VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Adrian Willimann und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi URTEIL vom 27. Januar 2026 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Jahnel und/oder Rechtsanwältin Andrea Florin, LALIVE SA, Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Baarerstrasse 139, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt: 1. B.________ 2. C.________, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B.________ 3. D.________, gesetzlich vertreten durch seine Mutter B.________ 4. E.________, Kollisionskurator betreffend Verfahrensrecht (Legitimation, Zuständigkeit) F 2026 2 F 2026 3
2 Urteil F 2026 2 / F 2026 3 A. Zwischen Mitgliedern der Familie F.________ sowie der A.________ (fortan: die Stiftung) wurden bzw. werden in G.________ Verfahren geführt, die sich – vereinfacht dargestellt – darum drehen, dass mit der Stiftung das G.________ Erbrecht umgangen wurde. Dabei wurde offenbar ein erstes Verfahren der Kinder C.________ und D.________ (geboren .________) gegen die Stiftung betreffend erbrechtliche Ansprüche zwischenzeitlich vergleichsweise erledigt, während das Verfahren ihrer Mutter B.________ gegen die Stiftung (lautend auf Pflichtteilsergänzung) noch hängig ist. Hängig ist auch ein Verfahren von D.________ und C.________ gegen die Stiftung betreffend Auskunfts- und Informationsrechte, wofür vom G.________ Pflegschaftsgericht im November 2025 ein Kollisionskurator eingesetzt wurde (vgl. Ziff. 101 der Beschwerde sowie BF-act. 33 f.). Mit Schreiben vom 24. September 2025 beantragte die in H.________ domizilierte und nach G.________ Recht errichtete Stiftung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (fortan: KESB), es sei für sämtliche Angelegenheiten sie betreffend eine Vertretungsbeistandschaft für C.________ und D.________ gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB zu errichten. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 verlangte sie, die Massnahme (eventualiter: nur für das Verfahren Nr. .________ vor dem I.________) sei superprovisorisch zu errichten. Diesen Antrag wies die KESB mit Entscheid Nr. 2025/1576 und 2025/1577 vom 10. Oktober 2025 ab und stellte eine anschliessende Prüfung des ordentlichen Antrages auf Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft in Aussicht. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 teilte die KESB der Stiftung mit, das Bezirksgericht J.________ in H.________ habe das Verfahren betreffend die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB gestützt auf Art. 8 Abs. 2 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (HKsÜ; SR 0.211.231.011) übernommen, weshalb das Verfahren der KESB Zug abgeschrieben werde. B. Mit zwei Beschwerden datierend vom 19. Januar 2026 (Eingang auf der Gerichtskanzlei am 21. Januar 2026) gegen das Schreiben der KESB vom 16. Dezember 2025 wiederholte die Stiftung im Wesentlichen ihr Begehren um Bestellung von Vertretungsbeistandschaften für die minderjährigen D.________ und C.________ bezüglich Angelegenheiten betreffend die A.________. Weiter verlangte sie "vollständige Einsicht" in die Vorakten der KESB.
3 Urteil F 2026 2 / F 2026 3 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 sowie Art. 450 ZGB und § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Trifft ausnahmsweise die Behörde am Aufenthaltsort des Kindes eine Massnahme, benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde (Art. 315 Abs. 3 ZGB). Die Verfahrensvorschriften des ZGB zum Kindesschutz kommen analog zur Anwendung, soweit der Schutz des Kindesvermögens betroffen ist (Art. 324 Abs. 3 ZGB). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. Der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt der hier betroffenen Kinder (Verfahrensbeteiligte 2 und 3) ist vorliegend strittig (H.________ oder K.________). Angefochten wird jedenfalls ein Schreiben der KESB Zug vom 16. Dezember 2025, versandt am 18. Dezember 2025. Das Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Beschwerden örtlich und sachlich jedenfalls insoweit zuständig, als es grundsätzlich Beschwerdeinstanz ist gegen Entscheide der Zuger KESB. Die Beschwerden sind am 19. Januar 2026 (Poststempel) unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 3 VRG (Fristende am nächsten Werktag bei Ablauf an einem Samstag) rechtzeitig eingereicht worden.
