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Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7

10 febbraio 2016·Deutsch·Zugo·1. Abteilung·PDF·13,455 parole·~1h 7min·2

Riassunto

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1976 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe

Testo integrale

%FILENAMEK% 1. Abteilung A1 2013 7

Kantonsrichterin lic.iur. D. Panico Peyer, Abteilungspräsidentin Kantonsrichter lic.iur. St. Szabó Kantonsrichter lic.iur. P. Stüdli Gerichtsschreiberin lic.iur. Ch. Dittli

Entscheid vom 10. Februar 2016

in Sachen

A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Kläger,

gegen

C.________, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Beklagte,

betreffend

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1976 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe

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Rechtsbegehren

Kläger 1. Die am tt.mm.1976 geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei aufgrund des Renteneintritts beider Eheleute gemäss Art. 124 ZGB i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZGB auf eine Entschädigung zugunsten der Beklagten zu verzichten. 3. Der Beklagten sei aufgrund des Renteneintritts beider Ehegatten kein nachehelicher Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zuzusprechen. 4. Es sei gestützt auf Ziffer 3.2 des gerichtlichen Vergleichs vom 4. Juli 2013, ES 2013 100 (anlässlich der Instruktionsverhandlung/Parteibefragung zum Massnahmeverfahren) die eheliche Liegenschaft freihändig zu verkaufen und der Erlös nach Abzug der bestehenden Hypotheken, Steuern und Gebühren hälftig zu teilen. 5. Es sei festzustellen, dass der Miteigentumsanteil von ½ des Ferienhauses F.________ sowie das Alleineigentum des Ferienhauses G.________ dem Kläger zusteht und beide Liegenschaften seinem Eigengut zuzuordnen sind. 6. Die übrigen Vermögenswerte beider Ehegatten seien auf den Zeitpunkt der Gütertrennung, dem 31. Dezember 2010, zu teilen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Beklagte 1. Die am tt.mm.1976 geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Der Kläger sei gestützt auf Art. 124 ZGB zu verpflichten, der Beklagten einen Betrag von mindestens CHF 316'200.-- zu bezahlen. Eventualiter sei der Kläger gestützt auf Art. 124 ZGB zu verpflichten, der Beklagten d ie Hälfte seiner Pensionskassenrente, d.h. CHF 2'125.-- pro Monat zu bezahlen. 3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB einen indexierten Unterhaltsbeitrag (unbefristet) von CHF 1'500.-- pro Monat zu bezahlen. 4. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei im Sinne der nachstehenden Erwägungen vorzunehmen und es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen Betrag von CHF 881'558.-- zu bezahlen. Im Übrigen sei gestützt auf Ziff. 3.2 des gerichtlichen Vergleichs vom 4. Juli 2013 anlässlich der Instruktionsverhandlung/Parteibefragung im Massnahmeverfahren (ES 2013 100) festzustellen, dass die Parteien die eheliche Liegenschaft freihändig verkaufen, und dieser Erlös sei wie folgt zu teilen: Erzielter Verkaufspreis Minus Hypothek CHF 1'945'000.-- Abzüglich Steuern und Gebühren Abzüglich CHF 100'000.--, welcher Betrag der Beklagten als ihr Eigengut zuzuweisen ist, und der somit verbleibende Nettoerlös sei in Gutheissung des Antrages des Klägers hälftig zu teilen. 5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten den Salontisch, Nussbaum furniert, herauszugeben. 6. Anderslautende Anträge des Klägers seien abzuweisen, mit Ausnahme des Antrages betreffend Verkauf der Liegenschaft und Aufteilung des Verkaufserlöses.

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7. Die Beklagte behält sich vor, die vorab gestellten Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens abzuändern bzw. zu ergänzen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuern zulasten des Klägers.

Sachverhalt

1. Die Parteien heirateten am tt.mm.1976. Sie haben zwei inzwischen erwachsene Töchter.

2. Am 25. Februar 2013 machte der Kläger beim Kantonsgericht Zug die Scheidungsklage gegen die Beklagte anhängig (act. 1).

3. An der Einigungsverhandlung vom 4. Juli 2013 konnte keine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeigeführt werden (act. 10).

4. In der begründeten Klageschrift vom 18. September 2013 machte der Kläger geltend, sowohl er wie die Beklagte seien bereits im Rentenalter. Er ziehe sich allmählich aus seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt zurück. Deshalb sei der Beklagten kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Für den Vorsorgeausgleich seien nur 80 % des Vorsorgesubstrates zu berücksichtigen, so dass der Beklagten gestützt auf Art. 124 ZGB eine monatliche Vorsorgerente von CHF 1'700.-- zuzusprechen sei. Damit und mit dem Ertrag aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft sei sie in der Lage, ihren Bedarf zu decken. Nachdem beide Parteien sich bereits an der Einigungsverhandlung für einen freihändigen Verkauf ausgesprochen hätten, sei vom Gericht keine Versteigerung der ehelichen Liegenschaft anzuordnen. Bei den Liegenschaften bzw. Miteigentumsanteilen an den Liegenschaften F.________ und G.________ handle es sich um Eigengut des Klägers. Im Übrigen reichte der Kläger eine Liste verschiedener Gegenstände ein, die er zu Eigengut beanspruche (act. 13).

5. In der Klageantwort vom 8. Januar 2014 stimmte die Beklagte einem Vorsorgeausgleich gestützt auf Art. 124 ZGB zu, doch betrage ihr Anspruch mindestens die Hälfte des gesamten Vorsorgesubstrates. Ihre eigene bescheidene BVG-Altersrente sei hingegen nicht zu berücksichtigen. Da der Kläger weiterhin erwerbstätig sei, sei er auch in der Lage, ihr einen angemessenen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Mit einem Freihandverkauf der ehelichen Liegenschaft sei sie weiterhin einverstanden. Die Liegenschaften F.________ und G.________ seien nicht Eigengut, sondern Errungenschaft des Klägers. Die Beklagte reichte eine eigene Inventarliste von Gegenständen ein, welche sie zu Eigentum beanspruche (act. 17).

6. Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 wurden die Akten der Verfahren ES 2011 251, ES 2013 100 und ES 2013 660 beigezogen (act. 18).

7. Das Beweisverfahren umfasste die Edition verschiedener Belege sowie die Erstellung von Verkehrswertgutachten über die Liegenschaften F.________ und G.________ (act. 30 und 31). Am 5. März 2015 wurden die Parteien persönlich befragt (act. 39).

8. An der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2015 stellte der Kläger neu den Antrag, es sei auf eine angemessene Entschädigung aus Art. 124 ZGB zu verzichten. Die Beklagte hielt im

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Wesentlichen an ihren Anträgen in der Klageantwort fest und bezifferte ihre Anträge in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung (act. 45–47).

9. Mit Entscheid vom 11. November 2015 wurde der Kläger aufgefordert, Belege über die Bezahlung der Steuerrechnungen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 einzureichen (act. 49).

10. Gestützt auf die neuen Belege des Klägers wurde den Parteien am 25. November 2015 Frist für schriftliche Schlussvorträge angesetzt (act. 51).

11. Innert Frist reichten die Parteien am 15. bzw. 16. Dezember 2015 schriftliche Schlussvorträge ein (act. 52 und 53).

Erwägungen

1. Beide Parteien haben Wohnsitz im Kanton Zug. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist für eherechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig. Das Kantonsgericht Zug ist mithin in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG und Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage zuständig.

2. Beide Parteien beantragen die Scheidung ihrer am tt.mm.1976 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe. Auch an der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2015 hielten beide Parteien an ihrem Scheidungsbegehren fest (act. 46, S. 1; act. 47, S. 1). Mithin ist die Ehe der Parteien antragsgemäss zu scheiden.

3. Bevor materiell auf die Anträge der Parteien eingegangen wird, ist auf verschiedene prozessuale Bestimmungen hinzuweisen.

3.1 Gemäss Art. 124 Abs. 2 ZPO kann die Prozessleitung an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden. Dazu gehört zunächst die Regelung des äusseren Gangs des Verfahrens wie z.B. das Einfordern von Kostenvorschüssen, Ansetzen von Fristen, Vorladungen an die Parteien etc. Die Delegation umfasst aber auch die Sammlung und Verifizierung des Prozessstoffes durch Erlass einer Beweisverfügung und die Leitung der Beweisaufnahme (Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, St. Gallen 2011, N 5 ff. zu Art. 124 ZPO). Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 wurde die Prozessleitung der Referentin übertragen (act. 2). Die Referentin erliess mehrere Editionsverfügungen, gab zwei Verkehrswertgutachten in Auftrag und führte eine Parteibefragung durch. Die Beweise wurden somit mehrheitlich schon vor der Hauptverhandlung abgenommen.

3.2 Im vorliegenden Verfahren wurde nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Davon machten beide Parteien Gebrauch, indem sie an der Hauptverhandlung eine Reihe von neuen Belegen mit ihrem ersten Parteivortrag einreichten.

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3.3 Die güterrechtliche Auseinandersetzung untersteht dem Verhandlungsgrundsatz. Damit haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 277 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ZPO).

3.4 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO [Dispositionsmaxime]). Das Rechtsbegehren muss so klar und bestimmt formuliert sein, dass das in materielle Rechtskraft erwachsene Dispositiv die Antwort auf das Rechtsbegehren bilden kann (Sutter - Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N 10 zu Art. 58 ZPO). Das Rechtsbegehren soll bei Gutheissung zum Dispositiv erhoben werden können.

Gemäss Art. 228 Abs. 1 ZPO stellen die Parteien ihre Anträge nach der Eröffnung der Hauptverhandlung und begründen diese. Dies gilt auch dann, wenn weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung durchgeführt wurden. An der Hauptverhandlung hielt der Kläger an seinen in der begründeten Scheidungsklage gestellten Anträgen fest. Er änderte – soweit vorliegend relevant – einzig seinen Antrag betreffend berufliche Vorsorge (act. 46, S. 1). In güterrechtlicher Hinsicht stellte er keinen bezifferten Antrag. In seinem zweiten Vortrag brachte er vor, er sei bis dahin gar nicht in der Lage gewesen, eine güterrechtliche Aufstellung zu machen, da er die Vermögenswerte der Beklagten erst in der Hauptverhandlung erhalten habe; die Vermögensverzeichnisse der Parteien auf den Zeitpunkt der Gütertrennung hätten nicht vorgelegen (act. 45, S. 8). Hierzu ist Folgendes zu bemerken:

3.4.1 Am 28. Februar 2013 wurden beide Parteien aufgefordert, Belege betreffend Vermögen und Schulden per 31. Dezember 2010 (Post-, Bank- und Depotauszüge), mithin per Stichdatum für die güterrechtliche Auseinandersetzung, einzureichen (act. 4 und 5). Ausserdem hatten beide die letzte Steuererklärung zu edieren. Dabei handelte es sich aber nicht um die Steuererklärung 2010. Dieser Punkt der Editionsverfügung betraf somit nicht die güterrechtliche Auseinandersetzung, sondern den nachehelichen Unterhalt. Der Kläger reichte daraufhin die Steuererklärung 2011 sowie das Wertschriftenverzeichnis für das Jahr 2010 ein (act. 7, S. 2; act. 7/8). Die Beklagte teilte mit, dass sie die Steuererklärungen 2010, 2011 und 2012 wegen verschiedener Unklarheiten noch nicht den Behörden eingereicht habe (act. 8). Bezüglich Vermögen und Schulden reichte sie ein Vermögensverzeichnis der H.________ und einen Beleg über die Hypothekarschuld bei der I.________ ein.

3.4.2 Entgegen der Darstellung des Klägers reichte die Beklagte an der Hauptverhandlung keine weitere Zusammenstellung über ihr Vermögen und ihre Schulden per 31. Dezember 2010 ins Recht. Der einzige an der Hauptverhandlung vorgelegte Beleg über den Vermögensstand am 31. Dezember 2010 betrifft das Privatkonto Nr. .________ bei der H.________, welchen die Beklagte als Teil eines Sammelbelegs zum Nachweis der von ihr getätigten Eigengutinvestition einreichte (act. 47/24). Dieser Vermögenswert war jedoch im Vermögensverzeichnis per 31. Dezember 2010 enthalten, den die Beklagte bereits am 25. April 2013 eingereicht hatte (act. 8/2). Sämtliche Belege über Vermögen und Schulden der Beklagten lagen somit berei ts vor der Hauptverhandlung vor, so dass der Kläger in der Lage gewesen wäre, einen bezifferten Antrag für die güterrechtliche Ausgleichszahlung zu stellen.

