Skip to content

Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 15.06.2020 V 2019 86

15 giugno 2020·Deutsch·Zugo·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·6,624 parole·~33 min·4

Riassunto

Grundschulunterricht (Sprungbeschwerde) | Schulrecht/Bildungswesen

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Verfahren gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier URTEIL vom 15. Juni 2020 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA MLaw B.________ gegen 1. Schulrektorat C.________ 2. Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Grundschulunterricht (Sprungbeschwerde) V 2019 86 / V 2019 106

2 Urteil V 2019 86 und V 2019 106 A. a) D.________ wurde am ________ beidseits gehörlos geboren. Im Alter von zwei Jahren wurde er rechts mit einem Cochleaimplantat versorgt. Nach dem Besuch des Kindergartens in seiner Wohngemeinde C.________ besuchte D.________ infolge eines erheblichen Spracherwerbsrückstands 2016 bis 2018 die Sonderschule E.________ in F.________. Aus verschiedenen Gründen wurden danach neue Möglichkeiten zur weiteren schulischen Förderung von D.________ geprüft. Mit Zuweisungsentscheid vom 9. Juli 2018 (BG 2-act. 1 Beilage 2 im Verfahren V 2019 21) entschied das Schulrektorat C.________ (nachfolgend Rektorat), dass D.________ ab Schuljahr 2018/2019 die öffentliche Schule mit integrativer Sonderschulung in seiner Wohngemeinde C.________ besuchen soll. Für die integrative Sonderschulung wurden ihm wöchentlich sechs Zeiteinheiten audiopädagogische Beratung und Unterstützung sowie eine Zeiteinheit Logopädie mit einer Kostenbeteiligung des Kantons von je 50 % zugesprochen. Im Herbst 2018 wäre eine Evaluation dieser bis 31. Dezember 2018 angeordneten Massnahme vorgesehen gewesen. Im Verlauf der Abklärungen hatten sich die Eltern von D.________, A.________, aber entschieden, ihren Sohn in der Privatschule G.________ in H.________ beschulen zu lassen, weshalb sie gegen den Zuweisungsentscheid Verwaltungsbeschwerde erhoben (BG 2-act. 1 sowie Beilage 9 im Verfahren V 2019 21). Sie beantragten die Zuweisung ihres Sohnes in die G.________ "für die separative Sonderschulung" vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2020. Für den gleichen Zeitraum ersuchten sie sodann um Übernahme der Kosten für wöchentlich sechs Zeiteinheiten audiopädagogische Beratung und Unterstützung sowie eine Zeiteinheit Logopädie im Umfang von je 50 % durch Kanton und Gemeinde. Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 (BF-act. 14 im Verfahren V 2019 21) wies die Direktion für Bildung und Kultur (nachfolgend Bildungsdirektion) die Beschwerde ab. Auf die von A.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil V 2019 21 vom 13. Juni 2019 wegen fehlender Rechtzeitigkeit nicht ein. b) Mit Blick auf das neue Schuljahr gelangten A.________ am 21. Juni 2019 erneut an das Rektorat und stellten folgende Anträge (BF-act. 11 im Verfahren V 2019 71): 1. Es seien 6 Zeiteinheiten audiopädagogische Beratung und Unterstützung pro Woche sowie 1 Zeiteinheit Logopädie pro Woche für den Zeitraum 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 unabhängig der Zuweisung in eine öffentliche oder private Schule anzuordnen.

3 Urteil V 2019 86 und V 2019 106 2. D.________ sei für den Zeitraum 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 (3. Primarklasse) für die separative Sonderschulung extern der Tagesschule G.________, H.________, zuzuweisen. 3. Die Anträge gemäss Ziffer 1 und 2 seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen. 4. Es seien die Massnahmen der Sonderschulung für D.________, nämlich audiopädagogische Beratung und Unterstützung sowie Logopädie, ab 1. August 2020 bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit unabhängig der Beschulung in einer öffentlichen oder privaten Schule zuzusprechen, wobei die Anzahl der Zeiteinheiten pro Schuljahr unter Beizug des schulpsychologischen Dienstes des Kantons Zug (SPD) sowie des audiopädagogischen Dienstes Luzern (APD) festzulegen seien. 5. Es sei bis spätestens 31. März 2020 eine Evaluation der getroffenen Massnahmen (Zuweisung, audiopädagogische Beratung und Unterstützung, Logopädie) unter Einbezug des SPD, des APD, der D.________ betreuenden Fachpersonen im Spital I.________ (Frau J.________ und Herr Prof. Dr. K.________), der Eltern, und von D.________ selbst sowie der Klassenlehrperson durchzuführen. 6. D.________ sei rückwirkend für den Zeitraum 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 (2. Primarklasse) für die separative Sonderschulung extern der Tagesschule G.________, H.________, zuzuweisen. 7. Alle Massnahmen seien im Sinne des Schulgesetzes des Kantons Zug durch den Staat (Wohnsitzgemeinde C.________ und Kanton Zug) zu finanzieren. 8. Es seien die Unterlagen des Verfahrens V 2019 21 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug beizuziehen und es sei die Korrespondenz mittels Einschreiben zu führen. 9. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass die Antragssteller sich ausdrücklich vorbehalten, die aufgelaufenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren V 2019 21 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug (inkl. Kosten für das Verfahren vor der Direktion für Bildung und Kultur) rechtlich einzufordern. Am 28. Juni 2019 beschloss das Rektorat die Zuweisung von D.________ in die gemeindliche Schule C.________ für das Schuljahr 2019/20 (Dispositiv-Ziff. 1) und sprach für die integrative Sonderschulung in C.________ sechs Zeiteinheiten audiopädagogische Beratung und Unterstützung pro Woche sowie eine Zeiteinheit Logopädie zu (Dispositiv- Ziff. 2). Mit Bezug auf die übrigen Anträge (Ziff. 4-9) verwies es auf einen späteren Entscheid (Dispositiv-Ziff. 3; act. 8 im Verfahren V 2019 71). Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ am 5. Juli 2019 Verwaltungsbeschwerde an die Bildungsdirektion und beantragten mit Bezug auf das Schuljahr 2019/20 die Zuweisung in die G.________ sowie die Zusprechung von verstärkten Massnahmen unabhängig von der Schulzuweisung, vorab im Rahmen vorsorglicher Massnahmen. Weiter beantragten sie die Zusprechung von verstärkten Massnahmen bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit, um Evaluation der getroffenen Massnahmen bis spätestens 31. März 2020 sowie rückwirkend um Zuweisung von D.________ für das Schuljahr 2018/19 in die G.________ (BF-act. 14 im Verfahren V 2019 71).

