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Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.08.2025 F 2024 30

4 agosto 2025·Deutsch·Zugo·Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer·PDF·7,262 parole·~36 min·2

Riassunto

Kindesschutzrecht (Obhut) | Kindesschutzrecht

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Adrian Willimann und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi URTEIL vom 4. August 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Manuel Brandenberg, Poststrasse 9, 6300 Zug Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Baarerstrasse 139, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt: B.________, vertreten durch Claudia Tobler, Rudin Cantieni Rechtsanwälte AG, Josefstrasse 59, 8031 Zürich C.________, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Kistler Huber, Schochenmühlestrasse 2, 6340 Baar D.________ betreffend Kindesschutzrecht (Umteilung der Obhut) F 2024 30

2 F 2024 30 A. A.a A.________ und C.________ sind die unverheirateten Eltern von B.________, geboren am .________ 2018. B.________ steht gemäss Entscheid der KESB Nr. 2021/1223 vom 10. August 2021 (KESB-act. 2.8) unter der gemeinsamen elterlichen Sorge seiner Eltern und unter der alleinigen Obhut seiner Mutter. Ihren damaligen Entscheid stützte die KESB auf allseitige Abklärungen. Insbesondere führte sie Gespräche mit beiden Elternteilen, gemeinsam sowie separat, und holte ein kinderpsychologisches Gutachten des Marie Meierhofer Instituts für das Kind (MMI) ein. Darin waren unter anderem Abklärungen zu tätigen betreffend Erziehungsfähigkeit der Eltern, zur Frage, welches Betreuungsmodell für B.________ geeignet sei und wie allenfalls der persönliche Verkehr für den nicht obhutsberechtigten Elternteil ausfallen solle. Die Gutachterin äusserte sich hierzu mit Expertise vom 12. Mai 2021 und beantwortete Ergänzungsfragen mit Schreiben vom 15. Juni 2021 (KESB-act. 5.5, 5.7). In E.________ lebt B.________ zusammen mit seiner Mutter und seiner mittlerweile erwachsenen Halbschwester F.________ (geboren 2002) im G.________. Für ihn besteht eine Beistandschaft; der Beiständin wurden mit Entscheid vom 10. August 2021 folgende Aufgaben übertragen (KESB-act. 2.8): "a) die altersentsprechende Entwicklung des Kindes zu überwachen sowie die Eltern bei der Erziehung und Betreuung ihres gemeinsamen Sohnes zu begleiten bzw. bei Bedarf zu unterstützen und bei allfälligen Spannungen zu vermitteln, b) die Ausübung des Besuchsrechts zu organisieren, zu überwachen und nötigenfalls unter Einbezug der Beteiligten die Modalitäten der Besuche zu regeln, c) bei Konflikten bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs mit Blick auf das Wohl von B.________ kindesorientiert zwischen den Eltern zu vermitteln." Seit dem 1. März 2023 wird die Beistandschaft durch Berufsbeiständin D.________ ausgeübt (vgl. Entscheid der KESB Nr. 2023/0312, KESB-act. 4.3). A.b Nachdem die Kindsmutter mit B.________ zweimalig während des Schuljahres für längere Zeit ins Ausland verreist war, beantragte der Kindsvater am 16. September 2023 die Neuzuteilung der alleinigen Obhut an ihn (KESB-act. 5.3). Die KESB verfügte infolgedessen sowie aufgrund von Drohungen der Kindsmutter, mit dem Kind nach H.________ auszuwandern, zunächst superprovisorisch und alsdann für die Dauer des Verfahrens die Hinterlegung von Pass und Identitätskarte des Kindes sowie die Eintragung eines Ausreiseverbots von B.________ im RIPOL und im SIS (Entscheide Nr. 2023/1399 vom 9. November 2023, KESB-act. 5.13 sowie Nr. 2023/1488 vom 5. Dezember 2023, KESB-

3 F 2024 30 act. 5.24). Diese – mit Blick auf die ernstzunehmenden Drohungen der Kindsmutter zweifelsohne wichtigen und richtigen – Anordnungen blieben unangefochten. A.c Nachdem die Kindsmutter am 15. Januar 2024 eine geplante Reise infolge der verhängten Ausreisesperre ohne B.________ antrat und diesen bei seinem Vater zurückliess, beantragte die Beiständin am 23. Januar 2024 vorsorglich die Umteilung der Obhut zum Vater für die Dauer des Abklärungsverfahrens (KESB-act. 5.45). Mit Entscheid Nr. 2024/0224 vom 6. Februar 2024 setzte die KESB Claudia Tobler als Kindesverfahrensvertretung ein (KESB-act. 5.64). Mit Entscheid Nr. 2024/0917 vom 21. Juni 2024 gab sie dem Ansinnen des Kindsvaters statt und teilte diesem neu ab dem 31. Juli 2024 gestützt auf Art. 298d Abs. 2 ZGB die alleinige Obhut über B.________ zu, womit der Antrag der Beiständin auf vorsorgliche Umteilung der Obhut gegenstandslos wurde. Auf eine neuerliche Begutachtung wurde dabei verzichtet, nachdem die frühere Gutachterin des MMI erklärt hatte, eine solche sei wenig zielführend, da sich an den Erziehungsfähigkeiten der Eltern mutmasslich nichts geändert habe und sie stattdessen eine Mediation anregte (KESB-act. 5.139). Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde entzog die KESB gestützt auf Art. 450c i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB die aufschiebende Wirkung. B. Hiergegen erhob die Kindsmutter Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei sie im Wesentlichen die Nichtigerklärung, eventualiter die Aufhebung des Entscheids der KESB vom 21. Juni 2024 verlangte. Des Weiteren verlangte sie, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen, was superprovisorisch zu verfügen sei. Das Verfahren vor Verwaltungsgericht sei überdies – sofern die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt werde – zu sistieren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts über eine bei diesem eingereichte Unterhaltsklage (act. 1). C. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 stellte die Kammervorsitzende der fürsorgerechtlichen Kammer superprovisorisch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her (act. 2). Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 (act. 9) bestätigte sie diesen Entscheid nach Anhörung der Parteien sowie Verfahrensbeteiligten (act. 4 ff.) und wies gleichzeitig den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_499/2024 vom 7. August 2024 nicht ein (act. 17). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (act. 29, 44) wies die Kammervorsitzende mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 ab, wobei sie beide Elternteile gleichzeitig verpflichtete, den Kontakt zwischen B.________ und seiner Kindesverfahrensvertreterin zu ermöglichen (act. 47).

