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Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55

19 dicembre 2019·Deutsch·Zugo·1. Abteilung·PDF·13,086 parole·~1h 5min·3

Riassunto

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1991 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe

Testo integrale

A1 2015 55.docx 1. Abteilung A1 2015 55

Kantonsrichterin lic.iur. D. Panico Peyer, Abteilungspräsidentin Kantonsrichter lic.iur. St. Szabó Kantonsrichter Dr. A. Staub Gerichtsschreiberin MLaw M. Balmer

Entscheid vom 19. Dezember 2019

in Sachen

A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Kläger,

gegen

C.________, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Beklagte,

betreffend

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1991 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe

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Rechtsbegehren

Kläger 1. Die am tt.mm.1991 in E.________ geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 112, evtl. gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Der Kläger habe der Beklagten aus Güterrecht den Betrag von CHF 38'150.60 zu bezahlen. 3. Die anderslautenden Anträge der Beklagten seien vollumfänglich abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Beklagte 1. Die zwischen den Parteien am tt.mm.1991 in E.________ geschlossene Ehe sei zu scheiden. 2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten eine Entschädigung von CHF 240'000.00 im Sinne von Art. 165 Abs. 1 ZGB zu bezahlen. 3.1. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten bis zum Eintritt des Klägers in das ordentliche AHV-Alter CHF 3'256.00 pro Monat als nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen. 3.2. Eventualiter, d.h. sofern der Beklagten ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, sei der Kläger nach Gewährung einer einjährigen Übergangsfrist (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils) zu verpflichten, der Beklagten bis zum Eintritt des Klägers in das ordentliche AHV-Alter CHF 3'256.00 pro Monat bis zum Ablauf der Übergangsfrist und danach CHF 1'813.00 pro Monat als nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen. 4. Der Kläger sei zudem zu verpflichten, der Beklagten ab Eintritt des Klägers in das ordentliche AHV-Alter CHF 2'500.00 als nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen. 5. Der Kläger sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge jeweils im Voraus auf den Ersten jeden Monats zu bezahlen. Der nacheheliche Unterhalt sei gerichtsüblich zu indexieren. 6. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per 4. September 2015 nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung und gemäss den Ausführungen in der vorliegenden Rechtsschrift durchzuführen, wobei die Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens erfolgt. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten mindestens CHF 738'844.47 aus Güterrecht zu bezahlen. 7. Die Beklagte behält sich vor, die gestellten Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens abzuändern bzw. zu ergänzen (Vorbehalt des Nachklagerechts). 8.1 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers. 8.2 Eventualiter seien gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend "Kläger") und C.________ (nachfolgend "Beklagte") heirateten am tt.mm.1991 vor dem Zivilstandsamt E.________. Sie haben drei gemeinsame, bereits volljährige, Kinder, F.________, G.________ und H.________ (act. 1/2).

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2. Am 4. September 2015 reichte der Kläger gegen die Beklagte beim Kantonsgericht Zug die Scheidungsklage ein (act. 1).

3. Mit Eingabe vom 9. November 2015 nahm die Beklagte zur Scheidungsklage Stellung (act. 10).

4. An der Einigungsverhandlung vom 19. November 2015 konnte zwischen den Parteien keine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeigeführt werden (act. 11).

5. Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 begründete der Kläger seine Scheidungsklage und stellte im Wesentlichen das eingangs genannte Rechtsbegehren, ohne allerdings die güterrechtlichen Ansprüche zu beziffern und mit dem zusätzlichen Antrag, dass die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien je hälftig zu teilen seien. Zudem stellte der Kläger Anträge betreffend den – zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen – jüngsten, gemeinsamen Sohn H.________ sowie betreffend die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für die drei gemeinsamen Kinder während der Dauer der Ehe (act. 14).

6. Am 14. März 2016 reichte die Beklagte die Klageantwort ein und stellte im Wesentlichen das eingangs genannte Rechtsbegehren, wobei sie sich die Bezifferung der Anträge bis nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehielt. Zudem stellte die Beklagte ebenfalls Anträge betreffend den – zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen – jüngsten, gemeinsamen Sohn H.________ (act. 18).

7. Am 15. März 2016 erliess der Referent des Kantonsgerichts Zug eine Beweisverfügung und ordnete neben der Edition von Urkunden eine gerichtliche Feststellung des Verkehrs - und Ertragswertes des landwirtschaftlichen Gewerbes I.________ in E.________ an (act. 19).

8. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 11. November 2016, Einzelrichter im summarischen Verfahren, wurde festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben und dass sie bereits seit 1. August 2016 getrennt leben. Der Kläger wurde zudem verpflichtet, rückwirkend per 1. August 2016 und für die weitere Dauer des Scheidungsprozesses der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 zu bezahlen (vgl. Verfahren ES 2016 259).

9. Am 15. Februar 2017 reichte die Gutachterin J.________ das Gerichtsgutachten betreffend Ertrags- und Verkehrswertschätzung der Liegenschaft I.________ in E.________ ein (act. 33) und beantwortete mit Schreiben vom 19. April 2017 die Ergänzungsfragen der Beklagten (act. 39).

10. Die Parteien wurden am 29. August 2017 vom Referenten des Kantonsgerichts Zug persönlich befragt (act. 43).

11. Mit Schreiben vom 5. bzw. 16. März 2018 (act. 54 und act. 55) stellten die Parteien weitere Editionsbegehren, worauf mit Entscheid des Referenten vom 21. März 2018 weitere Editionen von verschiedenen Unterlagen angeordnet wurden (act. 56).

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12. Am 11. Juli 2018 reichte der Kläger die Replik ein und stelle im Wesentlichen die gleichen Rechtsbegehren wie in der Klagebegründung, mit Ausnahme der Anträge betreffend Kinder, welche — infolge Mündigkeit des jüngsten Kindes — obsolet wurden (act. 63).

13. Mit Eingabe vom 24. September 2018 reichte die Beklagte die Duplik ein und stellte im Wesentlichen die gleichen Anträge wie in der Klageantwort, wobei die Beträge neu beziffert wurden und die Anträge betreffend die Kinder wegfielen. Zudem stellte die Beklagte verschiedene prozessuale Anträge betreffend die Edition von weiteren Urkunden durch den Kläger (act. 67).

14. Am 1. Oktober 2018 erliess der Referent des Kantonsgerichts Zug eine weitere Beweisverfügung und ordnete wiederum die Edition von verschiedenen Urkunden sowie ein Sachverständigengutachten über das Betriebsinventar des landwirtschaftlichen Gewerbes per 4. September 2015 an (act. 68).

15. Mit Entscheid des Referenten des Kantonsgerichts Zug vom 28. Dezember 2018 wurde der Beweisentscheid betreffend Gerichtsgutachten zur Schätzung über das Betriebsinventar des landwirtschaftlichen Gewerbes erlassen und K.________ als sachverständiger Gutachter vorgeschlagen (act. 77). Da in der Folge weder die Beklagte noch der Kläger den Kostenvorschuss für das gerichtliche Gutachten bezahlten, unterblieb die Anordnung desselben (act. 86).

16. Am 15. Mai 2019 fand die Hauptverhandlung statt. Die Parteien präzisierten ihr Rechtsbegehren und stellten die eingangs erwähnten Anträge (act. 88 und 89).

Erwägungen

1. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO). Diese prüft das Gericht von Amtes wegen (vgl. Art. 60 ZPO).

1.1 Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Für eherechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig (Art. 23 Abs. 1 ZPO). Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens wohnten beide Parteien in L.________. Somit ist das Kantonsgericht Zug in örtlicher und gestützt auf Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 27 Abs. 1 GOG sowie Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.

1.2 Andere Prozesshindernisse sind nicht ersichtlich, weshalb auf die Klage einzutreten ist.

2. Vor der materiellen Prüfung der Scheidungsklage ist auf folgenden prozessualen Aspekt einzugehen: Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt grundsätzlich der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1). Nach der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, (substanziiert) darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Für das Bestreiten gelten

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grundsätzlich nicht so strenge Anforderungen wie für das Substanzi ieren von Behauptungen. Als Regel gilt, dass die Bestreitung so detailliert erfolgen muss, dass die behauptungsbelastete Partei erkennen kann, welche Behauptungen bestritten und zu beweisen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_710/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.3.1). Bei bloss pauschaler Bestreitung darf das Gericht die behaupteten Tatsachen als unbestritten annehmen (Hurni, Berner Kommentar, 1. A. 2012, Art. 55 ZPO N 41).

Bleiben prozessrelevante Tatsachen unbewiesen, trägt die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Art. 8 ZGB).

3. Beide Parteien beantragen die Scheidung ihrer am tt.mm.1991 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe. Die Ehe ist demnach antragsgemäss zu scheiden.

4. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über den nachehelichen Unterhalt zu befinden.

4.1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt, inklusive eines angemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Ehegatte gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er hierzu in der Lage ist. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze. Einerseits denjenigen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten, wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung für seine eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen hat (sog. "clean break"). Andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen (vgl. Hausheer/Geiser/ Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A. 2018, Rz 10.61).

4.1.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben. Von einer Lebensprägung ist insbesondere auszugehen, wenn die Ehe lange (in der Regel mehr als zehn Jahre) gedauert hat (der Zeitraum berechnet sich bis zum Trennungszeitpunkt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.1.2) oder wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_134/2011 vom 20. Mai 2011 E. 6.1).

4.1.2 Die am tt.mm.1991 geschlossene Ehe der Parteien (vgl. act. 1/2) hat bis zur Trennung am 1. August 2016 (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug ES 2016 259 vom 11. November 2016, Dispositiv Ziff. 1) mehr als 25 Jahre gedauert und aus ihr sind drei Kinder hervorgegangen (act. 1/2). Die Ehe war daher lebensprägend und die Beklagte hat somit Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards.

4.2 Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Den Gerichten kommt ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts allgemein einer exakten mathematischen Berechnung

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entzieht. Ausgangspunkt ist – wie bereits ausgeführt – der gebührende Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person, bei lebensprägenden Ehen mithin der in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebte Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten während der Ehe kann indessen verzichtet und die Methode der Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung angewendet werden, wenn während der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt verwendet wurden, mithin die Parteien über keine Sparquote verfügten. Gleich kann auch dann vorgegangen werden, wenn die Ehegatten während des Zusammenlebens zwar Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der Trennung. Gemäss Bundesgericht ist die Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung nur bei mittleren Familieneinkommen (bis ca. CHF 8'000.00 oder CHF 9'000.00) anwendbar. Die einstufig-konkrete Methode kommt somit dann zur Anwendung, wenn im Zusammenleben so viel gespart wurde, dass auch nach der Trennung eine Sparquote verbleibt. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs - und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3; 137 III 102 E. 4.2.1.1 [= Pra 2012 Nr. 27]; 134 III 577 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 5.4; Hausheer, Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, in: ZSR 131/2012 I S. 3 ff. und 19 ff.; Hausheer/Spycher, Nachehelicher Unterhalt II, in: ZBJV 145/2009 S. 62 f.).

4.3 Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag untersteht dem Verhandlungsgrundsatz nach Art. 277 Abs. 1 ZPO (vgl. oben E. 2). Das bedeutet, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Anspruchsgrundlage für den Antrag der Beklagten bildet vorliegend Art. 125 ZGB. Entsprechend obliegt es nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB im Scheidungsprozess der auf Unterhalt klagenden Partei – mithin der Beklagten –, die Tatsachen schlüssig zu behaupten (Urteil des Bundesgerichts 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4). Der Richter ist in Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge nur an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag, nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen gebunden. Es kann somit für eine Position mehr oder für andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_476/2012 vom 10. Juli 2012 E. 3; 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.2; 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4).