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3.4.3 In der begründeten Klage vom 18. September 2013 machte der klägerische Rechtsvertreter unter dem Titel "Zwischenergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung" eine Aufstellung, bei der er einzig einen Betrag für "weitere Errungenschaft der Beklagten" of fenliess (act. 13, S. 16). Für diesen Betrag verwies er auf seine Begründung in Ziffer 50 seiner Klageschrift, worin er die Edition der vollständigen Steuererklärungen der Beklagten für die Jahre 2010, 2011 und 2012 sowie detaillierte Konto- und Depotauszüge von allen Vermögenswerten, die auf den Namen der Beklagten lauten, vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 beantragte (act. 13, S. 15). Dabei begründete er nicht, weshalb die Belege für einen so grossen Zeitraum notwendig seien. Für den massgeblichen Zeitpunkt 31. Dezember 2010 wurden die Belege durch das Gericht eingefordert und von der Beklagten vorgelegt. Die Steuererklärung für das Jahr 2010 wurde vom Gericht nicht verlangt, da die Belege über das Vermögen und die Schulden der Beklagten in anderer Form bereits vorlagen. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen wäre es dem Kläger möglich gewesen, einen bezifferten Antrag zu stellen. Anzumerken ist, dass die Beklagte mit Verfügung vom 22. Januar 2014 aufgefordert wurde, die Steuererklärung 2013 einzureichen, was sie in der Folge nicht tat, weil diese noch nicht ausgefertigt sei (act. 18 und 24). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist die Steuererklärung 2013 jedoch wie erwähnt nicht von Belang.

3.4.4 In seinem ersten Vortrag an der Hauptverhandlung stellte der Kläger keine Anträge bezüglich der Herausgabe von Eigengut. Auch dies wäre ihm jedoch möglich gewesen, nachdem er bereits in der begründeten Klage Gegenstände benannte, welche er als Eigengut beanspruche. Wie vorstehend ausgeführt, stellen die Parteien ihre Anträge nach der Eröffnung der Hauptverhandlung (Art. 228 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Dispositionsmaxime müssen die Parteien klare Anträge stellen; die sinngemässe Annahme eines formellen Antrages gestützt auf eine Liste in der begründeten Klageschrift würde diesen Grundsatz verletzen (vgl. zum Ganzen Willisegger, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2013, N 18 zu Art. 221 ZPO; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 24 ff. und N 28 zu Art. 221 ZPO; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. A., 2012, N 1035 ff.).

3.4.5 Im Schlusssatz vom 16. Dezember 2015 passte der Kläger sein Rechtsbegehren betreffend Güterrecht an. Er bezifferte seinen behaupteten Anspruch und beantragte die Herausgabe einer Liste von Gegenständen. Er führte aus, mit Ansetzung einer Frist für Schlussvorträge würde den Parteien die Gelegenheit gegeben, die Beweise zu würdigen, rechtliche Erörterungen vorzunehmen und die daraus fliessenden Rechtsfolgen abzuleiten. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wurden die Beweise bereits im Vorbereitungsverfahren abgenommen oder wurden als Beweismittel Urkunden bezeichnet und eingereicht, so haben sich die Parteien bereits im Rahmen der ersten Parteivorträge dazu zu äussern, d.h. die aktenkundigen Beweismittel zu würdigen. Wenn im Stadium der Hauptverhandlung keine weiteren Beweismittel abzunehmen sind, entfallen die gesonderten Schlussvorträge bzw. fallen die ersten Parteivorträge und die Schlussvorträge zusammen (Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O, N 2 zu Art. 232 ZPO). Zu den Beweisen, welche an der Hauptverhandlung schon vorlagen, musste somit bereits im ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung Stellung genommen werden. Zum Ergebnis von Beweisen, die erst nach der Hauptverhandlung abgenommen wurden, konnten die Parteien gestützt auf Art. 232 Abs. 1 ZPO noch Stellung nehmen, wofür ihnen mit Entscheid vom 25. November 2015 eine Frist für Schlussvorträge angesetzt wurde. Dieser Entscheid verwies denn auch auf die Eingabe des Klägers vom 19. November 2015 (act. 51). Daraus ist ersichtlich, dass der Schlussvortrag nur noch das Ergebnis des

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nachträglich abgenommenen Beweises betreffen konnte. Soweit die Ausführungen des Klägers im Schlussvortrag vom 16. Dezember 2015 nicht die nach der Hauptverhandlung vom Gericht angeforderten Belege betreffen, sind sie aus dem Recht zu weisen. Dasselbe gilt für die angepassten Rechtsbegehren. Im Folgenden ist deshalb über die nach dem ersten Vortrag an der Hauptverhandlung vorliegenden Anträge der Parteien zu befinden.

4. Die Parteien haben sich darauf geeinigt, die eheliche Liegenschaft J.________ freihändig zu verkaufen und den Erlös aufzuteilen. Da der Verkauf noch nicht erfolgt ist, ist im vorliegenden Verfahren die Verteilung des Erlöses so weit festzulegen, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung in diesem Punkt nur noch zu vollziehen ist. Der Kläger beantragt, der Erlös aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft sei nach Abzug der bestehenden Hypotheken, Steuern und Gebühren hälftig zu teilen. Die Beklagte beantragt, vom Erlös seien die Hypothek von CHF 1'945'000.-- sowie Steuern und Gebühren abzuziehen. Alsdann sei ein Betrag von CHF 100'000.-- abzuziehen, welcher ihr vorab als ihr Eigengut zuzuteilen sei. Der verbleibende Nettoerlös sei unter den Parteien je hälftig aufzuteilen.

4.1 Bezüglich der Verteilung des Erlöses aus dem noch vorzunehmenden freihändigen Verkauf der ehelichen Liegenschaft stellte der klägerische Rechtsvertreter in seinem ersten Vortrag an der Hauptverhandlung Antrag, ohne dabei einen Eigengutsabzug zu machen, den die Beklagte grundsätzlich anzuerkennen bereit gewesen wäre (vgl. act. 45, S. 2). In der Replik brachte der klägerische Rechtsvertreter vor, die von ihm aufgeführten Abzüge vom Verkaufserlös würden einzig den Verkaufsprozess betreffen, nicht jedoch die güterrechtliche Auseinandersetzung. Er präzisierte, dass dem Kläger ein Eigengutsanspruch von CHF 249'691.-gegenüber der Gütermasse der Beklagten zustehe (act. 45, S. 8). Dabei handelt es sich indessen nicht um einen klar formulierten Antrag, der zum Dispositiv hätte erhoben werden können. Anträge bezüglich des behaupteten Eigengutes hätte der Kläger zudem schon im ersten Vortrag stellen können und auch stellen müssen, so dass der Antrag auch dann nicht mehr berücksichtigt werden könnte, wenn er klar wäre. Als Erklärung für die erst im zweiten Vortrag erfolgte Geltendmachung bringt der Kläger vor, es sei zwischen Verkaufsprozess und güterrechtlicher Auseinandersetzung zu unterscheiden. Diese Abgrenzung ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Eigengutinvestition des Klägers in die eheliche Liegenschaft in der im Verfahren vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden kann, wenn die Liegenschaft freihändig und damit ausserhalb des vorliegenden Verfahrens verkauft wird. Das gemeinschaftliche Eigentum (act. 7/6) an der ehelichen Liegenschaft wird auch erst im Rahmen des Verkaufs aufgelöst. Gerade wegen des Verkaufs ausserhalb des Prozesses ist im Dispositiv festzuhalten, wie der Erlös aufzuteilen ist. Anzumerken ist, dass der Kläger in der Klagebegründung noch ausgeführt hatte, ein Betrag von CHF 249'691.-- sei vorab in das Eigengut des Klägers zurückzuführen und der Rest sei hälftig zu teilen (act. 13, S. 8); weder in der Klagebegründung noch im Parteivortrag an der Hauptverhandlung hat der Kläger jedoch einen entsprechenden Antrag gestellt. Angesichts der geltenden Prozessmaximen kann aus den Ausführungen indessen nicht sinngemäss ein Antrag konstruiert werden (vgl. Willisegger, a.a.O., N 18 zu Art. 221 ZPO; Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 24 ff. und N 28 zu Art. 221 ZPO; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, a.a.O., N 1035 ff.).

4.2 Die Beklagte macht geltend, sie habe die Hypothek der ehelichen Liegenschaft mit CHF 100'000.-- aus der Erbschaft ihrer Mutter amortisiert, so dass ihr dieser Betrag vorab als

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Eigengut zuzuweisen sei. Der Kläger bestreitet die Investition von CHF 100'000.-- (act. 46, S. 24).

Den von der Beklagten eingereichten Belegen ist zu entnehmen, dass ein Betrag von CHF 100'000.-- am 23. März 1998 von der Erbengemeinschaft K.________ (Mutter der Beklagten) auf das Anlage-Sparkonto .________ der Beklagten bei der H.________ überwiesen wurde (act. 47/15). Dieser Betrag ging auf dem begünstigten Konto mit Valuta vom 25. März 1998 ein (act. 47/16). Gleichentags erfolgte ab dem betreffenden Konto eine Überweisung von CHF 100'000.-- an die L.________ für eine Lifestar-Police zugunsten von C.________ (act. 47/17). Die entsprechende Police Nr. .________ wurde am 29. Juli 1998 ausgestellt. Gemäss Leistungsbeschrieb sollten im Erlebensfall am 25. März 2006 mindestens CHF 125'186.-- an die Beklagte ausbezahlt werden (act. 47/18). Am 27. April 2006 ging auf dem H.________-Konto Nr. .________ der Beklagten unter Verweis auf Police Nr. .________ der Betrag von CHF 130'087.40 ein (act. 47/20). Wie dem Sammelbeleg über die Bewegungen auf Konto Nr. .________ zu entnehmen ist, wurde das Geld in der Folge in Fondsanteile bzw. Festgeldanlagen investiert und zwischendurch immer wieder auf das Konto zurückgeführt (act. 47/24). Am 5. Januar 2009 wurden die behaupteten CHF 100'000.-- ab diesem Konto an die I.________ zwecks Amortisation der Hypothek überführt. Dass es sich bei diesen CHF 100'000.-- um Eigengut der Beklagten handelt, ergibt sich aus den Bewegungen auf dem Konto, dessen Saldo einzig dank der mütterlichen Erbschaft die Grenze von CHF 100'000.-- überschritt und während der Dauer der Investitionen wieder unter diese Grenze fiel. Insgesamt kann als erwiesen gelten, dass die Beklagte die Hypothek der ehelichen Liegenschaft mit CHF 100'000.-- aus Eigengut amortisiert hat.

4.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Parteien die Liegenschaft J.________ freihändig verkaufen. Vom erzielten Verkaufspreis sind die Hypothek von CHF 1'945'000.-sowie die Steuern und Gebühren abzuziehen. Vom Zwischenergebnis ist der Beklagten vorab ein Betrag von CHF 100'000.-- als Eigengut auszubezahlen. Der Rest ist unter den Parteien je hälftig aufzuteilen.

5. Zwischen den Parteien wurde mit Wirkung auf den 31. Dezember 2010 die Gütertrennung angeordnet. Keine der Parteien beruft sich auf einen Ehevertrag, so dass die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung vorzunehmen ist.

5.1 Der Güterstand wird aufgelöst, indem vorab alle tatsächlichen und rein rechnerischen Aktiven und Passiven beider Ehegatten im Rahmen von Art. 206 Abs. 1 ZGB und Art. 208 ZGB zusammengestellt werden. Zu berücksichtigen sind dabei auch die gegenseitigen Schulden (Art. 205 Abs. 3 ZGB). Massgebender Zeitpunkt für den Bestand der Gütermassen ist das Datum der Auflösung des Güterstandes, vorliegend der 31. Dezember 2010 (ES 2011 251). In Betracht fallen alle Vermögenswerte, die am 31. Dezember 2010 zum Vermögen des Klägers oder der Beklagten gehörten oder gestützt auf Art. 208 ZGB hinzuzurechnen sind. Nach diesem Zeitpunkt angefallene Vermögenswerte sind nicht mehr von Belang. Anschliessend wird das gesamte eheliche Vermögen mit den Schulden auf das Mannes- und Frauenvermögen aufgeteilt, unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile. Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen (Art. 200 Abs. 1 ZGB). Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird

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Miteigentum beider Ehegatten angenommen (Art. 200 Abs. 2 ZGB). In einem nächsten Schritt sind alle Vermögensgegenstände und Schulden im Vermögen der Ehegatten den beiden Massen Errungenschaft bzw. Eigengut zuzuordnen, wobei diese mit dem Wert zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung einzusetzen sind, d.h. grundsätzlich zum Zeitpunkt der Urteilsfällung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die Bewertung zum Verkehrswert (Art. 211 ZGB) hat dabei prospektiv auf das voraussichtliche Datum des Abschlusses der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu erfolgen (BGE 121 III 152; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bern 1992, N 5 und N 10 zu Art. 214 ZGB). Wurden die Vermögensgegenstände zwischen dem Tag der Auflösung des Güterstandes und der Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung veräussert, so sind sie mit ihrem Veräusserungserlös in die Abrechnung einzusetzen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 9 zu Art. 214 ZGB). Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich allenfalls hinzugerechneter Vermögenswerte und Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Jedem Ehegatten steht sodann die Hälfte des Vorschlages des anderen zu (Art. 215 ZGB).

5.2 Das gesamte Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Diese Vermutung gilt nur für die Massenzugehörigkeit eines Vermögenswertes, nicht jedoch für die Zuordnung einer während dem Güterstand getätigten Investition in diesen Vermögenswert; diesbezüglich gilt vielmehr Art. 8 ZGB. Jener Ehegatte, welcher die Investition von Errungenschaft im Eigengut und allenfalls einen Mehrwertanteil behauptet, muss beweisen, dass Mittel der Errungenschaft zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögenswertes des Eigengutes beigetragen haben (Hausheer/ Reusser/Geiser, a.a.O., N 43 zu Art. 200 ZGB).