4 F 2024 30 D. Das Verwaltungsgericht informierte sich bei Obergericht und Kantonsgericht über den Stand der dort hängigen Verfahren betreffend B.________ (act. 15, 66, 74) und beauftragte die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) mit der Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Kindseltern (Gutachtensauftrag vom 15. Oktober 2024, act. 46). Das Gutachten wurde am 27. Mai 2025 erstattet (act. 72). E. Am 8. Juli 2025 wurde B.________ – nach vorgängiger Vorbereitung durch seine Kindesverfahrensvertreterin sowie die Gutachterin – durch den Spruchkörper angehört. Die Anhörung erfolgte in Abwesenheit der Kindseltern, jedoch – auf ausdrücklichen Wunsch von B.________ – begleitet durch seine erwachsene Halbschwester F.________ als Vertrauensperson (vgl. Protokoll, act. 84). Diese übernahm das Kind nach der Anhörung im Einvernehmen mit beiden Elternteilen zur weiteren Betreuung, während den Kindseltern sowie der Kindesverfahrensvertreterin durch die Gutachterin I.________ die Expertise vom 27. Mai 2025 mündlich erläutert wurde und ergänzende Fragen beantwortet wurden. F. Es wurde ein ausgiebiger Schriftenwechsel durchgeführt, mit abschliessenden Stellungnahmen der Parteien am 17. bzw. 18. Juli 2025 (act. 21, 28 f., 33 f., 37, 42 ff., 51 f., 58, 80, 82 f., 88 ff.). Darauf ist in der Folge – soweit relevant – zurückzukommen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 sowie Art. 450 ZGB und § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB).

5 F 2024 30 1.2 Fehl geht diesbezüglich die Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids festzustellen und das Verfahren an das Kantonsgericht Zug zu überweisen (act. 1 S. 2, 7 ff.). Wie bereits mit Verfügung der Kammervorsitzenden vom 25. Juli 2024 summarisch begründet, waren die Voraussetzungen gemäss damals geltendem Art. 198 lit. bbis ZPO für eine direkte Klageeinreichung beim Kantonsgericht im Februar 2024 nicht erfüllt und war die KESB mithin zur Fällung des angefochtenen Entscheids sachlich zuständig (act. 9 E. 4.2). Die Einzelrichterin am Kantonsgericht wies denn auch einen Antrag der Kindsmutter auf Verfahrensübernahme ab und sistierte das Verfahren betreffend Kindesunterhalt mit Verfügung vom 3. Juni 2025 (act. 74, mit ausführlicher und überzeugender Begründung sowie weiteren Verweisen). 1.3 Angefochten ist ein Entscheid der KESB, worin diese ein (damals) sechsjähriges Kind von der in der E.________ wohnhaften, bisher gestützt auf ein Gutachten des MMI allein obhutsberechtigten Mutter kurz vor den Schulsommerferien zum im Dorf L.________ (Kanton M.________) wohnhaften Vater umplatzierte. Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen ist gemäss § 56 EG ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. Im Kindesschutz kommen dabei die Offizialmaxime (vgl. etwa Art. 298d Abs. 1 ZGB; Handeln der Behörden von Amtes wegen) und der Untersuchungsgrundsatz (betreffend die Sachverhaltsabklärung, vgl. § 12 ff. VRG) zum Tragen. 1.4 Das Verwaltungsgericht ist nach dem Ausgeführten zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Diese ist rechtzeitig erfolgt und die Kindsmutter ohne Weiteres beschwerdelegitimiert. 2. Im Streit steht nicht eine erstmalige Regelung der Obhut, sondern eine Änderung der bisherigen, behördlich verfügten und gelebten Obhutsregelung. Dabei ergibt sich aus den Akten (und ist auch unbestritten), dass B.________ im Alltag seit seiner Geburt primär durch seine Mutter A.________ in E.________ betreut wurde, wobei sich der Kindsvater ab Sommer 2020 (Zeitpunkt der Trennung von der Kindsmutter und Beginn der Streitigkeiten bezüglich Unterhaltszahlungen) um einen Betreuungs- und Obhutsanteil bemühte (vgl. etwa KESB-act. 1.5, 3.13, 3.21 f.).

6 F 2024 30 2.1 Eine Neuregelung der Zuteilung der elterlichen Sorge oder Obhut ist gemäss Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB nur möglich, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohles nötig ist. Bei grundsätzlich unveränderter familiärer Ausgangslage ist hingegen von einer Neuzuteilung abzusehen. Dies gilt – im Interesse der Kontinuität und Stabilität für das Kind – auch dort, wo bereits im Rahmen der ursprünglichen Obhutsregelung eine Zuteilung an jeden der beiden Elternteile grundsätzlich – allenfalls unter Auflagen – in Frage kam. Es genügt mit anderen Worten nicht, dass eine andere Regelung der elterlichen Sorge ebenfalls mit dem Kindeswohl vereinbar ist, sondern es muss dargetan sein, dass die bisherige Zuteilung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, d.h. die geltende Regelung dem Wohl des Kindes mehr schadet als ihre Änderung und der damit verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (vgl. etwa BGer 5A_951/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 298d ZGB N. 2 ff.). Die damit verbundene Präjudizierung der weiteren Betrachtungen durch einen erstmaligen Obhutsentscheid mag aus Sicht desjenigen Elternteils, dem die Obhut initial nicht zugesprochen wurde, ungerecht erscheinen. Zentral ist indes im Kindesschutz nicht eine irgendwie geartete ausgleichende Gerechtigkeit unter den Elternteilen, sondern der Entscheid mit Blick auf die Kinderperspektive und das grösstmögliche Wohl des Kindes. Dies ist naturgemäss besonders unbefriedigend dort, wo sich als idealerweise wünschenswertes Betreuungsmodell eine alternierende Obhut herauskristallisiert, eine solche indes aufgrund der räumlichen Distanz zwischen den Eltern faktisch nicht in Frage kommt (vgl. analog – bezüglich internationaler Konstellationen – BGE 142 III 481 E. 2.6). 2.2 Geht es um die Klärung des geeignet(er)en Aufenthaltsortes für das Kind, ist dieser namentlich anhand von Kriterien wie Stabilität der Verhältnisse, Erziehungsfähigkeit sowie Betreuungsmöglichkeiten der Eltern, Alter und Äusserungen sowie Bedürfnisse des Kindes, dessen Bezug zum alten und neuen Ort, sprachliche Integration usw. zu klären (BGE 143 III 193 E. 7). Eine Umteilung des Kindes ist mit Blick auf die Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen (BGE 142 III 481 E. 2.7). Eine Rolle spielen bei der Abwägung nicht zuletzt auch die konkrete Ausgestaltung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs, da es zu vermeiden gilt, dass dem Kind die Beziehung zu einem Elternteil weitgehend verloren geht (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.8). Die Gerichte sind denn auch gehalten, darauf zu achten, dass der Vorgabe von Art. 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) nachgelebt wird, wonach die Vertragsstaaten das Recht des Kindes achten, je regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare

7 F 2024 30 Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, da dies für seine Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 142 III 481 E. 2.8 mit zahlreichen Hinweisen). Entsprechend ist auch ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob bzw. inwiefern ein potenziell obhutsberechtigter Elternteil bereit ist, aktiv den positiven Kontakt zum jeweils anderen Elternteil zu fördern und zuzulassen bzw. – bei kleineren Kindern – auch zu organisieren und dazu mit dem anderen Elternteil zu kooperieren (vgl. etwa BGer 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.1). 2.3 Es ist wichtig, dass sich das Gericht oder die entscheidende Behörde vom Kind ein persönliches Bild machen können, mithin mit dem Kind sprechen, und nicht nur über das Kind (BGE 131 III 553 E. 1.2.2). Das Bundesgericht geht davon aus, dass Kinder ab dem vollendeten sechsten Altersjahr grundsätzlich anzuhören sind; je nach Umständen (insbesondere wenn es um Geschwister geht, von denen eines die Altersschwelle nur knapp nicht erreicht) können auch jüngere Kinder angehört werden (BGE 131 III 553 E. 1.2.3; für eine Anhörung ab ca. drei Jahren unter Zuhilfenahme speziell qualifizierter Anhörungspersonen vgl. etwa Christophe Herzig, Das Kind in den familienrechtlichen Verfahren, 2012, Rz. 380). 2.4 Ob eine alternierende Obhut oder eine alleinige Obhut mit ausgedehntem Besuchs- und Ferienrecht vorliegt, hängt grundsätzlich weniger vom Umfang der Betreuung durch die beiden Elternteile ab (wobei aber, wie die Kindesverfahrensvertreterin in ihrer abschliessenden Stellungnahme richtig anmerkt [act. 90], in der Praxis ein Betreuungsumfang von mindestens 30 Prozent vorausgesetzt wird), sondern vielmehr davon, ob beide Elternteile in den Alltag des Kindes involviert sind, d.h. sich die tägliche Betreuungs- und Erziehungsarbeit teilen – in welchem Fall grundsätzlich alternierende Obhut anzunehmen ist – oder ob ein Elternteil mit dem Kind mehr oder weniger ausschliesslich Freizeit verbringt, d.h. es an den Wochenenden und in den Ferien betreut (vgl. analog etwa Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 298 ZGB N. 4 mit Hinweisen). 3. 3.1 Vorliegend begründete die KESB ihren Entscheid zur Umplatzierung von B.________ im Wesentlichen damit, die Kindsmutter könne keine verbindliche Betreuung und Förderung von B.________ gewährleisten und sie sei als verlässliche Betreuungsperson nicht verfügbar. Diesen Schluss stützte sie massgeblich auf die Sachverhaltsdarstellung im Antrag der Beiständin vom 23. Januar 2024 auf vorsorgliche Umteilung der Obhut. Darin führt die Beiständin aus, die Mutter habe sich neuerdings – was die Ausgangslage

8 F 2024 30 verändere – von B.________ abgewendet, indem sie zwischen Mitte Januar 2024 und dem 10. Februar 2024 ins Ausland verreist sei, ohne sich um die Kinderbetreuung zu kümmern oder dafür zu sorgen, dass der Kindergartenbesuch in E.________ weiterhin möglich sei. Auf ein Angebot der Beiständin mit E-Mail vom 8. Januar 2024 zur Besprechung der Situation habe die Mutter nicht reagiert (E. 2.11 des angefochtenen Entscheids). In dieser Ausgangslage wurde eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse (vgl. dazu soeben E. 2.1) erblickt. Von einer Anhörung des sechsjährigen Kindes wurde unter Verweis auf die belastende Situation zum Vornherein verzichtet. 3.2 Die zur Begründung des vorinstanzlichen Entscheids herangezogene "Abwendung der Mutter vom Kind" entsprach aktenkundig der Darstellung des Kindsvaters in seinem Bestreben um Obhutszuteilung (MAZ-act., ubique). Gleichzeitig ist aber auch aktenkundig, dass Kindsvater und Beiständin seit mindestens September 2023 Kenntnis davon hatten, dass A.________ im Februar/März 2024 Auslandsabwesenheiten plante (MAZ-act. S. 275). Fest steht, dass C.________ spätestens am 13. November 2023 wusste, dass A.________ zwischen dem 14. Januar und 10. Februar 2024 abwesend sein würde und der Kindsvater der KESB zu diesem Zeitpunkt mitteilte, er prüfe, ob er dann für drei Wochen Ferien nehmen könne, um B.________ in E.________ zu betreuen (KESB-act. 5.16). Ob er dies nachfolgend zusagte, ist nicht unmissverständlich dokumentiert. Es liegt jedoch auf der Hand, dass grundsätzlich bis kurz vor der Abreise ein Einvernehmen zwischen den Eltern bestanden haben muss bezüglich der Betreuung – in E.________ – während dieser Zeit, andernfalls sämtliche Beteiligten, d.h. Kindsmutter, Kindsvater und Beiständin frühzeitig vor der Abreise der Kindsmutter hätten handeln müssen, was sie aber aktenkundig nicht getan haben. Zu erinnern ist dabei daran, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind Teil der elterlichen Sorge, nicht der Obhut ist (vgl. Art. 301a Abs. 2 ZGB), so dass der Kindsvater im Alleingang nota bene genauso wenig berechtigt war, B.________ eigenmächtig nach L.________ zu verbringen und einzuschulen, wie die Kindsmutter berechtigt war, ohne Absprache mit dem Kind nach H.________ zu reisen (oder den Aufenthaltsort von B.________ nach N.________ zu verlegen). Die Kindsmutter machte denn auch wiederholt geltend, sie hätte sich mit dem Kindsvater ins Einvernehmen gesetzt bezüglich der Betreuung von B.________ in E.________ während der beiden letzten Schulwochen vor den Sportferien. Er habe die Betreuung in E.________ zunächst zugesichert, seine Zusage dann aber aufgrund der Bedürfnisse seines Arbeitgebers zurückgezogen, nachdem sie – die Mutter – bereits ihre Reisepläne finalisiert und sich gegenüber der christlichen Mission, für welche sie in H.________ teilweise

9 F 2024 30 tätig gewesen sei, verpflichtet habe. Dies ist jedenfalls insoweit belegt, als aktenkundig ist, dass der Kindsvater erst am 21. Dezember 2023 der Mutter eine WhatsApp-Nachricht sendete, wonach er B.________ nicht in E.________ betreuen könne, da ein Mitarbeiter in seinem Team ausgefallen sei und er nicht Ferien nehmen könne (BF-act. 50). Die angegebene Begründung impliziert, dass vor diesem Ausfall tatsächlich ein Einvernehmen bestanden habe, von dem sich der Kindsvater nun jedoch aufgrund seiner beruflichen Verpflichtungen distanzieren müsse. Damit ist – in Würdigung sämtlicher Indizien und entgegen den Vorbringen des Kindsvaters – erstellt, dass dieser in der Tat initial seine Zustimmung zur Betreuung von B.________ in E.________ während der letzten zwei Schulwochen vor den Sportferien gegeben haben muss. Diesen Schluss bestärkt, dass die Kindsmutter sich nach der irregulären Beschulung von B.________ in L.________ für eine nachfolgende Abwesenheit im März 2024 nicht mehr auf eine Alltagsbetreuung durch den Kindsvater verliess, sondern alternative Dispositionen traf dahingehend, dass ihre Schwester anreiste, um B.________ während einer Woche in E.________ zu betreuen, so dass er ordentlich den Kindergarten besuchen konnte (MAZ-act. S. 91). Seither hat sie sich nota bene verpflichtet, zum Wohle von B.________ keine Reisen mehr ausserhalb der Schulferien anzusetzen; soweit bekannt hat sie sich daran bisher gehalten (vgl. etwa act. 58 S. 1). 4. 4.1 Vor dem Hintergrund, dass die ursprüngliche Obhutszuteilung auf einem ausführlichen Gutachten des MMI beruht hatte und die damalige Gutachterin von einer Veränderung – im Gegensatz zur KESB in ihrem Umteilungsentscheid – prima vista explizit nicht ausging (KESB-act. 5.29, Aktennotiz zum Gespräch mit der Gutachterin) sowie auch in Anbetracht dessen, dass das Verhalten beider Elternteile konsterniert, und es jedenfalls nicht zuliess, die Erziehungsfähigkeit des einen oder der anderen ohne weiteres zu bejahen (aktenkundig aufbrausendes und aggressives, chaotisches Verhalten der Mutter, mit auf der Gegenseite ebenfalls reichlich dokumentiertem passiv-aggressivem und penibelpedantischem Verhalten des Vaters, vgl. zu Letzterem etwa KESB-act. 1.45 Beilage 13, KESB-act. 1.5 Beilage 5 oder KESB-act. 3.13), holte das Gericht ein Erziehungsfähigkeitsgutachten der PUK ein, welches am 27. Mai 2025 erstattet und den Parteien am 3. Juni 2025 zur Kenntnis übermittelt wurde (act. 72 f.). Wie der Kindsvater zu Recht vortragen lässt, kommt nun tatsächlich auch das neuerliche Gutachten – wie schon von der Vorgutachterin des MMI vermutet, aber bisher eben nicht näher abgeklärt – "zu keinem wesentlich anderen Resultat als das vom MMI im Jahr 2021 erstellte" (act. 89 S. 8). Er übersieht dabei aber, dass damit letztlich einer Obhutsumteilung der Boden entzogen

