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Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 05.03.2026 F 2026 6

5 marzo 2026·Deutsch·Zugo·Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer·PDF·3,168 parole·~16 min·1

Riassunto

Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Adrian Willimann und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider URTEIL vom 5. März 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, Oberwil b. Zug Verfahrensbeteiligte betreffend Fürsorgerische Unterbringung F 2026 6

2 Urteil F 2026 6 A. A.________, geboren am ________ 1985, wurde am 23. Februar 2026 auf dem Polizeiposten in Zug von Dr. B.________ mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen, nachdem ein familiärer Streit zuhause eskaliert war. B. Gegen diese Unterbringung beschwerte er sich beim Verwaltungsgericht (Eingang auf der Gerichtskanzlei am 26. Februar 2026). C. Am 5. März 2026 wurde der Beschwerdeführer von der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Triaplus AG Klinik Zugersee angehört. An der Verhandlung nahmen seitens der Klinik der zuständige Oberarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Assistenzärztin Dr. med. D.________ teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit, der sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet. Das (zusammenfassende) Protokoll und die Tonaufnahme der Anhörung stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer ist in Zug von einer hier praktizierenden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie eingewiesen worden, so dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben (BGE 146 III 377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.

3 Urteil F 2026 6 2. 2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff.; eine Fremdgefährlichkeit allein reicht jedoch für eine Unterbringung nicht aus, vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). 2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Konkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ihren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die Unterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall auszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV; vgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als innerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; ausserdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfaltspflicht auch gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behandlung zukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlichkeit zu entfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5 sowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5).

4 Urteil F 2026 6 2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für Anordnung oder Fortbestand einer fürsorgerischen Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. inwiefern deshalb ein Fürsorgebedarf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es darum zu ermitteln, ob die Fähigkeit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln eingeschränkt ist und sie Unterstützung benötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wiederzuerlangen (etwa: Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426–439 ZGB N 14). Ob ein Fürsorgebedarf vorliegt, ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behandlung bzw. eine Betreuung (im Beurteilungszeitpunkt noch) "nötig" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2). 2.4 Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Unterbringung abzuwägen. Diese muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens abschwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige vorzukehren, damit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selbst gestalten und organisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Person verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426–439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist weiter nur gesetzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 3.1 Beim Beschwerdeführer liegt, langjährig bekannt und allseits unbestritten, eine bipolare affektive Störung vor. Diese anerkennt er selber im Grundsatz; es handelt sich auch um die von den Fachärzten (Klinikvertreter sowie Gerichtsgutachter) einhellig vertretene Diagnose. Wie der Gerichtsgutachter ausführte, handelt es sich dabei nicht etwa um gutartige Stimmungsausschläge nach oben und unten, sondern um eine schwerwiegende

5 Urteil F 2026 6 psychiatrische Erkrankung, welche mangels geeigneter, insbesondere ausreichender medikamentöser, Behandlung, geeignet ist, am Gehirn mit jeder Episode schwere Schäden zu hinterlassen. Unbehandelte oder ungenügend behandelte Patienten würden im Verlauf der Erkrankung neurologisch immer weiter dekompensieren, bis sie ungefähr im 6. Lebensjahrzehnt oft nicht mehr in der Lage seien, einfache Lebensverrichtungen selbständig vorzunehmen. Dem vorzubeugen, dient eine stimmungsstabilisierende und neuroleptische Behandlung. 3.2 Ein Schwächezustand ist demnach in Form der schweren psychiatrischen Erkrankung gegeben. Offenbleiben kann dabei, ob allenfalls zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, was der Gerichtsgutachter in der Tendenz verneint, jedoch von den Ärzten der Klinik zumindest als weiter abklärungswürdig angeführt wird. Jedenfalls ist mit dem Schwächezustand die erste Voraussetzung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung erfüllt. 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung im stationären Rahmen nötig macht, was unter anderem anhand des Selbst- und Fremdgefährdungspotentials zu beurteilen ist. 4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach einer allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. noch zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.). 4.1.1 Suizidgefahr wurde weder von den Ärzten der Klinik noch vom Gerichtsgutachter erhoben. Wie der Beschwerdeführer glaubhaft versichert, sei er nie suizidal gewesen. Weiterungen in dieser Hinsicht erübrigen sich. 4.1.2 Selbstgefährdung im weiteren Sinne besteht beispielsweise, wenn eine Person im Begriff ist, ihre bisher wohlwollend-unterstützend wirkende Familie zu entfremden, ihre Wohnsituation zu gefährden, ihre beruflichen Aussichten nachhaltig zu zerstören, etc. Vorliegend ist dazu zu sagen, dass die familiäre Situation beim Beschwerdeführer zwar durch-

