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Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.04.2017 S 2016 2

27 aprile 2017·Deutsch·Zugo·Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·11,723 parole·~59 min·4

Riassunto

Unfallversicherung (Leistungen)

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz lic. iur. Oskar FF und Rosemarie Rossi Andenmatten Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann

URTEIL vom 27. April 2017

in Sachen

A, B Strasse, C Gemeinde Beschwerdeführerin vertreten durch RA

gegen

SUVA, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

betreffend

Unfallversicherung (Leistungen)

S 2016 2

2 Urteil i.S. A c. Suva S 2016 2

A. a) Die 1981 geborene A war bei der F Arbeitgeber als Filialleiterin angestellt und dadurch obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 30. August 2012 in H mit ihrem Auto verunfallte. Sie war mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter nach MMM unterwegs, um dort das Wochenende zu verbringen. Aufgrund von Aquaplaning verlor ein anderer Autofahrer um ca. 22.30 Uhr auf der Autobahn bei I (H) die Kontrolle über sein Fahrzeug und kollidierte mit einer Leitplanke. Das Auto verlor einen Reifen und blieb ohne Licht auf der linken Fahrspur stehen. Kurz darauf fuhr die Beschwerdeführerin mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h über den erwähnten Reifen und bremste sofort ab. Danach prallte ihr Auto in das stehende Fahrzeug, woraufhin sich beide Fahrzeuge drehten und das Auto der Beschwerdeführerin mit der Leitplanke kollidierte. Beim Unfall erlitt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine HWS-Distorsion. In der Folge erbrachte die Suva Versicherungsleistungen.

b) Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 stellte die Suva die Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilkosten) per 30. Juni 2014 mangels Adäquanz der verbliebenen Beschwerden ein (Suva-act. 135). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva im Einspracheentscheid vom 24. November 2015 ab und legte zur Begründung dar, dass keine objektivierbaren organischen Unfallfolgen im Sinne von strukturellen Veränderungen vorlägen. Insbesondere seien auch keine neurologischen Ausfälle eruierbar. Vorliegend sei die Adäquanz nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis zu beurteilen. Das Unfallereignis vom 30. August 2012 sei als mittelschwer im unteren Bereich zu qualifizieren. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sei angesichts der ein paar Minuten dauernden Ohnmacht der Tochter der Beschwerdeführerin nach dem Unfall in einfacher, jedenfalls aber nicht in besonders ausgeprägter Weise als erfüllt zu betrachten. Die Beschwerdeführerin habe keine schweren oder besonderen Verletzungen erlitten. Das Kriterium der fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung sei ebenfalls nicht erfüllt, da die vorgenommenen Behandlungsmassnahmen und die Abklärungen und Verlaufskontrollen nicht genügten, um auf eine belastende Behandlung im Sinne dieses Kriteriums zu schliessen. Bei der Beschwerdeführerin seien eine mässige Symptomausweitung beobachtet und ein theatralischappellatives bzw. auffälliges Verhalten festgestellt worden. Auch sei die Beschwerdeführerin bis zum im Frühjahr 2014 erfolgten Führerausweisentzug wieder Auto gefahren. Aus objektiver Sicht könne nicht von erheblichen Beschwerden gesprochen werden. Eine ärztliche Fehlbehandlung, ein besonders schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen lägen nicht vor. Schliesslich sei auch das Vorliegen des Kriteriums der erhebli-

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chen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen zu verneinen. Da allenfalls eines der genannten Kriterien – besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls – in einfacher Form erfüllt sei, müsse die Adäquanz zwischen dem Unfall vom 30. August 2012 und den über Ende Juni 2014 hinaus geklagten Beschwerden verneint werden. In Anbetracht der zu verneinenden Adäquanz könne die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs offen gelassen werden und die Leistungen seien zu Recht eingestellt worden. Mangels adäquater Unfallfolgen bestehe ohne Weiteres auch kein Anspruch auf eine Rente oder auf eine Integritätsentschädigung. Die angefochtene Verfügung lasse sich daher nicht beanstanden, während die Einsprache unbegründet und mithin abzuweisen sei.

B. Mit Beschwerdeschrift vom 4. Januar 2016 liess A die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. November 2015, die Ausrichtung von Taggeldleistungen und die Finanzierung von Heilbehandlungen beantragen. Eventualiter sei sie verwaltungsextern zu begutachten. Subeventualiter sei ihr bereits heute eine Rente und eine Integritätsentschädigung entsprechend UVG auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Suva. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person ihres Rechtsvertreters zu gewähren. Zur Begründung liess sie darlegen, die Suva sei aufgrund ungenügend begründeter Arztberichte davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch zusätzliche Therapien nicht mehr merklich verbessern lasse. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand durch adäquate Behandlungen weiterhin merklich verbessern lasse und dementsprechend rückwirkend auf den 30. Juni 2014 sowie bis auf Weiteres Leistungen durch die Suva zu gewähren seien. Zum adäquaten Kausalzusammenhang sei auszuführen, dass es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen handle und dass mindestens drei Adäquanzkriterien – nämlich besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen und eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen – eindeutig erfüllt seien. Die adäquate Kausalität sei damit als gegeben zu betrachten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Suva bis auf Weiteres Leistungen für Heilbehandlung und Taggelder auszurichten habe. Der adäquate Kausalzusammenhang sei bis auf Weiteres als gegeben zu betrachten. Falls davon ausgegangen werden sollte, dass der Status quo sine erreicht sei, sei eine Rente entsprechend dem Gesetz auszurichten. Allenfalls sei die Beschwerdeführerin verwaltungsextern zu begutachten.

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C. Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 bewilligte die Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und gewährte ihr in der Person ihres Rechtsvertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

D. Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2016 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung aus, dass der Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht zu beanstanden sei. Zu beachten sei nämlich, dass in somatischer Hinsicht von weiteren Behandlungen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten gewesen sei, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten werde. Hingegen sei sie der Ansicht, dass die psychischen Beschwerden nicht ausreichend abgeklärt worden seien bzw. von deren Behandlung weiterhin eine Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei. Weder die ambulante Behandlung der psychiatrischen Dienste des Kantons Zug noch der Aufenthalt in der Klinik KKK und die stationäre Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik RRR hätten wesentliche Behandlungsfortschritte bewirken können. Den entsprechenden Berichten könnten keine weiteren Behandlungsvorschläge oder -procedere entnommen werden, mit deren Durchführung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. Einzig die ambulante Betreuung der psychiatrischen Dienste des Kantons Zug sei fortgeführt worden, welche jedoch in erster Linie der Stabilisierung des Gesundheitszustands diene. Die dortigen Behandler gingen, wie dem Bericht vom 30. Oktober 2015 zu entnehmen sei, weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr von einer namhaften Besserung auszugehen, weshalb der Fallabschluss – auch unter diesem Aspekt – nicht zu beanstanden sei. Unbestrittenermassen gelange vorliegend zur Prüfung der Adäquanz die HWS-Praxis zur Anwendung, wonach auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet werde. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei das Unfallereignis jedoch nicht als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen einzustufen. Angesichts des augenfälligen Geschehensablaufs und im Vergleich mit gleichgelagerten Fällen erscheine die Annahme eines mittelschweren Vorfalls im Grenzbereich zu den leichten Unfällen als sachgerecht. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre vorliegend somit nur zu bejahen, wenn die zu prüfenden Kriterien in gehäufter (mindestens vier Kriterien) oder auffallender Weise erfüllt seien. Insgesamt sei festzuhalten, dass allenfalls ein Kriterium, nämlich dasjenige der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, nicht besonders ausgeprägt erfüllt sei, weshalb die Adäquanz zu verneinen sei.

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E. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen und deren Begründungen fest. Auf ihre Ausführungen ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.

F. Am 28. November 2016 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht den Verlaufsbericht Physiotherapie vom 17. November 2016 einreichen, woraus hervorgehe, dass ihre Beschwerden nach wie vor persistierten.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG) das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin wohnt in C Gemeinde, weshalb das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 12. Dezember 1983 (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. November 2015 wurde am 4. Januar 2016 in Berücksichtigung des Fristenstillstands von Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG fristgerecht der Post übergeben. Sie entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.

2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des streitigen Einspracheentscheids (in casu 24. November 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 Erw. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 4. Juni 2004, H 6/04, und vom 5. Juli 2004, I 690/03, mit Verweis auf BGE 129 V 1 Erw. 1.2, 167

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Erw. 1, 354 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sind Leistungen ab 1. Juli 2014 streitig, weshalb die seit Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 gültigen Gesetzesbestimmungen zur Anwendung gelangen.

3. Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen im Regelfalle dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG; vgl. aber auch Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG). Artikel 24 UVG regelt überdies den Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung als Ausgleich für eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität.

3.1 Erste Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ist das Vorliegen eines Unfalls, einer unfallähnlichen Körperschädigung oder einer Berufskrankheit. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG, vgl. auch: aArt. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982, U2013). Artikel 9 Abs. 2 U2013 enumeriert abschliessend die Körperschädigungen, die, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt werden (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 UVG). Überdies regelt Art. 9 UVG die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Berufskrankheiten resp. den Berufskrankheiten gleichgestellten Krankheiten.

3.2 Gemäss UVG setzt die Leistungspflicht eines Unfallversicherers zudem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

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gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss ebenfalls mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 129 V 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a). Mit der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs wird dem rechtlich bestehenden Bedürfnis nach Eingrenzung und Auswahl von Tatsachen aus der natürlichen Kausalkette Rechnung getragen. Der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs als einer Rechtsfrage kommt somit die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 117 V 369 Erw. 4a; BGE 115 V 133 Erw. 7).

3.3.1 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haf-

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tung praktisch keine Rolle, weil die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (BGE 128 V 169 Erw. 1c, 123 V 98 Erw. 3b, 118 V 286 Erw. 3a, 117 V 359 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).

3.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS (auch Distorsion der HWS oder kraniozervikales Beschleunigungstrauma genannt) ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden und den auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiter bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfolgt nach der sogenannten "Schleudertrauma-Praxis" (im Gegensatz etwa zum Begriff "Psycho-Praxis" für die Adäquanzprüfung bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall, BGE 115 V 133). Die "Schleudertrauma-Praxis" ist auch für Beschwerden nach einem dem Schleudertrauma "äquivalenten" Mechanismus und nach einem Schädel-Hirntrauma anwendbar (BGE 134 V 117 Erw. 6.2.2 mit Verweis auf SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2 und auf BGE 117 V 369). Nach der erwähnten Praxis ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung ist bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind (BGE 134 V 126 Erw. 10.1). Als wichtigste Kriterien nennt das Schweizerische Bundesgericht: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 Erw. 10.3).

4. Nach der Schadenmeldung UVG vom 3. Oktober 2012 wollte die Beschwerdeführerin über das Wochenende nach MMM fahren, als auf der Autobahn bei I (H) am 30. August 2012 ein anderer Autofahrer aufgrund von Aquaplaning die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und in eine Leitplanke prallte, woraufhin sie auf der Überholspur direkt mit diesem Auto zusammenstiess. Die Suva stellte ihre im Zusammenhang mit diesem – unbestrittenermassen den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG erfüllenden – Ereignis erbrachten Leistungen per Ende Juni 2014 ein (vgl. Verfügung vom 22. Mai 2014). Umstritten und zu http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=U+394%2F06&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-V-133%3Ade&number_of_ranks=0#page133

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prüfen ist in casu, ob die Suva ihre Leistungen zu Recht per 30. Juni 2014 eingestellt hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht dazu verpflichtet ist, auf jede einzelne der von den Parteien vorgebrachten Rügen einzugehen. Bei der sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen, geht es nämlich darum, dass der Betroffene sich über dessen Tragweite ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache gegebenenfalls bei der oberen Instanz anfechten kann (dazu BGE 126 I 97 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2003, 5P.58/2003, Erw. 1.3). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich im Wesentlichen das Folgende:

4.1 Nach den Angaben der Beschwerdeführerin erfolgte die Erstversorgung nach dem Unfall am 31. August 2012 in einem Spital in der Nähe von Q (H). In diesem Spital, an dessen Namen sie sich nicht mehr erinnern könne, seien Röntgenbilder ihres Brustkorbs angefertigt worden. Eine Verständigung mit dem Spitalpersonal sei nicht möglich gewesen und sie habe keinen ärztlichen Bericht erhalten (Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen vom 30. Oktober 2012, S. 3; Suva-act. 14).

4.2 Am 4. September 2012 suchte die Beschwerdeführerin ihren Hausarzt Dr. T, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, auf, welcher ihr eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 30. August bis 16. September 2012 attestierte (Suva-act. 7).

4.3 Am 27. September 2012 liess die Beschwerdeführerin ein MRI der HWS durchführen. Die bildgebende Untersuchung ergab – abgesehen von einer geringen Angulationsstörung mit Kyphosierung in der unteren HWS – unauffällige Befunde. Es fänden sich keine posttraumatischen Residuen. Zudem liessen sich keine Frakturen der Wirbelkörper oder der posterioren Elemente abgrenzen. Schliesslich würden auch Hinweise auf ligamentäre Läsionen fehlen (Bericht des Röntgeninstituts Schwyz vom 27. September 2012, Suva-act. 16).

4.4 Am 4. Dezember 2012 fand in der Rehaklinik X ein ambulantes Assessment statt. Dem Bericht vom 3. Januar 2013 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen: HWS- Distorsion QTF II, leichtes Übergewicht (BMI 27) und ein Verdacht auf eine depressive Episode. Aktuell klage die Beschwerdeführerin über Kopfschmerzen und Nackenbewegungseinschränkungen. Es bestehe eine mässige Symptomausweitung. Ihr Schmerzverhalten sei nicht adäquat (Suva-act. 30).

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4.5 Am 10. Juni 2013 liess die Beschwerdeführerin ein MRI der HWS durchführen. Dem Bericht gleicheJuni 2014s lassen sich eine ausgeprägte kyphotische Fehlhaltung der HWS im unteren Drittel mit zusätzlichem breitbasigem Bandscheibenbulging auf der Höhe HWK 5/6 und HWK 6/7 mit Pelottierung des Myelons entnehmen. Es bestünden weder eine spinale Enge noch eine Wirbelkörperhöhenminderung im Sinne einer frischen Fraktur. Schliesslich konnte eine Neurokompression nicht nachgewiesen werden (Suva-act. 57).

4.6 In seinem Bericht vom 4. Februar 2013 diagnostizierte Dr. BB, Neurologe FMH, einen Verdacht auf funktionelle Beschwerden und führte betreffend die gleichentags erfolgte Untersuchung aus, er könne die Beschwerden der Beschwerdeführerin organisch nicht erklären, insbesondere der angegebene Sensibilitätsbefund entspreche keinem organischen Muster. Zusätzlich sei das Verhalten der Beschwerdeführerin während der EMG-Untersuchung auffällig bzw. theatralisch-appellativ gewesen (Suva-act. 38).

4.7 Dem Bericht des Ambulanten Psychiatrischen Dienstes des Kantons Zug (APD) vom 11. Februar 2013 ist die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu entnehmen (ICD-10 F43.1). Die Beschwerdeführerin leide seit dem Autounfall vom 30. August 2012 an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Es bestünden anhaltende Erinnerungen an den Unfall, sich aufdrängendes Wiedererleben, Albträume, Einund Durchschlafstörungen, andauernde ängstliche Anspannung und depressive Verstimmung. Die Beschwerdeführerin zeige einen ausgeprägten sozialen Rückzug und gehe keinerlei Aktivitäten mehr nach. Im Haushalt könne sie kaum etwas tun, seit dem Unfall sei sie nicht mehr zur Arbeit gegangen. Körperlich habe sie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäue mit Schmerzen im Nacken und im rechten Arm erlitten (Suva-act. 40).

4.8 Das Arthro-MRI der rechten Schulter vom 22. März 2013 ergab folgende Beurteilung: "Leichte Schwellung im Bereich des Pulley am Eintritt der Bizepssehne nach intraartikulär, sie liegt aber nicht luxiert. Keine Läsionen an der RM (Rotatorenmanschette). Intakter Bizepsanker, unauffälliges Labrum" (Suva-act. 58).

4.9 Am 25. März 2013 untersuchte der Suva-Kreisarzt FF, Facharzt für Chirurgie FMH, die Beschwerdeführerin und diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. März 2013 einen "PW-Auffahrunfall mit Dezelerations-Trauma der HWS am 30. August 2012" und einen Status nach konservativer Therapie (Kombinations-Analgetikatherapie) mit einem aktuell schmerzhaften Residualzustand. Als unfallrelevante Nebendiagnosen erwähnt er eine

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depressive Episode (DD: Posttraumatische Belastungsstörung) und eine Angulationsstörung mit Kyphosierung in der unteren HWS gemäss MRI-Befund vom 27. September 2012. Es lägen gemäss MRI keine unfallbedingten strukturellen Läsionen im HWS-Bereich vor und die neurologische Verlaufsbeurteilung inklusive Neurographie zeige einen unauffälligen Befund. Von weiteren therapeutischen Massnahmen (inkl. Rehabilitationsmassnahmen unter stationären Bedingungen) sei keine wesentliche Verbesserung der beklagten HWS-Beschwerden zu erwarten. Die Kopfschmerzen seien als wahrscheinlich Analgetika-induziert beschrieben worden (Suva-act. 50).

