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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 83

20 aprile 2020·Deutsch·Zugo·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·3,628 parole·~18 min·5

Riassunto

Invalidenversicherung (Hilfsmittel) | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch URTEIL vom 20. April 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch seine Eltern und Beistände B.________, diese vertreten durch C.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Hilfsmittel) S 2019 83

2 Urteil S 2019 83 A. Der 1999 geborene A.________ wurde am 24. Januar 2000 von seinen Eltern aufgrund einer verzögerten visuellen Entwicklung, eines allgemeinen Entwicklungsrückstands und einer organischen Auffälligkeit der Nieren bei der IV-Stelle des Kantons Zug zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 1 S. 1–5). Die IV-Stelle hat in der Folge die Geburtsgebrechen Ziff. 387 (angeborene Epilepsie), 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) und 467 (angeborene Enzymdefekte des intermediären Stoffwechsels, die in den ersten fünf Lebensjahren manifest werden) anerkannt. Deshalb sprach ihm die Verwaltung medizinische Massnahmen und Hilfsmittel zu. Ebenso erhält er eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (letztmals bestätigt mit Verfügung vom 25. Oktober 2017; IV-act. 318) und seit dem 1. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 8. August 2017; IV-act. 309). Im Weiteren erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für zahlreiche Gehhilfen (Mitteilungen vom 4. Januar 2010 [Laufhilfe Nurmi Neo Gr. 3 für zu Hause; IV-act. 135], vom 20. Dezember 2012 [Laufhilfe Flux Gr. 2 für zu Hause; IV-act. 197], vom 18. Juni 2014 [Laufhilfe Flux Gr. 3 für die Schule; IV-act. 226] sowie vom 24. August 2015 [Laufhilfe Flux Gr. 4 für zu Hause; IV-act. 268]). Als Ersatz für die Laufhilfe Nurmi Gr. 3 wurde mit Kostenvoranschlag vom 12. Oktober 2017 um Kostengutsprache für eine Laufhilfe Flux Gr. 4 für den Gebrauch in der Schule ersucht (IV-act. 319). Die IV-Stelle tätigte diesbezügliche Erhebungen und stellte mit Vorbescheid vom 24. April 2018 die Abweisung der Kostengutsprache für eine zweite Gehhilfe in Aussicht (IV-act. 334). Nach erhobenem Einwand leitete die Verwaltung weitere Abklärungen in die Wege und holte sowohl Auskünfte wie auch eine fachtechnische Beurteilung der Schweizerischen Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) Horw ein, welche am 11. Januar 2019 erstattet wurde (IV-act. 348). Am 29. Mai 2019 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (IV-act. 354). B. Beschwerdeweise lässt A.________ beantragen, die Verfügung vom 29. Mai 2019 sei aufzuheben und ihm sei im Rahmen der Hilfsmittelversorgung Kostengutsprache für eine zweite Gehhilfe zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 3. Juli 2019 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 500.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 3). D. Die IV-Stelle schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 6).

3 Urteil S 2019 83 E. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 8 und 10). F. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 (act. 12) liess A.________ die Stellungnahme vom Fahrdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) vom 3. Dezember 2019 (Bfact. 4) einreichen. Die IV-Stelle liess sich hierzu vernehmen (act. 14). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 29. Mai 2019; diese ging gemäss unbestritten gebliebenen Angaben den Eltern des Beschwerdeführers frühestens am 30. Mai 2019 zu. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 1. Juli 2019 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu: 29. Mai 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind

4 Urteil S 2019 83 in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer unter dem Titel von Art. 21 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine zweite Gehhilfe hat. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Aus Art. 21 Abs. 2 IVG fliesst jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass Behinderte so selbständig wie eine nichtbehinderte Person leben können (Urteil BGer 9C_197/2010 vom 14. Dezember 2010 E. 5). 3.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).

