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Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.04.2017 S 2016 160

27 aprile 2017·Deutsch·Zugo·Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·7,196 parole·~36 min·6

Riassunto

Unfallversicherung (Leistungen)

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Felix Gysi, Vorsitz lic. iur. Oskar Müller und Rosemarie Rossi Andenmatten Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

URTEIL vom 27. April 2017

in Sachen

A, B Strasse, C Gemeinde Beschwerdeführerin vertreten durch RA D

gegen

AXA Winterthur, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin

betreffend

Unfallversicherung (Leistungen)

S 2016 160

2 Urteil i.S. A c. AXA Winterthur S 2016 160

A. Die Versicherte, A, vormals E, schweizerische Staatsangehörige mit Jahrgang 1980, arbeitete als Leiterin Buchhaltung bei der F AG und war zufolge dessen bei der AXA Winterthur gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 20. November 2015, 17.30 Uhr, während einer Kosmetikbehandlung in einem Wärmeanzug am linken Bein Verbrennungen zuzog. Die Unfallmeldung datiert vom 24. November 2015. Bereits am 4. Dezember 2015 teilte die Abteilung Schaden in Zürich der Versicherten in Briefform die Leistungsverweigerung mit, da es vorliegend jedenfalls an einem Unfallkriterium, dem Kriterium der Plötzlichkeit mangle. Am 14. Januar 2016 kündigte RA Dr. D, Zug, die Interessenvertretung der Versicherten an und Anfang Februar 2016 wurden diesem die Akten zur Kenntnisnahme zugestellt, derweil die Versicherte angeschrieben wurde, sie solle den Geschehensablauf präzisieren. Dies tat letztere mit Schreiben vom 18. Februar 2016. Im März 2016 erklärte der Rechtsvertreter der Versicherten das genannte Schreiben vom 18. Februar 2016 als nicht bindend, da er als bevollmächtigter Anwalt bei der fraglichen Anfrage übergangen worden sei. Am 11. März 2016 verfügte der Unfallversicherer die Ablehnung der Leistungspflicht für das Ereignis formell und am 7. April 2016 liess die Versicherte, wiederum vertreten durch RA Dr. D, dagegen Einsprache erheben.

Mit Entscheid vom 17. November 2016 wies die AXA-Winterthur die Einsprache ab. Begründend wurde sinngemäss bemerkt, das Unfallkriterium der Plötzlichkeit verlange eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums. Dabei gehe es in aller Regel um Sekundenbruchteile. Nach Lehre und Rechtsprechung fehle das Kriterium, wenn jemand während 15 bis 20 Minuten Gongschlägen ausgesetzt sei. Es mangle am Kriterium auch, wenn jemand wiederholten oder kontinuierlichen Einwirkungen ausgesetzt sei. So sei bei einer Gehörsschädigung einer Souffleuse der Oper durch die gesamte Lärmbelastung die Plötzlichkeit höchstrichterlich verneint worden. Handle es sich trotzdem um einen Vorgang von gewisser Dauer, müsse eine gewisse Einmaligkeit gegeben sein. Dies fehle bei Blasen an den Füssen nach einem langen Fussmarsch. Im Regelfalle werde die Plötzlichkeit auch bei so genannten thermischen Schädigungen (Sonnenstich/Sonnenbrand/ Hitzschlag und Erfrierungen) verneint. Die Rechtsprechung schaffe oft einen Zusammenhang zwischen den Kriterien der Plötzlichkeit und der Aussergewöhnlichkeit. Zur Ungewöhnlichkeit wurde sinngemäss bemerkt, bei starken Sonnen- bzw. Kälteeinwirkungen mit Sonnenstich, Sonnenbrand und Hitzschlag oder Erfrierungen mangle es sodann auch an der Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung. Anders sei es beispielsweise, wenn die verletzte Person zufolge eines Beinbruchs sich nicht der Sonnenbestrahlung habe entziehen können. Das deutsche Recht spreche im Zusammenhang mit den Kriterien der Plötz-

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lichkeit bzw. Ungewöhnlichkeit vom Überraschungsmoment. Würdigend wurde sodann ausgeführt, da die Versicherte eine längere Behandlung über sich habe ergehen lassen, sich danach noch gut gefühlt habe, sich denn auch noch mit Anti-Cellulitis-Schaum habe einreiben lassen und schliesslich ein Abo für 10 solche Wärmepackungen gekauft habe, erst später die Blasenbildung entdeckt habe, mangle es vorliegend an den Kriterien der Plötzlichkeit und der Ungewöhnlichkeit, zumal eine Temperatur von 80 ° klar zu hoch sei, habe Frau G doch erklärt, dass sie den Anzug jeweils nur auf 50 ° einstelle.

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Dezember 2016 liess A, vertreten durch RA Dr. D, Zug, die Anträge deponieren, der Einspracheentscheid vom 17. November 2016 und die Verfügung vom 11. März 2016 seien aufzuheben, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, am 20. November 2015 habe sie, die Beschwerdeführerin, im Schönheitssalon H von G, Zug, eine Behandlung der Cellulite- Problemzonen im Beinbereich gewünscht. Man habe ihr eine Behandlung mit Wärmeanzug empfohlen. Frau G habe für die Erstbehandlung eine halbe Stunde bei 80 °C vorgeschlagen. Bereits während der Behandlung habe sie Schmerzen verspürt, allerdings sei ihr mitgeteilt worden, dass dies normal sei. Dass sie mit Verbrennungen rechnen müsse, habe sie nicht realisiert. Zuhause, nachdem sich der Körper abgekühlt habe, habe sie entdeckt, dass sie Verbrennungen habe. Sie habe zunächst an Verbrennungen zweiten Grades gedacht. Nach mehrmaligen Arztbesuchen sei ihr dann klar gewesen, dass es sich um Verbrennungen dritten Grades handle und dass sie bleibende Schäden, Narben davontragen würde. Aus dem WhatsApp-Verkehr mit der Salonbetreiberin ergebe sich alsdann klar, dass diese sich für die Schädigung verantwortlich fühle bzw. dass die Verbrennungen von der Behandlung stammten. Frau G habe denn auch Tipps zur Behandlung gegeben. Werde nun vom Unfallversicherer und von Frau G behauptet, die Behandlung habe nicht zu den Verbrennungen geführt, erstaune dies, zumal Frau G die Fr. 770.– anstandslos zurückerstattet habe. Zu erwähnen sei, dass sie, die Beschwerdeführerin, bis dato keine Erfahrung mit Wärmeanzügen gemacht habe. So habe sie sich auf Empfehlung von Frau G einer halbstündigen Behandlung im Wärmeanzug unterzogen, was zu den Verbrennungen geführt habe. Sie selbst trage keinerlei Mitverantwortung an der Sache. Zum Einspracheentscheid liess die Beschwerdeführerin bemerken, dass die Behandlung bei 80 ° erfolgen solle, habe ebenfalls Frau G empfohlen. Dass der Anzug überhaupt bis zu dieser Temperatur geheizt werden könne, könne sie nur von Frau G wissen. Habe Frau G in der WhatsApp-Korrespondenz eingeräumt, dass sie die Behandlung beim nächsten Mal weniger heiss durchführen würde, erstaune dies. Offenbar sei der Effekt der Behandlung umso

