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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2019 126

23 gennaio 2020·Deutsch·Zugo·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·3,951 parole·~20 min·6

Riassunto

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) | AHV-Sozialvers.beiträge

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 23. Januar 2020 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) S 2019 126

2 Urteil S 2019 126 A. Die Ausgleichskasse Zug führte am 10. Dezember 2018 eine Arbeitgeberkontrolle bei der A.________ GmbH, Sitz in B.________, betreffend die Jahre 2013 bis 2017 durch. Der auf den 19. Dezember 2018 datierte Bericht der Ausgleichskasse Zug wies Differenzen bei den Spesen des Geschäftsführers und einzigen Mitarbeiters C.________ aus (AK-act. 1). So seien ihm deutlich mehr Spesenentschädigungen von der A.________ GmbH effektiv ausbezahlt worden, als er anschliessend mittels einer Spesenliste tatsächlich abgerechnet haben soll. Gemäss dem Finanzbuchhaltungskonto (nachfolgend Fibu-Kto) 5082 zu den Spesen des Jahres 2014 habe C.________ effektiv Zahlungen in Höhe von Fr. 59'515.-- erhalten und gemäss seiner Spesenliste Fr. 13'892.-- als tatsächliche Spesen angegeben; dies führe im Jahr 2014 zu einer Nettodifferenz von Fr. 45'623.--. Gemäss dem Fibu-Kto 5850 zu den Spesen des Jahres 2016 habe er effektiv Zahlungen in Höhe von Fr. 24'879.-- erhalten und gemäss seiner Spesenliste Fr. 7'009.-- als tatsächliche Spesen angegeben; dies führe im Jahr 2016 zu einer Nettodifferenz von Fr. 17'870.-- (AK-act. 1, S. 3, detaillierte Aufstellungen siehe AK-act. 12). Da die abgerechneten Spesen wesentlich tiefer lägen als die effektiv vergüteten Spesenentschädigungen bzw. -vorschüsse an C.________, müsse die Differenz als massgebender Lohnbestandteil aufgerechnet werden. In der Folge erhielt die A.________ GmbH zwei Revisionsrechnungen datiert auf den 21. Dezember 2018. Darin verlangt die Ausgleichskasse Zug die Zahlung von Lohnbeiträgen (inkl. Verzugszins bis 21. Dezember 2018) in Höhe von Fr. 7'104.10 für das Jahr 2014 (AK-act. 3) und Fr. 2'363.25 für das Jahr 2016 (AK-act. 4). Diese Rechnungen wurden der A.________ GmbH mit Datum vom 17. Januar 2019 nochmals in Verfügungsform mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zugestellt (AK-act. 7). Die A.________ GmbH erhob bereits am 16. Januar 2019 Einsprache gegen die Revisionsrechnungen und reichte berichtigte Abrechnungsunterlagen für die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016 ein (AK-act. 6). Die aufgerechneten Differenzbeträge beträfen das Kontokorrent-Konto von C.________ bei der A.________ GmbH, seien dort entsprechend abgerechnet worden und stellten demnach keinen Lohn dar, auf dem Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären. Mit Entscheid vom 27. August 2019 wies die Ausgleichskasse Zug die Einsprache schliesslich ab (AK-act. 13). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die

