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Verwaltungsgericht Der Haftrichter 15.05.2017 V 17 56

15 maggio 2017·Deutsch·Zugo·Der Haftrichter·PDF·3,219 parole·~16 min·4

Riassunto

Verlängerung der Durchsetzungshaft

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

DER HAFTRICHTER

VERFÜGUNG vom 15. Mai 2017

in Sachen

AMT FÜR MIGRATION DES KANTONS ZUG (AFM) Verwaltungsgebäude 2, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Gesuchsteller

gegen

B.A., geboren am 1. August 1961, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, c/o Strafanstalt Zug, Postfach, 6301 Zug Gesuchgegner

betreffend

Verlängerung der Durchsetzungshaft

V 17 56

2 Haftrichterverfügung A. Der Gesuchsgegner, B.A., Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, reiste am 17. Dezember 2008 illegal in die Schweiz ein und stellte anderntags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens und zum Vollzug einer allfälligen Wegweisung dem Kanton Zug zugewiesen. Das Bundesamt für Migration (BFM), heute Staatssekretariat für Migration (SEM), wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. Juli 2009 ab und verpflichtete den Ausländer, die Schweiz bis zum 28. August 2009 zu verlassen. Am 14. August 2009 erwuchs der Entscheid in Rechtskraft. Trotz der im August 2009 der Caritas gegenüber erklärten Rückkehrbereitschaft, trotz der bundesseitig zugesicherten Rückkehrhilfe in der Höhe von Fr. 4'000.– bzw. trotz des Vorliegens eines Ersatzreisepapiers vereitelte der Ausländer den per 29. März 2010 gebuchten Rückflug in seine Heimat und tauchte stattdessen unter. Am 30. September 2011 reiste er erneut in die Schweiz ein und deponierte beim EVZ Kreuzlingen einen zweiten Asylantrag. Wiederum wurde er dem Kanton Zug zugewiesen und am 2. Juli 2014 lehnte das BFM, heute SEM, auch dieses Gesuch ab und wies den Betroffenen per 27. August 2014 aus der Schweiz weg. Mit Urteil vom 12. August 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) auf eine zu spät dagegen erhobene Beschwerde gar nicht erst ein, so dass der zweite, negative Asylentscheid am 13. August 2014 in Rechtskraft erwuchs. Nun liess der Gesuchsgegner, vertreten durch den Juristen A., Zürich, am 23. September 2014 ein Wiedererwägungsgesuch einreichen, welches das SEM mit Entscheid vom 22. August 2016 abwies. Am 29. September 2016 verfügte das BVGer im entsprechenden Beschwerdefall zunächst die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Angesichts dessen musste der am 28. September 2016 gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG in Ausschaffungshaft genommene Ausländer am 29. September 2016, 16.00 Uhr, wieder auf freien Fuss gesetzt werden. Nachdem das BVGer mit Urteil vom 26. Oktober 2016 schliesslich gar nicht auf die Beschwerde gegen den negativen Wiedererwägungsentscheid eintrat, wurde am 9. November 2016 gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG vom Amt für Migration (AFM) des Kantons Zug erneut die Ausschaffungshaft angeordnet und der zuständige Haftrichter bestätigte diese mit Verfügung vom 11. November 2016 für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis zum 8. Januar 2017. Nachdem der Ausländer den für ihn per 2. Dezember 2016 gebuchten Rückflug in seine Heimat durch renitentes Verhalten vereitelt hatte, ordnete das AFM am 19. Dezember 2016 gestützt auf Art. 78 Abs. 1 AuG die Durchsetzungshaft an. Diese wurde vom zuständigen Haftrichter mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 für die Dauer von einem Monat, d.h. bis zum 18. Januar 2017 bestätigt. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde die Durchsetzungshaft für weitere zwei Monate, d.h. bis zum 18. März 2017, mit Verfügung vom 16. März 2017 noch einmal um zwei Monate, mithin bis zum 18. Mai 2017 verlängert.

