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Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 80

7 aprile 2020·Deutsch·Zugo·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·5,896 parole·~29 min·5

Riassunto

Waldparkplatz | Waldgesetz

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Verfahren gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann URTEIL vom 7. April 2020 in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA B.________ gegen Amt für Wald und Wild des Kantons Zug Beschwerdegegner weiter verfahrensbeteiligt: Korporation Zug vertreten durch RA C.________ betreffend Waldparkplatz V 2019 80

2 Urteil V 2019 80 A. Mit Schreiben vom 16. November 2018 ersuchte Rechtsanwalt B.________ die Direktion des Innern des Kantons Zug namens seines Klienten A.________, Zug, um die waldrechtliche Prüfung des Waldparkplatzes am Ende der Oberbodenstrasse in Zug. Er beantragte, der Waldparkplatz sei zu schliessen und dessen weitere Nutzung durch geeignete Massnahmen zu unterbinden. Der Waldparkplatz befindet sich auf dem Grundstück Nr. 1869 in der Stadt Zug und ist im Eigentum der Korporation Zug. Er liegt gemäss rechtsgültigem Zonenplan der Stadt Zug in der Zone Wald und unterliegt deshalb der Waldgesetzgebung. Mit Verfügung in Briefform vom 9. August 2019 wies das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug das Gesuch ab. Es stellte fest, bei dem zu prüfenden Waldparkplatz handle es sich um eine nichtforstliche Anlage im waldrechtlichen Sinne. Wann der Parkplatz genau erstellt worden sei und ob dafür eine Baubewilligung vorgelegen habe, könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eruiert werden. Die Luftbilder von 1970-1971 auf ZugMap.ch zeigten den Waldparkplatz an, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser seit mehr als 30 Jahren bestehe. Entsprechend sei die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt. Das Amt für Wald und Wild habe daher keine Möglichkeit, die Schliessung des Waldparkplatzes zu verlangen. Das Bundesgericht habe weiter entschieden, dass auch die Befugnis der Behörde, eine Wieder- bzw. Ersatzaufforstung anzuordnen bzw. eine solche durchzusetzen, nach 30 Jahren verwirke. Selbst wenn der Waldparkplatz keine Kleinanlage wäre und die Beanspruchung des Waldbodens als Rodung nach Art. 4 WaG zu qualifizieren wäre, könnte folglich aufgrund des Zeitablaufs auch keine Ersatz- bzw. Wiederaufforstung verlangt werden. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________, vertreten durch RA B.________, am 9. September 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Es sei der angefochtene Entscheid vom 9. August 2019 aufzuheben. 2. Es sei der Waldparkplatz auf dem Grundstück Nr. 1869, Stadt Zug, zu schliessen und dessen weitere Nutzung durch geeignete Massnahmen zu unterbinden. 3. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3 Urteil V 2019 80 4. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen, und es sei zu deren Lasten dem Beschwerdeführer sowohl für das Verfahren vor Verwaltungsgericht als auch jenes vor der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei zusammen mit der vorliegenden Beschwerde dem BAFU zuzustellen und dieses zur Vernehmlassung einzuladen. 6. Es sei ein Augenschein – zweckmässigerweise an einem sonnigen Wochenendtag – durchzuführen sowie eine schriftliche Auskunft (Amtsbericht) der Zuger Polizei einzuholen." Zur Begründung wird geltend gemacht, dem Luftbild von 1970/1971 könne nicht entnommen werden, dass diese Fläche zu dieser Zeit als Parkplatz genutzt worden sei. Auch spätere Luftbilder seien nicht geeignet, die in Frage stehende Waldfläche als einen seit mehr als 30 Jahren bestehenden Parkplatz zu qualifizieren. Tatsächlich handle es sich hierbei um einen eigentlichen Holzlagerplatz, wie er üblicherweise zur Waldbewirtschaftung genutzt werde. An der Qualifikation als Holzlagerplatz würde sich insbesondere nichts ändern, nur weil auf diesem Platz bisweilen widerrechtlich Fahrzeuge abgestellt worden seien (etwa durch Waldspaziergänger). Die Korporation Zug bestätige, dass sie selbst den Platz nur zur Lagerung von Holz brauche. Der Waldparkplatz werde somit nicht von der Korporation, sondern von Dritten genutzt. Das Amt für Wald und Wild habe unzulässigerweise darauf verzichtet, den massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und eine waldrechtliche Beurteilung in einem nachträglichen Bewilligungsverfahren vorzunehmen. Stattdessen habe es sich mit der blossen Feststellung begnügt, der Waldparkplatz bestehe seit mehr als 30 Jahren. Ohne konkrete Prüfung der Platznutzung lasse sich eine solche Aussage gar nicht machen. Das Amt für Wald und Wild habe aber weder geprüft noch dargetan, dass es sich bei dieser Waldfläche gar nicht um einen Holzlagerplatz, sondern um einen Parkplatz handle, ebenso habe es unterlassen zu prüfen, wer diesen Platz seit wann konkret in welcher Weise nutze. Es verbiete sich deshalb von vornherein die Feststellung, die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei verwirkt. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass die fragliche Waldfläche schon vor über 30 Jahren als Parkplatz genutzt worden sei, wäre die Aufhebung dieses Parkplatzes noch keineswegs verwirkt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginne die Verwirkungsfrist von 30 Jahren nämlich erst zu laufen, wenn der endgültige Zustand, dessen Bewilligungsfähigkeit und allenfalls Rückbau zu beurteilen