4 Urteil F 2026 2 / F 2026 3 1.2 Die Beschwerden vom 19. Januar 2026 betreffen die Rechtsstellung von Geschwistern gegenüber der nämlichen Stiftung, bei ansonsten genau gleichen Rechtsfragen und Sachverhalten, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen. 2. 2.1 Vorliegend ist bereits unklar, inwiefern die KESB überhaupt eine Zuständigkeit hatte bzw. hätte, allfällige Massnahmen betreffend den Schutz des Kindesvermögens der Kinder D.________ und C.________ anzuordnen: Ob die Geschwister ihren gewöhnlichen Aufenthalt und damit ihren Wohnsitz in K.________ oder in H.________ haben, ist ungeklärt (vgl. dazu nicht zuletzt Ziff. 80 f. der Beschwerden); ausserdem geht es ohnehin nicht um Kindesvermögen im engeren Sinn, sondern augenscheinlich um vermögenswerte Ansprüche gegenüber einer Stiftung nach G.________ Recht. Unbestritten scheint jedenfalls, dass sich die Kinder zumindest während des Schuljahres unter der Woche in der Regel in K.________ aufhalten, da sie in L.________ die M.________ besuchen. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben, da, wie nachfolgend zu zeigen ist, auf die Beschwerden so oder anders nicht einzutreten ist. 2.2 Zur Erhebung von Beschwerden gegen Entscheide der KESB sind gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), ihr nahestehende Personen (Ziff. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3) berechtigt. Die Verfahrensvorschriften des ZGB zum Kindesschutz kommen wie gesagt analog zur Anwendung, soweit der Schutz des Kindesvermögens betroffen ist (Art. 324 Abs. 3 ZGB). 2.2.1 Dem "Antrag" der Stiftung auf Errichtung einer Beistandschaft – superprovisorisch oder ordentlich – nach Art. 306 Abs. 2 ZGB für zwei ihrer Destinatäre kommt lediglich der Charakter einer Gefährdungsmeldung zu; er verschafft der Stiftung keine Parteistellung im Verfahren vor KESB oder Verwaltungsgericht (vgl. Lorenz Droese, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N 30; BGer 5A_101/2023 vom 9. Juni 2023 E. 3.3.3). Die KESB ist der Meldung vorliegend nachgegangen und hat insbesondere abgeklärt, inwiefern bereits im Partnerstaat G.________ eine Zuständigkeit für die Errichtung
5 Urteil F 2026 2 / F 2026 3 von Massnahmen bejaht und ggf. sogar Massnahmen errichtet wurden. Ihre Entscheide vom 10. Oktober 2025 hat sie der Stiftung lediglich in Orientierungskopie eröffnet; Orientierungscharakter hatte auch das Schreiben vom 16. Dezember 2025 betreffend die Übernahme des Verfahrens durch das G.________ Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht J.________ in H.________; vgl. dazu auch E. 2.3). Mit Blick auf die fehlende Parteistellung ist auch korrekt, dass der Stiftung keine Akteneinsicht gewährt wurde. 2.2.2 Die Stiftung kann vorliegend entgegen ihrer Ansicht nicht als nahestehende Person im Sinne des Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB agieren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung meint das Wort "Nahestehen" eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen (vgl. BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine juristische Person diese Voraussetzungen erfüllen könnte, zumal die Stiftung nicht vorbringt (und wohl auch nicht vorbringen kann), unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit von C.________ und D.________ zu haben, und sie zwar die finanzielle Sicherheit der Kinder sicherstellen soll, ihr aber keine Verantwortung für deren Ergehen zukommt (in den Materialien sind als nahestehende, natürliche Personen denn etwa auch die Eltern, die Kinder und andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene erwähnt [Botschaft, BBl 2006 7001 S. 7084]; vgl. zur Verneinung der Legitimation eines Vereins BGer 5A_837/2008 vom 25. März 2009 E. 5.2; vgl. BGE 137 III 67 zum Anknüpfungspunkt der Geschäftsbeziehung, wobei es um das Näheverhältnis zur Angestellten einer Bank ging). Die Qualifikation der Stiftung als nahestehende Person müsste im Übrigen aber auch aufgrund bestehender Interessenkonflikte verneint werden, steht sie den Kindern D.________ und C.________ doch in gerichtlichen Verfahren betreffend Auskunft als Partei gegenüber (die Kinder wurden dort nota bene mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichts zunächst durch ihre Mutter und alsdann durch einen neuen Kollisionskurator vertreten [vgl. BF-act. 34]). 2.2.3 Die Geltendmachung eines eigenen rechtlich geschützten Interesses im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutz-