4.10 Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 13. bis 31. Mai 2013 in der Klinik KKK stationär auf. Dem Austrittsbericht vom 18. Juni 2013 lassen sich folgende Rehabilitationsdiagnosen entnehmen: chronisch undulierende mechanische Schmerzen im Nacken- Schulter-Gürtelbereich rechts und rechte obere und untere Extremität nach Autounfall am 30. August 2012 und eine muskuläre Dysbalance und Insuffizienz, artikuläre Dysfunktion sowie eine posttraumatische Belastungsstörung nach Autounfall (ICD-10 F43.1). Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den wenig relevanten objektivierbaren Befunden der klinischen Untersuchung nicht erklären. Das Reha- Ziel einer Verbesserung der psychischen und physischen Belastbarkeit habe sich aufgrund des erwähnten Verlaufs nicht erreichen lassen (Suva-act. 68).

4.11 Am 10. September 2013 liess sich die Beschwerdeführerin durch Dr. KK, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Konsiliarpsychiater der Suva, untersuchen. Seinem Bericht vom 24. September 2013 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen: eine in Chronifizierung begriffene somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei Status nach Autounfall mit Dezelerationstrauma der HWS und Schreck- bzw. akuter Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0), eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) mit gestörter Affektivität bzw. posttraumatischer Beeinträchtigung unter der Diagnoseschwelle im Sinne von ICD-10 F43.1. Ohne Zweifel bestehe bei der Beschwerdeführerin ein beträchtlicher, mit den alleinigen Schmerzen kaum erklärter Leidensdruck, welcher jedoch über die erlittenen Schmerzklagen hinaus diagnostisch nicht klar fassbar sei. Hinzu komme, dass der sekundäre Krankheitsgewinn zusammen mit den in der jetzigen Untersuchungssituation zutage getretenen Inkonsistenzen (beispielsweise sich als Autolenkerin ohne Weiteres in den Strassenverkehr zu begeben) das Störungsbild etwas merkwürdig erscheinen lasse. Eine die hausärztliche Betreuung begleitende kognitiv-verhaltenstherapeutisch ausgerichtete psychiatrisch-psychotherapeutische Stütztherapie könnte sich als nützlich erweisen. Um eine Neuausrichtung auf eine (noch) Erfolg versprechende Behandlung zustande zu brin-

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gen, sei eine nochmalige stationäre Reha-Behandlung ins Auge zu fassen. Eine solche werde jedoch nur dann einen Durchbruch bringen, wenn sich die Beschwerdeführerin zuvor auf ein ausführliches Vorgespräch einlasse, um mit einer realistischen Erwartungshaltung einen nochmaligen Reha-Aufenthalt anzutreten, unter Inkaufnahme einer intermittierenden Beschwerdezunahme. Sollte es nicht gelingen, bis im Frühling 2014 die skizzierte Behandlung in die Wege zu leiten, sei auf unabsehbare Zeit mit keiner Verbesserung des Funktionsniveaus mehr zu rechnen (Suva-act. 85). Im gleichen Sinn führte Dr. KK in der Stellungnahme vom 5. November 2013 aus, wenn die von ihm gemachten Behandlungsvorschläge bis nächsten Frühling nicht zu greifen begännen, werde die Beschwerdeführerin auf absehbare [recte wohl: unabsehbare] Zeit in ihrem jetzigen Zustand verharren und nicht mehr arbeiten (Suva-act. 96).

4.12 Am 25. November 2013 nahm RAD-Arzt PP, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum psychiatrischen Gutachten von Dr. KK vom 10. September 2013 Stellung. Das psychiatrische Gutachten erfülle formal und inhaltlich die Kriterien für ein fachgerechtes versicherungspsychiatrisches Gutachten. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich eine somatoforme Schmerzstörung (F54.4, recte: F45.4) nachweisen, die in Chronifizierung begriffen sei. Ausserdem bestehe eine Anpassungsstörung (F43.23). Die Versicherte befinde sich in keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Eine Blutspiegelbestimmung der verordneten Medikamente sei nicht erfolgt. Eine Anpassungsstörung stelle definitionsgemäss nur eine vorübergehende, leichte und gut behandelbare psychische Beeinträchtigung dar, die keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründen könne. Hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung könne Folgendes gesagt werden: Es bestehe weder eine ausgewiesene psychiatrische Komorbidität noch ein ausgeprägter sozialer Rückzug. Die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft und aktuell bestehe gar keine psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung. Es bestehe ein sekundärer Krankheitsgewinn und es fänden sich deutliche Inkonsistenzen. Insbesondere die Tatsache, dass die Versicherte offenbar weitgehend uneingeschränkt Autofahren könne, spreche gegen eine wesentliche funktionelle Beeinträchtigung, erfordere dies doch auch ein recht hohes Mass an Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht könne er das Vorliegen eines dauerhaften psychischen Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht bestätigen. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert, da sich die Versicherte selbst als dauerhaft arbeitsunfähig ansehe und ein psychischer Gesundheitsschaden im Sinne des IVG liege seines Erachtens nicht vor (Suvaact. 146-85).

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4.13 In seinem Bericht vom 29. November 2013 diagnostizierte Dr. BB einen Verdacht auf funktionelle Beschwerden und führte betreffend die gleichentags erfolgte Untersuchung aus, er könne nach wie vor keine neurologische Diagnose stellen. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Sensibilitätsstörungen und das Schonhinken hätten deutlich einen funktionellen Charakter, d.h. sie könnten organisch nicht erklärt werden (Suvaact. 107).

4.14 Vom 3. bis 28. März 2014 war die Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik RRR hospitalisiert. Dem Bericht vom 22. April 2014 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41), posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und dissoziative Bewegungsstörungen (ICD-10 F44.4). Durch die integriert psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe auf der Symptomebene vom psychologischen Zustandsbild her eine Teilremission erreicht werden können. Die Schmerzen seien unverändert geblieben und eine Analgetikareduktion habe nicht erfolgen können. Als prognostisch günstig seien die gegen Ende des Aufenthalts sichtbare Stimmungsaufhellung und die grosse Unterstützung im Alltag durch den Ehemann und eine gute Kollegin qualifiziert worden. Als ungünstig seien die weiterhin unverändert fortbestehenden Schmerzen und die dadurch bewirkte körperliche Einschränkung und die fortbestehende Vorstellung, vom Schicksal ungerecht behandelt zu werden und jemanden für das Unfallgeschehen verantwortlich machen zu wollen, anzusehen (Suva-act. 131).

4.15 Doktor KK führte am 6. Mai 2014 zum Bericht der Psychiatrischen Klinik Zugersee vom 22. April 2014 aus, dass dieser wenig überzeugend sei. Die Diagnosen zwei und drei (posttraumatische Belastungsstörung / dissoziative Bewegungsstörung) würden nicht nur nicht begründet, sondern würden sich auch nicht aus den Befunden ergeben. Zudem könne nicht von einem wirklichen Behandlungserfolg gesprochen werden – dies nach 3 1/2-wöchiger stationärer und anschliessender zweiwöchiger halbstationärer Behandlung. Die in seinem Bericht vom 24. September 2013 gemachten Behandlungsvorschläge (aktiver Umgang mit den Schmerzen) seien offensichtlich nicht umsetzbar. In Übereinstimmung mit seinen prognostischen Einschätzungen vom 24. September 2013 und vom 5. November 2013 sei von einer Weiterführung der gegenwärtigen Behandlungsbemühungen keine namhafte Besserung bezüglich Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Suvaact. 132).

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4.16 Am 22. Mai 2014 liess die Beschwerdeführerin ein MRI der HWS, der LWS und des rechten Oberschenkels durchführen. Die bildgebenden Abklärungen ergaben eine Chondrose D5/6 [recte: C5/6] und C6/7, eine flache mediale Hernie C5/6, eine Protrusion C6/7, welche beide zu einer Tangierung und geringen Kompression des Myelons führten. Die Neuroforamina seien frei. Es bestehe keine signifikante Diskopathie lumbal und eine geringe Chondrose L4/5 mit leichter Wirbelgelenks-Hypertrophie (Bericht des Zentrums für medizinische Radiologie, Röntgeninstitut Cham, vom 22. Mai 2014, Suva-act. 138).