4 Urteil V 2019 80 sei, erreicht worden sei. Würden baurechtlich relevante Massnahmen, also Bauten oder Nutzungen, nach und nach erweitert, beginne die Frist daher noch nicht zu laufen (BGE 136 II 359 E. 8.3). Somit könne die Verwirkung des Aufhebungsanspruchs vorliegend frühestens dann eintreten, wenn zusätzlich auch nachgewiesen wäre, dass die Parkplatznutzung schon vor 30 Jahren den heutigen Umfang und die heutige Intensität erreicht habe. Dass der strittige Parkplatz vor dreissig Jahren noch nicht im heutigen Umfang und in der heutigen Intensität genutzt worden sei, sei im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben. Das Amt für Wald und Wild habe es zudem unterlassen, zunächst die Bewilligungsfähigkeit des strittigen Waldparkplatzes zu klären. Obwohl die Vorinstanz vom Fehlen einer Bewilligung ausgegangen sei, habe sie kein nachträgliches Bewilligungsverfahren durchgeführt. Dieses würde aber unter anderem gerade dazu dienen, zu klären, seit wann der Holzlagerplatz der Korporation als Waldparkplatz in seinem heutigen Umfang und seiner Intensität genutzt werde. In den vergangenen Jahren, insbesondere mit der Eröffnung des Zugerberg Bike-Trails, habe eine erhebliche Intensivierung der Parkplatznutzung stattgefunden. Es könne daher keine Rede davon sein, dass der heute zu beurteilende Zustand von den Behörden seit mindestens 30 Jahren toleriert werde. Auch die übrigen vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zur Verwirkung des behördlichen Wiederherstellungsanspruchs sprächen hier aber klar dagegen, auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. So sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der fragliche Holzlagerplatz innerhalb des Schutzwaldperimeters liege. Der Wald bilde hier also einen eigentlichen Schutzwald. Unter solchen Umständen sei die dem Entscheid des Amts für Wald und Wild zugrunde liegende Annahme, die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands falle mit dem Zeitablauf dahin, aber klarerweise auszuschliessen (BGE 105 Ib 265 E. 3b). Das öffentliche Interesse am Schutz der Polizeigüter gehe hier von vornherein vor. Sodann basiere die vom Amt für Wald und Wild bemühte Anlehnung an die ausserordentliche Ersitzung gemäss Art. 662 ZGB auf dem Gedanken, dass der Grundeigentümer eines baurechtswidrigen Gebäudes oder einer baurechtswidrigen Nutzung sozusagen das Recht "ersitze", den an sich rechtswidrigen Zustand beizubehalten (BGE 107 Ia 121 E. 1b). Dritte oder die "Allgemeinheit" könnten sich nicht auf ein solches Recht berufen. Eine "Verwirkung" der Rechtsanwendung gegenüber der Öffentlichkeit gebe es von vornherein nicht. Die Korporation könne sich mit anderen Worten höchstens dann auf die "Ersitzung" berufen, wenn sie selbst diese widerrechtliche Nutzung seit 30 Jahren im heutigen Umfang und in der heutigen Intensität genutzt hätte, was nachweislich aber gerade nicht der Fall sei. Indem die Korporation aber lediglich geduldet habe, dass unbestimmte Dritte (Biker, Allgemeinheit) ihre Fahrzeuge auf ihrem Holzlagerplatz parkierten, könne sie deren

5 Urteil V 2019 80 Interessen nicht zu ihren eigenen machen. Hier bestehe aber kein derartiges Interesse der Korporation Zug als Grundeigentümerin, welches das gewichtige Interesse am Schutz des Waldes überwiegen könnte. Sie selbst nutze die fragliche Fläche nämlich unbestrittenermassen nicht als Parkplatz. C. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht. D. In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2019 beantragt das Amt für Wald und Wild, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, alles unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Das Amt für Wald und Wild führt aus, ihm sei keine rechtliche Bestimmung bekannt, welche den Beschwerdeführer dazu legitimiere, die Schliessung des Waldparkplatzes zu verlangen. Die Prüfung der Rechtslage betreffend die Rechtmässigkeit des Waldparkplatzes habe das Amt für Wald und Wild in seiner Funktion als Baupolizeibehörde vorgenommen. Deshalb sei der Beschwerdeführer – analog zum Verfahren bei einer Aufsichtsbeschwerde – nicht als Partei angesehen worden, weshalb ihm weder Unterlagen zugestellt noch das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Ob dem Beschwerdeführer bereits im baupolizeilichen Verfahren Parteilegitimation zugestanden hätte, sei vom Verwaltungsgericht zu prüfen. Aus Sicht des Amts für Wald und Wild bestehe kein Anlass zu bezweifeln, dass die strittige Anlage seit mehr als 30 Jahren als Parkplatz genutzt werde und als solcher qualifiziert werden könne. Diese Beurteilung sei aus den Vernehmlassungen der Korporation Zug als Eigentümerschaft, der Stadt Zug und der Sicherheitsdirektion sowie aus Luftbildern gekommen. Die Erholungsnutzung des Waldes sei keine Neuheit unter den Freizeitaktivitäten der Bevölkerung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners stelle die Parkplatznutzung über den entsprechenden Zeitraum einen Grund zur Änderung der Qualifikation als reinen Holzlagerplatz dar. Es gebe keinen Hinweis, dass an der strittigen Anlage Erweiterungen stattgefunden hätten. Ohne solche Hinweise und gemäss den vorliegenden Luftbildern sei davon auszugehen, dass die Anlage eben seit mehr als 30 Jahren in der gegenwärtigen Dimension bestehe. Was die Intensität der Parkplatznutzung betreffe, so liege es in der Natur eines Parkplatzes, dass dieser seiner Kapazität entsprechend genutzt werde bzw. genutzt werden könne. Unter der Annahme, dass die Anlage hinsichtlich ihrer Fläche nicht erweitert worden sei, sehe das Amt für Wald und Wild keinen Grund, den Ablauf der Verwirkungsfrist für den Aufhebungsanspruch in Frage zu stellen. Bei der Intensität der Nutzung gehe es insbesondere darum, wieviel Waldboden durch einen Bau oder eine Anlage beeinträchtigt oder gar zerstört werde.