4.4 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass aufgrund fehlender bzw. unvollständiger Angaben und Unterlagen zum Einkommen des Klägers einstufig-konkret zu rechnen sei und anknüpfend an den ehelichen Standard im Bedarf der Beklagten auch Ferien, Erwerb von Fahrzeugen, qualitativ gute, teure Kleidung, Schmuck und Geschenke für die Kinder etc. vorzusehen seien (act. 67 S. 25). Der Kläger hingegen stellt in seinen Eingaben jeweils auf das Existenzminimum der Parteien ab und berechnet einen allfälligen Unterhaltsanspruch gestützt auf die Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung. Mit Verweis auf die nachstehenden Ausführungen beträgt das monatliche Gesamteinkommen der Parteien nach der Scheidung CHF 9'168.50 (CHF 5'855.00 [Einkommen des Klägers] plus CHF 3'313.50 [Einkommen der Beklagten]; vgl. unten E. 6.2 und E. 6.3.4). Demgegenüber war das Einkommen während der Ehe deutlich tiefer, da die Beklagte erst mit der Trennung der Parteien eine entgeltliche Erwerbstätigkeit aufnahm und die Familie vor diesem Zeitpunkt somit einzig vom http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-102%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page102 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-III-577%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page577

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Einkommen des Klägers als Landwirt lebte. Dazu kommt, dass der Kläger erst seit rund einem Jahr auch Einkommen aus der Vermietung der 4,5-Zimmer Wohnung im Neubau auf dem landwirtschaftlichen Hof erzielt. Der Beklagten, welche die Anwendung der einstufigkonkreten Methode geltend macht, obliegt damit die Behauptungs- und Beweislast für die Sparquote während der Ehe. Eine solche macht die Beklagte allerdings nicht geltend, sondern begründet die Methodenwahl einzig mit fehlenden bzw. unvollständigen Angaben und Unterlagen zum Einkommen des Klägers. Eine Sparquote ist auch nicht offensichtlich gegeben. Zählt man den je geltend gemachten Grundbedarf der Parteien zusammen und stellt diesen dem ehelichen Einkommen des Klägers gegenüber, ist vielmehr von einer fehlenden Sparquote auszugehen. Im Übrigen legt die Beklagte weder für eine Sparquote noch für den geltend gemachten höheren ehelichen Standard inklusive Ferien, Erwerb von Fahrzeugen, qualitativ gute, teure Kleidung, Schmuck und Geschenke für die Kinder etc. entsprechende Belege vor. Aufgrund des fehlenden Nachweises einer Sparquote während der Ehe und des ehelichen Standards, ist mit Bezug die Unterhaltsberechnung somit auf die Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung abzustellen.

5. In einem ersten Schritt ist der Bedarf der Parteien zu ermitteln. Gemäss Praxis des Kantonsgerichts Zug setzt sich der Bedarf bei der zweistufigen Methode bei knappen finanziellen Verhältnissen aus dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum und bei günstigen finanziellen Verhältnissen aus dem familienrechtlichen Existenzminimum zusammen (= betreibungsrechtliches Existenzminimum + VVG + Steuern; vgl. Arndt, Die Sparquote, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser, 2017, S. 43 ff., 47]), worauf vorliegend abzustellen ist (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2014 30 vom 2. Februar 2016 E. 3.4). Der Klägerin obliegt die Beweislast für den zuletzt gemeinsam gelebten Standard (BGE 115 II 424 E. 2 f.; Urteile des Bundesgerichts 5A_732/2007 E. 2.2; 5A_584/2008 vom 6. Mai 2009 E. 2; Hausheer/Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A. 2010, Rz. 05.173). Ausgehend von den Richtlinien der Justizkommission des Obergerichtes Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend "Richtlinien"; BGE 140 III 337 E. 4.2.3) berechnet sich das monatliche familienrechtliche Existenzminimum (bis zum 31. März 2032) bzw. das betreibungsrechtliche Existenzminimum (ab dem 1. April 2032) der Parteien wie folgt (in CHF, gerundet):

5.1 Zu den einzelnen Positionen ist Folgendes anzumerken:

• Grundbetrag: Nach den Richtlinien beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Betreuungspflichten für unmündige Kinder CHF 1'200.00. In diesem Grundbetrag sind die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Phase 1: Bis 30. Juni 2020 Phase 2: Bis 31. März 2032 Phase 3: Ab 1. April 2032 Kläger Beklagte Kläger Beklagte Kläger Beklagte Grundbetrag 850.00CHF 1'200.00CHF 850.00CHF 1'200.00CHF 850.00CHF 1'200.00CHF Wohnkosten (inkl. NK) 940.00CHF 1'740.00CHF 940.00CHF 1'740.00CHF 940.00CHF 1'740.00CHF KVG 225.00CHF 337.00CHF 225.00CHF 337.00CHF 225.00CHF 337.00CHF VVG -CHF 73.60CHF -CHF 73.60CHF -CHF -CHF Lebensversicherung -CHF 42.00CHF -CHF 42.00CHF -CHF -CHF Fahrt zum Arbeitsplatz -CHF 80.00CHF -CHF 80.00CHF -CHF -CHF Auswärtige Verpflegung -CHF 110.00CHF -CHF 220.00CHF -CHF -CHF Steuern 150.00CHF 100.00CHF 150.00CHF 100.00CHF -CHF -CHF Total 2'165.00CHF 3'682.60CHF 2'165.00CHF 3'792.60CHF 2'015.00CHF 3'277.00CHF

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Privatversicherungen, Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Ebenfalls im Grundbetrag enthalten sind die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung (Urteil des Bundesgerichts 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005 E. 5.2). Die Beklagte macht geltend, dass ihr Grundbetrag um 50 % zu erhöhen sei, da einstufig-konkret zu rechnen sei, und anknüpfend an den ehelichen Standard im Bedarf der Beklagten auch Ferien, Erwerb von Fahrzeugen, qualitativ gute, teure Kleidung, Schmuck und Geschenke für die Kinder etc. vorzusehen seien (act. 67 S. 25). Wie oben festgehalten (E. 4.4), ist vorliegend auf die Methode der Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung abzustellen. Demzufolge ist der Beklagten, welche alleine in einer Wohnung wohnt (vgl. act. 67 S. 25), der Grundbetrag für alleinstehende Personen anzurechnen. Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (vgl. BGE 130 III 765 E. 2.3). Der Kläger führt zusammen mit seiner Lebenspartnerin eine Wohngemeinschaft (vgl. act. 63 S. 8), weshalb ihm die Hälfte des Ehegatten-Grundbetrags in der Höhe von CHF 850.00 anzurechnen ist.

• Wohnkosten: Die Miete (inkl. Nebenkosten) der Klägerin von CHF 1'740.00 im Monat ist ausgewiesen und wird überdies vom Kläger anerkannt (act. 67/37 und 88 S. 5). Besitzt der Schuldner eine eigene, von ihm bewohnte Liegenschaft, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) notwendigen Unterhaltskosten (Six, a.a.O., Rz 2.94). Der Kläger wohnt mit seiner Lebenspartnerin in der 3,5-Zimmer Wohnung im neu erstellten Haus auf dem Landwirtschaftsbetrieb des Klägers, welches aus der selber bewohnten 3,5-Zimmer Wohnung und einer vermieteten 4,5-Zimmer Wohnung besteht (vgl. act. 63 S. 8). Gemäss Schreiben der M.________ inklusive Beilagen (act. 76/2) betragen die jährlichen Hypothekarzinsen für den Neubau CHF 19'650.00, was monatliche Hypothekarzinsen in der Höhe von CHF 1'637.50 ergibt. Für die Unterhaltskosten kann hilfsweise auf einen durchschnittlichen Unterhaltsaufwand von 20 % des Eigenmietwertes ausgegangen werden. Gemäss Praxis des Kantons Zürich werden die jährlichen Nebenkosten einer Stockwerkseigentumswohnung mit 0,7 % des Wertes der Liegenschaft veranschlagt (Six, a.a.O., Rz 2.94). Da vorliegend keine Angaben zum Eigenmietwert vorliegen, ist auf 0,7 % des Wertes der Wohnung abzustellen. Für die Erstellung des Zweifamilienhauses sind Kosten in der Höhe von CHF 910'000.00 ausgewiesen (act. 76/2). 0.7 % von CHF 910'000.00 betragen CHF 6'370.00, was monatlich CHF 531.00 (CHF 6'370.00 / 12 Monate) ergibt. Davon abzuziehen sind CHF 290.00, welche die Mieter der 4,5-Zimmer Wohnung als Nebenkosten dem Kläger bezahlen (act. 76/5). Somit ergeben sich monatliche Unterhaltskosten von CHF 241.00 (CHF 531.00 - CHF 290.00) für die selbst bewohnte 3,5-Zimmer Wohnung. Da der Kläger die 3,5-Zimmer Wohnung zusammen mit seiner neuen Lebenspartnerin bewohnt (vgl. act. 63 S. 8), ist ihm die Hälfte der tatsächlichen Wohnkosten, somit CHF 940.00, anzurechnen ([CHF 1'637.50 + CHF 241.00] / 2 Personen; vgl. Six, a.a.O., Rz 2.101).

• Krankenversicherung: Der Kläger macht Krankenversicherungsprämien in der Höhe von CHF 275.00 geltend (act. 63 S. 8; act. 88 S. 4). Er legt allerdings keine Beweise dazu vor. Die Beklagte anerkennt Krankenversicherungsprämien des Klägers in der Höhe von

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CHF 225.00 und beruft sich dabei auf die Unterlagen zum Eheschutzverfahren ES 2016 259 (act. 67 S. 24). Aufgrund eines fehlenden Nachweises zur Höhe der Krankenkassenprämie des Klägers ist auf die durch die Beklagte anerkannte Prämienhöhe von CHF 225.00 abzustellen. Die Krankenversicherungsprämien der Beklagten belaufen sich auf CHF 535.30 (KVG + VVG; act. 67/40). Sie erhält zudem eine Prämienverbilligung von CHF 124.70 pro Monat (act. 67/41). Somit sind der Beklagten Krankenversicherungsprämien in der Höhe von CHF 410.60 (CHF 535.30 – CHF 124.70; bis 31. März 2032) bzw. CHF 337.00 (CHF 410.60 – CHF 73.60; ab 1. April 2032) anzurechnen.

• Lebensversicherung: Prämien für Lebensversicherungen sind bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, wenn und soweit die Versicherung an die Stelle der obligatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) tritt (Urteil des Bundesgerichts 5A_226/2010 vom 14. Juli 2010 E. 8.4). Die Beklagte ist bei mehreren Arbeitgebern in kleinen Pensen, welche nicht BVG-versichert sind, angestellt und macht geltend, dass ihr die monatlichen Prämien für die Lebensversicherung in der Höhe von CHF 42.00 anzurechnen seien (act. 67 S. 26). Da die Beklagte nicht BVG-versichert ist und der Kläger die Prämien für die Lebensversicherung anerkennt (vgl. act. 88 S. 5), sind ihr die entsprechenden Prämien anzurechnen. Der Kläger macht geltend, dass monatliche Prämien für eine Risikoversicherung in der Höhe von CHF 125.00 anfallen würden (act. 63 S. 8). Diese werden von der Beklagten bestritten (act. 67 S. 24) und der Kläger legt auch keinen entsprechenden Beleg vor, welcher diese Versicherungsprämien ausweisen würde. Folglich kann dem Kläger die Prämie für die Risikoversicherung nicht angerechnet werden.

• Fahrt zum Arbeitsplatz: Die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz als Teil der unumgänglichen Berufskosten sind als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag zu berücksichtigen. Abzustellen ist grundsätzlich auf die effektiven Auslagen für die Benützung des öffentlichen Verkehrs. Bei festen Arbeitsorten sind die Kosten eines Jahresabonnements auf einen Monat umzurechnen, ansonsten ist von den Kosten eines Monatsabonnements auszugehen (Six, a.a.O., Rz 2.114). Die Beklagte macht die Anrechnung von CHF 80.00 pro Monat für das Jahresabonnement und das Halbtax geltend, was vom Kläger anerkannt wird (act. 67 S. 26; act. 88 S. 5). Demzufolge ist der Beklagten der entsprechende Betrag zuzusprechen.

