VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann URTEIL vom 28. Januar 2020 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA B.________ gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehrsrecht (Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung) V 2019 107
2 Urteil V 2019 107 A. Am 28. November 2019 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, A.________, Jg. 1990, habe sich bis spätestens 9. Dezember 2019 einer vertrauensärztlichen Abklärung der Fahreignung (Arztperson mind. der Stufe 3) inkl. Urinprobe auf Drogen (Cocain und Cannabis) sowie einer Blutprobe auf die alkoholspezifischen Parameter zu unterziehen. Das Ergebnis der Abklärung sei dem Strassenverkehrsamt unverzüglich mitzuteilen. Das Strassenverkehrsamt verfügte zudem, "einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, sofern sie ihr nicht vom Verwaltungsgericht ausdrücklich verliehen werde." Zur Begründung seines Entscheids führte das Strassenverkehrsamt aus, mit Verfügung vom 25. August 2017 habe das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ den Führerausweis vorsorglich entzogen, nachdem bei ihm die Einnahme bzw. Applikation von Cocain habe nachgewiesen werden können. Nachdem die Fahreignung von A.________ mit verkehrsmedizinischem Gutachten der Fachstelle Verkehrsmedizin Rotkreuz vom 18. Juli 2018 – ohne Auflagen – wieder habe befürwortet werden können, sei A.________ der Führerausweis mit Verfügung vom 23. Juli 2018 wiedererteilt worden. Gemäss Bericht der Zuger Polizei vom C.________ sei A.________ am D.________, ca. 11.00 Uhr, vor seiner Wohnadresse trotz winterlicher Kälte in Finken und ohne Jacke draussen angetroffen worden (Ausrücken der Polizei nach einer entsprechenden Meldung). Es habe starker Atemalkoholgeruch festgestellt werden können. Weiter sei seine Sprache leicht verwaschen und die Konzentration teilweise beeinträchtigt gewesen. Sein Gang/Stand sei jedoch sehr gut und sicher gewesen. Seine Augen seien dazu sehr klein gewesen. Ein Atemlufttest sei von A.________ verweigert worden. Aufgrund dieser polizeilichen Feststellungen und der bekannten Vorakten (Drogenabstinenzauflagen bis Juli 2018) sowie der Tatsache, dass A.________ mit Verfügung vom 24. August 2009 der Lernfahrausweis der Kat. B sowie der Führerausweis der Kat. M im Sinne eines Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit entzogen worden seien, nachdem bei ihm der missbräuchliche Konsum von Cannabis und Amphetaminen habe nachgewiesen werden können, ergäben sich gewisse Zweifel an der Fahreignung von A.________, weshalb eine vertrauensärztliche Abklärung der Fahreignung ohne Zweifel indiziert sei. B. Gegen diesen Entscheid liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei der angefochtene Entscheid vom 28. November 2019 aufzuheben und von der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abzusehen.
3 Urteil V 2019 107 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich MwSt., zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Gemeinwesens. Zudem wurden folgende prozessuale Anträge gestellt: "1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Über den prozessualen Antrag Nr. 1 sei superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenpartei zu befinden." Bezüglich der prozessualen Anträge liess der Beschwerdeführer festhalten, dass die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht begründet habe. Es sei keinerlei Gefahr im Verzug, weshalb mit der verkehrsmedizinischen Abklärung bis zum Ende des Rechtsmittelverfahrens zugewartet werden könne. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit (geforderte Untersuchung bis zum 9. Dezember 2019) müsse beantragt werden, dass ohne Anhörung der Vorinstanz im Rahmen einer superprovisorischen Verfügung über das Schicksal der aufschiebenden Wirkung entschieden werde. Inhaltlich liess der Beschwerdeführer ausführen, der D.________ sei ein winterlicher Tag gewesen und die Aussentemperatur habe ca. 4 Grad betragen. Um ca. 10.00 Uhr habe sich der Beschwerdeführer einen Gin Tonic gegönnt. Danach habe er gegen 10.40 Uhr noch einen Gin Tonic getrunken. Gegen 11.00 Uhr habe der Beschwerdeführer kurz mit seinem Hund vor die Tür seines Wohnblocks gehen wollen. Aufgrund des Umstandes, dass er nicht länger habe draussen verweilen wollen, sei er lediglich mit einer Baumwolltrainerjacke, T-Shirt, Hosen und seinen "wärmenden Stofffinken" bekleidet vor die Tür gegangen. In der Folge sei er auf zwei Polizisten der Zuger Polizei getroffen, welche ihn angesprochen hätten. Das Strassenverkehrsamt zweifle die Fahreignung des Beschwerdeführers implizit wegen eines allfälligen Vorliegens einer Sucht i.S.v. Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG, die das Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtige, an. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gewisse Historie mit den Betäubungsmitteln Cocain und Amphetamin, jedoch habe der Konsum nie ein Ausmass angenommen, dass von einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht habe gesprochen werden können. Jedoch müsse auch mit Blick auf die vergangenen Fälle festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer den Konsum vom Strassenverkehr stets habe trennen können und kein Führen eines Fahrzeuges unter Einfluss von Betäubungsmitteln aktenkundig sei. Eine Alkoholsucht oder ein Fahren in angetrunkenem Zustand sei ebenfalls nicht aktenkundig.