4 Urteil V 2019 86 und V 2019 106 Mit einem als "Zwischenentscheid betreffend Sprungbeschwerde und vorsorgliche Massnahmen" betitelten Entscheid vom 25. Juli 2019 wies die Bildungsdirektion das Gesuch um Weiterleitung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ab. Weiter lehnte sie das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab und trat auf die übrigen Anträge nicht ein. Mit Bezug auf die die Verfahrenskosten verwies sie auf den (späteren) Entscheid in der Hauptsache (BF-act. 10 im Verfahren V 2019 71). Die von A.________ am 6. August 2019 dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 1 im Verfahren V 2019 71) wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil V 2019 71 vom 21. Oktober 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. B. a) Am 26. August 2019 erliess das Rektorat einen Entscheid über die am 28. Juni 2019 offen gelassenen Anträge (BF-act. 2 im Verfahren V 2019 86). Dagegen erhoben A.________ am 9. September 2019 Verwaltungsbeschwerde (act. 1 im Verfahren V 2019 86). Mit Entscheid vom 30. September 2019 leitete die Bildungsdirektion diese Beschwerde als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht weiter (BG-act. 2-act. 1 im Verfahren V 2019 86), wo sie unter der Verfahrensnummer V 2019 86 registriert wurde. In ihrer neuen Beschwerde stellten A.________ folgende Anträge (act. 1 S. 2 f. im Verfahren V 2019 86): 1. Der Entscheid des Schulrektorats C.________ vom 26. August 2019 betreffend D.________ sei aufzuheben. 2. Es seien 6 Zeiteinheiten audiopädagogische Beratung und Unterstützung pro Woche sowie 1 Zeiteinheit Logopädie pro Woche für den Zeitraum 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 unabhängig der Zuweisung in eine öffentliche oder private Schule anzuordnen. 3. D.________, geb. ________, A.________, sei für den Zeitraum 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 (3. Primarklasse) für die separative Sonderschulung extern der Tagesschule G.________, H.________, zuzuweisen. 4. Es seien die Massnahmen der Sonderschulung für D.________, nämlich audiopädagogische Beratung und Unterstützung sowie Logopädie, ab 1. August 2020 bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit unabhängig der Beschulung in einer öffentlichen oder privaten Schule zu zusprechen, wobei die Anzahl der Zeiteinheiten pro Schuljahr unter Beizug des schulpsychologischen Dienstes des Kantons Zug (SPD) sowie des audiopädagogischen Dienstes Luzern (APD) festzulegen seien. 5. Es sei bis spätestens 31. März 2020 eine Evaluation der getroffenen Massnahmen (Zuweisung, audiopädagogische Beratung und Unterstützung, Logopädie) unter Einbezug des SPD, des APD, der D.________ betreuenden Fachpersonen im Spital I.________ (Frau J.________ und Herr Prof. Dr. K.________), der Eltern und von D.________ selbst sowie der Klassenlehrperson durchzuführen.

5 Urteil V 2019 86 und V 2019 106 6. D.________ sei rückwirkend für den Zeitraum 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 (2. Primarklasse) für die separative Sonderschulung extern der Tagesschule G.________, H.________, zuzuweisen. 7. Alle Massnahmen seien im Sinne des Schulgesetzes des Kantons Zug durch den Staat (Wohnsitzgemeinde C.________ und Kanton Zug) zu finanzieren. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners. b) Am 7. Oktober 2019 erklärten sich die Beschwerdeführer mit der Behandlung ihrer Verwaltungsbeschwerde als Sprungbeschwerde einverstanden (act. 4 im Verfahren V 2019 86). c) Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2019 beantragte das Rektorat eine Abweisung der Beschwerde (act. 6 im Verfahren V 2019 86). Die Bildungsdirektion hingegen schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2019 auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei (act. 8 im Verfahren V 2019 86). d) Mit Zustellung der Vernehmlassungen an die Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 wurden die Parteien über die Absicht des Gerichts orientiert, im Januar 2020 bzw. nach einem allfälligen zweiten Schriftenwechsel, eine Referentenaudienz durchzuführen (act. 9 im Verfahren V 2019 86). Im Rahmen des von den Beschwerdeführern angestrebten zweiten Schriftenwechsels hielten diese und die Bildungsdirektion an den gestellten Anträgen fest (Replik vom 24. Januar 2020 und Duplik vom 24. Februar 2020 [act. 11 und16 im Verfahren V 2019 86]), während das Rektorat auf eine Duplik verzichtete (act. 15 im Verfahren V 2019 86). Am 2. März 2020 folgte eine erneute Stellungnahme, worin die Beschwerdeführer ihr Festhalten an den gestellten Anträgen erklärten (act. 18 im Verfahren V 2019 86). Darüber wurden die Beschwerdegegner orientiert (act. 19 im Verfahren V 2019 86). C. a) Nach Erhalt des Urteils V 2019 71 leitete die Bildungsdirektion mit Endentscheid betreffend Sprungbeschwerde vom 3. Dezember 2019 die von den Beschwerdeführern mit Verwaltungsbeschwerde vom 5. Juli 2019 gestellten Anträgen betreffend Zuweisung in die G.________ für das Schuljahr 2019/20 sowie Zusprechung von verstärkten Massnahmen unabhängig von der Schulzuweisung (BF-act. 14 im Verfahren V 2019 71; vgl. dazu E. A.b) mittels Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht zur direkten Beurteilung

