VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 28. Juli 2020 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2020 27
2 Urteil S 2020 27 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1959, meldete sich am 7. November 2018 zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 53) und am 9. November 2018 ging bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 2. November 2018 ein (AWA-act. 50). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 wurde der Versicherte für die Zeit vom 22. Oktober 2019 bis 31. März 2020 dem Programm "innovation.tank 2019 – Zürich" zugewiesen (AWA-act. 15). Nachdem er den Kurs nicht angetreten hatte, wurde ihm zum Vorwurf der Nichtbefolgung von Weisungen das rechtliche Gehör gewährt (AWA-act. 8) und am 28. November 2019 verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (im Folgenden: AWA) gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 18 Tage (AWA-act. 5). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-act. 4) wies das AWA mit Entscheid vom 3. Februar 2020 vollumfänglich ab (AWA-act. 1). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Februar 2020 beantragte A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Februar 2020 und der Verfügung vom 28. November 2019. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verfügung des AWA vom 28. November 2019 sei durch B.________ erlassen worden. B.________ sei jedoch gleichzeitig Leiter des Rechtsdienstes und damit Einspracheinstanz. Die Unabhängigkeit der Einspracheinstanz sei daher nicht gewährleistet, weshalb der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020 bereits deswegen aufzuheben sei. Des Weiteren sei ihm die Zuweisungsverfügung vom 18. Oktober 2019 erst am Abend des 21. Oktober 2019 elektronisch zugestellt worden. Das Antreten eines mehrmonatigen Beschäftigungsprogramms quasi über Nacht sei unzumutbar. Sodann habe sich die RAV- Beraterin bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zu seinem Wiedererwägungsgesuch betreffend Genehmigung des Ferienbezugs vor Antritt des Beschäftigungsprogramms geäussert. Er habe in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, dass er bis zum Entscheid über sein Wiedererwägungsgesuch die Beschäftigungsmassnahme nicht anzutreten habe. Schliesslich habe er sich am und per 21. Oktober 2019 von der Arbeitslosenkasse abgemeldet. Jegliche Verfügungen des AWA wegen angeblicher Nichtbefolgung von Weisungen betreffend Sachverhalte nach diesem Datum würden daher nicht mehr greifen, da er ab dem 21. Oktober 2019 nicht mehr unter dem Weisungsregime des RAV bzw. des AWA betreffend Arbeitsbemühungen und arbeitsmarktlichen Massnahmen gestanden habe (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 17. März 2020 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen wurde auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 3).
3 Urteil S 2020 27 D. Mit Schreiben vom 18. März 2020 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu (act. 4). In der Folge gingen bei Gericht keine weiteren Eingaben mehr ein, weshalb der Schriftenwechsel per Mitte März 2020 als abgeschlossen gilt. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020 datiert vom 24. Februar 2020, wurde gleichentags der Post übergeben und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung für 18 Tage direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die
4 Urteil S 2020 27 Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Soweit der Beschwerdeführer die Befangenheitsrüge gegenüber B.________ bzw. gegen den den Einspracheentscheid verfassenden Mitarbeiter wiederholt, kann auf das vom AWA im Schreiben vom 4. Dezember 2019 Gesagte verwiesen werden (AWA-act. 2). Dabei ist der Beschwerdeführer noch einmal darauf aufmerksam zu machen, dass im Bereich der Arbeitslosenversicherung sämtliche Einsprache- und Beschwerdeverfahren durch den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse geführt werden. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, wonach ein Mitarbeiter des Rechtsdienstes des AWA, der dem Weisungsrecht von B.