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Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 30.12.2025 A 2025 28

30 dicembre 2025·Deutsch·Zugo·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer·PDF·2,391 parole·~12 min·2

Riassunto

Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2022 (Steuererlass) | Steuererlass

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Einzelrichterin: Dr. iur. Diana Oswald Gerichtsschreiber: MLaw Mauriz Müller URTEIL vom 30. Dezember 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Rekurrent vertreten durch B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Rechtsabteilung, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2022 (Steuererlass) A 2025 28

2 Urteil A 2025 28 A. A.a A.________ deklarierte mit Steuererklärung vom 8. Oktober 2023 für die Steuerperiode 2022 Einkünfte von total Fr. 22'396. (StV-act. 2). Die Steuerverwaltung rechnete ihm hingegen geldwerte Leistungen der C.________ AG im Betrag von Fr. 9'241'413. auf, wovon sie Fr. 4'620'707. abzog (Beteiligungsabzug, Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung). Die geltend gemachte Darlehensschuld von Fr. 11'117'590. qualifizierte sie – gemäss amtlicher Meldung der ESTV und wie bereits in den Vorjahren – als fiktiv und liess sie demnach nicht zum Abzug zu. Gestützt darauf wurde A.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 auf einem Einkommen von Fr. 4'619'600. und einem Vermögen von Fr. 0. definitiv veranlagt sowie bei der direkten Bundessteuer 2022 für ein Einkommen von Fr. 6'488'700. (StV-act. 1). Ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Steuerveranlagungen 2022 wurde nicht ergriffen, so dass diese mit unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist in Rechtskraft erwuchsen. A.b Hingegen liess A.________ am 11. August 2025 ein Erlassgesuch einreichen. Dieses begründete er damit, er sei Alleinaktionär der C.________ AG (fortan: "C.________" AG), welche im Juli 2004 ins Handelsregister des Kantons Zug eingetragen worden sei. Die C.________ AG habe rund 75 % am Nominalkapital der D.________, einer kroatischen Gesellschaft, gehalten, welche ihrerseits in Kroatien ansässige Tochtergesellschaften gehalten habe. Der Konzern habe E.________-Produkte produziert. Es seien Produktionsanlagen auf der Insel F.________ komplett erneuert worden, finanziert durch Kredite. Die kroatische Gesellschaft sei dann in Schwierigkeiten geraten, da sie keine Rohstoffe aus dem Iran mehr habe einführen können und A.________ wegen Korruption in Untersuchungshaft gesetzt worden sei, was ihn trotz letztlich erfolgten Freispruchs wirtschaftlich ruiniert habe. Dies habe zum Konkurs der kroatischen Gesellschaft im November 2013 geführt. In der Folge sei auch die C.________ AG in eine Überschuldung geraten und habe Konkurs anmelden müssen; dieser sei Ende Januar 2024 mangels Aktiven eingestellt worden (gemäss online abrufbarem Auszug aus dem Handelsregister: Konkurseröffnung am __ November 2023 um 09:00 Uhr; Konkurseinstellung mangels Aktiven am __ Januar 2024). Durch den Konkurs der C.________ AG habe A.________ alles verloren, sowohl Vermögen als auch Einkommen. In der Vergangenheit habe allerdings die C.________ AG ihm Darlehen gewährt, die er dann nicht mehr habe zurückzahlen können; so seien ihm diese als geldwerte Leistungen aufgerechnet und als Dividendenertrag besteuert worden. Er lebe heute von kleinen Renten der AHV und einer ausländischen Einrichtung und werde durch seinen in Kroatien ansässigen Sohn unterstützt. Er sei auf-