3 Urteil S 2019 126 anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 10. Dezember 2018 vorgelegten Jahresrechnungen von 2013 bis 2017 bereits definitiv erstellt gewesen wären und somit verbindlich seien. Rückwirkende Korrekturen könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Zudem sei für die Beitragserhebung der Zeitpunkt der Geldflüsse und somit die Zahlung der effektiven Spesenentschädigungen massgebend. Daran würden die korrigierten Unterlagen der A.________ GmbH nichts ändern, zumal gewisse Buchhaltungskorrekturen nicht eindeutig nachvollziehbar seien. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. September 2019 (Datum des Poststempels: 25. September 2019) beantragte die A.________ GmbH, es sei die Aufrechnung auf den massgebenden Lohn von C.________ für das Jahr 2014 von Fr. 45'622.81 auf Fr. 16'086.83 zu korrigieren. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es seien eine Rückzahlung von C.________ per 31. Dezember 2014 an sie in Höhe von Fr. 26'000.-- und unbezahlte Spesen aus dem Jahr 2013 im Betrage von Fr. 3'535.98 nicht berücksichtigt worden. Die Aufrechnung für das Jahr 2016 werde demgegenüber akzeptiert (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2019 beantragte die Ausgleichskasse Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Abgesehen von einem Verweis auf ihren Einspracheentscheid vom 27. August 2019 (AK-act. 13) führte sie weiter zur Begründung aus, dass sich die beiden in der Beschwerde geltend gemachten Beträge über die Zahlung von C.________ sowie die unbezahlten Spesen nicht belegen liessen. D. Mit Replik vom 6. November 2019 (act. 7) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen als Belege für die in der Beschwerde geltend gemachten Beträge betreffend das Jahr 2014 ein, namentlich eine Gutschriftanzeige der Zuger Kantonalbank betreffend die Zahlung vom 31. Dezember 2014 (Bf-act. 5) sowie ein Schreiben des Treuhänders D.________, unterlegt mit einem Kontoauszug und Rechnungen betreffend die unbezahlten Spesen aus dem Jahr 2013 (Bf-act. 6 ff.). E. Mit Duplik vom 6. Dezember 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin eine Reduktion der Aufrechnung ab und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 10). Zur Begründung führte sie aus, die Spesen aus dem Jahr 2013 seien anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar und die Zahlung von C.________ an die Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2014 verändere vorliegend den objektiven Sachverhalt nicht, da sie das Spesenkonto in der Erfolgsrechnung (Fibu-Kto 5082)

4 Urteil S 2019 126 unverändert bei Fr. 59'515.-- belasse. Der Grund für die Zahlung von Fr. 26'000.-- an die Beschwerdeführerin durch C.________ sei nicht ersichtlich und selbst wenn eine Rückzahlung der Spesenvorschüsse beabsichtigt gewesen wäre, so wäre sie vorliegend mangels Auswirkung auf Fibu-Kto 5082 falsch verbucht worden. Die Spesenaufwendungen seien jedenfalls im Arbeitsverhältnis von C.________ mit der Beschwerdeführerin begründet, weshalb die Nettodifferenz von Fr. 45'623.-- als massgebender Lohnbestandteil qualifiziert werde. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in der Gemeinde B.________ und beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. 1.2 Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse kann gestützt auf Art. 52 Abs. 1 ATSG innert 30 Tagen Einsprache, gegen den Einspracheentscheid nach Art. 52 Abs. 2 ATSG innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die am 16. Januar 2019 gegen die Revisionsrechnungen vom 21. Dezember 2018 erhobene Einsprache, welche von der

5 Urteil S 2019 126 Ausgleichskasse als Einsprache gegen die inhaltlich identischen Verfügungen vom 17. Januar 2019 entgegengenommen wurde, ist somit als rechtzeitig zu betrachten. Gleiches gilt auch für die am 24. September 2019 (Datum des Poststempels: 25. September 2019) erhobene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2019. Der angefochtene Entscheid betrifft beitragsrechtliche Nachforderungen für die Jahre 2014 und 2016. Folglich gilt die Beschwerdeführerin als in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift den an sie gestellten formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. 2. 2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 AHVG wird vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, vom so genannten massgebenden Lohn, ein Betrag von 4.2 % verabgabt. Als massgebender Lohn gilt das Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. So umfasst der massgebende Lohn auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, sodann Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts ausmachen (Abs. 2). Nach Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) gehören zum massgebenden Lohn sodann der Zeit-, Stück- und Prämienlohn inklusive der Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst, die Orts- und Teuerungszulagen, die Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien sowie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, Entgelte für Kommanditäre, Gewinnanteile von Arbeitnehmern, soweit diese den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen. Weiter zu erwähnen sind wesentliche Trinkgelder im Sinne von Art. 5 AHVG, Naturalbezüge, Provisionen und Kommissionen, Tantiemen und feste Entschädigung von Sitzungsgeldern für geschäftsführende Organe, Einkommen von Behördenmitgliedern von Bund, Kantonen und Gemeinden, Sporteln und Wartegelder für Personen im öffentlichen Dienst, Honorare von Privatdozenten und ähnlich besoldeten Lehrkräfte, Lohnausfallentschädigungen des Arbeitgebers infolge Unfall und Krankheit oder aber Militärdienst sowie Ferien- und Feiertagsentschädigungen. Schliesslich zählen zum Lohn auch Leistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern durch den Arbeitgeber sowie grundsätzlich Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