________ unterstehe, über die Einsprache entschieden habe, und daher die Unabhängigkeit der Einspracheeinstanz nicht gegeben sei, erweisen sich somit als unbegründet. Dies zeigt sich auch daran, dass für den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020 C.________ verantwortlich zeichnete, der juristischer Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse ist, während die Verfügung vom 28. November 2019 unbestrittenermassen von B.________ – zum damaligen Zeitpunkt Stv. Leiter des AWA – erlassen wurde. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer selbst dann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn dieselbe Person quasi in Personalunion sowohl für die Verfügung vom 28. November 2019 als auch für den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020 verantwortlich gezeichnet hätte. Es stellt keinen allgemeinen Ausstandsgrund i.S.v. Art. 36 ATSG dar, wenn (innerhalb des Verwaltungsverfahrens) die betreffende Person sich bereits mit der entsprechenden Sache befasst hat, weil andernfalls eine Verwaltungstätigkeit nicht mehr möglich wäre; so ist es nicht nur zulässig, sondern entspricht sogar der Regel, dass dieselbe Person, welche die Verfügung erlassen hat, diese auf Einsprache hin erneut überprüft (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 36 N. 16; Urteil BGer 8C_636/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3). Die Einsprache soll es nämlich der verfügenden Stelle selbst erlauben, den von ihr gefällten Entscheid erneut zu überprüfen (Kieser, a.a.O., Art. 52 N. 33). 3. 3.1 Artikel 8 AVIG zählt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auf, so unter anderem die Erfüllung der Kontrollvorschriften (lit. g). Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Daneben muss sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie
5 Urteil S 2020 27 Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Abs. 2). Der Bundesrat hat hierzu in Art. 21 Abs. 1 AVIV konkretisiert, dass sich die versicherte Person nach der Anmeldung persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu Beratungs- und Kontrollgesprächen melden muss und sicherzustellen hat, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von dieser Amtsstelle erreicht werden kann. Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Abs. 2), wobei sie mit jedem Versicherten mindestens alle zwei Monate ein Beratungs- und Kontrollgespräch führt und dabei die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft (Art. 22 Abs. 2 AVIV). Gemäss Art. 17 Abs. 3 AVIG muss der Versicherte im Weiteren eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen und hat unter anderem auf Weisung der zuständigen Amtsstelle auch an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (lit. a). 3.2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne von Art. 59 AVIG gehören die so genannten Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64a f. AVIG). Als solche gelten unter anderem vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher und privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a 1. Halbsatz AVIG). Die zuständige Amtsstelle ist grundsätzlich berechtigt, die arbeitslose Person geeigneten arbeitsmarktlichen Massnahmen zuzuweisen (Art. 17 Abs. 3 AVIG). Die Anordnung und der zeitliche Beginn von arbeitsmarktlichen Massnahmen fällt dabei prinzipiell in das Ermessen des zuständigen Personalberaters (Urteil EVG C 249/02 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2). Es steht keineswegs im Belieben des Betroffenen, selbst über die Zweckmässigkeit einer vorgesehenen Massnahme zu befinden oder eine solche gar zum vornherein generell abzulehnen. 3.3 Die versicherte Person, welche die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt
6 Urteil S 2020 27 oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, ist angemessen in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Entschuldbar ist der Grund, wenn der Besuch des Programms für die versicherte Person nicht zumutbar ist (ARV 1999 Nr. 9 S. 42; Urteil EVG C 43/04 vom 25. Juni 2004 E. 2.2). Das Bundesgericht wendet bei der Zumutbarkeitsprüfung einen strengen Massstab an und schliesst subjektive Beweggründe generell aus (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 116). Die Zumutbarkeit der Teilnahme an einem derartigen Programm ist in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu beurteilen (Art. 64a Abs. 2 AVIG). Danach ist eine Arbeit unzumutbar, welche dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. Es liegt im Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung nach Art. 64a AVIG, dass eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (Urteil EVG C 113/04 vom 2. September 2004 E. 3.2). Nach der Kasuistik stellen Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern grundsätzlich keinen persönlichen Unzumutbarkeitsgrund dar. Dies wäre höchstens denkbar, wenn eine Kinderbetreuung durch Drittpersonen bei objektiver Betrachtungsweise auch potenziell nicht in Frage käme (Urteil EVG C 43/04 vom 25. Juni 2004 E. 2.2). Auch kann eine Berufung auf die Verletzung der Menschenwürde nicht gehört werden. So ist es auch einem Programmierer zuzumuten, an Waldreinigungsarbeiten im Rahmen eines gemeindlichen Beschäftigungsprogramms teilzunehmen. Unter die persönlichen Verhältnisse können sodann allenfalls religiöse Aspekte, der Zivilstand oder aber ein durch einen Stellenwechsel des Ehepartners bedingter Wohnortswechsel fallen (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, Art. 16 S. 97 ff.). 3.4 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, im Sinne der Solidarität unter den Versicherten eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu verhindern. Die versicherte Person soll dabei am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat, angemessen mitbeteiligt werden (BGE 122 V 34 E. 4c/aa). Bestimmte Verhaltensweisen werden zudem bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen, wie insbesondere unzureichende Arbeitsbemühungen oder
7 Urteil S 2020 27 die Nichtbefolgung von Weisungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d AVIG). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (Urteil EVG C 134/06 vom 19. September 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 4. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Oktober 2019 vom RAV dem Programm "innovation.tank" zugewiesen. Der Einsatz sollte in Zürich stattfinden und vom 22. Oktober 2019 bis 31. März 2020 dauern (vgl. AWA-act. 15). Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Programm nicht antrat bzw. dass er das Programm abbrach, nachdem die Nichtteilnahme am 22. Oktober 2019 wegen zwei Vorstellungsterminen an diesem Tag durch das AWA als entschuldbar eingestuft worden ist. In der Folge ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer für diese Weisungsmissachtung zu Recht mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 18 Tage sanktioniert wurde. 4.1 Da es sich bei dem dem Beschwerdeführer zugewiesenen Programm um eine Beschäftigungsmassnahme i.S.v. Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG handelt, ist zunächst zu prüfen, ob die zugewiesene vorübergehende Beschäftigung dem Alter, dem Gesundheitszustand oder den persönlichen Verhältnisses des Beschwerdeführers angemessen und damit zumutbar war (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen, 2006, S. 106 mit Hinweis auf das Urteil EVG C 445/99 vom 12. Februar 2001). Würdigend ist diesbezüglich festzustellen, dass eine Unzumutbarkeit wegen des Alters oder der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers weder behauptet wurde noch sich Hinweise dafür erkennen lassen. Hingegen begründet der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit der Beschäftigungsmassnahme mit seinem angeschlagenen Gesundheitszustand. Er sah sich nach zwölf Monaten durchgehender psychischer und physischer Ausnahmesituation ohne einen Tag Ferien gesundheitlich nicht in der Lage, die anstehende mehrmonatige arbeitsmarktliche Massnahme mit hoher Zusatzbelastung (ordentliche Erfüllung der Arbeitsbemühungen unter gleichzeitiger Erfüllung des Beschäftigungsprogramms während der Woche) und höchst eingeschränkter Möglichkeit, kontrollfreie Tage zu beziehen, ohne eine vorgelagerte minimale Erholungsphase erfolgreich absolvieren zu können. Aufgrund dieses Vorbringens stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer damit die angeblich drohende gesundheitliche Schädigung