3 Haftrichterverfügung

B. Mit Gesuch vom 10. Mai 2017 beantragte das AFM beim zuständigen Haftrichter des Zuger Verwaltungsgerichts, der Gesuchsgegner, B.A., sei für weitere zwei Monate in der Durchsetzungshaft zu belassen. Zur Begründung wurde auf die Anordnung der Durchsetzungshaft vom 19. Dezember 2016, auf den Haftrichterentscheid vom 22. Dezember 2016 (V 2016 126), auf den Antrag auf Haftverlängerung vom 12. Januar 2017 und den entsprechenden Haftrichterentscheid vom 13. Januar 2017 (V 2017 5), schliesslich auf den zweiten Haftverlängerungsantrag vom 13. März 2017 und den diesbezüglichen Haftrichterentscheid vom 16. März 2017 (V 2017 29) verwiesen und bemerkt, entsprechend sei die Durchsetzungshaft bis zum 18. Mai 2017 beschlossen und bestätigt. Der Gesuchsgegner, so das AFM weiter, sei am 10. Mai 2017 eingehend befragt worden und es habe sich klar ergeben, dass er nach wie vor nicht bereit sei, sein persönliches Verhalten zu ändern. Entsprechend könne der Vollzug der längst rechtskräftigen Wegweisungsverfügung nicht ohne Einsatz eines Sonderflugs nach Abidjan erfolgen. Entsprechend müsse um eine weitere Haftverlängerung ersucht werden. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Gesuchsgegner dieses Mal nicht auf eine mündliche Verhandlung zur Überprüfung der Haftverlängerung verzichten wolle. Abschliessend wurde dargetan, aus Sicht des AFM gebe es keine Gründe, die die Weiterführung der Haft als unrechtmässig oder unangemessen erscheinen liessen.

C. Am 15. Mai 2017, nach 09.00 Uhr, fand in Anwesenheit des Gesuchsgegners sowie einer Vertretung des AFM die vom Gesuchsgegner ausdrücklich beantragte mündliche Verhandlung statt. Nach erfolgter Befragung wurde letzterem die Möglichkeit zu einem Schlusswort gewährt. Auf die Ausführungen während der Verhandlung ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzutreten. Protokoll und Tonaufnahme der Verhandlung – inklusive der mündlichen Entscheideröffnung – stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft der Haftbestätigung zur Verfügung.

4 Haftrichterverfügung Der Haftrichter erwägt:

1. 1.a) Gemäss Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann die Durchsetzungshaft für einen Monat angeordnet und mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden. Die richterliche Überprüfung der Verlängerung der Haft erfolgt innerhalb von acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung, letzteres allerdings nur auf explizites Gesuch der inhaftierten Person (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 AuG). Der Haftrichterentscheid soll nach Ansicht des Verwaltungsgerichts im Regelfalle allerdings noch innerhalb der zuletzt angeordneten Haftdauer erfolgen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AuG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte die zuständigen Haftrichter bezeichnet (§ 56 Abs. 3 VRG, § 5 EG AuG und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts).

1.b) Nach § 11 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013 (EG AuG, BGS 122.5) muss der Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung vom Amt für Migration spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bewilligten Durchsetzungshaft deponiert werden. Diese Frist soll es ermöglichen, das Haftüberprüfungsverfahren vernünftig zu organisieren (z.B. zeitliche Verfügbarkeit der involvierten Personen) und ein rechtsstaatlich ordnungsgemässes Verfahren sicher zu stellen. Bei der Frist handelt es sich aber nicht um eine Verwirkungs-, sondern um eine Ordnungsfrist, deren Verletzung nicht automatisch zur Haftentlassung führt, solange die materiellen Haftvoraussetzungen gegeben sind (vgl. BGE 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010, Erw. 3.3.2).