4 Urteil V 2019 107 Am D.________ sei einzig ein Alkoholkonsum nachgewiesen. Hinweise auf die Konsumation von Betäubungsmitteln, insbesondere auf einen Konsum von Cocain, Cannabis oder Amphetaminen, habe von der Polizei nicht festgestellt werden können. Aus dem isolierten Vorfall könne nicht auf eine die Fahreignung ausschliessende Trunksucht geschlossen werden. Es könne auch kein Zweifel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum (wie bereits seinen damaligen Drogenkonsum) vom Strassenverkehr trennen könne. Weiter seien die Voraussetzungen für eine Untersuchung bei einem Arzt der Anerkennungsstufe 3 nicht gegeben. Im vorliegenden Fall müsste die verkehrsmedizinische Untersuchung, soweit überhaupt angezeigt, von einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 durchgeführt werden. Bei einem negativen Ergebnis der Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt der Stufe 3 würde einer sich darauf stützende Verfügung über einen Führerausweisentzug die rechtliche Grundlage fehlen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör vor dem Erlass der Verfügung nicht gewährt worden sei. Der Entscheid sei auch aus diesem Grund aufzuheben. C. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 erteilte der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts der Beschwerde vorläufig und vorsorglich aufschiebende Wirkung. D. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– bezahlte der Beschwerdeführer innert der ihm dafür gesetzten Frist. E. In seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2019 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Aus der polizeilichen Meldung vom C.________ hätten sich unter Mitberücksichtigung der Vorgeschichte (1. Sicherungsmassnahme vom 24. August 2009) gewisse Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers ergeben, so dass das Strassenverkehrsamt eine entsprechende Abklärung bei einer Arztperson der Stufe 3 für zweck- und verhältnismässig beurteilt habe. Bezüglich des Polizeiberichts sei beachtlich, dass die gut geschulten Angehörigen des Zuger Polizeicorps in ihrer täglichen Arbeit mit zahlreichen Situationen konfrontiert seien, bei denen es abzuwägen gelte, ob überhaupt ein Bericht zuhanden des Strassenverkehrsamtes erstellt werde oder ob es sich vertreten lasse, es mit einer Ermahnung und dem Hinweis auf entsprechende Hilfsangebote und unterstützende Stellen bewenden zu lassen. Werde wie hier ein entsprechender Bericht ohne Verzögerung bzw. noch gleichentags nach der polizeilichen Wahrnehmung erstellt
5 Urteil V 2019 107 und dem Strassenverkehrsamt zur Kenntnis gebracht, müsse dieses davon ausgehen, dass sich der Betroffene gegenüber der Polizei so präsentiert habe, dass selbst ein erfahrener Polizist Zweifel an seiner Fahreignung gehabt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer offenbar einer Drittperson derart aufgefallen, dass diese sich bemüssigt gesehen habe, die Polizei zu avisieren. Es müsse daher doch etliche Zeit zwischen dem Verlassen des Hauses in nicht entsprechender Bekleidung und ohne entsprechendes Kälteempfinden bei einer Aussentemperatur von lediglich ca. 4 Grad bis zum Eintreffen der Polizei vergangen sein. Ein Alkoholkonsum (zwei Gin Tonics) wochentags und am Morgen müsse als auffällig beurteilt werden. Aus den von ihnen gemachten Beobachtungen gingen die berichtenden Polizisten davon aus, dass eine gewisse Alkoholgewöhnung bestehe und sich Fahrten unter Alkoholeinfluss demnach nicht ausschliessen liessen. Das längere Verbleiben bei winterlichen Temperaturen im Freien, das Konsumieren von hochprozentigem Alkohol (wenn auch gemischt mit Tonic) bereits am Morgen und wochentags ohne gesellschaftlichen Kontext lasse jedenfalls auf einen gewissen Kontrollverlust schliessen, der aus Sicht des Strassenverkehrsamtes abklärungsbedürftig sei. F. Es folgten keine weiteren Eingaben mehr. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG, BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entschied auf das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. November 2019 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, und die Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. 2.