4.17 In seiner "aktengestützten versicherungspsychiatrischen Stellungnahme im Rahmen des Einspracheverfahrens" vom 4. Juli 2014 hielt Dr. KK, Konsiliarpsychiater der Suva, fest, dass er trotz der Kritik des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an seiner Beurteilung vom 24. September 2013 – keine Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung – festhalte. Gestützt auf den weiteren Verlauf seit Herbst 2013 und insbesondere gestützt auf den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik RRR vom 22. April 2014 sei festzustellen, dass in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsbericht vom 24. September 2013 eindeutig die Schmerzstörung im Vordergrund stehe und die damals als Anpassungsstörung beurteilte psychotraumatologische Problematik von zweitrangiger Bedeutung sei. Wie die nach der Untersuchung im September 2013 weitergeführten Behandlungsbemühungen zeigten, sei von einer Weiterführung der seither stattgehabten Behandlungsbemühungen keine namhafte Besserung bezüglich Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten (Suva-act. 141).

4.18 Dem Bericht von Dr. WW vom APD Zug vom 4. November 2014 lässt sich insbesondere eine Zusammenfassung des Krankheitsverlaufs seit dem Unfall entnehmen. Seit dem Abschluss der Behandlung durch die Psychiatrische Klinik RRR zeige sich keine wesentliche Besserung bei der Patientin. Sie zeige ein chronifiziertes Krankheitsbild mit fast vollständigem sozialem Rückzug, ausgeprägt gestörter Bewegung und Fehlhaltung der rechten Körperhälfte, insbesondere des rechten Beines. Es bestehe eine mittelgradige depressive Episode und anhaltende Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Insgesamt sei die Patientin schwer beeinträchtigt. Prognostisch sei das Krankheitsbild als schlecht einzustufen, da sich im Verlauf der Behandlung eine deutliche Chronifizierung und Verfestigung der Symptome entwickelt habe (vgl. IV-act. 48-2).

4.19 In seinem im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Zug erstatteten Gutachten vom 7. Juli 2015 (IV-act. 57) verneinte Dr. ZZ, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose

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mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), und eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) zu erwähnen. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Die Beschwerdeführerin berichte nicht von einem schweren und quälenden Schmerz, der sie im Alltag praktisch vollständig einschränke. Es bestünden auch keine Hinweise auf vorbestehende emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme, die zu der Schmerzverarbeitungsstörung hätten führen können. Es sei auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt weitgehend selbständig führe, nach wie vor eine gute Beziehung mit ihrem Mann und ihrem Kind habe, regelmässig Kontakt mit den zahlreichen Verwandten pflege und auch nach wie vor eine gute Beziehung mit einer langjährigen Freundin unterhalte. Die Voraussetzungen für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien somit nicht gegeben. Es handle sich um eine einfache Schmerzverarbeitungsstörung. Die Veränderungen in ihrem Leben, die weitgehend durch die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung verursacht worden seien, führten zu einer depressiven Störung, die geringgradig ausgeprägt sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Februar 2013 in ambulanter psychiatrischer Behandlung, alle zwei bis drei Wochen finde ein Gespräch statt. Im Jahr 2014 sei wegen vorübergehender Suizidgedanken auch eine stationäre psychiatrische Behandlung durchgeführt worden, welche die Beschwerdeführerin als hilfreich erlebt habe. Sie werde auch antidepressiv behandelt. Da die Beschwerdeführerin gelegentlich an Einschlaf- und Durchschlafstörungen leide, könne sie nicht jede Nacht durchschlafen. Am Morgen habe sie keine Mühe aufzustehen, stehe täglich um 5.30 Uhr auf und nehme mit ihrem Ehemann das Frühstück ein. Später kümmere sie sich um ihre Tochter und bereite sie für die Schule vor. Dann kümmere sie sich um den Haushalt, den sie bis auf schwerere Arbeiten selbständig führen könne. Sie erledige auch kleinere Einkäufe, unternehme Spaziergänge. Regelmässig Kontakt habe sie mit einer langjährigen Freundin, mit den Verwandten ihres Ehemannes und mit ihrer Herkunftsfamilie. Die Beziehung mit dem Ehemann sei gut, auch wenn diese durch eine gewisse Reizbarkeit und auch eine Verminderung der Libido eingeschränkt sei. Auch zu ihrer Tochter sei die Beziehung gut. Einen Lebensverleider oder Suizidgedanken würden verneint. Die Beschwerdeführerin sei auch bis 2014 weiterhin Auto gefahren und habe den Führerschein auf Veranlassung der Psychiatrischen Klinik RRR abgeben müssen. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten höchstens leichtgradige depressive Verstimmungen festgestellt werden können. Diagnostisch handle es sich also um eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Epi-

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sode. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Im Rahmen eines ambulanten Assessments in der Rehaklinik X sei eine mangelnde Kooperation und Leistungsbereitschaft festgestellt worden. Es sei auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall wesentlich mehr Zeit habe, sich um ihre Tochter zu kümmern, auch von ihrer Herkunftsfamilie, ihrem Mann und ihrer Tochter umsorgt und unterstützt werde. Es bestehe also auch ein gewisser sekundärer Krankheitsgewinn. Die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen und über Schwierigkeiten beim Gehen aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit im rechten Knie berichtet. Gleichzeitig habe sie aber auch erwähnt, dass sie den Haushalt selbständig führe und Spaziergänge unternehme. Die Schilderung der Schmerzen und der Einschränkung insgesamt seien sehr vage geblieben. Obwohl weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht wesentliche Einschränkungen der Gesundheit vorliegen würden, sehe sie sich kaum in der Lage, eine berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Schmerzstörung und die leichtgradig ausgeprägte rezidivierende depressive Störung begründeten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. In der bisherigen Tätigkeit als Filialleiterin bestehe aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Auch in ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Ausser während des Aufenthaltes in der Psychiatrischen Klinik RRR könne rückwirkend keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert werden. Auch in jeder anderen beruflichen Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin selbst sehe sich als kaum arbeitsfähig an. Diese ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung könne durch die psychiatrischen Befunde nicht objektiviert werden. Aufgrund der Schmerzstörung und der leichtgradigen depressiven Episode könne keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert werden. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin habe zwar einen relativ spektakulären Unfall erlitten, habe sich dabei aber keine schweren Verletzungen zugezogen. Auch ihre Tochter sei nicht schwer verletzt worden. Es sei unklar, ob die Tochter nach dem Unfall einfach weitergeschlafen habe oder kurzfristig ohnmächtig gewesen sei, wofür aber gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin eigentlich keine Ursachen vorhanden gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei also nicht Opfer eines schweren Unfalles und dabei nicht schwer verletzt worden und habe keine Belastung katastrophenartigen Ausmasses erlebt. Sie sei auch bis 2014 ohne Weiteres in der Lage gewesen, Auto zu fahren, fahre auch weiterhin mit dem Auto in die Ferien, zeige also kein Vermeidungsverhalten. Sie sei auch nicht teilnahmslos, gleichgültig und es bestehe keine Stumpfheit. Es sei auch ohne Weiteres möglich gewesen, sich mit ihr detailliert über das

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Unfallgeschehen zu unterhalten, ohne dass sie dabei in vegetative Erregung geraten wäre. Weder die Voraussetzungen noch die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien somit vorhanden. Bei der Beschwerdeführerin könnten also einzig eine Schmerzverarbeitungsstörung und eine leichtgradig ausgeprägte depressive Störung diagnostiziert werden. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht. Es sei ihr aus psychiatrischer Sicht zumutbar, sich so zu präsentieren, dass sie in der Lage sei, ihre Tätigkeit auszuüben. Sie könne ihre Ausdrucksweise durchaus steuern. Es sei nicht zu erwarten, dass die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung, die aus psychiatrischer Sicht keinen Krankheitswert habe, durch eine psychiatrische Behandlung wesentlich beeinflusst werden könne. Medizinische Massnahmen könnten daher nicht empfohlen werden.

4.20 In seiner Stellungnahme vom 3. August 2015 führte der RAD-Psychiater PP aus, das psychiatrische Gutachten von ZZ vom 7. Juli 2015 erfülle formal und inhaltlich die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung (SGPP 2012). Es sei in Bezug auf die strittigen Belange umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige ausreichend die von der versicherten Person geklagten Beschwerden und sei in genügender Kenntnis der Vorakten verfasst worden. Die Schlüsse und Folgerungen im Gutachten seien ausreichend begründet, einleuchtend und nachvollziehbar, sodass es als medizinische Grundlage für die weiteren Entscheide der IV-Stelle anzuerkennen sei (IV-act. 61).