• Auswärtige Verpflegung: Gemäss Richtlinien sind bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung CHF 9.00 bis CHF 11.00 für jede Hauptmahlzeit anzurechnen (Richtlinien, S. 3). Einen Zuschlag für auswärtige Verpflegung gibt es nur für Mehrauslagen, die über diejenigen Essenskosten, die sowieso anfallen würden, hinausgehen. Isst ein Ehegatte zu Hause oder nimmt er etwas von zu Hause mit, so sind die damit verbundenen Kosten bereits durch den Grundbetrag gedeckt (Six, a.a.O., Rz 2.122). Die Beklagte macht geltend, dass sie an gewissen Tagen, welche je nach Auftragslage variie ren, nicht nach Hause kann, um das Mittagessen einzunehmen, da sie direkt von einer Arbeitsstelle zur anderen wechseln müsse. Sie geht von einem 50 - 60 % Arbeitspensum und damit pauschal von CHF 110.00 pro Monat aus (act. 67 S. 26). Der Kläger bestreitet die auswärtige Verpflegung und macht geltend, dass diese nicht ausgewiesen sei (act. 63 S. 9). Die Beklagte ist entsprechend dem ihr anzurechnenden hypothetischen Einkommen in einem 100%-Pensum als Reinigungskraft in verschiedenen Haushalten und Büros unterwegs (vgl. unten E. 6.3.4). Folglich ist sie auf auswärtige Verpflegung angewiesen,

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weshalb ihr ab 1. Juli 2020 praxisgemäss Verpflegungskosten in der Höhe von CHF 220.00 pro Monat anzurechnen sind.

• Steuern: Grundsätzlich sind die Steuern bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen (Richtlinien, S. 4). Übersteigt das gemeinsame Einkommen hingegen die Existenzminima beider Ehegatten, sind die Steuern mit einem angemessenen Betrag vor der Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_302/2011 vom 30. September 2011 E. 6.3.1). Der Kläger macht eine Steuerlast in der Höhe von CHF 150.00 geltend, was von der Beklagten anerkannt wird (act. 63 S. 8; act. 88 S. 4; act. 67 S. 24 f.). Gemäss den eingereichten Belegen beträgt die jährliche Steuerlast der Beklagten rund CHF 1'230.00 (act. 67/44). Die Beklagte bringt in der Duplik auf S. 26 zwar vor, dass ihre jährliche Steuerlast CHF 100.00 umfasse und verweist auf die Beilagen betreffend Quellensteuer. Auf S. 29 der Duplik beziffert sie ihre monatliche Steuerlast dann aber mit CHF 100.00 (vgl. act. 67 S. 26 und S. 29). Da sich aus den Beilagen zur Quellensteuer eine monatliche Belastung von rund CHF 100.00 (CHF 1'230.00 / 12 Monate) berechnen lässt und die Beklagte sich in der Tabelle auf S. 29 der Duplik (act. 67 S. 29) auf CHF 100.00 pro Monat beruft, muss es sich bei der Bezifferung von einer Steuerlast in der Höhe von CHF 100.00 pro Jahr auf S. 26 der Duplik offensichtlich um ein Versehen handeln. Überdies wird die Steuerlast von CHF 100.00 pro Monat vom Kläger anerkannt (act. 88 S. 5). Folglich sind der Beklagten monatliche Steuerausgaben in der Höhe von CHF 100.00 zuzusprechen. Ab 1. April 2032 können die Steuern im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht mehr berücksichtigt werden.

5.2 Folgende von den Parteien geltend gemachte Positionen können nicht berücksichtigt werden:

• Altersvorsorge: Die Beklagte macht geltend, dass ein zusätzlicher Vorsorgeunterhalt zu berücksichtigen sei, weil die Beklagte nach der Scheidung nur Teilzeit erwerbstätig sein werde und keine angemessene Vorsorge aufbauen könne. Selbst wenn sie eine Vollzeittätigkeit annehmen könnte, hätte sie immer noch eine Vorsorgelücke, da sie gestützt auf die eheliche Aufgabenteilung und die jahrelange Mithilfe im Betrieb des Klägers nicht ein Einkommen erreichen könne, welches ihrem Alter und ihrer beruflichen Qualifikation entspreche. Zudem seien beide Parteien keiner Pensionskasse angeschlossen, weshalb die Beklagte trotz langer Ehedauer nicht an einem Austrittsguthaben partizipiere (act. 67 S. 27). Der Kläger hingegen bestreitet einen Vorsorgeunterhalt der Beklagten und macht geltend, dass die Beklagte bei der Ausschöpfung ihrer Erwerbsmöglichkeiten eine Altersvorsorge im gleichen Umfang wie der Kläger werde aufbauen können (act. 88 S. 5). Durch die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und mit dem Splitting im Rahmen der AHV wird die Altersvorsorge für die Zeit bis zur Scheidung geregelt. Bezüglich der Vergangenheit sollte keine Lücke in der Altersvorsorge mehr bestehen. Der Vorsorgeunterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können (BGE 135 III 158 E. 4.1 m.w.H.).

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Beim Vorsorgeunterhalt nach Art. 125 ZGB geht es demnach um den Ausgleich künftiger nachehelicher Einbussen, während die Einbussen während der Ehe bereits mit der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und dem Splitting der AHV ausgeglichen werden. Das Argument der Beklagten, dass sich beide Parteien während der Ehedauer keiner Pensionskasse angeschlossen hätten, geht daher fehl. Zudem befindet sich der Kläger diesbezüglich in der gleichen Situation und kann ebenfalls auf kein Pensionskassenguthaben zurückgreifen. Betreffend die nacheheliche Zeit wurde bereits festgehalten, dass es der Beklagten zumutbar und möglich ist, einem 100%-Pensum als Reinigungskraft nachzugehen. Entsprechend wird die Beklagte in den bevorstehenden Jahren bis zum Eintritt in das ordentliche AHV-Alter ihre Altersvorsorge aufbauen können. Angesichts dessen, dass die Beklagte nie eine berufliche Ausbildung abgeschlossen hat (vgl. act. 43 S. 7), geht auch ihr Argument fehl, dass trotz einem 100%-Pensum eine Vorsorgelücke bestehen bleibe, da die Beklagte aufgrund der ehelichen Aufgabenteilung kein Einkommen erzielen könne, welches ihrem Alter und ihrer beruflichen Qualifikation entspreche. Demzufolge kann der Beklagten unter dem Titel Altersvorsorge kein Betrag im Bedarf angerechnet werden.

• Privatversicherungen: Die Beklagte macht die Anrechnung der Hausrats- und Haftpflichtversicherungsprämien geltend (act. 18 S. 8 f.; act. 67 S. 25 f.). Der Kläger bringt einen monatlichen Beitrag von CHF 125.00 an die 3. Säule vor (act. 63 S. 8). Die Kosten werden gegenseitig bestritten (act. 63 S. 9; act. 67 S. 24). Die Prämien für nichtobligatorische Versicherungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; im Übrigen ist festzuhalten, dass die monatlichen Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung gemäss den Richtlinien im Grundbetrag mitenthalten sind. Die Beiträge in die 3. Säule können aus dem Grundbetrag oder aus einem allfälligen Anteil am Überschuss bezahlt oder nötigenfalls auch eingestellt werden (BGE 134 III 323 E. 3; GVP 1993/94 S. 141; Six, a.a.O., Rz 2.108). Folglich sind den Parteien keine Kosten für Zusatzversicherungen und Einzahlungen in die 3. Säule anzurechnen.

• Kommunikation: Die Beklagte macht einen Betrag in der Höhe von CHF 169.70 für Telefonie und Fernsehen geltend (act. 67 S. 26 ff.). Die Kosten für Kommunikation können im familienrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden.

6. In einem nächsten Schritt ist die Leistungsfähigkeit der Parteien zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Reicht dieses Einkommen nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 137 III 118 E. 2.3; 128 III 4 E. 4a; 127 III 136 E. 2a). Ob dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe zugemutet werden kann, ist eine Rechtsfrage; ob die Erzielung des Einkommens auch tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen eine Tatfrage, die durch die konkreten Umstände des Einzelfalls oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 137 III 118 E. 2.3; 128 III 4 E. 4 c/bb).

6.1 Der Kläger macht hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit geltend, dass er in den Jahren 2008 bis 2017 ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen von CHF 3'651.00 erzielt habe. Dies https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgm3v62ljnfptcmjy https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgi4f62ljnfpti https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgi3v62ljnfptcmzw https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgi3v62ljnfptcmzw https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgm3v62ljnfptcmjy https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgm3v62ljnfptcmjy https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgi4f62ljnfpti

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ergebe sich aus den aufgelegten Steuererklärungen und Jahreszusammenstellungen/Jahresrechnungen (act. 63 S. 6 f.).

6.1.1 Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbstständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbstständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben (BGE 143 III 617 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_667/2008 vom 16. Januar 2009 E. 3.2.2).

Da für das Jahr 2018 keine Unterlagen betreffend das Einkommen des Klägers vorliegen, ist auf die Jahre 2015 bis 2017 abzustellen. Für das Jahr 2015 zeigt die Jahreszusammenstellung für Landwirte ein Einkommen von CHF 36'397.00 und die Steuererklärung weist einen Gewinn von CHF 35'352.00 aus (act. 30/4). In der Jahresrechnung 2016 wird ein Gewinn von CHF 33'282.85 (act. 43/16) und in der Steuererklärung 2016 ein solcher von CHF 30'391.00 (CHF 33'282.85 – CHF 2'891.35 für persönliche AHV/IV/EO; act. 76/3) deklariert. Schliesslich zeigt die Jahresrechnung 2017 einen Gewinn von CHF 39'600.59 (act. 65/1) und die Steuererklärung 2017 einen solchen von CHF 36'303.00 (CHF 39'600.59 – CHF 3'297.15 für persönliche AHV/IV/EO; act. 76/3). Basierend auf den Jahren 2015, 2016 und 2017 ergibt sich folglich ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund CHF 2'835.00 ([CHF 35'352.00 + CHF 30'391.00 + CHF 36'303.00] / 36 Monate).

6.1.2 Die Beklagte führt demgegenüber aus, dass der Kläger in den Jahren 2015 bis 2017 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 6'404.21 erzielt habe. Stütze man sich auf die Jahre 2014 bis 2017 ab, habe das durchschnittliche Monatseinkommen gar CHF 7'365.32 betragen. Die Beklagte stützt sich dabei auf den Reingewinn und rechnet Abschreibungen sowie Zinskosten der Hypothek dazu. Sie bringt zudem vor, dass das Einkommen des Klägers sogar noch wesentlich höher ausfallen dürfte, da dessen Buchhaltungsunterlagen Unstimmigkeiten aufwiesen und der Kläger verschiedene Einnahmen nicht deklariert habe. Ausserdem seien zum vorstehenden Einkommen seit April 2018 Mietzinseinnahmen von CHF 3'310.00 pro Monat für die Wohnung sowie CHF 130.00 pro Monat für die Garage hinzuzurechnen, wodurch sich das Einkommen des Klägers auf CHF 9'844.21 bzw. CHF 10'805.32 pro Monat erhöhe. Das Bauvorhaben auf dem Hof des Klägers habe realisiert werden können und es befänden sich mindestens zwei Wohnungen im Gebäude, welche vermietet werden könnten. Weiter seien die nicht deklarierten Erträge aus Christbaumverkäufen hinzuzurechnen (act. 67 S. 18 f.; act. 89 S. 11 f.). Sodann macht die Beklagte geltend, dass das effektive Einkommen des Klägers nicht ausreichend belegt sei. Der Kläger habe unter anderem ein Sparkonto bei der N.________, über welches viele Einnahmen und Ausgaben abgewickelt würden, welches aber in den Jahreszusammenstellungen und Steuererklärungen nirgends auftauche. In den Jahren 2008 bis 2014 seien jährlich zwischen CHF 29'538.45

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und CHF 49'435.80 auf dieses Konto einbezahlt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Konto weiterhin betrieblich nutze und Einzahlungen darauf tätige. Per 15. März 2016 habe das Guthaben auf dem genannten Konto CHF 119'433.50 betragen. Es sei offensichtlich, dass das deklarierte Einkommen nicht mit dem tatsächlichen Erwerbseinkommen übereinstimmen könne. Dass der Kläger weitere Einnahmequellen habe, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass dieser in den Monaten Dezember 2014, März, April und November 2015 sowie Januar und Februar 2016 keine Abhebungen für seinen persönlichen Bedarf getätigt habe, was er in den anderen Monaten stets getan habe. Entsprechend stelle sich die Frage, wie der Kläger in den genannten Monaten seinen persönlichen Bedarf gedeckt habe (act. 67 S. 17 f.).