6 Urteil V 2019 86 und V 2019 106 weiter. Daraufhin wurde das Verfahren V 2019 106 angelegt (act. 3 im Verfahren V 2019 106). b) Während die Bildungsdirektion in der Folge auf eine Vernehmlassung verzichtete, schloss das Rektorat mit Eingabe vom 27. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5 und 7 im Verfahren V 2019 106). In ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2020 hielten die Beschwerdeführer an den mit Beschwerde vom 5. Juli 2019 gestellten Anträgen fest (act. 6 im Verfahren V 2019 106). D. Infolge der vom Bundesrat im März 2020 erlassenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erwies sich die baldige Durchführung einer Referentenaudienz angesichts der Anzahl Teilnehmer und der dem Gericht zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten als nicht mehr realisierbar, weshalb darauf mit Blick auf eine Erledigung des Verfahrens vor Ende des Schuljahres verzichtet werden musste. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. In den Verfahren V 2019 86 und V 2019 106 stehen sich dieselben Parteien gegenüber. Auch besteht zwischen den beiden Verfahren ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, denn streitig ist der Anspruch von D.________ auf Besuch einer Privatschule und Unterstützung durch verstärkte Massnahmen im Rahmen der von Gemeinde und Kanton mitfinanzierten integrativen Sonderschulung. Da keine der Parteien durch die Verfahrensvereinigung irgendwelche Nachteile erleidet, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren V 2019 86 und V 2019 106 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen. 2. Gemäss § 83 des Schulgesetzes (SchulG; BGS 412.11) richtet sich die Rechtspflege grundsätzlich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1). Gegen Entscheide der Wohnsitzgemeinde betreffend Zuweisung oder Nichtzuweisung zu einer Sonderschulung kann innert zehn Tagen seit deren Mitteilung bei der Bildungsdirektion Verwaltungsbeschwerde erhoben werden (§ 85 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 SchulG). Gegen in diesem Zuständigkeitsbereich gefällte Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur sind

7 Urteil V 2019 86 und V 2019 106 die Beschwerden innert 30 Tagen direkt beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 86 SchulG). Bei Zustimmung des Beschwerdeführers kann der Regierungsrat eine Verwaltungsstreitsache unter Verzicht auf einen Entscheid an das Verwaltungsgericht zur direkten Beurteilung überweisen (Sprungbeschwerde, § 61 Abs. 2 VRG). Bei der Beurteilung einer Sprungbeschwerde wird vom Verwaltungsgericht neben Rechtsverletzungen auch die Handhabung des Ermessens überprüft (§ 63 Abs. 1 und 3 VRG). In ihrer Beschwerde vom 5. Juli 2019 gegen den Entscheid des Rektorats vom 28. Juni 2019 ersuchten die Beschwerdeführer, die Verwaltungsbeschwerde als Sprungbeschwerde zur direkten Beurteilung an das Verwaltungsgericht zu überweisen (BF-act. 14 S. 3 im Verfahren V 2019 71). Diesem Begehren ist die Bildungsdirektion nach rechtskräftiger Abweisung der ebenfalls beantragten vorsorglichen Massnahmen (vgl. Verfahren V 2019 71) nachgekommen und hat die Überweisung mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 vorgenommen (act. 3 im Verfahren V 2019 106). Im Verfahren V 2019 86 erklärten sich die Beschwerdeführer am 7. Oktober 2019 mit der Behandlung ihrer am 9. September 2019 gegen den Entscheid des Rektorats vom 26. August 2019 erhobenen Beschwerde als Sprungbeschwerde nachträglich einverstanden (act. 4 im Verfahren V 2019 86). Die beiden Beschwerden waren beim Regierungsrat frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Eltern des schulpflichtigen D.________ von den angefochtenen Entscheiden direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Ihre Beschwerden sind somit zu prüfen. 3. 3.1 Niemand darf unter anderem wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden (Art. 8 Abs. 2 BV). Dies begründet jedoch keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass eine faktische Gleichheit hergestellt wird. Für die Beseitigung faktischer Benachteiligungen behinderter Personen besteht vielmehr ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Beseitigungsauftrag (Art. 8 Abs. 4 BV), welchen der Gesetzgeber zu konkretisieren hat (BGE 141 I 9 E. 3.1). 3.2 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie haben einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu gewähren (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Behinderte haben in diesem Rahmen einen Anspruch auf geeignete Sonderschulung. Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller

8 Urteil V 2019 86 und V 2019 106 behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist (Art. 20 Abs. 1 BehiG). Sie fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen entspricht, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). Diese Bestimmung konkretisiert die verfassungsrechtlichen Grundsätze, geht aber kaum über sie hinaus (BGE 141 I 9 E. 3.2). Im Rahmen dieser Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Das gilt auch für die Sonderschulung. Die Ausbildung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Art. 19 BV verschafft einen Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende, unentgeltliche Grundschulausbildung auch für behinderte Kinder. Gerade für diese ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um ihre behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen. Der Anspruch ist verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst somit nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist also nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines (behinderten) Kindes. Das bedeutet, dass auch für Kinder mit einer Behinderung die jeweiligen staatlichen Betreuungspflichten aufwandmässig nicht unbegrenzt sind. Eine Abweichung vom "idealen" Bildungsangebot ist zulässig, wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule an der Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden

9 Urteil V 2019 86 und V 2019 106 Massnahmen verhältnismässig bleiben (Urteile BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.1 sowie 2C_364/2016 vom 2. Februar 2017 E. 4.1.1; BGE 141 I 9 E. 3.3 und 4.2.2). Die Konkretisierungen des Anspruchs aus Art. 62 Abs. 2 BV durch den kantonalen Gesetzgeber sind daran zu messen, ob sie mit dem verfassungsrechtlich garantierten Minimalgehalt zu vereinbaren sind (BGE 144 I 1 E. 2.3). 3.3 Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht im Sinne von Art. 19 BV beschränkt sich auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 BV). Der Besuch einer Privatschule ist ausnahmsweise unentgeltlich, wenn an öffentlichen Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht. Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (Urteile BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.2; 2C_364/2016 vom 2. Februar 2017 E. 4.1.2 und 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2). Es besteht insofern kein Anspruch auf rechtsgleichen Zugang zu privaten und öffentlichen Schulen. 3.4 3.4.1 Das Zuger Schulgesetz sieht grundsätzlich den Aufenthaltsort des Schülers als Schulort vor (§ 9 Abs. 1 SchulG). 3.4.2 Mit Bezug auf die Sonderpädagogik wird zunächst in § 33 SchulG auf das kantonale Konzept Sonderpädagogik hingewiesen, welches die sonderpädagogischen Angebote der gemeindlichen Schulen, die Angebote der Sonderschulung, die Qualitätssicherung sowie den Finanzierungsmodus regelt. Darin wird festgehalten, dass für alle Lernenden und Schulformen eine weitgehend integrative Schulung angestrebt wird (Konzept Sonderpädagogik KOSO, vom Regierungsrat am 13. Mai 2008 in 2. Lesung beschlossen, S. 4). 3.4.3 Die Sonderschulung wird in § 34 SchulG geregelt. Demgemäss sorgen die Gemeinden dafür, dass Kinder, die aus intellektuellen, sozialen, psychischen, physischen Gründen in den gemeindlichen Schulen nicht angemessen gefördert werden können, eine entsprechende Sonderschulung erhalten (Abs. 1). Der Schulpsychologische Dienst des Kantons Zug trifft, allenfalls unter Beizug weiterer Fachpersonen, die notwendigen Abklärungen. Er bezieht alle Beteiligten, insbesondere den Rektor und die Erziehungsberechtigten, in eine Gesamtbeurteilung mit ein und stellt der Bildungsdirektion