8 Urteil S 2020 27 überhaupt genügend glaubhaft darzulegen vermochte, um gestützt darauf einen entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG anzunehmen. Ein ärztliches Zeugnis ist den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen. Des Weiteren finden sich auch sonst keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Probleme in den Akten, die eine bestimmte Beschäftigungsmassnahme als unzumutbar erscheinen liessen und es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bis zur Zuweisungsverfügung je über gesundheitliche Probleme geklagt hätte. Es ist mithin von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen. Setzt man sich mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinander, fällt sodann auf, dass sich die geltend gemachte Unzumutbarkeit des Beschwerdeführers in erster Linie darauf bezieht, unmittelbar, d.h. ohne eine vorgelagerte minimale Erholungsphase, mit dem Beschäftigungsprogramm zu starten. Daraus kann jedoch nicht auf die Unzumutbarkeit des Beschäftigungsprogramms an sich geschlossen werden. Im Übrigen ist auf das unter Erwägung 4.2.2 Ausgeführte zu verweisen. Nach dem Gesagten gibt es vorliegend jedenfalls nichts, das im Lichte von Art. 64a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG gegen die Zumutbarkeit der hier interessierenden Beschäftigungsmassnahme spräche bzw. gar deren Verweigerung zu rechtfertigen vermöchte. 4.2 Als nächstes gilt es zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer einen entschuldbaren Grund für den Nichtantritt bzw. den Abbruch der Beschäftigungsmassnahme geltend machen kann. 4.2.1 4.2.1.1 In formeller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer, die Zuweisungsverfügung vom 18. Oktober 2019 auf postalischem Weg erhalten zu haben bzw. macht geltend, dass ihm die Verfügung erst am Abend des 21. Oktober 2019 elektronisch zugestellt worden sei, weshalb er am Beschäftigungsprogramm aufgrund dieser Kurzfristigkeit nicht habe teilnehmen können. 4.2.1.2 Aus den Akten ergibt sich, dass das RAV den Beschwerdeführer in einer per A- Post versandten Verfügung datiert vom 18. Oktober 2019 dem Programm "innovation.tank" zugewiesen hatte (vgl. AWA-act. 15). Da die Verfügung nicht eingeschrieben oder per A-Post Plus aufgegeben worden ist, können bei der Post keine Suchläufe gestartet werden, welche die rechtzeitige Zustellung belegen könnten. Wird die Tatsache oder das Datum der Aufgabe bzw. Zustellung einer Postsendung ohne Ausstellnachweis bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers
9 Urteil S 2020 27 abgestellt werden (BGE 124 V 400 E. 2a; 103 V 63 E. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 E. 2b mit Hinweisen). Die Beweislast fällt vorliegend somit zu Ungunsten des RAV aus, was auch vom AWA unter Erwägung 5d des angefochtenen Einspracheentscheids anerkannt wird. 4.2.1.3 Nach dem soeben Dargelegten ist somit davon auszugehen, dass die Zuweisungsverfügung vom 18. Oktober 2019 dem Beschwerdeführer bis zum Start des Beschäftigungsprogramms vom 22. Oktober 2019 nicht durch postalische Zustellung eröffnet wurde. Nicht unberücksichtigt bleiben darf jedoch die Tatsache, dass die RAV- Beraterin dem Beschwerdeführer die genannte Verfügung unbestrittenermassen am Abend des 21. Oktober 2019 per E-Mail zugestellt hat (vgl. AWA-act. 13 S. 1). Es trifft zwar zu, dass die Anberaumung des Beschäftigungsprogramms dadurch sehr kurzfristig war. Allerdings muss eine arbeitslose Person jederzeit erreichbar und täglich zum Antritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme in der Lage sein (Urteil BGer 8C_322/2017 vom 8. August 2017 E. 7). Im Übrigen ist dem AWA zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Zustellung der Zuweisungsverfügung über den Inhalt des Beschäftigungsprogramms und dessen Start am 22. Oktober 2019 Kenntnis hatte. Wie das AWA zutreffend darauf hingewiesen hat, fand bereits am 16. September 2019 in den Räumlichkeiten der innovation.tank gmbh ein Abklärungsgespräch statt (vgl. AWAact. 