6 Urteil S 2019 126 Während Art. 8 ff. AHVV die Ausnahmen vom massgebenden Lohn sowie die Sozialleistungen in besonderen Fällen regelt, definiert Art. 9 AHVV die Unkosten. Demzufolge handelt es sich bei Unkosten um Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn (Abs. 1). Keine Unkostenentschädigungen stellen regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort dar. Diese gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn. 2.2 2.2.1 Die in der Regel vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlassenen verwaltungsinternen Weisungen resp. Wegleitungen binden die Verwaltung, nicht aber die kantonalen Sozialversicherungsgerichte. Das Bundesgericht unterstützt die Bindung der Verwaltung an die genannten Richtlinien mit dem Hinweis darauf, dass den Bestrebungen der Verwaltung, durch entsprechende interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen oder Skalen eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten, Rechnung getragen werden müsse. Ein Eingreifen des Sozialversicherungsrichters in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich nach der höchstrichterlichen Auffassung schliesslich nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 2.2.2 Die Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML), Stand 1. Januar 2019, kommentiert Art. 9 AHVV bzw. das Thema Unkosten im dritten Teil. So wird unter anderem ausgeführt, dass Unkosten zusätzlich zu den üblichen Lebenshaltungskosten, die in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne Erwerbstätigkeit anfallen, erwachsen. Auslagen für die private Lebenshaltung sind nicht beruflich veranlasst und haben folglich keinen Unkostencharakter (Rz. 3002). Zu den Unkosten gehören namentlich Reisekosten (inklusive Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) unter Ausnahme der Kosten für den gewöhnlichen Arbeitsweg, Repräsentationskosten und Auslagen für die Kundenbewirtung, Auslagen für Arbeitsmaterial und Berufskleider, Kosten für im Rahmen der Erwerbstätigkeit genutzte Räume, Umzugsentschädigungen für beruflich bedingte Wohnungswechsel, schliesslich berufliche Aus- und