6 Urteil V 2019 107 2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG, wer: a. das Mindestalter erreicht hat; b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und d. nach seinem bisherigen Ver-halten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Im Fokus von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG steht die Trunksucht und die Betäubungs- oder Arzneimittelabhängigkeit. Eine die Fahreignung ausschliessende Trunksucht liegt dann vor, wenn der Lenker regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er keine Gewähr bietet, den Al-koholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass der Lenker im akuten Rauschzustand am Strassen-verkehr teilnimmt. Massgebend sind nicht starre Regeln, sondern die Umstände des Ein-zelfalls, insbesondere auch die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen. Zu beachten ist sodann, dass sich der Suchtbegriff des SVG nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit deckt. Daher können auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (vgl. hierzu Jürg Bickel, in: Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 14 N. 33 f.). Ähnlich definiert das Bundesgericht die Kriterien in Bezug auf eine die Fahreignung ausschliessende Drogensucht. Eine solche ist anzunehmen, wenn die physische oder psychische Abhängigkeit von Drogen derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Auf fehlende Fahreignung darf im Allgemeinen dann geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten (Bickel, a.a.O., Art. 14 N. 35). 2.2 Nach Art. 15d Abs. 1 SVG ist eine Person einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen. Die Zulassungsbehörde hat eine summarische und vorläufige Prüfung der Fahreignung vorzunehmen. In Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG sind verschiedene Sachverhalte aufgezählt, in denen eine Fahreignungsprüfung anzuordnen ist. Diese Sachverhalte begründen gleichsam einen gesetzlichen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1 SVG ist keine Kann-Vorschrift, d.h. es ist grundsätzlich zwingend und ohne Einzelfallprüfung eine Untersuchung der Fahreignung anzuordnen, auch wenn die Zweifel im Einzelfall geringfügig oder nur
7 Urteil V 2019 107 abstrakter Natur sind (Bickel, a.a.O., Art. 15d N. 15). Die Untersuchung der Fahreignung ist auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Voraussetzung ist, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen; abstrakte Zweifel genügen nicht. Nicht vorausgesetzt für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung ist namentlich, dass die betroffene Person tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln gefahren ist (vgl. Urteile BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2; 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015 E. 4.6). Vielmehr muss eine solche auch bei anderweitig begründetem Verdacht auf eine die Fahreignung beeinträchtigende Alkohol- und Betäubungsmittelabhängigkeit angeordnet werden. Ein konkretes Fehlverhalten im Strassenverkehr ist nicht erforderlich (Bickel, a.a.O., Art. 15d N. 36). 2.3 Eine Fahreignungsabklärung kann somit auch gestützt auf Informationen erfolgen, die eine (Alkohol-)Auffälligkeit ausserhalb des Strassenverkehrs belegen. Auch in diesen Fällen muss aber ein Konnex zwischen der Alkoholisierung und der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr bestehen. Es muss mit anderen Worten Anlass zur begründeten Annahme bestehen, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum von der Verkehrsteilnahme zu trennen. Die Umstände müssen folglich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass der Betreffende angesichts seiner Konsumgewohnheiten in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr führen werde (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2014, Art. 15d N. 31). Als Beispiele führt Weissenberger an (a.a.O., Art. 15d N. 32): Ein genügender Anlass für eine Fahreignungsabklärung bei Vorfällen ausserhalb des Strassenverkehrs liegt beispielsweise vor, wenn jemand gegenüber der Polizei oder seinem Arzt angibt, täglich