10 F 2024 30 wurde, zumal diese – wie oben E. 3.2 erläutert – auch nicht allein aufgrund der Vorkommisse von Januar und Februar 2024 erfolgen durfte, die klarerweise beide Elternteile zu verantworten hatten, haben doch beide ihren eigenen Pläne und Verpflichtungen den Vorrang vor ihren elterlichen Pflichten gegenüber B.________ gegeben und auch beide demonstriert, dass sie nicht in der Lage waren, zu Gunsten von B.________ verbindliche Absprachen zu treffen. 4.2 Dem Gutachten lässt sich als Quintessenz entnehmen, dass bei B.________ eine insgesamt altersgemässe körperliche, sprachliche und intellektuelle Entwicklung vorliege mit leichter Verzögerung in der Motorik. Defizite bestünden auf der Beziehungsebene, bei der emotionalen Sicherheit und Geborgenheit (act. 72 S. 80). Unmittelbare Kindswohlgefährdungen wurden weder im Haushalt der Kindsmutter noch in demjenigen des Kindsvaters festgestellt (a.a.O. S. 92). Negativ würde sich jedoch im Haushalt der Mutter auswirken, dass diese emotional wenig verfügbar sei, dass die Verhältnisse prekär seien (Sozialhilfe, unsichere Erwerbs- und Beziehungsbiografie) und die Kooperation mit anderen involvierten Stellen (etwa: Schule, Beiständin, Kindsvater etc.) mangelhaft sei. Das kindliche Bedürfnis nach Zuwendung, Aufmerksamkeit und Anerkennung werde durch die Mutter nicht hinreichend berücksichtigt; es finde eine übermässige Anpassung an die Bedürfnisse der Mutter statt (a.a.O. S. 80 ff.). Beim Vater würde sich das passive Verhalten negativ auswirken; es sei insbesondere unklar, ob es diesem gelingen würde, im Alltag Erziehungsaufgaben wahrzunehmen und Grenzen zu setzen (bisher primär Ferien- und Wochenendkontakte). B.________ sei aufgrund der fehlenden emotionalen Strukturierung und Orientierung phasenweise überfordert und überdreht, er müsse oft die Führung übernehmen und erhalte nur begrenzt Bestätigung oder klare Rückmeldungen vom Vater (a.a.O., S. 82). Positiv hielten die Gutachterinnen bei der Kindsmutter insbesondere fest, dass es bei ihr klare Regeln und Strukturen gebe und sie dem Kind Regeln und Werte vermittle im Alltag (a.a.O. S. 85). Beim Vater könne das Kind von einer höheren Entscheidungsfreiheit profitieren (a.a.O. S. 90). Entwicklungsrisiken bestünden für B.________ sowohl im Haushalt der Mutter als auch beim Vater; bei beiden Elternteilen müsse erwartet werden, dass sie an ihren Defiziten arbeiten würden (wobei die Mutter im Wesentlichen lernen müsse, besser auf das Kind emotional einzugehen, während der Vater lernen müsse, Strukturen und Grenzen zu setzen; a.a.O. S. 81 ff.). 4.3 Gemäss den Gutachterinnen sei es möglich, dass B.________ in der Obhut des Vaters mehr positive und wertschätzende Beziehungserfahrungen machen könnte; es bestehe aber das Risiko, dass der Vater überfordert sei in der emotionalen Unterstützung,

11 F 2024 30 Anleitung, Grenzsetzung und Orientierung des Kindes im Alltag, zumal er das Kind begleiten müsste beim Einleben in neuen Strukturen und einer neuen Umgebung. Bei der Mutter sei hingegen – jedenfalls solange der Lebensmittelpunkt wie bis anhin in E.________ verbleibe (wobei wie bereits gesagt die Kindsmutter nicht berechtigt ist, unilateral über einen Wechsel des Aufenthaltsortes etwa nach N.________ oder H.________ zu entscheiden, und auch mit Nachdruck zu empfehlen ist, dass sie ähnliche Androhungen künftig unterlasse) – die Kontinuität und Stabilität gewährleistet. Risiken bestünden jedoch bezüglich der Persönlichkeitsentwicklung, wenn B.________ weiterhin nicht ausreichend emotionale Zuwendung von der Mutter erfahre (a.a.O. S. 95). Mit Blick auf die grosse Unsicherheit hielten die Gutachterinnen eine Umteilung der Obhut mit ungewissem Nutzen im Begutachtungszeitpunkt für verfrüht. Vielmehr empfahlen sie, zunächst ein Jahr lang abzuwarten, ob es insbesondere der bisher obhutsberechtigten Kindsmutter gelinge, mit Hilfe einer aufsuchenden Begleitung an ihren Defiziten zu arbeiten und Unterstützung anzunehmen, wobei empfohlen wurde, beiden Elternteilen die Auflage einer Ausbildung in Kindererziehung zu machen. Gemäss den Gutachterinnen wäre es wünschenswert, die erzieherischen Haltungen der Eltern würden sich annähern (a.a.O. S. 96 ff.). Dieser Schluss steht im Einklang mit den Äusserungen von B.________ gegenüber den Gutachterinnen, wonach er gerne weiterhin in E.________ zur Schule gehen, jedoch längere Ferienwochen mit dem Vater verbringen möchte (a.a.O. S. 63). 5. 5.1 Zwingend nachzuholen war eine Anhörung von B.________ als direkt Betroffenem. Dabei ging es selbstredend nicht darum, dem sechsjährigen Kind die Entscheidung über seinen künftigen Aufenthalt aufzubürden, sondern vielmehr darum, ihn als Subjekt im Verfahren wahrzunehmen, sich ein persönliches Bild von ihm zu verschaffen und ihm auch zu vermitteln, dass (auch, und primär) seine Eindrücke und Wünsche zählen, und nicht nur die widerstreitenden Wünsche seiner Eltern (vgl. etwa Herzig, a.a.O., Rz. 379 ff., 388 mit Hinweisen; ausserdem Peter/Dietrich/Speich, Ablauf und Stadien des Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens, in: Rosch et al., Handbuch des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, 2. Aufl., 2018, Ziff. 293). Gemäss gutachterlicher Einschätzung wollte sich B.________ gegenüber dem Gericht äussern und war ihm dies auch zuzumuten (act. 72 S. 98). Indem sie auf eine Kindesanhörung verzichtete unter Verweis auf die generell belastende Situation (welche letztlich bei getrennter, strittiger Elternschaft immer vorliegt) – anstatt diese altersentsprechend auf wenige kindgerechte Fragen zu beschränken – hat die KESB die Mitwirkungsrechte von B.________ im Verfahren betreffend seine Obhut verletzt und ist ihrer Untersuchungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.