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grösser, je höher die Temperatur sei. Wie sie Dr. I gegenüber bemerkt habe, habe sie während der Behandlung ein starkes Hitzegefühl und Schmerzen verspürt und man habe ihr erklärt, dass dies normal sei. Zu den Ereignispräzisierungen, die die Beschwerdegegnerin von ihr erwirkt habe, wurde noch einmal festgehalten, dass diese jedenfalls dann nicht verwertet werden dürften, wenn sie gegen sie ausgelegt würden, zumal sie illegal eingeholt worden seien. In rechtlicher Hinsicht wurde sodann bemerkt, die thermischen Schädigungen würden immerhin dann als Unfall anerkannt, wenn aussergewöhnliche Umstände vorgebracht werden könnten. Beim fraglichen Wärmeanzug handle es sich um einen aussergewöhnlichen, einmaligen, ungewöhnlichen und vor allem auch äusseren Faktor, zumal sie sich zum ersten Male dieser Behandlung unterzogen habe. Es sei mithin auch ein Einzelfall ohne Erfahrungswert gewesen. Zudem sei die Verbrennung innert Sekunden erfolgt. Da das Ganze aber 30 Minuten gedauert habe, sei eine Verbrennung dritten Grades entstanden. Damit habe sie nicht rechnen müssen. Auch die Reaktion der Verbrennung sei ungewöhnlich, programmwidrig und nicht dem gewöhnlichen Ablauf entsprechend gewesen, da mit solchen Behandlungen normalerweise keine Verbrennungen einhergehen würden. Zudem liege der Vergleich mit dem Unfallopfer mit Beinbruch, das der Sonnenbestrahlung nicht entfliehen könne, sehr nahe, sei sie doch den Empfehlungen der Salonbetreiberin ausgesetzt gewesen und habe, eingezwängt im Anzug, deren Beteuerungen nichts entgegenhalten können. Auch beim Zahnarzt stehe ja niemand auf und gehe, nur weil es wehtue. Von Selbst- oder Eigenverschulden könne folglich nicht gesprochen werden. Dass die Verbrennung vom Anzug, nicht aber vom Anti-Cellulite-Schaum herrühre, sei unstreitig. Wenn es nun aber stimmen sollte, dass der Wärmeanzug gar nicht falsch angelegt werden könne, wie von Frau G behauptet, so sei die Schädigung schon deshalb aussergewöhnlich. Fakt sei, dass die Verbrennungen von der Behandlung stammten. Frau Gs Ausführungen seien denn auch vor dem Hintergrund ihrer Haftpflicht zu verstehen. Soweit der Unfallversicherer vermelde, dass Falze im Alltag nichts Aussergewöhnliches seien, müsse ihm entgegengehalten werden, dass sie in ihrer Unerfahrenheit die Gefährlichkeit von Falzen nicht habe erkennen können. Zu den Verbrennungen sei es wohl auch gekommen, weil der Klettverschluss am rechten Bein enger geklebt worden sei als am übrigen Körper. Auch dies indiziere die Aussergewöhnlichkeit. Dass sie zum Schluss der Behandlung ein Abo gelöst habe, sei nicht ungewöhnlich. Sie sei von der Behandlung benommen gewesen, was bei einer Hitze von 80 ° über eine halbe Stunde hinweg wohl notorisch sei. Sie habe schliesslich keine Bedienungsanleitung zum Wärmeanzug bekommen und habe auf die Empfehlungen der Fachfrau gehört. Welche Temperatur schliesslich eingestellt worden sei, sei an sich unerheblich, sei doch klar, dass die Behandlung zu den Verbrennungen geführt habe. In der Schweiz seien offenbar schon 40

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solche Geräte verkauft worden und der Importeur habe bislang keine Kenntnis von Verbrennungsopfern gehabt. Da die Kommunikation mit dem Importeur nicht nachvollziehbar sei, dürften dessen Ausführungen jedenfalls nicht zu ihren Lasten gewertet werden. Zum Schluss liess die Beschwerdeführerin auf eine Beilage, eine Telefonnotiz, verweisen und resümierend festhalten, dass die in casu erfolgten thermischen Schädigungen die Voraussetzungen der Plötzlichkeit und Ungewöhnlichkeit klar erfüllten. Zu guter Letzt wurde zum Kriterium der Plötzlichkeit unter anderem auf BGE 140 V 220 bzw. 221 verwiesen.

C. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2017 beantragte die AXA-Winterthur die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angemerkt, die Beschwerdeführerin habe sich während der fraglichen Kosmetikbehandlung im Wärmeanzug am rechten Bein Verbrennungen an drei Stellen zugezogen. Tags darauf, am 21. November 2015, habe Dr. I von der Notfallpraxis der Zuger Ärzte Verbrennungen 1. und 2. Grades am distalen Unterschenkel rechts und der rechten Kniekehle mit mehreren Blasen festgestellt. Die Blasen seien manuell geöffnet und abgetragen worden; weiter sei ein Verband mit lalugen Gel angelegt und eine Therapie mit nicht steroidalen Antirheumatika oral eingeleitet worden. Bei der zweiten Konsultation am 27. November 2015 seien dann Verbrennungen 3. Grades mit Fibrin-Belägen festgehalten worden. Es sei dann ein entsprechendes Debridement und eine Behandlung mit Octanisept, Novalgin und Lido lokal erfolgt. Zwei Tage später sei noch einmal ein partielles Debridement durchgeführt worden. In der Klinik für plastische Chirurgie und Handchirurgie des N habe man die Verbrennungen als Grad IIb und Grad IIa bezeichnet. Im Bereich der Narben am rechten Knie sei eine Behandlung mit Silikonfolie erfolgt. Prätibial sei eine Wundbehandlung mit Aquacel empfohlen worden. Sodann sei die Patientin gemahnt worden, auf konsequenten Sonnenschutz zu achten. Der einlässlichen Beschreibung des Ereignisablaufs, datiert vom 18. Februar 2016, so die Beschwerdegegnerin weiter, könne entnommen werden, dass diese sich am fraglichen Tage mit Leggings, einem engen Oberteil und Socken in den Wärmeanzug gelegt habe. Der verschlossene Anzug sei auf 80 ° erhitzt worden und sie habe 30 Minuten warten müssen. Am rechten Bein sei der Anzug entweder zu fest oder falsch zugeklebt worden, was zu Druckstellen am Unterschenkel, am Knie präpatellar rechts und in der Kniekehle rechts geführt habe. Es hätten sich Rötungen gebildet und es habe geschmerzt. Im Laufe des Abends seien Blasen aufgetreten. Im Weiteren verwies die AXA-Winterthur auf die erlassene Verfügung, auf die Abklärungen während des Einspracheverfahrens bei der Betreiberin des Kosmetikstudios, beim Verteiler der Wärmeanzüge, schliesslich auf den Einspracheentscheid. In rechtlicher Hinsicht wurde dargelegt, mit der Diagnose von Verbrennungen zweiten Grades liege keine Listenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 UVV vor.