4.21 Auf die Anfrage der IV-Stelle hin führte Dr. ZZ in seiner Stellungnahme vom 10. September 2015 aus, dass der Beschwerdeführerin auch in Anbetracht der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne (IV-act. 65).

4.22 Der RAD-Psychiater PP legte am 21. September 2015 dar, dass die ergänzende Stellungnahme von Dr. ZZ vom 10. September 2015 in ausreichender Weise Stellung nehme zu den Indikatoren in Anbetracht der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Diagnosestellung sei bereits im Gutachten in nachvollziehbarer Weise entsprechend der ICD-10 Klassifikation und auf der Basis der psychopathologischen Befunde erfolgt. Im ergänzenden Schreiben nehme er ausführlich und nachvollziehbar Stellung zu den Kategorien "funktioneller Schweregrad" (mit den Komplexen "Gesundheitsschädigung", "Persönlichkeit" und "sozialer Kontext") und der Kategorie "Konsistenz". Es könne weiterhin auf das Gutachten von Dr. ZZ abgestellt werden (IV-act. 68).

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4.23 Auf das Ersuchen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hin erstatteten Dr. med. WW und Dr. EEE, APD, am 30. Oktober 2015 einen Bericht und diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine mittelgradige depressive Episode. Der von der Beschwerdeführerin erlebte schwere Auffahrunfall mit nachfolgender Ohnmacht bzw. Nicht-Ansprechbarkeit der Tochter sei als aussergewöhnliche Bedrohung anzusehen, welche bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Unfall zunächst davon ausgegangen, dass ihre Tochter verstorben sei. Sie habe kurz zuvor eine Fehlgeburt in der 14. Schwangerschaftswoche erlitten. Sie leide weiterhin an Nachhallerinnerungen und Flashbacks und an negativen Träumen, was zu einer Anhedonie, zu einer Furcht vor dem Autofahren und einem ausgeprägten sozialen Rückzug geführt habe. Die Erstellung eines Zweitgutachtens werde empfohlen (Bf-act. 3).

4.24 Am 26. Januar 2016 nahm der Psychiater Dr. ZZ zum APD-Bericht vom 30. Oktober 2015 Stellung und führte aus, bei der psychiatrischen Untersuchung vom 30. Juni 2015 sei die Stimmung der Beschwerdeführerin klagsam, gelegentlich auch leicht depressiv gewesen. Die Psychomotorik sei lebhaft gewesen und Antriebsstörungen hätten sich nicht gefunden. Die Beschwerdeführerin habe weder einen "Lebensverleider" noch Suizidgedanken erwähnt. Er habe sie ausführlich über das Unfallereignis vom 30. August 2012 befragt. Sie habe berichtet, dass sie keine schweren Verletzungen erlitten habe. Sie sei belastet gewesen, dass ihre Tochter erst nach zehn Minuten habe geweckt werden können. Die Beschwerdeführerin habe nicht geäussert, dass sie Angst gehabt habe, ihre Tochter sei beim Unfall gestorben, sondern habe einzig davon berichtet, dass es ihr nicht klar gewesen sei, ob sie geschlafen habe oder ob sie bewusstlos gewesen sei. Die Familie habe beim Unfall keine grösseren Verletzungen erlitten und sei am nächsten Tag vom Schwiegervater nach Hause geholt worden. Die Voraussetzungen für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung seien also nicht gegeben. Als die Beschwerdeführerin bei der psychiatrischen Untersuchung befragt worden sei, ob sie neben dem Unfallereignis andere Belastungen gehabt habe, habe sie den Abort nicht erwähnt, der in den in der Zwischenzeit eingegangenen Akten erwähnt sei. Es sei also nicht davon auszugehen, dass dieser Abort sie dermassen schwer belastet hätte, dass als Folge davon eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sich entwickelt haben könnte. Sie habe berichtet, dass sie alle paar Wochen einen angstauslösenden Traum gehabt habe, dass sie von einem Unfall oder ähnlichen Ereignissen geträumt habe. Von Nachhallerinnerungen, die durch alltägliche Ereignisse ausgelöst würden, habe sie nicht berichtet. Somit seien weder

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die Voraussetzungen noch die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorhanden. Des Weiteren hätten die erhobenen Befunde und die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin klare Hinweise dafür ergeben, dass sie nicht an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung leide. Die von den Ambulanten Psychiatrischen Diensten gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode könnten nicht bestätigt werden. Zusammenfassend sei am Gutachten vom 7. Juli 2015 festzuhalten (IV-act. 79).

4.25 Der Stellungnahme des RAD-Psychiaters PP vom 18. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass Dr. ZZ in seinen Darlegungen vom 26. Januar 2016 in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise Stellung zum APD-Bericht vom 3. August 2015 genommen habe. Er argumentiere in schlüssiger Weise, dass die vom APD gestellten Diagnosen zum Zeitpunkt seiner Untersuchung versicherungspsychiatrisch nicht hätten bestätigt werden können. Am Ergebnis der Begutachtung sei daher weiterhin festzuhalten (IV-act. 80).

4.26 Am 28. November 2016 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht den Verlaufsbericht Physiotherapie vom 17. November 2016 einreichen. Dem Bericht lässt sich unter anderem entnehmen, dass ihre Schmerzen nach einer Behandlung und für den Behandlungstag jeweils auf 4-5/10 gesenkt werden könnten und danach wieder 6-7/10 betragen würden (BF-act. 4).

5. Die medizinischen Unterlagen sind nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 351 Erw. 3a, 122 V 157

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Erw. 1c). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 Erw. 3b mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversicherung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteile des EVG vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, Erw. 4b/bb). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 224; BGE 125 V 351 Erw. 3b/bb, BGE 122 V 157 Erw. 1c, 120 V 357 Erw. 3b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für den therapeutischen Psychiater mit seinem besondere Vertrauensverhältnis zum Patienten, welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2008, 9C_420/2008 Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Im Hinblick auf einen möglichen Zielund Interessenkonflikt zwischen Behandlung und Begutachtung kann - namentlich in umstrittenen Fällen - nicht unbesehen auf die Angaben des behandelnden Spezialisten abgestellt werden (Urteil des EVG vom 5. April 2004, I 814/03, Erw. 2.4.2). Dies gilt allerdings nicht im Sinne einer Beweisformel, wonach Berichte behandelnder Ärzte in der Regel von vornherein weniger Beweiswert hätten, sondern sie sind unvoreingenommen auf ihre Beweiskraft zu prüfen.

6. Umstritten und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2014 beklagten Beschwerden auf den Unfall vom 30. August 2012 zurückzuführen sind.

6.1 Vorab ist auf den von der Beschwerdeführerin gerügten Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Suva per 30. Juni 2014 einzugehen. Nach konstanter Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungs-

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massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbehandlung und das Taggeld nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 Erw. 4.1). Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffs "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG, dass die durch die weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 Erw. 4.2). Die behandelnden Ärzte der Rehaklinik X attestierten der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2012 eine mässige Symptomausweitung und ein nicht adäquates Schmerzverhalten. Der Neurologe Dr. BB diagnostizierte am 4. Februar 2013 einen Verdacht auf funktionelle Beschwerden und bezeichnete das Verhalten der Beschwerdeführerin während der EMG-Untersuchung als auffällig bzw. als theatralischappellativ. Nach der Ansicht des Suva-Kreisarztes med. pract. FF ist von weiteren therapeutischen Massnahmen (inkl. Rehabilitationsmassnahmen unter stationären Bedingungen) keine wesentliche Verbesserung der beklagten HWS-Beschwerden zu erwarten. Zudem seien die Kopfschmerzen als wahrscheinlich Analgetika-induziert beschrieben worden (Bericht vom 26. März 2013). Des Weiteren hielt sich die Beschwerdeführerin vom 13. bis 31. Mai 2013 stationär in der Klinik KKK auf. Die behandelnden Ärzte wiesen im Bericht vom 18. Juni 2013 darauf hin, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den wenig relevanten objektivierbaren Befunden der klinischen Untersuchung nicht erklären. Das Reha-Ziel einer Verbesserung der psychischen und physischen Belastbarkeit habe sich nicht erreichen lassen. Es hätten sich in den Abklärungen keine Hinweise auf das Vorliegen einer spezifischen somatischen Schmerzursache finden lassen. Während des gesamten Therapieverlaufs sei die Beschwerdeführerin durch übertrieben wirkendes Darstellen ihrer Symptomatik aufgefallen und habe sich nur schwer zu Aktivität motivieren lassen. Im Folgenden wurde die Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik RRR Vom 3. bis 28. März 2014 stationär und anschliessend noch zwei Wochen als Tagespatientin behandelt. Die Schmerzen seien unverändert geblieben und eine Reduktion der Analgetika habe nicht erfolgen können. Der Psychiater Dr. KK führte in seinem Bericht vom 6. Mai 2014 aus, in Übereinstimmung mit seinen prognostischen Einschätzungen vom September 2013 und vom 5. November 2013 sei von einer Weiterführung der gegenwärtigen Behandlungsbemühungen keine namhafte Besserung bezüglich Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Diese Einschätzung bestätigte er am 4. Juli 2014. Die Beschwerdeführerin wurde ab Februar 2013 ambulant von den psychiatrischen Diensten des Kantons Zug (APD) betreut. Die APD und die Psychiatrische Klinik RRR diagnos-