6 Urteil V 2019 80 Selbst wenn die Nutzung der Parkplätze über die Jahre zugenommen haben sollte, diese also höher frequentiert werden sollten, so werde durch die seit langem bestehende Anlage immer noch die gleiche Fläche Waldboden beansprucht. Nach Ablauf von 30 Jahren könne die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands nicht mehr verlangt werden. Deshalb erübrige sich im vorliegenden Fall auch ein Baubewilligungsverfahren, denn selbst wenn eine Bewilligung nicht erteilt würde, gebe es für die Behörde keine Möglichkeit einzuschreiten. Vorliegend sei kein Unterschied in der Wirkung der Anlage auf die Erfüllung der Schutzfunktion des umliegenden Waldes anzunehmen, was deren Qualifizierung betreffe, sei es als Holzlagerplatz oder als Parkplatz. So sei nicht davon auszugehen, dass die Nutzung der Anlage als Holzlagerplatz oder als Parkplatz ausschlaggebend sei, wenn das Gefährdungspotential für die Umwelt bei Bestockung oder eben beim Fehlen derselben auf dieser Fläche beurteilt werden soll. Im Übrigen habe das Fehlen der Bestockung auf der von der Anlage beanspruchten Fläche wegen ihres relativ flachen Standorts kein Gefahrenpotential für tieferliegende Bereiche zur Folge bzw. die Schutzwirkung des umliegenden Waldes werde nicht beeinträchtigt. E. Die Korporation Zug beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2019, die Beschwerde sei bezüglich sämtlicher materieller und formeller Anträge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine Tatsachengrundlage für die mehr als 30-jährige Nutzung des Platzes auch als Parkplatz sei insbesondere die Notorietät. Das Amt für Wald und Wild habe seinen Entscheid wohl auf eigenes Wissen der ortsansässigen Entscheidungsträger gestützt. Tatsächlich dürfe wohl davon ausgegangen werden, dass denjenigen Personen, welche in Zug aufgewachsen und heute älter als 35 Jahre seien, die langjährige Nutzung des Parkplatzes aus eigenem Wissen als Schulreisende, Pfadfinder, Herbstwanderer, Jogger, Pilzsammler, Mountainbiker und dergleichen bekannt sei. Bestritten werde, dass der Parkplatz in wald- bzw. baurechtlich relevanter Weise "nach und nach erweitert" worden sei. Die Grösse des Platzes sei, schon vorgegeben durch die topographischen Verhältnisse, seit Jahrzehnten die gleiche, und auch die Nutzung sei nicht "nach und nach erweitert" worden. Richtig sei allein, dass aufgrund der Bevölkerungszunahme in Stadt und Kanton Zug und der damit zusammenhängenden generell intensiveren Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums auch der Parkplatz eher stärker genutzt sein möge als noch vor 30 Jahren. Die Eröffnung des Zugerberg Bike- Trails im Jahr 2017 [recte: 2016] sei in diesem Zusammenhang nicht als Nutzungszäsur einzuschätzen. Es sei von einer sich über die Jahre und Jahrzehnte hinweg organisch ändernden Nutzung auszugehen. Es seien keine gewichtigen öffentlichen Interessen

7 Urteil V 2019 80 erkennbar, welche das Interesse des Grundeigentümers an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands nach Ablauf der behördlichen Verwirkungsfrist überwiegen würden. Im Gegenteil: Der unmittelbar am Stadtrand gelegene Parkplatz sei ein wichtiger Ausgangspunkt für Naherholungsaktivitäten und entspreche einem grossen öffentlichen Interesse. Insbesondere deshalb wären der Rückbau bzw. die Schliessung des Waldparkplatzes auch mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar. F. Der Beschwerdeführer reichte am 21. November 2019 eine Replik ein. Das Amt für Wald und Wild duplizierte am 16. Dezember 2019, die Korporation Zug am 22. Januar 2020. Auf die Ausführungen in diesen Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG; BGS 162.1). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Amts für Wald und Wild, welche in Anwendung des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) ergangen ist. Dieses Gesetz sieht weder einen Weiterzug an den Regierungsrat noch an das Bundesverwaltungsgericht vor, so dass die Verfügung des Amts für Wald und Wild vom 9. August 2019 beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen. Diese hat in der Verfügung vom 9. August 2019 dem Gesuch des heutigen Beschwerdeführers nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer ist zudem unmittelbarer Nachbar des Grundstücks Nr. 1869, auf dem sich der strittige Parkplatz befindet. Dieser liegt ungefähr 60 Meter vom Gebäude entfernt, in welchem der Beschwerdeführer wohnt. Die Oberbodenstrasse, welche die Nutzer des Waldparkplatzes befahren müssen, um dorthin zu gelangen und von dort wieder wegzufahren, führt am Wohnort des Beschwerdeführers vorbei. Er ist daher durch den angefochtenen Entscheid, dessen Adressat er im Übrigen als Gesuchsteller ist, im Sinne von § 62 Abs. 1 lit. b VRG besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung im Sinne von § 62 Abs. 1 lit. c VRG. Da die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