6. Abgesehen von der ehelichen Liegenschaft setzte sich das Vermögen der Parteien am 31. Dezember 2010 wie folgt zusammen:

Kläger Beklagte

Aktiven I.________ .________ CHF 10'669.-- I.________ .________ CHF 105'371.-- I.________ .________ CHF 5'733.-- I.________ .________ CHF 6'063.-- I.________ .________ CHF 10'172.-- I.________ .________ CHF 1'824.-- I.________ .________ CHF 289'620.-- M.________ .________ CHF 4'663.-- N.________ .________ CHF 1'162.-- 4 Aktien I.________ CHF 18'760.-- 133 Aktien O.________ CHF 34'034.70 Genossenschaftsanteil P.________ CHF 1'100.-- Genossenschaftsanteil N.________ CHF 200.-- H.________ .________ CHF 7'119.10 H.________ .________ CHF 53'453.40 H.________ .________ CHF 10'639.40

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H.________ .________ CHF 45'163.43 Angefangene Arbeiten oder Liquidationswert CHF 0.-- Rückforderung gegenüber Nachlass Q.________ CHF 258'000.-- 1/4 ME-Anteil F.________ CHF 103'750.-- G.________ CHF 350'000.-- Grundstück Nr. R.________ pm Ersatzforderung gegen Beklagte Zufahrtsstrasse CHF 0.-- Inventar F.________ und G.________ CHF 50'000.-- Teppiche CHF 50'000.-- Restaurationskosten Zylindersekretär CHF 9'608.70 Salontisch pm Fahrzeug Audi CHF 3'000.--

Passiven Steuern 2008 CHF 11'833.-- Steuern 2008 CHF 4'801.-- Steuern 2009 CHF 21'242.-- Steuern 2009 CHF 41'519.30 Steuern 2010 CHF 32'665.15 Steuern 2010 CHF 38'594.90 Sozialversicherungsbeiträge CHF 15'157.90 Rechnung S.________AG CHF 1'161.-- Rechnung S.________AG CHF 3'413.45 Rechnung D.________ CHF 10'728.80 Ersatzforderung Kläger für Zufahrtsstrasse CHF 0.--

6.1 Das Bar- und Wertschriftenvermögen des Klägers setzte sich am 31. Dezember 2010 aus verschiedenen Bankkonten, Genossenschaftsanteilen und Aktien zusammen. Während für die Bankguthaben und Genossenschaftsanteile der Saldo bzw. Nennwert am 31. Dezember 2010 massgebend ist, ist für die Aktien der Verkehrswert möglichst nahe am Urteilszeitpunkt einzusetzen (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die Aktie der I.________ fiel vom 31. Dezember 2010 bis zum 26. Januar 2016 von CHF 4'990.-- auf CHF 4'690.--. Während derselben Zeit stieg der Kurs der O.________-Aktie von CHF 135.20 (31. Dezember 2010) auf CHF 255.90 (26. Januar 2016). Die Behauptungen des Klägers im Schlussvortrag vom 16. Dezember 2015, es handle sich dabei zu einem grossen Teil um Geschäftsvermögen, können nicht gehört werden, da sie zu spät erfolgten (vgl. vorstehend E. 3.4.5). Der Kläger hat weder in seiner Klageschrift vom 18. September 2013 noch in seinem ersten Vortrag an der Hauptverhandlung behauptet, dass ein Teil dieses Bar- und Wertschriftenvermögens Geschäftsvermögen darstelle; an der Hauptverhandlung hielt er einzig fest, dass sein Wertschriftenvermögen nur mit CHF 308'704.74 zu berücksichtigen sei (act. 13, S. 13 f.; act.45, S. 9), was sich jedoch aus der Differenz zwischen den Aktiven gemäss Vermögensverzeichnis und den geltend gemachten Passiven ergab. Im Übrigen ist auch nicht einzusehen, weshalb Geschäftsvermögen der Anwaltskanzlei nicht im Vermögen des Klägers zu berücksichtigen wäre, handelt es sich bei der Anwaltskanzlei doch nicht um eine juristische Person. Der Kläger selbst hat auch erst in der Steuererklärung 2013 die flüssigen Mittel der Anwaltskanzlei als geschäftliche Werte aufgeführt. Im Wertschriftenverzeichnis 2010 machte er selbst noch keinen Unterschied.

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6.2 Auf die Beklagte lauteten am Stichtag verschiedene Konten bei der H.________ mit einem Gesamtsaldo von CHF 116'375.33.

6.3.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob für die Anwaltskanzlei des Klägers angefangene Arbeiten zu berücksichtigen sind. Der Kläger führte bereits in der Klageschrift aus, dass er dank ausreichender Akontozahlungen in der Bilanz per 31. Dezember 2010 keine angefangenen Arbeiten habe ausweisen müssen (act. 13, S. 15). In der Klageantwort bestritt die Beklagte diese Darstellung und beantragte die Edition sämtlicher Rechnungen des Anwaltsbüros vom 1. Juli 2010 bis 8. Januar 2014 sowie eine Expertise betreffend die Höhe der angefangenen Arbeiten per 31. Dezember 2010 (act. 17, S. 11). Die Beklagte will gestützt auf die Bilanz per 31. Dezember 2011 angefangene Arbeiten von CHF 200'000.-- berücksichtigen, weil sich das Eigenkapital der Anwaltskanzlei von CHF 310'253.14 am 31. Dezember 2010 auf CHF 540'983.57 am 31. Dezember 2011 erhöht habe (act. 47, S. 8). Der Kläger erachtet diese Herleitung aus der Bilanz als spekulativ (act. 45, S. 9).

Es trifft zu, dass zwischen dem 31. Dezember 2010 und dem 31. Dezember 2011 das Eigenkapital der Anwaltskanzlei um rund CHF 230'730.-- von CHF 310'253.14 auf CHF 540'983.57 anstieg (act. 47/6). Die Beklagte substantiiert nicht weiter, weshalb aus diesem Anstieg auf noch nicht fakturierte Dienstleistungen zu schliessen sei. Der Kläger kann demnach auch nicht mehr als unsubstantiiert bestreiten, indem er die Behauptung der Beklagten als spekulativ bezeichnet. Da die Beklagte ihre Behauptung zu den angefangenen Arbeiten nicht weiter begründet, erübrigt sich eine Beweisabnahme. Im Übrigen ist zu bemerken, dass angefangene Arbeiten von CHF 200'000.-- bei einem Stundenansatz von CHF 350.-- und acht verrechenbaren Stunden pro Tag rund 71 Tage Arbeit bedeuten würden, mithin mehr als drei Monate. Dass Arbeiten für rund ein Vierteljahr zwar erbracht aber nicht in Rechnung gestellt worden sein sollen, ist denn auch nur schwer vorstellbar.

6.3.2 Für den Fall, dass keine angefangenen Arbeiten berücksichtigt werden, verlangt die Beklagte, die Kanzlei sei in der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit einem Wert von CHF 200'000.-- einzusetzen. Der Kläger habe das Anwaltsbüro im Jahr 2013 faktisch liquidiert. So seien die Aktiven im Jahr 2013 von CHF 552'948.68 auf CHF 103'874.73 reduziert worden. Da der Kläger sich geweigert habe, die Kontenblätter der Jahresrechnungen 2010, 2011, 2012 und 2013 einzureichen, sei sie nicht in der Lage darzulegen, mit welchen Bezügen die Aktiven im Jahr 2013 derart stark reduziert worden seien (act. 47, S. 9). Der Kläger bestreitet auch dieses (act. 45, S. 10). Eine Anwaltskanzlei habe selten einen Liquidationserlös bei einer Auflösung. Bereits im Jahre 2013 stehe ein Verlust in der Bilanz, im Jahre 2014 ein kleiner Gewinn, der aber nicht einmal den Verlustvortrag decke (act. 45, S. 10).

Die von der Beklagten behauptete massive Reduktion der Aktiven der Kanzlei zwischen Ende 2012 und Ende 2013 ergibt sich aus den Bilanzen der Jahre 2012 und 2014 (act. 25/1 und act. 46/3). Zu beachten ist dabei, dass die flüssigen Mittel den Hauptanteil der Aktiven ausmachen, nämlich CHF 517'581.27 Ende 2012 und CHF 21'716.21 Ende 2013. Die flüssigen Mittel der Anwaltskanzlei bestehen aus den Konten Nr. .________ der I.________ und Nr. .________ bei der M.________, wie sich aus der Steuererklärung 2013 ergibt (act. 25/5), wo der Kläger diese Werte mit CHF 20'078.-- und CHF 1'637.-- als geschäftliche Werte aufführt. Diese Konten waren in der Steuererklärung 2010 noch unter den privaten Werten des

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Klägers aufgeführt. Als solche wurden sie jedoch bereits im Bar- und Wertschriftenvermögen erfasst (act.7/8; act. 25/5). Eine Berücksichtigung der Werte sowohl als Teil des ehelichen Vermögens wie auch als Teil des Wertes der Anwaltskanzlei ist nicht möglich. Eine Berücksichtigung des Barvermögens anstelle eines Wertes der Anwaltskanzlei rechtfertigt sich vorliegend, weil die Anwaltskanzlei an dem für den Bestand des ehelichen Vermögens massgebenden Zeitpunkt (31. Dezember 2010) nicht als Sachgesamtheit betrachtet werden kann, sondern mit dem privaten Vermögen des Klägers verschmolz. So hat der Kläger wie erwähnt erst nach Anordnung der Gütertrennung in seiner Steuererklärung geschäftliche Werte ausgeschieden.

6.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im ehelichen Vermögen der Parteien weder ein Betrag für angefangene Arbeiten noch ein Verkehrswert für die Kanzlei einzusetzen sind.

6.4 Im April 2009 verstarb Q.________, die langjährige Sekretärin des Klägers. Gemäss Veranlagung für die Erbschaftssteuer vom 7. Oktober 2011 hinterliess sie dem Kläger einen Nettonachlass von CHF 403'016.-- (act. 25/3), wobei unter den Passiven bereits ein Betrag von CHF 272'400.-- abgezogen wurde, welche von der Steuerbehörde als Rückforderung des Klägers gegenüber der Erblasserin akzeptiert wurde (act. 39, S. 8 f.). In diesem Umfang hatte der Kläger ihr während längerer Zeit den Lohn bezahlt, obwohl sie wegen ihrer Krankheit nicht mehr arbeiten konnte. Die Beklagte macht geltend, dem Kläger sei im Betrag von CHF 272'400.-- eine Forderung gegenüber dem Nachlass anzurechnen, eventualiter sei der Betrag gestützt auf Art. 208 Abs. 1 ZGB hinzuzurechnen (act. 47, S. 12). Der Kläger bestreitet jegliche Berücksichtigung dieser Zahlungen. Zu beachten ist, dass sich gemäss Ausführungen des Klägers in seiner Eingabe vom 26. Mai 2011 im Verfahren ES 2011 251 das Vermögen der Erblasserin im damaligen Zeitpunkt noch auf Konten befand, welche auf deren Namen lauteten (act. 6, S. 6 im Verfahren ES 2011 251). Dies muss auch aus dem Wertschriftenverzeichnis des Klägers für das Jahr 2013 geschlossen werden, welches im Vergleich zum Verzeichnis 2010 verschiedene neue Konten und ein Bar- und Wertschriftenvermögen von über CHF 713'000.-- aufführt, ohne Berücksichtigung der neu separat aufgelisteten geschäftlichen Werte (act. 13/5). Damit ist davon auszugehen, dass im Wertschriftenvermögen des Klägers am Stichtag noch kein Geld aus der Erbschaft enthalten ist. Die Erbschaft erworben hatte der Kläger aber bereits mit dem Tod der Erblasserin (Art. 560 Abs. 1 ZGB).

6.4.1 Wie der Kläger an der Parteibefragung ausführte, bezahlte er nach Ablauf der Taggeldberechtigung während längerer Zeit den Lohn von Q.________, obwohl sie nicht mehr arbeiten konnte. Q.________ habe gesagt, sie würde ihm diesen Lohn zurückzahlen oder allenfalls in einen Darlehensvertrag umwandeln, was dann aber nicht geschehen sei. Er habe den vollen Lohn freiwillig weiterbezahlt (act. 39, S. 9). Die Zahlungen erfolgten in der Weise, dass der Kläger in der Zeit von März 2003 bis Ende November 2005 den nicht von der Taggeldversicherung abgedeckten Ausfall von 10 % und nach Ende des Taggeldanspruches bis zum Tod von Q.________ den vollen Lohn bezahlte (act. 25/4). Für die Zeit bis Ende November 2005 ist fraglich, ob es sich hier um eine freiwillige Leistung (CHF 14'400.--) handelte oder ob der Kläger gestützt auf den Arbeitsvertrag dazu verpflichtet war. Hier wäre es Sache der Beklagten gewesen, die notwendigen Beweisanträge zu stellen, so dass diese Frage offen bleiben muss. Für die Lohnzahlungen nach Ablauf der Taggeldversicherung bestand jedoch mit Sicherheit keine vertragliche Grundlage. Damit stand dem Kläger am Stichtag eine Forderung

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von CHF 258'000.-- gegenüber dem Nachlass von Q.________ zu (2006: CHF 78'000.--; 2007: CHF 78'000.--; 2008: CHF 78'000.--; 2009: 24'000.--), welche im ehelichen Vermögen am Stichtag zu berücksichtigen ist.