mehrere Liter Bier oder Wein zu konsumieren (zu einem analogen Fall betreffend Angaben zum Drogenkonsum vgl. Urteil BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012). Gleich verhält es sich in Bezug auf alle verwertbaren Informationen, die eine Alkoholabhängigkeit oder einen chronischen Alkoholmissbrauch nahelegen. Wer nachweislich bzw. zugestandenermassen regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit (fast) täglich während mindestens mehrerer Stunden aufgehoben wird, dürfte kaum in der Lage sein, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen; jedenfalls begründet ein solches Trinkverhalten den dringenden Verdacht einer fehlenden Fahreignung (a.A. aber offenbar Cédric Mizel, Strassenverkehr 2013, S. 11). Ein genügender Anlass für eine Fahreignungsabklärung wurde mangels weiterer belastender Indizien hingegen in folgenden zwei Fällen verneint: Ehestreit in einem Restaurant und gemessene Angetrunkenheit von 2 Promille; Erregung eines öffentlichen
8 Urteil V 2019 107 Ärgernisses nach übermässigem Genuss von Alkohol und aufgrund einer leichten psychischen Störung (Urteile BGer 1C_256/2011 vom 22. September 2011; 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012). 2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51), obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen: Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt der vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, wie dies namentlich bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit der Fall ist (zum Ganzen: Urteil BGer 1C_531/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Für das Strassenverkehrsamt besteht offenbar Anlass zur begründeten Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage, ist seinen Alkoholkonsum und allenfalls auch den Konsum von illegalen Drogen von der Verkehrsteilnahme zu trennen. Zwar anerkennt das Strassenverkehrsamt in seiner Vernehmlassung, dass es dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt gelungen sei, sein Konsumverhalten hinsichtlich Amphetamins und Cannabis bzw. hinsichtlich Cocains so zu ändern bzw. den Konsum im relevanten Zeitpunkt einzustellen, dass er jeweils habe positiv begutachtet werden können. Es sei ihm erfreulicherweise gelungen, seinen Cocainkonsum von zuletzt ca. einmal monatlich ab 2014 bis zum Ereignis vom 22. April 2017 bis zur letzten Begutachtung vom 4. Juli 2018 bei der Verkehrsmedizin Rotkreuz gänzlich einzustellen. Für eine fortgesetzte Cocainabstinenz spreche denn auch die freiwillig ab- und zu den Akten gegebene Urinprobe vom 29. November 2019. Dennoch erachtet das Strassenverkehrsamt gesamthaft gesehen und, obwohl gerade die freiwillige Urinprobe vom 29. November 2019 durchaus positiv zu würdigen sei, im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit eine kurze Abklärung der Fahreignung für zweck- und verhältnismässig und angezeigt. 3.2 Was die bisherigen Führerausweisentzüge und die Begutachtungen des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes festzustellen: Mit Verfügung vom 24. August 2009 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern dem Beschwerdeführer den
9 Urteil V 2019 107 Lernfahrausweis der Kategorie B sowie den Führerausweis der Kategorie M im Sinne eines Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit, nachdem bei ihm der missbräuchliche Konsum von Cannabis und Amphetaminen hatte nachgewiesen werden können (StVA-act. A 12). Am 20. April 2010 erteilte das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern dem Beschwerdeführer den Lernfahrausweis der Kategorie B wieder mit Auflagen, nachdem ein Gutachten die Wiedererteilung des Ausweises unter gewissen Auflagen befürwortet hatte (StVA-act. A 22). Alle im Rahmen der Begutachtung vorgenommenen Laborbefunde waren negativ gewesen (StVA-act. A 21). Die Wiedererteilung des Lernfahrausweises wurde u.a. mit der Auflage verbunden, dass eine totale und ärztlich kontrollierte, ununterbrochene Drogenabstinenz (alle Substanzen) bis auf Widerruf durch das Strassenverkehrsamt, mindestens aber bis April 