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Mithin sei eine unfallähnliche Körperschädigung zu verneinen. Zum Unfallbegriff wurde in teilweiser Wiederholungen der entsprechenden Ausführungen im Einspracheentscheid noch einmal auf die Kriterien der Plötzlichkeit und der Ungewöhnlichkeit bzw. auf die einschlägige Lehre und Praxis hierzu verwiesen und unter anderem bemerkt, dass es für das Kriterium der Ungewöhnlichkeit nicht von Belang sei, ob der äussere Faktor zu unerwarteten schwerwiegenden Folgen geführt habe. Weiter wurde ausgeführt, es bestehe eine Analogie zwischen dem aktuellen Fall und dem Fall der thermischen Schädigung bei Sonnenbrand oder Sonnenstich infolge von Sonneneinstrahlung. Die vorliegend zu beurteilende Schönheitsbehandlung beinhalte die kontinuierliche Zufuhr von Wärme und Luftdruck auf die zu behandelnden Stellen und wie bei der Sonnenbestrahlung trete eine Schädigung erst nach einer gewissen Zeit auf, was gegen das Kriterium der Plötzlichkeit spreche. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen in erster Linie über eine angeblich fehlerhafte Behandlung einen Unfall zu begründen versuche, übersehe sie, dass aus einer angeblichen fehlerhaften Behandlung gar nicht auf einen Unfall geschlossen werden könne. Zu den angeführten Vergleichsfällen habe sie bemerkt, die gehörgeschädigte Souffleuse in der Oper oder der fussblasengeschädigte Wanderer wüssten, was sie täten und seien den immer gleichen Umständen ausgesetzt gewesen. Sodann wird bemerkt, zwar stimme es, dass die bundesgerichtliche Praxis im Hinblick auf das Kriterium der Plötzlichkeit nicht verlange, dass die Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt sei bzw. keine zeitliche Maximaldauer statuiere, gleichwohl müsse der Zeitraum kurz und abgrenzbar sein. Auch müsse die Einwirkung plötzlich eingesetzt haben und eine gewisse Einmaligkeit aufweisen. Zum Ereignishergang wurde bemerkt, die Beschwerdeführerin habe sich freiwillig einer Behandlung unterzogen, bei welcher sie während 30 Minuten Wärme auf sich habe einwirken lassen. Es sei davon auszugehen, dass die Einwirkung über diese lange Zeit zu den Verbrennungen geführt habe. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Ablauf der Behandlung nicht vertraut gewesen sei, spiele insofern keine Rolle, habe sie sich der Behandlung doch nicht gezwungenermassen unterzogen. Ob sie bereits während der Behandlung Schmerzen verspürt habe, sei, so die Beschwerdegegnerin weiter, nicht klar, da entsprechende Ausführungen erst im Nachhinein gemacht worden seien. Jedenfalls könne nicht davon gesprochen werden, dass sie analog dem Fall mit dem Beinbruch bewegungsunfähig und der Hitze hilflos ausgesetzt gewesen sei. Zum Behandlungsfehler wurde ausgeführt, ein solcher erfülle den Unfallbegriff dann, wenn von groben und ausserordentlichen Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder absichtlichen Schädigungen gesprochen werden müsse. Das Kriterium sei, ob dem behandelnden Arzt ein Kunstfehler anzulasten sei, der eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Haftung begründe. Ein Behandlungsfehler habe sich in casu nicht belegen lassen. Sodann seien auch ihre, der AXA-

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Winterthur, Abklärungen nicht zu beanstanden. Sodann sei es auch nicht ihre Aufgabe, die Frage der möglichen Dritthaftung zu prüfen. Soweit die Betreiberin des Kosmetik-Salons erklärt habe, dass der Wärmeanzug gar nicht falsch geschlossen werden könne, sei daran nicht zu zweifeln. So es überhaupt zu einer Abweichung vom Normalablauf gekommen sei, dann vielleicht weil sich Falze gebildet hätten, was nicht auf grobe oder ausserordentliche Abweichungen schliessen lasse. Aus der Verbrennung allein könne jedenfalls nicht gefolgert werden, dass etwas schief gelaufen sei. Die Betreiberin des Salons habe sich alsdann und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht für die Verbrennungen verantwortlich gefühlt bzw. anerkannt, dass diese von der Behandlung herrührten. Die Rückerstattung der Abo-Kosten sei wohl vielmehr aus Kulanzgründen erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe die Kosten auch nicht aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Behandlung zurückgefordert, sondern mit dem Hinweis, dass nun Arztkosten auf sie zukämen und dass sie finanziell in einem Engpass sei. Sie werde indes ein neues Abo lösen, wenn alles verheilt sei. Dies deute nicht auf Unzufriedenheit oder auf eine Schuldzuweisung an die Betreiberin hin. Resümierend wurde noch einmal erwähnt, dass der Unfallbegriff in casu nicht erfüllt sei.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 [VRG, BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in der Gemeinde C. Mithin ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 12. Dezember 1983 (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig.