6 Urteil F 2026 2 / F 2026 3 behörde hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. BGer 5A_101/2023 vom 9. Juni 2023 E. 3.4.1). Vorliegend macht die Stiftung grundsätzlich keine eigenen rechtlich geschützten Interessen geltend, sondern möchte im Wesentlichen, dass – bei unklarem Wohnsitz der Kinder D.________ und C.________ – jedenfalls die KESB an deren Schulort Massnahmen treffe zur Vertretung in Verfahren, die in G.________, nach G.________ Recht gegen eine nach G.________ Recht errichtete Stiftung geführt werden. Begründet wird dies mit den geringeren zu erwartenden Kosten und einer angeblich schlechten Arbeit des sich für zuständig erklärenden G.________ Bezirksgerichts, was keinem eigenen, rechtlich geschütztem Interesse entspricht. Im Übrigen übersieht die Stiftung, dass die von ihr zitierte Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften (BGS 213.52) nur die Entschädigungen von Privatpersonen, Fachstellen und Berufsbeiständen betrifft, während demgegenüber vorliegend offensichtlich eine spezialisierte Anwältin oder ein spezialisierter Anwalt bestellt werden müsste. Falsch ist sodann auch der Verweis auf den – hier nicht anwendbaren – Art. 276 Abs. 2 ZGB, wie sich bereits aus dem Folgeabsatz Art. 276 Abs. 3 ZGB ergibt: Die Eltern sind nämlich von ihrer Unterhaltspflicht befreit, sofern dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Geht es – wie hier – um Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens oder vermögensrechtlicher Ansprüche der Kinder (und eben nicht um Kindesschutzmassnahmen im engeren Sinne), werden die Kosten praxisgemäss regelhaft aus dem Kindesvermögen bezogen. 2.3. Zusammenfassend ist die Beschwerdelegitimation der A.________ zu verneinen. Offengelassen werden kann deshalb, ob das Schreiben vom 16. Dezember 2025 überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellte. Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten. In materieller Hinsicht scheint es auf den ersten Blick im Übrigen so, dass gemäss Art. 23 Abs. 1 HKsÜ die Schweizer Behörden in einem anderen Vertragsstaat getroffene Massnahmen anzuerkennen haben. Ausnahmen gelten nur, wenn Massnahmen von einer Behörde getroffen wurden, die nicht nach Kapitel II des Übereinkommens zuständig war, was aber hier nicht ersichtlich ist, war doch das Bezirksgericht J.________ entweder originär zuständig aufgrund des Wohnsitzes der Kinder in H.________ oder dann – alternativ – aufgrund von zulässiger Übertragung mit Blick auf seine wesentlich grössere Sachnähe
7 Urteil F 2026 2 / F 2026 3 (Art. 8 Abs. 2 HKsÜ; vgl. zur Streitsache E. 2.2.3 hiervor). Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin die Rüge der Unzuständigkeit primär im G.________ Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Die Einleitung eines Verfahrens der Nichtanerkennung in der Schweiz gemäss Art. 24 ff. HKsÜ erscheint prima vista wenig zielführend, zumal die getroffenen Massnahmen ohnehin in einem in G.________ geführten Gerichtsprozess zum Tragen gelangen sollen und in der Schweiz nicht vollstreckt werden müssen. 3. Schliesslich sei erwähnt, dass aufgrund des Verfahrensausgangs ungeklärt bleiben kann, ob die Stiftung – agierend nota bene durch zwei nicht weiter bekannte Personen – hier überhaupt innerhalb ihrer Kompetenzen agiert und nach ihren Satzungen korrekt zur Führung des vorliegenden Prozesses ermächtigt wurde, der sich immerhin gegen gewisse ihrer Destinatäre richtet, deren Rechte die Stiftung beschnitten sehen will. 4. Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 Kosten VO). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten ermessensweise auf Fr. 1'000. je Verfahren, bzw. total Fr. 2'000., festzusetzen und sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Als unterliegende Partei hat diese keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, genauso wenig wie die übrigen Verfahrensbeteiligten, denen durch den umgehenden Nichteintretensentscheid weitere Aufwände erspart wurden.
8 Urteil F 2026 2 / F 2026 3 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerdeverfahren F 2026 2 und F 2026 3 werden vereinigt. 2. Auf die Beschwerden vom 19. Januar 2026 wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 2'000. festgesetzt (Fr. 1'000. je Verfahren) und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die KESB Zug (unter Beilage je einer Kopie der Beschwerden samt Beilagen), an B.________ (dreifach, für sich und ihre beiden Kinder), sowie an Kollisionskurator E.________ (unter Beilage je einer Kopie der Beschwerden samt Beilagen). Zug, 27. Januar 2026 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am