12 F 2024 30 5.2 In der Anhörung durch das Gericht bekräftigte B.________ den Wunsch, Zeit gleichermassen in E.________ wie auch in L.________ verbringen zu dürfen, jedoch weiterhin in E.________ mit seinem besten Freund bei der bisherigen Lehrerin die Schule besuchen zu dürfen. Es wurde deutlich, dass er seinen Vater primär mit Freizeitaktivitäten an Wochenenden und Ferien assoziiert (Velotouren, Fossilien und Kristalle sammeln, Dinge bauen), während er seine Mutter primär mit dem (Schul-)Alltag assoziiert (act. 84). 5.3 Die Kindesanhörung fand in Anwesenheit der Halbschwester von B.________, F.________, statt. Auf mehrfache Nachfrage der vorsitzenden Richterin äusserte B.________ den Wunsch, seine Halbschwester bei sich zu haben, auch nach Hinweis sowohl des Gerichts als auch von F.________, dass es seine Entscheidung sei, ob er dies möchte oder nicht, und dass die Halbschwester gerne auch mit den Kindseltern draussen warten könne. Die Halbschwester von B.________ trat dabei – wie im Übrigen auch in den Akten dokumentiert – soweit erkennbar neutral und deutlich B.________ zugewandt auf. Die Anwesenden wurden durch das Gericht der Schweigepflicht unterstellt zum Schutze der Interessen von B.________ (vgl. Protokoll der Kindesanhörung, act. 84; Art. 298 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 14 Abs. 1 VRG). Es ist grundsätzlich das Recht des angehörten Kindes, sich in der Anhörung zu äussern oder nicht, aber auch, sich von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. Die Kindseltern haben diesbezüglich grundsätzlich kein Antragsrecht (nota bene wurde entsprechend auch nicht einem Antrag der Kindsmutter entsprochen, sondern einem Wunsch von B.________), handelt es sich bei der Begleitung durch eine Vertrauensperson genauso wie bei der Kindesanhörung an sich (vgl. dazu BGer 5A_887/2020 vom 25. August 2021 E. 3.3.2; 5A_70/2017 vom 11. September 2017 E. 4.2) doch um ein höchstpersönliches, vertretungsfeindliches Recht (zur Vertretungsfeindlichkeit höchstpersönlicher Rechte vgl. etwa BGE 148 III 384 E. 6.3.2). 6. Die Positionen der Parteien und Verfahrensbeteiligten lassen sich im Übrigen wie folgt resümieren: 6.1 Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, was sie damit begründet, es liege in ihrem Haushalt keine Kindswohlgefährdung vor; für die zuverlässige Betreuung und Erziehung von B.________ sei gesorgt. Probleme erblickt sie im Erziehungsverhalten des Vaters, der dabei – ihr zufolge – Unterstützung benötige, während sie auf eine solche nicht angewiesen sei. Hinsichtlich ihrer in der Vergangenheit zahlreichen Auslandsabwesenheiten versichert sie, auf solche mit Blick auf die Schul-

13 F 2024 30 pflicht von B.________ künftig – ausserhalb der Schulferien – zu verzichten, ebenso wie sie sich von körperlicher Gewaltanwendung in der Erziehung distanziert, unter Verweis darauf, ein vom Kindsvater im Herbst 2020 angestossenes Strafverfahren wegen angeblicher Tätlichkeiten gegen B.________ sei schon damals nicht an die Hand genommen worden (act. 1, 34; KESB-act. 1.126). 6.2 Gemäss dem Kindsvater sieht sich B.________ bei seiner Mutter harschen Erziehungsmethoden mit körperlicher Gewaltanwendung ausgesetzt und sind seine Betreuung sowie auch der regelmässige Schulbesuch unzureichend gewährleistet. Demgegenüber habe der Kindsvater für den Schulstart von B.________ in L.________ alles organisiert und auch sein Arbeitspensum auf 80 % reduziert. Er richte sich mithin – anders als die Kindsmutter – an den Bedürfnissen des Kindes aus (vgl. etwa act. 19 und 51 S. 2 sowie KESB-act. 5.10 und 5.58). Weiter betont er, B.________ habe sich zu keinem Zeitpunkt klar für einen Verblieb bei seiner Mutter ausgesprochen, und die Beziehung zu ihm als Vater sei von höherer Qualität als diejenige zur Mutter (act. 89 S. 7, 14). Wichtig sei auch, dass die Gutachterinnen der PUK im aktuellen Zeitpunkt – anders als damals noch diejenigen des MMI im Jahr 2021 – bei beiden Elternteilen Defizite im Erziehungsverhalten erkennen würden und einen Verbleib der Obhut bei der Kindsmutter nicht mehr bedingungslos gutheissen würden (a.a.O. S. 15). Ins Gewicht falle weiter, dass B.________ mit zunehmendem Alter einen grösseren Bedarf habe an einem männlichen Vorbild und der Kindsvater seine Defizite aktiv angehe, indem er sich für den Kurs "Starke Eltern – Starke Kinder" angemeldet habe (a.a.O. S. 17 f.). Soweit sich der Kindsvater sodann mit diversen Nebenschauplätzen befasst (etwa: unentgeltliche Rechtspflege der Kindsmutter, welche dieser nota bene bereits mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 verwehrt wurde, act. 47), ist darauf nicht weiter einzugehen. Insbesondere besteht – im vorliegenden Verfahren, in welchem es allein um die Obhutsfrage geht und in dem (anders als im Zivilprozess) ohnehin keine Rechtsgrundlage bestünde etwa für die Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung o.ä. – kein Anspruch des Kindsvaters auf Einsicht in die Buchhaltungsbelege der Kindsmutter (vgl. bereits Schreiben vom 18. Oktober 2024, act. 50). Wie es sich damit im nachfolgenden Unterhaltsprozess verhält, wird zu gegebener Zeit durch das für die Festlegung des Unterhalts zuständige Kantonsgericht zu beurteilen sein. 6.3 Die Kindesverfahrensvertreterin sprach sich zunächst zugunsten einer Obhutsumteilung an den Kindsvater aus, da der Kindsvater für B.________ in jüngerer Zeit die verlässlichere Bezugsperson gewesen sei, wohingegen sein Wohl bei der Mutter nicht ausreichend gewährleistet sei, was sich in Belastungszeichen und Entwicklungsverzögerun-

