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Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 14.04.2020 V 2020 6

14 aprile 2020·Deutsch·Zugo·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·2,773 parole·~14 min·5

Riassunto

Handelsregister (Kosten) | Handelsregister

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Verfahren gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann URTEIL vom 14. April 2020 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen Handelsregisteramt des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Handelsregister (Kosten) V 2020 6

2 Urteil V 2020 6 A. Mit Verfügung vom 19. November 2019 entschied das Handelsregisteramt des Kantons Zug gestützt auf Art. 153b HRegV i.V. mit Art. 943 Abs. 1 OR, die A.________ GmbH werde aufgelöst, da gemäss den Informationen des Handelsregisteramts und den im Aufforderungsverfahren erfolgten Abklärungen die Rechtseinheit über kein Rechtsdomizil mehr verfüge. Weiter verfügte das Handelsregisteramt, sämtliche im Zusammenhang mit dem Aufforderungsverfahren und der nachfolgenden Eintragung entstehenden Kosten von Fr. 295.– würden der Gesellschaft auferlegt. Das Handelsregisteramt legte die Kosten für diese Verfügung auf Fr. 130.– fest und auferlegte diese ebenfalls der Gesellschaft. Zudem auferlegte das Handelsregisteramt den Mitgliedern des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans eine Ordnungsbusse im Betrag von Fr. 300.–. B. Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ GmbH am 11. Dezember 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Anträge: "1. A.________ GmbH wird nicht aufgelöst. 2. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Aufforderungsverfahren und der nachfolgenden Eintragung von Fr. 295.– sind aufzuheben. 3. Die Kosten für diese Verfügung von Fr. 130.– sind aufzuheben. 4. Die Ordnungsbusse an das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Gesellschaft von Fr. 300.– ist aufzuheben." Das Verfahren wurde beim Verwaltungsgericht unter der Dossiernummer V 2019 112 geführt. C. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.– bezahlte die A.________ GmbH fristgerecht. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 hob das Handelsregisteramt seine Verfügung vom 19. November 2019 über die Auflösung der A.________ GmbH auf. Begründet wurde dies damit, dass dem Handelsregisteramt am 7. Januar 2020 ein Schreiben zugestellt und bestätigt worden sei, dass die Gesellschaft an der eingetragenen Adresse ein gültiges Domizil habe. Gleichzeitig verfügte das Handelsregisteramt, dass sämtliche im Zusammenhang mit dem Aufforderungsverfahren und der Eintragung entstandenen Gebühren im Betrag von Fr. 265.– der Gesellschaft auferlegt werden. Zudem auferlegte das Handelsregisteramt die Kosten dieser Verfügung (Fr. 130.–) der Gesellschaft. Das

3 Urteil V 2020 6 Handelsregisteramt hielt gleichzeitig fest, dass diese Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 395.– bereits bezahlt worden seien. E. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 schrieb der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Verfahren V 2019 112 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts ab. F. Gegen die (Aufhebungs-)Verfügung des Handelsregisteramts vom 22. Januar 2020 erhob die A.________ GmbH am 3. Februar 2020 (Datum des Poststempels) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die Kosten des Handelsregisteramts von Fr. 265.– sowie Fr. 130.– gemäss der Verfügung vom 22. Januar 2020 seien an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Sie begründete dies damit, das Firmendomizil sei seit der Gründung der Gesellschaft immer an der B.________-Strasse gewesen. Der Briefkasten sei seit Beginn ordnungsgemäss beschriftet gewesen. Die Kosten des Handelsregisteramts seien aufgrund von vorauseilendem Gehorsam des Handelsregisteramts Zug entstanden und seien deshalb zurückzuerstatten. G. In seiner Vernehmlassung vom 5. März 2020 beantragte das Handelsregisteramt, die Beschwerde sei abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte das Amt aus, aufgrund eines nicht zustellbaren Briefes der Steuerverwaltung habe das Handelsregisteramt das Aufforderungsverfahren gemäss Art. 153a HRegV gestartet. Das Aufforderungsschreiben vom 9. August 2019 sei rechtskonform an die im Handelsregister eingetragene Adresse (A.________ GmbH) zugestellt worden (vgl. Art. 153a Abs. 2 lit. a HRegV). Das Schreiben sei mit dem Vermerk retour gekommen: "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden". Am 14. August 2019 sei dem Handelsregisteramt ein weiterer unzustellbarer Brief des Bundesamts für Statistik BFS zugegangen. Mit Publikation vom 15. Oktober 2019 habe das Handelsregisteramt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 153a Abs. 3 HRegV erneut aufgefordert, ein gültiges Rechtsdomizil anzumelden. Die Beschwerdeführerin habe den gesetzmässigen Zustand innert Frist nicht hergestellt, weshalb am 19. November 2019 deren Auflösung verfügt worden sei. Gemäss Art. 153b Abs. 1 lit. d und e HRegV würden mit dieser Verfügung auch die Gebühren der Gesellschaft und dem obersten Leitungs- und Verwaltungsorgan eine Ordnungsbusse auferlegt. Das Aufforderungsverfahren sei gesetzeskonform durchgeführt worden, indem die Verfügung den Liquidatoren an deren Privatadresse zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass sie vom Aufforderungsschreiben keine Kenntnis

