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Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 103

28 gennaio 2020·Deutsch·Zugo·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·3,791 parole·~19 min·4

Riassunto

Sicherungsentzug des Führerausweises | SVG-Sicherungsentzug

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann URTEIL vom 28. Januar 2020 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen Beschwerdegegner betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises V 2019 103

2 Urteil V 2019 103 A. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________, Jahrgang 1977, den Führerausweis aller Kategorien (Sicherungsentzug) und machte die Wiederaushändigung des Ausweises von folgenden Bedingungen/Auflagen abhängig: - Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Drogenabstinenz; - Regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen; - Durchführung einer erneuten verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung bei der Fachstelle Verkehrsmedizin Rotkreuz. Weitere Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung blieben ausdrücklich vorbehalten. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, sofern sie ihr nicht vom Verwaltungsgericht ausdrücklich entzogen werde. Zur Begründung seines Entscheids führte das Strassenverkehrsamt aus, aufgrund der Unterlagen der Kantonspolizei St. Gallen (Bericht vom 3. Juli 2019 und Einvernahme vom 20. Juni 2019) hätten sich aufgrund der unterschriftlich anerkannten Konsummengen von Cocain gewisse Zweifel an der Fahreignung von A.________ ergeben. Am 10. September 2019 habe eine verkehrsmedizinische Untersuchung bei der Fachstelle Verkehrsmedizin Rotkreuz stattgefunden. Dem entsprechenden Bericht könne entnommen werden, dass die Fahreignung von A.________ im Moment klar nicht befürwortet werden könne. Es werde empfohlen, zunächst den Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Drogenabstinenz sowie eine fachtherapeutische Begleitung zu fordern, bevor die Fahreignung mittels einer erneuten verkehrsmedizinischen Untersuchung neu zu beurteilen sei. Aufgrund dieses Berichts sei ein definitiver Entzug des Führerausweises aller Kategorien (inkl. Spezial- und Unterkategorien) auf unbestimmte Zeit unumgänglich. Ohne Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Drogenabstinenz (inkl. Absolvieren von regelmässigen Suchtberatungsgesprächen) mit anschliessender Befürwortung der Fahreignung durch die Fachstelle Verkehrsmedizin Rotkreuz sei es A.________ gestützt auf Art. 17 Abs. 3 SVG verwehrt, wieder in den Besitz des Führerausweises zu gelangen. B. Gegen den Entscheid des Strassenverkehrsamts erhob A.________ am 25. November 2019 (Datum des Poststempels) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte sinngemäss Antrag auf (teilweise) Aufhebung der Verfügung, indem er darum bittet, ihm den Führerausweis wieder zukommen zu lassen. Er macht geltend, bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung am 10. September 2019 habe die Gutachterin klar festgestellt, dass keinerlei Auffälligkeiten, weder körperlicher noch psychischer Natur,