5 Urteil S 2019 83 3.3 Der Anspruch auf Hilfsmittel im Rahmen der im HVI-Anhang aufgeführten Liste erstreckt sich auf Vorkehren, die für den Kontakt mit der Umwelt notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). Das Erfordernis ergibt sich aus dem allgemein für Eingliederungsmassnahmen geltenden Grundsatz, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt. Zudem besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI). Die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung muss zeitgemäss sein (BGE 143 V 190 E. 2.3 und E. 7.3.2). 3.4 Es ist Aufgabe der IV-Stelle, die Hilfsmittelversorgungen auf deren Einfachheit und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen. Während der Planungsphase ist die vom BSV bezeichnete Abklärungsstelle (SAHB; Rz. 3010 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2020) mit einer Abklärung zu beauftragen. Die SAHB unterstützt die IV-Stelle bei der fachtechnischen Beurteilung von Hilfsmittelversorgungen (Rz. 3009 KHMI) und macht fachtechnische Beurteilungen auf Anfrage der IV-Stelle unter anderem für Rollstühle (Rz. 3010 KHMI). Die Stellungnahme der SAHB hat die Arbeit der IV-Stelle zu erleichtern, indem sie die Bedürfnisse der Behinderten objektiviert, die Hilfsmittelversorgung bezüglich Einfachheit und Zweckmässigkeit im Sinne der IV-Gesetzgebung überprüft, nicht als gerechtfertigt beurteilte Versorgungen ausreichend begründet, das Preis- Leistungsverhältnis beurteilt, die verschiedenen Aspekte einer Hilfsmittelversorgung in Beziehung zu den einschlägigen Bestimmungen der HVI und des KHMI bringt und der IV- Stelle für Rückfragen zur Verfügung steht (Rz. 3014 KHMI). Die Abklärungen der SAHB haben ausschliesslich Empfehlungscharakter; die Verantwortung für den Entscheid liegt bei der IV-Stelle (Rz. 3015 KHMI). 3.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Verwaltungsträger wie auch im Streitfall das Gericht (Art. 61 lit. c ATSG) haben sich aufgrund des gesamten Beweismaterials eine Meinung darüber zu bilden, ob die umstrittenen Tatsachen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind oder nicht (BGE 125 V 351 E. 3a).

6 Urteil S 2019 83 4. Die IV-Stelle verneinte den Anspruch auf eine zweite Gehhilfe in der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, der Versicherte habe im Mai 2017 das 18. Altersjahr erreicht. Es werde eine ganze Invalidenrente ausgerichtet. In den Arbeitsprozess habe er wegen seiner Beeinträchtigung nicht eingebunden werden können. Der Besuch des Zentrums D.________ habe offensichtlich nicht der Ausbildung gedient. Weiter habe dem Bericht des Zentrums D.________ entnommen werden können, dass die Laufhilfe in der Schule als Hilfsmittel zur Fortbewegung und nicht als Behandlungsgerät gedient habe. Gemäss dem Bericht des SAHB vom 11. Januar 2019 sei der Versicherte seit September 2018 nicht mehr im Zentrum D.________, sondern in der Stiftung E.________. Auch dort halte er sich nicht zu Schulungs- oder Ausbildungszwecken auf, sondern sei in einer Beschäftigungsgruppe untergebracht. Eine Therapierung werde in der Stiftung E.________ nicht durchgeführt. Deswegen sei aus versicherungsrechtlicher Sicht festzustellen, dass die zweite Gehhilfe nicht (mehr) als Behandlungsgerät diene und der Aufenthalt des Versicherten in der Stiftung E.________ an fünf Tagen pro Woche weder therapeutisch-medizinischen noch schulisch-(weiter-)bildungsmässigen Zwecken diene. Grundsätzlich bestehe daher nur Anspruch auf eine Gehhilfe. Soweit die Gehhilfe Flux Gr. 4 zu Hause benützt werde, könnten damit allfällige medizinisch-therapeutische Zwecke erfüllt werden. Eine entsprechende therapeutische Notwendigkeit während der Aufenthalte in der Stiftung E.________ bestehe offensichtlich nicht. Dazu komme, dass es keineswegs als unmöglich oder unzumutbar erscheine, die Gehhilfe Flux mit dem eigenen Van oder mit der Hilfe der Bekannten und Freunde, welche ja den Van der Eltern des Versicherten für diesen Zweck benützen könnten, zu transportieren (IV-act. 354 S. 4). 4.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es sei zunächst unbestritten, dass die betreffende Gehhilfe in der Hilfsmittelliste aufgeführt sei und dass er diese zur selbständigen Fortbewegung und nicht zur medizinischen Behandlung benötige. Ausserdem sei die Erstversorgung mit der beantragten Laufhilfe unstreitig. Zu klären sei die Frage, ob er – wie bisher – Anspruch auf eine zweite Gehhilfe habe, weil diese nicht zwischen seinem Aufenthaltsort tagsüber in der Stiftung E.________ und zu Hause hin und her transportiert werden könne, mithin ob die doppelte Ausführung des beantragten Hilfsmittels einfach und zweckmässig sei. Sodann rügt der Beschwerdeführer, eine Prüfung der Kostenübernahme als Behandlungsgerät sei obsolet, weil die Voraussetzungen hierfür nicht (mehr) erfüllt seien. Der Leistungsanspruch sei eindeutig im Rahmen der Hilfsmittelversorgung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG zu prüfen. Ferner sei die betreffende Gehhilfe nicht mit einem Asterisk versehen, sodass es aus rechtlicher