1.2 Die AXA-Winterthur als in casu zuständiger Unfallversicherer erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 17. November 2016 und dieser ging dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach dessen unbestrittenen Angaben am 21. No-

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vember 2016 zu. Die Beschwerde datiert vom 23. Dezember 2016 und wurde gleichentags der Post übergeben (vgl. Datum des Poststempels). In Beachtung der Weihnachtsgerichtsferien gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG – vom 18. Dezember bis zum 2. Januar – gilt die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG als eindeutig gewahrt. Als im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG ebenfalls fristgerecht gilt die am 7. April 2016 gegen die Verfügung vom 11. März 2016 erhobene Einsprache. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen und die Beschwerdeführerin ist als von der Verfügung des Unfallversicherers direkt Betroffene eindeutig zur Beschwerde legitimiert. Somit ist diese vom Gericht zu prüfen.

2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung resp. des streitigen Einspracheentscheids (in casu 17. November 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 362 Erw. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 130 V 329 Erw. 2.2 f. und 130 V 445 Erw. 1.2, mit Verweis auf BGE 129 V 1 Erw. 1.2, 167 Erw. 1, 354 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend geht es darum, ob der Unfallversicherer den Leistungsanspruch zu Recht verneint hat.

3. Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist der/die Versicherte infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er/sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird er/sie infolge des "Unfalles" zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so erwächst ihm/ihr ein Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen im Regelfalle dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG; vgl. aber auch: Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG). Artikel 24 UVG regelt überdies den Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung als Ausgleich für eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität.

3.1 Erste Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ist das Vorliegen eines Unfalls resp. einer unfallähnlichen Körperschädigung. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Fak-

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tors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

3.2 3.2.1 Damit von einem Unfall ausgegangen werden kann, müssen sämtliche in der Legaldefinition nach Art. 4 ATSG enthaltenen Kriterien erfüllt sein. Mit dem ersten Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt und es wird eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums verlangt. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Zeitspanne weniger Sekunden (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2015, Art. 4 Rz. 17). Das Kriterium der Unfreiwilligkeit verlangt, dass die Folge des Ereignisses, die Körperschädigung, unbeabsichtigt eintritt (Kieser, a.a.O., Rz. 21). Mit dem Kriterium der Ungewöhnlichkeit sollen Unfälle von Ereignissen abgegrenzt werden, die im Rahmen des Alltäglichen eintreten. Auszuscheiden sind mithin die tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden können (Werner Lauber, zitiert in: Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 195 ff., insbesondere S. 234). Massgebend ist, dass das Ereignis das im jeweiligen Lebensbereich Alltägliche oder Übliche überschreitet. Dabei kann die Ungewöhnlichkeit auch in einer Programmwidrigkeit bestehen oder sich aus einem das Übliche überschreitenden Ausmass (z.B. ausserordentliche Kraftanstrengung) ergeben. Ungewöhnlich ist dabei nicht die Wirkung des betreffenden Faktors, sondern dieser selbst. Die Praxis stellt neben objektiven Elementen auch auf subjektive Umstände wie Gewöhnung, Häufigkeit der Verrichtung etc. ab. Das Kriterium des äusseren Faktors gilt im Regelfalle schliesslich als erfüllt, wenn äussere, vom menschlichen Körper unabhängige Kräfte – praxisgemäss können aber auch körpereigene Bewegungen wie das Aufstehen aus der Hocke die schädigende äussere Einwirkung darstellen (BGE 129 V 466) – auf diesen einwirken. In aller Regel wird es sich um eine mechanische Einwirkung handeln (Kieser, a.a.O., Rz. 34 ff.). Zwingende Folge dieses Zusammenspiels verschiedener Faktoren ist die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit.

3.2.2 Zum Begriff der Plötzlichkeit ergibt sich aus Lehre und Rechtsprechung, dass der äussere Faktor nicht in überraschender Bewegung sein muss. Plötzlichkeit wird auch bejaht, wenn eine eigene Körperbewegung von einem feststehenden Hindernis plötzlich und ungewöhnlich unterbrochen wird. Sodann muss sich die schädigende Einwirkung nicht auf einen blossen Augenblick beschränken, indes muss sie plötzlich eingesetzt und eine ein-

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malige gewesen sein. Bejaht wurde die Plötzlichkeit bei einer Bluttransfusion mit gruppenungleichem Blut, das sofort hämolysiert und zu einer schockartigen Abwehrreaktion führt; bei einem Hyperextensionstrauma durch einen Tritt ins Leere beim Fussball; bei Zeckenbissen; bei einem Meniskusriss aufgrund eines plötzlichen Verdrehens des Knies; bei einem Riss des Kletterhandschuhs, der zufolge eines hypothermischen Prozesses zum schnellen Erfrieren der Finger führt. Wird eine Person einem Giftstoff oder schädigender Strahlung ausgesetzt, liegt ein Unfall nur dann vor, wenn die Einwirkungszeit relativ kurz ist und von einem einzigen Ereignis auszugehen ist. Verneint wurde die Plötzlichkeit bei wiederholten Anstrengungen bei der Arbeit mit Hammer und Bohrer, was zu Gelenksverletzungen führte; im Grundsatz sodann auch bei der Caisson- oder Druckluftkrankheit; bei Übelkeit, Schwindel und Brechreiz als Folge des Schweissen von Rohrbogen an zwei aufeinander folgenden Tagen; schliesslich bei der Souffleuse, deren Gehörprobleme nicht auf einen isolierten Paukenschlag, sondern auf die gesamte Lärmbelästigung im Orchestergraben zurückzuführen war (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. überarbeitete Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 51 ff.).

3.2.3 Zur Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors halten Lehre und Rechtsprechung sodann fest, die Ungewöhnlichkeit beziehe sich auf den Faktor selbst und nicht auf dessen Wirkungen auf den menschlichen Körper. Ob der äussere Faktor schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich ziehe, sei folglich ohne Belang. Vielmehr ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereichs Alltäglichen oder Üblichen überschreitet bzw. wenn eine Programmwidrigkeit vorliegt. Für die Beurteilung ist ein objektiver Massstab anzulegen. Zu den Sonnen-, Kälte- und Wärmeeinwirkungen wird ausgeführt, das Erfrieren von Fingern stelle dann ein ungewöhnliches Ereignis dar, wenn es auf unvorhersehbare Umstände zurückzuführen sei, so beim Reissen speziell konzipierter Kletterhandschuhe. Die Ungewöhnlichkeit wird hingegen verneint bei starken Sonnen- bzw. Kälteeinwirkungen mit Sonnenstich, Sonnenbrand, Hitzschlag oder aber Erfrierungen, es sei denn, jemand könne sich der Sonnenexposition, zum Beispiel zufolge Beinbruchs, nicht entziehen. Die grosse Kälte bei einer Hochtour im März auf einer Höhe von über 3500 m gilt indes nicht als ungewöhnlich. Auch das Betrachten einer Sonnenfinsternis stellt keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar. Selbiges gilt für Lärmeinwirkungen bei einem Schiessstand, wo man das Tragen von Gehörschutzmitteln voraussetzen kann (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 31 und 49).

