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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 02.12.2020 S 2020 75

2 dicembre 2020·Deutsch·Zugo·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·3,627 parole·~18 min·4

Riassunto

Krankenversicherung (Prämienverbilligung) | Prämienverbilligung Krank.vers

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 2. Dezember 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Krankenversicherung (Prämienverbilligung) S 2020 75

2 Urteil S 2020 75 A. Die Versicherte, A.________, geb. 1992, stellte am 16. April 2020 fristgerecht ein Gesuch um individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2020 bei der Einwohnerkontrolle B.________ (AK-act. 7 f.). Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 verneinte die in casu zuständige Ausgleichskasse Zug einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung mit der Begründung, die Versicherte habe am 1. Januar 2020 nicht im Kanton Zug den steuerrechtlichen Wohnsitz gemäss § 4 Abs. 1 lit. a IPVG gehabt (AK-act. 9). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte Einsprache. Zur Begründung führte sie an, die Ablehnung eines Gesuchs auf individuelle Prämienverbilligung aufgrund fehlender Anmeldung der gesuchstellenden Person im Kanton Zug am 1. Januar 2020 sei willkürlich. Gemäss Art. 65 Abs. 3 KVG hätten die Kantone nämlich dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt würden. Bei einem Zuzug aus dem Ausland sei die Ausgleichskasse gehalten, Zusatzabklärungen vorzunehmen oder die Berechnung ab dem Folgemonat zu machen, was von vielen anderen Kantonen so gehandhabt werde (AKact. 10 f.). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 18. Juni 2020 ab und brachte vor, dass die Kantone für die Durchführung der Prämienverbilligung zuständig seien und eine erhebliche Freiheit in diesem Bereich geniessen würden. Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 IPVG müssten am 1. Januar des Anspruchsjahres erfüllt sein (AK-act. 14–16). B. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.________ am 22. Juni 2020 (Poststempel 25. Juni 2020) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und die Ausrichtung der Prämienverbilligung ab dem Folgemonat ihres Zuzugs in den Kanton Zug, d.h. ab April 2020, an ihren Krankenversicherer. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, das IPVG setze nicht voraus, dass anspruchsberechtigte Personen am 1. Januar des jeweiligen Anspruchsjahrs steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug hätten. So seien gemäss § 4 Abs. 3 IPVG die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar massgebend; der steuerrechtliche Wohnsitz falle jedoch nicht unter diese. Zudem machte sie sinngemäss geltend, dass eine Ablehnung ihres Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung, weil sie am 1. Januar 2020 nicht im Kanton Zug angemeldet gewesen sei, übergeordnetem Recht widerspreche. Artikel 65 Abs. 3 KVG besage nämlich, dass die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen seien (act. 1).

3 Urteil S 2020 75 C. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2020 beantragte die Ausgleichskasse unter Verweis auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, der steuerrechtliche Wohnsitz sei unter die persönlichen Verhältnisse zu subsumieren. Mit der Kappung der Steuerzuständigkeit und der Krankenkassenzugehörigkeit habe die Beschwerdeführerin unabhängig sein wollen, müsse nun aber bei einer Neuanmeldung die geltenden Bestimmungen respektieren (act. 3). D. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 5, 7, 9 und 11). Auf die dortigen Ausführungen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Am 10. November 2020 kontaktierte das Verwaltungsgericht telefonisch die Einwohnerkontrolle B.________ zwecks weiterer Abklärungen der Wohnsitzsituation der Beschwerdeführerin. Die Ergebnisse hielt das Gericht in einer Aktennotiz fest (act. 13), welche den Parteien am 17. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 14) und woraufhin sich die Beschwerdeführerin am 24. November 2020 noch einmal kurz geäussert hat (act. 15). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) grundsätzlich auf die Krankenversicherung anwendbar. Artikel 1 Abs. 2 KVG nimmt von dieser grundsätzlich vorgesehenen Anwendbarkeit der ATSG-Bestimmungen diejenigen Bereiche aus, die nicht das Verhältnis versicherte Person-Krankenversicherung betreffen (vgl. Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4673). In Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG wird explizit die Ausrichtung von Prämienverbilligungen genannt. Somit findet das ATSG vorliegend keine Anwendung.

