeit bemühen solle, verursache irreparablen Schaden, da er seine wirtschaftliche Integration in die Schweizer Gesellschaft beeinträchtige, seine berufliche Entwicklung verzögere sowie seine Abhängigkeit von der Sozialhilfe verlängere (act. 6 S. 3). Auch die Entscheidung der Direktion des Innern, die Empfehlungen anerkannter Experten (GGZ und BIZ), die von den SDA beauftragt worden seien, zu ignorieren, schade seiner Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt. Die Weigerung, seine Integration durch angemessene Berufsberatung zu unterstützen, füge seiner beruflichen Laufbahn und seinen zukünftigen Möglichkeiten langfristigen Schaden zu. Die Anordnung, geringqualifizierte Stellen zu suchen, die nicht seinen Qualifikationen entsprächen, untergrabe seine Fähigkeit, effektiv zur Schweizer Gesellschaft beizutragen und verstosse gegen den Geist dieser Gesetze. Das Versäumnis, die fachlichen Empfehlungen umzusetzen, stelle irreparablen Schaden dar und rechtfertige die Anfechtung dieses Zwischenentscheids (act. 6 S. 3). Die Direktion des Innern argumentiere, dass kein irreparabler Schaden entstanden sei, da bisher keine Sanktion, wie eine Kürzung oder Einstellung der Sozialleistungen, verhängt worden sei und der Beschwerdeführer vor der Verhängung das Recht auf eine rechtliche Anhörung hätte. Diese Argumentation verkenne den andauernden Schaden, der durch die Massnahmen der SDA verursacht werde, unabhängig von einer zukünftigen Sanktion. Die Weigerung, eine ordnungsgemässe Integrationsunterstützung auf der Grundlage seiner Qualifikationen zu bieten, verursache bereits irreparablen Schaden, indem sie seine berufliche Entwicklung verzögere und seine Bemühungen behindere, in der Schweizer Arbeitswelt Fuss zu fassen (act. 6 S. 6–7). 3.4.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beeinträchtigungen – Verzögerung der beruflichen Entwicklung, verlängerte Sozialhilfeabhängigkeit, beeinträchtigte wirtschaftliche Integration – sind ihrem Wesen nach tatsächliche Nachteile, die durch spätere Entscheide (etwa eine andere Weisung, eine Anerkennung anderer Integrationsbemühungen, Zuweisung passender Integrationsinstrumente) oder durch zwischenzeitliche Entwicklungen kompensiert werden können und daher den strengen rechtlichen Irreparabilitätsmassstab nicht erfüllen. Das Bundesgericht anerkennt nicht wiedergutzumachende

8 Urteil V 2024 76 Nachteile namentlich bei Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, weil dadurch die effektive Prozessführung unmittelbar rechtlich beeinträchtigt wird (BGer 2C_121/2024 vom 8. Juli 2024 E. 2.2). Die hier strittige Anordnung, sich um geringqualifizierte Arbeit zu bemühen, betrifft hingegen kein verfahrensrechtliches Grundrecht der unmittelbaren Rechtsausübung, sondern die inhaltliche Ausrichtung von Integrationsbemühungen. Sie entfaltet – anders als die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege – keinen typischen irreparablen rechtlichen Nachteil im bundesgerichtlichen Sinn. Die Direktion des Innern weist sodann zu Recht darauf hin, dass bisher keine Sanktion (Leistungskürzung/-einstellung) verfügt wurde und vor deren Anordnung das rechtliche Gehör gewährt würde. Ohne Sanktionsverfügung fehlt es an einem rechtlichen Eingriff mit irreversibler Wirkung. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers in den Schweizer Arbeitsmarkt durch die Auflage, seine Stellensuche auch auf geringqualifizierte Stellen auszuweiten, nicht gefährdet wird. Vielmehr erhöht die Auflage die Wahrscheinlichkeit seiner finanziellen Eigenständigkeit in der Schweiz, da die Berufsfelder, auf die sich der Beschwerdeführer bewirbt, ausgeweitet werden. Selbstredend steht es ihm nach wie vor offen, sich zusätzlich zu den acht niedrigqualifizierten Stellen pro Monat, auf höherqualifizierte Stellen zu bewerben. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Nachteile in erster Linie tatsächlicher Natur sind. Diese wären vorliegend grundsätzlich zwar zu berücksichtigen, können aber durch spätere Entscheide oder Entwicklungen kompensiert werden. Sie sind daher nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht irreparabel (BGer 9C_750/2008 vom 5. Juli 2009 E. 3.2.1). Diese Beurteilung deckt sich sodann mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundegericht hat festgehalten, dass in aller Regel kein nicht wiedergutzumachender Nachteil bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen ersichtlich sei, welcher eine sofortige Überprüfung gebieten würde. Es sei kein Fall ersichtlich, in dem das Bundesgericht einen solchen Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je bejaht hätte. Damit müsse diese Konstellation als mehr oder weniger theoretisch angesehen werden (BGer 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020 E. 5.4.5). 3.5 Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet, wenn die Auflage des KSA vom 11. April 2024 nicht selbständig anfechtbar ist, stellt der Beschluss des Beschwerdegegners kein taugliches Anfechtungsobjekt für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht dar. Auf die Beschwerde gegen das