3 Urteil A 2025 28 grund dieser Situation nicht in der Lage, die Steuerrechnungen 2022 (im Betrag von rund 1.27 Millionen Schweizer Franken) zu bezahlen (zum Ganzen: StV-act. 4). A.c Mit Erlassentscheid Nr. 0075/0925 vom 19. September 2025 lehnte die Steuerverwaltung den Erlass der noch offenen Steuerbeträge von Fr. 531'280.45 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 sowie Fr. 751'552.20 für die direkte Bundessteuer 2022 ab (StV-act. 5). B. Hiergegen reichte A.________ am 17. Oktober 2025 (Poststempel) Rekurs bzw. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein. Er beantragte den vollständigen Erlass der veranlagten Steuern des Jahres 2022 (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2025 schloss die Steuerverwaltung auf Abweisung der Rechtsmittel (act. 3). Dabei wies sie insbesondere darauf hin, dass ihr keinerlei Unterlagen und Beweismittel bezüglich der aktuellen finanziellen Situation des Steuerpflichtigen eingereicht worden seien, namentlich auch nach dem Wegzug nach Kroatien. Zudem sei auch die mittel- bis langfristige Perspektive mit einzubeziehen sowie das Selbstverschulden des Steuerpflichtigen (jahrelanger Bezug fiktiver Darlehen bzw. geldwerter Leistungen) zu würdigen. D. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens nicht vernehmen.

4 Urteil A 2025 28 Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 164 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung über den Steuererlass sinngemäss nach den Bestimmungen von § 136 StG innert 30 Tagen seit der Zustellung des Erlassentscheides beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben. Gleiches gilt für die Beschwerde gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) i.V.m. § 47bis Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz (VO StG; BGS 632.11) für Erlassgesuche betreffend die direkte Bundessteuer. Mit dem Rekurs bzw. der Beschwerde können die unrichtige und ungenügende Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzungen gerügt werden, wobei diese Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben. Im Folgenden wird der einfacheren Lesbarkeit halber – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – der Begriff "Rekurs" für beide Rechtsmittel verwendet. 1.2 Der vorliegende Rekurs gegen den ablehnenden Erlassentscheid vom 19. September 2025 wurde am 17. Oktober 2025 der Post übergeben und erfolgte somit fristgerecht. Der Rekursschrift lassen sich Antrag und Begründung entnehmen, womit den formellen Anforderungen an eine Beschwerde Genüge getan ist (§ 136 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 2 DBG). Auf den Rekurs ist einzutreten. 1.3 Rekurse gegen Erlassentscheide der Steuerverwaltung werden durch einen Einzelrichter bzw. eine Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts beurteilt (§ 56 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1] i.V.m. § 6 Abs. 1 Ziff. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes [GO VG; BGS 162.11]). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung das Gesuch des Rekurrenten um Erlass der Steuern 2022 zu Recht abgelehnt hat. 2.1 Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (§ 164 Abs. 1 StG; Art. 167 Abs. 1 DBG). Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über das Erlassgesuch und teilt ihren Entscheid der steuerpflichtigen Person mit (§ 164 Abs. 2 StG). Zuständig für den Erlassentscheid betreffend die direkte Bundessteuer ist ebenfalls die

5 Urteil A 2025 28 kantonale Steuerverwaltung (§ 105 Abs. 1 StG). Die Bestimmungen der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung, EV DBG; SR 642.121) finden nach kantonaler Praxis auch auf Erlassgesuche betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern Anwendung. Der Steuererlass dient der Vermeidung einer grossen Härte, nicht hingegen der Revision der Veranlagung. Das Erlassverfahren ersetzt auch nicht das Rechtsmittelverfahren (Art. 7 Abs. 1 EV DBG). 2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 EV DBG liegt eine Notlage einer natürlichen Person im Sinne von Art. 167 Abs. 1 DBG (und § 164 StG) vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen (lit. a) oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (lit. b). Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (Abs. 2). Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Abs. 3). Massgebend für die Berechnung einer Notlage ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs – mithin im Zeitpunkt des Erlassentscheides der Steuerverwaltung – (Art. 10 lit. a EV DBG), wobei auch den zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen ist (lit. c und d); blosse Schwankungen nach unten bilden deshalb keinen Erlassgrund, wie auch ein kurzfristig höheres Einkommen einem Steuererlass nicht entgegensteht. Bei der Behandlung eines Steuererlassgesuchs wird aber auch die Vergangenheit berücksichtigt (lit. b): Wäre dem Gesuchsteller etwa (bei ausgewiesener Notlage im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs) im Zeitpunkt der Fälligkeit des zu erlassenden Betrags eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so wird dies im Entscheid (für den Gesuchsteller negativ) berücksichtigt (vgl. etwa VGer ZG A 2022 15 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 167 N 3, 19). 2.3 Unter dem Aspekt der grossen Härte ist zu prüfen, auf welche Ursachen die Notlage zurückzuführen ist (Richner et al., a.a.O., Art. 167a N 1 f.). 2.3.1 Als Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a EV DBG insbesondere anerkannt: eine wesentliche und andau-