1.c) Vorliegend wurde die Durchsetzungshaft von B.A. bis zum 18. Mai 2017 bestätigt. Das nun zu behandelnde Gesuch um Zustimmung zur Haftverlängerung ging am Mittwoch, 10. Mai 2017, und damit im Sinne der obigen Ausführungen fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein. Bei Durchführung der mündlichen Verhandlung mit anschliessender mündlicher Entscheideröffnung am Montag, 15. Mai 2017, vormittags, gilt alsdann auch die achttägige Bearbeitungsfrist als gewahrt und der Entscheid ergeht noch innerhalb der zuletzt angeordneten Haftdauer.

2. Eine einmal angeordnete und richterlich genehmigte Durchsetzungshaft kann nach Art. 78 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um

5 Haftrichterverfügung zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75-77 AuG und die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung). Diese maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate, d.h. mithin auf insgesamt 18 Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder wenn sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AuG in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung). Die Haft wird gemäss Art. 78 Abs. 6 AuG beendet, falls eine selbständige pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (lit. a), die Schweiz weisungsgemäss verlassen wird (lit. b), die Ausschaffungshaft angeordnet (lit. c) oder einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird (lit. d). Zur Feststellung der Haltung des Ausländers ist dieser von der zuständigen Ausländerbehörde rechtzeitig vor Ende der erstmals angeordneten Haftdauer eingehend zu befragen und er ist auf die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung hinzuweisen. Ergibt sich für die Behörde, dass der Ausländer seine Haltung resp. sein Verhalten nicht zu ändern bereit ist, hat sie den Richter um Genehmigung der Haftverlängerung anzugehen und dieser ist gehalten, sich seinerseits ein Bild über das Verhalten des Ausländers zu machen. Eine mündliche Verhandlung ist im Falle einer Verlängerung der Durchsetzungshaft dann erforderlich, wenn der Antragsgegner eine solche ausdrücklich verlangt (Art. 78 Abs. 4 AuG). Zu beachten ist weiter, dass die Durchsetzungshaft ihre Rechtfertigung in Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK (Haft zur Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung) findet und nicht wie die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft in Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (Haft zur Sicherung eines schwebenden Ausweisungsverfahrens). Die Durchsetzungshaft bezweckt, ausreisepflichtige Personen, bei welchen sich zeigt, dass der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- und Ausweisung – trotz behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht möglich ist, zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Die Durchsetzungshaft ist folglich das letzte Mittel, wenn keine anderen Zwangsmassnahmen zum Ziele führen, die illegal anwesende ausländische Person – auch gegen ihren Willen – in ihre Heimat zurückzuschaffen. Bei der Anordnung und Verlängerung der Durchsetzungshaft ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, d.h. es ist aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen, ob die Haft geeignet und erforderlich ist und nicht gegen das Übermassverbot verstösst.

6 Haftrichterverfügung 3. 3.a) Den Akten kann entnommen werden, dass AFM und SEM hinsichtlich Sonderflug nach Abidjan in regelmässigem Kontakt stehen, dass die Absicht, einen solchen durchzuführen bundesseitig noch immer besteht, ein genaues Datum indes noch nicht bekannt ist und dass der Gesuchsgegner als angemeldet gilt. Weiter kann dem Protokoll über die Befragung vom 10. Mai 2017 entnommen werden, dass der Gesuchsgegner die Kooperation hinsichtlich Wegweisungsvollzug mit den zuständigen Behörden weiterhin verweigert und dass er die Vertreterin des AFM diesbezüglich auf eine Internetseite hinwies, welche die wahren Verhältnisse in der Elfenbeinküste aufzeige. Sodann erklärte er am 10. Mai 2017 auch, dass er im Gefängnis grundsätzlich keine Probleme habe, dass er korrekt behandelt werde, dass er sodann auch mit Essen und mit Medikamenten korrekt versorgt werde. Andernorts wies er darauf hin, dass es ihm gesundheitlich einmal so, einmal so gehe. Schliesslich thematisierte er auch sein Anliegen, dass bei ihm eine Blutprobe durchzuführen sei. Zum Schluss der Befragung, im Rahmen welcher er für die Verlängerung der Durchsetzungshaft eine mündliche Verhandlung verlangte, wurde auch das Thema anwaltliche Vertretung besprochen. Der Gesuchsgegner erklärte, dass RA B. keine Zeit für ihn habe, dass er aber mit einer Anwältin in Kontakt stehe. Name und Adresse der genannten Anwältin wollte der Gesuchsgegner nicht bekannt geben. Auf Seite 3 des Protokolls, das zu unterzeichnen der Betroffene sich weigerte, steht ausdrücklich, dass er damit einverstanden sei, die kommende Haftüberprüfung ohne Anwalt durchzuführen (vgl. act. 148 der AFM-Akten).