8 Urteil V 2019 80 Das Verwaltungsgericht entscheidet über diese Beschwerde gestützt auf § 29 seiner Geschäftsordnung (GO; BGS 162.11) im Zirkulationsverfahren. 2. Strittig und zu klären ist die Frage, ob das Amt für Wald und Wild das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Schliessung des Waldparkplatzes zu Recht abgewiesen hat oder nicht. Unbestritten ist zwischen den Parteien der Umstand, dass es sich beim Gebiet, in welchem sich der strittige Parkplatz befindet, um Wald im Sinne der Waldgesetzgebung handelt. Der Parkplatz stellt eine nichtforstliche Anlage im waldrechtlichen Sinne dar. Eine gültige Bewilligung dafür konnte jedoch von keiner Partei beigebracht werden. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Beschwerdeantrag Nr. 5, der angefochtene Entscheid des Amts für Wald und Wild sei zusammen mit der vorliegenden Beschwerde dem BAFU zuzustellen und dieses zur Vernehmlassung einzuladen. Er begründet dies damit, der Entscheid des Amts für Wald und Wild sei in Anwendung des WaG ergangen bzw. hätte in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ergehen müssen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) sei daher berechtigt, gegen den Entscheid der Vorinstanz die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen (Art. 46 Abs. 2 WaG). Aus diesem Grund wäre die Vorinstanz denn auch verpflichtet gewesen, ihren Entscheid auch dem BAFU mitzuteilen (Art. 66 Abs. 2 WaV). 3.2 Gemäss Art. 46 Abs. 2 WaG ist das BAFU berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung des WaG und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen. Eine Pflicht zur Zustellung von Verfügungen an das BAFU durch kantonale Behörden besteht gemäss Art. 66 Abs. 2 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) aber nur für Entscheide über Rodungen. Bei der strittigen Feststellungsverfügung handelt es sich nicht um einen Rodungsentscheid, weshalb dieser vom Amt für Wald und Wild nicht dem BAFU mitzuteilen war. Dies ist auch nicht durch das Verwaltungsgericht nachzuholen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei ein Augenschein – zweckmässigerweise an einem sonnigen Wochenendtag – durchzuführen sowie eine schriftliche Auskunft (Amtsbericht) der Zuger Polizei einzuholen. Dabei könnten die

9 Urteil V 2019 80 geradezu chaotischen Zustände auf dem Waldparkplatz und der Oberbodenstrasse, die insbesondere an schönen Wochenendtagen herrschten, festgestellt werden. Der Augenschein werde insbesondre im Bestreitungsfall beantragt. Generell lasse sich feststellen, dass an den Wochenendtagen rund drei Viertel aller Fahrzeuge, die hier parkierten, kein Zuger Kontrollschild führten. 4.2 Auf die Durchführung eines Augenscheins und die Einholung eines Amtsberichts der Zuger Polizei kann jedoch verzichtet werden, da zum einen – wie aufzuzeigen sein wird – die Situation auf dem strittigen Waldparkplatz und die örtlichen Verhältnisse gerichtsnotorisch sind und es sich zum anderen bei der Frage, ob die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirkt ist, primär um eine Rechtsfrage handelt. 5. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das Amt für Wald und Wild habe ihm die bei der Korporation Zug eingeholte Stellungnahme vom 20. Mai 2019 nicht zugestellt. Auch eine blosse Anzeige des Eingangs besagter Stellungnahme an den Beschwerdeführer sei unterblieben. Der Beschwerdeführer habe daher erst Kenntnis von dieser Eingabe erhalten, als er nach Eingang des angefochtenen Entscheids um die Zustellung der Verfahrensakten ersucht habe. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht Kenntnis davon hätte erlangen können, handle es sich um eine schwerwiegende Gehörsverletzung. Dies gelte umso mehr, als die Vorinstanz die zusätzlichen Angaben offenkundig für entscheidwesentlich gehalten habe, andernfalls sie nicht selbst ausdrücklich darum ersucht hätte. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör. § 15 Abs. 1 VRG verlangt zudem, dass die Behörde den Parteien das rechtliche Gehör gewährt, bevor sie entscheidet. Diese Vorschrift ist sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verwaltungsbeschwerdeund Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zu beachten. Zum Gehörsanspruch gehört u.a. das Recht des Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1010 ff. mit Hinweisen). 5.2 Die Direktion des Innern holte im erstinstanzlichen Verfahren Stellungnahmen vom Stadtrat von Zug, von der Korporation Zug und von der Sicherheitsdirektion des Kantons