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3.2.4 Der von der Beschwerdeführerin angeführte BGE 140 V 220 hält im Wesentlichen fest, auch bei einer im Zustand der gänzlichen Urteilsunfähigkeit begangenen Selbsttötung oder Selbstschädigung – durch Polytoxikation – bestehe ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung nur dann, wenn die Kriterien des Unfallbegriffs erfüllt seien. In Erwägung 5.4.2 wird alsdann ausgeführt, soweit Kieser ausführe, dass die Rechtsprechung engere Bezüge zwischen den Kriterien der Plötzlichkeit und der Ungewöhnlichkeit mache, so dass es unerheblich sei, ob in einem bestimmten Falle etwas Besonderes eingetreten sei, sei dies mindestens missverständlich. Für die Bejahung eines Unfallereignisses müsse nämlich jedes der vier Kriterien einzeln erfüllt sein. Während die Häufigkeit eines bestimmten Vorgangs unter bestimmten Umständen das Kriterium der Ungewöhnlichkeit nicht à priori verunmögliche, brauche es für das Kriterium der Plötzlichkeit namentlich eine einmalige Einwirkung innerhalb eines relativ kurzen abgrenzbaren Zeitraums.

3.3 3.3.1 In der Würdigung der einzelnen Beweismittel ist der Richter frei resp. nicht an besondere Beweisregeln gebunden. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 122 V 157 Erw. 1c). Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten darf der Sozialversicherungsrichter jedoch den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist somit entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge resp. der medizinischen Situation einleuchtet bzw. ob die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass das Bundesgericht auch für den Bereich der Unfallversicherung festhielt, dass es einer Erfahrungstatsache entspreche, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden. Entsprechend seien hausärztliche Berichte mit Vorbehalt zu würdigen. Es komme ihnen entsprechend denn auch nicht derselbe Beweiswert zu wie

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den Berichten von Ärzten, die von der Verwaltung mit der Erstattung einer neutralen Expertise beauftragt worden seien. Die Divergenz vom medizinischen Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen Arztes und vom medizinischen Begutachtungsauftrag lasse es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets dann in Frage zu stellen, wenn sich die behandelnden und die beurteilenden Ärzte nicht einig seien (Urteil des EVG vom 2. August 2006 [U 58/06] Erw. 2.2, mit einigen weiteren Hinweisen). Demgegenüber kommt Berichten von verwaltungs- bzw. versicherungsinternen Ärzten Beweiswert zu, jedenfalls solange keine Zweifel an ihrer Schlüssigkeit aufkommen.

3.3.2 In beweisrechtlicher Hinsicht ist überdies zu beachten, dass es Sache des Leistungsansprechers ist, die genauen Umstände des Unfalls resp. des zu beurteilenden Ereignisses glaubhaft zu machen. Der Nachweis eines Gesundheitsschadens allein genügt hierzu nicht. Das Gericht stellt sodann auf jene Sachverhaltsdarstellung ab, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste ansieht. Dabei ist der Beweismaxime, wonach die so genannten "spontanen Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, entsprechend Rechnung zu tragen. Wechselt die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen, die sie beispielsweise nach einer – einlässlich begründeten und mit Beispielen aus der Praxis versehenen – Ablehnungsverfügung bzw. nach einem ablehnenden Einspracheentscheid des Versicherers tätigte (RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363 Erw. 3b/aa). Hat der Unfallversicherer den Sachverhalt vermittels Frageblättern detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung erfüllt, überzeugt es rechtssprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person den Sachverhalt erst im Einsprache- oder im Beschwerdeverfahren ergänzt und erst dann wichtige Aspekte erstmals erwähnt (Urteil des EVG vom 27. Juni 2002 [U 148/01]). Die genannte Beweismaxime ist nach der bundesgerichtlichen Praxis Bestandteil der freien Beweiswürdigung. Entscheidend ist indes, dass das Untersuchungsprinzip grundsätzlich verlangt, dass ein Sachverhalt solange abzuklären ist, bis er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Wirklichkeit entspricht. Bei Widersprüchen sind diese, soweit möglich, vorerst aus dem Wege zu räumen. Erst wenn es keine weiteren Möglichkeiten gibt, den Sachverhalt abzuklären, kommen die Beweisregeln – wie die zitierte Beweismaxime – überhaupt zur Anwendung (vgl. BGE 121 V 45 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2006 [I 492/05] Erw. 3.2.2). Soweit ein Versicherter damit argumentiert, vor dem fraglichen Ereignis sei er völlig beschwerdefrei gewe-

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sen, weshalb die Beschwerden auf jeden Fall auf das Ereignis zurückzuführen seien, liegt eine so genannte "post hoc ergo propter hoc"- Beurteilung vor. Bei einem Vorgehen nach dieser Maxime aber begnügt man sich mit dem blossen Anschein eines Beweises, somit mit der blossen Möglichkeit, was dem im Sozialversicherungsrecht herrschenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu genügen vermag (vgl. Karl Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band 1, Zürich 1975, S. 81; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 460; BGE 119 V 335 Erw. 2b/bb; Urteil des EVG vom 29. März 2005 [U 413/04] und viele weitere).

4. Fakt ist, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang an eine 30 Minuten dauernde Behandlung in einem Wärmeanzug, der auf 50 ° bis 80 ° aufgeheizt worden war, am rechten Bein an drei Stellen Verbrennungen aufwies. Streitig ist, ob dies als Unfall gilt, ob alle Unfallkriterien nach Art. 4 ATSG erfüllt sind und die AXA-Winterthur leistungspflichtig ist.