10 Urteil V 2019 86 und V 2019 106 Antrag für eine Mitfinanzierung (Abs. 2). Nachdem der Kanton über die Mitfinanzierung der Sonderschulung entschieden hat, und in Kenntnis des Antrags des Schulpsychologischen Dienstes verfügt die Wohnsitzgemeinde die Zuweisung eines Kindes zu einer integrativen Sonderschulung oder in eine Sonderschule (Abs. 3-5). Die Kantons- und Gemeindebeiträge werden in Form von Pauschalen gewährt. Die Höhe der Pauschalen und der Zahlungsmodus werden in den Leistungsvereinbarungen geregelt. Die Pauschale wird erstmalig vom Regierungsrat festgelegt. Die Bildungsdirektion stellt den Gemeinden deren Anteil in Rechnung (§ 11bis Abs. 1 der Verordnung zum Schulgesetz [SchulV; BGS 412.111]). Erfolgt die Zuweisung in eine Sonderschule direkt durch die Erziehungsberechtigten, jedoch ohne Entscheid durch die Gemeinde und ohne kantonalen Mitfinanzierungsentscheid, entfällt der Kantonsbeitrag (Abs. 3). 3.4.4 Die in § 34bis geregelte integrative Sonderschulung sieht vor, dass Kinder mit einem Bedarf an verstärkten Massnahmen, soweit dies dem Wohle des Kindes dient und unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen möglich ist, in der Regelklasse unterrichtet werden, solange die schulische Qualität in der Regelklasse erhalten bleibt (Abs. 1). Die Wohnsitzgemeinde des entsprechenden Kindes trägt 50 % der Kosten, die der Kanton für die Schüler aus der betreffenden Gemeinde gemäss Leistungsvereinbarung aufzuwenden hat. Lehnt die Direktion für Bildung und Kultur eine Mitfinanzierung ab, so hat die Gemeinde 100 % der Kosten zu tragen (Abs. 3). 3.4.5 Aus sozialen Gründen können Schüler einer Privatschule zugewiesen werden, die nicht als Sonderschule im Sinne der entsprechenden interkantonalen Vereinbarung anerkannt ist. In diesem Fall regelt die Gemeinde mit der Schule die Leistungsabgeltung im Sinne von § 36 SchulG über die ausserkantonalen Sonderschulen (§ 35 Abs. 4 SchulG). Auch hier trägt sie 50 % der Kosten, sofern die Bildungsdirektion die Mitfinanzierung für die Sonderschulung gutgeheissen hat, andernfalls 100 % (§ 36 Abs. 3 SchulG). Mit Bezug auf Beiträge des Kantons beim Besuch einer Privatschule sieht § 78 SchulG vor, dass der Kanton der Gemeinde die Normpauschale gewährt, wenn letztere Kinder zur Erfüllung der Schulpflicht einer Privatschule zuweist (Abs. 1). Weiter können die Privatschulen die obligatorischen kantonalen Lehrmittel für die Zuger Schüler zu den gleichen Bedingungen beziehen wie die gemeindlichen Schulen (Abs. 3).

11 Urteil V 2019 86 und V 2019 106 4. Mit Verweis auf E. 6 des Urteils V 2019 71 vom 21. Oktober 2019 ist zunächst festzuhalten, dass über die rückwirkende Zuweisung von D.________ in die G.________ für das Schuljahr 2018/19 bereits rechtskräftig entschieden wurde. Weitere Ausführungen zum entsprechenden Antrag der Beschwerdeführer erübrigen sich somit. 5. 5.1 Mit Bezug auf die beantragte Zuweisung von D.________ "für die separative Sonderschulung" in die G.________ für das Schuljahr 2019/20 ist zunächst festzuhalten, dass die G.________ eine vom Kanton anerkannte Tagesschule mit privater Trägerschaft gemäss § 74 Abs. 1 SchulG ist. Sie ist allerdings keine Sonderschule im Sinne von § 35 SchulG, weshalb eine Zuweisung in die G.________ zur separativen Sonderschulung gemäss § 35 Abs. 4 SchulG nur aus sozialen Gründen erfolgen kann (vgl. E. 3.4.5 hievor), was bei D.________ unbestrittenermassen nicht der Fall ist. Zudem wird D.________ gemäss den Akten in der G.________ offensichtlich nicht separativ geschult und führt die G.________ auch gar keine separativen Sonderschulformen, wie sie spezialisierte Institutionen mit Anerkennung des Kantons anbieten können. Vielmehr stellt sich die Frage der (integrativen) Sonderschulung eines behinderten Kindes in einer Privatschule auf Kosten des Staates. Eine solche schulische Laufbahn wird von der Bildungsdirektion gemäss Merkblatt betreffend Zuweisung von Kindern und Jugendlichen in eine Sonder-/Privatschule (§§ 33-36 SchulG) offenbar nicht ausgeschlossen (BG-act. 1-act. 4 im Verfahren V 2019 21). Diese Praxis entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach integrierte Sonderschulung sowohl an einer öffentlichen Schule als auch an einer Privatschule stattfinden kann, handelt es sich doch um Unterricht in Regelklassen unter Beizug heilpädagogischer Dienste (Urteil BGer 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.1). 5.2 In der vom Kanton Zug anerkannten Sonderschule E.________ besuchte D.________ die ersten zwei Primarschulklassen. Danach strebten die Beschwerdeführer den Wechsel von der separativen Form der Sonderschulung im E.________ (§ 35 SchulG) zur integrativen Sonderschulung mit verstärkten Massnahmen an (§ 34bis SchulG). Sie entschieden sich jedoch gegen eine Einschulung in der Regelklasse in C.________ und zogen die Beschulung in der Privatschule G.________ vor. Dies begründen sie mit dem dortigen Angebot an Kleinklassen mit intensiver Betreuung durch geschulte Lehrpersonen, der vorhandenen baulichen Voraussetzungen, insbesondere Schallschutzdecken, der nötigen Infrastruktur mit unter anderem Handmikrofon und Sprachprozessor. Dies alles