3 Urteil V 2019 103 bestünden, welche die Fahreignung einschränken könnten. Erst die Ergebnisse der Haaranalyse, welche aber nur über max. 3–3.5 Monate Auskunft gebe, habe sie dann zu einem 180-Grad-Wechsel ihres Ersteindrucks gebracht. Es gebe aber zwei Missverständnisse in ihrem Bericht, welche ihr Urteil vermutlich auch beeinträchtigt hätten: Sie schreibe, dass er (der Beschwerdeführer) kontrolliert und angezeigt worden sei, was er hier klar richtigstellen müsse: Er sei weder in eine Kontrolle geraten noch viel weniger sei er angezeigt worden. Es habe sich um eine Vorladung als Auskunftsperson gehandelt, und es habe für ihn rein gar nichts Strafrechtliches dabeigehabt. Er habe im Strassenverkehr absolut nichts Rechtswidriges gemacht. Dass er die letzten drei Monate vor der Haaranalyse nichts oder nur ganz selten konsumiert habe, sei nicht korrekt. Da habe es ein Missverständnis im Bericht der Gutachterin gegeben. Er habe in dieser Zeit regelmässig an den Wochenenden Kokain konsumiert, bis zu 1 Gramm pro Wochenende, und er sei jeweils zuhause gewesen und habe das Auto nicht benutzt. Diese Phase habe ihre privaten Gründe gehabt und sei nun abgeschlossen. Er werde als Drogensüchtiger dargestellt, der eine Gefahr für den Strassenverkehr darstelle, was er eigentlich ziemlich krass finde. Ohne Führerschein sei er, ehrlich gesagt, ziemlich blöd dran. Er sei sehr gerne bereit, mit dem Strassenverkehrsamt zu kooperieren und seine Abstinenz vom Kokain durch regelmässige Kontrollen (Blut, Urin) zu beweisen. So könne belegt werden, dass er clean sei und für niemanden eine Gefahr darstelle. Auch befürworte er regelmässige Gespräche mit einer Fachperson für Suchtfragen, er bitte aber darum, ihm den Führerausweis wieder zukommen zu lassen. Mit seinen 42 Jahren sei er vernünftig genug, um zu wissen, dass er hier Verantwortung übernehmen und in Zukunft gänzlich auf Kokain verzichten müsse und auch könne. Er bitte daher das Strassenverkehrsamt darum, ihm die Chance zu geben, das Gegenteil zu beweisen – eben mit den Proben. Er habe im Strassenverkehr nichts verbrochen. C. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– bezahlte der Beschwerdeführer innert Frist. D. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019 beantragte das Strassenverkehrsamt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zum einen liege ein anerkannter Kokainkonsum vor. Gemäss seinen eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer Kokain erstmals mit 20 Jahren, allerdings nur sporadisch, konsumiert. Im letzten halben Jahr habe er vermehrt konsumiert, teilweise jedes Wochenende. Aus der polizeilichen Einvernahme ergebe sich ein Ankauf von ca. 32 bis 34 g Kokain, was bei 26 Wochen einem Konsum von über einem Gramm jedes Wochenende entspreche. Dass der

4 Urteil V 2019 103 Beschwerdeführer nicht die gesamte erworbene Menge konsumiert haben wolle, sondern diese teilweise das WC hinuntergespült habe, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, da insbesondere der haaranalytisch festgestellte Wert von 25'000 pg/mg Haare aus gutachterlicher Sicht einem starken bis sehr starken Kokainkonsum entspreche. Die hier festgestellte Kokainkonzentration liege sogar im oberen Bereich der im Labor der Universität Zürich untersuchten Haarproben. Ausserdem habe der Beschwerdeführer auch nach der Rapportierung durch die Polizei noch weiter Kokain konsumiert, wenn auch angeblich weniger. Als Kontrollverlust zu werten sei sodann auch der Umstand, dass er selbst am Wochenende vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung noch Kokain – nach eigener Angabe lediglich eine kleine Menge – konsumiert habe. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich angegeben, er sei in Bezug auf die verkehrsmedizinische Untersuchung von einer Haaranalyse ausgegangen, mit einer Urinprobenkontrolle habe er nicht gerechnet. "Das sei nicht so schlau gewesen", wie er selber ausführe. Wenn es dem Beschwerdeführer jedoch selbst im Hinblick auf die für ihn äusserst wichtige Begutachtung vom 10. September 2019 nicht gelungen sei, auf den zeitnahen Konsum von Kokain zu verzichten (bzw. er darauf spekuliert habe, dass dies mit einer Haaranalyse nicht entdeckt werde), erscheine auch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass er unter Kokaineinfluss ein Motorfahrzeug führen werde. Gerade nach dem nachgewiesenen starken bis sehr starken Kokainkonsum im letzten halben Jahr vor der verkehrsmedizinischen Begutachtung erscheine das Gelingen eines sofortigen Konsumstopps jedenfalls nicht von vorneherein als geradezu sicher, wie es der Beschwerdeführer geltend mache. All diese Umstände seien in Bezug auf die Fahreignung kritisch zu bewerten und schlössen diese nachvollziehbar aus. Definitionsgemäss gehe es bei der Fahreignungsbeurteilung um die generelle Beurteilung der Eignung zum sicheren Führen eines Fahrzeugs, d.h. es gehe um die prognostische Einschätzung, inwieweit jemand mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste. Ein Charakteristikum der Droge Kokain sei die Unvorhersehbarkeit der Rauschauswirkungen, welche zudem nicht steuerbar seien, so dass beim Konsum auch nur einer geringen Kokaindosis von einer erheblichen Verkehrsrelevanz auszugehen sei. Die Ablehnung der Fahreignung sei daher nicht nur beim Vorliegen einer Abhängigkeit, sondern auch beim Vorliegen sowohl eines Kokainmissbrauchs als auch eines gelegentlichen Kokainkonsums zunächst angebracht. Beim Vorliegen einer Abhängigkeit sei der Nachweis einer einjährigen Abstinenz zwingend. Bei einem Kokainmissbrauch und/oder einem verkehrsrelevanten Konsum sei der Nachweis einer mindestens 6-monatigen Abstinenzdauer vor Befürwortung der Fahreignung zu empfehlen (Standards zur Fahreignung von Kokainkonsumenten,