10 Urteil V 2019 80 Zug ein. Die Direktion des Innern gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu diesen Stellungnahmen wiederum eine Stellungnahme einzureichen, von der der Beschwerdeführer am 27. März 2019 Gebrauch machte (AWW-act. 19). Am 1. Mai 2019 gab die Direktion des Innern dem Stadtrat von Zug und der Korporation Zug Gelegenheit, sich zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. März 2019 zu äussern. Gleichzeitig ersuchte die Vorinstanz die Korporation Zug um zusätzliche Angaben und Dokumente, welche die Nutzung des Parklatzes seit mehr als 60 Jahren belegen und das Interesse der Korporation Zug selber an der Erhaltung des nicht von ihr selber genutzten Parkplatzes aufzeigen sollten (AWW-act. 20). Die Korporation Zug reichte daraufhin am 20. Mai 2019 eine Stellungnahme mit zwei Beilagen ein (AWW-act. 21). Die Direktion des Innern stellte diese Stellungnahme in der Folge dem Beschwerdeführer nicht zu. 5.3 Die Nichtzustellung der Eingabe der Korporation Zug vom 20. Mai 2019 stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. Sie wiegt allerdings nicht besonders schwer, stützte doch das Amt für Wald und Wild seine Verfügung vom 9. August 2019 nicht nur auf die Angaben in der Eingabe der Korporation Zug vom 20. Mai 2019, sondern auch auf mehrere andere Dokumente und Abklärungen. Nicht gefolgt werden kann dem Amt für Wald und Wild, wenn es argumentiert, es habe den Beschwerdeführer – analog zum Verfahren bei einer Aufsichtsbeschwerde – nicht als Partei angesehen, weshalb ihm weder die Unterlagen zugestellt noch das rechtliche Gehör gewährt worden seien. Immerhin war der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren Gesuchsteller, wurden ihm die Stellungnahmen des Stadtrats von Zug, der Korporation Zug und der Sicherheitsdirektion zugestellt, konnte er darauf replizieren und wurde ihm schliesslich die Verfügung des Amts für Wald und Wild vom 9. August 2019 mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Dem Beschwerdeführer wurde somit zweifellos bereits im erstinstanzlichen Verfahren, das er mit seinem Gesuch vom 16. November 2018 eingeleitet hatte, Parteistellung eingeräumt. 5.4 Ein Mangel der Gehörsverweigerung kann geheilt werden, wenn die unterlassene Anhörung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt und die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt (BGE 137 I 195 E. 2.3; 134 I 140 E. 5.5). Dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall nicht besonders schwer wiegt, wurde in Erwägung 5.3 bereits festgestellt. Dem Verwaltungsgericht kommt volle Kognition zu, und der Beschwerdeführer konnte im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Eingabe der

11 Urteil V 2019 80 Korporation Zug vom 20. Mai 2019 Stellung nehmen. Die Gehörsverletzung ist damit geheilt. 6. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Befugnis der Behörden, den Abbruch eines baugesetzwidrigen Gebäudes oder Gebäudeteils anzuordnen bzw. der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt (Urteile BGer 1C_535/2012 vom 4. September 2013 E. 4.1.1 und 1C_556/2009 vom 23. April 2010 E. 7 f.; BGE 132 II 21 E. 6.3). Diese Praxis beruht auf dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wie auch auf praktischen Überlegungen (Schwierigkeit der Abklärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vor über 30 Jahren). Die Frist von 30 Jahren wurde in Anlehnung an die ausserordentliche Ersitzung von Grundeigentum gemäss Art. 662 ZGB festgelegt. Dieser Grundsatz wurde zunächst für das Forstrecht entwickelt (vgl. BGE 105 Ib 265, in welchem der Untergang der Wiederund Ersatzaufforstungspflicht nach 30 Jahren festgelegt wurde) und in BGE 107 Ia 121 auf den Abbruch einer Baute innerhalb der Bauzone übertragen. 6.1 Nach Ansicht des Amts für Wald und Wild ist im vorliegenden Fall die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirkt, weil der Waldparkplatz seit mehr als 30 Jahren bestehe. Für den Beschwerdeführer fehlen hingegen die Belege dafür, die in Frage stehende Waldfläche als einen seit mehr als 30 Jahren bestehenden Parkplatz zu qualifizieren. 6.2 Es ist nun aber gerichtsnotorisch, dass die umstrittene Waldfläche schon vor mehr als 30 Jahren in ihrer heutigen Ausdehnung ohne Bewuchs und als Parkplatz für die Öffentlichkeit bestand. Drei der fünf Mitglieder des Spruchkörpers im vorliegenden Fall haben die Jahrgänge 1957, 1959 bzw. 1961 und sind in der Stadt Zug bzw. in Cham aufgewachsen. Sie können sich gut daran erinnern, dass die Fläche in den 60er-, 70erund 80er-Jahren des letzten Jahrhunderts regelmässig als Parkplatz für Autos verwendet wurde. Insbesondere an Wochenendtagen mit schönem Wetter, wenn die Parkplätze direkt bei der Talstation der Zugerbergbahn besetzt waren, wichen die Automobilisten auf den Waldparkplatz aus, so dass dieser häufig ebenfalls mit Fahrzeugen voll belegt wurde. Gleiches kann auch der ebenfalls in der Stadt Zug aufgewachsene Gerichtsschreiber mit Jahrgang 1960 bezeugen. Vor 30 und mehr Jahren lag die Stadt Zug häufiger direkt im Nebel als heute, der Zugerberg jedoch demgegenüber oft ausserhalb des Nebels. Gerade an solchen Tagen zog es bereits damals Sonnenhungrige in Scharen auf den Zugerberg und in die Wander- und Schneesportgebiete oberhalb und südlich der Schönegg, und