7 Urteil S 2019 83 Sicht irrelevant sei, zu welchem Zweck er sich in der Stiftung E.________ aufhalte. Voraussetzung sei demnach einzig, dass die doppelte Versorgung einfach und zweckmässig sei. Selbst das SAHB unterstütze die Abgabe einer zweiten Gehhilfe aus fachtechnischer Sicht, weil die Laufhilfe Flux Gr. 4 durch ihre Grösse und Schwere für den Fahrer sehr unhandlich sei und selbst in einem Kombi nur transportiert werden könne, wenn die Rückbank nach vorne geklappt werde (act. 1 Ziff. 3 ff.). 4.2 Die IV-Stelle räumt ein, inzwischen sei es tatsächlich so, dass sich die Frage stelle, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf zwei Laufhilfen als Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 IVG habe. Infolgedessen sei auch nicht mehr relevant, ob er die zweite Laufhilfe benötige, um erwerbstätig zu sein oder das Hilfsmittel für die Schulung benötige. Nunmehr gehe es darum, ob der Versicherte im Rahmen der Vorgabe, wonach die Hilfsmittelversorgung einfach und zweckmässig sein solle, zur Fortbewegung, Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder Selbstsorge Anspruch auf eine zweite Laufhilfe habe. Es sei zwar zutreffend, dass das SAHB grundsätzlich die Abgabe einer zweiten Gehhilfe aus fachtechnischer Sicht unterstütze, allerdings sei die Argumentation aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht irrelevant. Denn es könnte für die Fortbewegung auch ein Rollstuhl benützt werden, indessen werde lediglich aus medizinischen Gründen (Thrombosegefahr) die Gehhilfe bevorzugt, was für den Anspruch keine Rolle spiele. Überdies sei es weder unmöglich noch unzumutbar, an einzelnen Tagen den Rollstuhl zu transportieren und an anderen Tagen die Laufhilfe mit dem familieneigenen Van. Dies relativiere die Voraussetzung der Einfachheit und Zweckmässigkeit der doppelten Laufhilfenversorgung doch ganz erheblich. Sicherlich wäre es komfortabler, indessen habe eine versicherte Person keinen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgung. Zu guter Letzt wies die IV-Stelle daraufhin, dass es nicht mehr relevant sei, ob in der Vergangenheit unter dem Aspekt der notwendigen Behandlungsgeräte zwei Laufhilfen zugesprochen worden seien. Es bestehe weder eine Grundlage, die Verwaltung darauf pro futuro zu behaften, noch ein Anspruch auf Austauschbefugnis. Vielmehr sei unter den heute gegebenen, neuen Umständen der Anspruch auf zwei Laufhilfen gestützt auf Art. 21 IVG zu prüfen (act. 6 S. 4 ff.). 5. 5.1 Die Parteien sind sich einig, dass es zu prüfen gilt, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine zweite Gehhilfe hat. Laut Art. 21 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Sozialrehabilitation – Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der