6 Urteil F 2026 6 aus ungünstig wirkt: Er stammt aus einer albanischen Familie, wohnt zusammen mit seinen Eltern in deren Eigentumswohnung mit 5.5 Zimmern, mittlerweile auch mit seiner Ehefrau und zwei Kindern, wobei die familiäre Dynamik offenbar dysfunktional ist. Der Beschwerdeführer berichtet von Drohungen und Angriffen, ja gar "Mobbing" seitens der Eltern gegen seine Person; die Eltern würden jedes Mal überreagieren, wenn sich sein Zustand in Richtung Hypomanie bewege. Aktuell sei die Situation seit rund vier bis sechs Wochen wieder am "köcheln", es gebe viel verbalen Streit, die Mutter provoziere ihn, sobald er von der Arbeit nach Hause komme. Weitgehend würde er dann ausweichen, sich zurückziehen, teilweise auch in einen Hobbyraum den er gemeinsam mit Freunden angemietet habe (im Kanton F.________; dort würden sie Gamen, Bier trinken, etc.). Dies wirke bis zu einem gewissen Grad; als erfahrener Maniker verfüge er auch über Techniken, sich selbst zu kontrollieren in hypomanischen Phasen, etwa laufen zu gehen oder sich gezielt und willentlich zu kontrollieren. Er reagiere jedoch früher oder später auch emotional aufbrausend, insbesondere wenn seine Eltern versuchen würden, ihn zu kontrollieren und etwa Drohungen bezüglich der Kinder aussprechen. Seine Eltern würden ihn unter anderem auffordern, sich umzubringen, ihm sagen, sie würden einen Killer auf ihn ansetzen oder ähnliches. Der Beschwerdeführer erklärt dies allerdings im Rahmen der albanischen Kultur, in welcher man z.B. kein Wort für "Arschloch" habe, um sich gegenseitig zu beschimpfen, sondern man bedrohe einander dann eben gleich mit dem Tod, was aber nicht so gemeint sei. So seien auch seine Äusserungen gegenüber dem Vater (gemäss Aktenlage: Er werde diesen Enthaupten) gemeint. Er führt sodann aber auch aus, trotz mehrfacher Aufforderung habe ihn der Vater bisher nicht aus der gemeinsamen Wohnung geworfen. Sein Rechtsanwalt habe ihm geraten, abzuwarten, bis sein Vater ihn aus der Wohnung werfe. Dabei sei aber zu beachten, dass er sich an Unterhalt und Finanzierung der Wohnung auch beteiligt habe, ebenso mit Arbeit, die er in die Liegenschaft gesteckt habe, die formal seinem Vater gehören würde. Seine Eltern ebenso wie die Ehefrau würden sich auch weigern – dies entspricht nota bene auch den bisher vorliegenden Akten –, weitere Verfahren bei KESB oder Kantonsgericht einzuleiten, um die Wohn- und Bedrohungssituation allenfalls allseitig und verbindlich klären zu können. Mithin erscheint die familiäre Situation inklusive Wohnsituation zwar als angespannt, es lässt sich aber nicht sagen, dass der Beschwerdeführer im Begriff wäre, diese krankheitsbedingt zu gefährden. Vielmehr scheint eher seit Jahren eine schwierige Situation vorzuliegen, in der jedoch – nach aussen nicht ganz nachvollziehbar – keiner der Beteiligten letztlich etwas zu ändern wünscht, ansonsten es längst zu den entsprechenden Verfahren gekommen wäre, mittels derer eine allfällige Fremdgefährdung abgeklärt und ihr