3.b) Anlässlich der mündlichen Verhandlung zeigte sich der Ausländer von Beginn an streitlustig. Es begann damit, dass er sich gegen das Anlegen von Fussfesseln – eine Weisung für die Polizeikräfte besagt, dass Handfesseln während einer Verhandlung nur zu entfernen seien, wenn Fussfesseln angelegt würden – zur Wehr setzte, weshalb der zuständige Polizist die Entfernung der Handschellen verweigern wollte. Die Handschellen wurden schliesslich auf Geheiss des Richters entfernt. Sodann erklärte der Betroffene, er anerkenne diese Verhandlung nicht, da er nicht gehörig geladen worden sei – in der Strafanstalt sei ihm die Einladung nicht ausgehändigt worden – und man ihm den Beizug eines Anwalts verweigere. Während der Befragung rief der Gesuchsgegner immer wieder dazwischen und bezeichnete die Vertreterin des AFM wie auch die übrigen Anwesenden direkt oder indirekt als Nazi bzw. als Faschisten. Zur Sache befragt, erklärte der Gesuchsgegner sinngemäss, zu den Personalien gebe es nichts zu ergänzen. Dass die Zustände in der Elfenbeinküste einem Krieg entsprächen und er nicht dorthin zurückgeschafft werden könne, dafür habe er Beweise, die hier vorzulegen ihm allerdings verun-

7 Haftrichterverfügung möglicht worden sei, da er ja überraschend zur Verhandlung geholt worden sei. Nach den Kontakten in der Elfenbeinküste befragt, äusserte der Gesuchsgegner, der einzige Sohn, den er habe retten können, habe in Canada ein Studium in Naturwissenschaften – Master in Petrochemie – erfolgreich abgeschlossen, von den übrigen Angehörigen habe er keine Spur. Zur bereits erwähnten Internetseite befragt, äusserte er, daraus ergebe sich, dass es in seiner Heimat alle drei Monate zu Krieg komme, dass es dort somit nicht sicher sei. Zur gesundheitlichen Situation und zu den Haftbedingungen befragt, gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, dass er nie gesagt habe, dass es ihm ordentlich gehe oder dass die Verhältnisse gut seien. Sein Gesundheitszustand verlaufe vielmehr zyklisch und er wolle das Gefängnis so schnell als möglich verlassen, frei sein. Zum Schluss erklärte er sich bereit, dem Gericht den Namen und die Adresse seiner Anwältin über das AFM zukommen zu lassen. Im Sinne eines Schlusswortes – nach den Ausführungen der Behördenvertreterin – bemerkte er sinngemäss, dass er vierzig Jahre ohne die Schweiz gelebt habe, dass er mit elf Waise geworden sei und wisse, was es heisse, die Eltern in einem Krieg verloren zu haben bzw. dass er nur in die Schweiz gekommen sei, weil er hier Sicherheit gesucht habe. Nachdem er schon vorgängig immer wieder von Nazis und/oder Faschisten gesprochen hatte, schimpfte er abschliessend über das System in der Schweiz und über die Anwesenden, alles Schauspieler in diesem System.