2011, nachgewiesen werde. Der Beschwerdeführer erfüllte diese Auflage, weshalb das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern am 18. Mai 2011 die Weiterbelassung des Führerausweises verfügte, allerdings mit der Weiterführung der Auflage "Einhaltung und Nachweis einer totalen und ärztlich kontrollierten Drogenabstinenz bezüglich aller Substanzen bis auf Widerruf durch das Strassenverkehrsamt" (StVA-act. A 30). Am 14. Mai 2012 entschied das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, dem Beschwerdeführer werde der Führerausweis nun ohne Auflagen belassen (StVA-act. A 39). Es stützte sich dabei auf ärztliche Zeugnisse sowie eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ). Darin war die Fahreignung des Beschwerdeführers ohne Auflagen als erfüllt beurteilt worden (StVA-act. A 33 – A 37). Vorher – mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 28. November 2011 (StVA-act. B 10) – war dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Sinne eines Warnungsentzugs für 3 Monate entzogen und die Probezeit um ein Jahr verlängert worden, weil er am 30. August 2011 die zulässige Höchstgeschwindigkeit (innerorts) von 60 km/h um 27 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten hatte. Mit Verfügung vom 29. November 2012 verwarnte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug den Beschwerdeführer, weil er am 19. Januar 2012 die zulässige Höchstgeschwindigkeit (innerorts) überschritten sowie sein Fahrzeug unsachgemäss bedient hatte (Erzeugen von übermässigem Lärm; StVA-act. C 10). Am 25. August 2017 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug dem Beschwerdeführer den Führerausweis aller Kategorien vorsorglich für unbestimmte Zeit und machte den Erlass einer definitiven Verfügung von einer spezialärztlichen, verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution abhängig (StVA-act. F 7). Bei einer Verkehrskontrolle am 22. April 2017 durch die Luzerner Polizei hatte ein vor Ort durchgeführter Drogenschnelltest positiv auf Cocain reagiert. Gemäss dem daraufhin vom IRMZ
10 Urteil V 2019 107 durchgeführten pharmakologisch-toxikologischen Gutachten war die Fahrfähigkeit zum Zeitpunkt der Kontrolle zwar nicht vermindert gewesen; jedoch konnte dem Beschwerdeführer die Einnahme/Applikation von Cocain nachgewiesen werden. Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 erteilte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug dem Beschwerdeführer den Führerausweis wieder – ohne Auflagen – nachdem ein verkehrsmedizinisches Gutachten der Fachstelle Verkehrsmedizin Rotkreuz vom 18. Juli 2018 ergeben hatte, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers nun wieder befürwortet werden könne. Das Gutachten hatte keine Hinweise auf einen damaligen verkehrsrelevanten Drogenmissbrauch oder eine Drogenabhängigkeit ergeben. Ebenso wenig lagen Hinweise auf einen problematischen Alkoholkonsum vor. Gemäss dem Bericht des IRMZ vom 12. Juli 2018 konnte zudem für den Zeitraum von Anfang März bis Ende Juni 2018 eine nennenswerte Einnahme oder Applikation von Opiaten/Opioiden, Substitutionsmedikamenten, Stimulanzien (wie Cocain) oder Ketamin ausgeschlossen werden. Somit konnte die Gutachterin die Fahreignung des Beschwerdeführers bei fehlenden Hinweisen auf eine aktuelle bedeutsame Suchtmittelproblematik ohne Auflage befürworten (StVA-act. F). 3.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu gewissen Zeiten und auch in längeren Phasen Cocain, Amphetamine und Cannabis konsumierte, was denn auch zu mehreren Abklärungen führte. Seine Fahreignung war 2009 nach der Einnahme von Cannabis und Amphetaminen als eingeschränkt beurteilt worden, konnte jedoch 2010 nach Abklärungen bejaht werden, was auch bis 2017 so blieb. 