12 Urteil V 2019 86 und V 2019 106 ermögliche D.________, trotz seiner Hörbehinderung dem Schulunterricht zu folgen (act. 1 S. 5-7 und 9 sowie act. 11 S. 4 f. im Verfahren V 2019 86; act. 6 S. 4, 8 und 10 f. im Verfahren V 2019 106). Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, gemäss den neusten medizinischen Befunden sei für D.________ ein ausreichendes Verstehen der Unterrichtssprache und eine Teilnahme am Unterricht an einer öffentlichen Schule nicht möglich (act. 6 S. 6 im Verfahren V 2019 106). Indem die Behörden ihrer Abklärungspflicht nicht bzw. nicht fristgerecht nachgekommen seien, seien die Beschwerdeführer genötigt worden, D.________ in die G.________ einzuschulen (act. 1 S. 8 sowie act. 18 im Verfahren V 2019 86 S. 3; act. 2 im Verfahren V 2019 106). 5.3 Vorliegend ist unbestritten und aufgrund der Akten belegt, dass D.________ als behindert gilt. Für die Kindergartenzeit wurde er in der öffentlichen Schule in C.________ mit verstärkten Massnahmen integrativ geschult. Im Hinblick auf den Wechsel in die Primarschule erfolgte eine Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst. Laut Bericht vom 23. März 2016 (BF-act. 16 im Verfahren V 2019 21) benötigte D.________ damals eine Schulung in der Kleinstgruppe, einen Klassenraum mit günstigen akustischen Eigenschaften und technischen Voraussetzungen, um der Lehrperson folgen und die Mitschüler verstehen zu können. Da D.________ die anderen Kinder kaum und auch die schulischen Fachpersonen nur begrenzt hören konnte, hatte er noch zu wenig gelernt, über die Sprache zu kommunizieren und am sozialen Geschehen teilzuhaben. Es war für ihn eine grosse Herausforderung, sich in einer grösseren Gruppe im Stimmengewirr und in der Geräuschkulisse eines Kindergartens zu orientieren. Gestützt auf ihre Beobachtungen kamen die Fachleute des schulpsychologischen Dienstes zum Schluss, dass die Regelschule die notwendigen baulichen und technischen Voraussetzungen nicht bieten und dem hohen Förderbedarf nicht gerecht werden konnte. D.________ brauchte eine sehr kleine Lerngruppe, optimierte akustische Raumverhältnisse, eine audiopädagogisch ausgerichtete Methodik und Didaktik und entsprechende technische Hilfsmittel und Medien, weshalb eine separative Sonderschulung in der hörbehindertenspezifischen Sonderschule E.________ eingeleitet wurde. Im Rahmen eines Standortsgesprächs in der Sonderschule E.________ am 11. Juni 2018 teilten die Beschwerdeführer der Schule mit, dass D.________ ab dem Schuljahr 2018/19 in eine Privatschule in Zug wechseln würde (BG 2-act. 17.01 im Verfahren V 2019 21). Demgegenüber empfahl der Schulpsychologische Dienst eine probeweise integrative Sonderschulung, vorläufig bis 31. Dezember 2018. Im Rahmen der Reintegration hätte D.________ die Möglichkeit erhalten, in der Schule vor Ort "zu schnuppern". In dieser Zeit

13 Urteil V 2019 86 und V 2019 106 hätten die notwendigen Erfahrungen gemacht und Vorkehrungen getroffen werden können, um eine langfristige Integration zu ermöglichen (BG-act. 2-act. 12 im Verfahren V 2019 21). 5.4 Somit bestand zu Beginn des Schuljahres 2018/19 die Möglichkeit einer probeweisen integrativen Beschulung von D.________ in der öffentlichen Schule. Im Bewusstsein, dass die Regelklasse den Bedürfnissen von D.________ möglicherwiese nicht gerecht werde, empfahlen die Fachleute eine längere Probezeit, um den Anpassungsbedarf abzuklären und die nötigen Vorkehrungen zu treffen. Damit zeigte die Schule ihre Bereitschaft, die Integration von D.________ durch verstärkte Massnahmen und Anpassungen im Schulalltag zu versuchen. Indem die Beschwerdeführer ihren Sohn vor Beginn des neuen Schuljahres bei einer Privatschule anmeldeten (vgl. BG 2-act. 1.09 im Verfahren V 2019 21), verhinderten sie die von der öffentlichen Schule (weiterhin) angebotene Integration. Das Vorgehen der Beschwerdeführer mag aufgrund der bei den grösseren Geschwistern erlebten Anpassungsschwierigkeiten beim Wechsel vom internationalen Schulsystem zur öffentlichen Kantonsschule und der guten Erfahrungen mit der Beschulung ihres Sohnes L.________ in der G.________ im Hinblick auf einen reibungslosen Übertritt in die Kantonsschule (act. 6 S. 15 f. im Verfahren V 2019 106) verständlich sein. Dies befreit sie jedoch nicht von der Obliegenheit, das gesetzlich vorgesehene Prozedere zu durchlaufen, wenn sie für D.________s Beschulung staatliche Leistungen zu beziehen beabsichtigten. Das vom Schulpsychologischen Dienst skizzierte Abklärungsverfahren war im damaligen Zeitpunkt weder für die Eltern noch für das Kind unzumutbar und gewährleistete nicht nur ein gesetzesmässiges Vorgehen, sondern auch eine rechtsgleiche Behandlung aller behinderten Zuger Schüler. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Einschulung in der Regelklasse 2016 als nicht möglich erachtet wurde (vgl. Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 23. März 2016 [BF-act. 16 im Verfahren V 2019 21]). Denn damals brachte D.________ andere Voraussetzungen mit, welche eine gezielte und intensive Förderung in einer spezialisierten Bildungseinrichtung verlangten, um ihm zu ermöglichen, dem Schulunterricht zu folgen. Angesichts der in diesen ersten zwei Schuljahren im E.________ erreichten Fortschritte und des von D.________ und seiner Familie gewünschten Schulwechsels war die Zeit für eine erneute Überprüfung der Integrationsmöglichkeiten in der öffentlichen Schule reif. Es mag zutreffen, dass die integrative Beschulung in der Regelklasse nicht die optimale Lösung für D.________ darstellte, doch es ist davon auszugehen, dass eine solche im