Der Kläger entgegnet zu den vorstehenden Ausführungen, dass er sämtliche vorhandenen Belege im Verfahren aufgelegt habe und dass sämtliche Erträge aus verkauften Produkten in den Jahresrechnungen ausgewiesen seien. Die Abschreibungen befänden sich im gesetzlichen Rahmen und seien daher nicht einkommensrelevant. Auch Zinskosten seien nicht einkommensrelevant. Zudem dienten die Mietzinseinnahmen zur Zahlung der Hypothekarzinsen und zur Amortisation der vom Kläger und seinen Eltern zur Verfügung gestellten Eigenmittel (act. 92 S. 3).

6.1.3 Zum Vorwurf der Beklagten, dass der Kläger sein effektives Einkommen nicht ausreichend belegt habe, ist zunächst Folgendes auszuführen: Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde der Kläger mit Editionsverfügungen vom 15. März 2016 (act. 19), 21. März 2018 (act. 56) und 1. Oktober 2018 (act. 68) aufgefordert, verschiedene Urkunden einzureichen. Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger seiner Editionspflicht nicht nachgekommen sei und relevante Belege trotz Aufforderung des Gerichts nicht eingereicht habe (act. 89 S. 5).

Art. 160 ZPO verpflichtet die Parteien zur aktiven Mitwirkung an der Sammlung des Prozessstoffes (BGE 139 III 278 E. 4.3). Insbesondere haben sie als Partei wahrheitsgemäss auszusagen (Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO) oder Urkunden herauszugeben (Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO). Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Die Mitwirkung ist für die Partei eine prozessuale Last, d. h. unberechtigtes Verweigern der Mitwirkung hat für die opponierende oder gar renitente Partei – abgesehen von einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB – weder Strafe noch Zwang zur Folge, sondern ihr passives Verhalten wird nur, aber immerhin, bei der Beweiswürdigung (zu ihrem Nachteil) berücksichtigt (Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 164 ZPO N 1). Verweigert eine Partei die Edition eines bestimmten Dokuments, obwohl feststeht, dass es in ihrem Besitz ist, wird regelmässig anzunehmen sein, dass es den von der Gegenpartei behaupteten Inhalt aufweist (Schmid, a.a.O., Art. 164 ZPO N 2; Rüetschi, Berner Kommentar, 1. A. 2012, Art. 164 ZPO N 2 und 5; relativierend: BGE 140 III 264 E. 2.3). Verweigerung der Mitwirkung heisst, dass die mitwirkungspflichtige Partei nicht antwortet oder ausweicht, etwa mit unerklärbarem Nichtwissen reagiert (Rüetschi, a.a.O., Art. 164 ZPO N 2 und 5; Higi, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 164 ZPO N 3).

Den vorgenannten Editionsentscheiden ist der Kläger wie folgt nachgekommen: Am 11. Mai 2016 reichte er die Jahreszusammenstellungen für Landwirte der Jahre 2008 bis 2015 ein und wies darauf hin, dass die Zusammenstellungen der Jahre 2006 und 2007 noch https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgm4v62ljnfptenzy

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nachgereicht würden (act. 22). Am 27. Mai 2018 reichte er eine Aufstellung des Inventars sowie eine Liste der Abschreibungen des Inventars, eine Aufstellung der veräusserten Inventargegenstände und Lohnabrechnungen ein. Im Weiteren verwies er darauf, dass die Abschreibungen auf dem Inventar aus den Jahresrechnungen hervorgehen würden und dass die Jahresrechnung für 2017 nicht vorliege (act. 60). Diese reichte er mit weiterem Schreiben vom 2. August 2018 nach (act. 65). Mit weiterer Eingabe vom 26. November 2018 reichte er unter anderem nochmals eine Zusammenstellung der veräusserten Inventargegenstände, die Steuerunterlagen der Jahre 2016 und 2017 sowie die Mietverträge nach. Ausserdem teilte er mit, dass die Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2015, 2006 und 2007 — entgegen seiner Zusicherung in der Eingabe vom 11. Mai 2016 — nicht vorhanden seien und daher nicht eingereicht werden könnten (act. 76).

Aus den eingereichten Belegen geht hervor, dass die relevanten Buchhaltungs- und Steuerunterlagen für die massgebenden Jahre 2015 bis 2017 vom Kläger eingereicht wurden. Dass die Buchhaltungsbelege für die Jahre 2005, 2006 und 2007, obwohl vom Kläger in Aussicht gestellt, nicht eingereicht wurden, ist vorliegend für die Bestimmung des massgebenden Einkommens in den Jahren 2015 bis 2017 nicht relevant. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 160 ZPO ist nicht ersichtlich, womit die Beklagte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

6.1.4 Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000.00 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr müssen lediglich über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen (sog. "Milchbüchleinrechnung" oder einfache Buchhaltung; vgl. Art. 957 Abs. 2 OR). Diese in der Regel kleinen Unternehmen können ihre Buchführung auf der Basis von Einnahmen und Ausgaben (d.h. von Zahlungsströmen) erstellen, brauchen also insbesondere keine zeitliche und sachliche Abgrenzung vorzunehmen. Neben den Einnahmen und Ausgaben ist auch über die Vermögenslage Buch zu führen. In der Regel wird die Vermögenslage eines Unternehmens durch die Bilanz dargestellt, bei welcher auf der Aktivseite aufgezeigt wird, wie das Vermögen verwendet wird (Anlage- und Umlaufvermögen) und auf der Passivseite, wer Ansprüche an das Vermögen hat (Eigen- und Fremdkapital). Separat festzuhalten sind die Anfangs- und Endbestände (Lipp, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 957 OR N 10 f.; Neuhaus/Schärer, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 957 OR N 35 ff.; Eberle/Buchmann, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Orell Füssli Kommentar, 3. A. 2016, Art. 957 OR N 6).

In den vom Kläger eingereichten Jahresrechnungen sind insbesondere die Einnahmen, Ausgaben, Aktiven und Passiven ersichtlich sowie auch die Abschreibungen deklariert (vgl. act. 30/4, 43/16 und 65/1). Angesichts dessen, dass der Kläger lediglich zur Führung einer einfachen Buchhaltung verpflichtet ist, reichen die eingereichten Buchhaltungsunterlagen zur Deklaration des klägerischen Einkommens somit aus. Mit Bezug auf die Abschreibungen bringt die Beklagte nur vor, diese würden den gesetzlichen Rahmen überschreiten. Sie legt aber nicht substanziiert dar, inwiefern die Abschreibungen den gesetzlichen Rahmen überschreiten sollen. Daher ist an dieser Stelle bereits festzuhalten, dass die von der Beklagten geltend gemachten Abschreibungen auch nicht zum monatlichen Einkommen des Klägers hinzuzurechnen sind.

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6.1.5 Weiter behauptet die Beklagte, dass dem Kläger die Zinskosten der Hypothek zum Einkommen hinzuzurechnen seien (vgl. oben E. 6.1.2), legt allerdings dazu ebenfalls keine entsprechenden Belege vor. Da Zinskosten für die Hypothek auf dem Hof grundsätzlich betrieblich bedingt sind und keine Belege vorliegen, welche dies wiederlegen würden, sind auch die Zinskosten nicht zum Einkommen des Klägers hinzuzurechnen.

6.1.6 Der Kläger vermietet seit dem 14. April 2018 eine 4,5-Zimmer Wohnung auf seinem Hof für monatlich CHF 2'890.00 plus CHF 130.00 für den Einstellplatz plus CHF 290.00 Nebenkosten (act. 76/5). Der Kläger macht geltend, dass er diesen Mietzins für die Bezahlung der Hypothekarzinsen und die Amortisation der Hypothek benötige (act. 92 S. 3). Tatsächlich erzielte Vermögenserträge aus Immobilien sind grundsätzlich als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Die Hypothekarzinsen bei selbstbewohnten Liegenschaften im Eigentum eines Ehegatten bilden zusammen mit den Unterhaltskosten die Wohnkosten in der Bedarfsberechnung. Die Amortisation der Hypothek hingegen wird nicht berücksichtigt, da diese zur Schuldenreduktion und damit der Vermögensbildung dient (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A. 2014, Rz 2.94 und 2.155). Vorliegend sind somit die Mietzinseinnahmen in der Höhe von monatlich CHF 3'020.00 (ohne Nebenkosten) dem Kläger an das monatliche Einkommen anzurechnen.

6.2 Zusammenfassend beträgt das massgebende monatliche Nettoeinkommen des Klägers daher CHF 5'855.00 (CHF 2'835.00 [vgl. oben E. 6.1.1] + CHF 3'020.00 [vgl. oben E. 6.1.6]).

6.3 Die Beklagte führt zu ihrer eigenen Leistungsfähigkeit zusammengefasst und im Wesentlichen aus, dass ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen als Reinigungskraft CHF 2'000.00 betrage (act. 67 S. 22; act. 89 S. 12), was vom Kläger zwar nicht bestritten wird. Er macht aber geltend, dass ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, weil es möglich und zumutbar sei, in einem Vollzeitpensum als Reinigungskraft tätig zu sein und so ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'000.00 erzielen zu können. Die Beklagte habe sich während der schon lange dauernden Trennungszeit nicht um eine zumutbare Anstellung gekümmert, sondern sich darauf versteift, für mehrere Arbeitgeber jeweils stundenweise tätig zu sein (act. 88 S. 4).

Dagegen wendet die Beklagte ein, dass sie über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge, weshalb sie als Raumpflegerin nur im Stundenlohn erwerbstätig sei. Sie bemühe sich intensiv, ihr Pensum auszudehnen, was ihr aber nur teilweise gelinge. Zudem müsse sie bei der Annahme weiterer Angebote jeweils auf bestehende Verträge Rücksicht nehmen, was die Arbeitszeit sowie den Arbeitsort betreffe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Tätigkeit als Putzfrau um eine körperlich belastende Arbeit handle, welche die Beklagte auch aus gesundheitlichen Gründen nicht in einem 100%-Pensum ausüben könne. Falls das Gericht wider Erwarten der Ansicht sein sollte, dass es ihr möglich sei, ihr Erwerbspensum auf 100 % auszubauen, sei von einem Bruttoeinkommen von CHF 3'704.00 und einem Nettoeinkommen von CHF 3'313.50 auszugehen (act. 18 S. 7; act. 67 S. 22 f.).