4.1 Die Akten der Beschwerdegegnerin sind unterteilt in medizinische sowie übrige Akten:

4.1.1 Die medizinischen Akten enthalten zunächst diverse Medikamentenverschreibungen von Dr. J, FMH für Allgemeinmedizin, sowie die dazugehörenden Abrechnungsbelege der Apotheke K (act. M1 der Bg-Akten). Dem Bericht der Notfallpraxis der Zuger Ärzte, für diese Dr. I, FMH für Allgemeinmedizin, datiert vom 21. November 2015, ist eine subjektive Schilderung des Ereignisses – 30 Minuten im Wärme-Druck-Anzug, dabei Schmerzen bzw. starkes Hitzegefühl im Unterschenkel verspürt –, der Hinweis auf eine Verbrennung 1. bis 2. Grades am distalen Unterschenkel, am rechten Knie und in der rechten Kniekehle mit mehreren Blasen, die abgetragen würden, schliesslich ein Hinweis auf die Behandlung resp. Medikation entnommen werden. Ein nächster Bericht von Dr. L von der Notfallpraxis, datiert vom 27. November 2015, spricht nun von Verbrennungen 3. Grades mit Fibrin- Belegen und von aufwendigem Debridements des Fibrins. Sodann werden die Laborwerte detailliert wiedergegeben (act. M2 der Bg-Akten). Dem Bericht vom 29. November 2015, nun von Dr. M firmiert, ist der Hinweis auf ein weiteres Debridement sowie auf die weitere Medikation, schliesslich auf die aktuellen Laborwerte zu entnehmen (act. M4 der Bg- Akten). Weiter liegen ein halbes Dutzend Fotos der Blasen bei den Akten (act. M5 der Bg- Akten). Am 20. Oktober 2016 berichtet Dr. J zuhanden des Unfallversicherers, es hätten am rechten Unterschenkel und am rechten Knie tief zweitgradige Verbrennungen vorgelegen. Mehrere Verbrennungsstellen hätten starke Blasenbildung gezeigt, was zu offenen Wundbehandlungen mit aufwändigem Debridement geführt habe. Es habe sich ganz klar

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um Verbrennungswunden gehandelt und frühere Behandlungen wegen allergischer oder toxischer Reaktion seien nicht bekannt. Mittlerweile sei die Sache abschlossen. Übrig geblieben seien Pigmentverschiebungen und Narbenbildungen (act. M6 der Bg-Akten). Die Berichte des Spitals N, Klinik für plastische Chirurgie und Handchirurgie, datieren vom 14. Januar 2016, vom 10. Februar 2016 und vom 22. April 2016. Im ersten Bericht, gezeichnet von Oberärztin O und Assistenzärztin P, werden eine Kontaktverbrennung Grad IIb (drei Areale der Grösse 2x2 cm) und Grad IIa (präpatellar sowie in der Kniekehle, reizlos abgeheilt) diagnostiziert. Befundend werden am rechten prätibialen Unterschenkel 3 x ca. 2x2 cm grosse sezernierende Hautdefekte, mit perifokal zunehmender Granulation festgehalten, allerdings keine Rötung, keine Erwärmung. Im Bereich der präpatellaren Region finde sich eine 2 cm längs verlaufende, abgeheilte Narbe. Auch in der Kniekehle am rechten Bein finde sich eine ca. 2.5 cm lange abgeheilte Narbe. Beurteilend wird eine Behandlung mit Silikonfolie, dann eine Wundbehandlung mit Aquacel empfohlen. Der Patientin werde konsequenter Sonnenschutz angeraten. Eine operative Narbenkorrektur sei derzeit nicht erforderlich. In den beiden weiteren Kontrollen wird der Verlauf, die Granulation beurteilt (act. M7 der Bg-Akten).

4.1.2 Die nichtmedizinischen Akten der Beschwerdegegnerin enthalten zunächst die im Sachverhalt unter A bereits summarisch wiedergegebene Unfallmeldung vom 24. November 2015 (act. A1 der Bg-Akten), ein Schreiben vom 4. Dezember 2015, mit welchem der Unfallversicherer auf nicht erfüllte Unfallkriterien bzw. die Leistungspflicht des Krankenversicherers verweist (act. A3 der Bg-Akten), die Vollmacht von RA Dr. D sowie ein Schreiben, mit welchem der Genannte die Interessenvertretung ankündet (act. A5 und A6 der Bg-Akten), das Begleitschreiben der AXA-Winterthur zur Gewährung der Akteneinsicht, datiert vom 1. Februar 2016 (act. A7 der Bg-Akten), schliesslich die Aufforderung an die Versicherte, datiert vom 10. Februar 2016, den Hergang detailliert zu schildern (act. A8.1 der Bg-Akten). Mit dreiseitigem Mail vom 18. Februar 2016 berichtet die Versicherte ausführlich über die Abläufe vom 19. bis zum 30. November 2015. Auffällig ist, dass sie für die Zeit während der Behandlung Hitze, allerdings keine Schmerzen erwähnt. Sodann spricht sie konsequent von Verbrennungen dritten Grades (act. A8 der Bg-Akten). Am 2. März 2016 rügt RA Dr. D, dass seine Klientin hinsichtlich Präzisierung des Ereignisablaufs direkt angeschrieben worden sei und plädiert auf Unverwertbarkeit von deren Angaben (act. A11 der Bg-Akten). Sodann liegen die Verfügung vom 11. März 2016 und die Einsprache vom 7. April 2016 bei den Akten (act. A12 und A13 der Bg-Akten). Einer Telefonnotiz von Q von der AXA-Winterthur, datiert vom 19. Juli 2016, über ein Gespräch mit der Kosmetikstudio-Betreiberin G, Kosmetikstudio H, kann entnommen werden, dass bei der fraglichen

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Behandlung alles normal verlaufen sei, weshalb die Kundin im Nachgang ja auch ein Abonnement gekauft habe. Die Kundin habe sich wohl gefühlt. Sie, die Betreiberin, habe den Wärmeanzug auf 50 ° eingestellt, möglich sei bis 80 °. Auf Vorhalt, die Kundin spreche von 80 ° während 30 Minuten, soll die Betreiberin entgegengehalten haben, das sei ausgeschlossen, bei Erstbehandlungen mache sie dies nicht. Weiter wird ausgeführt, nach Frau G könne der Anzug nicht falsch zugemacht werden. Es habe gemäss Vertreiber noch nie einen Fall von Verbrennungen gegeben. Nach der Behandlung sei denn auch nichts dergleichen festzustellen gewesen und sie habe noch einen Anti-Cellulite-Schaum aufgetragen. Es sei somit zweifelhaft, ob die Verbrennung durch diese Behandlung verursacht worden sei. Weiter äussert Frau G den Verdacht, dass die Kundin in psychiatrischer Behandlung stehe und bemerkt, dass sie das gekaufte Abonnement gänzlich rückerstattet habe, schliesslich, dass sie noch nie so etwas erlebt habe (act. A15 der Bg-Akten). Einem Mailausdruck vom 19. Juli 2016 ist ein per 1. November 2016 datierter handschriftlicher Vermerk, visiert von Frau Q von der AXA-Winterthur, zu entnehmen, demzufolge Frau R, Vertreterin für die fraglichen Wärmeanzüge, telefonisch erklärt habe, dass sie sich nicht vorstellen könne, was passiert sei und dass sie noch ein E-Mail senden werde (act. A15 der Bg-Akten). Dem E-Mail der S AG, für diese R, vom 2. November 2016, kann entnommen werden, dass die Gesellschaft seit 2013 schon 40 Geräte verkauft habe und dass es in dieser Zeit keinen solchen Fall gegeben habe, dass man den Anzug auch nicht falsch anlegen könne. Leggings müsse man tragen, damit der Anzug keinesfalls mit der Haut in Kontakt komme (act. A21 der Bg-Akten).