2017 ergaben sich wiederum Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, nachdem ein Drogenschnelltest der Luzerner Polizei am 22. April 2017 positiv auf Cocain reagiert hatte (die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Kontrolle aber nicht als vermindert beurteilt wurde). Das daraufhin erstellte Gutachten ergab keine Hinweise auf einen verkehrsrelevanten Drogenmissbrauch oder eine Drogenabhängigkeit, weshalb das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug die Fahreignung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2018 uneingeschränkt bejahte. Ein vom Beschwerdeführer am 29. November 2019 beim labor team w ag, St. Gallen, in Auftrag gegebener (freiwilliger) Urintest wies zudem keine Cannabinoide oder Cocain im Urin des Beschwerdeführers aus (Bf-Beil. 3). Das Strassenverkehrsamt anerkennt denn auch eine fortgesetzte Cocainabstinenz des Beschwerdeführers, mindestens seit März 2018. Dem Beschwerdeführer ist somit zuzustimmen, dass sein Betäubungsmittelkonsum nie ein Ausmass angenommen hatte, dass von einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht gesprochen werden konnte. Auch ist kein Führen eines Motorfahrzeuges durch den
11 Urteil V 2019 107 Beschwerdeführer unter Drogeneinfluss aktenkundig. Und auch der Vorfall vom D.________ zeigte keinen Hinweis auf Drogenkonsum auf. Die Historie, über die der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit Betäubungsmitteln verfügt, kann daher nicht zur Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung führen. 3.4 Das Strassenverkehrsamt schliesst jedoch aus dem Vorfall vom D.________ offenbar – ohne dass es dies genau benennt – auf eine allfällige die Fahreignung beeinträchtigende Alkoholabhängigkeit bzw. auf einen chronischen Alkoholmissbrauch des Beschwerdeführers. Das Strassenverkehrsamt weist nämlich auf den vom Beschwerdeführer selber erwähnten Konsum von zwei Gin Tonic sowie auf den von der Polizei beschriebenen Zustand des Beschwerdeführers wie starker Atemalkoholgeruch, leicht verwaschene Sprache, leicht beeinträchtigte Konzentration, guter Stand und Gang und extrem kleine Pupillen hin. Das Strassenverkehrsamt stützt sich auf die Einschätzung der Polizisten ab, welche in ihrem Bericht ausführten, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, seinem sicheren Stand und Gang, seinem Verhalten und seinen extrem kleinen Pupillen sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer gewohnt sei, sich mit einem solchen Alkoholwert zu bewegen und allenfalls andere Substanzen zu sich zu nehmen. Aus diesen Gründen sei es nicht auszuschliessen, dass er in seinem Zustand in Zukunft ein Motorfahrzeug führen werde (StVA-act. 3). Das Strassenverkehrsamt selber schliesst aus dem längeren Verbleiben bei winterlichen Temperaturen im Freien, dem Konsumieren von hochprozentigem Alkohol (wenn auch gemischt mit Tonic) bereits am Morgen und wochentags und ohne gesellschaftlichen Kontext auf einen gewissen Kontrollverlust, der aus seiner Sicht abklärungsbedürftig sei. Das Strassenverkehrsamt hegt somit offenbar den Verdacht, dass der Beschwerdeführer über die Alkoholtoleranz (Giftfestigkeit) eines schweren Trinkers verfügt. Dafür sind jedoch die Feststellungen, welche die Polizeibeamten am D.________ gemacht haben, zu ungenau und zu wenig weitgehend. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer, bevor ihn die beiden Polizeibeamten gegen Mittag ansprachen, Alkohol getrunken hatte – nach seinen Angaben zwei Gin Tonic. Wie hoch der Blutalkoholwert des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt war, ist nicht bekannt, wie auch keine Angaben darüber vorhanden sind, wie hoch der regelmässige Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ist. Der von den Polizeibeamten berichtete starke Atemalkoholgeruch, die leicht verwaschene Sprache und die leicht beeinträchtigte Konzentration, verbunden mit einem guten Stand und Gang ergeben für das Gericht noch keine genügenden Anhaltspunkte zur begründeten Annahme, dass der Beschwerdeführer