6.3.1 Bei der Beurteilung der Eigenversorgungskapazität der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Reicht dieses Einkommen nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, soweit dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (vgl. oben E. 6). Ob und in

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welchem Umfang die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Fak toren ab. Wesentlich ist zunächst die Dauer der Ehe und die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die mit Rücksicht auf einen allfälligen Berufsunterbruch und das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erschweren oder verhindern können. Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben oder die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit können auch durch nacheheliche Kinderbetreuungspflichten, aus persönlichen Gründen wie Gesundheitszustand, Ausbildung etc. oder aufgrund objektiver Umstände wie der Arbeitsmarktlage beeinträchtigt oder ausgeschlossen sein (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.81 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einem haushaltsführenden Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat, wobei diese Alterslimite jedoch nicht als starre Regel anzusehen ist. Es handelt sich um eine Vermutung, die durch andere, für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit sprechenden Anhaltspunkte umgestossen werden kann. Die Tendenz geht dahin, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben. Von entscheidender Bedeutung ist, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt. Massgebend sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles (Urteile des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 1.3; 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2). Nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB hat die auf Unterhalt klagende Partei die Tatsachen schlüssig zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass es ihr weder möglich noch zuzumuten ist, für ihren gebührenden Unterhalt (einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge) selbst aufzukommen (Urteile des Bundesgerichts 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 5; 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2).

6.3.2 Die Beklagte ist unbestrittenermassen stundenweise als Reinigungskraft für verschiedene Arbeitgeber tätig. In den Monaten Januar bis April 2019 arbeitete die Beklagte durchschnittlich 72 Stunden pro Monat (act. 89/45), im Juli 2018 82,94 Arbeitsstunden und im August 2018 86,58 Arbeitsstunden (act. 67/38). Vom Januar bis Juli 2017 arbeitete sie durchschnittlich 96,4 Stunden pro Monat (vgl. act. 43/2a). Ausgehend von 21,75 Arbeitstagen pro Monat in einem Vollzeitpensum, arbeitete die Beklagte während den oben genannten Zeiträumen täglich durchschnittlich zwischen 3,3 und 4,4 Stunden, was ungefähr einem 50%- Pensum entspricht. Es stellt sich somit vorliegend die Frage, ob es der Beklagten zuzumuten und möglich ist, ihr Arbeitspensum auf 100 % aufzustocken.

6.3.3 Die Beklagte verfügt über keine Berufsausbildung. Während der Ehe mit dem Kläger führte sie den Haushalt, betreute die drei gemeinsamen Kinder und arbeitete auf dem landwirtschaftlichen Gewerbe mit. Daneben ging sie nicht zusätzlich einer ausserhäuslichen Berufstätigkeit nach (act. 43 S. 7 f.). Seit August 2015 – mithin rund einen Monat vor der Einreichung der Scheidungsklage durch den Kläger und rund ein Jahr vor der Trennung der Parteien – geht die Beklagte der Tätigkeit als Reinigungskraft nach (vgl. act. 18/23). Was die Zumutbarkeit betrifft, zeigt die nun seit über vier Jahren ausgeführte Tätigkeit als Reinigungskraft, dass es der Beklagten grundsätzlich zumutbar ist, in dieser Berufsbranche zu arbeiten. Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben ist der Beklagten gelungen. Es stellt sich die somit Frage, ob die Ausdehnung der momentanen Erwerbstätigkeit durch persönliche Gründe wie

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die Gesundheit oder das Alter der Beklagten unzumutbar ist. Die Beklagte bringt dazu vor, dass es sich bei der Tätigkeit als Putzfrau um eine körperlich belastende Arbeit handle, welche sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in einem 100%-Pensum ausüben könne (act. 18 S. 7). Allerdings unterlässt sie jegliche Begründung, aus welchen gesundheitlichen Gründen es ihr nicht möglich sein sollte, ein 100%-Pensum auszuüben. Sie macht nur pauschal gesundheitliche Gründe geltend. Entsprechende ärztliche Zeugnisse wurden nicht eingereicht. Darüber hinaus spricht auch das Alter der Beklagten nicht gegen die Zumutbarkeit der Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit. Zum Zeitpunkt der Trennung war die Beklagte 48 Jahre, heute ist sie 51 Jahre alt. Indem der Beklagten der Teilzeit-Wiederberufseinstieg bereits vor der Trennung im Alter von 47 Jahren gelungen ist, widerlegt sie selber die Vermutung des Bundesgerichts, dass bei einem haushaltsführenden Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr zuzumuten ist, wenn er oder sie im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat.

Was die Möglichkeit einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Beklagten als Reinigungskraft anbelangt, so ist festzuhalten, dass gerade im Reinigungsbereich stets zahlreiche Stellen ausgeschrieben sind, welche insbesondere auch keine spezielle Berufsausbildung erfordern, womit die Beklagte gute Erfolgschancen hat, ihr derzeitiges Stellenpensum auszudehnen. Sodann hat die Beklagte nun bereits einige Jahre Berufserfahrung in der Reinigungsbranche vorzuweisen. Darüber hinaus hat es die Beklagte auch unterlassen, aufzuzeigen bzw. zu belegen, inwiefern es ihr nicht möglich sein sollte, eine Vollzeitstelle bei einem Unternehmen in der Reinigungsbranche aufzunehmen, statt wie bis anhin in einem 50%-igen Teilzeitpensum für verschiedene Arbeitgeber tätig zu sein. Sie hat — bis auf eine kleine Anzahl von Bewerbungsunterlagen — keine weiteren und auch über einen gewissen längeren Zeitraum abgefasste Bewerbungsschreiben und keine einzige Absage ins Recht gelegt, sondern behauptet lediglich, dass Reinigungsunternehmen grösstenteils junge, unerfahrene und schlecht Deutsch sprechende Kandidatinnen ausländischer Herkunft anstellen würden (act. 67 S. 22). Solange die Beklagte aber ihr Bewerbungspotential nicht genügend ausschöpft, kann sie sich nicht darauf berufen, dass eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit bei einem Reinigungsunternehmen unmöglich sei.

Damit kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass es der Beklagten möglich ist, ihr Arbeitspensum auf 100 % auszudehnen.

6.3.4 Der Kläger rechnet der Beklagten für ein 100%-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'000.00 an, während die Beklagte in einem solchen Fall davon ausgeht, dass ihr ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 3'704.00 und ein solches von CHF 3'313.50 netto pro Monat angerechnet werden könne. Gemäss dem individuellen Lohnrechner 2016 (Salarium), welcher sich auf die Lohnstrukturerhebungen 2016 des Bundesamtes für Statistik stützt, ist in der Branche "Sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen" in der Zentralschweiz in der Berufsgruppe "Reinigungspersonal und Hilfskräfte" ohne Kaderfunktion, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, in einem Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten bei einer Vollzeitbeschäftigung von einem monatlichen Bruttolohn von CHF 3'943 bzw. einem Nettolohn von rund CHF 3'350.00 (bei Sozialversicherungsabzüge von 15 %) auszugehen, wobei darin die Auszahlung eines 13. Monatslohnes enthalten ist (https://www. gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/start). Das Lohnbuch 2019 hält für eine Unterhaltsreinigerin I (ohne anerkannte Weiterbildung) einen monatlichen Bruttolohn von

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CHF 3'706.00 (inkl. anteiligem 13. Monatslohn) fest, was einem monatlichen Nettolohn von rund CHF 3'150.00 entspricht (bei Sozialversicherungsabzüge von 15 %; Jung, Das Lohnbuch Schweiz 2019, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz, S. 445). Gestützt darauf, dass das von der Beklagten selber geltend gemachte anrechenbare Einkommen genau im Bereich der Ergebnisse aus dem individuellen Lohnrechner 2016 (Salarium) und dem Lohnbuch Schweiz 2019 liegt, ist daher auf das von ihr geltend gemachte Einkommen abzustellen, womit ihr für die Tätigkeit in einem Vollzeitpensum ein monatlicher Nettolohn von CHF 3'313.50 anzurechnen ist.

6.4 Die Beklagte macht weiter geltend, dass ihr für die Erweiterung ihrer Erwerbstätigkeit in eine Vollzeitstelle eine einjährige Übergangsfrist ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einzuräumen sei (act. 67 S. 23).

Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit und wird von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen und ihr eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend sind die Umstände des konkreten Einzelfalles. Von Bedeutung ist etwa, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (Urteile des Bundesgerichts 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1; 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2).

Der Beklagten ist hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Eine Übergangsfrist von gut sechs Monaten ist vorliegend angemessen, womit der Beklagten ab 1. Juli 2020 ein hypothetisches Einkommen in einem 100%-Pensum von CHF 3'313.50 netto pro Monat angerechnet wird.

7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der nacheheliche Unterhalt festzusetzen. Dieser ist wie folgt in verschiedene Phasen zu unterteilen.

7.1 Von der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende Juni 2020 wird der Beklagten kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Der monatliche Gesamtbedarf der Parteien beträgt CHF 5'847.60 ([CHF 2'165.00 für den Kläger und CHF 3'682.60 für die Beklagte]; vgl. oben E. 5). Diesem Bedarf ist das Einkommen des Klägers von CHF 5'855.00 (vgl. E. 6.2) sowie dasjenige der Beklagten von CHF 2'000.00 (vgl. E. 6.3) gegenüberzustellen. Wird vom Gesamteinkommen der Parteien von CHF 7'855.00 der Gesamtbedarf von CHF 5'847.60 abgezogen, resultiert ein Überschuss von CHF 2'007.40. Mit der Aufteilung des Überschusses soll beiden Ehegatten ermöglicht werden, ihren bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Der verbleibende Überschuss ist deshalb in der Regel hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn sie keine unmündigen Kinder haben (Urteile des Bundesgerichts 5A_409/2015 vom 13. August 2015 E. 3.2 f.; 5P.341/2002 vom 25. November 2002 E. 6.3; Six, a.a.O., Rz 2.171). Der gebührende Bedarf der Beklagten beträgt mithin CHF 4'686.30 (= CHF 3'682.60 + CHF 1'003.70 Überschuss). Davon kann sie CHF 2'000.00 durch eigenes Einkommen decken. Die Klägerin hat demnach einen Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 2'686.00 pro Monat.

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7.2 Ab dem 1. Juli 2020 wird der Beklagten ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'313.50 angerechnet (vgl. oben E. 6.3.4). Stellt man das gemeinsame Einkommen der Parteien von CHF 9'168.50 (CHF 5'855.00 [Kläger; vgl. oben E. 6.2] + CHF 3'313.50 [Beklagte; vgl. oben E. 6.3.4]) dem Gesamtbedarf von CHF 5'957.60 ([CHF 2'165.00 für den Kläger und CHF 3'792.60 für die Beklagte]; vgl. oben E. 5) gegenüber, resultiert ein Überschuss von CHF 3'210.90. Der gebührende Bedarf der Beklagten beträgt mithin CHF 5'398.05 (= CHF 3'792.60 + CHF 1'605.45 Überschuss). Davon kann sie CHF 3'313.50 durch eigenes Einkommen decken. Die Beklagte hat demnach grundsätzlich einen Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'084.55 pro Monat. Allerdings macht die Beklagte im Falle der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in ihrem Antrag auf nachehelichen Unterhalt lediglich einen solchen von CHF 1'813.00 pro Monat geltend (act. 89 S. 1). Folglich ist der Beklagten ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'813.00 zuzusprechen.