3.c) Die Vertreterin des Gesuchsstellers gab zu Protokoll, die noch andauernde Kooperationsverweigerung des Ausländers zwinge sie dazu, die Haft noch einmal verlängern zu lassen. Während die AFM-Vertreterin einräumte, die fragliche Internetseite nicht kontaktiert zu haben, erklärte sie sich bereit, so bald als möglich mit dem Gefängnisarzt zu klären, was gegen die vom Betroffenen gewünschte Blutanalyse spreche.

3.d) Im Nachgang an die Verhandlung liess der Gesuchsgegner dem Gericht vermittels AFM ein Schreiben einer Anwältin aus Lausanne überstellen. Die telefonische Rückfrage ergab, dass RA C. nicht bereit sei, ein Mandat für den Gesuchsgegner anzunehmen. Hingegen liess sie dem Gericht eine Liste von im Waadt tätigen Anwälten zukommen, die Streitsachen des AuG vertreten würden und auch der deutschen Sprache mächtig wären. Diese Liste wird dem Gesuchsgegner zusammen mit dem hier zu fällenden Entscheid weitergereicht. –– Dem E-Mail des AFM, das das Gericht im Nachgang an die Verhandlung erreichte, kann im Wesentlichen entnommen werden, dass sich der Betroffene seit Januar 2017 nie mehr zur ärztlichen Kontrolle, die jeden Dienstag stattfindet, meldete. Im Übrigen wird mitgeteilt, dass sich der Sonderflug nach Abidjan offenbar weiter verschiebe und dass das AFM nun die Gründe hierfür kläre.

8 Haftrichterverfügung 4. 4.a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist unter Verweis auf Art. 78 Abs. 4 AuG lediglich anzumerken, dass der Ausländer anlässlich der Befragung vom 10. Mai 2017 durch das AFM erklärt hatte, dass er dieses Mal eine mündliche Verhandlung wünsche. In dieser Äusserung ist ein Gesuch im Sinne von Art. 78 Abs. 4, Satz 2 AuG zu sehen, was zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung führt.

4.b) In tatsächlicher Hinsicht ist unter Verweis auf die Haftrichterentscheide vom 22. Dezember 2016 (V 2016 126), vom 13. Januar 2017 (V 2017 5) und vom 16. März 2017 (V 2017 29) festzustellen, dass die Durchsetzungshaft bereits dreimal vom zuständigen Haftrichter als tatbestandsmässig beurteilt – Vorliegen von bereits zwei rechtskräftigen Wegweisungsentscheiden/klare Missachtung der damals gesetzten Ausreisefristen/Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs einzig aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen (Vereitelung eines bereits gebuchten Fluges), mithin Unmöglichkeit der Ausschaffungshaft –, die Haft zunächst entsprechend bestätigt und beim zweiten und beim dritten Mal dann entsprechend verlängert wurde. Darauf kann hier verwiesen werden. Im Rahmen der bereits angesprochenen Anhörung vom 10. Mai 2017 durch das AFM gab der Ausländer alsdann deutlich zu verstehen, dass er weiterhin nicht bereit sei, in seine Heimat zurückzukehren, dass er einen für ihn gebuchten Flug nicht besteigen, mithin weiterhin nicht kooperieren wolle. Ist nun aber erstellt, dass der Vollzug der Wegweisung in casu nur vermittels Sonderflug nach Abidjan erfolgen kann, dass der Termin für den nächsten Sonderflug mit dieser Destination aber noch nicht feststeht und sind veränderte Verhältnisse, die gegen die Aufrechterhaltung der Haft sprächen, nicht auszumachen, so erweist sich die weitere Haftverlängerung um wiederum zwei Monate, d.h. bis zum 18. Juli 2017, als noch immer tatbestandsmässig, aber auch insoweit eindeutig rechtmässig, als die maximale Haftdauer nach Art. 79 Abs. 2 AuG doch noch längst nicht erreicht ist. Soweit der Gesuchsgegner am 10. Mai 2017 zu Protokoll gab, er gebe den Namen seiner neuen Anwältin nicht preis, sei entsprechend aber damit einverstanden, dass die anstehende Haftüberprüfung ohne Anwalt erfolge, um anlässlich des Haftprüfungstermins selbst dessen entsprechende Rechtmässigkeit – ohne Beisein eines Anwalts – mit lauten Geschrei in Abrede zu stellen, verhält er sich völlig widersprüchlich und dieses widersprüchliche Verhalten kann nicht zu seinen Gunsten gewürdigt werden. Dass er in der Elfenbeinküste um sein Leben fürchten müsste, wie von ihm dargelegt, gilt weder als glaubhaft gemacht noch als in irgend einer Weise belegt, widerspricht vielmehr der Ansicht des SEM, welches Rückschaffungen dorthin offenbar auch derzeit als grundsätzlich unbedenklich erachtet.