7 Urteil S 2019 126 Weiterbildungskosten inklusive des fraglichen Lehrmaterials und der Bücher (Rz. 3003). Von den Arbeitgebern abgegebene Uniformen und Dienstkleider sowie an deren Stelle erstattete Geldleistungen sind ebenfalls wie Unkosten zu behandeln (Rz. 3004). Der Wert der vom Arbeitgeber unentgeltlich abgegebenen Zivilkleider gehört hingegen zum massgebenden Lohn (Rz. 3005). Nicht als Unkostenentschädigung gelten regelmässige Entschädigungen für den normalen Arbeitsweg sowie regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohn- oder am Arbeitsort (Rz. 3006). Diese Weg- und Verpflegungsentschädigungen gehören zum massgebenden Lohn, es sei denn die Wegentschädigung bestehe in der Abgabe eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr oder einem Beitrag dazu und dieses werde auch für Geschäftsreisen verwendet. Entsprechend gehören Abos wie ein Halbtax-Abo nicht zum massgebenden Lohn. Dasselbe gilt für Generalabonnemente, wenn jemand während eines Jahres an rund 40 Tagen Dienstfahrten unternimmt. Ebenfalls nicht zum massgebenden Lohn gehören Essensentschädigungen, die nur geringfügig sind, nicht in bar ausgerichtet werden und deren Wert sich nur mit unverhältnismässigem administrativem Aufwand bestimmen lässt. Übersteigt der Wert von Lunch-Checks oder Restaurantgutscheinen pro Monat Fr. 180.--, so gilt der überschiessende Betrag als massgebender Lohn (Rz. 3007). Entschädigungen für Wohnkosten von Expatriates können bei Nachweis des Beibehalts einer ständigen Wohnung für den Eigengebrauch im Ausland bzw. in der Schweiz für längstens ein Jahr als Unkosten anerkannt werden (Rz. 3008). Für die Ausscheidung der Unkosten bei der Festsetzung des massgebenden Lohnes ist zu beachten (Rz. 3009), dass diese grundsätzlich in der tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind bzw. dass die Arbeitgeber und/oder die Arbeitnehmer diese nachzuweisen haben (Rz. 3010). Die Anerkennung der Unkosten durch die Steuerbehörden ist für die Ausgleichskasse nicht verbindlich. Rechnen die Arbeitgeber die Unkosten hingegen unter Einhaltung der steuerlichen Vorgaben nach Belegen oder in Form von Einzelfallpauschalen ab, so dass diese im Lohnausweis für die Steuererklärung nicht deklariert werden müssen, können diese auch von den Ausgleichskassen übernommen werden (Rz. 3011). Haben die Steuerbehörden ein Spesenreglement genehmigt, sollen die Ausgleichskassen diesen Entscheid übernehmen, sofern dies im Rahmen des AHV-Rechts zulässig ist oder die genehmigten Spesen nicht offensichtlich übersetzt sind (Rz. 3012). Ist es nicht möglich, die effektiven Unkosten zu belegen und liegt kein von der zuständigen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement vor, ist der Pauschalbetrag, der im Lohnausweis für die Steuererklärung angegeben ist, als Unkostenersatz zu berücksichtigen, sofern dieser nicht offensichtlich übersetzt ist. So

8 Urteil S 2019 126 können namentlich Auto-, Repräsentations-, Klein- und andere Auslagen abgegolten werden (Rz. 3013). Die Pauschalbeträge müssen den effektiven Unkosten zumindest gesamthaft gesehen entsprechen, d.h. sie müssen mit den im Einzelfall tatsächlich gegebenen Verhältnissen im Einklang stehen. Dabei ist aufgrund der Gegebenheiten in der konkreten Situation zu entscheiden. Die Pauschalen können auch anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle festgelegt werden (Rz. 3014). Erscheinen die als Unkostenentschädigungen bezeichneten Auszahlungen der Arbeitgeber als übersetzt, so hat die Ausgleichskasse zu prüfen, ob sie den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen. Andernfalls ist aufzurechnen (Rz. 3015). Existiert kein von den Steuerbehörden genehmigtes Spesenreglement und rechnen die Arbeitgeber die Unkosten gegenüber der Steuerbehörde weder nach Belegen oder in Form von Einzelfallpauschalen noch mit Pauschalbeiträgen ab, steht aber fest, dass Unkosten entstanden sind und deren strikter Nachweis nicht möglich ist, sind die Unkosten von der Ausgleichskasse zu schätzen (Rz. 3016). 2.3 In der Rechtsprechung und Literatur wird festgehalten, dass für die Bejahung des beitragsfreien Unkostencharakters von Aufwendungen – neben Kausalzusammenhang mit der Berufstätigkeit – eine strikte Notwendigkeit für die Lohnerzielung erforderlich ist (AHI- Praxis 2001, S. 222; Ueli Kieser, Rechtsprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 174 zu Art. 5 AHVG). Unkosten entstehen erst dann, wenn der Arbeitnehmer infolge seiner beruflichen Tätigkeit zu vermehrten Ausgaben gezwungen wird. Lohnmindernde Unkosten müssen deshalb beruflich veranlasst sein (Eidgenössisches Versicherungsgericht [nachfolgend EVG genannt], 1965, S. 233; Ueli Kieser, a.a.O., N 174 zu Art. 5 AHVG). Zusammenfassend ist gemäss Rechtsprechung des EVG für die Bejahung des Unkostencharakters von Aufwendungen nebst dem Kausalzusammenhang mit der Berufstätigkeit eine strikte objektive Notwendigkeit für die Lohnerzielung erforderlich, was bei nicht von vornherein klarer Situation von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu entscheiden ist (Peter Forster, AHV-Beitragsrecht, Materiell- und verfahrensrechtliche Grundlagen; Abgrenzung zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Personen, Zürich/Basel/Genf 2007, § 6 Rz. 52). Wegen der restriktiven gesetzlichen Formulierung ist die objektive Notwendigkeit streng zu beurteilen (Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Bd. 14, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1286, Nr. 285; ZAK 1968, S. 298, E. 2).