24). Auch wenn über den Inhalt des Gesprächs lediglich ein Gedächtnisprotokoll des Beschwerdeführers besteht (AWA-act. 23) und daraus nicht hervorgeht, ob der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gesprächs auch über die zeitlichen Gegebenheiten des Programms informiert wurde, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass am 16. Oktober 2019 ein Beratungsgespräch stattfand, an dem neben der RAV-Beraterin auch B.________ und D.________ teilnahmen. Anlässlich dieses Beratungsgesprächs wurde dem Beschwerdeführer die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm mit Start am 22. Oktober 2019 in Aussicht gestellt. So wurde im Protokoll folgendes festgehalten: "Auf die Frage seitens RAV, ob er das Programm Innovation Tank ab dem 22. Oktober 2019 besuchen wird, wollte er weder mit Ja noch mit Nein antworten" (vgl. AWA-act. 16). Auch wenn der Beschwerdeführer den Inhalt dieses Protokolls vehement bestreitet und er sich unter anderem auf den Standpunkt stellt, im Gespräch sei kein Datum genannt worden (vgl. Bf-act. B3), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nicht nur, dass der Verwaltung damit eine Falschprotokollierung, mithin strafrechtliches Verhalten unterstellt wird, sondern auch, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Protokollierte nicht der Wahrheit entsprechen würde, kann der Beschwerdeführer mit seinem Einwand nicht gehört werden. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass er am 18. Oktober 2019
10 Urteil S 2020 27 mit E-Mail von der innovation.tank gmbh ein weiteres Mal über die Kursteilnahme am 22. Oktober 2019 informiert wurde (vgl. AWA-act. 14). Unabhängig davon also, ob anlässlich des Beratungsgesprächs vom 16. Oktober 2019 das Startdatum des Beschäftigungsprogramms genannt wurde, hatte der Beschwerdeführer somit spätestens am 18. Oktober 2019 Kenntnis über den Inhalt und die zeitlichen Gegebenheiten des Beschäftigungsprogramms. In diesem Zusammenhang ist sodann festzustellen, dass das AWA die Nichtteilnahme am Beschäftigungsprogramm für den 22. Oktober 2019 als entschuldbar eingestuft hat, da der Beschwerdeführer zwei an diesem Tag stattfindende Vorstellungsgespräche darzulegen vermochte. Der Beschwerdeführer hätte somit erst – aber immerhin – am 23. Oktober 2019 mit dem Programm "innovation.tank" starten müssen. Unter diesen Umständen kann auch bei Eröffnung der Zuweisungsverfügung erst am Abend des 21. Oktober 2019 nicht gesagt werden, es sei dem Beschwerdeführer infolge Kurzfristigkeit nicht zumutbar gewesen, am Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. 4.2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer sodann auf den Standpunkt stellt, er habe per 21. Oktober 2019 seine kontrollfreien Tage geltend gemacht, vermag dies den Nichtantritt bzw. Abbruch der Beschäftigungsmassnahme ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Es ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer per Ende September 2019 15 kontrollfreie Tage zu gute hatte. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass der Bezug der kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage zum Voraus der zuständigen Amtsstelle gemeldet werden muss (Art. 27 Abs. 3 AVIV). Diese Meldepflicht ermöglicht es, bei der Festlegung von Gesprächs- und Vorstellungsterminen oder bei der Zuweisung in eine arbeitsmarktliche Massnahme frühzeitig auf Ferienabwesenheiten Rücksicht zu nehmen (AVIG-Praxis ALE B372). Wie das AWA zutreffend darauf hingewiesen hat, bedeutet dies im Umkehrschluss aber auch, dass der Versicherte bei seiner Ferienplanung auf bereits fixierte Gesprächstermine oder arbeitsmarktliche Massnahmen Rücksicht nehmen muss und diese dann nicht durch eine kurzfristige Ferienmeldung vereiteln kann. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die in Art. 27 Abs. 3 AVIV vorgesehene Frist von 14 Tagen für die Geltendmachung der kontrollfreien Tage bei weitem nicht eingehalten, erfolgte die Meldung für die kontrollfreien Tage ab 21. Oktober 2019 doch erst am Abend des 18. Oktober 2019 (vgl. AWA-act. 13 S. 3). Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass das AWA die Nichteinhaltung der Frist mit der Verweigerung bzw. Nichtanerkennung der geltend gemachten kontrollfreien Tage sanktioniert hat (vgl. Urteil EVG C 128/03 vom 19. September 2003 E. 2.1).