9 Urteil V 2024 76 Nichteintreten des Beschwerdegegners ist daher nicht einzutreten. Es erübrigt sich deshalb, auf die materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfügung vom 11. April 2024 einzugehen. 4. 4.1 Nebst den Rechtsbegehren, welche sich auf die inhaltliche Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids resp. der Auflage des KSA vom 11. April 2024 beziehen, beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Nichtigkeit der Auflage des KSA vom 11. April 2024 festzustellen. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten und die Auflage des KSA vom 11. April 2024 auf ihren Bestand zu prüfen ist. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auflage sei vom Fallmanager der SDA und der Leitung des KSA-Sozialdienstes unterzeichnet worden. Gemäss Ziff. 2 Abs. 1 der Verfügung über die Unterzeichnungsbefugnisse in der Direktion des Innern und die Delegation von Zuständigkeiten der Direktion des Innern an die Ämter, besonders im Personalbereich (nachfolgend: Verfügung über Unterzeichnungsbefugnisse; BGS 153.711) sei das Personal nicht entscheidungsbefugt. Eine Weiterübertragung von Entscheidungsbefugnissen sei ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung [Organisationsgesetz, OG; BGS 153.1]). Der Beschluss sei aufgrund mangelnder Rechtskompetenz nichtig. Funktionale Inkompetenz und Verfahrensfehler würden die Nichtigkeit rechtfertigen. Es handle sich also um einen schwerwiegenden Mangel. Der Regierungsrat habe es versäumt, diese offensichtliche Rechtswidrigkeit zu korrigieren. Dieser Verfahrensfehler hätte zur sofortigen Aufhebung der Verfügung führen müssen. Das Versäumnis, auf diese Frage einzugehen, zeige einen Mangel an Kontrolle und Missachtung der rechtlichen Anforderungen an die Autorisierung von Beamten zur Erteilung verbindlicher Anordnungen (act. 1 S. 6 und act. 6 S. 4). 4.2.2 Das KSA begründete die fehlende Unterschrift der Amtsleitung damit, dass nach ihrer Interpretation mit der Klassifizierung als Zwischenentscheid Auflagen nicht als Entscheide im Sinne von § 1 Abs. 1 der Verfügung über Unterzeichnungsbefugnisse zu verstehen seien. Diese Zwischenentscheide würden erst bei Missachtung durch die Betroffenen mittels einer neuen Sanktionsverfügung wirksam. Da diese Sanktionsverfügungen je-