14 F 2024 30 gen gezeigt habe, die im Kindergarten thematisiert worden seien. Auch unterstützte sie den Entscheid der KESB, auf eine Kindesanhörung zu verzichten (act. 8). Nach Kenntnis des Gerichtsgutachtens sowie Beiwohnen der Anhörung von B.________ änderte sie ihren Antrag dahingehend ab, es sei für B.________ eine alternierende Obhut anzuordnen, wobei insbesondere die Mutter anzuweisen sei zur Zusammenarbeit im Rahmen einer familientherapeutischen Begleitung. Anzupassen seien die Aufgaben der Beistandschaft, wobei ein Mandatsträgerwechsel zu prüfen sei (act. 90). 6.4 Für die Beiständin stand im Vordergrund, dass die Mutter wiederholt ihre eigenen Bedürfnisse über das Kindeswohl priorisiert und B.________ nicht die notwendige Kontinuität und Stabilität geboten habe, insbesondere was seine Beschulung in E.________ angehe. Der Kontakt zu B.________ während längerer Auslandsreisen ohne das Kind sei von ihr abgebrochen worden. Sie habe zudem drei Kinder von drei unterschiedlichen Vätern gehabt, wobei für alle Kindesschutzmassnahmen bestanden hätten. Im Vergleich zur ursprünglichen Obhutszuteilung liege insofern eine veränderte Situation vor, als in der Zwischenzeit ein guter Kontakt zum Kindsvater bestehe und dieser im Leben des Kindes aktiv eingebunden sei. Weiter wies sie darauf hin, die Zusammenarbeit des Kindsvaters mit Beiständin, Schule sowie weiteren Unterstützungsangeboten sei möglich, während die Mutter sich diesbezüglich unkooperativ verhalte. Weitere Kindesschutzmassnahmen seien notwendig, und auch ein Wechsel der Beistandsperson sei angezeigt, damit die Kindsmutter noch einmal die Möglichkeit erhalten könne, sich auf die Zusammenarbeit einzulassen und die Aufgaben der Beistandsperson zu akzeptieren (act. 6, 28). 6.5 Die Vorinstanz verwies im Wesentlichen auf ihren angefochtenen Entscheid und bekräftigte, es habe das Abklärungsverfahren längere Zeit angedauert, so dass von sorgfältiger und ausreichender Prüfung der Sach- und Rechtslage auszugehen sei. Die Verhältnisse stellten sich wesentlich verändert dar; das Wohl von B.________ sei im Haushalt der Kindsmutter gefährdet. Es fehle der Mutter an Einfühlungsvermögen für das Kind ebenso wie am notwendigen Reflexionsvermögen, um zu realisieren, dass ihr Verhalten negative Auswirkungen auf das Bindungsverhalten von B.________ habe. Die Kindsmutter könne B.________ s Grundbedürfnisse nach Kontinuität, Verlässlichkeit, Verfügbarkeit, Zugehörigkeit und Vertrautheit nicht mehr im erforderlichen Masse gewährleisten, so dass das Kind bei seinem Vater besser aufgehoben wäre. Seit 2021 seien bei B.________ vermehrt Auffälligkeiten im Verhalten zutage getreten und es habe eine Ablösung von der älteren Schwester stattgefunden; hinzu kämen die aktenkundigen Handlungen der Mutter seit Januar 2024, womit eine Kindeswohlgefährdung belegt sei. Zusammenarbeit und Aus-

15 F 2024 30 tausch mit dem Helfernetz würden durch die Mutter nach wie vor verweigert. Auf eine Kindesanhörung sei bewusst verzichtet worden, zumal das Kind durch eine qualifizierte Kindesvertreterin vertreten sei (act. 33). 7. Im vorliegenden Verfahren gelten, wie bereits eingangs festgehalten, Offizialmaxime und Untersuchungsgrundsatz. Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt fest und würdigt die ihm vorgelegten Akten frei. Insofern ist es falsch, wenn der Kindsvater behauptet, alles, was nicht ausdrücklich bestritten worden sei, sei anerkannt (act. 89 S. 10). 7.1 Das Gericht holte ein Fachgutachten ein, welches sich ausführlich zur Erziehungsfähigkeit der Kindseltern äussert, das häusliche Umfeld beim Vater und bei der Mutter darstellt und Empfehlungen abgibt für weitere unterstützende Massnahmen sowie für die vorläufige Obhutsregelung. Die Parteien hatten – entgegen der aktenwidrigen Behauptung des Kindsvaters (act. 89 S. 11) – Gelegenheit, zuhanden der Gutachterstelle Ergänzungsfragen zu unterbreiten (vgl. Schreiben vom 15. Oktober 2024, act. 45). 7.2 Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Falls Zweifel bestehen, hat es ergänzende Beweise zu erheben (BGer 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.2.2). 7.3 7.3.1 Wie in E. 4.2 und 4.3 vorstehend ausgeführt, kommen die Gutachterinnen grundsätzlich zum klaren Schluss, dass das Wohl von B.________ unmittelbar weder im Haushalt der Mutter (noch in demjenigen des Vaters) dermassen gefährdet ist, dass sich eine Obhutsumteilung aufdrängen würde. Die Defizite der Kindseltern wurden erörtert und müssen angegangen werden. Sie scheinen sich jedoch ungefähr die Waage zu halten, wobei auf der Hand liegt, dass aufgrund der elterlichen Persönlichkeitsstrukturen die Kindsmutter eher berufen ist, mit B.________ den Alltag zu bestreiten (in dem es insbesondere der Struktur und Erziehung bedarf), während es dem Kindsvater verständlicherweise eher liegt, mit diesem die Freizeit zu gestalten (in welchem Rahmen dem Kind auch grössere Freiheiten zugestanden werden sollten). Es ist in der Tat bemerkenswert, dass bis anhin trotz aller Elternkonflikte B.________ offensichtlich davon profitieren kann, dass seine eher strenge, direktive Mutter die Strukturgebung und Erziehung im Alltag gewähr-