5 Urteil V 2019 103 Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich, vorgelegt von Andrea Maria Oswald, Zürich, 2007). Vor dem Hintergrund eines belegten starken bis sehr starken Kokainkonsums und widersprüchlichen eigenanamnestischen Angaben in Relation zu den Ergebnissen der Haaranalyse sei von einem Kokainmissbrauch auszugehen und es werde entsprechend den einschlägigen verkehrsmedizinischen Empfehlungen vor der positiven Beurteilung der Fahreignung eine mindestens 6-monatige Drogenabstinenz mit Begleitung durch Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen gefordert. Es sei aus Sicht des Strassenverkehrsamts ohne weiteres nachvollziehbar und entspreche der Praxis, dass angesichts des Suchtpotentials von Kokain und der hier beobachteten Bagatellisierungstendenz, was die angebliche Konsummenge bzw. deren Auswirkungen anbelange, zuerst ein hinreichend langer Abstinenznachweis erbracht werden müsse, bevor die Fahreignung wieder zu befürworten sein werde. Dies entspreche im Übrigen auch dem immer noch geltenden Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrsmedizin aus dem Jahr 2000, IV. Behebung des Fahreignungsmangels, S. 121. E. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Strassenverkehrsamts zur Kenntnisnahme zugestellt und ihm mitgeteilt, er könne allfällige Bemerkungen dazu bis zum 13. Januar 2020 einreichen. F. Mit Eingabe vom 20. Januar 2019 (Datum des Poststempels) gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht. Darin führte er aus, er möchte seine Bitte bezüglich Rückgabe des Führerausweises auf "Probe" nochmals erläutern. Es gehe ihm um den "ungetrübten automobilistischen Leumund", der vorliege. In dieser Situation habe er doch das Recht, dem Strassenverkehrsamt, z.B. mit einer wöchentlichen Urin- und Blutprobe, zu beweisen, dass kein Konsum vorliege, wofür er jedoch den Ausweis, eben auf Probe, zurückerhalte. Falls ein positiver Befund vorliege, gebe er den Ausweis sofort ab. Damit habe man eine Win-Win-Situation. Es sei Fakt, dass bis jetzt kein Verschulden vorliege. Das Verwaltungsgericht erwägt:

6 Urteil V 2019 103 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG, BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entschied auf das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 23. Oktober 2019 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, und die Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG, wer: a. das Mindestalter erreicht hat; b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und d. nach seinem bisherigen Ver-halten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Im Fokus von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG stehen die Trunksucht und die Betäubungs- oder Arzneimittelabhängigkeit. Die Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen bzw. psychotropen Substanzen der Drogenabhängigkeit (bzw. der Trunksucht) gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Somit darf bei allen Suchtvarianten, welche die Fahreignung nachteilig beeinflussen, auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol-, Drogen- bzw. Medikamentenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d und 4c, je mit Hinweisen). Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem

7 Urteil V 2019 103 medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGE 129 II 82 E. 4.1; 124 II 559 E. 3d; Urteil BGer 1C_309/2018 vom 8. März 2019 E. 4; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16d N. 28). 2.2 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Lernfahr- oder Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG), wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit. Ein auf unbestimmte Zeit entzogener Lern- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). 3. 3.1 Anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson vom 20. Juni 2019 durch die Kantonspolizei St. Gallen gab der Beschwerdeführer zu, dass er gelegentlich Kokain konsumiere. Das könne pro Monat drei Mal sein, es gebe aber auch Jahre, wo er drei Mal oder gar nichts konsumiert habe. Rückblickend auf das letzte halbe Jahr würde er sagen, dass er im Monat durchschnittlich 3–5 Gramm Kokain geschnupft habe. Während des letzten halben Jahres habe er von einem Dealer insgesamt 32–35 Gramm Kokain erworben (StVA-act. 2). 3.2 Bei der verkehrsmedizinischen Begutachtung vom Dienstag, 10. September 2019, durch die Verkehrsmedizin Rotkreuz erklärte der Beschwerdeführer, er habe erstmals mit 20 Jahren Cocain konsumiert, allerdings nur sporadisch. Er habe Cocain geschnupft. Er habe vorwiegend alleine konsumiert. Er habe aus Lust konsumiert, es sei Genuss gewesen. Er habe zum Abschalten konsumiert. Der Konsum habe auch mit Sexualität zu tun. Es sei wie ein gutes Glas Wein. Er habe Cocain aber nur selten zusammen mit Alkohol konsumiert. Er wolle betonen, dass er kein Suchtmensch sei. Er habe keine Entzugserscheinungen gehabt. Im letzten halben Jahr habe er allerdings im Rahmen der

8 Urteil V 2019 103 Trennung von seiner Frau vermehrt Cocain konsumiert, teilweise jedes Wochenende. Er sei durch den Konsum aber weder bei der Arbeit noch beim Fahren eingeschränkt gewesen, habe dies stets getrennt. Er habe in der Regel nur am Wochenende konsumiert (ca. 99 %). Er habe nicht die im Polizeirapport angegebene Menge konsumiert, teilweise habe er das Cocain auch das WC heruntergespült. Nach der Befragung durch die Kantonspolizei St. Gallen habe er viel weniger konsumiert, nur noch vereinzelt. Der letzte Konsum einer kleinen Menge Cocain sei am Wochenende vor der aktuellen Untersuchung gewesen. Dies sei nicht so schlau gewesen. Er sei von einer Haaranalyse ausgegangen und nicht von einer Urinprobenkontrolle. Mit 18/20 Jahren habe er mal Ecstasy probiert. Cannabis habe er letztmals vor ca. 20 Jahren konsumiert, dies sage ihm nichts. Er wolle zukünftig wieder mehr Sport treiben und auf Cocain verzichten. Es sei eine blöde Mode. Er sei aktuell wieder Vater geworden (StVA-act. 5). Die chemisch-toxikologische Haaruntersuchung zur Überprüfung des Drogenkonsums durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) ergab gemäss dem Bericht des IRMZ vom 23. September 2019 eine Cocain-Konzentration im Kopfhaar des Beschwerdeführers von 25'000 pg/mg für den untersuchten Zeitraum Mitte Mai bis Ende August 2019. Das IRMZ erklärte, die im vorliegenden Fall festgestellte Cocain- Konzentration liege im oberen Bereich der im Labor des IRMZ untersuchten Haarproben. Werte dieser Grössenordnung seien ihres Erachtens vereinbar mit einem starken bis sehr starken Cocain-Konsum innerhalb der genannten Zeitperiode (StVA-act. 7). Die Gutachterin der Verkehrsmedizin Rotkreuz führte in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2019 aus, bei der körperlichen Untersuchung hätten keine verkehrsmedizinisch relevanten Befunde erhoben werden können. Der Beschwerdeführer habe sich in guter physischer und psychischer Verfassung befunden. Bei gesamthafter Betrachtung müsse aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen erheblichen Cocainmissbrauch betreibe, wobei er auch noch kurz vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung konsumiert habe. Ein Konsum im näheren zeitlichen Umfeld vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung müsse als Kontrollverlust gewertet werden. Bei Cocain handle es sich um eine Droge mit einem sehr hohen Abhängigkeitspotential. Cocain wirke zentral stimulierend, was sich im Rauschzustand je nach psychischer Konstellation und Persönlichkeit unterschiedlich auswirke. Für den Strassenverkehr relevant sei die stark euphorisierende Wirkung, die mit einer erhöhten Risikobereitschaft, einer Antriebssteigerung, einem Abbau von Hemmungen und einer Aggressionssteigerung einhergehe. Diese Eigenschaften bärgen ein erhebliches Risiko für eine