12 Urteil V 2019 80 insbesondere wenn die Zufahrtsstrasse auf den Zugerberg schneebedeckt und schlecht befahrbar war und/oder auf der Strecke zwischen der Zugerbergbahn-Bergstation und der -Talstation geschlittelt werden konnte – was früher ebenfalls häufiger der Fall war als heute –, stellten zahlreiche Bergbahn-Benützer ihr Auto auf dem Waldparkplatz ab, um anschliessend mit der Standseilbahn zu den Ski-, Langlauf- und Schlittelgebieten auf dem Zugerberg zu gelangen. Für das Gericht ist daher ohne Zweifel belegt, dass die in Frage stehende Waldfläche seit mehr als 30 Jahren als Parkplatz genutzt wird und daher gemäss der bundesgerichtlichen Praxis die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands grundsätzlich verwirkt ist. Für diese Feststellung müssen keine von der Korporation angerufenen Personen als Zeugen befragt werden. 6.3 Der Beschwerdeführer meint, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die fragliche Waldfläche schon vor über 30 Jahren als Parkplatz genutzt worden sei, wäre die Aufhebung dieses Parkplatzes noch keineswegs verwirkt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginne die Verwirkungsfrist von 30 Jahren nämlich erst zu laufen, wenn der endgültige Zustand, dessen Bewilligungsfähigkeit und allenfalls Rückbau zu beurteilen sei, erreicht worden sei. Würden baurechtlich relevante Massnahmen, also Bauten oder Nutzungen, nach und nach erweitert, beginne die Frist daher noch nicht zu laufen (BGE 136 II 359 E. 8.3). Somit könnte eine Verwirkung des Aufhebungsanspruchs vorliegend frühestens dann eintreten, wenn zusätzlich auch nachgewiesen wäre, dass die Parkplatznutzung schon vor 30 Jahren den heutigen Umfang und die heutige Intensität erreicht habe. Dass der strittige Parkplatz vor 30 Jahren noch nicht im heutigen Umfang und in der heutigen Intensität genutzt worden sei, sei im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben. Insbesondere die Eröffnung des Zugerberg Bike-Trails im Jahr 2017 [recte: 2016] habe zu einer massiven Erhöhung des Verkehrs auf der Oberbodenstrasse und zu einer entsprechend grösseren Beanspruchung des Waldparkplatzes geführt. 6.4 In dem vom Beschwerdeführer erwähnten BGE 136 II 359 (= Urteil BGer 1C_556/2009 vom 23. April 2010) ging es um ein in der Gemeinde Kriens ohne Baubewilligung errichtetes und vergrössertes sowie ausgebautes und somit baurechtswidriges Gebäude auf einem ausserhalb der Bauzone gelegenen Grundstück. Gemäss Bauanzeige vom 7. August 1967 befand sich auf der Parzelle früher eine Holzbaracke auf Zementsockel, die 3 m lang, 2,5 m breit und 2,5 m hoch war. Mit den Jahren wurde die Baracke verschiedentlich vergrössert und abgeändert; die Baute wies zum Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesgericht (2010) eine Länge von 9,15 m,

13 Urteil V 2019 80 eine Breite von 5,2 m und eine Höhe von 5 m auf und wurde als Ferien- und Wochenendhaus benutzt. Im Jahre 1990 wurde ein Anbau von 4x4x4 m als Unterstand für einen Forsttraktor bewilligt. Weiter befanden sich auf dem Grundstück ein Holzunterstand (bestehend aus zwei massiven Hütten mit Blechdach und Abschlussblachen), ein Unterstand für einen Forsttraktor mit einer Fläche von 36 m2 und ein Torbogen. Zudem wurde der Boden mit Asphalt und anderen Materialien befestigt und ein Teil des Grundstücks eingezäunt. Wie das Bundesgericht ausführte, sei es im konkreten Fall aufgrund der zahlreichen Ausbauten und Vergrösserungen praktisch unmöglich, den Zustand vor 30 Jahren zu eruieren. Der vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verlangte Abbruchbefehl betreffe im Wesentlichen die seit 1980 kontinuierlich entstandene neue Bausubstanz. Diesbezüglich sei keine Verwirkung eingetreten (E. 8.3). Dieser Fall ist aber nicht mit dem vorliegenden zu vergleichen. Im Fall BGE 136 II 359 stand fest, dass das Gebäude in den 30 Jahren vor der gerichtlichen Beurteilung ausgebaut und vergrössert wurde. Das Bundesgericht hat deshalb verständlicherweise entschieden, dass diesfalls keine Verwirkung eingetreten ist. Im heute zu beurteilenden Fall zeigen jedoch die vorhandenen Luftbilder auf, dass die Anlage seit mehr als 30 Jahren in der gegenwärtigen Dimension besteht und ihre Fläche nicht erweitert wurde. (Die Korporation Zug konnte glaubhaft darlegen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer durch Rodungen nach Südwesten [seewärts] behaupteten Vergrösserung des Platzes um die Jahrtausendwende lediglich um einen Holzschlag als Pflegeschlag im Gebiet Schönegg/Oberbodenstrasse gehandelt hat.) Der Parkplatz wird und kann seiner Kapazität entsprechend genutzt werden, und wie das bereits in Erwägung 6.2 ausgeführt wurde, war der Parkplatz schon vor über 30 Jahren zum Teil intensiv belegt. Es mag zwar zutreffen, dass im Verlaufe der Jahre dort immer etwas mehr Autos abgestellt wurden. Dies ist aber ohne weiteres auf die Bevölkerungszunahme in der Region Zug und die damit verbundene Verkehrszunahme zurückzuführen. In diesem Zusammenhang überzeugt das Gericht die vom Amt für Wald und Wild in seiner Duplik vorgebrachte Analogie zu einem Kinderspielplatz in einem Wohnquartier, auf welchem zum Zeitpunkt seiner Errichtung ein für die direkten Anwohner verträgliches Störungsausmass (Lärm etc.) abzusehen ist. Mit erhöhter Bekanntheit oder zunehmender Zahl von Kindern im Quartier, jedoch bei gleichbleibender Grösse der Anlage und Anzahl an Spielgeräten auf dieser, können sich die Besucherzahlen erhöhen, was wiederum eine zunehmende Störung der direkten Anwohner bedeuten kann. Ein Anspruch auf Schliessung des Spielplatzes kann damit jedoch noch nicht geltend gemacht werden. Allenfalls kann die Nutzung zeitlich eingeschränkt werden.