6 Urteil A 2025 28 ernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund aussergewöhnlicher Belastung durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten (Ziff. 1), hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden (Ziff. 2) oder längerer Arbeitslosigkeit (Ziff. 3); eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht einzustehen hat (Art. 3 Abs. 1 lit. b EV DBG). 2.3.2 Geht die Notlage auf andere Ursachen zurück, so kann die Erlassbehörde nicht zu Gunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche des Gemeinwesens verzichten. Verzichten andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, so kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Person (Art. 167 Abs. 2 DBG) beiträgt (Richner et al., a.a.O., Art. 167 N 2b). Als andere Ursachen gelten gemäss Art. 3 Abs. 2 EV DBG insbesondere: Bürgschaftsverpflichtungen (lit. a), hohe Grundpfandschulden (lit. b), Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Lebensstandards (lit. c) und erhebliche Geschäftsund Kapitalverluste bei Selbstständigerwerbenden, welche die wirtschaftliche Existenz der Person sowie Arbeitsplätze gefährden (lit. d). 3. 3.1 Die offenen Steuerforderungen für das Jahr 2022, um deren Erlass vorliegend ersucht wird, belaufen sich auf insgesamt Fr. 1'282'832.65. Die Steuerverwaltung begründete ihren abschlägigen Bescheid damit, dass die eigentliche Aufrechnung der geldwerten Leistung im Erlassverfahren nicht mehr überprüft werden könne, sondern hierzu der ordentliche Rechtsmittelweg hätte genutzt werden müssen. Zu beurteilen sei demnach als reine Bezugsfrage, ob die aktuellen finanziellen Verhältnisse und/oder weitere Umstände einen Erlass der rechtskräftig veranlagten Steuern rechtfertigen würden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Herr A.________ sich per 1. Juli 2025 nach G.________ (Kroatien) abgemeldet habe, was eine Beurteilung seiner aktuellen finanziellen Situation erschwere. Zahlreichen öffentlich zugänglichen Quellen lasse sich allerdings entnehmen, dass Herr A.________ in den vergangenen Jahren ein international sehr erfolgreicher Geschäftsmann gewesen sei, der über ein beeindruckendes persönliches und berufliches Netzwerk im Energiesektor verfügt und mit Millionenbeträgen gehandelt habe. Es sei realistisch, dass er erneut beruflich aktiv werden könne und mithin in der Lage wäre, die Steuerforderung 2022 ganz oder teilweise zu begleichen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt erscheine die Gewährung eines Steuererlasses verfrüht; allenfalls könne ein entsprechendes Gesuch