9 Urteil V 2019 103 Selbstüberschätzung resp. eine Fehlbeurteilung der Situation. Problematisch sei auch, dass aufgrund der Widersprüche zwischen den objektivierbaren Ergebnissen der Haaranalyse und den eigenanamnestischen Angaben unklar sei, inwieweit sich der Beschwerdeführer über das Ausmass seines Konsums bewusst sei, was die Gefahr von Strassenverkehrsdelikten noch erhöhe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko einer Fahrt unter Drogeneinfluss bestehe. Somit müsse die Fahreignung des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht verneint werden. Vor einer allfälligen Neubeurteilung der Fahreignung sollte der Beschwerdeführer eine mindestens 6-monatige Drogenabstinenz einhalten. Aufgrund des nachgewiesenen erheblichen Cocainkonsums sollten auch Gespräche mit einer Fachperson für Suchtfragen absolviert werden, damit sich der Beschwerdeführer mit seinem missbräuchlichen Cocainkonsum auseinandersetzen und die Hintergründe für den Konsum erarbeiten könne. Sobald er diese Bedingungen erfülle, könne im Rahmen der erneuten verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse zur Fahreignung Stellung bezogen werden (StVA-act. 5). 4. 4.1 Fahrten unter Drogeneinfluss wurden dem Beschwerdeführer bislang keine nachgewiesen. Im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) sind auch keine Administrativmassnahmen eingetragen. Der Beschwerdeführer räumt jedoch den Konsum von Kokain ein und bezeichnet diesen selber in den letzten drei Monaten vor der Haaranalyse bzw. der verkehrsmedizinischen Untersuchung als regelmässig. Die vom IRMZ vorgenommene chemisch-toxikologische Haaruntersuchung ergab denn auch für den Zeitraum Mitte Mai bis Ende August 2019 eine Kokainkonzentration im Kopfhaar des Beschwerdeführers von 25'000 pg/mg, was einen starken bis sehr starken Kokainkonsum in dieser Zeit belegt. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Strassenverkehrsamt von einem Kokainmissbrauch auszugehen, mit der naheliegenden Gefahr eines Kontrollverlustes bzw. der Gefahr, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein könnte, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen. Dass der Beschwerdeführer clean ist und für niemanden eine Gefahr darstellt – wie er das behauptet –, ist zu wenig sicher. Nicht einmal am Wochenende vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung gelang es ihm auf den Konsum von Kokain zu verzichten, was nicht anders als im Sinne eines bestehenden Kontrollverlusts interpretiert werden kann, der eine Befürwortung der Fahreignung klar in Frage stellt. Wie die Gutachterin zutreffend ausführt, ist das Gefahrenpotenzial von Kokain sehr hoch. Kokain ist im Strassenverkehr auf Grund seiner enthemmenden Wirkung noch gefährlicher als Heroin. Bisherige Erfahrungen haben