12 Urteil V 2019 107 regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird bzw. er nicht in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum, aber auch einen allfälligen Drogenkonsum, von der Verkehrsteilnahme zu trennen. Auch die am D.________ von den Polizisten beobachtete Grösse der Pupillen des Beschwerdeführers sagt darüber nichts aus. Dass der Beschwerdeführer sich am D.________ in seinem damaligen Zustand ans Steuer setzte oder dies auch nur in Erwägung zog, wird von keiner Seite behauptet und kann ausgeschlossen werden. Wie lange der Beschwerdeführer sich bei der damals herrschenden Aussentemperatur von 4 Grad draussen aufhielt, ist ebenfalls unklar. Das Strassenverkehrsamt stellt dazu einzig eine Vermutung auf, indem es darauf hinweist, dass etliche Zeit zwischen dem Verlassen des Hauses bis zum Eintreffen der Polizei vergangen sein müsse, da eine Drittperson sich bemüssigt gesehen habe, die Polizei zu avisieren, weil der Meldeerstatterin der Beschwerdeführer aufgefallen sei. Wie lange jemand in der Lage ist, sich bei tiefen Temperaturen vor der Haustüre aufzuhalten, ohne übermässig zu frieren, ist einerseits (mit oder ohne Alkohol im Körper) von Person zu Person verschieden. Im vorliegenden Fall kommt andererseits hinzu, dass nicht geklärt ist, ob der Beschwerdeführer am fraglichen Morgen vor der Haustüre tatsächlich eine Jacke trug oder nicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein T-Shirt und darüber eine Baumwolltrainerjacke getragen. Ihre eigene Wahrnehmung zu diesem Punkt schildern die Polizisten nicht. Sie weisen lediglich darauf hin, dass bei ihnen eine Meldung eingegangen sei, dass eine männliche Person in Finken und ohne Jacke draussen "bei dieser Kälte" herumlaufe. Und schliesslich ist auch dem Argument des Strassenverkehrsamts nicht zu folgen, wonach aus der Tatsache, dass im vorliegenden Fall der Polizeibericht ohne Verzögerung bzw. noch gleichentags nach der polizeilichen Wahrnehmung erstellt und dem Strassenverkehrsamt zur Kenntnis gebracht worden sei, davon auszugehen sei, dass sich der Betroffene gegenüber der Polizei so präsentiert habe, dass selbst ein erfahrener Polizist Zweifel an der Fahreignung gehabt habe. Eine umgehende Berichterstattung kann durchaus auch andere Gründe haben. Es bestehen somit keine genügenden Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird. Die vorliegenden Umstände lassen auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, dass der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr führen wird. Somit fehlt der notwendige Konnex zwischen der Alkoholisierung und der Teilnahme am Strassenverkehr. Auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Beschwerdeführers bezüglich Betäubungsmittelkonsums erweist sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung für das Gericht unter diesen Umständen, selbst durch
13 Urteil V 2019 107 eine Arztperson der Stufe 3, als überzogen, weshalb die Beschwerde begründet und gutzuheissen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen darüber, ob die verkehrsmedizinische Untersuchung, soweit sie angezeigt gewesen wäre, von einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 – wie das der Beschwerdeführer geltend macht – und nicht von einem Arzt der Anerkennungsstufe 3 durchgeführt werden müsste. Das Gleiche gilt für die Klärung der Frage bezüglich der vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs.
14 Urteil V 2019 107 5. 5.1 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Dem Strassenverkehrsamt belastet das Gericht jedoch keine Kosten, da beide Behörden dem gleichen Gemeinwesen angehören (§ 24 Abs. 1 VRG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist diesem zurückzubezahlen. 5.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Hier obsiegt der von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer vollständig. Das unterliegende Strassenverkehrsamt hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 1'200.– (inkl. MWST und Barauslagen) festgesetzt wird.
15 Urteil V 2019 107 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 28. November 2019 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat sich keiner verkehrsmedizinischen Abklärung zu unterziehen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zurückbezahlt. 3. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (zweifach), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 28. Januar 2020 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am