11 Urteil S 2020 27 Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich nach zwölf Monaten durchgehender psychischer und physischer Ausnahmesituation ohne einen Tag Ferien gesundheitlich nicht in der Lage gesehen, die anstehende mehrmonatige arbeitsmarktliche Massnahme mit hoher Zusatzbelastung (ordentliche Erfüllung der Arbeitsbemühungen unter gleichzeitiger Erfüllung des Beschäftigungsprogramms während der Woche) und höchst eingeschränkter Möglichkeit, kontrollfreie Tage zu beziehen, erfolgreich absolvieren zu können, nichts. Auch wenn für die Dauer der arbeitsmarktlichen Massnahme der Bezug der erworbenen kontrollfreien Tage für den Beschwerdeführer unbestrittenermassen eingeschränkt gewesen wäre, hätte er während des fünfmonatigen Beschäftigungsprogramms dennoch Anspruch auf eine Woche kontrollfreie Tage gehabt (vgl. AVIG-Praxis ALE B374). Sodann wäre dem Beschwerdeführer sicherlich auch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um nebst dem Besuch des Programms "innovation.tank" auch noch seiner Pflicht zur Arbeitssuche nachzukommen, zumal Vorstellungsgespräche auch während der Arbeitszeit im Beschäftigungsprogramm hätten wahrgenommen werden können. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gleichermassen wie während einer laufenden Kündigungsfrist und bestehender Arbeitspflicht auch während der Dauer einer arbeitsmarktlichen Massnahme um eine Anschlussstelle zu bemühen gehabt hätte. Die Zusatzbelastung sowie die eingeschränkte Möglichkeit kontrollfreie Tage zu beziehen, rechtfertigen ein Absehen von der gesetzlich geregelten Frist von 14 Tagen für die Geltendmachung der kontrollfreien Tage somit nicht. In diesem Zusammenhang ist sodann noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Einwand des Beschwerdeführers der psychischen und physischen Ausnahmesituation als reine Schutzbehauptung einzustufen ist, lassen sich in den Akten doch keinerlei Hinweise für gesundheitliche Probleme finden. Vielmehr ging es dem Beschwerdeführer mit dieser kurzfristigen Ferienmeldung offensichtlich darum, die Programmteilnahme zu vereiteln. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die Meldung der kontrollfreien Tage am gleichen Tag erfolgte wie die Information über die Zuweisung zum Programm "innovation-tank", die Ferien mithin in Kenntnis des Beschäftigungsprogramms eingegeben wurden. Darüber hinaus ist dem AWA beizupflichten, dass der Wille des Beschwerdeführers, nicht am Beschäftigungsprogramm teilnehmen zu wollen, bereits vor Zuweisungsverfügung klar ersichtlich war (vgl. Gesprächsprotokoll vom 4. September 2019 [AWA-act. 27], Gesprächsnotiz/Gedächtnisprotokoll vom 16. September 2019 [AWA-act. 23] und Gesprächsprotokoll vom 16. Oktober 2019 [AWA-act. 16]). Wie das AWA diesbezüglich sodann zutreffend festgestellt hat, teilte der Beschwerdeführer dem RAV selbst mit E-Mail vom 21. Oktober 2019 noch mit, dass er die Zuweisungsverfügung studieren und dann
12 Urteil S 2020 27 über eine Teilnahme oder Nichtteilnahme am Programm entscheiden werde (vgl. AWAact. 13 S. 2). Der versicherten Person steht es jedoch nicht zu, zu bestimmen, unter welchen Umständen sie an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen will oder nicht (vgl. Urteil BGer 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E. 3.2). Schlussendlich hat sich der Beschwerdeführer am gleichen Tag, an dem ihm die Verweigerung der kontrollfreien Tage mitgeteilt wurde, von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet (vgl. AWA-act. 13 S. 3 und AWA-act. 12). Auch dies erfolgte wohl deshalb, weil der Beschwerdeführer am Programm "innovation.tank" nicht teilnehmen wollte. 4.2.3 Ebenfalls fehl geht der Einwand des Beschwerdeführers, er habe am 21. Oktober 2019 ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die kontrollfreien Tage eingereicht (vgl. AWA-act. 13 S. 2), weshalb er in gutem Glauben habe davon ausgehen dürfen, dass er bis zum Entscheid über sein Wiedererwägungsgesuch die Beschäftigungsmassnahme nicht anzutreten habe. Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung im Ermessen der Verwaltung liegt und kein Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht. Dementsprechend kann der Versicherungsträger weder von einer Partei noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden (Kieser, a.a.O., Art. 53 N. 69). Im Übrigen wäre ein Nichteintretensentscheid auf ein Wiedererwägungsbegehren (was aufgrund des dem Versicherungsträger zustehenden Ermessen zulässig ist) ohnehin nicht anfechtbar gewesen (Kieser, a.a.O., Art. 53 N. 85). Des Weiteren gab es vorliegend trotz Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers seitens des RAV keine Änderung der Zuweisung ins Programm. Vielmehr hat die zuständige RAV-Beraterin dem Beschwerdeführer als Antwort auf sein Wiedererwägungsbegehren am 21. Oktober 2019 lediglich eine Kopie der Zuweisungsverfügung per E-Mail zugesandt (vgl. AWA-act. 13 S. 1). Der Beschwerdeführer wäre somit unabhängig von der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs verpflichtet gewesen, am 22. bzw. am 23. Oktober 2019 mit dem Programm zu starten. Dass sich der Beschwerdeführer dem bewusst war, zeigt sich daran, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig mit dem Wiedererwägungsgesuch am 21. Oktober 2019 mitteilte, er werde den Entscheid nach Erhalt studieren und dann über die Teilnahme oder Nichtteilnahme informieren und er nach Zustellung der Zuweisungsverfügung mit einer angeblichen Unzumutbarkeit infolge Kurzfristigkeit und zwei am 22. Oktober 2019 stattfindenden Vorstellungsgesprächen argumentierte. Der Einwand, er habe bis zum Entscheid über sein Wiedererwägungsgesuch davon ausgehen dürfen, dass er die Beschäftigungsmassnahme nicht anzutreten habe, erfolgte schliesslich erst im Rahmen des Einspracheverfahrens. Bei einer allfälligen diesbezüglichen
13 Urteil S 2020 27 Unsicherheit hätte sich der Beschwerdeführer beim RAV informieren sollen. Wenn der Beschwerdeführer die Massnahme jedoch aus eigener Initiative abbricht (oder erst gar nicht antritt), ohne dass die Zuweisung geändert worden ist, setzt er sich der Gefahr einer Sanktion aus (AVIG-Praxis AMM A76). Wie bereits erwähnt, stand es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht zu, selbst zu bestimmen, unter welchen Umständen er am Beschäftigungsprogramm teilnehmen will oder nicht bzw. auf einen Entscheid der Verwaltung betreffend sein Wiedererwägungsbegehren zu warten, um sich dann für eine Teilnahme bzw. Nichtteilnahme zu entscheiden. 4.2.4 Das soeben Ausgeführte hat schliesslich auch in Bezug auf die Abmeldung des Beschwerdeführers von der Arbeitslosenversicherung zu gelten. Es trifft zwar zu, dass die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer seine Abmeldung mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 bestätigte (vgl. AWA-act. 11). Eine Änderung der Zuweisung ins Programm erfolgte jedoch nicht, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin verpflichtet war, das Programm anzutreten. Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Standpunkt stellt, das AWA wäre aufgrund seiner Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung nicht mehr befugt gewesen, ihn in der Anspruchsberechtigung einzustellen, kann er nicht gehört werden. Wie sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2019 ergibt, wollte sich der Beschwerdeführer per 21. Oktober 2019 plus die ihm noch zustehenden kontrollfreien Tage von der Arbeitslosenversicherung abmelden (vgl. AWA-act. 12). Dem AWA ist somit Recht zu geben, dass die Abmeldung nicht direkt per 21. Oktober 2019 erfolgte, sondern vielmehr per 11. November 2019, wollte der Beschwerdeführer die ihm noch zustehenden 15 kontrollfreien Tage doch gerade noch beziehen. Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass das AWA den Nichtantritt/Abbruch des Beschäftigungsprogramms vom 22. bzw. 23. Oktober 2019 trotz Abmeldung vom 21. Oktober 2019 noch beurteilt hat. 4.3 Insgesamt hat daher das AWA zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenmächtigen Fernbleiben ab dem 23. Oktober 2019 eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund abgebrochen und damit die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt hat. Damit ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). 5. Zu prüfen bleibt noch, ob die vom AWA gestützt auf den Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) verfügten 18 Einstelltage angemessen sind.
14 Urteil S 2020 27 5.1 Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 30 Abs. 3 AVIG dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage. Wird der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, ist die Einstellungsdauer angemessen zu erhöhen (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Nach dem Gesagten richtet sich die Bemessung der Einstellungsdauer somit nach dem Verschulden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, wobei alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Verschuldensmindernde Umstände können unter anderem das Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung auf eine Neuanstellung sein (Chopard, a.a.O., S. 167).
15 Urteil S 2020 27 5.2 5.2.1 Nach der AVIG-Praxis ALE D79 wird der Nichtantritt bzw. der Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung bzw. die Beendigung einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Programmträger als mittelschweres Verschulden qualifiziert und nach dem Einstellraster sanktioniert. Während der erstmalige Abbruch einer solchen vorübergehenden Beschäftigung mit 16 bis 20 Einstelltagen sanktioniert wird, wird der Nichtantritt im Erstfalle mit 21 bis 25 Einstelltagen sanktioniert. 5.2.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein Eingreifen des Sozialversicherungsrichters in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich mithin nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: Urteil EVG C 127/06 vom 14. September 2006 E. 4.2). 5.3 Im Lichte von Art. 45 Abs. 3 AVIV ist festzustellen, dass das AWA das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als grundsätzlich mittelschwer qualifiziert hat. Mit einer Einstelldauer von 18 Tagen wurde die Sanktion sodann im mittleren Bereich des Einstellrasters gemäss seco angesetzt, sieht der genannte Raster für den erstmaligen Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung doch einen Rahmen von 16 bis 20 Tagen vor (vgl. E. 5.2.1 oben). Unter Berücksichtigung obiger Erwägungen erscheint dies angemessen. Im Übrigen gibt es auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Verwaltung die persönlichen Verhältnisse, das Alter, die familiäre Situation, die finanziellen Verhältnisse etc. im Rahmen ihres Ermessens nicht richtig gewürdigt hätte. Da das Gericht nicht ohne Not in das Ermessen der Verwaltung eingreift und eine Ermessensüberschreitung bzw. ein Ermessensmissbrauch durch nichts indiziert werden, erweist sich der Einspracheentscheid denn auch hinsichtlich Sanktionshöhe als korrekt.
16 Urteil S 2020 27 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorgehensweise des AWA, den Beschwerdeführer für den Abbruch einer arbeitsmarktlichen Massnahme mit Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 18 Tage zu sanktionieren, nicht zu beanstanden ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen. 7. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
17 Urteil S 2020 27 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern. Zug, 28. Juli 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am