9 Urteil S 2019 126 3. Die Beschwerdeführerin erhob zunächst Einsprache gegen beide Rechnungen der Beschwerdegegnerin betreffend die Lohnbeiträge für die Jahre 2014 und 2016 (AK-act. 6). In ihrer Beschwerde vom 24. September 2019 hat die Beschwerdeführerin die Rechnung vom 21. Dezember 2018 (AK-act. 4) bzw. Verfügung vom 17. Januar 2019 (AK-act. 7, S. 2) für das Jahr 2016 akzeptiert. Hinsichtlich der Rechnung vom 21. Dezember 2018 (AK-act. 3) bzw. Verfügung vom 17. Januar 2019 (AK-act. 7, S. 1) für das Jahr 2014 macht die Beschwerdeführerin hingegen geltend, dass die von der Beschwerdegegnerin ermittelte und auf den Lohn aufgerechnete Nettodifferenz zwischen effektiv ausbezahlten Spesenentschädigungen und abgerechneten Spesen zu hoch angesetzt worden sei. Anstatt der von der Beschwerdegegnerin ermittelten Fr. 45'622.81 betrage die Nettodifferenz lediglich Fr. 16'086.83, weshalb die Aufrechnung entsprechend zu korrigieren und neu festzusetzen sei (act. 1). Somit sind die Aufrechnung und die darauf beruhende Rechnung bzw. Verfügung für das Jahr 2016 unbestritten. Ebenso ist eine Aufrechnung für das Jahr 2014 im Grundsatz unbestritten. Folglich stellt sich nicht die Frage, ob die vorliegend streitigen Beträge ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis von C.________ haben und grundsätzlich sozialversicherungsrechtlichen Abgaben unterliegen. Bestritten wird einzig die Höhe des als massgebender Lohn aufgerechneten Betrags, weshalb dieser nachfolgend zu prüfen ist. 4. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Neue Behauptungen, Beweisanträge oder gar unaufgefordert eingereichte Beweismittel sind vom Sozialversicherungsgericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 25 N 5 und § 19 N 9). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus und die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine objektive Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte; für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt somit die objektive Beweislast beim Leistungsansprecher (SVR 2001 KV Nr. 50). Dabei gilt in der Sozialversicherung