6.4.2 Würde dieser Betrag nicht als Forderung des Klägers gegenüber dem noch nicht ausbezahlten Nachlass betrachtet, so müsste eine Hinzurechnung gestützt auf Art. 208 Abs. 1 ZGB erfolgen. Gemäss dieser Bestimmung werden unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, zur Errungenschaft hinzugerechnet, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke. Durch die freiwilligen Lohnzahlungen verringerte der Kläger während Jahren den Ertrag seiner Kanzlei, d.h. seine Errungenschaft. Dass die Beklagte damit einverstanden gewesen wäre, macht er nicht geltend. Vorliegend ist der Betrag, den die Beklagte hinzurechnen will, im ehelichen Vermögen am Stichtag noch nicht aufgeführt, weil die vor dem Stichtag angefallene Erbschaft noch auf den Konten der Erblasserin lag. In den fünf Jahren vor dem Stichtag, d.h. seit 31. Dezember 2005, bezahlte der Kläger insgesamt CHF 258'000.-- (2006: CHF 78'000.--; 2007: CHF 78'000.--; 2008: CHF 78'000.--; 2009: 24'000.--). Gestützt auf Art. 208 Abs. 1 ZGB wäre damit der gleiche Betrag hinzuzurechnen wie für eine Forderung gegenüber dem Nachlass. Anzumerken ist, dass der Kläger auf Passivseite keinen Betrag für allfällige am 31. Dezember 2010 noch offene Erbschaftssteuern geltend gemacht hat.

6.5 Mit Antrittsdatum 1. Januar 1986 erwarb der Kläger zusammen mit seinen drei Geschwistern das Ferienhaus F.________ zu einem Miteigentumsanteil von je einem Viertel. Als Kaufpreis musste er Schulden von CHF 50'000.-- übernehmen (13/12, S. 3). Diese bezahlte er nach eigenen Angaben in der Folge aus Errungenschaft zurück (act. 13, S. 9). Der aktuelle Verkehrswert der Liegenschaft beträgt CHF 415'000.-- (act. 30, S. 15), so dass für den Anteil des Klägers CHF 103'750.-- einzusetzen sind. Anzumerken ist, dass im Jahre 2010 ein Bruder des Klägers seinen Anteil schenkungsweise auf die drei anderen Geschwister übertrug, so dass der Kläger am Stichtag einen Miteigentumsanteil von einem Drittel besass. Diese Schenkung wird vorliegend von keiner Partei als zu berücksichtigender Vermögenswert geltend gemacht. Im ehelichen Vermögen per Stichtag ist deshalb einzig der ¼-Miteigentumsanteil im Wert von CHF 103'750.-- aufzuführen (act. 13/12; act. 30, S. 15). Der weitere Zuwachs durch den von seinem Bruder T.________ ererbten Anteil erfolgte erst nach dem Stichtag und ist in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu beachten.

6.6 Am Stichdatum war der Kläger Alleineigentümer der Liegenschaft G.________ (act. 13/7, S. 5). Diese hat aktuell einen Verkehrswert von CHF 350'000.-- (act. 31, S. 15).

6.7 An der Hauptverhandlung machte der Kläger eine Ersatzforderung gegenüber der Beklagten über CHF 7'519.55 für den Ausbau der Zufahrtsstrasse zu den Liegenschaften F.________ und G.________ geltend und reichte als Beleg die Rechnung der Strassengenossenschaft U.________ vom 2. September 2015 ein (act. 46, S. 9; act. 46/23). Die Beklagte bestreitet, dass diese Rechnung zu berücksichtigen sei, da es sich um Kosten für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2015 handle (act. 45, S. 5). Wie der Rechnung zu entnehmen ist, handelt es sich tatsächlich um Kosten für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2015 (act. 46/23), so dass nicht klar ist, welcher Betrag vor dem Stichtag anfiel. Im Übrigen macht der Kläger keine weiteren Ausführungen darüber, wie dieser Betrag in der güterrechtlichen

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Auseinandersetzung zu behandeln sei, bezeichnet er den Betrag doch bloss als Ersatzforderung gegenüber der Beklagten. Da der Beklagten kein Eigentum an den Liegenschaften F.________ und G.________ zusteht, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte überhaupt Kosten in diesem Zusammenhang übernehmen müsste. Weder unter den Aktiven des Klägers noch unter den Passiven der Beklagten ist dafür ein Betrag einzusetzen.

6.8 Zusammen mit seiner Schwester war der Kläger am Stichtag je hälftiger Eigentümer des Grundstückes Nr. R.________. Für diese Liegenschaft bestehen von keiner Seite Anträge, so dass sie nur pro memoria erwähnt wird.

6.9 Die Beklagte führt auf Seiten des Klägers CHF 50'000.-- für das Inventar in den beiden Liegenschaften F.________ und G.________ auf. An der Hauptverhandlung bestritt der Kläger den von der Beklagten behaupteten Betrag pauschal und machte im Übrigen einzig geltend, es handle sich um Eigengut. Damit hat er den Wert jedoch nicht substantiiert bestritten, so dass auf die Einholung einer Schätzung verzichtet werden kann (act. 17, S. 12). Über die Zuordnung zur Gütermasse innerhalb des Mannesvermögens ist damit noch nichts ausgesagt.

6.10 Die Beklagte macht des Weiteren geltend, im Besitz des Klägers würden sich Teppiche im Wert von CHF 50'000.-- befinden. Diese habe sie beim Verlassen der ehelichen Liegenschaft zurückgelassen. Der Kläger bestreitet dies einzig damit, dass es sich um Eigengut handle; den behaupteten Wert bestreitet er nur unsubstantiiert. Das von der Beklagten für den Bestreitungsfall beantragte Gutachten zum Wert der Teppiche kann deshalb unterbleiben.

6.11 Als Teil des ehelichen Vermögens am Stichtag will die Beklagte auch einen Zylindersekretär des Klägers berücksichtigen, der für CHF 9'608.70 restauriert worden sei (act. 47, S. 13). Der Kläger bestreitet nicht, im Besitz dieses Zylindersekretärs zu sein. Die Kosten der Restaurierung sind nachgewiesen (act. 47/8). Dieser Betrag ist als Vermögenswert in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen.

6.12 Der Kläger machte in der Klageschrift geltend, die Beklagte habe ab dem gemeinsamen Mietzinskonto Geld genommen und einen Audi gekauft. Sie habe aber keine Unterlagen ediert, so dass er das Fahrzeug auf CHF 70'000.-- schätze (act. 13, S. 15). Im Verfahren ES 2011 251 reichte die damalige Gesuchstellerin den Kaufvertrag für den Neuwagen Audi A4 Avant ein (GS-Sammelbeilage 2 zu Beilage 11 im Verfahren ES 2011 251). Die Beklagte bezahlte den Kaufpreis (CHF 65'200.--) durch Barbezug ab ihrem H.________-Konto Nr. .________ am 6. September 2010 sowie durch Verrechnung mit dem Eintauschwagen (CHF 58'700.-- bzw. CHF 6'500.--). Da die Beklagte für den Autokauf Geld von ihrem eigenen Konto abhob, steht dem Kläger kein Rückforderungsanspruch dafür zu. Die Beklagte gab in der Klageantwort einen maximalen Wert von CHF 15'000.-- für das Fahrzeug an (act. 17, S. 12), was der Kläger an der Hauptverhandlung bestritt (act. 46, S. 10). An der Hauptverhandlung führte die Beklagte aus, das Fahrzeug sei inzwischen noch höchstens CHF 3'000.-- wert, doch sei das Fahrzeug in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger kein Verkehrswertgutachten verlangt habe und damit kein Wert nachgewiesen sei. Gestützt auf die Dispositionsmaxime ist das Fahrzeug der Beklagten jedoch mit CHF 3'000.-- einzusetzen.

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6.13 Der Kläger macht per Stichtag offene Steuerforderungen und eine Forderung der Ausgleichskasse für insgesamt CHF 165'813.25 geltend. Die Höhe der Forderung der Ausgleichskasse wurde von der Beklagten nicht bestritten. Hingegen bestritt sie an der Hauptverhandlung die Höhe der Steuern des Klägers, da nicht erwiesen sei, dass die Steuerrechnungen nicht nachträglich noch abgeändert worden seien. Durch die gestützt auf den Editionsentscheid vom 11. November 2015 (act. 49) eingereichten Belege für die Bezahlung der entsprechenden Steuerbeträge sind die Steuerschulden nachgewiesen (act. 50/1 und 50/2). Entgegen der Ansicht der Beklagten wurden diese Belege rechtzeitig eingereicht, hat die Beklagte doch erst an der Hauptverhandlung geltend gemacht, die bereits bekannten Steuerrechnungen könnten nachträglich noch durch die Steuerbehörden abgeändert worden sein. Auf Seiten des Klägers sind sämtliche geltend gemachten Passiven anzurechnen.

6.14.1 Die Beklagte macht eine am Stichtag noch offene Rechnung ihres Rechtsvertreters über CHF 10'728.80 geltend (act. 47, S. 7; act. 47/5). Der Kläger bestreitet die Rechnung von D.________ vom 22. März 2011 sowohl im Bestand wie der Höhe nach (act. 45, S. 9). Aus der an der Hauptverhandlung eingereichten Rechnung der Kanzlei D.________ vom 22. März 2011 geht hervor, dass die Rechnung den Zeitraum vom 9. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 betrifft. Der Rechnung ist ein detaillierter Leistungsausweis beigefügt (act. 47/5). Damit ist die Schuld am Stichtag sowohl dem Bestand wie der Höhe nach ausgewiesen.

6.14.2 Des Weiteren macht die Beklagte zwei Rechnungen der S.________AG vom 30. Dezember 2010 für CHF 1'161.-- und CHF 3'413.45 geltend (act. 47, S. 7). Diese Passiven sind nachgewiesen und vom Kläger zu recht auch nicht bestritten (act. 17/9 bis act. 17/11).

6.14.3 Die in der Klageantwort noch behauptete offene Steuerforderung für das Jahr 2010, welche die Beklagte noch nicht beziffern konnte (act. 17, S. 11) und vom Kläger bestritten wurde (act. 46, S. 10), macht die Beklagte in der definitiven Aufstellung ihrer Passiven per Stichtag nicht mehr geltend (act. 47, S. 7).

7. Innerhalb des Vermögens des Klägers sind die Vermögenswerte den beiden Gütermassen Eigengut und Errungenschaft wie folgt zuzuordnen.

Eigengut Errungenschaft Kläger Kläger

Aktiven

I.________ .________ CHF 10'669.-- I.________ .________ CHF 105'371.-- I.________ .________ CHF 5'733.-- I.________ .________ CHF 6'063.-- I.________ .________ CHF 10'172.-- I.________ .________ CHF 1'824.-- I.________ .________ CHF 289'620.-- M.________ .________ CHF 4'663.-- N.________ .________ CHF 1'162.--

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4 Aktien I.________ CHF 18'760.-- 133 Aktien O.________ CHF 34'034.70 Genossenschaftsanteil P.________ CHF 1'100.-- Genossenschaftsanteil N.________ CHF 200.-- Rückforderung gegenüber Nachlass Q.________ CHF 258'000.-- ¼-ME-Anteil F.________ CHF 103'750.-- G.________ CHF 350'000.-- - Ersatzforderung für Kaufpreis (inkl. Mehrwert) CHF 20'460.-- - Ersatzforderung für Sanierung (inkl. Mehrwert) CHF 273'165.-- - Ersatzforderung für Amortisation G.________ CHF 151'000.-- Inventar G.________ CHF 25'000.-- Inventar F.________ CHF 25'000.-- Teppiche CHF 50'000.-- Ersatzforderung Restaurationskosten Sekretär CHF 9'608.70 Total Aktiven CHF 375'000.-- CHF 1'380'355.40

Passiven Steuern 2008 CHF 11'833.-- Steuern 2008 CHF 4'801.-- Steuern 2009 CHF 21'242.-- Steuern 2009 CHF 41'519.30 Steuern 2010 CHF 32'665.15 Steuern 2010 CHF 38'594.90 Sozialversicherungsbeiträge CHF 15'157.90 Total Passiven CHF 165'813.25

7.1 Der Kläger ordnete in seiner begründeten Klageschrift das am Stichtag nach Abzug der Passiven vorhandene Bar- und Wertschriftenvermögen seiner Errungenschaft zu (act. 13, S. 16; CHF 474'518.-- ./. Passiven von total CHF 165'813.25 = CHF 308'704.75). An der Hauptverhandlung äusserte er sich nicht zur Zuordnung innerhalb seiner Vermögensmasse. Das gesamte Bar- und Wertschriftenvermögen, das am Stichtag auf den Kläger lautete, ist deshalb mit dem Verkehrswert der Errungenschaft zuzuweisen (Art. 200 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 211 ZGB).