10 Urteil V 2019 103 gezeigt, dass höchstens 10 Prozent der beurteilten Fahrzeuglenker trotz Heroin- oder Kokainkonsums fahrgeeignet sind (vgl. den immer noch geltenden Leitfaden der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 26. April 2000 über Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Massnahmen und Wiederherstellung der Fahreignung, S. 4). Im vorliegenden Fall besteht die Gefahr, dass der vom Beschwerdeführer zugegebene regelmässige Kokainkonsum, der gemäss dem IRMZ bis mindestens Ende August 2019 stark bis sehr stark war, Auswirkungen auf seine Fahreignung hat. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt, sich an das Steuer eines Fahrzeugs in einem Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Was die "Kooperationsvorschläge" des Beschwerdeführers betrifft, so kann diesen aus den erwähnten Gründen nicht entsprochen werden. Eine wöchentliche Überprüfung (sechs Monate lang), ob der Beschwerdeführer Drogen konsumiert hat oder nicht, wäre einerseits sowohl für den Beschwerdeführer als auch für das Strassenverkehrsamt mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden. Andererseits ist auch eine wöchentliche Kontrolle nicht engmaschig genug, um der Gefahr zu begegnen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Kontrollverlustes ein Motorfahrzeug führt, ohne dafür geeignet zu sein. Um die Fahreignung wieder zu beweisen, ist die Einhaltung einer längeren Drogenabstinenz unumgänglich. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Bericht der Gutachterin gebe es zwei Missverständnisse, welche ihr Urteil vermutlich auch beeinträchtigt hätten. Zum einen müsse er richtigstellen, dass er weder in eine (Verkehrs-)Kontrolle geraten sei noch sei er angezeigt worden. Er habe aber im Strassenverkehr nichts Rechtswidriges gemacht. Zum anderen sei es nicht korrekt, dass er in den letzten Monaten vor der Haaranalyse nichts oder nur ganz selten konsumiert habe. Er habe in dieser Zeit regelmässig an den Wochenenden Kokain konsumiert. Der Beschwerdeführer will damit offenbar aufzeigen, dass er in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr zu trennen. Die Gutachterin schreibt in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2019 einleitend, der Beschwerdeführer sei gemäss einem Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 3. Juli 2019 wegen Ankaufs und Konsums von Betäubungsmitteln zur Anzeige gebracht worden. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass dies nicht ganz korrekt ist. Die Kantonspolizei St. Gallen erklärte dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 20. Juni 2019, dass er als Auskunftsperson einvernommen werde, da es sich bei ihm um

11 Urteil V 2019 103 einen Zufallsfund gemäss Art. 278 StPO handle. Im Zusammenhang mit den Drogengeschäften des Hauptbeschuldigten habe er als Drogenabnehmer keine Strafe zu erwarten, sofern er nicht im grossen Stil gehandelt habe. Eine Anzeige durch die Polizei ist denn auch vermutlich nicht erfolgt. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass diese geringfügig ungenaue Sachverhaltsfeststellung einen Einfluss auf die Beurteilung durch die Gutachterin hatte. An anderer Stelle stellt diese nämlich fest, die Fahrpraxis des Beschwerdeführers sei nicht belastet. Und dass der Beschwerdeführer in eine Verkehrskontrolle geraten sei, führte die Gutachterin nirgends an. Der Gutachterin kann somit nicht vorgeworfen werden, sie sei von einem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers im Strassenverkehr ausgegangen. Dem Gutachten kann zudem an keiner Stelle entnommen werden, die Gutachterin sei davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe die letzten drei Monate vor der Haaranalyse nichts oder nur selten konsumiert. Im Gegenteil, die Gutachterin gab in ihrem Bericht die Aussage des Beschwerdeführers wieder, er habe im letzten halben Jahr vermehrt Kokain konsumiert, teilweise jedes Wochenende, wenn auch im Anschluss an den Polizeirapport nur noch vereinzelt. Das Urinscreening habe einen Kokainkonsum im näheren zeitlichen Umfeld vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung belegt, welcher vom Beschwerdeführer auch angegeben worden sei. Zudem verwies die Gutachterin auf die durchgeführte Blutanalyse sowie die vom IRMZ durchgeführte Haaranalyse, welche für einen starken bis sehr starken Kokainkonsum spreche. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht aufzuzeigen, dass die Gutachterin in ihre Beurteilung wegen eines Missverständnisses nicht einbezogen habe, dass er Kokain konsumiert habe und trotzdem in der Lage gewesen sei, auf das Auto zu verzichten. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Fahreignung aufgrund seines Drogenmissbrauchs im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung abzusprechen ist. Daher sind die vom Strassenverkehrsamt angeordneten Administrativmassnahmen (Sicherungsentzug, Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Drogenabstinenz entsprechend der Praxis bei Kokainmissbrauch, regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen, Durchführung einer erneuten verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung) nicht zu beanstanden, wobei sich der Beschwerdeführer primär sowieso nur – aber immerhin – gegen den Führerausweisentzug wehrt. Die Beschwerde ist somit unbegründet und muss abgewiesen werden.

12 Urteil V 2019 103 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 1'200.– festgelegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Einen Anspruch auf Parteientschädigung gibt es bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht.

13 Urteil V 2019 103 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'200.– auferlegt. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 28. Januar 2020 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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