4 Urteil V 2020 6 erhalten habe und der Fehler bei der Post liege; sämtliche übrige Schreiben seien gemäss der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Es hätten aber mindestens drei Schreiben nicht zugestellt werden können. Das Handelsregisteramt habe mit Schreiben vom 7. Januar 2020 an das Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin auf die Beschwerde im Verfahren V 2019 112 reagiert und sich bereit erklärt, die Verfügung vom 19. November 2019 zu widerrufen, sofern die Rechnung für die bisherigen Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Aufforderungsverfahren inklusive die Gebühr für die noch zu erstellende Verfügung betreffend den Widerruf der Auflösungsverfügung bezahlt werde (ohne die Busse von Fr. 300.–). Am 22. Januar 2020 sei die entsprechende Rechnung vom 7. Januar 2020 (Nr. 112335280) bezahlt worden. Offenbar habe der Brief vom 7. Januar 2020 zugestellt werden können, worauf das Handelsregisteramt mit Verfügung vom 22. Januar 2020 die Auflösungsverfügung vom 19. November 2019 widerrufen habe. Da die Beschwerdeführerin die Kosten gemäss der Verfügung vom 22. Januar 2020 bereits vorgängig bezahlt habe, sei sie aus dieser Verfügung nicht beschwert, folglich erleide sie aus der Verfügung vom 22. Januar 2020 keinen Schaden. Wäre sie mit der Rechnung Nr. 112335280 vom 7. Januar 2020 nicht einverstanden gewesen, so hätte sie gegen diese Beschwerde führen müssen. Das Handelsregisteramt habe sich bereit erklärt, die Auflösungsverfügung zu widerrufen, sofern der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 7. Januar 2020 zugestellt werden könne und die Rechnung bezahlt werde. Hätte die Beschwerdeführerin die Rechnung nicht bezahlt, so wäre ein Verfügungswiderruf durch das Handelsregisteramt unterblieben. Es wären gestützt auf die Kostenverordnung noch die Gebühren von Fr. 160.– dazugekommen für die im Handelsregister vorgenommenen Änderungen, welche auf die Liquidation zurückzuführen seien. Die Gebührenerhebung sei korrekt und angemessen. Dass die Briefe nicht hätten zugestellt werden können, habe nicht das Handelsregisteramt zu vertreten, sondern die Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Gemäss Art. 165 Abs. 1 und 4 der

5 Urteil V 2020 6 Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) können Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Entscheide angefochten werden. Jeder Kanton bezeichnet ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz. Das Verwaltungsgericht ist das oberste kantonale Gericht in Verwaltungsangelegenheiten, so dass die Entscheide des Handelsregisteramtes gestützt auf § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG und Art. 165 Abs. 2 HRegV direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden können. Die vorliegende Beschwerde ist innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht worden. Das Verwaltungsgericht entscheidet über diese Beschwerde gestützt auf § 29 seiner Geschäftsordnung (GO; BGS 162.11) im Zirkularverfahren. 2. Als erstes zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von § 62 Abs. 1 lit. b und c VRG betreffend die Beschwerdeberechtigung erfüllt. Gemäss diesen Bestimmungen ist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). 2.1 In Lehre und Praxis werden die Legitimationsvoraussetzung des Berührtseins und der Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen unter dem Begriff der materiellen Beschwer zusammengefasst, da sie sich häufig nicht klar unterscheiden lassen und eng miteinander zusammenhängen (Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 21 N. 12 f.). Nach einer Standardformulierung des Bundesgerichts setzt die materielle Beschwer voraus, dass die betreffende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt, stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen ist und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. etwa BGE 139 II 279 E. 2.2; 138 V 292 E. 3). Das Bundesgericht verdeutlicht den letzten Punkt in seiner Rechtsprechung mit der Formulierung, dass das Rechtsmittel dem Beschwerdeführer einen aktuellen, praktischen Nutzen eintragen würde, bzw. dass er einen ideellen, materiellen, wirtschaftlichen oder anderweitigen Nachteil abwenden würde, den der negative Entscheid zur Folge hätte (BGE 131 V 362 E. 2.1). Das Handelsregisteramt verneint ein solches aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung.