7.2 Die Rückforderung gegenüber dem Nachlass Q.________ von CHF 258'000.-- ist der Errungenschaft zuzuordnen, da es sich um Einkommen des Klägers handelte. Auch bei einer Hinzurechnung gestützt auf Art. 208 Abs. 1 ZGB wäre der Betrag bei der Errungenschaft zu berücksichtigen.

7.3 Der Kläger bestreitet, dass die Liegenschaft F.________ seiner Errungenschaft zuzuordnen sei (act. 46, S. 8). Zwar führte er aus, er habe die von ihm übernommenen Grundpfandverpflichtungen von CHF 50'000.-- in Teilbeträgen aus Errungenschaft zurückbezahlt (act. 13, S. 9), doch habe gemäss Gutachten der Wert der F.________ im Erwerbszeitpunkt CHF 295'000.-- betragen, so dass bei einem Übernahmepreis von CHF 200'000.-- eine gemischte Schenkung vorgelegen habe (act. 13, S. 10). Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Kaufvertrag ist zu entnehmen, dass der damals 77-jährigen Mutter ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt wurde (act. 13/12, S. 4). Dieses Wohnrecht ist im

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aktuellen Grundbuchauszug, auf das sich das Gutachten stützt (vgl. act. 30, S. 5; act. 7/7), nicht mehr aufgeführt, da die Mutter schon vor längerer Zeit verstorben und das Wohnrecht inzwischen gelöscht worden ist. Der Kläger macht im Übrigen keine Ausführungen zum Schenkungswillen, den er zusätzlich zur Diskrepanz zwischen Wert und Preis nachzuweisen hätte (BGE 5A_662/2009 E. 2.2). Angesichts des Wohnrechts dürfte sich der Nachweis einer gemischten Schenkung aber ohnehin schwierig gestalten. Damit handelt es sich um einen reinen Kreditkauf, so dass die Liegenschaft F.________ der Errungenschaft des Klägers zuzuordnen ist (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar ZGB I, 5. A., Basel 2014, N 27 zu Art. 209 ZGB).

7.4.1 Der Kläger übernahm im Jahre 1986 von seiner Gotte die Liegenschaft G.________ zu einem Preis von CHF 20'000.--. Da der Verkehrswert damals rund CHF 100'000.-- betragen habe, rechnet er diesen Vermögenswert seinem Eigengut zu. Diese Liegenschaft wurde für das Erwerbsjahr auf CHF 75'000.-- geschätzt (act. 31, S. 10). Bei einem Kaufpreis von CHF 20'000.-- hat der Kläger nur gerade knapp einen Drittel des damaligen Wertes bezahlen müssen. Dass sie die Liegenschaft deutlich unter dem Verkehrswert an den Kläger verkaufte, war der Patin bewusst, teilte sie doch damals ihren Brüdern mit, sie habe Kaufofferten für bis zu CHF 100'000.-- erhalten (act. 13/21). Aus dem Schreiben der Gotte an ihre beiden Geschwister darf auch geschlossen werden, dass sie mit diesem tiefen Preis ihrem Patenkind und dessen Familie ein Geschenk machen wollte (act. 13/21). Die Beklagte anerkannte die Zuordnung zu Eigengut einzig deshalb, weil die vom Kläger anerkannte Ersatzforderung zugunsten der Beklagten praktisch der Hälfte des Verkehrswertes entspreche, was im Ergebnis praktisch der ursprünglich von der Beklagten geltend gemachte Zuordnung zu Errungenschaft und damit der hälftigen Wertzuweisung an die Beklagte entspricht. Da der Erwerb zu mehr als zwei Dritteln durch Schenkung erfolgte, ist die Liegenschaft jedoch unabhängig von der Höhe der Ersatzforderung dem Eigengut des Klägers zuzuordnen. Tritt nachträglich – wie vorliegend durch die hohe Investition aus Errungenschaftsmitteln – eine Veränderung der Beiträge ein, so führt dies nicht zu einer Massenumteilung (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 26 zu Art. 209 ZGB). Der heutige Verkehrswert von CHF 350'000.-- ist deshalb dem Eigengut des Klägers zuzuordnen.

7.4.2 Durch die Sanierung mit Errungenschaftsmitteln von CHF 267'023.-- kurz nach dem Erwerb stieg der Wert der Liegenschaft auf CHF 342'023.-- (CHF 75'000.-- + CHF 267'023.--). Der heutige Verkehrswert der Liegenschaft beträgt CHF 350'000.--, so dass ein kleiner konjunktureller Mehrwert von CHF 7'977.-- bzw. 2,3 % eingetreten ist.

7.4.3 Die Beklagte macht eine Ersatzforderung von CHF 339'024.-- der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut des Klägers geltend. Mit Bezug auf die Liegenschaft G.________ bestehen folgende Ersatzforderungen:

Der Kläger führt aus, der Erwerbspreis von CHF 20'000.-- sei aus Errungenschaftsmitteln bezahlt worden. In diesem Umfang besteht eine Ersatzforderung seiner Errungenschaft gegenüber seinem Eigengut. Gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB nimmt diese Ersatzforderung an einem Mehr- oder Minderwert der Liegenschaft teil. Die Ersatzforderung beträgt deshalb heute CHF 20'460.--, entsprechend dem Mehrwert von 2,3 %.

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In den Jahren 1988/1989 wurde die Liegenschaft für CHF 267'023.-- saniert (act. 13, S. 12, act. 13/22). Dafür macht die Beklagte eine Ersatzforderung der Errungenschaft des Klägers gegenüber dessen Eigengut von CHF 339'024.-- geltend (act. 47, S. 11). Der Kläger ging an der Hauptverhandlung ebenfalls von dieser Ersatzforderung aus, wobei er allerdings die Forderung halbierte (act. 45, S. 10). Da die Teilung erst in einem nächsten Schritt vorgenommen wird, ist zunächst die ganze Ersatzforderung einzusetzen. Der Betrag von CHF 339'024.-entstammt der Berechnung des Klägers in der Klageschrift, beruht jedoch auf dem damals von ihm angenommenen Verkehrswert von CHF 360'000.-- (act. 13, S. 13) und einem Fehler in der Mehrwertberechnung. Auch wenn die Beklagte an der Hauptverhandlung von diesem Betrag für die Ersatzforderung ausgeht, ist der Verkehrswert gemäss Schätzung auf CHF 350'000.-- festzulegen und die Berechnung entsprechend anzupassen. Die Investition aus Errungenschaft von CHF 267'023.-- vergrössert sich um den Anteil am Mehrwert von 2,3 %, so dass die Errungenschaft des Klägers für die Sanierungskosten eine Ersatzforderung von gerundet CHF 273'165.-- gegenüber dessen Eigengut hat.

7.4.4 An der Hauptverhandlung machte die Beklagte erstmals geltend, der Kläger habe die Hypothek von CHF 152'000.--, lastend auf der Liegenschaft G.________ mit insgesamt CHF 151'000.-- aus Errungenschaftsmitteln amortisiert. Sie reichte diesbezüglich Belege der N.________ ein, aus denen hervorgeht, dass dem Kläger am 30. April 2008 CHF 136'000.-und am 14. November 2008 CHF 15'000.-- für Rückzahlungen einer Hypothek belastet wurden, so dass diese nur noch CHF 1'000.-- betrug (act. 47/7). Der Kläger äusserte sich in seiner Replik an der Hauptverhandlung nicht dazu. Soweit er in seinem Schlusssatz vom 16. Dezember 2015 dazu ausführte, die Hypothek sei bereits bei den Sanierungskosten berücksichtigt (act. 53, S. 22), so erfolgte seine Bestreitung zu spät. Der Kläger hatte an der Hauptverhandlung im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme.

Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht strittigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen. Im Bereich der Verhandlungsmaxime ist die "Eigenmacht" des Gerichts jedoch nur klein. Es kann – abgesehen von der allgemeinen Kompetenz zur Abnahme eines Augenscheins (Art. 181 Abs. 1 ZPO) oder einer Expertise (Art. 183 Abs. 1 ZPO) – nur dann von sich aus Beweis führen, wenn es an einer unbestrittenen Tatsache erhebliche Zweifel hat. So darf es z.B. bei Säumnis einer Partei nicht einfach blind auf die Ausführungen der Anwesenden abstellen (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung Kurzkommentar, 2. A., St. Gallen, N 4 zu Art. 154 ZPO). Da der Kläger an der Hauptverhandlung noch Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, liegt kein Grund für eine Beweisabnahme von Amtes wegen vor. Zudem bestehen auch nicht "erhebliche Zweifel" an der Behauptung der Beklagten. Gemäss Gutachten wurde das Haus in den Jahren 1985 bis 1987 komplett ausgebaut und saniert, so dass der Schätzer heute von einem Realwert von CHF 410'500.-- ausgeht (act. 31, S. 13). Dass insgesamt höhere Investitionen als die geltend gemachten Sanierungskosten von CHF 267'023.-- vorgenommen wurden, kann deshalb nicht ausgeschlossen werden. Der Errungenschaft des Klägers steht somit eine Ersatzforderung von CHF 151'000.-- gegenüber dem Eigengut zu.

7.5 Der Kläger macht geltend, das Inventar der beiden Liegenschaften F.________ und G.________ sei Eigengut (act. 45, S. 10), während die Beklagte diese Vermögenswerte der Errungenschaft des Klägers zuordnet. An der Parteibefragung führte der Kläger aus, das Inventar in der G.________ sei Teil des Kaufvertrages gewesen (act. 39, S. 11). Dem

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Kaufvertrag ist tatsächlich zu entnehmen, dass der Kaufpreis das Grundstück inkl. Inventar umfasst (act. 13/20, S. 3). Da, wie vorstehend ausgeführt, die Liegenschaft G.________ dem Eigengut des Klägers zuzuordnen ist und das Inventar zusammen mit der Liegenschaft in sein Eigentum überging, ist das betreffende Inventar ebenfalls dem Eigengut zuzuordnen. Bezüglich des Inventars in der F.________ begründet der Kläger nicht weiter, weshalb es sich um Eigengut handle. Damit gilt die Vermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB und sämtliches Inventar der Liegenschaft F.________ ist der Errungenschaft des Klägers zuzuordnen. Mangels weiterer Behauptungen über die Aufteilung des Wertes von CHF 50'000.-- auf die beiden Liegenschaften ist dieser Betrag je hälftig auf die beiden Häuser zu verteilen.

7.6 Der Kläger behauptet, die Teppiche seien Eigengut, vermag jedoch keine Beweise dafür zu erbringen. Gestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB sind die Teppiche der Errungenschaft des Klägers zuzuweisen. Dass die Beklagte in der Klageantwort mit einer Übernahme durch den Kläger einverstanden war (act. 17, S. 13), ändert nichts daran, dass die Teppiche innerhalb der Gütermassen des Klägers zuzuordnen sind.

7.7 Die Beklagte macht des Weiteren geltend, die Errungenschaft des Klägers habe eine Ersatzforderung von CHF 9'608.70, weil ein dem Eigengut des Klägers zuzuordnender Zylindersekretär für diesen Betrag aus ehelichen Mitteln restauriert worden sei (act. 47, S. 13). Der Kläger bestritt diesen Betrag nur pauschal (act. 45, S. 10). Die Kosten der Restaurierung sind nachgewiesen (act. 47/8). Der Kläger hat nicht bestritten, dass er den Sekretär, den er in der Klageschrift noch als Eigengut beanspruchte (vgl. 13, S. 16), inzwischen bei der Beklagten abgeholt hat (vgl. act. 47, S. 13). Für die Restaurationskosten von CHF 9'608.70 steht der Errungenschaft des Klägers gegenüber dessen Eigengut eine Ersatzforderung zu.

7.8 Die am 31. Dezember 2010 noch offenen Schulden für Steuern und AHV-Beiträge sind vollumfänglich der Errungenschaft zuzuordnen, da sie sich aus der Erwerbstätigkeit des Klägers ergeben.

8. Innerhalb des Vermögens der Beklagten sind die Vermögenswerte den beiden Gütermassen Eigengut und Errungenschaft wie folgt zuzuordnen.