9 Haftrichterverfügung 4.c) Auch die Verlängerung der Durchsetzungshaft stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar, weshalb auch die Aufrechterhaltung der Haft nur möglich ist, wenn die Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit resp. der Angemessenheit zu genügen vermag.

Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit ist vorab zu bemerken, dass der Gesuchsgegner am 10. Mai 2017 klar festhielt, dass er anständig behandelt, ausreichend verpflegt und medikamentös korrekt versorgt werde. Überdies beteuerte er, dass er im Gefängnis grundsätzlich keine Probleme habe. Soweit er gleichwohl von einem gesundheitlichen und stimmungsmässigen Auf und Ab sprach, spricht dies nicht gegen seine grundsätzliche Hafterstehungsfähigkeit. Dass er letzteres auch anlässlich der mündlichen Verhandlung betonte, allfällige positive Äusserungen, die er am 10. Mai 2017 gemacht haben soll, aber bestritt, führt nicht zu einer negativen Einschätzung der Hafterstehungsfähigkeit. Festzustellen ist alsdann, dass er auch die Haftbedingungen anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert beanstandete und dass letztere nach Kenntnis des Gerichts grundsätzlich den gesetzlichen Anforderungen von Art. 81 AuG entsprechen. Hinsichtlich der übrigen Aspekte der Verhältnismässigkeit – Haftdauer, familiäre Verhältnisse, Subsidiaritätsprinzip – darf auf die mehrfach erwähnten Vorentscheide vom 22. Dezember 2016 (V 2016 126), vom 13. Januar 2017 (V 2017 5) und vom 16. März 2017 (V 2017 29) verwiesen werden. Schliesslich ist noch einmal festzuhalten, dass der Gesuchsgegner die Haftdauer durch Kooperation erheblich beeinflussen könnte. Somit erweist sich auch die nunmalige Verlängerung der Durchsetzungshaft als verhältnismässig.

5. Der Gesuchsgegner wird darauf aufmerksam gemacht, dass auch weitere Haftverlängerungen noch immer möglich sind bzw. dass ihm im Falle einer weiteren Haftverlängerung erneut das Recht zusteht, für die richterliche Überprüfung eine mündliche Verhandlung zu verlangen.

6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.

10 Haftrichterverfügung Der Haftrichter verfügt: ___________________

1. Der Verlängerung der Durchsetzungshaft von B.A. für die Dauer von weiteren zwei Monaten, d.h. bis zum 18. Juli 2017, wird die richterliche Zustimmung erteilt.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

- B.A:, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Strafanstalt zur Aushändigung und mit der Bitte, dem Antragsgegner die Verfügung kurz zu erklären und die separate Empfangsbescheinigung ausgefüllt und rechtsgültig unterzeichnet zu retournieren) unter Beilage der von RA C. Lausanne, übermittelten Anwaltsliste; - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv); - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (mit den eingereichten Akten); - Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 15. Mai 2017 Der Haftrichter

lic. iur. Felix Gysi

versandt am

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