8. Es stellt sich weiter die Frage, ob die Beklagte auch nach dem Eintritt des Klägers in das ordentliche AHV-Alter Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag hat. Die Beklagte bringt dazu vor, dass der nacheheliche Unterhalt lebenslang zu bezahlen sei und dass dem Kläger ab seinem Eintritt in das AHV-Alter mindestens ein Einkommen von CHF 5'000.00 netto anzurechnen sei, welches sich aus Miet- und Pachterträgen sowie Lohn und AHV- Rente zusammensetze. Neben der vermieteten Wohnung in der vom Kläger bewohnten Liegenschaft könne auch das von den Eltern bewohnte Haus vermietet werden, sobald dieses nicht mehr von den Eltern bewohnt werde. Auch der Hof könne verpachtet werden. Wenn der Sohn H.________ das landwirtschaftliche Gewerbe übernehme, werde der Kläger auf dem Hof mitarbeiten und dafür entlöhnt werden. Zudem werde der Kläger eine AHV-Rente beziehen können (act. 67 S. 21). Weiter begründet die Beklagte einen lebenslänglichen Unterhaltsbeitrag damit, dass sie die bereits bestehende Vorsorgelücke nicht vollumfänglich decken könne. Sie sei nach wie vor keiner Pensionskasse angeschlossen und es bestehe nur eine marginale 3. Säule. Ihre AHV-Rente werde höchstens der Mindestrente in der Höhe von CHF 1'175.00 entsprechen. Auch wenn sich die Auslagen der Beklagten mit Eintritt ins AHV- Alter reduzieren werden, würde ihre AHV-Rente nicht ausreichen, um den reduzierten Bedarf zu decken (act. 67 S. 29).

8.1 Im Grundsatz ist nachehelicher Unterhalt unbefristet geschuldet. Bei Erreichen des Rentenalters reduzieren sich jedoch die verfügbaren Mittel auf Seite des Leistungspflichtigen und der bis anhin gelebte Lebensstandard kann nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden. Damit sinkt auch der gebührende Unterhalt, weil der während der Aktivitätsphase gelebte Lebensstandard auch bei fortgeführter Ehe nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden könnte und sinken würde. Dem Grundsatz, dass bei der lebensprägenden Ehe beide Ehegatten Anspruch auf eine vergleichbare Lebenshaltung haben, trägt die Praxis diesfalls insoweit Rechnung, als das Ende der Unterhaltspflicht an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft wird (BGE 141 III 465 E. 3.2). Es ist jedoch nicht bundesrechtswidrig, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse, den Unterhaltsbeitrag nicht auf diesen Zeitpunkt zu befristen, sondern ihn darüber hinaus laufen zu lassen und zu reduzieren. Ist der Unterhaltsschuldner nach seiner Pensionierung weiterhin finanziell leistungsfähig, kann er weiterhin zu Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten verpflichtet werden, falls dieser seinen gebührenden Bedarf nicht selbst decken kann. Ein nach dem Erreichen des Pensionsalters erzieltes Einkommen bleibt Bestimmungsfaktor für die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und ist in die Berechnung des nachehelichen Unterhalts

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einzubeziehen (Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A. 2015, § 24 N 63; Urteile des Bundesgerichts 5A_435/2011 vom 14. November 2011 E. 7.1 ff.; 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 2.1).

8.2 Mit dem Eintritt des Klägers in das ordentliche AHV-Alter ist davon auszugehen, dass sein Gewinn aus dem landwirtschaftlichen Gewerbe wegfällt. Jedenfalls machen weder der Kläger noch die Beklagte etwas anderes geltend. Es kann vom Kläger auch nicht verlangt werden, dass dieser – falls sein Sohn H.________ den landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wird – nach dem Eintritt in das AHV-Alter auf dem Hof weiterarbeitet und sich dafür entlöhnen lässt. Da die beweispflichtige Beklagte keine Angaben zur AHV-Rente des Klägers macht und keine Beweise dazu vorbringt, ist ihm die AHV-Mindestrente von CHF 1'185.00 anzurechnen. Wie bereits oben festgehalten, wird eine 4,5-Zimmer Wohnung im Neubau auf dem landwirtschaftlichen Hof des Klägers vermietet, was ein monatliches Einkommen von CHF 3'020.00 (ohne Nebenkosten) generiert (vgl. oben E. 6.1.6). Die Beklagte bringt vor, dass die aktuell von den Eltern des Klägers bewohnte Wohnung auf dem landwirtschaftlichen Grundstück gemäss Gutachten für einen monatlichen Betrag von CHF 3'744.85 vermietet werden könne (act. 89 S. 15). Der Kläger hält dem entgegen, dass seine Eltern ein Nutzniessungsrecht für diese Wohnung besitzen. Das Nutzniessungsrecht wird von der Beklagten nicht bestritten, sie entgegnet aber, dass die Eltern des Klägers trotz Nutzniessungsrecht wohl nicht ewig in dieser Wohnung wohnen würden (act. 92 S. 3). Obwohl es durchaus zutreffen mag, dass die Eltern des Klägers nicht ewig in der genannten Wohnung verbleiben werden, ist im Moment nicht absehbar, wie lange diese noch von ihrem Nutzniessungsrecht Gebrauch machen und die entsprechende Wohnung bewohnen. Es kann daher nicht bereits heute davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Klägers zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers ins AHV-Alter die Wohnung nicht mehr nutzen werden und diese vermietet werden kann. Weitere Einnahmequellen des Klägers nach seiner Pensionierung macht die Beklagte nicht geltend. Somit ist dem Kläger ab Eintritt in das ordentliche AHV-Alter ein monatliches Einkommen in der Höhe von CHF 4'205.00 (Mietertrag + AHV-Mindestrente) anzurechnen.

8.3 Die Beklagte macht geltend, dass ihr die AHV-Mindestrente anzurechnen sei (act. 67 S. 29), was vom Kläger nicht bestritten wird. Folglich ist auf Seiten der Beklagten nach Eintritt in das AHV-Alter als einziges Einkommen die AHV-Mindestrente von CHF 1'185.00 zu berücksichtigen.

8.4 In einem nächsten Schritt ist der Bedarf der Parteien nach ihrem Eintritt in das AHV-Alter zu berechnen. Im Bedarf der Beklagten fallen mit Beendigung ihrer Arbeitstätigkeit die Kosten für die Lebensversicherung, für die Fahrt zum Arbeitsplatz sowie für die auswärtige Verpflegung weg. Sodann fallen aufgrund des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die VVG- Kosten und die Steuern weg. Da betreffend die restlichen Punkte des Bedarfs von den Parteien nichts vorgebracht wird, ist davon auszugehen, dass diese in derselben Höhe bestehen bleiben. Somit beträgt der Bedarf des Klägers CHF 2'015.00 und derjenige der Beklagten ergibt CHF 3'277.00 (vgl. oben E. 5).

8.5 Stellt man das gemeinsame Einkommen der Parteien von CHF 5'390.00 (CHF 4'205.00 [Kläger; vgl. oben E. 8.2] + CHF 1'185.00 [Beklagte; vgl. oben E. 8.3]) dem Gesamtbedarf von CHF 5'292.00 ([CHF 2'015.00 für den Kläger und CHF 3'277.00 für die Beklagte]; vgl. oben https://www.swisslex.ch/doc/unknown/29231855-9111-43b9-9dd7-5b832a5dc2eb/citeddoc/a37c3c56-7bde-487c-a1a7-3d7e1e2aadb0/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/29231855-9111-43b9-9dd7-5b832a5dc2eb/citeddoc/a37c3c56-7bde-487c-a1a7-3d7e1e2aadb0/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/9301fa1f-d980-46f7-b326-f0b893be1066/citeddoc/ad93975b-f8c4-47a7-b3d9-001b7cec88fd/source/document-link

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E. 8.4) gegenüber, resultiert ein Überschuss von CHF 98.00. Der gebührende Bedarf der Beklagten beträgt mithin CHF 3'326.00 (CHF 3'277.00 + CHF 49.00 Überschuss). Davon kann sie CHF 1'185.00 durch eigenes Einkommen decken. Die Klägerin hat demnach einen Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'141.00 pro Monat.

8.6 Die Beklagte erreicht das ordentliche AHV-Alter am 1. März 2032 und der Kläger zwei Monate später am 1. Mai 2032. Aufgrund des lediglich sehr kurzen Zeitraums von zwei Monaten zwischen dem Eintritt der Parteien in das ordentliche AHV-Alter rechtfertigt es sich, als Mittelwert die dritte Phase des nachehelichen Unterhalts ab dem 1. April 2032 festzusetzen.

9. In einem nächsten Schritt ist die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen. Bei der Scheidung der Ehe wird der zwischen den Eheleuten geltende Güterstand aufgelöst. Die güterrechtliche Auseinandersetzung bildet Teil des Scheidungsverfahrens und regelt bei Beendigung der Ehe die Aufteilung des Vermögens der Eheleute untereinander (vgl. Althaus/Huber/Steck, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 120 ZGB N 6). Grundlegend für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der zwischen den Parteien während der Ehe bestehende Güterstand. Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sind zwei nach Rechtsträgern getrennte Vermögen der Ehegatten zu unterscheiden, nämlich das Frauen- und das Mannesgut. Innerhalb des Vermögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und des Mannesguts, bestehen je zwei Gütermassen, die Errungenschaft und das Eigengut. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf sein Eigengut sowie (in der Regel) die Hälfte des Vorschlags der Errungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird bei der Errungenschaftsbeteiligung in vier Schritten durchgeführt, indem (erstens) das Vermögen von Mann und Frau getrennt, (zweitens) der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile berechnet, (drittens) die Beteiligung am Vorschlag bestimmt und (viertens) die Erfüllung der Ansprüche geregelt wird (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.156 ff.).

10. In einem ersten Schritt ist das Vermögen von Mann und Frau zu trennen. Art. 205 Abs. 1 und 3 ZGB geben für den Ablauf der güterrechtlichen Auseinandersetzung vor, dass die Ehegatten vor der Vorschlagsberechnung ihre Vermögenswerte wieder selbst in Besitz nehmen und ihre wechselseitigen Verbindlichkeiten ausgleichen (Jakob, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 205 ZGB N 1).

10.1 Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten ihre gegenseitigen Schulden. Dazu gehören nicht nur die Forderungen und Schulden gegenüber Dritten, sondern auch jene gegenüber dem anderen Ehegatten. Sie gehören zu den Aktiven bzw. zu den Passiven des jeweiligen Ehegatten und fallen in eine der beiden Gütermassen (Jungo, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 205 ZGB N 11).

Betrifft eine Errungenschaftsschuld eines Ehegatten eine Errungenschaftsforderung des andern, kann sie zufolge Neutralisierung im Rahmen des Beteiligungsanspruches nach Art. 215 ff. ZGB unberücksichtigt bleiben, wenn für die Vorschlagsteilung für beide Ehegatten der gleiche Teilungsschlüssel gilt und kein Ehegatte einen Rückschlag aufweist (Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 205 ZGB N 27).

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10.2 Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte ihm gestützt auf die Übernahme von Unterhaltszahlungen CHF 55'680.00 zurückzubezahlen habe.

10.2.1 Der Kläger habe von mm.1991 bis Oktober 2005 die von der Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeiträge an deren Tochter aus einer früheren Beziehung in der Höhe von monatlich CHF 320.00 bezahlt. Daraus resultiere eine Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten in der Höhe von CHF 55'680.00 (act. 14 S. 6; act. 63 S. 10; act. 88 S. 7).

10.2.2 Die Beklagte bestätigt, dass der Kläger diese Unterhaltszahlungen an ihre Tochter geleistet habe. Sie bestreitet allerdings, dass es sich hierbei um eine Eigengutsforderung des Klägers handelt. Sie sei während dieser Zeit für die Betreuung der Kinder und die Mitarbeit auf dem Hof des Klägers nicht hinreichend entschädigt worden, weshalb es ihr ohne ihr eigenes Einkommen gar nicht möglich gewesen sei, Unterhaltsbeiträge zu leisten. Der Kläger sei gestützt auf die eheliche Beistandspflicht daher verpflichtet gewesen, sie zu unterstützen (act. 43 S. 9; act. 67 S. 34).