7 Urteil F 2026 6 begegnet werden könnte (etwa: Kindesschutz, durch Kantonsgericht verlängerte Ausweisung aus der Wohnung, Eheschutz, etc.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Situation diesbezüglich dadurch gebessert würde, dass der Beschwerdeführer sich noch länger gegen seinen Willen in der psychiatrischen Klinik aufhalten müsste, führt dies doch bei ihm – der die fehlende medizinische Notwendigkeit genau erfasst, wie diese auch durch die Klinikärzte und den Gutachter bestätigt wird – nur zu Trotzreaktionen und zusätzlichem Ärger. Auch die berufliche Situation erscheint durch die aktuelle hypomanische Phase nicht gefährdet; der Beschwerdeführer bezieht Renten der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge und arbeitet in G.________ auf dem zweiten Arbeitsmarkt als H.________, so dass von einem geschützten Umfeld auszugehen ist, in welchem Ausfälle und Aussetzer toleriert werden dürften, solange sie sich nicht gewalttätig gegen Dritte richten, wofür keine Anhaltspunkte bestehen. 4.1.3 Insgesamt liegt eine akute Selbstgefährdung nicht vor, weder im engeren noch im weiteren Sinn. Dies steht nota bene im Einklang damit, dass auch die einweisende Psychiaterin eine Selbstgefährdung nicht benannte, sondern den Beschwerdeführer allein unter Verweis auf Fremdgefährdung einwies, wobei sie in ihrer Verfügung Bezug nimmt auf Aussagen des familiären Umfeldes, das sich bedroht fühle, und das "Lügen" des Exploranden, wobei indes die notierte Aggression, fehlende Kooperationsbereitschaft, Lügen und fehlende Einsicht nicht näher beschrieben oder erörtert werden. Eine entfernte Selbstgefährdung liegt zwar vor in dem Sinne, dass sich der Beschwerdeführer aus objektiv-medizinischer Sicht sicher darum bemühen sollte, seine Medikation anzupassen (höhere Dosierung des Valproat sowie zusätzlich Einnahme eines Neuroleptikums als Depot, wie die Fachärzte übereinstimmend erklärten), andernfalls er weiteren kognitiven Abbau riskiert. Aktuell steht diese Gefahr indes erst als Möglichkeit am Horizont; sie ist noch nicht akut genug, um den Beschwerdeführer deshalb gegen seinen Willen in einer psychiatrischen Klinik festzuhalten oder gar unter Zwang zu medizieren, wie denn auch die Klinikärzte letztlich zu Recht erkennen, wenn sie primär unter Verweis auf die für sie nicht einschätzbare Fremdgefährdung mit der Entlassung zurückhaltend sind. 4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen Fremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung durch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes allein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1). Das geltende Recht hält im

8 Urteil F 2026 6 Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 42). 4.2.1 Nachdem vorliegend eine Selbstgefährdung zu verneinen ist und Fremdgefährdung allein nicht ausreicht, ist hierauf lediglich der Vollständigkeit halber einzugehen. 4.2.2 Vater und Ehefrau des Beschwerdeführers haben sich sowohl an die Polizei als auch an die Klinik gewandt und darum gebeten, dass man den Beschwerdeführer in die Klinik bringe bzw. dort behalte und ihn behandle, da sie sich vor ihm ängstigen würden. Sie fühlen sich mithin offenbar subjektiv belastet durch sein Verhalten. Entgegen ihrer Auffassung hatte dieser zumindest dem Grundsatz nach durchaus Kenntnis hiervor, sprach er dieses Verhalten doch spontan und ohne vorherige Aufklärung an. Er legte dabei Wert darauf, er sei im Familiensystem nicht der Einzige, der Schuld trage, sondern es sei vor allem seine Mutter, welche ohne Unterlass provoziere; zuhause werde er gemobbt. Seine Mutter verbreite Negatives über ihn unter anderem vor den Ohren seiner Ehefrau und seiner Tochter; letztere habe ihn auch schon gegenüber ihrer Grossmutter verteidigt, unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer ein liebevoller Vater sei und die Grossmutter ihre Streitereien mit diesem bitte selbst ausfechten möchte. Es ist denn auch nicht aktenkundig, dass die Eltern oder die Ehefrau jemals Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hätten oder im Nachgang zu polizeilichen Wegweisungen jeweils deren Verlängerung beim Kantonsgericht beantragt hätten. Aktenkundig ist vielmehr, dass die Ehefrau ihre Vorwürfe abschwächt, sobald sie diese offiziell zu Protokoll geben soll. Die Weigerung der Familie, den bei Fremdgefährdung korrekten Weg zu beschreiten, lässt Fragen dazu aufkommen, weshalb sie sich dagegen sperren, Verfahren einzuleiten, in denen die Gefährdungssituation wirklich unter Berücksichtigung der Aussagen aller Involvierten geklärt werden könnte, anstatt immer wieder den eigentlich ungeeigneten Weg zu wählen, den Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Erkrankung in die psychiatrische Klinik einweisen zu lassen, im Wissen, ihn dadurch zumindest für einige Tage bis wenige Wochen ruhigstellen zu können. Letztlich lässt sich bezüglich der Fremdgefährdung ohne umfassende Abklärungen (mit Hausbesuch, Anhörung sämtlicher Beteiligten inklusive der betroffenen Kinder, evtl. Einholen von Aussagen der Nachbarn sowie auf jeden Fall Einholen medizinischer Berichte über den Beschwerdeführer sowie seine Eltern, deren Verhal-