Eigengut Errungenschaft Beklagte Beklagte

Aktiven H.________ .________ CHF 7'119.10 H.________ .________ CHF 53'453.40 H.________ .________ CHF 10'639.40 H.________ .________ CHF 45'163.43 Fahrzeug CHF 3'000.-- Total Aktiven CHF 53'453.40 CHF 65'921.93

Passiven Rechnung S.________AG CHF 1'161.-- Rechnung S.________AG CHF 3'413.45 Rechnung D.________ CHF 10'728.80

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Total Passiven CHF 15'303.25

8.1 Die Beklagte macht geltend, innerhalb ihres Bar- und Wertschriftenvermögens sei der Betrag von CHF 53'453.40, welcher sich am Stichtag auf dem H.________-Konto .________ befunden habe, ihrem Eigengut zuzuordnen (act. 47, S. 20). Der Kläger bestritt an der Hauptverhandlung diese Darstellung (act. 45, S. 11). Dieser Vermögenswert gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Die Beklagte weist nach, dass auf dem H.________-Konto Nr. .________ am 27. November 1998 CHF 55'513.-- eingingen mit dem Vermerk "Auftrags K.________, Zahlungsgrund: Teilung" (act. 47/25, S. 2). Am 19. Mai 1999 gingen auf diesem Konto nochmals CHF 1'950.-- ein (act. 47/26), am 14. Juli 2000 CHF 3'420.-- (act. 47/27), und am 4. Mai 2009 CHF 3'300.-- (act. 45/29). Angesichts dieser Belege, auf denen z.T. nur handschriftlich vermerkt ist, dass es sich z.B. um die Rückzahlung eines Genossenschaftsanteils der Mutter handle, ist vom Kläger mehr als eine pauschale Bestreitung zu erwarten. Er setzt sich nicht mit den an der Hauptverhandlung eingereichten Belegen auseinander. Der Beklagten gelingt damit der Nachweis, dass auf ihrem H.________- Konto .________ neben der ersten Tranche von CHF 100'000.-- (vgl. vorstehend Ziffer 4.2) weitere Erbschaftsbeträge von über CHF 64'000.-- eingingen. Der Saldo von CHF 53'453.40, der sich am 31. Dezember 2010 noch auf dem H.________-Konto Nr. .________ befand, kann deshalb ihrem Eigengut zugewiesen werden.

8.2 Für das Fahrzeug der Beklagten wird kein Eigengut geltend gemacht oder gar nachgewiesen. Gestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB ist dieser Wert der Errungenschaft der Beklagten zuzuweisen.

8.3 Die Passiven der Beklagten sind vollumfänglich der Errungenschaft zuzuordnen.

9. Gemäss Art. 215 ZGB steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlages des anderen zu, wobei die Forderungen verrechnet werden. Die Vorschlagsberechnung der Parteien sieht wie folgt aus:

Kläger Beklagte

Total Aktiven Errungenschaft CHF 1'380'355.40 CHF 65'921.93 Total Passiven Errungenschaft CHF 165'813.25 CHF 15'303.25 Vorschlag CHF 1'214'542.15 CHF 50'618.68

Da jeder Partei die Hälfte des Vorschlages der anderen zusteht, ergibt sich eine Ausgleichsforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger von CHF 581'961.75 ([CHF 1'214'542.15 + CHF 50'618.68] : 2 ./. CHF 50'618.68).

10.1 Die Beklagte verlangt vom Kläger die Herausgabe des Salontisches, Nussbaum furniert. Dieser sei nach wie vor im Besitz des Klägers, doch handle es sich um ihr Eigengut, da sie den Tisch noch vor der Heirat gekauft habe (act. 47, S. 20). Sie reicht diesbezüglich eine Rechnung vom 11. Juli 1976 über CHF 2'000.-- ein, welche an Fräulein C.________ in E.________ adressiert ist und einen Salontisch, Nussbaum furniert, betrifft (act. 17/15). Nachdem die Parteien am tt.mm.1976 heirateten, handelt es sich bei diesem Salontisch um einen in die Ehe eingebrachten Vermögensgegenstand, welcher nach Art. 198 Ziff. 2 ZGB

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von Gesetzes wegen Eigengut darstellt. Der Kläger bestreitet auch nicht, dass er im Besitz dieses Tisches ist. Er ist somit zu verpflichten, der Beklagten den Salontisch, Nussbaum furniert, herauszugeben.

10.2 Weitere Herausgabeansprüche werden nicht geltend gemacht. Der Kläger zählte in der Klageschrift und an der Hauptverhandlung eine Reihe von Gegenständen auf, welche er als Eigengut beanspruche. So führte er an der Hauptverhandlung aus, er bestehe auf die anlässlich der Klagebegründung genannten Eigengüter. Zusätzlich fordere er von der Beklagten die Herausgabe einer Holzfigur, welche zum Nachlass Q.________ gehöre und deshalb Eigengut darstelle (act. 46, S. 11). Er hat jedoch nie einen entsprechenden Antrag gestellt. Sein Hinweis auf die in der Klageschrift genannten Eigengüter kann nicht als ein hinreichend bestimmtes Begehren auf Herausgabe betrachtet werden, das bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils gemacht werden könnte. Im Übrigen gilt gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB alles Vermögen der Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Der Kläger weist bei diesen Gegenständen nicht nach, dass es sich um Eigengut handelt und macht auch nicht geltend, dass es sich um Gegenstände des persönlichen Gebrauchs handle, welche gemäss Art. 198 Ziff. 1 ZGB von Gesetzes wegen Eigengut sind.

11. Die Parteien machen verschiedene gegenseitige Forderungen geltend, welche nach dem Stichtag entstanden sein sollen.

11.1 Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe am 7. November 2011 ab dem gemeinsamen I.________-Konto .________ ohne Absprache mit ihr CHF 37'520.-- bezogen und damit das Konto faktisch saldiert (act. 47, S. 16). Der Kläger bestreitet dies damit, dass der Bezug an der Eheschutzverhandlung abgesprochen worden sei. Er schulde deshalb der Beklagten die behauptete Hälfte von CHF 18'760.-- nicht (act. 45, S. 11). Da das behauptete Bezugsdatum (7. November 2011) nach dem Stichtag liegt, ist der Bezug in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu beachten. Der Saldo per Stichtag wird in die Vorschlagsberechnung einbezogen und die Beklagte partizipiert durch die Vorschlagsteilung daran. Kontobewegungen nach dem Stichtag sind nicht mehr von Belang. Die behauptete Forderung der Beklagten ist deshalb nicht zu beachten.

11.2 Zudem macht die Beklagte geltend, der Kläger habe ihr für den Monat Oktober 2011 nicht den vollen gemäss gerichtlicher Vereinbarung geschuldeten Unterhaltsbeitrag von CHF 8'750.-- bezahlt, sondern nur CHF 2'625.--. Er schulde ihr deshalb noch CHF 6'125.-- (act. 47, S. 16). Der Kläger bestreitet dies mit der Begründung, er habe sämtliche Unterhaltsbeiträge beglichen (act. 45, S. 11). Dem von der Beklagten eingereichten Schreiben ihres Rechtsvertreters an den Rechtsvertreter des Klägers vom 17. Januar 2014 ist zu entnehmen, dass die Beklagte diese Forderung bereits vor einiger Zeit geltend machte und der Kläger damals einen Abzug von CHF 6'125.-- für eine vor dem Entscheid vom 7. November 2011 erfolgte Zahlung machte (act. 47/10).

Im Verfahren ES 2011 251 brachten beide Parteien vor, dass der Kläger der Beklagten ab seinem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt monatlich CHF 6'125.-- bezahlt habe (act. 1, S. 8; act. 6, S. 11). Im Entscheid vom 7. November 2011 wurde die Unterhaltspflicht erst ab Oktober 2011 festgelegt, d.h. nicht rückwirkend für ein Jahr. Da der Kläger schon vor dem Entscheid monatlich CHF 6'125.-- an die Beklagte bezahlte, ist davon auszugehen, dass

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er zusammen mit der Zahlung von CHF 2'625.--, welche unbestrittenermassen für Oktober 2011 auf dem Konto der Beklagten einging (vgl. act. 47/10), seiner Unterhaltspflicht für diesen Monat nachgekommen ist. Eine Verrechnungsmöglichkeit für bereits geleistete Unterhaltsbeiträge musste im Entscheid nicht aufgenommen werden, da die Unterhaltspflicht nicht rückwirkend festgelegt wurde, sondern nur den Monat vor dem Entscheid erfasste. Der Kläger kann nicht verpflichtet werden, der Beklagten noch den Betrag von CHF 6'125.-- zu bezahlen.

11.3 Mit gerichtlicher Vereinbarung vom 4. Juli 2013 einigten die Parteien sich darauf, dass die Beklagte bis spätestens 30. Juni 2014 aus der ehelichen Liegenschaft auszieht und das Haus freihändig verkauft wird. Für die Zeit ab Auszug der Beklagten bis zum Verkauf sollten die Parteien die Kosten der ehelichen Liegenschaft je hälftig tragen (act. 16 im Verfahren ES 2013 100). Die Beklagte wohnt seit dem 1. Januar 2014 in E.________. An der Hauptverhandlung verlangte sie vom Kläger CHF 57'875.15 als hälftige Beteiligung an den von ihr seit ihrem Auszug bezahlten Kosten von CHF 115'750.25 (act. 46, S. 16). Der Kläger bestreitet, einen Teil der Kosten übernehmen zu müssen, denn der Beklagten seien im Eheschutzentscheid die Hypothekarzinsen und die Unterhaltskosten auf ihrer Bedarfsseite angerechnet worden, so dass sie dafür Unterhalt erhalte (act. 45, S. 11). Die Beklagte weist die geltend gemachten Kosten mittels Belegen nach (act. 47/11 bis 14). Der Kläger bestreitet diese Kosten denn auch zu recht nicht in Bestand und Höhe, sondern einzig mit dem Argument, im Unterhaltsbeitrag der Beklagten sei ein Betrag für ihre Wohnkosten enthalten.

Der Unterhaltsbeitrag für die Beklagte wurde mit Entscheid vom 7. November 2011 im Verfahren ES 2011 251 festgelegt. Mit Einreichung der Scheidungsklage stellte der Kläger auch einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Als vorsorgliche Massnahme beantragte er hauptsächlich, seine Unterhaltspflicht sei ab sofort aufzuheben und die Einnahmen aus der Vermietung der Einliegerwohnung in der ehelichen Liegenschaft seien ab sofort unter den Parteien hälftig aufzuteilen (act. 1 im Verfahren ES 2013 100). An der Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vom 4. Juli 2013 zog der Kläger sein Gesuch vom 25. Februar 2013 zurück. Die Beklagte verpflichtete sich, bis spätestens 30. Juni 2014 aus der ehelichen Liegenschaft auszuziehen und beide Parteien vereinbarten den freihändigen Verkauf der Liegenschaft (act. 16 im Verfahren ES 2013 100). Der Rückzug umfasste auch den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Unterhaltsbeiträge, so dass die Unterhaltspflicht in der damaligen Höhe weiter bestand. Der Kläger unterliess es in der Folge, eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages zu verlangen, obwohl er sich in der Vereinbarung vom 4. Juli 2013 verpflichtete, ab Auszug der Beklagten die Hälfte der Kosten zu tragen. Da sich der Kläger trotz Weitergeltung des Unterhaltsbeitrages von CHF 8'150.-pro Monat verpflichtete, ab Auszug der Beklagten die Hälfte der Kosten zu übernehmen, hat er nun die Hälfte der ausgewiesenen Kosten seit 1. Januar 2014 zu übernehmen. Er ist zu verpflichten, der Beklagten die Hälfte von CHF 115'750.25, mithin CHF 57'875.15, zu ersetzen.

11.4 Der Kläger seinerseits macht zunächst einen Betrag von CHF 11'866.65 geltend, den er für verschiedene Unterhaltsarbeiten habe aufwenden müssen (act. 46, S. 6). Er reicht entsprechende Belege zu den Akten (act. 46/5 bis 46/12). Die Beklagte bestreitet diese Kosten nicht, führt aber aus, der Kläger mache nicht geltend, wie dieser Betrag in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu behandeln sei (act. 45, S. 4). Im zweiten Vortrag an der

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Hauptverhandlung bezifferte der Kläger seinen Anspruch gegenüber der Beklagten. Der Kläger forderte nunmehr einen Betrag von CHF 67'400.-- von der Beklagten, bestehend aus der Hälfte ihres Vorschlages (CHF 58'187.--) sowie der Hälfte der ihm seit dem Auszug der Beklagten entstandenen Kosten für den Unterhalt der ehelichen Liegenschaft (act. 45, S. 8). Damit können die Ausführungen des Klägers an der Hauptverhandlung so ausgelegt werden, dass er diesen Betrag von der Beklagten zur Hälfte zurückfordert, wie es die Beklagte selbst mit ihren Rückforderungen aus der Zeit nach dem Stichtag auch tut. Da sich die Parteien in der Vereinbarung vom 4. Juli 2013 auf die hälftige Kostentragung einigten und die Kosten wie erwähnt unstrittig sind, steht dem Kläger eine Forderung von CHF 5'933.30, d.h. die Hälfte von CHF 11'866.65, gegenüber der Beklagten zu.

11.5 Des Weiteren verlangt der Kläger von der Beklagten Ersatz für selbst erledigte Arbeiten, weil er im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand gehabt habe. Dafür stellt er 29 Stunden à CHF 100.--, total CHF 2'900.--, in Rechnung (act. 46, S. 7). Die Beklagte bestreitet diesen Anspruch (act. 45, S. 4). Der Kläger behauptet nur pauschal eine Anzahl Stunden, die er von der Beklagten erstattet haben will. Er macht keine weiteren Angaben zum zeitlichen Aufwand, der ihm selbst angefallen sein soll. Die Beklagte kann diese Behauptung denn auch nicht mehr als nur pauschal bestreiten. Dem Kläger misslingt der Nachweis dieser Forderung.