14 Urteil V 2019 86 und V 2019 106 Rahmen der Abklärungsphase zumindest vorübergehend geeignet gewesen wäre, seinen spezifischen Bedürfnissen in ausreichender Weise Rechnung zu tragen. Selbst wenn die von den Beschwerdeführern gewählte Privatschule den Bedürfnissen von D.________ besser Rechnung tragen sollte als die integrative Sonderschulung in der öffentlichen Schule, würde dies per se noch keine Verpflichtung des Gemeinwesens begründen, dafür aufzukommen. Denn dieses ist gestützt auf Art. 19 i.V.m. Art. 62 BV selbst bei behinderten Kindern nicht verpflichtet, die bestmögliche individuelle Lösung, unabhängig von finanziellen Überlegungen, zu ermöglichen (vgl. E. 3.2 hiervor). Folglich reicht der Umstand, dass an einer privaten Schule ein besserer Unterricht zur Verfügung stehen könnte, nicht aus, um eine Finanzierungspflicht des Gemeinwesens auszulösen. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass zu Beginn des Schuljahres 2018/19 die integrative Sonderschulung von D.________ in der öffentlichen Schule zumindest vorübergehend eine geeignete und zumutbare Lösung dargestellt hätte. Durch Ablehnung der angebotenen Probezeit in der Regelklasse konnte die Eignung der öffentlichen Schule zur langfristigen Integration von D.________ sowie den Bedarf an Anpassungen bzw. deren Realisierbarkeit im Rahmen einer öffentlichen Schule nicht erhoben werden. Dabei wären schallschutztechnische Anpassungen des Schulraumes, die Anschaffung der nötigen technischen Hilfsmittel und allenfalls die Bildung einer unter dem kantonalen Richtwert von 18 Schülern liegenden Klasse, wie dies in anderen Zuger Schulen bereits praktiziert wird, bzw. Halbklassenunterricht in bestimmten Fächern durchaus denkbar. 5.5 Ob die Beschulung von D.________ in der öffentlichen Schule für das Schuljahr 2019/20 immer noch eine verfassungskonforme Lösung dargestellt hätte, wurde infolge Fortsetzung des Besuchs der Privatschule nicht mehr abgeklärt. Diese Frage lässt sich allein aus den Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht beurteilen. So scheinen die Ergebnisse der jüngsten Gehör-Untersuchungen eher für eine Rückkehr in ein auf hörbehinderte Kinder spezialisiertes Setting zu sprechen, was auch Prof. Dr. med. K.________, Chefarzt am Spital I.________, in seinem Bericht vom 13. Januar 2020 empfiehlt (BF-act. 8 im Verfahren V 2019 86). Es ist somit keineswegs sicher, ob D.________ unter Berücksichtigung der altersentsprechend gestiegenen Ansprüche an die Sprachverständlichkeit in der aktuellen Schule nach wie vor gezielt gefördert werden kann, zumal im Moment ein Austausch im Schulalltag mit ihm offenbar kaum möglich ist (vgl. act. 6 S. 1 im Verfahren V 2019 106).

15 Urteil V 2019 86 und V 2019 106 Bereits in dem von Dr. K.________ mitunterzeichneten Bericht vom 12. Februar 2019 äusserte die behandelnde Logopädin grösste Bedenken, dass sich D.________ ohne eine intensive spezialpädagogische Förderung zu einer im Alltag ausreichend kommunikationsfähigen, sozialkompetenten und zufriedenen Persönlichkeit entwickeln könne. Sie gab zu bedenken, dass es für die Förderung von hörbehinderten Kindern dafür speziell geschultes Personal brauche, welches regelmässig an Weiterbildungen der Hörbehindertenpädagogik teilnehme (BF-act. 5). Allerdings kam sie damals, wie auch im Bericht vom 10. Januar 2020 (BF-act. 9 im Verfahren V 2019 86), zum Schluss, dass sie keine Veranlassung sehe, das bisherige Förderkonzept grundlegend zu verändern, was wiederum für die Eignung der Beschulung in der G.________ spricht. Dem stimmt die Audiopädagogin in ihren Berichten vom 18. Februar 2019 und 24. Januar 2020 zu (BFact. 6 und 17 im Verfahren V 2019 86). Wenn also eine Beschulung von D.________ ausserhalb einer auf Hörbehinderte spezialisierte Sonderschule möglich ist, lässt sich nicht von vornherein ausschliessen, dass die wesentlichen Rahmenbedingungen, welche zu diesem Erfolg beitragen, auch in der öffentlichen Schule angeboten werden könnten (z.B. Schalldämpfung, technische Hilfsmittel, kleinere Klasse oder Halbklassenunterricht). Darüber hinaus ist nicht einzusehen, weshalb die Lehrer an der G.________ im Umgang mit hörbehinderten Kindern besser ausgebildet oder geschult sein sollten als die Lehrer der öffentlichen Schule in C.________ (vgl. dazu act. 6 S. 4 im Verfahren V 2019 106). Es ist kaum anzunehmen, dass sie besonders geschult sind und sich regelmässig in Hörbehindertenpädagogik weiterbilden. Zwecks Abklärung der Integrationsmöglichkeiten in der öffentlichen Schule hätte sich D.________ auch für das Schuljahr 2019/20 dem gesetzlich vorgesehenen Abklärungsverfahren unterziehen müssen. Trotz eines klaren Angebots des Schulrektorats im Februar 2019 (vgl. dazu BF-act. 4 S. 2 im Verfahren V 2019 86) war die Bereitschaft der Beschwerdeführer, mit D.________ an der Abklärung mitzuwirken, offensichtlich nicht vorhanden. Eine Verletzung des Anspruchs von D.________ auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht im Schuljahr 2019/20 (Art. 19 und Art. 62 BV) liegt demzufolge nicht vor. 6. 6.1 Weiter beantragen die Beschwerdeführer die Anordnung von sechs Zeiteinheiten audiopädagogische Beratung und Unterstützung pro Woche sowie eine Zeiteinheit Logopädie pro Woche für das Schuljahr 2019/20 unabhängig der Zuweisung in eine öffentliche oder private Schule. Unter Hinweis auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur.