9 Urteil F 2026 6 ten er ebenfalls als auffällig schildert) keine Aussage treffen. Diese sollte unbedingt Gegenstand weiterer Abklärung bilden. 4.3 In der Gesamtwürdigung erhellt an sich bereits aus der Einweisungsverfügung, dass die fürsorgerische Unterbringung vorliegend ohne hinreichenden Grund erfolgte: Eine Selbstgefährdung konnte nicht angegeben werden; der Sachverhalt wurde offenbar zudem nicht im Explorationsgespräch mit dem Versicherten, sondern primär basierend auf den Angaben der Familie gegenüber der Polizei erhoben. Eine weitere Begründung der Verfügung erfolgte nicht und konnte von der verfügenden Psychiaterin auch auf Anfrage nicht nachgeliefert werden, da diese den Betroffenen offenbar nur kurz vor dessen Zellentür gesehen hatte. Als lege artis erscheint ein solches Vorgehen jedenfalls nicht, darf doch von den einweisenden Fachärztinnen und Fachärzten durchaus erwartet werden, dass sie vor Anordnung eines massiven Eingriffs in die persönliche Freiheit zumindest einen psychiatrischen Status bzw. Befund direkt am Betroffenen erheben und diesen einordnen. Regelhaft wird dies durch die anordnenden Ärzte denn auch so vorgenommen. 5. Nach dem Ausgeführten ist die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Klinik zu entlassen. Eine weitere Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme im engeren Sinn erübrigt sich, da diese bereits nicht nötig und zumutbar ist zufolge fehlender akuter Selbstgefährdung. 6. Der Beschwerdeführer ist dabei jedoch mit Nachdruck – nebst der bereits erörterten Wünschbarkeit einer Anpassung der medikamentösen Behandlung entweder freiwillig in der Klinik oder in Zusammenarbeit mit den ambulanten Behandlern – auf Folgendes hinzuweisen: 6.1 Nach Lage der Akten wurde der Führerschein durch die Polizei eingezogen und gesperrt. Die Fahrerlaubnis ist damit aufgehoben und der Beschwerdeführer hat davon abzusehen, ein Fahrzeug zu lenken. Dies sowohl zum eigenen Schutz als auch zum Schutz Dritter, bis seine Fahreignung abgeklärt ist. Diese kann nota bene aufgehoben sein, auch wenn die Schwelle zur Zwangseinweisung oder Zwangsbehandlung nicht erreicht ist, geht es hier doch um den Selbstschutz, dort jedoch auch um den Schutz der Allgemeinheit im Strassenverkehr. 6.2 Die Wohnsituation, wie sie geschildert und aktenkundig ist, dürfte für keine der beteiligten Personen langfristig zumutbar sein. Insbesondere mit Blick auf das Wohl der min-

10 Urteil F 2026 6 derjährigen Kinder wäre dringlich und vor allem allseitig abzuklären, wie es sich damit verhält und mit welchen (Kindesschutz-)Massnahmen hier eine Verbesserung herbeigeführt bzw. das Familiensystem unterstützt werden könnte. Solches ist jedoch nicht im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer fürsorgerischen Unterbringung möglich, welche allein auf den Beschwerdeführer und dessen Schutz fokussiert, sondern – nachdem nun Gefährdungsmeldungen erstattet wurden – im Rahmen eines Abklärungsverfahrens der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde zu klären. Diese kann bei erneuter Eskalation und Fremdgefährdung auch vorsorgliche Massnahmen anordnen. 7. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 8. Mit Blick auf das Kindesschutzverfahren ist das vorliegende Urteil auch der KESB zu eröffnen (Art. 314e Abs. 4 ZGB i.V.m. § 44 Abs. 2 EG ZGB).

11 Urteil F 2026 6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer ist im Tagesverlauf aus der Klinik zu entlassen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen und begründeten Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug sowie an die einweisende Ärztin. Zug, 5. März 2026 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

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