8 Urteil S 2019 83 Umwelt oder Selbstsorge – notwendig sind. Der Hilfsmittelanspruch dieser ohne Asterisk bezeichneten Gruppe besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 21–21quater N. 5). 5.2 Unstreitig ist, dass der Versicherte im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine Gehhilfe Flux Gr. 4 hat. Diese hat er mit Mitteilung vom 24. August 2015 (IVact. 268) zugesprochen erhalten. Insofern erfüllt die Gehhilfe Flux Gr. 4 sicherlich zumindest in einmaliger Ausführung sämtliche geforderten Voraussetzungen. Deshalb erübrigen sich Weiterungen zum Eintritt der Invalidität, zum Hilfsmittelbegriff wie auch zur Sozialrehabilitation. Diese Erfordernisse sind zweifelsohne gegeben. 5.3 Es stellt sich sodann die Frage, ob eine zweite Gehhilfe unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit abgegeben werden kann. Die IV-Stelle hat hierfür eine fachtechnische Beurteilung des SAHB vom 11. Januar 2019 eingeholt (IV-act. 348). Aus dem Bericht erhellt, dass ein Rollator, der vor sich hergeschoben wird, für den Beschwerdeführer ungeeignet sei. Weiter wurde ausgeführt, die Laufhilfe Flux Gr. 4 sei das grösste erhältliche Modell. Es sei zudem bekannt, dass die grösseren Flux Laufhilfen schlecht in einem Auto transportiert werden können. Deswegen hätten einige Nutzer zwei solcher Gehhilfen. Selbst für einen Kombi sei die Laufhilfe oft nur transportierbar, wenn die Rückbank des Autos nach vorne geklappt werde. Wöchentlich seien zehn Fahrten vom Wohnort in die Stiftung E.________ nötig. Fünf Fahrten würden durch das SRK erledigt, deren Freiwillige ältere Leute mit Privatfahrzeugen seien. Das Verladen sei nur möglich, wenn die Rückbank nach vorne geklappt werde. Ferner sei die Gehhilfe mit Zubehör über 10 kg schwer sowie sehr unhandlich, weshalb das Einladen für diese Personen nicht einfach sei. Eine Fahrt werde durch das Tixi Taxi erledigt, wobei der Flux transportiert werden könne. Die restlichen vier Fahrten erfolgten durch Freundinnen der Mutter, welche ihr eigenes Fahrzeug mit denselben Problemen wie soeben geschildert benutzten, und durch sie selber. Im Van der Eltern des Versicherten könne die Laufhilfe zusammengeklappt transportiert werden. Von Seiten der Stiftung E.________ sei ein Transport fahrzeugtechnisch nicht unmöglich, indessen ein logistisches und kostenmässiges Problem. Der Beschwerdeführer habe zwar auch einen Rollstuhl. Dieser wäre einfacher zu transportieren und hätte auch in den meisten Autos Platz. Aus medizinischen Gründen sei es jedoch wichtig, dass sich der Beschwerdeführer körperlich mehr bewegen könne. Gemäss Arztbericht bestehe bei

9 Urteil S 2019 83 weniger körperlicher Betätigung die Gefahr einer Thrombose. Der Rollstuhl sei deshalb zum heutigen Zeitpunkt keine Alternative um das Transportproblem zu lösen. Die Abgabe einer zweiten Gehhilfe werde unterstützt. Da der Versicherte vermutlich nicht mehr viel grösser werde, könne die offerierte Gehhilfe zudem länger als die vorhergehenden benutzt werden. 5.3.1 Ein besonderes Augenmerk gilt es im hier zu beurteilenden Fall auf die Notwendigkeit zu legen. Denn der Aspekt der Notwendigkeit bestimmt die Frage, in wie vielen Exemplaren das Hilfsmittel abzugeben ist. Die Notwendigkeit eines Hilfsmittels bezieht sich auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 21–21quater N. 23; BGE 135 I 161 E. 5.1). Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer für die Fortbewegung einer Laufhilfe Flux Gr. 4 bedarf. Der ebenfalls zur Verfügung stehende Rollstuhl ist keine taugliche Alternative. Wie dem SAHB-Bericht vom 11. Januar 2019 (IV-act. 348) zu entnehmen ist, benötigt der Versicherte vermehrte körperliche Betätigung aufgrund der Thrombosengefahr (vgl. den Bericht von Dr. med. F.________, Fachärztin für Innere Medizin, vom 18. Mai 2018 [IV-act. 337 S. 3 f.]). Insofern kann die Auffassung der Verwaltung, wonach die angeführten medizinischen Gründe bezüglich Hilfsmittelanspruch keine Rolle spielten, nicht geteilt werden. Es kann vom Beschwerdeführer sicherlich nicht verlangt werden, sich einem gesundheitlichen Risiko auszusetzen. Ebenfalls untauglich wäre die Verwendung eines Rollators, weil dieser vor sich hergeschoben werden müsste, was der Versicherte indessen nicht in der Lage ist zu tun. Im Weiteren ist unter dem Titel der Notwendigkeit der Frage nachzugehen, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die bereits für den Heimgebrauch erhaltene Laufhilfe jeweils in die Stiftung E.________ mitzunehmen. Die Abklärung durch das SAHB hat gezeigt, dass die Gehhilfe Flux Gr. 4 selbst in zusammengefaltetem Zustand schlecht in einem Auto transportiert werden kann. Auch in einem Kombifahrzeug ist dies nur möglich, wenn die Rückbank nach vorne geklappt wird (vgl. IV-act. 348 S. 2). Von zehn durchzuführenden Fahrten pro Woche kann an deren zwei, namentlich wenn die Eltern des Beschwerdeführers mit ihrem Van oder das Tixi Taxi fahren, die Laufhilfe mittransportiert werden. In den übrigen Fällen erfolgen die Transporte durch das SRK, diesfalls vor allem durch ältere Personen mit eigenem Fahrzeug, sowie durch Freundinnen der Mutter des Beschwerdeführers, ebenfalls mit deren eigenen Autos. Für das Gericht besteht kein Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Insbesondere ist es üblich, dass die