16 Urteil V 2019 86 und V 2019 106 M.________ zum Zürcher Volksschulgesetz stellen sie sich auf den Standpunkt, dass eine Verweigerung der Zusprechung von verstärkten Massnahmen an einer Privatschule verfassungsrechtliche Grundsätze verletzen würde (act. 11 S. 9 im Verfahren V 2019 86). Die Reduktion der audiopädagogischen Unterstützung mangels Sicherung der Finanzierung habe im laufenden Schuljahr zu einem Einbruch der schulischen Leistungen geführt. Daraufhin habe sich das Rektorat einverstanden erklärt, die Kosten für die verstärkten Massnahmen zu übernehmen (act. 6 S. 18 f. im Verfahren V 2019 106). Schliesslich weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass ein Zuger Schüler der G.________ über mehrere Jahre Logopädie zugesprochen erhalten habe (act. 1 und act. 6 S. 7 im Verfahren V 2019 106). 6.2 Die (integrative und separative) Sonderschulung von Schülern aus dem Kanton Zug mit einer Hörbehinderung wird durch ein ausserkantonales sonderpädagogisches Zentrum durchgeführt und begleitet, weil im Kanton Zug für diesen Behinderungsbereich kein Angebot besteht. Bei integrativer Sonderschulung erhalten die Schüler sowie die involvierten Personen Unterstützung durch Fachpersonen des sonderpädagogischen Zentrums. Die Beratung und Unterstützung erfolgt durch Audiopädagogen (vgl. die von der Bildungsdirektion, Amt für gemeindliche Schulen, erlassenen Richtlinien Integrative Sonderschulung IS, S. 14 [BG 1-act. 3 im Verfahren V 2019 21]). Spezifische Förderthemen der Audiopädagogik sind unter anderem die Förderung der Fähigkeit, Fehlendes zu ergänzen, die Verbesserung der zeitgleichen Beteiligung, Kommunikationsund Interaktionstraining, Wortschatzerweiterung, Vorbesprechen von Unterrichtsthemen sowie die Vermittlung von Hörtaktik und Lerntechnik (vgl. BF-act. 9 im Verfahren V 2019 106). Die Logopädie dagegen soll zu einer Optimierung der sprachlichen Möglichkeiten sowohl im mündlichen wie auch im schriftlichen Bereich und zur adäquaten Bewältigung kommunikativer Lebensanforderungen führen. Logopädische Massnahmen wenden sich an Kinder und Jugendliche, deren sprachliche Kommunikationsfähigkeiten derart beeinträchtigt oder verzögert sind, dass eine Einschränkung der persönlichen, sozialen und schulischen Entwicklung die Folge sein wird. Die Auswirkungen betreffen die gesprochene und geschriebene Sprache (vgl. die von der Bildungsdirektion, Amt für gemeindliche Schulen, erlassenen Richtlinien Besondere Förderung, Sonderpädagogische Angebote der gemeindlichen Schulen, 2. Auflage 2016, S. 13).

17 Urteil V 2019 86 und V 2019 106 Beide Massnahmen zielen darauf, die Grundbedingungen für die Teilnahme am Schulunterricht zu setzen und sind damit als gleichwertig zu behandeln. 6.3 Es ist aufgrund der verschiedenen Stellungnahmen der involvierten Fachpersonen erwiesen sowie unter den Parteien unbestritten, dass D.________ aufgrund seiner schweren Hörbehinderung zum zielführenden Schulbesuch verstärkte Massnahmen in Form von Logopädie und audiopädagogischer Beratung und Unterstützung bedarf. Beide Massnahmen wurden ihm im Falle der Einschulung in der Regelklasse denn auch zugesprochen. Die Abhängigkeit des Schulerfolgs von den verstärkten Massnahmen zeigt sich auch klar im Einbruch der schulischen Leistungen von D.________ im laufenden Schuljahr nach der Reduktion der audiopädagogischen Unterstützung aus finanziellen Gründen. 6.4 Streitfrage ist vorliegend, ob Gemeinde und Kanton für die Kosten der verstärkten Massnahmen bei integrativer Sonderschulung in einer Privatschule aufzukommen haben. Die Zuweisung eines behinderten Kindes zur integrativen Sonderschulung in eine Privatschule (damit keine separative Sonderschulung in einer spezialisierten Sonderschule), wird von der Bildungsdirektion offenbar nicht ausgeschlossen, obwohl sie im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. E. 5.1 hievor). In solchen Fällen hätte der Staat nicht nur für die Schulkosten, sondern auch für die Kosten der verstärken Massnahmen aufzukommen (vgl. E. 3.4.3-5 hievor). Die im Kanton Zug tätigen Privatschulen bedürfen für den Unterricht im Bereich der obligatorischen Schulzeit der staatlichen Anerkennung (§ 74 Abs. 1 SchulG). Die Bewilligung setzt einen durch diplomierte Lehrer erteilten Unterricht voraus, der den Anforderungen der öffentlich-rechtlichen Schulen gerecht wird. Ausserdem wird die Qualität regelmässig überprüft (§ 75 SchulG). Muss somit eine Privatschule einen mindestens gleichwertigen Unterricht wie die öffentliche Schule gewährleisten, lässt sich sachlich nicht begründen, weshalb einem in einer Privatschule integrierten behinderten Kind nicht die gleichen verstärkten Massnahmen zur Verfügung stehen sollten, wie wenn es die öffentliche Schule besuchen würde. Daraus würden dem Staat jedenfalls keine höheren Kosten entstehen als im Falle der integrativen Sonderschulung in der öffentlichen Schule.