10 Urteil V 2024 76 weils korrekt von der Amtsleistung unterzeichnet würden, sei gewährleistet, dass jede Sanktion durch die Amtsleitung verfügt werde (RR-act. 7). 4.2.3 Der Regierungsrat widerspricht dem KSA und stellt sich auf den Standpunkt, dass die Auflage als Entscheid im Sinne der Verfügung über die Unterzeichnungsbefugnisse zu qualifizieren sei. Die Auflage stelle gemäss dem Regierungsrat einen ersten, notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung dar (BGer 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.4). Durch den Zwischenentscheid werde tatsächlich in die Rechtsposition des Adressaten des Entscheids eingegriffen, als er zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet werde. Zudem werde erst durch den Zwischenentscheid eine der Voraussetzungen für die tatsächliche Sanktionierung geschaffen, als diese als Grundlage der Sanktionsverfügung diene. Erweise sich die Auflage als mangelhaft, wirke sich das auch auf die Gültigkeit der Sanktionsverfügung aus. Der Zwischenentscheid wirke sich somit schon vor einer allfälligen Sanktionierung rechtlich auf den Adressaten des Entscheides aus und greife nicht erst mit Erlass einer allfälligen späteren Sanktionsverfügung in die Rechtssphäre des Adressaten des Zwischenentscheides ein. Der Zwischenentscheid weise alle Merkmale eines Entscheides im Sinne von § 4 VRG bzw. § 1 Abs. 1 der Verfügung über Unterzeichnungsbefugnisse auf. Eine allfällig eingeschränkte Anfechtbarkeit führe nicht dazu, dass der verfügten Auflage die Entscheidqualität abgesprochen werden könne. Der Regierungsrat erwog zudem, gemäss Ziff. 2 Abs. 1 lit. b der Verfügung über Unterzeichnungsbefugnisse sei vorgesehen, dass die Amtsleitung für den Aufgabenbereich eines Amts unterzeichnungsberechtigt sei. Eine Subdelegation der Entscheidungsbefugnisse sei ausgeschlossen. Die Auflage sei somit nicht vom gesetzlich (funktionell) vorgesehenen Organ erlassen worden. Darin sei ein Mangel zu erblicken, der gegen das Willkürverbot verstosse. Jedoch könne nicht leichthin gesagt werden, der Mangel sei für einen juristischen Laien leicht erkennbar gewesen, ergebe sich die Kompetenzordnung für den Erlass des fraglichen Entscheids erst aus der Konsultation der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Verfügung über Unterzeichnungsbefugnisse), welche selbst der entscheidenden Behörde nicht bekannt gewesen seien. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der angefochtenen Verfügung seien damit nicht erfüllt. 4.2.4 Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner treffen fälschlicherweise vorliegend keine Unterscheidung zwischen Entscheidungskompetenzen und Unterzeichnungsbefugnissen. Nach § 12bis Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG; BGS 861.4) obliegt dem Kanton die Gewährung von Sozialhilfe an Personen aus dem Asylbereich ohne Niederlassungsbewilligung, soweit

11 Urteil V 2024 76 nicht eine Bundeszuständigkeit besteht (lit. a). Da eine solche vorliegend nicht gegeben ist, ist der Kanton für die Unterstützung des Beschwerdeführers zuständig, welcher sich seit 2019 in der Schweiz aufhält und politisches Asyl erhalten hat (RR-act. 9). Die Unterstützung Bedürftiger – einschliesslich der in diesem Zusammenhang ergehenden Auflagen und Weisungen (§ 21bis SHG) – ist in § 19 ff. SHG geregelt und der Direktion des Innern zugewiesen (§ 30 SHG). Gestützt auf § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung; BGS 861.41) nimmt das KSA die Aufgaben der Direktion des Innern im Unterstützungswesen (§§ 19 bis 33 SHG) wahr. Das KSA ist damit originär zuständig für den Erlass der streitgegenständlichen Auflage. Die angefochtene Verfügung wurde – wie insbesondere die Unterschriftsseite zeigt – durch das KSA und damit durch die sachlich zuständige Behörde erlassen. Paragraph 6 Abs. 2 OG gelangt daher vorliegend nicht zur Anwendung. Mit der Verfügung über Unterzeichnungsbefugnisse sollen u.a. die direktionsinternen Unterzeichnungsbefugnisse (Befugnisse zur Zeichnung von Entscheiden) geregelt werden (vgl. Ziff. 1 Abs. 1). Dies wird in Ziff. 2 vorgenommen. Dabei gibt der Beschwerdegegner Ziff. 2 Abs. 1 lit. b der Verfügung über Unterzeichnungsbefugnisse nur unvollständig wieder. Zutreffend ist zwar, dass den Amtsleiterinnen und Amtsleitern die Einzelunterschriftsbefugnis für den Aufgabenbereich eines Amtes zukommt. Dieselbe Bestimmung sieht jedoch ausdrücklich vor, dass diese die Unterzeichnungsbefugnisse innerhalb ihres Amtes in den Stellenbeschreibungen oder in ihren amtsinternen Weisungen regeln. Ein Erfordernis, wonach sämtliche Verfügungen persönlich durch die Amtsleitung zu unterzeichnen wären, besteht mithin nicht. Damit steht fest, dass die Unterzeichnungsbefugnisse amtsintern zu regeln sind. Aufgrund der Ausführungen des KSA (RR-act. 7) sowie des regierungsrätlichen Entscheids (RRact. 9) ist davon auszugehen, dass eine entsprechende interne Regelung entweder nicht existiert oder nicht (mehr) bekannt ist. Aus der Stellungnahme des Leiters des KSA, C.________, ergibt sich jedoch, dass die im KSA praktizierte Unterzeichnungsmodalität einer gefestigten behördlichen Praxis entspricht – wenn auch auf einer rechtlich unzutreffenden Begründung beruhend (RR-act. 7). Unter diesen Umständen ist von einer formell ordnungsgemäss unterzeichneten Verfügung auszugehen. Selbst wenn dem nicht so wäre und davon ausgegangen werden müsste, dass die Unterzeichnenden keine entsprechende Befugnis gehabt hätten, könnte auf die zutreffenden Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden, wonach der Mangel nicht leichthin erkennbar gewesen und somit die Nichtigkeit zu verneinen wäre (vgl. RR-act 9 E. 4.4). Zudem stellt sich die grundsätzliche

