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Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.02.2020 F 2020 5

13 febbraio 2020·Deutsch·Zugo·Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer·PDF·1,019 parole·~5 min·5

Riassunto

Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER DIE EINZELRICHTERIN URTEIL vom 13. Februar 2020 [rechtskräftig] gemäss § 20 GO in Sachen A.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, 6317 Oberwil b. Zug Beschwerdeführerin gegen Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug Beschwerdegegnerin betreffend Fürsorgerische Unterbringung F 2020 5

2 Urteil F 2020 5 A. a) A.________, geb. 1974, wurde am 6. November 2019 von Dr. med. B.________ (Spital C.________) mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen. Die gegen diese ärztliche fürsorgerische Unterbringung von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid IV 2019 34 vom 18. November 2019 ab. b) Auf Antrag der Triaplus AG Klinik Zugersee vom 2. Dezember 2019 beschloss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 (Nr. IA/001/50-1/2019) eine behördliche fürsorgerische Unterbringung für A.________ mit - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Anordnungen: 1. A.________ wird gestützt auf Art. 426 ZGB in die Triaplus AG Klinik Zugersee (…) untergebracht. 2. Die Zuständigkeit für die Entlassung wird der ärztlichen Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee übertragen. Die ärztliche Leitung wird ersucht: a) A.________ erst zu entlassen, wenn die notwendige ambulante Nachbetreuung bei einer geeigneten Fachstelle oder Arzt in der Nähe ihres Wohnortes organisiert und sichergestellt ist; b) die Entlassung von A.________ mit dem Beistand abzusprechen und der KESB Ausserschwyz die Entlassung von A.________ zu melden; c) der KESB Ausserschwyz bei Notwendigkeit bis spätestens am 17. Mai 2020 Antrag auf Weiterführung der fürsorgerechtlichen Unterbringung einzureichen. Eine Beschwerde von A.________ gegen diese behördliche fürsorgerische Unterbringung wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid IV 2019 39 vom 27. Dezember 2019 ab. B. Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 11. Februar 2020; Eingang auf der Gerichtskanzlei am 12. Februar 2020) reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug einen «Rekurs gegen Freiheitsentzug» ein und machte geltend, die maximal zulässige Dauer eines ärztlichen FU von sechs Wochen sei vorbei und es lägen keine wichtigen Gründe für eine Verlängerung vor. Ausserdem ersuchte sie das Gericht um frühere Entlassung aus der Triaplus AG Klinik Zugersee.

3 Urteil F 2020 5 Die Einzelrichterin erwägt: 1. Gegen die Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung und gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB i.V.m. Art. 439 Abs. 2 ZGB und Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Abs. 2 ZGB). Sachlich zuständiges Gericht ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. a und b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). 2. Im vorliegenden Verfahren macht die in D.________ SZ wohnende Beschwerdeführerin geltend, die maximal zulässige Dauer eines ärztlichen FU von sechs Wochen sei vorbei und es lägen keine wichtigen Gründe für eine Verlängerung vor. Ausserdem ersuchte sie das Gericht um frühere Entlassung aus der Triaplus AG Klinik Zugersee. 2.1 Der Beschwerdeführerin ist entgegen zu halten, dass das Verwaltungsgericht Schwyz ihre gegen die FU-Verfügung vom 6. November 2019 und gegen den Entscheid Nr. IA/001/50-1/2019 der KESB Ausserschwyz vom 17. Dezember 2019 gerichteten Beschwerden mit den Urteilen IV 2019 34 vom 18. November 2019 und IV 2019 39 vom 27. Dezember 2019 rechtskräftig abgewiesen hat, sodass insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, als die Beschwerdeführerin einen «Rekurs gegen Freiheitsentzug» erhebt. Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf die Beschwerde offensichtlich erfüllt sind, kann die Beurteilung gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977 (GO; BGS 162.11) durch die Einzelrichterin erfolgen. Ergänzend ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass die FU-Verfügung von einer ausserkantonalen Arztperson und die behördliche fürsorgerische Unterbringung von einer ausserkantonalen KESB angeordnet worden sind. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin einen ausserkantonalen Wohnsitz in D.________ SZ, sodass das Verwaltungsgericht Zug

4 Urteil F 2020 5 auch bei einer allfälligen rechtzeitigen Beschwerdeerhebung örtlich ohnehin nicht zur Beurteilung einer Beschwerde zuständig gewesen wäre (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). 2.2 Nachdem auf die weder fristgerecht noch an das örtlich zuständige Gericht eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werden kann, bleibt festzuhalten, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin als Entlassungsgesuch im Sinne von Art. 426 Abs. 4 ZGB zu qualifizieren und zuständigkeitshalber an die Inhaberin der Entlassungskompetenz weiterzuleiten ist. Die KESB Ausserschwyz hat die Kompetenz zur Entlassung aus der behördlichen FU gemäss Ziff. 2 ihres Entscheids der ärztlichen Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee übertragen, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als Entlassungsgesuch an die Klinik weiterzuleiten ist. Der Vollständigkeit halber bleibt indessen darauf hinzuweisen, dass die KESB jederzeit die Möglichkeit hat, die Übertragung der Entlassungskompetenz zu widerrufen (s. dazu Basler Kommentar ZGB I-Geiser/Etzensberger, Art. 429/430 N 9 mit Hinweisen) und danach auch selbst über ein Entlassungsgesuch zu befinden. Dies macht insbesondere auch deshalb Sinn, weil die Delegation der Entlassungskompetenz in erster Linie lediglich einer schnelleren und weniger bürokratischen Entlassung des Betroffenen dienen soll, wenn die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der FU weggefallen sind; die Prüfung eines Entlassungsgesuchs im Falle einer behördlichen FU hingegen wäre wohl richtigerweise wiederum durch die KESB vorzunehmen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.

5 Urteil F 2020 5 Demnach erkennt die Einzelrichterin: _____________________________ 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin wird als Entlassungsgesuch an die Triaplus AG Klinik Zugersee überwiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee (unter Beilage des Originals der Beschwerdeschrift) und zur Kenntnisnahme an die KESB Ausserschwyz. Zug, 13. Februar 2020 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth Der Gerichtsschreiber lic. iur. Albert Dormann versandt am

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