4 Urteil S 2020 75 2. Nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung des Kantons Zug (IPVG; BGS 842.6) kann gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereicht werden. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2020 wurde am 25. Juni 2020 zuhanden des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben und gilt folglich als fristgerecht eingereicht. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist – bei Wohnsitz der Beschwerdeführerin in B.________ und unbestrittener Zuständigkeit der Ausgleichskasse Zug für die Bearbeitung und erste Beurteilung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung – zu bejahen. Die Beschwerdeführerin ist vom Einspracheentscheid vom 18. Juni 2020 auch direkt betroffen, geht es doch darum, ob ihr Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2020 zu Recht abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. Schliesslich entspricht die Beschwerde den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie materiell zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65 Abs. 3 KVG). Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie autonom festlegen können, was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 134 I 313 E. 3).

5 Urteil S 2020 75 3.2 Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht – wie bei der Prämienverbilligung – nicht abschliessend ordnet, dürfen Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen. Die kantonalen Bestimmungen über die Prämienverbilligung müssen sich somit an Sinn und Geist des KVG halten und dürfen den mit der Prämienverbilligung angestrebten Zweck nicht vereiteln (BGE 136 I 220 E. 6.1 mit Hinweisen). 4. 4.1 Im Kanton Zug ist die Prämienverbilligung im IPVG und in der dazugehörigen Verordnung (Verordnung zum Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung [IPVV; BGS 842.61]) geregelt. Gemäss § 1 Abs. 1 IPVG soll den beitragsberechtigten Personen durch die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflegeversicherung ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Die massgebenden Prämien werden verbilligt, soweit sie einen vom Regierungsrat festgelegten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 IPVG i.V.m. § 1 Abs. 1 IPVV). 4.2 Nach § 4 Abs. 1 IPVG haben Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zug (lit. a), Personen, die über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zug verfügen, die mindestens drei Monate gültig ist und für die das Bundesrecht eine Anspruchsberechtigung vorschreibt (lit. b) und unter bestimmten Voraussetzungen Personen i.S.v. Art. 65a KVG (lit. c) Anspruch auf Prämienverbilligung. Massgebend für den Anspruch auf Prämienverbilligung sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligung beansprucht wird (§ 4 Abs. 3 IPVG). 5. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr

6 Urteil S 2020 75 jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen). 6. Fakt ist, dass die Beschwerdeführerin ab August 2019 in einem Camper durch Europa reiste und infolgedessen bei der Einwohnerkontrolle B.________ Ende Juli 2019 eine Abmeldung ins Ausland erfolge. Als erstellt gilt sodann, dass sie am 19. März 2020 wieder in den Kanton Zug zugezogen ist. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei diesen Gegebenheiten einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung zu Recht verneinte mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe am 1. Januar 2020 keinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug gehabt. 6.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, es sei gar keine Voraussetzung, dass beitragsberechtigte Personen am 1. Januar des Anspruchsjahres steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug haben müssten, kann ihr nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass im IPVG nicht explizit von einem steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug am 1. Januar die Rede ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass in § 4 Abs. 1 lit. a IPVG die anspruchsberechtigten Personen genannt, mithin die Anspruchsvoraussetzungen dargelegt werden, wozu eben auch gerade der steuerrechtliche Wohnsitz im Kanton Zug gehört. In Abs. 3 derselben Bestimmung werden sodann die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligung beansprucht wird, als massgebend bezeichnet. Nachdem somit in Abs. 1 der genannten Bestimmung die Anspruchsvoraussetzungen dargelegt werden und in Abs. 3 des gleichen Paragraphen als relevanter Stichtag der 1. Januar genannt wird, lässt der Aufbau der Gesetzesbestimmung darauf schliessen, dass der steuerrechtliche Wohnsitz im Kanton Zug ebenfalls am 1. Januar des Anspruchsjahres gegeben sein muss. Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes ist mithin unter die persönlichen Verhältnisse i.S.v. § 4 Abs. 3 IPVG zu subsumieren. Hierfür spricht auch, dass der kantonale Gesetzgeber mit der Regelung von § 4 Abs. 3 IPVG beabsichtigte, eindeutige Kriterien für die Bestimmung der Anspruchsberechtigung festzulegen. In einem Bereich der Massenverwaltung, in dem eine hohe Zahl von Gesuchen zu bearbeiten sind, soll eine einfache Abwicklung ermöglicht und der administrative Aufwand geringgehalten werden. Ferner statuiert § 11 Abs. 1 IPVG, dass ein Gesuch um Prämienverbilligung bei jener Gemeinde einzureichen ist, wo die gesuchstellende Person am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatte. Nach dem Dargelegten besteht somit keine Veranlassung, den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht unter die persönlichen Verhältnisse zu subsumieren. Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen

7 Urteil S 2020 75 von § 4 Abs. 1 IPVG, mithin auch der steuerrechtliche Wohnsitz im Kanton Zug, am 1. Januar des Anspruchsjahres erfüllt sein müssen. Diese Auffassung entspricht im Übrigen auch der gerichtlich geschützten Praxis. Im Verfahren S 2016 110 hatte das Verwaltungsgericht den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2016 einer im Kanton Zug wohnhaften, verheirateten Frau zu beurteilen, deren Ehemann zum Zeitpunkt der Gesuchstellung noch in Deutschland wohnte und erst im Sommer 2016 in die Schweiz zog. Unter Hinweis auf die gemäss § 4 Abs. 3 IPVG massgebenden persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligung beansprucht wird – dort 1. Januar 2016 –, stellte das Gericht fest, dass lediglich die Beschwerdeführerin und eben gerade nicht ihr Ehemann Anspruch auf Prämienverbilligung habe (VGer S 2016 110 vom 24. November 2016 E. 4.1). 6.2 6.2.1 In casu legt die Beschwerdeführerin dar, dass sie sich im Juli 2019 zu Reisezwecken abgemeldet habe und am 1. Januar 2020 nicht im Kanton Zug angemeldet gewesen sei. Infolge der Corona-Krise sei sie dem Aufruf des Bundesrates gefolgt und am 19. März 2020 in die Schweiz zurückgekehrt; seither habe sie wieder festen Wohnsitz in B.________ (act. 1 S. 2). Im Ausland habe sie jedoch keinen neuen Wohnsitz begründet, sondern sei wohnsitzlos gewesen. Zwar habe sie sich in der Schweiz abgemeldet, aber an keinem neuen Ort angemeldet (act. 7 S. 1). Die Beschwerdegegnerin bringt zur Frage des steuerrechtlichen Wohnsitzes am 1. Januar 2020 lediglich vor, dass sich die Beschwerdeführerin im Sommer 2019 zwecks Weltreise in der Schweiz abgemeldet und die Steuerzuständigkeit gekappt habe (act. 3 S. 1). Somit legen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin ihren Rechtsschriften die Annahme zugrunde, dass Erstere am 1. Januar 2020 keinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug hatte. Sie unterlassen es jedoch, sich näher mit dem Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes auseinanderzusetzen resp. zu prüfen, ob ein solcher trotz der Auslandsreise der Beschwerdeführerin am 1. Januar 2020 immer noch vorlag. 6.2.2 Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat der Sozialversicherungsrichter auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den er als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der er überzeugt ist. Der Richter hat sich insbesondere nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen

8 Urteil S 2020 75 Rechtsfragen zu überprüfen. Er kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerdeführerin vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 34 E. 2b mit Hinweisen). 6.2.3 Folglich gilt es die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2020 steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug hatte. Ist dies zu bejahen, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. 7. 7.1 Steuerrechtlichen Wohnsitz begründet eine Person gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) am Ort, an dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14]). Der Begriff des Wohnsitzes setzt sich damit aus einem objektiven äusseren (Aufenthalt) und einem subjektiven inneren Merkmal (Absicht dauernden Verbleibens) zusammen (BGE 143 II 233 E. 2.5.2). 7.2 Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar, als es auf den gefühlsmässigen Lebensmittelpunkt nicht ankommt (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.2). Zur Bestimmung des steuerrechtlichen Lebensmittelpunkts sind vielmehr die äusserlich wahrnehmbaren familiären, beruflichen, wirtschaftlichen und weiteren rechtserheblichen Lebensumstände zu ermitteln, abzuwägen und daraufhin zu prüfen, ob sie den Schluss zulassen, es liege die Absicht des dauernden Aufenthaltes vor (vgl. BGE 143 II 233 E. 2.5.2). Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt vermag einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, sofern er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt tatsächlich dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird üblicherweise ein Jahr vorausgesetzt (vgl. BGE 143 II 233 E. 2.5.1). Dies alles gilt auch im interkantonalen Verhältnis (Art. 127 Abs. 3 BV; BGE 132 I 29 E. 4.1; BGer 2C_762/2019 vom 18. November 2019 E. 3.3.2), ferner im internationalen Zusammenhang, wobei dort zusätzlich eine "Tie-Breaker Rule" gilt, soweit diese Gegenstand eines Doppelbesteuerungsabkommens ist (so etwa zu Art. 4 Abs. 2 DBA CH-DE: BGer 2C_128/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2; 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 5.1). 7.3 Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis ausgeführt, dass es für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht genügt, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen; entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&subcollection_mI11=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&query_words=Beweislast+im+Abgaberecht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-II-233%3Ade&number_of_ranks=0#page233 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&subcollection_mI11=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&query_words=Beweislast+im+Abgaberecht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-II-300%3Ade&number_of_ranks=0#page300 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&subcollection_mI11=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&query_words=Beweislast+im+Abgaberecht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-II-233%3Ade&number_of_ranks=0#page233 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&subcollection_mI11=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&query_words=Beweislast+im+Abgaberecht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-I-29%3Ade&number_of_ranks=0#page29

9 Urteil S 2020 75 Wohnsitz begründet worden ist. Obschon das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer – anders als noch Art. 4 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt; BS 6 350; in Kraft bis 31. Dezember 1994) – zur Umschreibung des steuerlichen Wohnsitzes nicht mehr ausdrücklich auf das Zivilgesetzbuch (Art. 23–26 ZGB) verweist, hat sich der rechtliche Gehalt dieses Begriffs nicht verändert und lehnt sich weitgehend an den Wohnsitzbegriff des ZGB an (vgl. dazu Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung, BBl 1983 III 86 und 155). Nach wie vor gilt grundsätzlich, dass niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann. Gleichermassen bleibt – wie nach altem Recht – der einmal begründete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (sog. "rémanence du domicile"). Nicht entscheidend ist deshalb, wann sich der Steuerpflichtige am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat. Begibt er sich ins Ausland, so hat er die direkte Bundessteuer zu entrichten, bis er nachweisbar im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet. Eine andere Sichtweise würde eine zu grosse Missbrauchsgefahr nach sich ziehen (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 300 E. 3.3). Insbesondere ist ein bloss vorübergehender (Ausland-)Aufenthalt mit fortdauerndem Willen, den bisherigen Wohnort als Mittelpunkt der Lebensverhältnisse aufrecht zu erhalten, nicht geeignet, einen neuen Wohnsitz zu begründen (BGer 2C_678/ 2013, 2C_680/2013 vom 28. April 2014 E. 2.2). 8. 8.1 Aus den Akten ergibt sich zum steuerrechtlichen Wohnsitz der Beschwerdeführerin am 1. Januar 2020 das Folgende: Mit E-Mail vom 28. Dezember 2018 schilderte die Beschwerdeführerin dem Präsidialdepartement B.________, dass sie mit ihrer Partnerin ab August 2019 für unbestimmte Zeit in einem Camper durch Europa reisen werde. Es sei noch völlig offen, ob sie nur sechs Monate oder zwei Jahre unterwegs sein würden. Da sie nach ihrer Reise ziemlich sicher wieder nach B.________ kommen würden, wollten sie während der Reise in B.________ angemeldet bleiben. Sie erkundigten sich somit nach Möglichkeiten, trotz fehlender Wohnadresse in B.________ angemeldet bleiben zu können. Mit E-Mail vom 3. Januar 2019 teilte die Einwohnerkontrolle B.________ der Beschwerdeführerin mit, dass eine Anmeldung in B.________ nur möglich sei, wenn sie auch tatsächlich in B.________ wohnhaft seien und sich hier aufhalten würden, ansonsten müssten sie sich abmelden. Die Aufrechterhaltung der Anmeldung in B.________ sei nicht möglich. Aufgrund ihrer Ausführungen müsse eine Abmeldung ins Ausland erfolgen. Nach der