11.6 Zudem macht der Kläger geltend, er habe für Verkaufsbemühungen bereits CHF 6'536.45 aufwenden müssen (act. 46, S. 7 f.). Die Beklagte bestreitet diese Kosten nicht. Sie macht jedoch wiederum geltend, der Kläger führe nicht aus, wie dieser Betrag in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu behandeln sei. Wie vorstehend ausgeführt, kann hier aber davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Hälfte dieses Betrages gestützt auf die Vereinbarung der hälftigen Kostenübernahme von der Beklagten fordert. Die Forderung von CHF 3'268.20 gegenüber der Beklagten darf als ausgewiesen betrachtet werden.

11.7 Insgesamt weist die Beklagte eine Forderung von CHF 57'875.15 gegenüber dem Kläger nach, während der Kläger Forderungen für total CHF 9'201.50 nachgewiesen hat.

12. Zum Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung ergibt sich folgende Rechnung: Die Beklagte hat vom Kläger aus der Vorschlagsteilung CHF 581'961.75 zugute. Zusätzlich schuldet der Kläger ihr CHF 57'857.15 für Kosten der ehelichen Liegenschaft nach dem Stichdatum, kann aber aus demselben Grund CHF 9'201.50 in Abzug bringen. Insgesamt ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten CHF 630'617.40 zu bezahlen.

13. Auf die weiteren güterrechtlichen Anträge des Klägers ist nicht weiter einzugehen. Die Zuordnung des Miteigentumsanteils von ½ am Ferienhaus F.________ sowie des Alleineigentums am Ferienhaus G.________ zu Eigengut oder Errungenschaft wirkt sich nur auf die Vorschlagsteilung aus und wurde vorstehend bereits behandelt. Für Feststellungen über die Eigentumsverhältnisse an diesen Liegenschaften besteht vorliegend jedoch kein Rechtsschutzinteresse, so dass darauf nicht einzutreten ist.

14. Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem von ihnen ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die

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Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB). Ist jedoch bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall ist bei beiden Parteien der Vorsorgefall "Alter" bereits eingetreten. Eine Teilung gestützt auf Art. 122 Abs. 1 ZGB ist somit nicht mehr möglich, so dass der Ausgleich der beruflichen Vorsorge durch die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung zu regeln ist. Die Beklagte beantragt, der Kläger habe ihr einen Betrag von mindestens CHF 316'200.-- als angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB zu bezahlen. Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, ihr die Hälfte seiner Pensionskassenrente, d.h. CHF 2'125.-- pro Monat, zu bezahlen. Der Kläger beantragt, es sei auf eine Entschädigung zugunsten der Beklagten zu verzichten.

14.1 Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Eine offensichtliche Unbilligkeit liegt jedoch nicht bereits vor bei unterschiedlichen Vermögensverhältnissen und Erwerbsaussichten (BGE 135 III 153 E. 6.1) oder wenn die ausgleichsberechtigte Partei bereits ein hohes Vermögen hat (BGE 133 III 497 E. 4.5).

Der Kläger macht geltend, die eheliche Liegenschaft, werde derzeit verkauft, wobei ein Kaufpreis von CHF 6,9 Mio. anvisiert werde. Nach Abzug der Hypothek von CHF 1'945'000.-- und der Maklerkosten, Steuern etc. dürfe mit einem Mindesterlös von CHF 4 Mio. gerechnet werden, womit jeder Partei CHF 2 Mio. zukommen würden. Damit sei es offensichtlich, dass die Beklagte für den dritten Lebensabschnitt keine Not leiden müsse, sondern genügend Vermögen besitze, um diesen Lebensabschnitt zu finanzieren (act. 46, S. 3). Die Tatsache allein, dass die Beklagte auch ohne ihren Anteil an der beruflichen Vorsorge des Klägers genug zum Leben hat, stellt keinen Ausschlussgrund dar (vgl. BGE 136 III 455 E. 4.2). Während die anderweitige Sicherung der Altersvorsorge eine Voraussetzung für die Genehmigung eines Verzichtes gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZGB ist, kann sie die Verweigerung der Teilung nicht begründen (FamPra.ch 2002, S. 369). Es müsste zusätzlich ein krasses Missverhältnis hinzukommen, etwa wenn der Kläger nach der Teilung seiner beruflichen Vorsorge seinen Lebensbedarf kaum mehr decken könnte. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Der Kläger wird nach dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft ebenfalls über ausreichende Mittel verfügen. Der Antrag des Klägers auf Ausschluss der Teilung ist demnach abzuweisen. Es besteht auch kein Grund, nur 80 % seiner beruflichen Vorsorge zu berücksichtigen, wie er noch in der begründeten Klageschrift geltend gemacht hatte (act. 13, S. 4). Andererseits rechtfertigt es sich auch nicht, die berufliche Vorsorge der Beklagten unberücksichtigt zu lassen, wie von ihr beantragt.

14.2 Grundsätzlich hat sich die angemessene Entschädigung an der hälftigen Teilung zu orientieren (BGE 5C.247/2005 E.4.1). Je nach den Verhältnissen des Einzelfalls kommt es sodann zur Prüfung weiterer Kriterien, namentlich die Vorsorgebedürfnisse der Eheleute, das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach der Scheidung (Baumann/Lauterburg in: Schwenzer, FamKomm, a.a.O., N 62a zu Art. 124 ZGB).

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14.3 In einem ersten Schritt ist die Höhe der Austrittsleistungen zu ermitteln. Zum Vorsorgesubstrat für die Bemessung der angemessenen Entschädigung gehören alle Vorsorgebestandteile, welche gestützt auf Art. 122 ZGB zu teilen wären: Alters- und Invaliditätsrenten aus zweiter Säule, Austrittsleistungen, die nach teilweisem Eintritt des Vorsorgefalls weitergeführt werden, im Ausland erworbene Vorsorge und die in der Schweiz erworbene Vorsorge auf Einkommen, die nicht dem AHVG unterstehen, Kapitalleistungen, Barauszahlungen und entwidmete Vorbezüge. Eigenmittel einer Partei, die während der Ehe in die Vorsorge einbezahlt wurden, werden hingegen aus dem Substrat entfernt, soweit es sich nicht um entgeltlich erworbene Mittel handelt (Baumann/Lauterburg, a.a.O., N 14 zu Art. 124 ZGB i.V.m. N 26 zu Art. 122 ZGB). Ist das Vorsorgesubstrat geklärt, muss ermittelt werden, mit welchem Betrag die im Einzelfall zu berücksichtigenden Bestandteile in die Berechnung der Entschädigung einfliessen (Baumann/Lauterburg, a.a.O., N 22 zu Art. 124 ZGB). Die Ermittlung der Höhe unterliegt der Offizialmaxime (BGE 129 III 481 E. 3.3).

14.3.1 Bei seinem Altersrücktritt am 30. November 2007 verfügte der Kläger bei der V.________Pensionskasse über ein Altersguthaben von CHF 728'422.-- (act. 17/7). Der Eintritt in diese Vorsorgeeinrichtung war am 1. Januar 1998 erfolgt, mithin im Alter von 56 Jahren. Der Kläger macht geltend, er habe in den Jahren 1973 bis 1976, d.h. vor der Heirat, als Angestellter bei der W.________ Vorsorgebeiträge einbezahlt (act. 13, S. 4; act. 39, S. 6). Belege hierfür würden ihm nicht mehr vorliegen. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass dieses voreheliche Guthaben nicht in die V.________Pensionskasse eingebracht wurde, denn die Jahresbeiträge betrugen CHF 52'989.60, und im Jahre 2007 wurde ein Einkauf von CHF 150'000.-- getätigt, was zusammen bereits rund CHF 670'000.-- ergibt, wobei die Zinsen noch nicht berücksichtigt sind (act. 17/7, S. 2). Dass in der Austrittsleistung von CHF 728'422.-- auch noch die Vorsorgeguthaben von drei Jahren sowie die darauf entfallenden Zinsen für 30 Jahre enthalten sind, darf mithin als ausgeschlossen gelten.

Vom Kläger zwar nicht geltend gemacht, gestützt auf die Untersuchungsmaxime jedoch zu beachten, ist die Einmaleinlage von CHF 150'000.-- im Jahre 2007, welche sich aus der Austrittsabrechnung ergibt (act. 17/7). Einmaleinlagen aus Mitteln, welche während der Ehe entgeltlich erworben wurden, sind beim Teilungssubstrat zu berücksichtigen (Baumann/Lauter burg, a.a.O., N 26 zu Art. 122 ZGB). Demnach müssen Einmaleinlagen aus Mitteln, welche nicht entgeltlich erworben, sondern z.B. ererbt wurden, vom Austrittsguthaben subtrahiert werden. Auf die Einlage von CHF 150'000.-- trifft dies jedoch nicht zu, denn die Erbschaft Q.________ fiel dem Kläger im Jahre 2009, die Erbschaft von seinem Bruder im Jahre 2012 an (act, 25/3; act. 13, S. 9), d.h. längere Zeit nach der Einmalzahlung. Auf Seiten des Klägers ist somit das gesamte beim Altersrücktritt vorhandene Guthaben zu berücksichtigen.

14.3.2 Die Beklagte bezieht eine monatliche Rente der zweiten Säule von CHF 126.75 (act. 8/4). Der Wert der Altersrente kann gestützt auf den Umwandlungssatz aus der Höhe der monatlichen Rente hochgerechnet werden. Zu beachten ist, dass mit der 1. BVG-Revision der Mindestumwandlungssatz von 7,2 % schrittweise auf 6,8 % gesenkt wurde. Für Frauen mit Jahrgang 1945 galt beim ordentlichen Rentenalter 64 Jahre ein Mindestumwandlungssatz von 7 % (Geiser/Senti in: Schneider/Geiser/Gächter, Bern 2010, N 11 zu Übergangsbestimmungen 1. BVG-Revision). Die monatliche BVG-Rente der Beklagten von CHF 126.75 ergibt hochgerechnet eine Austrittsleistung von CHF 21'728.60 (CHF 126.75 x 12 : 7 x 100).

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Die Austrittsleistung kann auch nach dem Barwert berechnet werden. Mit dem Barwert wird ausgedrückt, welches Kapital eine Versicherung benötigt, um ab diesem Zeitpunkt nach der Lebenserwartung der versicherten Person eine bestimmte Leistung erbringen zu können (Baumann/Lauterburg, a.a.O., N 29 zu Art. 124 ZGB). Grundsätzlich sollten sich Barwert und Austrittsleistung zwar relativ nahe kommen (vgl. Baumann/Lauterburg, a.a.O., N 27 zu Art. 124 ZGB), doch ist zu beachten, dass aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung der Barwert der Rente heute deutlich höher ist. Die gestützt auf die Rente und den Umwandlungssatz hochgerechnete Austrittleistung der Beklagten entspricht deshalb dem tatsächlich bei Pensionierung vorhandenen Guthaben weit mehr. Zudem ist auch für den Kläger die Austrittsleistung bei seiner Pensionierung bekannt, so dass ein direkter Vergleich möglich ist. Schliesslich ist anzumerken, dass auch auf Seiten der Beklagten davon auszugehen ist, dass ihr gesamtes Vorsorgeguthaben während der Ehe angespart wurde.

14.4 In der Lehre ist umstritten, ob von der letzten Austrittsleistung vor Eintritt des Vorsorgefalles gewisse Abzüge zu tätigen sind. Während beim Vorsorgefall "Invalidität" das Alterskonto der invaliden Person weitergeführt wird, verliert die ursprüngliche Austrittsleistung nach längerem Leistungsbezug die Aktualität und Aussagekraft (Grütter, FamPra.ch 4/2006, S. 804 f.). Das Bundesgericht hat sich schon mehrfach mit dieser Frage auseinandergesetzt, sich aber bisher doch nicht klar dazu geäussert. So wird in BGE 5A_536/2013 E 4.2 ausgeführt, das Bundesgericht habe diese Frage bis anhin offen gelassen, obwohl sie schon mehrfach aufgeworfen worden sei. In der Folge geht das Bundesgericht auf die Frage aber nicht ein, weil sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat te.

Im vorliegenden Fall haben die Parteien bereits während acht (Kläger) bzw. sechs (Beklagte) Jahren die Rente der 2. Säule bezogen, so z.B. auf Seiten des Klägers rund CHF 408'000.-- (CHF 4'250.-- x 12 x 8). Diese Beträge wurden für den Lebensbedarf beider Parteien aufgebraucht. Wenn jetzt nochmals der ganze ursprüngliche Betrag geteilt würde, so müsste der Kläger der Beklagten rund CHF 350'000.-- bezahlen, was angesichts der bereits gemeinsam verbrauchten Beträge nicht angemessen wäre. Andererseits würde eine Berechnung des Barwertes des der Beklagten zustehenden Ausgleichsbetrages von monatlich CHF 2'061.-- ([CHF 4'250.-- : 2] ./. [CHF 126.75 : 2] angesichts der heutigen Lebenserwartung im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung einen Betrag in der Grössenordnung der ursprünglichen Austrittsleistung bei der Pensionierung ergeben, was ebenso wenig angemessen wäre.