16 F 2024 30 leistet (mit Schule, Hausaufgaben etc.), während er einen grossen Teil seiner Freizeit bei seinem Vater verbringen kann, der ihm dabei sehr grosse Freiheiten lässt. 7.3.2 Entsprechend wünschen sich denn auch der Kindsvater und B.________ übereinstimmend, mehr Zeit an den Wochenenden und in den Ferien miteinander verbringen zu dürfen; dem widersetzt sich nota bene die Kindsmutter nicht. Weiter ergibt sich sowohl aus dem Gutachten als auch aus der Kindesanhörung klar, dass die aktuell gelebte Realität – d.h. Alltag mit Mutter und Schwester in E.________, Freizeit mit dem Vater in L.________ – den Bedürfnissen von B.________ entspricht und er nicht den Wunsch hat, hieran grundsätzlich etwas zu ändern. Diesbezüglich ist er konstant in seinen Wünschen, äusserte er doch bereits im Januar 2024 klar, er wolle nicht in O.________ (zu welcher Gemeinde L.________ gehört) in den Kindergarten (vgl. MAZ-act. S. 167) und erklärte er sowohl gegenüber den Gutachterinnen als auch gegenüber dem Gericht, die Situation, wie sie jetzt sei, sei grundsätzlich für ihn in Ordnung, bloss möchte er noch etwas mehr Ferien mit dem Vater verbringen (vgl. oben E. 4.3; act. 84). Gegenüber seiner Kindergärtnerin äusserte er, die Aussicht auf einen potenziellen Umzug zum Vater belaste ihn (vgl. act. 72 S. 68). Beim Vater ist verschiedentlich dokumentiert, dass er die Erziehungsaufgaben des Alltags (noch) nicht zu meistern vermag (vgl. so statt vieler Beispiele nur etwa MAZact. 262: bei im Prinzip altersentsprechend ab und zu zu erwartendem Tobsuchtsanfall von B.________ vor dem Kindergarten vermochte der Vater diesen nicht zum Kindergartenbesuch zu motivieren, sondern vermied die erzieherische Aufgabe, gab nach und nahm ihn wieder mit nach Hause). Fragezeichen wirft sodann auf, dass der Wunsch nach einer Teilnahme an der Obhut von B.________ beim Kindsvater offenbar erst aufkam, als die Kindsmutter von ihm für dessen Betreuung Unterhalt verlangte, wobei er sich in der Vergangenheit explizit dahingehend äusserte, er strebe die Obhut an, da "es ihn günstiger komme", wenn er B.________ zu sich nehme und fremdbetreuen lasse, als wenn er A.________ für die Betreuung bezahlen müsse (vgl. etwa KESB-act. 3.13, 3.21 f.). 7.3.3 Mangels Veränderung der Verhältnisse oder eigentlicher Kindswohlgefährdung im Haushalt der Mutter (die schwerer wiegen würde als diejenige, die auch im Haushalt des Vaters zu erwarten ist) bestand weder im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides eine Grundlage für eine Obhutsumteilung zum Kindsvater noch besteht heute eine solche (vgl. oben E. 2.1). Dies gilt umso mehr angesichts dessen, dass eine Obhutsumteilung absehbar zur Folge hätte, dass der Kontakt von B.________ zur Mutter – die bisher ihrerseits nur wenig Ferien- und Wochenendbetreuung übernommen hat und hierfür wohl auch nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt – weitgehend verloren ginge, mithin eine

17 F 2024 30 Umteilung der Obhut an den Vater als der Erwachsenensicht verhaftet erscheint ("Belohnung" des Vaters für seine Bemühungen, ohne indes die Bedürfnisse von B.________ nach Kontakt zur Mutter zu berücksichtigen). Sollte in der Zukunft einmal eine Obhutsumteilung erfolgen, wäre Bedingung hierfür sicherlich auch eine Bereitschaft des Vaters, im Hinblick auf Besuchs- und Ferienrechte der Kindsmutter inskünftig sein passivvermeidendes Verhalten aufzugeben und in einen Dialog mit der Kindsmutter treten zu können. 7.3.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass für eine Neuregelung der Obhut im Sinne einer alternierenden Obhutsregelung – entsprechend dem oben in E. 2.2. Gesagten – kein Anlass besteht, nachdem weiterhin klar die Kindsmutter für die Alltagsbelange zuständig ist, während der Kindsvater mit B.________ primär Ferien und Wochenenden verbringen wird (vgl. oben E. 2.4; 5.2; 7.3.2). 7.4 Der Kindsvater verweist grundsätzlich zu Recht darauf, dass indes die Defizite der Mutter bereits seit spätestens 2021 bekannt sind und bisher offenbar nicht angegangen wurden. Er verkennt dabei aber, dass auch ihn betreffend seit geraumer Zeit klar ist, dass die Erziehungsfähigkeit zuerst noch hergestellt werden müsste, er aber erst unter dem Druck des aktuellen Verfahrens erstmals einen Erziehungskurs besuchen wird. Mit dem nun vorliegenden Gutachten der PUK liegen die Defizite beider Elternteile mehr oder weniger liquide auf dem Tisch, ebenso wie die nachvollziehbare Einschätzung der Gutachterinnen, dass allenfalls im Verlauf Anlass zu einer Obhutsumteilung geben könnte, falls es dem Vater gelingt, seine Erziehungsfähigkeit zu verbessern und sich mithin die Ausgangslage dahingehend ändert, dass im Haushalt der Mutter weiterhin nicht hinlänglich auf die kindlichen Bedürfnisse eingegangen werden kann und dies der Vater zu gewährleisten und auch die nötige Erziehungsarbeit zu leisten vermag. Solches ist indes gegenwärtig alles andere als erstellt, sondern es gilt – insofern mit den Gutachterinnen – nun abzuwarten, wie sich die Erziehungs- und Kooperationsfähigkeit beider Elternteile in naher Zukunft entwickelt. Dies wird – worauf die Kindesverfahrensvertreterin zu Recht hinweist (act. 90 S. 8 f.) – sinnvollerweise eine neue Beistandsperson fortlaufend zu begleiten und zu überwachen haben. Inwiefern bezüglich der weiteren Teilnahme an Begleit- und Unterstützungsmassnahmen sowie der Kooperation mit der Beistandsperson die Ansetzung einer Ungehorsamsstrafe zielführender sein sollte als die klar im Raum stehende Aussicht, dass ein Obhutswechsel in absehbarer Zeit erneut ernsthaft zu prüfen sein wird, falls der Kindsvater eine positive

18 F 2024 30 Entwicklung zu vollziehen vermag, die Kindsmutter jedoch nicht, erschliesst sich nicht. Positiv zu werten ist, dass aktuell offenbar seitens beider Elternteile die Bereitschaft bekundet wird, ihre Kooperation erhöhen und unterstützende Angebote wahrnehmen zu wollen, auch wenn dies beide augenscheinlich leider erst unter erheblichem Druck rechtlicher Nachteile im Verweigerungsfalle tun, und weniger aus intrinsischer Motivation. 7.5 Was die verschiedenen Anträge bezüglich Regelung des Besuchsrechts sowie der Aufgaben der Beistandsperson angeht, so erscheint deren Festlegung direkt durch das Gericht weder mit Blick auf das Gehörsrecht der Beteiligten zulässig noch macht es Sinn: Als erstinstanzliche Behörde obliegt es der KESB, in Bezug auf diese Themenbereiche die nötigen Abklärungen zu treffen, zu ermitteln, worüber Einigkeit besteht und worüber eine behördliche Regelung überhaupt notwendig ist und danach erst allenfalls notwendige Massnahmen anzuordnen. Genauso obliegt auch ihr der Wechsel der Beistandsperson und die Anpassung von deren Aufgaben. Würde das Gericht die geforderten Anordnungen direkt treffen, würden die Beteiligten eine Instanz verlieren, anders als in der vorliegend entschiedenen Obhutsfrage, in welcher es einen erstinstanzlichen Entscheid gerichtlich zu überprüfen galt. 7.6 Festzuhalten ist immerhin, dass der Kindsmutter objektiv eine Kooperation mit der bisherigen Beiständin nicht mehr zuzumuten ist, nachdem diese für den neutralen Beobachter klar als Hilfsperson des Kindsvaters agierte, was sich (als ein Beispiel unter vielen) darin zeigt, dass sie die Abmeldung von der Schule in E.________ am 28. Juni 2024 nur dem Kindsvater in Kopie zur Kenntnis brachte, jedoch weder der Kindsmutter noch deren Rechtsvertreter, obwohl den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zusteht und mithin offensichtlich ist, dass die entsprechende Mitteilung auch an den Rechtsvertreter der Mutter hätte gelangen müssen (BF-act. 14). Es befremdet, dass das entsprechende Aktenstück durch die Beiständin dem Gericht vorenthalten wurde (nicht enthalten in den eingereichten MAZ-Akten, deren Vollständigkeit die Beiständin denn auch auf Nachfrage des Gerichts hin nicht bestätigen wollte) und ihm erst über den Umweg der Schule und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde. Damit hat die Beiständin ihre Auskunftspflicht gegenüber dem Verwaltungsgericht (§ 69 Abs. 2 VRG) und vermutungsweise auch ihre Aktenführungspflicht verletzt, zumal sie weitere E-Mails der Kindsmutter, welche auf diese ein negatives Licht werfen, von einem späteren Datum (16. Juli 2024) wiederum zu den Akten genommen hat, es sich mithin jedenfalls nicht so verhält, dass sie die Akten nur bis zum Datum des angefochtenen Entscheids nachgeführt hätte.