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tizierten eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Demgegenüber verneinte der Psychiater Dr. KK das Vorliegen einer solchen, da er die Schwelle dafür nicht erreicht sah (Berichte vom 24. September 2013, vom 6. Mai 2014 und vom 4. Juli 2014). Selbst wenn jedoch vom Vorliegen einer PTBS – was vorliegend jedoch offen gelassen werden kann – ausgegangen würde, wäre keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mehr zu erwarten. Es ist nämlich zu beachten, dass weder durch die langjährige ambulante Behandlung durch die APD noch durch den dreiwöchigen stationären Aufenthalt in der Klinik KKK und auch nicht durch die fast einmonatige stationäre Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik RRR mit anschliessender zweiwöchiger ambulanter Behandlung wesentliche Behandlungsfortschritte erzielt werden konnten. Den vorliegenden Berichten sind zudem keine weiteren schlüssigen und nachvollziehbaren Behandlungsvorschläge oder -procedere zu entnehmen, um eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erreichen. Einzig die APD führten die ambulante Betreuung der Beschwerdeführerin zur Stabilisierung ihres Gesundheitszustands weiter und wiesen darauf hin, seit dem Abschluss der Behandlung durch die Psychiatrische Klinik RRR zeige sich keine wesentliche Besserung bei der Beschwerdeführerin (vgl. Bericht vom 4. November 2014). Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes, welche den in Art. 19 Abs. 1 UVG vorgesehenen Fallabschluss zu verhindern vermöchte, kann somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2013, 8C_729/2012, Erw. 5.2). Da der Gesundheitszustand der versicherten Person zudem prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2010, 8C_3/2010 Erw. 4.1) und der medizinische Endzustand im Beurteilungszeitpunkt gestützt auf die vorliegenden Unterlagen überwiegend wahrscheinlich erreicht war, schloss die Suva den Fall zu Recht per 30. Juni 2014 ab.

6.2 Zu einem allfälligen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. August 2012 und den ab 1. Juli 2014 geltend gemachten Beschwerden ist vorab auf die bundesgerichtliche Praxis zu verweisen, wonach bei diagnostiziertem Schleudertrauma der HWS und bei Vorliegen eines für diese Verletzung typischen Beschwerdebildes (mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.) der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfä-

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higkeit in der Regel anzunehmen ist (vgl. BGE 134 V 116 Erw. 6.2.1 und 9.1 mit Verweis auf BGE 117 V 360 Erw. 4b). Des Weiteren kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang unbeantwortet bleiben, wenn jene nach der Adäquanz ohnehin zu verneinen ist. Zu beachten ist dabei allerdings, dass bei in einem natürlichen Zusammenhang zum Unfall stehenden organischen Beschwerden der Adäquanzfrage praktisch keine selbstständige Bedeutung zukommt (vgl. Erw. 3.3.1 vorstehend). Vielmehr ist sie diesfalls ohne weiteres zu bejahen. Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt, ist somit sinnvollerweise nur dann offen zu lassen, wenn das Beschwerdebild kein mit dem Unfall in Zusammenhang zu bringendes – und die geltend gemachten Beschwerden hinreichend erklärendes – organisches Korrelat aufweist. Bei einem vorbestehenden Krankheitsbild ist daher selbst dann, wenn dieses bisher nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat, zu prüfen, inwieweit der Unfall zu einer klinisch klar fassbaren objektivierbaren Veränderung geführt hat und falls ja, ob diese noch vorliegt. Lässt sich diesbezüglich nichts feststellen, kommt der Adäquanzprüfung eine eigenständige Bedeutung zu und kann dergestalt vorgezogen werden (Urteil des EVG vom 8. Juli 2005, U 421/04, Erw. 2.1 mit Hinweis auf SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c ; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2006, U 19/06, Erw. 2).

In organischer Hinsicht ist festzuhalten, dass das MRI der HWS vom 27. September 2012 – abgesehen von einer geringen Angulationsstörung mit Kyphosierung in der unteren HWS – unauffällige Befunde ergeben hat und dass keine posttraumatischen Residuen objektivierbar sind (Bericht des Röntgeninstituts Schwyz vom 27. September 2012). Des Weiteren konnten im MRI der HWS vom 10. Juni 2013 weder eine spinale Enge noch eine Wirbelkörperhöhenminderung im Sinne einer frischen Fraktur oder eine Neurokompression nachgewiesen werden. Das Arthro-MRI der rechten Schulter vom 22. März 2013 schloss Läsionen an der Rotatorenmanschette aus und ergab einen intakten Bizepsanker und ein unauffälliges Labrum. Auch das MRI vom 22. Mai 2014 vermag kein unfallbedingtes organisches Substrat zu objektivieren. Die behandelnden Ärzte der Rehaklinik X attestierten der Beschwerdeführerin eine mässige Symptomausweitung und ein nicht adäquates Schmerzverhalten (Bericht vom 3. Januar 2013). Am 4. Februar 2013 diagnostizierte Dr. BB einen Verdacht auf funktionelle Beschwerden, da er die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden organisch nicht erklären könne. Ihr Verhalten während der EMG-Untersuchung sei auffällig bzw. theatralisch-appellativ gewesen. Am 29. November 2013 wies Dr. BB darauf hin, er könne nach wie vor keine neurologische Diagnose stellen. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Sensibilitätsstörungen und das Schonhinken hätten einen deutlichen funktionellen Charakter und könnten daher organisch nicht er-

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klärt werden. Es bleibt mithin festzuhalten, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids – d.h. am 24. November 2015 – keine organischen Unfallfolgen bestanden haben, welche die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden hinreichend zu erklären vermögen. Des Weiteren ist das Vorliegen einer adäquaten Unfallkausalität der ab dem 1. Juli 2014 von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden klar zu verneinen (vgl. Erw. 7 nachfolgend). Aus den dargelegten Gründen kommt der Adäquanzprüfung eine eigenständige Bedeutung zu und kann dergestalt vorgezogen werden (vgl. die vorstehend zitierte Rechtsprechung). Es kann daher im vorliegenden Fall offen bleiben, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. August 2012 und den ab dem 1. Juli 2014 von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden zu bejahen ist. Weitere Ausführungen zu den Vorbringen betreffend die natürliche Kausalität – und somit auch zur Frage, ob ein sogenanntes typisches Beschwerdebild nach Schleudertrauma vorliegt – erübrigen sich.

7. Abzuklären ist, ob die von der Beschwerdeführerin über den 30. Juni 2014 hinaus geltend gemachten, organisch nicht objektivierbaren Beschwerden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 30. August 2012 stehen. Es stellt sich vorerst die Frage, ob dieser nach Massgabe der Schleudertrauma–Praxis (BGE 117 V 359 Erw. 6 sowie modifizierte Grundsätze in BGE 134 V 109 Erw. 10) oder nach der für psychische Unfallfolgen geltenden, zwischen physischen und psychischen Beschwerdekomponenten unterscheidenden sogenannten Psycho–Praxis (BGE 115 V 133) zu prüfen ist. Beide Parteien sind der Ansicht, dass für die Beurteilung, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 30. August 2012 und den von der Beschwerdeführerin über den 30. Juni 2014 hinaus geltend gemachten Beschwerden zu bejahen ist, nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109 Erw. 10) vorzugehen ist (vgl. Beschwerde, Ziff. 29; Vernehmlassung, Ziff. 9.1). Es ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass es nach der Aussage der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall vordergründig um eine andauernde posttraumatische Belastungsstörung gehe (vgl. Replik, S. 3, zweiter Abschnitt). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall hat die Beurteilung der Adäquanz nach der sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zu erfolgen, sodass die Adäquanzkriterien in casu an und für sich unter Ausschluss psychischer Aspekte zu prüfen bzw. einzig die physischen Komponenten zu berücksichtigen wären (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008, U 394/06, Erw. 2.1 und 6.1; BGE 115 V 133 Erw. 6c/aa; BGE 134 V 109 Erw. 6.1). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin und da beide Parteien übereinstimmend von der Anwendbarkeit der Schleudertrauma- Praxis ausgehen, wird die Adäquanzprüfung in den nachfolgenden Erwägungen nach diehttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_470%2F2007&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-359%3Ade&number_of_ranks=0#page359 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_470%2F2007&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-V-133%3Ade&number_of_ranks=0#page133

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ser Methode vorgenommen. Auf die Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ist daher zu verzichten und es sind ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 Erw. 2.1). Zunächst ist daher zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört.