7 Urteil A 2025 28 nach Ablauf von fünf Jahren nochmals eingereicht und geprüft werden, falls sich die wirtschaftliche Lage dann nicht wieder erholt habe. Die entsprechende Beurteilung werden dann aber eine vertiefte Prüfung der finanziellen Umstände und beruflichen Aussichten auch unter Einbezug aller ausländischen Vermögenswerte bedingen (StV-act. 5). 3.2 A.________ macht beschwerdeweise geltend, entgegen den Ausführungen der Steuerverwaltung sei an eine Beratungstätigkeit nicht mehr zu denken. Dies nicht nur wegen seiner miserablen Finanzlage, sondern auch aufgrund einer 2013 stattgehabten Krebserkrankung, welche bleibende Schäden hinterlassen habe; das tägliche Leben könne er nur noch mit starken Schmerzmitteln (Opioide) bewältigen (act. 1). 4. 4.1 Vorliegend bediente A.________ die Steuerverwaltung wie auch das Gericht nur mit sehr spärlichen Informationen zu seinen finanziellen Verhältnissen. Insbesondere lässt sich in keiner Weise nachvollziehen, wohin die bis zu rund elf Millionen Schweizer Franken hohe Darlehenssumme der C.________ AG an A.________ privat geflossen ist und weshalb sie aktuell nicht mehr zur Bezahlung der fälligen Steuerschuld zur Verfügung steht. Insbesondere ist unklar, ob allenfalls Vermögensverschiebungen stattgefunden haben, etwa zu Gunsten des Sohnes von A.________. Jedenfalls gibt zu Fragen Anlass, wie genau es dazu kam, dass das Vermögen von A.________ (privat) trotz hoher bezogener geldwerter Leistungen aus seiner nun konkursiten Holdinggesellschaft aktuell mit null beziffert wird. Es obläge im Erlassverfahren jedoch dem Gesuchsteller, hierzu spontan Erklärungen und Belege zu liefern. Dieser legt nicht dar, über welche Vermögenswerte er oder seine Familienangehörigen aktuell im Ausland verfügen und welche Verschiebungen in der Vergangenheit stattgefunden haben, die zum Vermögensverlust geführt haben. Ebenso wenig belegt er seine Aussagen zu seinem aktuell schlechten Gesundheitszustand, datieren die von ihm beigelegten Arztzeugnisse doch allesamt mindestens fünf Jahre zurück und belegen lediglich eine stattgehabte und nicht rezidivierte Krebserkrankung (Rek-act. 2 f.). Bei selbstverschuldeter Intransparenz bezüglich der wirtschaftlichen Lage und kommt ein Steuererlass unter gar keinem Titel in Frage. 4.2 Nach dem Gesagten ist eine erlasswürdige Notlage weder ersichtlich noch dargetan. Demnach erübrigen sich weitere Ausführungen zur Ursache einer allfälligen Notlage, wobei immerhin darauf hinzuweisen ist, dass es selbstredend nicht zulasten des Gemeinwesens gehen darf, wenn ein Steuerpflichtiger hohe Beträge aus einer von ihm beherrsch-

8 Urteil A 2025 28 ten Holding fingiert als Darlehen bezieht, ohne hierfür rechtzeitig die nötigen Rücklagen für die absehbaren Steuern zu tätigen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent die Voraussetzungen für einen Steuererlass nicht erfüllt. Der Rekurs ist folglich abzuweisen und der ablehnende Erlassentscheid der Steuerverwaltung vom 19. September 2025 zu bestätigen. Der Steuerverwaltung steht es dabei selbstredend frei, dem Steuerpflichtigen etwa Ratenzahlungen zuzubilligen oder ein erneutes Erlassersuchen zu einem späteren Zeitpunkt erneut vertieft zu prüfen. 6. Das Erlassverfahren ist in der Regel kostenfrei (Art. 167d Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 18 EV DBG; vgl. auch die Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten erhoben werden. Eine Parteientschädigung ist dem Rekurrenten bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Der Steuerverwaltung ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG). 7. Der vorliegende Entscheid ist grundsätzlich endgültig, da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausgeschlossen ist, ausser es handle sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). In Betracht fällt damit regelmässig einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit der gemäss Art. 116 BGG nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann. Der Entscheid, mit dem ein Steuererlass verweigert wird, kann im Wesentlichen nur wegen Verletzung des verfassungsmässigen Verbots von Willkür (Art. 9 BV) angefochten werden. Zur Willkürrüge ist allerdings nur legitimiert, wer sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt, wobei das Gesetz keinen unbedingten Rechtsanspruch auf den Erlass von Steuern ("Kann-Vorschrift") statuiert (vgl. BGer 2D_27/2022 vom 21. Juli 2022; 2D_49/2009 vom 13. August 2009). Die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt.

9 Urteil A 2025 28 Demnach erkennt die Einzelrichterin: __________________________________ 1. Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Rekurrenten (im Doppel), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug sowie an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern. Zug, 30. Dezember 2025 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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