19 F 2024 30 Gleichzeitig ist aber auch festzuhalten, dass es allgemeinnotorisch mit zunehmendem Alter von B.________ vermehrt vorkommen wird, dass dieser selbst Pläne hat (mit Freunden, Vereinen etc.) und es deshalb umso mehr verbindlicher, im Voraus getroffener Regelungen bedürfen wird, wie sie der Kindsvater zu Recht einfordert. Jede Betreuungsregelung muss sich primär nach den Bedürfnissen des Kindes richten, und nicht primär nach einem allenfalls kurzfristigen Freizeitbedarf oder ständig ändernden Plänen der Kindseltern. Es geht selbstredend nicht an, dass sich B.________ und sein Vater immerzu nach den Bedürfnissen der Kindsmutter zu richten haben, sondern es wird von dieser auch zu verlangen sein, dass sie künftig die Besuchs- und Ferienregelungen – mit Unterstützung der künftigen Beistandsperson – früher und verbindlicher abspricht als dies bis anhin der Fall war, auch wenn dies allenfalls bedeutet, dass sie wieder in ihrem angestammten Beruf als Pflegehelferin bzw. Arztsekretärin (act. 72 S. 74) tätig werden muss, anstatt als Selbständigerwerbende im offenbar sehr volatilen Streetfood Geschäft mit unregelmässigen und wenig kinderbetreuungsfreundlichen Arbeitszeiten. 7.7 Schliesslich ist im Sinne eines Obiter Dictum darauf hinzuweisen, dass das Schweizer Recht die rechtliche Mutterschaft ex lege der gebärenden Mutter zuordnet (BGE 148 III 384 E. 7.3; BGer 5A_545/2020 vom 7. Februar 2022 E. 7.4). Die genauen Umstände der Zeugung sind dabei nicht relevant. Dass die Beschwerdeführerin offensichtlich auch aus sozialer Sicht Mutter von B.________ ist, der seit seiner Geburt mit lediglich kurzen Unterbrüchen (während denen er sich beim Kindsvater aufhält) in ihrem Haushalt lebt, steht ausser Zweifel. Entsprechend wirft es kein gutes Licht auf den Kindsvater, wenn er der Tatsache der genetischen Verwandtschaft allein mit ihm übermässiges Gewicht beimisst und versucht, das Faktum der Eizellenspende gegen die Kindsmutter auszuspielen und diese damit aus ihrer Mutterrolle zu drängen (act. 89 S. 21). Die Kindsmutter hat denn auch grundsätzlich aus ihrem Persönlichkeitsrecht fliessend einen Anspruch, selbst darüber zu bestimmen, mit wem aus ihrem Umfeld diese private Tatsache geteilt wird. Der Kindsvater verletzt sie potenziell in ihren Persönlichkeitsrechten, wenn er eine entsprechende Verbreitung der Tatsache der Eizellenspende gegen ihren Willen in ihrem privaten Umfeld vornimmt. Dies gilt selbstredend nicht für die Kommunikation gegenüber B.________, der seinerseits gestützt auf das Personenrecht einen klagbaren Anspruch hat auf Kenntnis seiner Abstammung (Art. 28 ZGB; BGE 134 III 241 E. 5.3.1; BGer 5A_332/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 4.3). Diesbezüglich wäre es jedoch – wie auch das Gutachten ausführt (act. 72 S. 99) – im Sinne des Kindeswohls hoch wünschenswert, wenn eine (kindgerechte) Information durch beide Eltern gemeinsam erfolgen könnte, allenfalls unter Beizug einer Fachperson zur Unterstützung der Kommunikation.

20 F 2024 30 8. In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Deren Bemessung ist ad separatum zu verweisen, damit der rasche Entscheid in der Sache nicht verzögert wird. Das Gericht wird nach Detailstudium der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichten Kostennote den Parteien diesbezüglich das rechtliche Gehör gewähren vor Entscheid darüber, in welcher Höhe die Parteientschädigung zugesprochen werden kann sowie zu wessen Lasten diese geht (KESB bzw. Kindsvater). 9. In Verfahren des Kindesschutzes wirken Verwaltungsbehörden und Gericht grundsätzlich zusammen, erstatten einander Bericht und erteilen Auskünfte, soweit nicht schutzwürdige Interessen entgegenstehen (Art. 314e Abs. 4 ZGB). Entsprechend der Bitte des Kantonsgerichts gemäss Verfügung der Einzelrichterin vom 3. Juni 2025 ist Kantonsrichterin MLaw Jeannine Berweger eine Kopie dieses Urteils zur Kenntnis zuzustellen.

21 F 2024 30 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Dispositiv-Ziffern 2 bis 6 des Entscheids der KESB Nr. 2024/0917 vom 21. Juni 2024 aufgehoben werden. 2. Der Eventualantrag des Kindsvaters auf Sistierung des Verfahrens "für die Dauer von 12 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft" wird abgewiesen. 3. Die Obhut über B.________ verbleibt bei der Kindsmutter. 4. Im Übrigen wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Neuordnung des Besuchsrechts des Kindsvaters, zur Vornahme der notwendigen Anpassungen an der bestehenden Beistandschaft (Mandatsträgerwechsel sowie Neudefinition der Aufgaben der Beistandsperson inkl. laufender Begleitung und Berichterstattung bezüglich der erzielten Verbesserungen) sowie – sofern eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist – zur Anordnung der notwendigen milderen Massnahmen zur Verbesserung der Erziehungsfähigkeit der Eltern. 5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Der Entscheid über die Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin wird ad separatum verwiesen. 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 8. Mitteilung an die Parteien und Verfahrensbeteiligten sowie an Kantonsrichterin MLaw Jeannine Berweger. Zug, 4. August 2025 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

F 2024 30 — Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.08.2025 F 2024 30 — Swissrulings