7.1 Die Schwere des Unfalles bestimmt sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf und nicht nach den Kriterien, welche bei der Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2008, 8C_257/2008, Erw. 3.3.1 mit Verweis auf SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, Erw. 5.3.1, U 2/07).

7.2 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis vom 30. August 2012 anzuknüpfen (BGE 117 V 359 Erw. 6a). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2012 nach MMM unterwegs war, um dort das Wochenende zu verbringen. Aufgrund von Aquaplaning verlor ein anderer Autofahrer um ca. 22.30 Uhr auf der Autobahn bei I (H) die Kontrolle über sein Fahrzeug und kollidierte mit einer Leitplanke. Das Auto verlor einen Reifen und blieb ohne Licht auf der linken Fahrspur stehen. Kurz darauf fuhr die Beschwerdeführerin mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h über den erwähnten Reifen und bremste sofort ab. Danach prallte ihr Auto in das stehende Fahrzeug, woraufhin sich beide Fahrzeuge drehten und das Auto der Beschwerdeführerin mit der Leitplanke kollidierte. Nach dem Unfall verliess die Beschwerdeführerin das Auto selbständig (Schadenmeldung UVG vom 3. Oktober 2012, Fragebogen vom 15. Oktober 2012 und Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen

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vom 30. Oktober 2012; Suva-act. 1, 9 und 14). In der biomechanischen Kurzbeurteilung (Triage) vom 4. Februar 2013 (Suva-act. 39) stellte die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik AG (AGU), Zürich, fest, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin zunächst eine Geschwindigkeitsänderung (delta-v) im Sinn einer Verlangsamung erfahren habe, als es über ein auf der Fahrbahn liegendes Rad gefahren sei. Der anschliessende frontale Anprall auf das erwähnte Fahrzeug habe zu einer weiteren Verlangsamung geführt, welche knapp innerhalb oder oberhalb eines Bereichs von 20 bis 30 km/h gelegen habe. Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs, wie er von der Beschwerdeführerin geschildert worden ist, muss das Unfallereignis als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert werden. Eine solche Beurteilung steht in Einklang mit der Kasuistik. So hatte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 1. April 2015 einen ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen. Es qualifizierte die Kollision mit einem stillstehenden Fahrzeug auf der Autobahn und die dadurch bewirkte Geschwindigkeitsänderung von 20 bis 30 km/h als ein mittelschweres Unfallereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (vgl. 8C_791/2014, Erw. 4.2). Des Weiteren ist zu beachten, dass das Bundesgericht einen Unfall, bei dem das Fahrzeug von der Strasse abgekommen ist und sich daraufhin überschlagen hat, "lediglich" als mittelschwer und nicht im Grenzbereich zu den schweren Unfällen qualifiziert hat (Urteil vom 29. Oktober 2007, U 186/06 und U 213/06, Erw. 7.2). Es bleibt mithin festzuhalten, dass der Unfall vom 30. August 2012 einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen darstellt.

7.3 Da der Unfall vom 30. August 2012 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren ist, müssten demnach von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 117 V 367 Erw. 6a), für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117 V 367 Erw. 6b; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2007, U 186/06 bzw. U 213/06 Erw. 7.2). Es handelt sich dabei um die folgenden Kriterien: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 Erw. 10.3).

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7.3.1 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Der nachfolgende Heilungsprozess ist diesbezüglich nicht relevant. In jüngerer Zeit bejahte das Bundesgericht dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn, bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, und die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie aufmerksam zu machen und bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2009, 8C_595/2009, Erw. 8.1; Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2010, 8C_277/2010, Erw. 9, je mit zahlreichen Verweisen). Im letztgenannten Urteil erachtete das Bundesgericht das vorliegende Kriterium lediglich als in einfacher Form, jedenfalls aber nicht in besonders ausgeprägter Weise, als erfüllt. Diesem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Unfall nachts in einem fremden Land passiert war, wobei die Verunfallte einen Schock erlitt und mehrmals das Bewusstsein verlor und befürchten musste, ihr Ehemann sei aus dem Auto geschleudert worden (vgl. Erw. 9 des erwähnten Urteils). Demgegenüber verneinte das Bundesgericht das Vorliegen von dramatischen Begleitumständen des unmittelbaren Unfallgeschehens bei einem Unfall, bei dem das Fahrzeug von der Strasse abkam und sich daraufhin überschlug (Urteil vom 29. Oktober 2007, U 186/06 bzw. U 213/06 Erw. 7.3). Dem Unfall der Beschwerdeführerin vom 30. August 2012 sind eine gewisse Eindrücklichkeit und dramatische Begleitumstände wohl nicht abzusprechen, zumal sich ihr Ehemann und ihre Tochter im Auto befanden. Allerdings muss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass sie das mit ihrer Tochter Erlebte nicht überall gleich dargestellt hat. So räumte sie gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. ZZ ein, sie könne nicht angeben, ob ihre Tochter nach dem am 30. August 2012 um 22.30 Uhr in der Nacht vorgefallenen Unfall "geschlafen" habe bzw. "ohnmächtig oder bewusstlos" gewesen sei (vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr. ZZ vom 7. Juli 2015, S. 8 und 14). Des Weiteren ist zum Hinweis der Beschwerdeführerin auf die ein paar Monate vor dem Unfall geschehene Fehlgeburt festzuhalten, dass diese einerseits mit dem konkreten Unfallereignis vom 30. August 2012 nichts zu tun hat und dass sie dieses Erlebnis andererseits nach eigenen Angaben mit der Hilfe ihres Ehemannes aufgearbeitet hat (Bericht des Kreisarztes Dr. KK vom 24. September 2013, S. 3). Es bleibt mithin festzuhalten, dass keine Umstände vorliegen, welche die Bejahung einer be-

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sonderen Dramatik oder besonderen Eindrücklichkeit der Begleitumstände rechtfertigen. Selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführerin – ihre Tochter sei für einige Minuten bewusstlos gewesen – zutreffen sollte, wäre das Kriterium unter Verweis auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung allenfalls in einfacher Form, jedenfalls aber nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt.

7.3.2 Ein durch den Unfall vom 30. August 2012 verursachtes organisches Substrat, welches die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden hinreichend zu erklären vermag, konnte weder bildgebend noch klinisch nachgewiesen werden. Nach eigenen Angaben erlitt die Beschwerdeführerin beim Unfall weder eine Bewusstlosigkeit noch eine Amnesie oder eine andere Bewusstseinsstörung. Ebensowenig berichtete sie von einer zeitlichen oder örtlichen Desorientierung (Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 20. Oktober 2012). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS per se die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen vermag. Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma bzw. für die schleudertraumaähnlichen Verletzungen typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2007, U 608/06, Erw. 5.4.2 mit Hinweis; BGE 134 V 109 Erw. 10.2.2). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist somit nicht erfüllt.

7.3.3 Hinsichtlich des Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist festzuhalten, dass sich im ambulanten Setting keinerlei Veränderungstendenzen zeigten und sich die Beschwerdeführerin in der gleichen passiven Rolle wie zu Beginn der Therapien befinde (Bericht der APD vom 26. Februar 2014). Des Weiteren berichteten die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Klinik RRR, dass die Beschwerdeführerin zu der Bewegungstherapie keinen Zugang gefunden und dem Therapieangebot keine Chance gegeben habe (Bericht vom 22. April 2014). Generell gelten weder vornehmlich der Abklärung des Gesundheitszustands und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit dienende Aufenthalte und ärztliche Untersuchungen noch Kontrollen beim Hausarzt als regelmässige und zielgerichtete Behandlung (Urteil des EVG vom 6. März 2006, U 219/05, Erw. 6.4.2 mit Hinweisen). Des Weiteren ist zu beachten, dass sich die ärztlichen und therapeutischen Behandlungen der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht, d.h. vom Zeitpunkt des Unfalls am 30. August 2012 bis zum Fallabschluss am 30. Juni 2014, durchaus

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im Rahmen dessen bewegen, was nach einem erlittenen Schleudertrauma der HWS respektive einer äquivalenten Verletzung mit ähnlichem Beschwerdebild üblich ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2008, U 13/07, Erw. 4.3.3, wonach sich auch eine Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung mit ähnlichem Beschwerdebild als üblich erweisen kann). Aus diesem Grund ist die zeitliche Inanspruchnahme der erwähnten, auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichteten Behandlungen nicht als derart intensiv zu werten, dass deswegen von einer erheblichen – im Sinne einer sich allein daraus ergebenden zusätzlichen – Mehrbelastung aussergewöhnlicher Natur gesprochen werden könnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 18. August 2008, 8C_278/2008, Erw. 3.4, sowie vom 15. Mai 2008, 8C_470/2007, Erw. 5.2.3.2). Unter diesen Umständen muss das Kriterium einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung verneint werden.