14 Urteil V 2019 80 Die Intensität der Nutzung der Zugerbergbahn und somit des Waldparkplatzes hängt insbesondere von den Witterungsbedingungen ab. Bei schönem Wetter nutzen mehr Leute die Anlagen am Zugerberg als bei schlechtem Wetter, und die Bahnfrequenzen sind sowieso im Saisonvergleich in der Regel im Winter am grössten (siehe z.B. Geschäftsbericht 2013 der Zugerbergbahn betreffend die Saisons 2011–2013, S. 6, abrufbar im Internet). Mit der Korporation Zug ist zudem davon auszugehen, dass die Eröffnung des Zugerberg Bike-Trails 2016 nicht als Nutzungszäsur einzuschätzen ist, welche die Schliessung des Parkplatzes zur Folge haben müsste, was die folgenden, den entsprechenden Geschäftsberichten der Zugerbergbahn AG entnommenen Passagierzahlen aufzeigen, welche die Korporation Zug in ihrer Duplik dargelegt hat: 2015 343'156 Personen 2016 330'324 Personen 2017 394'054 Personen 2018 324'261 Personen Vielmehr hängen die Passagierzahlen und somit auch die Nutzung des strittigen Parkplatzes, wie ausgeführt, seit jeher im Wesentlichen vom Wetter ab, was insbesondere das Jahr 2017 zeigt, in welchem die deutlich höhere Nutzungsfrequenz im Wesentlichen auf die guten Schneeverhältnisse im Januar 2017 zurückzuführen war (Geschäftsbericht 2017, S. 4). Es mag sein, dass die Nutzung des Parkplatzes durch Biker ab 2016 für den Beschwerdeführer eher spürbar ist, weil der Zugerberg Bike-Trail vor allem in den warmen Jahreszeiten befahren wird, in denen sich die Anwohner der Schönegg bzw. der Oberbodenstrasse vermehrt im Garten, auf den Balkonen oder auf den Terrassen aufhalten. Im Winter, in welchem die Frequenzen der Zugerbergbahn am höchsten sind und der Waldparkplatz seit Jahrzehnten ebenfalls häufig belegt wird, spielt sich das Leben eher in den Häusern ab, und die Auswirkungen des Parkplatzes sind weniger spürbar. Das bedeutet aber nicht, dass sich die Intensität der Nutzung des Waldparkplatzes nach der Eröffnung des Bike-Trails derart erhöht hat, dass die Schliessung des Parkplatzes auch nach über 30-jähriger Nutzung zu erfolgen hätte. 7. Es gibt Fälle, in denen die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht mit dem Zeitablauf dahinfällt. Dazu gehören vor allem die Ansprüche, die den Gehalt der sogenannten Polizeigüter ausmachen. Es ist undenkbar, im Schutzbereich der Polizeigüter (vor allem öffentliche Ordnung, Ruhe, Sicherheit, Gesundheit) die Verjährung bzw. Verwirkung zuzulassen. So wäre z.B. die Annahme völlig verfehlt, die Instandstellung einer verwahrlosten Baute, die für Leib und Leben der Bewohner und