12 Urteil V 2024 76 Frage, ob die Verfügung überhaupt einer Unterschrift bedarf. Nach der herrschenden Lehre, welche auf die bundesrechtliche Begriffsdefinition in Art. 5 Abs. 1 VwVG abstellt, ist eine Verfügung ein individueller, an eine bestimmte Person gerichteter Hoheitsakt, durch welchen eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend verbindlich geregelt wird (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 849 ff.). Der Kanton Zug hat den Verfügungsbegriff nicht eigenständig definiert, sondern orientiert sich für seine eigenen Verfügungen am bundesrechtlichen Begriff. Zwar sind gerichtliche End- und Zwischenentscheide nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit einer Unterschrift zu versehen (BGE 131 V 483 E. 2.3.3). In einem neueren Entscheid – allerdings im Kontext des Sozialversicherungsrechts – hat das Bundesgericht jedoch festgehalten, dass ein klassischer Verwaltungsakt nicht einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt werden kann, für den aus institutionellen Gründen strengere Anforderungen, insbesondere die Pflicht zur Unterschrift, gelten (BGer 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3). Im Umkehrschluss ist somit davon auszugehen, dass für klassische Verwaltungsakte gestützt auf das VwVG grundsätzlich keine Unterschrift erforderlich wäre. Für Verfügungen nach kantonalem Recht kann jedenfalls festgehalten werden, dass eine Unterschrift kein Gültigkeitserfordernis darstellt, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich ein Unterschriftserfordernis normiert. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegend angefochtene Verfügung korrekt erlassen wurde. Gründe für eine Nichtigkeit sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde wird in diesem Punkt abgewiesen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in seinen Rechtschriften Ausführungen dahingehend, dass D.________ (Leiter der beruflichen Integration des KSA) am 5. März 2024 um etwa 15:00 Uhr anlässlich eines Treffens mit dem Leiter der beruflichen Integration des KSA gemäss Protokoll folgenden Realakt vorgenommen habe: "SDA würde keine Arbeitsbewerbungen für die vom Kläger zuvor beworbenen Stellen oder solche, die den zuvor im Kontrollblatt angegebenen Stellen ähneln, akzeptieren." Der Beschwerdeführer habe eine schriftliche Bestätigung der Weisung verlangt. Diese habe D.________ entgegen Art. 25a VwVG abgelehnt. Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, dass der Realakt vom 5. März 2024 rechtswidrig sei (act. 2 und 8; BF-act. 3). 5.2 Realakte sind, sollte die Aussage von D.________ so einzustufen sein, keine zulässigen Anfechtungsobjekte im Sinne von § 40 oder § 61 VRG. Soweit der Beschwer-

13 Urteil V 2024 76 deführer sinngemäss eine Rechtsverweigerung rügt, weil das KSA seiner Ansicht nach keinen Entscheid im Sinne von § 21a Abs. 2 VRG (der Beschwerdeführer verweist fälschlicherweise auf Art. 25a VwVG) erlassen habe, so ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsverweigerungsbeschwerden bei der vorgesetzten Behörde zu stellen sind (§ 51 VRG). An dieser Stelle ist aber darauf hinzuweisen, dass die vorgesetzte Behörde wohl auf eine solche Beschwerde nicht eintreten würde, da ein schutzwürdiges Interesse fehlt. Mit der vorliegend strittigen Auflage vom 11. April 2024 hat das KSA sinngemäss die Aussage von D.________ verfügt. Auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen resp. die darin enthaltenen Rügen des Beschwerdeführers wird deshalb nicht eingetreten. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Da es sich um eine Unterstützungssache handelt, werden in analoger Anwendung von § 13 Abs. 1 Ziff. 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1) keine Gerichtskosten erhoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (§ 28 Abs. 2 VRG). 6.2 Dem Regierungsrat ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

14 Urteil V 2024 76 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach). Zug, 18. Dezember 2025 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

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