6 Urteil V 2020 6 2.2 Im vorliegenden Fall verhält es sich wie folgt: Mit der Aufhebungsverfügung vom 22. Januar 2020 entsprach das Handelsregisteramt dem Hauptanliegen der Beschwerdeführerin im Verfahren V 2019 112, indem die angefochtene Verfügung aufgehoben und auf die Auflösung der Gesellschaft verzichtet wurde. Die vorgängige Bezahlung der mit dem Aufforderungsverfahren und der Eintragung entstandenen Gebühren im Betrag von Fr. 265.– und der Kosten der Aufhebungsverfügung (Fr. 130.–) war vom Handelsregisteramt gemäss seinem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2020 zur Bedingung für die Aufhebungsverfügung gemacht worden. Als Beilage des Schreibens vom 7. Januar 2020 hatte das Amt der Beschwerdeführerin die Rechnung für den Widerruf mitsamt eigenständiger Rechtsmittelbelehrung mit einer Beschwerdefrist von 30 Tagen unterbreitet. Die Beschwerdeführerin bezahlte daraufhin am 22. Januar 2020 den Betrag von Fr. 395.–, erhob dagegen aber am 3. Februar 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 2.3 Zur Frage, ob das Rechtsschutzinteresse weiterhin gegeben ist, wenn ein Beschwerdeführer die angefochtenen Verfahrenskosten einer Verfügung trotz Belehrung über den offenstehenden Rechtsmittelweg bereits bezahlt hat, ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass die Amtsstelle die vom Beschwerdeführer anbegehrte Aufhebungsverfügung davon abhängig gemacht hat, dass er die Kosten vorgängig bezahle. Tatsächlich werden Verfahrenskosten grundsätzlich erst mit der Rechtskraft einer Anordnung fällig. Gemäss Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (SR 221.411.1) sind indessen die Gebühren im Voraus zu entrichten; Eintragungen und Amtshandlungen, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, können verweigert werden, solange der Vorschuss nicht geleistet ist. 2.4 Es wurde während des laufenden Gerichtsverfahrens die Löschung der Beschwerdeführerin rückgängig gemacht, d.h. die Wiedereintragung vorgenommen und die angefochtene Verfügung vom 19. November 2019 aufgehoben, was gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts im Interesse der Parteien während des laufenden gerichtlichen Schriftenwechsels (pendente lite) zulässig ist. Dies durfte und musste das Handelsregisteramt nach Gesetz von der vorgängigen Bezahlung der Kosten abhängig machen. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführerin, deren Interesse an ihrer Wiedereintragung sehr hoch war, offensichtlich die Beschwerdelegitimation nicht abgesprochen werden, wenn sie den der Amtsstelle kraft Gesetz für die Erreichung der Wiedereintragung geschuldeten Vorschuss zwar geleistet, diesen aber gleichzeitig innert Frist angefochten hat. In Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung kommt demnach

7 Urteil V 2020 6 nichts mehr darauf an, dass zudem gemäss Art. 5 Abs. 3 BV der allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz gilt, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben zu handeln haben. Dieses Prinzip wird in Art. 9 BV grundrechtlich ergänzt, d.h. eine Person hat Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder Sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorliegend durfte sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Beschwerdeberechtigung auch berechtigterweise auf die gegebene Vertrauensgrundlage verlassen, als sie die Gebührenforderung der Amtsstelle erfüllte, zumal sie nicht anwaltlich vertreten ist. Demzufolge ist die Beschwerde im Folgenden in der Sache zu prüfen. 3. 3.1 Wird dem Handelsregisteramt mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfüge, fordert es deren oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei. Dabei muss die Aufforderung auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hinweisen (Art. 153a Abs. 1 HRegV; vgl. Art. 941 OR). Gemäss Art. 153a Abs. 2 lit. a HRegV ist diese Aufforderung mit eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige weitere im Handelsregister eingetragene Adressen zuzustellen. Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, so veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt; dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3 HRegV). Wird dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge geleistet, so erlässt das Handelsregisteramt im Falle einer juristischen Person wie hier eine Verfügung über die Auflösung der Rechtseinheit, die Einsetzung der Mitglieder des obersten Leitungsorgans als Liquidatorinnen oder Liquidatoren, den weiteren Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR (Art. 153b Abs. 1 HRegV). 3.2 Zunächst ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass dem zuständigen Handelsregister immer eine Grundlage vorliegt, z.B. eine Mitteilung über die Nichtzustellbarkeit der Post etc., bevor sie ein amtliches Verfahren einleitet. Vorliegend war dies die Mitteilung der Steuerverwaltung, dass ein Schreiben nicht an die Beschwerdeführerin hatte zugestellt werden können. Dass eine Rechtseinheit über kein funktionierendes (eigenes) Rechtsdomizil verfügt, wird am häufigsten dadurch erkannt,