4.2 Die Akten der Beschwerdeführerin enthalten die Anwaltsvollmacht (act. 1 der Bf- Akten), den Einspracheentscheid (act. 2 der Bf-Akten), die Verfügung (act. 3 der Bf- Akten), die Berichte der Notfallpraxis vom 21. November und vom 27. November 2015 (act. 4 und 5 der Bf-Akten) sowie einen "mehrseitigen WhatsApp-Verkehr" zwischen der Versicherten und der Kosmetikstudio-Betreiberin. Thematisiert wurden die Verbrennungen, die Frage der Haftpflicht, ein allfälliges neues Abonnement nach Ausheilen der Verbrennungen etc. Der "Dialog" ist in freundschaftlichem Ton gehalten (act. 6 der Bf-Akten).

5. Diese Akten und Fakten sind nun nach dem im Sozialversicherungsrecht generell herrschenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu würdigen.

6. Vorab ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters, die Präzisierungen zum Ereignisablauf, von ihr mit E-Mail vom 18. Februar 2016 geliefert, dürften nicht verwertet werden, da sie nicht rechtskonform erhoben worden seien, zu prü-

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fen. Diesbezüglich ist vorweg festzustellen, dass das in Art. 29 BV garantierte und für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren in Art. 42 ATSG konkretisierte rechtliche Gehör in casu nicht tangiert ist, wurden die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin dadurch doch in keiner Weise beschnitten. Im Gegenteil wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, das ganze Ereignis in eigenen Worten und in der von ihr selbst gewünschten bzw. selbst bestimmten Ausführlichkeit zu schildern.

Die Pflicht, anwaltlich vertretene Personen nie direkt, sondern immer nur vermittels des genannten Anwalts zu kontaktieren, ist nur aber immerhin ein Ausfluss der anwaltlichen Standesregeln, eine Art Drittwirkung, die den Standesregeln indes gar nicht zukommen kann. Jedenfalls kann dieser Pflicht nicht dieselbe Bedeutung zuerkannt werden wie den Verfahrensregeln einer Zivil- und/oder Strafprozessordnung bzw. den im Zivil- oder Strafprozessrecht statuierten Verwertungsverboten, die immerhin auf formellen Gesetzen basieren. Wie obig angesprochen stellt sich nämlich ohnehin die Frage, ob sich ein Anwalt Nichtanwälten gegenüber überhaupt auf die genannte Pflicht berufen kann. Jedenfalls kann eine wohl versehentliche Missachtung dieses standesrechtlichen Gebots nicht zur Folge haben, dass von der Verwaltung so erlangte Auskünfte nicht verwertet werden dürfen. Schliesslich ist die Verwaltung im Sozialversicherungsrecht de lege zur Abklärung verpflichtet, die versicherte Person aber trifft eine entsprechende Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 3 ATSG). Nach dem Gesagten stösst der Ruf des Rechtsvertreters nach einem Verwertungsverbot ins Leere.

7. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Kosmetikstudio-Betreiberin, Frau G, einen Kausalzusammenhang zwischen den nachweislich aufgetretenen Verbrennungen am rechten Bein und der stattgehabten Cellulite-Behandlung im Wärmeanzug zumindest in Zweifel zieht und sich dabei auf die Lieferantin des Anzugs beruft, gemäss welcher bis dato keine Verbrennungen als Folgen solcher Behandlungen bekannt seien bzw. wonach man beim Verschliessen des Wärmeanzugs gar nichts falsch machen könnte. Die Akten belegen allerdings auch, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der zeitlichen Abfolge in casu und angesichts der mit erstem Arztbericht vom Folgetag erstellten Verbrennungen einen direkten Zusammenhang zwischen der fraglichen Behandlung einerseits und der Gesundheitsschädigung bejaht und entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht etwa die Behandlung mit dem Anti-Cellulite-Schaum als Grund für die Beeinträchtigungen sieht. Erstellt ist alsdann, dass die Behandlung 30 Minuten dauerte, dass nach der Entfernung des Anzugs Rötungen, indes keine Blasen erkennbar waren, dass die Versicherte

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zudem den Anti-Cellulite-Schaum appliziert erhielt und dass sie sich schliesslich sogar für ein Abonnement für insgesamt zehn solche Behandlungen entschied. Die genannten Blasen traten erst nach einigen Stunden auf. Nicht streitig ist im Weiteren, dass die Behandlung sicherlich mit grosser Hitze verbunden war und dass dies auch thematisiert worden sein dürfte. Als nicht eindeutig geklärt gilt hingegen, ob die Behandlung bei 50 °, wie von der Betreiberin des Studios behauptet, oder bei 80 ° durchgeführt wurde. Die Schwere der Verletzungen spricht indes eher für eine Behandlung bei wirklich hoher Temperatur, d.h. eher bei ca. 80 °. Aus den Akten ebenfalls nicht klar ersichtlich ist, ob die Beschwerdeführerin während der Behandlung Schmerzen beklagte, wie in einigen Berichten rapportiert, oder ob sie lediglich die Hitze beklagte und eigentliche Schmerzen erst später thematisierte, enthält doch selbst der von ihr selbst angefertigte Bericht vom 18. Februar 2016 keinen Hinweis auf Schmerzklagen während der Behandlung oder unmittelbar im Anschluss daran. Wann erstmals Schmerzen thematisiert wurden, erweist sich für die hier zu beurteilende Rechtsfrage, ob der Unfallbegriff erfüllt sei, allerdings als ebenso unerheblich wie die Frage, ob schliesslich Verbrennungen 2. oder 3. Grades vorlagen. Diesbezüglich ist nach Ansicht des Gerichts wohl am ehesten auf die Fachärzte der N abzustellen, welche von Verbrennungen Grad IIa und Grad IIb sprachen.