10.2.3 Aufwendungen für Kinder nur eines Ehegatten, die nicht in der ehelichen Hausgemeinschaft leben, sind insoweit dem Familienbedarf gemäss Art. 163 ZGB zuzurechnen, als der andere Gatte zufolge seiner Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) an diese Kosten beizutragen hat. Für den Unterhalt gegenüber vorehelichen Kindern eines Ehegatten hält das Gesetz in Art. 278 Abs. 2 ZGB die Beistandspflicht dem Grundsatz nach fest. Demzufolge haben verheiratete Eltern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, die sie in ihre neue Beziehung mitbringen, einander angemessen beizustehen (Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 163 ZGB N 20; Roelli, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 278 ZGB N 2).

10.2.4 Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Beklagte aus einer früheren Beziehung eine Tochter mit in die Ehe brachte. Weiter sind sich die Parteien einig, dass sie sich im Rahmen der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht darauf geeinigt hatten, dass der Kläger den landwirtschaftlichen Hof führt, während sich die Beklagte um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung kümmert. Da die Beklagte folglich kein Einkommen generieren konnte, fiel die Bezahlung der entsprechenden Unterhaltsbeiträge an ihre Tochter unter die Beistands und Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten. Der Kläger kann demnach aus dieser Tatsache keine Forderung zu seinen Gunsten ableiten.

10.3 Der Kläger bringt weiter vor, dass ihm durch die Bezahlung von Schulden der Beklagten zu Beginn der Ehe eine Forderung von CHF 8'000.00 zustehe.

10.3.1 Der Kläger macht geltend, die Beklagte hätte zum Zeitpunkt des Eheschlusses Schulden im Betrag von CHF 8'000.00 gegenüber Dritten gehabt. Er habe diese Schulden für die Beklagte bezahlt, weshalb ihm diesbezüglich eine Forderung zustehe (act. 63 S. 10; act. 88 S. 7).

10.3.2 Die Beklagte bestreitet, dass sie bei der Eheschliessung Schulden von CHF 8'000.00 bei Dritten gehabt und der Kläger diese bezahlt habe (act. 43 S. 9 f.; act. 67 S. 34).

10.3.3 Der Kläger legt keinen Beweis für die von ihm geltend gemachte Forderung vor. Auch kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten aus der Aussage der Beklagten ableiten, dass diese –

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bevor sie den Kläger gekannt habe – Schulden gehabt habe und dafür betrieben worden sei, aber diese anschliessend auch selber bezahlt habe (vgl. act. 43 S. 9). Aus dem Umstand, dass die Beklagte vor der Eheschliessung Schulden hatte, kann nicht geschlossen werden, dass sie zum Zeitpunkt der Heirat immer noch Schulden hatte. Folglich kann die geltend gemachte Forderung des Klägers nicht berücksichtigt werden.

11. In einem zweiten Schritt ist im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile zu berechnen. Innerhalb des Vermögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und des Mannesguts, bestehen je zwei Gütermassen, nämlich die Errungenschaft und das Eigengut. Die Errungenschaft besteht gemäss Art. 197 Abs. 1 ZGB aus den Vermögenswerten, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Sie umfasst namentlich seinen Arbeitserwerb (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), Erträge seines Eigenguts (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) und Ersatzanschaffungen für Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Eigengut sind von Gesetzes wegen u.a. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder die ihm später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen (Art. 198 ZGB).

Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Obschon gerade in einer langjährigen Ehe im Einzelfall der Nachweis der Herkunft der Mittel schwierig sein kann, ist vom Regelbeweismass auszugehen, das Gericht ist somit vom Vorliegen von Eigengut zu überzeugen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_14/2014 vom 15. April 2014 E. 2.2). Bei Scheidung der Ehe wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist, vorliegend auf den 4. September 2015. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevant sind mithin grundsätzlich nur jene Vermögenswerte und Schulden, die per Datum der Auflösung des Güterstands, d.h. 4. September 2015, zu den Gütermassen des Klägers oder der Beklagten gehört haben. Nach der Auflösung des Güterstandes entsteht – und zwar auf der Aktiv- und der Passivseite – keine Errungenschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre (vgl. BGE 135 III 241 E. 4.1).

Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind (Art. 214 Abs. 2 ZGB).

Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt (Art. 210 Abs. 2 ZGB). Jeder Ehegatte hat Anspruch auf sein Eigengut sowie die Hälfte des Vorschlags der Errungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB).

11.1 Nachfolgend sind gestützt auf die Vorbringen der Parteien und die Akten die jeweiligen Vorschläge zu berechnen. Nach der sog. indirekten Berechnungsweise wird der Vorschlag der jeweiligen Errungenschaft ermittelt, indem bei den Parteien jeweils das Eigengut – soweit per Auflösung des Güterstandes belegt – vom Gesamtvermögen subtrahiert wird (vgl. https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgm2v62ljnfptenbr

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Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Anhang IV, S. 637). In einem ersten Schritt sind die am 4. September 2015 bestehenden tatsächlichen und rein rechnerischen Aktiven und Passiven beider Ehegatten aufzuführen, anschliessend ist das Eigengut der Parteien auszuscheiden. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen verfügten die Parteien per 4. September 2015 und zum Wert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. per Urteilszeitpunkt in Schweizer Franken rechnerisch über folgende Aktiven und Passiven:

11.2

Nr. Vermögenswert Vermögen Mann (in CHF)

Vermögen Frau (in CHF)

1 Landwirtschaftsbetrieb I.________ 339'900.00 2 Inventar Landwirtschaftsbetrieb I.________ 210'469.40 3 M.________, Genossenschaftsanteil 200.00 4 M.________, Kontokorrent Nr. .________ 71'763.70 5 M.________, Mitgliedersparkonto Nr. .________ 119'254.95 6 M.________, Kontokorrent EUR Nr. .________ 7'197.40 7 O.________AG, Rückkaufswert der gebundenen Vorsorge-Police der Säule 3a 38'825.80

8 M.________, Mitglieder Privatkonto Nr. .________ 2'667.75 9 M.________, Mitglieder Sparkonto Nr. .________ 129'601.50 10 M.________, Genossenschaftsanteil 200.00

Total 787'611.25 132'469.25

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Der Bestand und die Höhe der per 4. September 2015 vorhandenen Aktiv- und Passivpositionen begründen sich wie folgt:

11.3 Vermögenswert Nr. 1: Der Kläger bringt vor, dass er das landwirtschaftliche Gewerbe I.________, bestehend aus den Grundstücken Nrn. BI.________, CI.________, DI.________ und EI.________, Grundbuch E.________, seit der Übernahme im Jahr 1993 zusammen mit der Beklagten bewirtschaftet habe. Nach der Scheidung werde er das landwirtschaftliche Gewerbe selber weiterbewirtschaften, weshalb bei der Berechnung eines allfälligen Mehrwertanteils und einer allfälligen Beteiligungsforderung der Ertragswert einzusetzen sei. Es seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Erhöhung des Anrechnungswertes rechtfertigen würden (act. 14 S. 3 f.; act. 63 S. 10). Die Beklagte entgegnet dem, dass der Ertragswert des landwirtschaftlichen Gewerbes für die güterrechtliche Auseinandersetzung angemessen zu erhöhen sei. Die Einsetzung des Ertragswertes beruhe darauf, dass die Selbst- bzw. Weiterbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet sei. Der Neubau auf dem landwirtschaftlichen Gewerbe stehe in keinem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes, sondern es handle sich primär um eine Investition, um Mieterträge generieren zu können. Schliesslich sei der Kläger auch nicht darauf angewiesen, auf dem landwirtschaftlichen Hof zu wohnen, da er schon seit der Trennung der Parteien am 30. April 2013 bis zur Fertigstellung des Neubaus bei seiner Freundin in P.________ gewohnt und dennoch das landwirtschaftliche Gewerbe habe führen können. Sodann habe der Kläger nicht das Haus renoviert, sondern eine Liegenschaft mit separaten Wohnungen gebaut bzw. bauen lassen. Da folgende Erhöhungsgründe vorlägen, sei der Ertragswert des landwirtschaftlichen Gewerbes zu erhöhen: Umfangreiche Investitionen in den Neubau, Unterhalts- und Vorsorgebedürfnis der Beklagten, Neubau mit Möglichkeit der Vermietung, Neubau weist keinen direkten Zusammenhang mit dem Gewerbe auf und der Betrieb sei offenbar über mehrere Jahre geführt worden, ohne dass der Kläger vor Ort gewohnt habe. Das landwirtschaftliche Wohnhaus habe einen Ertragswert von CHF 148'945.00, einen Verkehrswert von CHF 621'300.00 sowie einen Sanierungsbedarf in der Höhe von CHF 127'000.00. Unter Berücksichtigung des Sanierungsbedarfs resultiere daraus ein Verkehrswert von CHF 494'300.00. Die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert betrage damit CHF 345'355.00 und sei als Anrechnungswert entsprechend in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Somit sei zum Ertragswert des landwirtschaftlichen Gewerbes in der Höhe von CHF 1'030'900.00 CHF 345'355.00 als Anrechnungswert hinzuzurechnen, hingegen das Nutzungsrecht der Eltern in der Höhe von CHF 466'000.00 und die verbleibende Hypothek von CHF 225'000.00 abzuziehen, was demnach einen Betrag von CHF 685'255.00 ergebe (vgl. act. 67 S. 31 ff.).

11.3.1 Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet, ist bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen (Art. 212 Abs. 1 ZGB). Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unterhaltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten, der Ankaufspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes einschliesslich der Investitionen oder die Vermögensverhältnisse

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des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört (Art. 213 Abs. 1 und 2 ZGB). Welche Umstände als besondere zu würdigen sind, hält Art. 213 Abs. 2 ZGB – allerdings nicht abschliessend – fest. Sie können sowohl in der Person des anspruchsberechtigten Ehegatten begründet sein als auch beim Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes liegen; indessen geht es in erster Linie um ein "erträgliches Opfer" für den Ehegatten, der sich den Ertragswert entgegenhalten lassen muss (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 213 ZGB N 5). Massgebender Umstand ist unter anderem der Erwerbspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes, wenn der Ehegatte den Hof zum Verkehrs- und nicht zum Ertragswert erworben und damit seine Errungenschaft wesentlich vermindert hat. Eine Erhöhung des Anrechnungswertes ist ebenfalls dann gerechtfertigt, wenn in das landwirtschaftliche Gewerbe allfällige Investitionen mit Mitteln aus der Errungenschaft getätigt wurden, sodass der Wert der Errungenschaft eine erhebliche Minderung erfährt (Nuspliger, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, 3. A. 2016, Art. 213 ZGB N 3).

11.3.2Das Gerichtsgutachten des Q.________Verbands vom 15. Februar 2017 betreffend Verkehrswertschätzung Liegenschaft I.________ hält vollständig, in sich schlüssig und nachvollziehbar fest, dass der Ertragswert des landwirtschaftlichen Grundstücks CHF 1'030'000.00 und der Verkehrswert CHF 2'222'100.00 beträgt. Das darauf befindliche Wohnhaus weist einen Ertragswert von CHF 148'945.00 und einen Verkehrswert von CHF 494'300.00 (Wert von CHF 621'300.00 minus Sanierungsbedarf von CHF 127'000.00) auf. Das Nutzungsrecht der Eltern des Klägers beträgt rund CHF 466'000.00 (vgl. act. 33). Diese Zahlen wurden seitens der Parteien nicht bestritten. Aktenkundig ist auch dass die Hypothek, welche durch den Kläger aufgenommen wurde, per 4. September 2015 CHF 225'000.00 betrug (act. 9/4).