10 Urteil S 2019 126 allgemein der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Für die Annahme einer Tatsache reicht es insoweit nicht aus, dass diese möglich ist; es ist aber auch nicht verlangt, dass deren Bestehen mit Sicherheit nachgewiesen ist (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz. 119 zu Art. 61). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst, es sei eine Zahlung per 31. Dezember 2014 von C.________ in Höhe von Fr. 26'000.-- nicht berücksichtigt worden. Es handle sich dabei um eine "Rückzahlung" von C.________ an sie, die Beschwerdeführerin (act. 1 und 7). Dass eine solche Zahlung stattgefunden hat, wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten und ist mit einer Gutschriftanzeige der Zuger Kantonalbank belegt (Bf-act. 5). Bestritten wird allerdings der Zweck dieser Zahlung. Der Beschwerdegegnerin zufolge sei die Zahlung auf das Kontokorrentkonto von C.________ verbucht worden, während das Spesenkonto (Fibu-Kto 5082) unverändert bei Fr. 59'515.-- verblieben sei. Selbst wenn diese Zahlung als Rückzahlung der Spesenvorschüsse beabsichtigt gewesen wäre, ändere dies nichts am objektiven Sachverhalt, da die "falsche Buchung" (auf dem Spesenkonto) unverändert bleibe (act. 10). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt die von ihr errechnete und aufzurechnende Nettodifferenz von Fr. 45'623.-- auf die im Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle vom 10. Dezember 2018 vorhandenen Buchhaltungsunterlagen zum Jahr 2014. Aus der Erfolgsrechnung und dem Fibu-Kto 5082 gehen "Spesenentschädigungen effektiv" von Fr. 59'515.55 hervor. Die hinter den Kontoblättern angehängte Spesenliste weist in der Summe Fr. 13'892.74 an Spesen aus, woraus sich die eingangs genannte Nettodifferenz zwischen effektiv ausbezahlten Spesenentschädigungen und abgerechneten Spesen im Jahr 2014 ergibt. Auf die Fr. 26'000.-- findet sich an keiner Stelle irgendein Hinweis (AKact. 12). In der Einsprache vom 16. Januar 2019 und ihren Beilagen findet sich ebenso wenig ein Hinweis auf diesen Betrag. Es wird lediglich neu eine "Spesenentschädigung effektiv" von Fr. 17'428.55 in der Erfolgsrechnung ausgewiesen (AK-act. 6). Wie dieser Betrag zustande kommt, welcher zudem von den später in der Beschwerde vom 24. September 2019 (act. 1) geltend gemachten Fr. 16'086.83 abweicht, wird nicht erläutert. Die fehlende Nachvollziehbarkeit der Korrekturen der Beschwerdeführerin wurde denn auch im Einspracheentscheid vom 27. August 2019 moniert (AK-act. 13, E. 3).

11 Urteil S 2019 126 5.2.2 Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin erweist sich als inkonsistent. So wird in der Einsprache vom 16. Januar 2019 zunächst behauptet, die aufgerechneten Beträge, also die effektiv ausbezahlten Spesenentschädigungen, beträfen das Kontokorrentkonto und stellten keinen Lohn dar (AK-act. 6). In ihrer Beschwerde vom 24. September 2019 wiederholt die Beschwerdeführerin dieses Argument zwar kurz in der Darstellung des Sachverhalts bzw. Verfahrensverlaufs, bestreitet die Aufrechnung danach aber nicht mehr dem Grunde nach, wie noch in ihrer Einsprache, sondern lediglich in ihrer Höhe (act. 1). 5.2.3 Schliesslich ist der Argumentation der Beschwerdegegnerin zu folgen, wonach der als "Rückzahlung" (der Spesenentschädigung) behauptete Grund für die Überweisung der Fr. 26'000.-- von C.________ an die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2014 nicht ersichtlich sei. Es ist auf dem Beleg für die Überweisung kein Zahlungsgrund vermerkt und diese wurde nicht im Spesenkonto (Fibo-Kto 5082) verbucht; genauer wurde diese nicht von den Fr. 59'515.55 in Abzug gebracht. Die Zahlung von C.________ ist somit vorliegend unbeachtlich. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, es seien unbezahlte Spesen aus dem Jahr 2013 in Höhe von Fr. 3'535.98 nicht berücksichtigt worden. Für diese unbezahlten Spesen legt die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Treuhänders D.________ ins Recht, welches den vorgenannten Betrag in einer knappen Zusammenstellung ausweist (Bf-act. 6). Hinzu kommt eine Liste "Adjustments relating to 2013 Expenses incurred by C.________ for clients and refunded to A.________ not C.________", welche den unbezahlten Spesenbetrag in vier Einzelpositionen aufschlüsselt (Bf-act. 7). Zwei dieser Positionen werden schliesslich mit Rechnungen unterlegt, einmal an die E.________ AG mit einer Spesenposition über Fr. 873.16 (Bf-act. 8) sowie an die F.________ AG über € 831.30, umgerechnet Fr. 1’031.-- (Bf-act. 9). 6.2 6.2.1 Hierzu kann zunächst auf die vorstehende E. 5.2.1 verwiesen werden. Auch zu den behaupteten Fr. 3'535.98 findet sich in den zum Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle vom 10. Dezember 2018 vorhandenen Buchhaltungsunterlagen kein Hinweis (AK-act. 12).