14.5 In der Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten, dass die Kapitalzahlung im Vordergrund stehen müsse (BGE 5A_201/2015 E. 4.1 mit verschiedenen Verweisen). In BGE 131 III 1 hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Kapitalleistung nur in Frage komme, wenn der Leistungspflichtige den entsprechenden Betrag frei zur Verfügung habe, während die Rentenform vorzuziehen sei, wenn die nötigen Barmittel fehlen und der Verpflichtete seine eigene Vorsorge ebenfalls als Rente beziehe (E. 4.3.1). Im Übrigen seien jedoch bei der Festsetzung der Höhe und der Erfüllungsmodalitäten der Entschädigung die wirtschaftlichen Interessen und die konkreten Vorsorgebedürfnisse der Parteien sowie das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen (E. 4.2. und E. 6.1).

Befindet sich die ausgleichsberechtigte Partei noch im Erwerbsleben, so kommt der angemessenen Entschädigung noch ein Vorsorgezweck zu. Da im vorliegenden Verfahren beide

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Parteien bereits pensioniert sind und Renten der 2. Säule beziehen, handelt es sich nicht mehr um Vorsorge, sondern um Lebensunterhalt. Soweit die Entschädigung dem Unterhalt dient, rückt die Rentenform stärker in den Vordergrund, jedenfalls soweit der Verpflichtete seine Vorsorge ebenfalls in Rentenform bezieht und er die Entschädigung nicht ohne weiteres aus Barmitteln aufbringen kann (BGE 5A_201/2015 E. 4.2). Wie vorstehend ausgeführt, hat der Kläger der Beklagten einen substantiellen Betrag zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche zu leisten, während sein Vorschlag zu einem grossen Teil in den Liegenschaften F.________ und G.________ investiert ist. Vor dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft bzw. der Teilung des daraus resultierenden Erlöses wäre eine Barzahlung des vorsorgerechtlichen Ausgleichsanspruches für den Kläger nicht möglich. Bereits aus diesem Grund ist die Leistung der angemessenen Entschädigung durch Aufteilung der monatlichen Renten zu bevorzugen. Der Vorsorgeausgleich durch Aufteilung der monatlichen Renten ist auch angesichts des jahrelangen Rentenbezugs sachgerecht.

Die monatliche Rente des Klägers beträgt CHF 4'250.--, jene der Beklagten CHF 126.75. Vom Gesamtbetrag von CHF 4'376.75 steht beiden Parteien je die Hälfte, mithin CHF 2'188.40 zu. Der Kläger hat somit der Beklagten von seiner Rente monatlich CHF 2'061.60 zu überweisen.

14.6 Gemäss Art. 124 Abs. 2 ZGB kann das Gericht den Schuldner verpflichten, die Entschädigung sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen. Die Sicherstellung ist auch ohne Antrag vom Gericht von Amtes wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 21 zu Art. 124 ZGB). Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid. Angezeigt ist die Sicherstellung dann, wenn die Zahlungsfähigkeit der verpflichteten Partei oder ihr Erfüllungswille zweifelhaft erscheinen (Baumann/Lauterburg, a.a.O., N 79 zu Art. 124 ZGB). Der Kläger ist zur Leistung der angemessenen Entschädigung in der Lage, und einzig aus seinem Antrag auf Verweigerung des Vorsorgeausgleichs ist nicht auf ein Fehlen des Erfüllungswillens zu schliessen. Entsprechend ist von einer Sicherstellung gemäss Art. 124 Abs. 2 ZGB abzusehen.

15. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Die Beklagte verlangt gestützt auf Art. 125 ZGB vom Kläger einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.-- pro Monat (act. 47, S. 1). Der Kläger bestreitet einen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten.

15.1 Die Beklagte macht folgenden monatlichen Bedarf geltend (act. 47, S. 5):

Grundbetrag (verdoppelt) CHF 2'400.-- Wohnkosten CHF 3'300.-- Krankenkassenprämie CHF 735.70 Ungedeckte Krankheitskosten CHF 105.70 Autokosten/öffentlicher Verkehr/Mobilität CHF 750.-- Ferien/Hobbies/etc. CHF 500.-- Steuern CHF 1'000.-- Total CHF 8'791.40

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Der Kläger bestreitet die Positionen Hobbies/Ferien, Autokosten sowie ungedeckte Krankheitskosten. Neben dem Bedarf der Beklagten bestreitet der Kläger auch das von der Beklagten ihm angerechnete Einkommen (act. 45, S. 9). An der Hauptverhandlung reichte die Beklagte einen Beleg über die von ihr selbst zu tragenden Krankheitskosten des Jahres 2014 ein (act. 47/3). Für das ganze Jahr beliefen sich diese Kosten auf CHF 1'268.60, mithin auf CHF 105.70 pro Monat. Für Hobbies/Ferien sowie für die Autokosten liegen keine Belege vor. Im Eheschutzverfahren ES 2011 251 wurden der Beklagten monatlich CHF 500.-- für Autokosten angerechnet, während für Ferien/Hobbies kein Betrag eingesetzt wurde. Angesichts des bisherigen gehobenen Lebensstandards würde es sich rechtfertigen, im Bedarf für den gebührenden Unterhalt solche Positionen zu berücksichtigen, doch kann diese Frage aus folgenden Überlegungen offen bleiben:

15.2 Nach der Scheidung wird die Beklagte weiterhin ihre AHV-Rente von CHF 2'350.-- sowie zusätzlich CHF 2'062.-- von der BVG-Rente des Klägers erhalten. Ihr monatliches Einkommen beläuft sich somit auf CHF 4'412.--. Des Weiteren geht sie von einem monatlichen Vermögensertrag von CHF 1'000.-- bis zum Verkauf der ehelichen Liegenschaft und von weiteren CHF 2'875.-- pro Monat nach deren Verkauf aus (act. 47, S. 6). Zur Deckung des Fehlbetrages verlangt sie einen unbefristeten monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.--.

Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind unter anderem Einkommen und Vermögen der Ehegatten zu beachten (Ar t. 125 Abs. 2 lit. 5 ZGB). Die Vermögenssubstanz (unbewegliches Vermögen, Wertschriften etc.) braucht grundsätzlich nicht angetastet zu werden. Anders verhält es sich, wenn das Vermögen zum Verbrauch im Alter geäufnet wurde und die Ehegatten dieses Alter erreicht haben (Gloor/Spycher, Basler Kommentar ZGB I, 5. A., Basel 2014, N 9 zu Art. 125 ZGB). Dies gilt für beide Ehegatten. Ist das Vermögen nicht leicht realisierbar, handelt es sich um Erbschaft oder wurde es in die eheliche Liegenschaft investiert, gilt dies jedoch nicht in gleichem Masse (BGE 129 III 9 f., E. 3.1.2).

Wie sich aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung ergibt, beträgt der Vorschlag beider Parteien zusammen rund CHF 1'250'000.--. Zudem bestehen auf beiden Seiten Eigengüter. Dass diese beim Kläger um ein Vielfaches höher sind, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Gestützt auf die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aber auf beiden Seiten von rund CHF 600'000.-- aus ehelichen Ersparnissen ausgegangen werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass diese Ersparnisse im Hinblick auf die Altersvorsorge gebildet wurden, denn der Kläger äufnete erst ab 1998 eine 2. Säule, d.h. ab dem Alter von 56 Jahren. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand die Altersvorsorge der Parteien einzig aus Ersparnissen. Nun kann von beiden Parteien erwartet werden, dass sie diese Ersparnisse für ihren Lebensbedarf anzehren. Die Beklage muss deshalb auch die Substanz des Vermögens, das ihr aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung zukommt, antasten und kann sich nicht nur einen Vermögensertrag daraus als Einkommen anrechnen lassen. Da beide Ehegatten in der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Hälfte der ehelichen Ersparnisse erhalten, ist die Gleichbehandlung unter den Ehegatten gewahrt und beide müssen ihren bisherigen Lebensstandard gleichermassen einschränken (BGE 129 III 11 E. 3.2).

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Mit dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft wird die Beklagte zusätzlich über weiteres Vermögen von rund CHF 2 Mio. verfügen. Mit dem bereits nach der Scheidung vorhandenen Vermögen von rund CHF 600'000.-- kann die Beklagte den monatlichen Fehlbetrag bis zum Verkauf der Liegenschaft ohne weiteres selbst abdecken. Damit besteht kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Die Einkommensverhältnisse des Klägers können somit offen bleiben.

16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beklagte mit ihren Anträgen betreffend Güterrecht zu rund zwei Dritteln und beim Vorsorgeausgleich praktisch vollständig durch, während sie betreffend nachehelichen Unterhalt gänzlich unterliegt. Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO rechtfertigt es sich, die Prozesskosten dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen. Da vermögensrechtliche Ansprüche von über CHF 100'000.-- geltend gemacht werden, kommen die Ansätze von § 11 Abs. 1 KoV OG zur Anwendung (§ 13 Abs. 3 KoV OG). Der Streitwert errechnet sich aus der güterrechtlichen Forderung von CHF 881'558.-- und dem Ausgleichsbetrag von CHF 316'200.-- gestützt auf Art. 124 ZGB, sowie aus dem Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.-- pro Monat. Damit beträgt der Streitwert rund CHF 1,3 Mio., was eine Gerichtsgebühr von CHF 32'000.-- ergibt. Beide Rechtsvertreter überliessen die Festsetzung des Honorars dem Ermessen des Gerichts (act. 45, S. 14; act. 48). Bei einem Streitwert von CHF 1,3 Mio. und gestützt auf § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 und 3 AnwT sind die Anwaltskosten auf CHF 51'000.-- festzulegen.

An der Hauptverhandlung beantragte der Kläger, die Beklagte müsse die Kosten für die beiden Gutachten alleine tragen (act. 46, S. 13 f.). Gemäss Art. 108 ZPO können zwar unnötige Prozesskosten dem Verursacher auferlegt werden, doch handelt es sich bei den Gutachten keineswegs um unnötigen Aufwand. Der Kläger nannte in seiner Klageschrift Verkehrswerte für die beiden Liegenschaften, für die er sich auf die Schätzungen der Gebäudeversicherung stützte (act. 13, S. 10 und S. 13). Für den genauen Verkehrswert beantragte die Beklagte jedoch aktuelle Schätzungen. Dies war die einzige Möglichkeit zur Ermittlung des Verkehrswertes der beiden Liegenschaften. Dass die Gutachten tiefere Verkehrswerte ergaben als der Kläger in der Klageschrift annahm, ändert nichts daran, dass die Gutachten zur Sachverhaltsermittlung notwendig waren. Die Beweisführungskosten sind deshalb ebenfalls nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen.

Entscheid

1. Die von den Parteien am tt.mm.1976 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe wird geschieden.

2.1 Es wird festgestellt, dass die Parteien gestützt auf Ziff. 3.2 des gerichtlichen Vergleichs vom 4. Juli 2013 (Instruktionsverhandlung/Parteibefragung im Massnahmeverfahren ES 2013 100) die eheliche Liegenschaft J.________ freihändig verkaufen.

Der Erlös ist unter den Parteien wie folgt aufzuteilen: Erzielter Verkaufspreis ./. Hypothek von CHF 1'945'000.-- ./. Steuern und Gebühren ./. CHF 100'000.--, welche der Beklagten vorab als ihr Eigengut zurückzuzahlen sind.

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Der verbleibende Nettoerlös ist unter den Parteien hälftig zu teilen.

2.2 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche CHF 630'617.40 zu bezahlen.

2.3 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Salontisch, Nussbaum furniert, herauszugeben.

2.4 Im Übrigen wird jeder Partei zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet und es wird festgestellt, dass die Parteien nach Vollzug von Ziffer 2.1 bis 2.3 güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

3. Der Kläger wird gestützt auf Art. 124 ZGB verpflichtet, der Beklagten monatlich CHF 2'061.60 zu bezahlen. Damit sind die Parteien vorsorgerechtlich auseinandergesetzt.

4. Die weiteren Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:

CHF 32'000.-- Entscheidgebühr CHF 6'566.40 Kosten der Beweisführung CHF 38'566.40 Total

Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 2/3 (= CHF 25'710.95) und der Beklagten zu 1/3 (= CHF 12'855.45) auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.-- und dem von der Beklagten für die Beweiserhebung geleisteten Kostenvorschuss von CHF 8'000.-- verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 25'566.40 wird im Umfang von CHF 20'710.95 vom Kläger und im Umfang von CHF 4'855.45 von der Beklagten nachgefordert.

6. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 17'000.-- (MwSt. inbegriffen) zu bezahlen.

7. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Die Scheidung der Ehe kann nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Gegen die Ziffern 2 bis 6 dieses Entscheides kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektronisch, versehen mit einer anerkannten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO).

8. Mitteilung an: - Parteien, je unter Beilage des Schlussvortrages der Gegenseite

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- Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise an: - Direktion des Innern, Sonderzivilstandsamt Zug, Postfach 146, 6301 Zug

Kantonsgericht des Kantons Zug 1. Abteilung

lic.iur. D. Panico Peyer lic.iur. Ch. Dittli Kantonsrichterin Gerichtsschreiberin

versandt am: dic

A1 2013 7 — Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7 — Swissrulings