10 Urteil S 2019 83 freiwilligen SRK-Fahrer ihr eigenes Fahrzeug benützen und dass es sich bei ihnen häufig um Rentner bzw. ältere Leute handelt. Auch hätten die Fahrer auf Nachfrage hin erklärt, sie hätten weder für einen Rollstuhl noch für eine Gehhilfe Platz. Dies geht aus dem eingereichten E-Mail vom 3. Dezember 2019 (Bf-act. 4) hervor. Es ist nicht erkennbar, inwiefern hier falsche Angaben hätten gemacht werden sollen. Mithin haben die freiwilligen älteren Fahrer keine ausreichend grossen Autos zur Verfügung. Im Weiteren darf sicherlich davon ausgegangen werden, dass die Freundinnen der Mutter jeweils den Van der Familie benützen würden, wenn diese Möglichkeit bestünde. Insgesamt steht für das Gericht aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Transport der Laufhilfe Flux Gr. 4 lediglich für zwei von zehn Fahrten möglich wäre, während in den übrigen Fällen diese nicht mitgenommen werden könnte. Insgesamt ist die Notwendigkeit daher in der konkreten Situation des Beschwerdeführers zu bejahen, da keine Alternativen bestehen. 5.3.2 Die Zusprache einer zweiten Gehhilfe hat aber auch der Voraussetzung der Einfachheit und Zweckmässigkeit zu genügen. Der Grundsatz der Einfachheit ist so lange nicht verletzt, als der voraussichtliche Erfolg des im Einzelfall gewählten Hilfsmittelmodells in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Kosten steht (Urteil BGer 9C_807/2010 vom 29. März 2011 E. 3). Laut Kostenvoranschlag der Firma G.________ AG vom 12. Oktober 2017 (IV-act. 321) belaufen sich die Kosten auf Fr. 3'562.90. Die Abklärungsperson der SAHB hielt hierzu fest, da der Versicherte nicht mehr viel grösser werde, dürfte er die Gehhilfe länger als die vorherigen nutzen können (IV-act. 348 S. 3). Angesichts dessen darf von einem vernünftigen Verhältnis ausgegangen werden, weshalb die Abgabe einer zweiten Laufhilfe auch diesem Erfordernis stand hält. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer zweiten Laufhilfe Flux Gr. 4 erfüllt sind. Das Hilfsmittel ist sowohl notwendig wie auch einfach und zweckmässig. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. 6. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 500.– festgesetzt wird und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Dem Beschwerdeführer ist dementsprechend der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– vollumfänglich zurückzuerstatten. Ferner ist ihm zulasten der Beschwerdegegnerin eine

11 Urteil S 2019 83 Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 2'200.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.

12 Urteil S 2019 83 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 29. Mai 2019 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine zweite Gehhilfe hat. 2. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 20. April 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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