12 Urteil S 2019 126 6.2.2 Des Weiteren findet sich zu den Positionen "Providence" und "Personal Expenses 2013 not refunded in 2013" kein weiterer Beleg. Es ist völlig unklar, um was für Spesen es sich hinter diesen Positionen handelt (Bf-act. 7). Allein der Umstand, dass der von der Beschwerdeführerin beauftragte Treuhänder einen übereinstimmenden Gesamtbetrag in seinem Schreiben unter der Position "Unbezahlte Spesen 2013" angibt (Bf-act. 6), vermag in diesem Zusammenhang die überwiegende Wahrscheinlichkeit des von der Beschwerdegegnerin errechneten Betrages der Nettodifferenz nicht zu erschüttern. 6.2.3 Auch die beiden mit Rechnungen unterlegten Positionen "E.________" (Bf-act. 8) und "F.________ AG" (Bf-act. 9) vermögen nicht zu überzeugen. Es wird nämlich nicht klar, was die Beschwerdeführerin aus dem Umstand vorliegend für sich ableiten will, dass ihr Mitarbeiter den vom ihm beratenen Unternehmen Spesen in Rechnung gestellt hat, welche gemäss Vermerk auf dem Kontoblatt (Bf-act. 7) nicht ihm, sondern der Beschwerdeführerin vergütet werden müssten. Auf Seite 3 ihres Berichts vom 19. Dezember 2018 (AK-act. 1) hält die Beschwerdegegnerin fest: "Spesenentschädigungen erfolgen nach effektiven Auslagen. Bei der Kontrolle der Finanzbuchhaltung wurde festgestellt, dass Spesenvorschusszahlungen an C.________ in den Jahren 2014 und 2016 als Aufwand belastet wurden." Daraus lässt sich e contrario ableiten, dass C.________ im Jahr 2013, welches im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle vom 10. Dezember 2018 ebenfalls geprüft wurde, keine Spesenentschädigungen vorab erhielt, sondern diese nach effektiven Auslagen erfolgten. Es ist davon auszugehen, dass C.________ quasi im Innenverhältnis von seiner Arbeitgeberin für die Auslagen im Rahmen dieser Beraterleistungen an die E.________ AG und die F.________ AG entschädigt wurde. Er hat die Spesenentschädigung der Beschwerdeführerin an die Kunden weiterverrechnet. Folglich handelt es sich vorliegend bei den Spesen in den Rechnungen an die E.________ AG und die F.________ AG nicht um unbezahlte Spesen aus dem Jahr 2013, sondern vielmehr um Debitoren der Beschwerdeführerin gegenüber ihren vorgenannten Kunden. Somit kann auch hier nichts von der im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle ermittelten Nettodifferenz von Fr. 45'623.-- in Abzug gebracht werden. 7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Zweifel an der Berechnung der Nettodifferenz von Fr. 45'623.-- für das Jahr 2014 durch die Beschwerdegegnerin erwecken konnte. Dieser Betrag ist somit als massgebender Lohn bei C.________ aufzurechnen, was eine Nachzahlungsverpflichtung

13 Urteil S 2019 126 von Lohnbeiträgen in Höhe von Fr. 7'104.10 für das Jahr 2014 der Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse Zug ergibt. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist – vorbehältlich der mutwilligen und leichtsinnigen Prozessführung – grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 61 lit. a ATSG) und von klar mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung kann vorliegend nicht die Rede sein. Von der Kostenauflage ist somit abzusehen. Alsdann kann der in casu vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführerin auch keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 61 lit. g ATSG).

14 Urteil S 2019 126 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 23. Januar 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

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