18 Urteil V 2019 86 und V 2019 106 Diese mit Blick auf Art. 62 Abs. 3 BV sachlich nicht erklärbare unterschiedliche Behandlung der Schüler in Privatschulen und derjenigen in den gemeindlichen Schulen hatte der Regierungsrat des Kantons Zug bereits im Entscheid vom 21. Dezember 2010 erkannt. Gestützt darauf wurde der Anspruch der in Privatschulen unterrichteten Zuger Schüler auf staatliche Übernahme der Logopädiekosten anerkannt. In analoger Anwendung von §§ 34 ff. SchulG solle sich der Kanton zu 50 % an den Kosten beteiligen, wenn das im Zusammenhang mit der Sonderschulung vorgesehene Verfahren eingehalten werde und die Therapiebedürftigkeit im Einzelfall ausgewiesen sei. Gestützt darauf hat die Bildungsdirektion Zuständigkeiten und Verfahrensablauf im Entscheid vom 25. Februar 2011 festgelegt (vgl. dazu BF-act. 11 im Verfahren V 2019 106). Dieser wichtige Entscheid vermag zu erklären, weshalb einem anderen Zuger Schüler der G.________ drei Jahre lang die Logopädietherapie finanziert wurde (vgl. BF-act. 12 im Verfahren V 2019 106). Sind aber Logopädie und audiopädagogische Beratung und Unterstützung gleichwertige und für den Schulbesuch eines sprach- bzw. hörbehinderten Kindes gleichermassen erforderlichen Massnahmen, würde eine Verweigerung der Übernahme der Kosten für die audiopädagogische Beratung und Unterstützung hörbehinderte Kinder im Vergleich zu Kindern mit einer Sprachstörung schlechter stellen. Ausserdem würde dadurch hörbehinderten Kindern die sonderschulische Integration in einer Privatschule faktisch verwehrt, was nicht nur eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV; vgl. E. 3.1 hievor) darstellt, sondern auch die Wirtschaftsfreiheit derjenigen Privatschulen tangiert, die sich bereit erklären, gleichermassen behinderte und nicht behinderte Kinder aufzunehmen (Art. 27 BV). Diese Schlechterstellung hörbehinderter Kinder kann nicht aufrechterhalten werden, weshalb festzustellen ist, dass Gemeinde und Kanton auch beim Besuch einer Privatschule audiopädagogische Beratung und Unterstützung zu gewähren haben. 6.5 Ist die grundsätzliche Kostenübernahmepflicht trotz Besuch einer Privatschule zu bejahen, bleibt das Schulrektorat für die Behandlung von Anträgen auf verstärkte Massnahmen zuständig. Ein entsprechendes Gesuch für das bald zu Ende gehende Schuljahr stellten die Beschwerdeführer am 21. Juni 2019 (BF-act. 11 im Verfahren V 2019 71). Dass dieses Gesuch nicht von der Schulleitung der G.________ gestellt wurde, wie dies in dem von der Bildungsdirektion am 25. Februar 2011 festgelegten Verfahrensablauf vorgesehen ist (vgl. BF-act. 1 im Verfahren V 2019 106), kann den Beschwerdeführern unter den gegebenen Umständen nicht angelastet werden. Diese

19 Urteil V 2019 86 und V 2019 106 haben ihr Anliegen dem Schulrektorat und der Bildungsdirektion längst genügend eindeutig zur Kenntnis gebracht, weshalb der Zusprechung der für das Schuljahr 2019/20 beantragten und bei Besuch der öffentlichen Schule bereits anerkannten Massnahmen nichts im Weg steht. 7. Dem Antrag der Beschwerdeführer um Zusprechung von Massnahmen der Sonderschulung für D.________ ab 1. August 2020 bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit unabhängig der Beschulung in einer öffentlichen oder privaten Schule kann dagegen nicht entsprochen werden. Wie das Schulrektorat im Zuweisungsentscheid vom 26. August 2019 (BF-act. 2 S. 2 im Verfahren V 2019 86) korrekt ausgeführt hat, besteht nur solange Anspruch auf die verstärkten Massnahmen, als diese notwendig sind. Ist die Notwendigkeit regelmässig, in der Regel alle zwei Jahre zu überprüfen (vgl. die von der Bildungsdirektion, Amt für gemeindliche Schulen, erlassenen Richtlinien Integrative Sonderschulung IS, S. 7 [BG 1-act. 3 im Verfahren V 2019 21]), darf eine feste mehrjährige Befristung nicht gesetzt werden. 8. Schliesslich bleibt festzustellen, dass das Gerichtsverfahren aufgrund des doppelten Schriftenwechsels in die Länge gezogen wurde. Eine Evaluation der bisher getroffenen Massnahmen zur schulischen Förderung von D.________ unter Einbezug sämtlicher involvierten Stellen bis spätestens 31. März 2020 ist dadurch verunmöglicht worden. Hingegen sollte mit Blick auf das Schuljahr 2020/21 eine Evaluation noch rechtzeitig möglich sein. Dabei soll sowohl die Beschulung in der Regeklasse als auch in der G.________ evaluiert werden, was ein Schulbesuch und den Einbezug der aktuellen Lehrpersonen von D.________ bedingt. 9. Verfahren betreffend Streitigkeiten über die Benachteiligung von Behinderten bei der Inanspruchnahme von Ausbildung sind kostenlos (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG; vgl. auch Urteil BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 4). Ausgangsgemäss werden die Beschwerdegegner verpflichtet, den teilweise obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.

20 Urteil V 2019 86 und V 2019 106 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerdeverfahren V 2019 86 und V 2019 106 werden in einem Verfahren vereinigt. 2. Die Beschwerden im Verfahren V 2019 86 und V 2019 106 werden insoweit gutgeheissen, als festgestellt wird, dass D.________ auch während der Beschulung in einer Privatschule Anspruch auf verstärkte Massnahmen auf Kosten des Kantons und der Wohngemeinde hat. Sodann hat eine erneute Evaluation der Beschulung für das Schuljahr 2020/21 unter Einbezug sämtlicher involvierten Stellen zu erfolgen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (im Doppel), an das Schulrektorat C.________ (im Doppel) und an die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug (dreifach). Zug, 15. Juni 2020 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

V 2019 86 — Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 15.06.2020 V 2019 86 — Swissrulings