10 Urteil S 2020 75 Rückkehr von ihrer Reise könnten sie sich neu anmelden (vgl. Bf-act. 5). Gestützt auf diese Auskunft hat sich die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2019 in B.________ abgemeldet. Gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle B.________ erfolgte die Abmeldung nach C.________ [Ausland], wobei im System keine entsprechende Wohnadresse in C.________ eingetragen wurde. Am 19. März 2020 – als der Bundesrat alle Reisenden dazu aufgerufen hat, wegen COVID-19 nach Hause zu kommen – ist sie schliesslich wieder von C.________ in den Kanton Zug zugezogen (vgl. act. 13). 8.2 Würdigend ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen und durch die Einwohnerkontrolle B.________ bestätigten Ausführungen am 31. Juli 2019 zu Reisezwecken in B.________ abgemeldet hat. Die Abmeldung erfolgte offenbar nach C.________. In den darauffolgenden acht Monaten war sie zusammen mit ihrer Partnerin im Camper in Europa auf Reisen, ohne sich an einem neuen Wohnort anzumelden. Alleine durch die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle am bisherigen Wohnort und den Wegzug ins Ausland wurde jedoch kein neuer Wohnsitz im Ausland begründet. Für eine Wohnsitzverlegung genügt es jedenfalls nicht, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen. Entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist (vgl. zum Ganzen E. 7.3 vorstehend). Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Gemäss Einwohnerkontrolle B.________ wurde als Wegzugs- und Zuzugsort zwar C.________ angegeben. In Anbetracht der Tatsache aber, dass sie mit dem Camper durch Europa reiste, hatte sie im Ausland und somit auch in C.________ keinen permanenten, festen Standort, mithin fehlte es ihr an einem Bezugspunkt, an dem sich ihre Lebensbeziehungen neu hätten konzentrieren können (vgl. auch act. 15). Hierfür spricht auch, dass sie sich im Ausland nicht neu angemeldet hat und im System der Einwohnerkontrolle B.________ keine entsprechende Wohnadresse in C.________ eingetragen wurde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin stets die Absicht hatte, in die Schweiz zurückzukehren, auch wenn sie sich zu Beginn ihrer Reise über die Dauer nicht im Klaren war. Wie sich insbesondere aus dem E-Mail an das Präsidialdepartement B.________ vom 28. Dezember 2018 ergibt, wollte die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Wohnort – B.________ – als Mittelpunkt der Lebensverhältnisse jedenfalls aufrechterhalten und dort angemeldet bleiben, hat sie sich doch gerade deshalb erkundigt, was es für Möglichkeiten diesbezüglich gibt. Für eine Aufrechterhaltung des bisherigen Wohnsitzes im Kanton Zug spricht auch, dass sich die Beschwerdeführerin bei Ausbruch der Corona-Krise gegen ein Verbleiben und eine allfällige Wohnsitzbegründung im Ausland und für eine sofortige Rückkehr nach B.________ entschieden hat. Gegenteiliges wird durch die

11 Urteil S 2020 75 Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist vom Weiterbestehen des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Kanton Zug auch während der Auslandreise auszugehen. Massgebliche Beziehungen – im Sinne der Ansässigkeit – zu einem konkreten Ort im Ausland hat die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht begründet. 8.3 Nach dem Gesagten ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2020 steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug hatte, da sie keinen neuen Wohnsitz im Ausland begründete und ihr vorher begründeter Wohnsitz in B.________ somit bestehen blieb. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als begründet und sie ist gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juni 2020 ist demzufolge aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen einer Prämienverbilligung für die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 zu entrichtenden Prämien für die obligatorische Krankenversicherung neu darüber entscheidet (vgl. E. 6.2.3 vorstehend). 9. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die kantonalen Ausführungsbestimmungen in § 4 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 IPVG gegen Sinn und Geist von Art. 65 KVG verstossen und deren Anwendung im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle versagt werden müsste (vgl. E. 3.2 vorstehend). 10. Kosten werden keine erhoben. Eine Parteienschädigung ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin praxisgemäss nicht zuzusprechen.

12 Urteil S 2020 75 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juni 2020 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse Zug zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 2. Dezember 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

S 2020 75 — Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 02.12.2020 S 2020 75 — Swissrulings