Von den im Gesetz vorgesehenen und von der Lehre anerkannten Erhöhungsgründen des Ertragswertes macht die Beklagte zum einen geltend, dass umfangreiche Investitionen in den Neubau erfolgt seien. Allerdings sind diese Investitionen erst nach der Einreichung der Scheidungsklage erfolgt und haben somit die Mittel der Errungenschaft zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage nicht beeinflusst. Sodann macht die Beklagte ein Unterhalts- und Vorsorgebedürfnis geltend. Dazu ist auszuführen, dass der oben berechnete Unterhaltsbeitrag des Klägers das Unterhalts- und Vorsorgebedürfnis der Beklagten zu decken vermag (vgl. oben E. 6). Die weiteren geltend gemachten Erhöhungsgründe der Beklagten – die Möglichkeit der Vermietung des Neubaus, der Neubau weise keinen direkten Zusammenhang mit dem Gewerbe auf und der Betrieb sei offenbar über mehrere Jahre geführt worden, ohne dass der Kläger vor Ort gewohnt habe – stellen keine vom Gesetz vorgesehenen oder von der Lehre anerkannten Erhöhungsgründe dar. Folglich ist als Wert des landwirtschaftlichen Gewerbes dessen Ertragswert von CHF 1'030'900.00 einzusetzen. Davon sind das Nutzungsrecht zu Gunsten der Eltern des Klägers von CHF 466'000.00 sowie die Hypothek von CHF 225'000.00 abzuziehen. Zusammenfassend beträgt der Nettowert des landwirtschaftlichen Gewerbes demnach CHF 339'900.00.

11.4 Vermögenswert Nr. 2: Der Kläger macht geltend, dass er das Inventar von seinem Vater zu einem Nutzwert von CHF 176'533.00 habe übernehmen können. Die Beklagte mache einen Mehrwert geltend, ohne diesen zu beweisen. Infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses für das entsprechende Gutachten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 16) sei ein solches unterblieben, weshalb die von ihr geltend gemachte Forderung unbewiesen bleibe (act. 14 S. 6; act. 88 S. 6). Die Beklagte bringt demgegenüber vor, dass der vom Kläger ausgewiesene

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Buchwert der Maschinen, Tiere und Vorräte per 31. Dezember 2015 CHF 208'000.00 betragen habe. Allerdings gebe es aufgrund von diversen Unstimmigkeiten und fehlenden Unterlagen begründete Zweifel an der Vollständigkeit dieses ausgewiesenen Buchwertes (act. 67 S. 32). An der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2019 machte die Beklagte ergänzend geltend, dass der Wert der Maschinen und Tiere infolge des Verkaufs von verschiedenen Maschinen und Tieren um CHF 17'467.80 zu erhöhen sei (act. 89 S. 16 f.).

11.4.1 Mit Entscheid des Referenten vom 28. Dezember 2018 wurde, auf entsprechenden beweisrechtlichen Antrag der Beklagten, ein Gutachten für die Schätzung des Betriebsinventars des landwirtschaftlichen Gewerbes angeordnet. Nachdem weder die Beklagte, noch auf entsprechende gerichtliche Aufforderung, der Kläger den Kostenvorschuss für die Durchführung des Gutachtens leisteten, unterblieb das Gutachten. Damit hat die Beklagte die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

11.4.2 Zum Wert des Inventars lässt sich, auch ohne Gutachten, Folgendes ausführen: Aus der Zusammenstellung für Landwirte für die Monate Januar bis August 2015 zeigt sich, dass per Ende August 2015 die Maschinen einen Wert von CHF 134'983.00 und der Tierbestand einen solchen von CHF 61'200.00 aufgewiesen haben, was ein Total von CHF 196'183.00 ergibt (act. 9/2). Aus der Steuererklärung für das Jahr 2015 ergibt sich im Weiteren per Ende Jahr 2015 ein Maschinenwert von CHF 158'460.00 und ein Tierbestand von CHF 51'200.00 und damit ein Total von CHF 209'660.00 (act. 30/4). Die Beklagte beruft sich auf einen Grundwert des Inventars von CHF 208'000.00 und verweist dabei auf die Jahreszusammenstellung 2015 des Klägers. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte dabei auf den Anfangsbestand des Inventars im Jahr 2015 bezieht, welcher gemäss Jahreszusammenstellung für Landwirte für die Monate Januar bis August (act. 9/2) sowie gemäss Steuererklärung 2015 (act. 30/4) CHF 208'424.00 betrug (Maschinenwert: CHF 144'624.00; Tierbestand: CHF 63'800.00). Aus einer vom Kläger auf entsprechende Aufforderung des Gerichts eingereichten handschriftlichen Auflistung des Inventars per 4. September 2015 ergibt sich ein Gesamtwert der Inventargegenstände von CHF 365'400.00 (vgl. act. 60/1). Er bringt in diesem Zusammenhang vor, dass er das Inventar von seinem Vater im Jahr 1993 für einen Nutzwert von CHF 176'533.00 habe übernehmen können und die Beklagte keinen inzwischen entstandenen Mehrwert habe nachweisen können. Es bleibt in diesem Zusammenhang aber unklar, auf welchen Daten die vom Kläger eingereichte handschriftliche Inventarliste per 4. September 2015 (act. 60/1) basiert und aus welchen Gründen die aufgelisteten Werte von dem in den Jahreszusammenstellungen für Landwirte per Ende August 2015 sowie per 31. Dezember 2015 (act. 9/2 und 30/4) deklarierten Buchwert für Maschinen, Tiere und Vorräte von CHF 196'183.00 bzw. CHF 209'660.00 abweichen. Weiter legt der Kläger auch keine Beweise vor, dass der Inventarwert per 4. September 2015 immer noch CHF 176'533.00 betragen haben soll, obwohl in den entsprechenden Jahreszusammenstellungen ein Wert von CHF 196'183.00 bzw. CHF 209'660.00 erfasst wurde. Aus diesen Gründen ist für den Inventarwert auf die Jahreszusammenstellung für Landwirte für die Monate Januar bis August 2015 abzustellen, woraus sich der Betrag von CHF 196'183.00 ergibt. Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob dieser Inventarwert aufgrund der Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu erhöhen ist.

11.4.3 Die Beklagte führt hierzu aus, dass gemäss Jahreszusammenstellung per August 2015 der Tierbestand damals 41 Tiere umfasst habe. Kurz darauf habe der Kläger die

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Scheidungsklage eingereicht. Gemäss act. 76/1 habe der Tierbestand per Ende Dezember 2015 nur noch 31 Tiere umfasst. Alle Veräusserungsbelege würden aber aus dem Jahr 2016 datieren. Belege für veräusserte Tiere zwischen September 2015 und Dezember 2015 seien nicht vorhanden. Der Buchwert der Tiere habe per August 2015 CHF 61'200.00 betragen. Im Jahr 2016 seien Tiere zu CHF 64'381.40 netto veräussert worden. Somit sei der Wert der Tiere mit CHF 64'381.40 zu beziffern (act. 89 S. 16).

Gestützt auf den güterrechtlichen Stichtag, ist auf den Tierbestand von 41 Tieren per 4. September 2015 abzustellen. Weshalb der Verkauf der Tiere zwischen dem Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung und dem Ende des Jahres 2015 eine Erhöhung des Inventarwertes zur Folge hat, wie dies von der Beklagten behauptet wurde, ist nicht ersichtlich. Es ist zwar belegt, dass der Tierbestand seit dem Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung bis Ende 2015 um 10 Tiere abgenommen hat (vgl. act. 9/2, act. 76/1 sowie act. 30/4); die Belege über die Verkaufserlöse datieren aber alle aus dem Jahr 2016. Die Unterstellung der Beklagten, dass die Verkäufe in der Jahreszusammenstellung zwar berücksichtigt, nicht aber deklariert worden seien, stellt daher eine reine Vermutung der Beklagten dar. Ebenso wenig konnte die Beklagte nachweisen, dass es sich bei den im Jahr 2016 verkauften Tieren um solche handelt, welche bereits am 4. September 2015, dem güterrechtlichen Stichtag, im Eigentum des Klägers standen.

11.4.4 Weiter macht die Beklagte geltend, dass der Traktor Same Dorade 85 im Jahr 2010 für CHF 29'000.00 erworben worden sei. Gemäss den Jahreszusammenstellungen des Klägers seien die Maschinen in den Jahren 2011 bis August 2015 wie folgt abgeschrieben worden: Im Jahr 2011 10 %, im Jahr 2012 5 %, im Jahr 2013 5 %, im Jahr 2014 20 % und im Jahr 2015 10 % (anteilsmässig 2/3). Entsprechend sei der Traktor per August 2015 mit dem Buchwert von CHF 18'513.60 erfasst gewesen. Der Traktor sei danach zu einem Preis von CHF 22'000.00 eingetauscht worden. Der Differenzbetrag von CHF 3'486.40 sei daher zum Buchwert der Maschinen hinzuzurechnen (act. 89 S. 16).

Der Kläger bestreitet nicht, dass der Traktor Same Dorade 85 im Jahr 2010 für CHF 29'000.00 erworben wurde. Aus den Jahreszusammenstellungen für Landwirte der Jahre 2011 bis 2015 ist ersichtlich, dass die Abschreibungssätze den von der Beklagten geltend gemachten Prozentsätzen entsprechen (act. 22/7-11). Schreibt man vom Neuwert des Traktors von CHF 29'000.00 diese Prozentwerte ab, hatte dieser per Ende August 2015 einen Wert von rund CHF 17'600.00. Der Traktor Same Dorade 85 wurde sodann am 27. Juni 2016 für CHF 22'000.00 eingetauscht (act. 76/1). Gemäss Art. 214 Abs. 1 ZGB ist für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend. Werden nach der Auflösung des Güterstandes Gegenstände der Errungenschaft verkauft, tritt grundsätzlich der Verkaufspreis an die Stelle des Wertes (Nuspliger, a.a.O., Art. 214 ZGB N 2). Die Differenz zwischen dem vorliegend berechneten Wert per Ende August 2015 und dem Verkaufswert von CHF 22'000.00 beträgt demnach CHF 4'400.00. Da die Beklagte die Anrechnung eines tieferen Differenzbetrags – und zwar CHF 3'486.40 – verlangt, ist auch nur dieser Betrag zum Inventarwert hinzuzurechnen.

11.4.5 Die Beklagte macht des Weiteren geltend, dass die verkauften Futtersilos per Stichtag abgeschrieben gewesen seien und der Kläger diese für CHF 800.00 bzw. CHF 1'500.00

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veräussert habe. Entsprechend seien weitere CHF 2'300.00 zum Buchwert des Inventars hinzuzurechnen (act. 89 S. 16). Der Kläger bestreitet dieses Vorbringen der Beklagte nicht, sondern macht pauschal geltend, dass zum Nutzwert des Inventars von CHF 176'533.00 kein Mehrwert hinzuzurechnen sei (act. 88 S. 6).

Auf der vom Kläger eingereichten Auflistung des Inventars per 4. September 2015 sind keine Futtersilos aufgeführt (act. 60/1). Daraus lässt sich schliessen, dass die Futtersilos zu diesem Zeitpunkt abgeschrieben gewesen sind. Der Kläger hat danach am 25. Mai 2016 und am 10. Juli 2017 je ein Futtersilo zu CHF 1'500.00 bzw. CHF 800.00 verkauft (act. 60/6). Folglich sind CHF 2'300.00 (CHF 1'500.00 + CHF 800.00) zum Inventarwert hinzuzurechnen.

11.4.6 Schliesslich beantragt die Beklagte, dass der Eintauschpreis des Standhäckslers Mengele Blitz 1000 in der Höhe von CHF 8'500.00 dem Inventarwert hinzuzurechnen sei. Es sei unbekannt, zu welchem Wert dieser Standhäcksler in den Jahreszusammenstellungen erfasst gewesen sei. Gestützt darauf, dass der Erwerb des Standhäckslers in den Jahreszusammenstellungen 2008 bis 2015 nirgends vermerkt sei, sei

A1 2015 55 — Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55 — Swissrulings