15 Urteil V 2019 80 Passanten eine Gefahr bildet, könnte nicht mehr verlangt werden, wenn der Gefahrenzustand schon seit Jahren besteht, oder eine defekte elektrische Installation müsste nicht mehr in Ordnung gebracht werden, weil die Behörde einer entsprechenden Anordnung seit Jahren keine Nachachtung verschaffte. Im Bereich des Forstpolizeirechts ist die Annahme, die Pflicht zur Ersatzaufforstung falle mit dem Zeitablauf dahin, dann klarerweise auszuschliessen, wenn der Wald neben den allgemeinen, im öffentlichen Interesse liegenden Funktionen (Schutz des Landschaftsbildes und der Ökologie) noch der Abwehr besonderer Gefahren dient, nämlich jener von Lawinen, Erdrutschen oder Überschwemmungen, und so eigentlichen Schutzwald bildet (BGE 105 Ib 265 E. 3b). 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der fragliche Holzlagerplatz liege innerhalb des Schutzwaldperimeters. Der Wald bilde hier also einen eigentlichen Schutzwald. Die Zugerberghänge, insbesondere gegen Südwesten zum See, seien bekanntlich ein Rutschgebiet und bedrohten auch immer wieder die SBB-Strecke. Sie müssten durch aufwendige Massnahmen immer wieder saniert werden. Nach grösseren Gewittern gingen immer wieder teils grössere Hangrutschungen ab. Unter solchen Umständen sei die dem Entscheid der Vorinstanz zugrunde gelegte Annahme, die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands falle mit dem Zeitablauf dahin, aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klarerweise auszuschliessen. Das öffentliche Interesse am Schutz der Polizeigüter gehe hier von vornherein vor. 7.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der in Frage stehende Platz an sich, als unbestockte, zu Abstellzwecken nutzbare Fläche, zumindest zur Nutzung als Holzlager- und Holzumschlagplatz, unbestritten ist. Den Beschwerdegegnern ist daher zuzustimmen, dass kein Unterschied in der Wirkung der Anlage auf die Erfüllung der Schutzfunktion des umliegenden Waldes anzunehmen ist, was deren Qualifizierung betrifft, sei es als Holzlagerplatz oder als Parkplatz. So ist nicht davon auszugehen, dass die Nutzung der Anlage als Holzlagerplatz oder als Parkplatz (oder eben die kombinierte Nutzung) ausschlaggebend ist, wenn das Gefährdungspotential für die Umwelt bei Bestockung oder eben dem Fehlen derselben auf dieser Fläche beurteilt werden soll. Im Übrigen wurde die von der Anlage beanspruchte Fläche durch die Ersteller auf einem relativ flachen Standort angelegt, wo das Fehlen der Bestockung kein Gefahrenpotential für tiefergelegene Bereiche zur Folge hat bzw. die Schutzwirkung des umliegenden Waldes nicht beeinträchtigt wird. Es sind daher im vorliegenden Fall keine Polizeigüter erkennbar, die der Verwirkung entgegenstehen.

16 Urteil V 2019 80 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Korporation könne sich höchstens dann auf die "Ersitzung" – die vom Amt für Wald und Wild bemühte Praxis erfolge in Anlehnung an die ausserordentliche Ersitzung gemäss Art. 662 ZGB – der widerrechtlichen Nutzung berufen, wenn sie selbst diese widerrechtliche Nutzung seit 30 Jahren im heutigen Umfang und in der heutigen Intensität genutzt hätte, was nachweislich aber gerade nicht der Fall sei. Indem es die Korporation aber lediglich geduldet habe, dass unbestimmte Dritte (Biker, Allgemeinheit) ihre Fahrzeuge auf ihrem Holzlagerplatz parkierten, könne sie deren Interessen nicht zu ihren eigenen machen. Sie selbst nutze die fragliche Fläche unbestrittenermassen nicht als Parkplatz. Die Korporation habe kein Interesse am Parkplatz, da dieser vorab durch Dritte genutzt werde. Es seien insgesamt weder private noch öffentliche Interessen ersichtlich, die das erhebliche Interesse am Schutz des Waldes überwiegen könnten. 8.2 Im Zusammenhang mit der Frage der Verwirkung ist es nicht von Bedeutung, ob der Grundeigentümer den Parkplatz selber nutzt oder es duldet, dass auch Dritte ihre Fahrzeuge darauf abstellen. Gemäss Art. 641 Abs. 1 ZGB kann, wer Eigentümer einer Sache ist, in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. Wer sich auf sein Eigentum beruft, muss daher kein eigenes, persönliches Interesse an der Sache und deren Nutzung haben. Welche Motive und Interessen dazu geführt haben, dass die Korporation Zug die strittige Waldfläche seit Jahrzehnten Dritten zum Abstellen von Fahrzeugen zur Verfügung stellt, ist nicht massgebend. Im Rahmen der Beurteilung der Frage der Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach über 30jähriger Nutzung ist einzig zu prüfen, ob der Wald neben den allgemeinen, im öffentlichen Interesse liegenden Funktionen noch der Abwehr besonderer Gefahren dient, was, wie oben ausgeführt, hier nicht der Fall ist. Eine weitergehende Interessenabwägung ist nicht erforderlich, da die Rechtsprechung zur Verwirkung nach 30 Jahren auf dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wie auch auf praktischen Überlegungen (Schwierigkeit der Abklärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vor über 30 Jahren) beruht (siehe dazu noch einmal Urteil BGer 1C_556/2009 vom 23. April 2010 E. 8). 9. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Verfügung des Amts für Wald und Wild vom 9. August 2019 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

17 Urteil V 2019 80 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 2'500.– festgelegt. Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Amt für Wald und Wild werden dem Beschwerdeführer von diesen Fr. 2'500.– nur Fr. 2'000.– auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die obsiegende, zwar anwaltlich vertretene Korporation Zug hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft gemäss § 28 Abs. 2a VRG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Gleiche gilt für das Amt für Wald und Wild.

18 Urteil V 2019 80 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (zweifach), an das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug, an den Rechtsvertreter der Korporation Zug (zweifach), an das Bundesamt für Umwelt und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 7. April 2020 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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