7.2 Würdigend ist unter Verweis auf Erwägung 3.2, insbesondere Erwägung 3.2.1 ff. zu bedenken, dass die Legaldefinition eines Unfalls nach Art. 4 ATSG verlangt, dass alle Kriterien – Plötzlichkeit, Unfreiwilligkeit, äusserer Faktor und dessen Ungewöhnlichkeit – je einzeln erfüllt sein müssen.

7.2.1 Während das Kriterium des äusseren Faktors bei einer Verbrennung, eingepackt in einem Wärmeanzug, in casu fraglos erfüllt ist, stellt sich bereits beim nächsten Kriterium, jenem der Unfreiwilligkeit, die Frage, ob dieses bejaht werden könne, begab sich die Beschwerdeführerin doch freiwillig in die genannte Behandlung und der Umstand, dass sie deren Wirkung nicht einschätzen konnte und diesbezüglich auf die Beteuerungen der Studio-Betreiberin vertraute, vermag daran nichts zu ändern. Mit Sicherheit erfüllt ist das Kriterium der Unfreiwilligkeit einzig im Hinblick auf die Folgen der Behandlung, welche weder beabsichtigt noch auch nur in Kauf genommen worden sein dürften.

7.2.2 Zum Kriterium der Plötzlichkeit ist unter Verweis auf Erwägung 3.2.2 und 3.2.4 nochmals zu bedenken, dass hier namentlich eine einmalige Einwirkung innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums gefordert ist. Selbst wenn der bundesgerichtlichen Praxis in diesem Zusammenhang kein Hinweis auf eine Längstdauer entnommen werden

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kann, ist doch festzustellen, dass eine Hitzeexposition während 30 Minuten den von Lehre und Praxis nicht exakt umrissenen Zeitrahmen eindeutig sprengt, wie beispielsweise auch ein zu langer Aufenthalt in einer Sauna, das zu lange Sonnenbad bzw. die zu lange Exposition der Sonneneinstrahlung dem Kriterium der Plötzlichkeit nicht zu genügen vermögen. Dass die Beschwerdeführerin keine Erfahrung mit Wärmeanzügen hatte, kann im Hinblick auf das Kriterium der Plötzlichkeit keine Rolle spielen, ansonsten die Rechtsprechung bei sämtlichen thermischen Schädigungen unterscheiden müsste, ob die betroffene Person Erfahrung mit der fraglichen Hitze- oder Kältequelle hatte oder nicht. In Beurteilung der Einwendungen der Beschwerdeführerin ist überdies zu bemerken, dass das Präjudiz des Beinbruch-Opfers, das der Sonnenexposition nicht entfliehen konnte, vorliegend nicht zieht, hätte die Beschwerdeführerin doch um Abbruch der Behandlung ersuchen bzw. einen solchen verlangen können, insbesondere wenn sie, wie in späteren Dokumenten ausgeführt, schon während der Behandlung Schmerzen verspürt hatte. Der Vergleich mit der Behandlung beim Zahnarzt hinkt, zumal Zahnbehandlungen heutzutage im Regelfalle ohnehin unter lokaler Betäubung erfolgen. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich darlegen lässt, die Verbrennung sei in Sekunden erfolgt, kann sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn der letzte Tropfen, der das sprichwörtliche, übervolle Fass zum Überlaufen bringt, fällt, wie alle Tropfen zuvor, innert Sekunden. Nach dem Gesagten mangelt es in casu eindeutig am Kriterium der Plötzlichkeit.

7.2.3 Zum Kriterium der Ungewöhnlichkeit ist noch einmal daran zu erinnern, dass die Ungewöhnlichkeit den äusseren Faktor betreffen muss, nicht aber die unerwarteten gesundheitlichen Folgen. Weder gelten Wärmeanzüge per se als ungewöhnlich, noch lässt der Umstand, dass Verbrennungen nach den Angaben der Studiobetreiberin wie der Anzuglieferantin nicht bekannt sind, darauf schliessen, dass die Behandlung im Wärmeanzug als ungewöhnlicher äusserer Faktor qualifiziert werden müsse. Dass es zu Verbrennungen kam, obschon vorliegend offenbar nichts falsch gemacht wurde und über Falze höchstens gemutmasst werden kann, spricht sodann ebenfalls nicht für den Wärmeanzug als ungewöhnlichen äusseren Faktor. Vielmehr verdeutlicht es, dass die extrem lange Hitzeexposition zu den festgestellten Schädigungen führte. In diesem Zusammenhang ist denn auch noch einmal auf die in Erwägung 3.2.3 zitierte Praxis zu den thermischen Schädigungen zu verweisen und festzustellen, dass es auch vorliegend um eine entsprechende thermische Schädigung geht, um eine Schädigung als Folge überlanger Einwirkung grosser Hitze auf den Körper. Wie Schädigungen als Folge überlangen Saunabesuchs nicht als ungewöhnlich qualifiziert werden können, können auch Verbrennungen als Folge einer 30-minütigen Anti-Cellulite Behandlung in einem auf 80 ° aufgeheizten Anzug nicht als un-

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gewöhnlich eingestuft werden, auch nicht für jemanden, der sich erstmalig dieser Behandlung unterzieht. Dass die Beschwerdeführerin gegen die Studiobetreiberin faktisch machtlos war, ist eine reine Schutzbehauptung und auch die Argumentation, sie habe eine Verbrennung nicht erwartet bzw. es treffe sie kein Verschulden, stösst im Lichte der zitierten Judikatur völlig ins Leere. Nach dem Gesagten gilt auch das Kriterium der Ungewöhnlichkeit vorliegend nicht als erfüllt.

7.3 Damit verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG mangels Plötzlichkeit und Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu Recht. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen.

8. Erscheint dem Gericht die Beweislage aufgrund der Akten als ausreichend, kann es auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Beweisanträge, die nach Erachten des Gerichts hinsichtlich der für den Entscheid relevanten Sachfragen ohne Belang sind, müssen ebenfalls nicht beachtet werden (BGE 122 V 157 Erw. 1d, BGE 124 V 90 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b und Urteil des EVG I 769/04 vom 27. April 2005 Erw. 3).

Über die eingereichten Belege resp. Aktenbeweise hinaus beantragte die Beschwerdeführerin keine weiteren Beweisabnahmen und solche erscheinen dem Gericht denn auch nicht angezeigt. Sodann kann der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Abklärungsplicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG vorgehalten werden.

9. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos und eine Parteientschädigung ist – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. a und lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – keine Parteientschädigung zuzusprechen.

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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die AXA-Winterthur in 8401 Winterthur sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.

Zug, 27. April 2017

Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

S 2016 160 — Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.04.2017 S 2016 160 — Swissrulings