7.3.4 Was das Kriterium der erheblichen Beschwerden anbelangt, ist zu bemerken, dass nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden adäquanzrelevant sein können. Dabei beurteilt sich die Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.4). Wie bereits mehrfach erwähnt, wurde bei der Beschwerdeführerin eine mässige Symptomausweitung beobachtet und ein theatralisch-appellatives bzw. auffälliges Verhalten festgestellt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass sie während der Untersuchung bei Dr. KK am 10. September 2013 in einer mehr oder weniger steifen Nacken-/Kopfhaltung verharrte, indem sie eine reine Kopfbewegung vermied und stattdessen jedes Mal quasi en bloc mit dem Thorax drehte. Dies steht im Kontrast zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit dem Auto nach Luzern zur Untersuchung gefahren ist (Benützung der Autobahn und eines Parkhauses). Des Weiteren attestiert ihr Dr. KK ein ausgeprägtes Schonverhalten (vgl. Bericht von Dr. KK vom 24. September 2013). Gleicher Ansicht sind die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Klinik RRR, welche in ihrem Bericht vom 22. April 2014 darauf hinwiesen, dass ihre schmerzbedingt blockierte Kopf- und Beinbeweglichkeit im Kontrast zur Selbsteinschätzung als Autofahrerin stehe. Schliesslich fuhr die Beschwerdeführerin bis zum im Frühjahr 2014 erfolgten Führerausweisentzug Auto, was gegen ein einschlägiges Vermeidungsverhalten spricht. Objektiv betrachtet kann nicht von erheblichen Beschwerden gesprochen werden. Schliesslich hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich, gelegentliche Kopfschmer-

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zen von drückend-stechendem Charakter, gelegentliche Doppelbilder, ab und zu bestehende Kieferschmerzen sowie Vergesslichkeit mit Konzentrationsstörungen und Klemmen im Brustbereich das Kriterium der erheblichen Beschwerden nicht zu erfüllen vermöchten (8C_61/ 2008, Erw. 7.5). Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der obigen Ausführungen bleibt mithin festzuhalten, dass das Kriterium "erhebliche Beschwerden" nicht erfüllt ist.

7.3.5 Eine die Unfallfolgen erheblich verschlimmernde ärztliche Fehlbehandlung ist nicht aktenkundig. Das Verschreiben eines Halskragens alleine kann dieses Kriterium nicht erfüllen, zumal die Beschwerdeführerin nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegt, inwiefern diese Behandlung die Unfallfolgen erheblich verschlimmert haben soll (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2010, 8C_334/2010, Erw. 5.3.4).

7.3.6 Im Weiteren ist auf das Kriterium "schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen" einzugehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf aus der ärztlichen Behandlung und allfälligen erheblichen Beschwerden - welche (ausschliesslich) im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien zu berücksichtigen sind - nicht bereits auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2007, U 503/06, Erw. 7.6 mit Hinweis). Solche Gründe sind hier nicht gegeben. Auch die Einnahme von Medikamenten und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2008, 8C_278/2008, Erw. 3.6 mit Hinweisen). Schliesslich konnte kein – üblicherweise mit Schmerzen einhergehendes – organisches Korrelat objektiviert werden, weshalb das Vorliegen eines schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen verneint werden muss.

7.3.7 Die Bejahung des Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin ernsthafte Anstrengungen unternimmt, um wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Konkret muss der Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Die Beschwerdeführerin hat alle ihr möglichen zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den eingetretenen Schaden zu mindern oder zu beheben (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.7). Angesichts der erwähnten beharrlichen Forderung der Beschwerdeführerin nach einer von der Medizin zu gewährenden Heilung (Bericht von Dr. KK

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vom 24. September 2013), ihres ausgeprägten Schonverhaltens, der mässigen Symptomausweitung und ihres theatralisch-appellativen bzw. auffälligen Verhaltens erfüllt die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen offensichtlich nicht. Sogar der IV-Eingliederungsberater SSS beschreibt sie als aggravierend (vgl. Protokoll des Erstgesprächs vom 2. Mai 2013, Suva-act. 146, S. 68). An dieser Beurteilung vermag der Bericht der APD vom 30. Oktober 2015 nichts ändern, wonach die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sein soll. Es ist nämlich zu beachten, dass die behandelnden Ärzte in Nachachtung ihres therapeutischen Auftrags die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und Symptome ohne diese zu hinterfragen als gegeben und wahr anzunehmen haben. Des Weiteren gehen die APD-Ärzte von der in casu umstrittenen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aus und weisen darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Nachhallerinnerungen und Flashbacks zu einer Furcht vor dem Autofahren geführt hätten. Wie mehrfach dargelegt und auch von der Beschwerdeführerin selber ausgeführt, ist diese Aussage nicht zutreffend (vgl. statt vieler: Bericht von Dr. KK vom 24. September 2013, worin sie eine vom Unfallerleben herrührende Beeinträchtigung des Befindens als Autolenkerin explizit verneint hat). Gestützt auf diese Gründe ist ein relevanter Beweiswert dieses Berichts zu verneinen. Da nicht gesagt werden kann, dass die Beschwerdeführerin die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Massnahmen – ernsthafte Anstrengungen betreffend Wiedererlangung einer ganzen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit – unternommen hat, muss auch dieses Kriterium als nicht erfüllt qualifiziert werden.

7.3.8 Insgesamt ist festzuhalten, dass allenfalls ein für die Adäquanzbeurteilung massgebendes Kriterium – besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls – in einfacher Form, jedenfalls aber nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den von der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2014 geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 30. August 2012 muss demnach nach dem im Sozialversicherungsrecht herrschenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verneint werden (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2007, U 186/06 bzw. U 213/06, Erw. 7, sowie generell zur Würdigung von Adäquanzkriterien: BGE 115 V 133 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.). Die per 30. Juni 2014 vorgenommene Leistungseinstellung der Suva ist somit nicht zu beanstanden.

8. Zusammenfassend bleibt mithin festzuhalten, dass organische Unfallfolgen, welche die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden hinreichend zu erklären ver-

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mögen, weder bildgebend noch klinisch festgestellt werden konnten. Der Unfall vom 30. August 2012 ist für die von der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2014 geltend gemachten Beschwerden nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht adäquat kausal, sodass die Beschwerdeführerin ab diesem Datum auch keinen Leistungsanspruch gegenüber der Suva mehr hat. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als genügend abgeklärt und die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens als unnötig. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin aus dem "Verlaufsbericht Physiotherapie" vom 17. November 2016 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Vorab ist nämlich darauf hinzuweisen, dass in casu lediglich der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids am 24. November 2015 massgebend ist. Des Weiteren stammt der Bericht nicht von einem Arzt, sondern von der behandelnden Physiotherapeutin, welche in Nachachtung ihres therapeutischen Auftrags ohnehin von der Wahrheit der subjektiven Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin auszugehen hat. Da auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist, erweist sich die Beschwerde insgesamt unbegründet und ist daher abzuweisen.

9. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos und eine Parteientschädigung ist – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. a und lit. g ATSG).

Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 ist der Beschwerdeführerin indessen für das vorliegende Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA gewährt worden. Da RA auf die Einreichung einer Kostennote verzichtet hat, ist die Entschädigung praxisgemäss aufgrund der Akten festzulegen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass RA der Grossteil der Akten bereits aus den beiden Verfahren S 2014 70 und S 2016 65 betreffend Leistungen der Invalidenversicherung bekannt war, was beim Aktenstudium zu berücksichtigen ist. Angesichts des doppelten Schriftenwechsels und des erheblich verminderten Aufwands beim Aktenstudium rechtfertigt sich ermessensweise eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.).

33 Urteil i.S. A c. Suva S 2016 2

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird der Beschwerdeführerin nicht zugesprochen.

RA wird mit Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) aus der Staatskasse entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Suva, an das Bundesamt für Gesundheit, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 27. April 2017

Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

S 2016 2 — Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.04.2017 S 2016 2 — Swissrulings