8 Urteil V 2020 6 dass die Post am Rechtsdomizil nicht zustellbar ist. Die Postzustellung liegt offensichtlich ausserhalb des Einflussbereichs des Handelsregisteramts und es muss auf diesen vom Gesetz vorgesehenen Indikator des bestehenden Domizils einer Rechtseinheit abstellen können. Dabei geht es im Interesse des Publikums um Rechtssicherheit. Die durch das Handelsregisteramt daraufhin ebenfalls am 9. August 2019 postalisch, mit eingeschriebener Post, erfolgte Aufforderung an die Beschwerdeführerin, welche die massgeblichen Vorschriften sowie die Rechtsfolgen im Falle des Nichtbefolgens ausdrücklich benennt, erfolgte entsprechend den Anforderungen von Art. 153a Abs. 1 und 2 lit. a HRegV. Namentlich wurde der eingeschriebene Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil adressiert und konnte dort nicht zugestellt werden. Auch ein Schreiben des Bundesamts für Statistik BFS vom 14. August 2019 konnte nicht zugestellt werden. 3.3 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Post – als Dritte – die Beschwerdeführerin unter der aufgeführten Adresse wiederholt nicht ermitteln konnte. Insbesondere nach der Gründung der Rechtseinheit können wohl Irrtümer bei der Postzustellung oder eine noch fehlende Beschriftung von Briefkästen nicht ausgeschlossen werden, worauf die Rechtseinheit (aber auch nur diese) nochmals anzugehen sein mag. Grundsätzlich soll aber die Zustellung mit eingeschriebener Post als Garantie genügen. Das Zustellen einer sogenannten lnformationskopie an die Privatadresse der Beteiligten ist nicht vorgesehen und könnte gegebenenfalls ihrerseits einen Fristablauf bewirken, was dann bezüglich des weiteren Vorgehens in zeitlicher Hinsicht Rechtsunsicherheit zur Folge haben könnte (vgl. Michael Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. Aufl. 2016, N. 531a). Die Postzustellung liegt offensichtlich im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin und ist von dieser allenfalls in direkter Auseinandersetzung mit der Post für die Vergangenheit und die Zukunft abzuklären. Es genügt nicht auszuführen, immer alle Post erhalten zu haben und dass der Briefkasten seit Beginn des Domizils ordnungsgemäss beschriftet gewesen sei. Zustellfehler der Schweizerischen Post sind im vorliegenden Fall jedenfalls in keiner Weise glaubhaft gemacht worden, was der Beschwerdeführerin obliegen würde. 3.4 Aufgrund der an das Handelsregister zugekommenen Mitteilung bestand somit die Vermutung, dass die Rechtseinheit – also die Beschwerdeführerin – über kein Domizil mehr verfüge. Nach Art. 153a Abs. 1 HRegV wird in einem solchen Fall das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Rechtseinheit aufgefordert, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene

9 Urteil V 2020 6 Rechtsdomizil noch gültig ist, wobei die Aufforderung mit einem eingeschriebenen Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil oder nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr erfolgt (vgl. Art. 153a Abs. 2 HRegV). Bei der an das Schreiben vom 9. August 2019 anschliessenden öffentlichen Bekanntmachung im SHAB vom 15. Oktober 2019 handelte es sich schliesslich im Verhältnis zur Zustellung der Aufforderung nach Art. 153a Abs. 1 und 2 HRegV durch eingeschriebene Post um eine zweite, zusätzliche Eröffnung der Aufforderung. 3.5 Gestützt darauf ist festzustellen, dass das Handelsregisteramt zu Recht in Anwendung von Art. 153b HRegV die Verfügung vom 19. November 2019 erlassen hatte. Demzufolge erweisen sich auch die mit Rechnung vom 7. Januar 2020 bzw. mit der hier angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2020 für die Löschung jener Verfügung erhobenen Kosten, deren Höhe in Anwendung der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister nicht im Einzelnen bestritten wird, als rechtmässig. 4. Die Kosten für das vorliegende Verfahren betragen Fr. 500.–. Gestützt auf § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG werden sie der Beschwerdeführerin auferlegt. In dieser Höhe werden sie mit dem von der Beschwerdeführerin im Verfahren V 2019 112 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.– verrechnet.

10 Urteil V 2020 6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und in dieser Höhe mit dem im Verfahren V 2019 112 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.– verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 4. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Handelsregisteramt des Kantons Zug und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 14. April 2020 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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