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Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55

22 luglio 2015·Deutsch·Zugo·1. Abteilung·PDF·11,999 parole·~1h·3

Riassunto

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2003 in E.________ (Iran) geschlossenen Ehe

Testo integrale

A1 2012 55.docx 1. Abteilung A1 2012 55

Kantonsrichterin lic.iur. D. Panico Peyer, Abteilungspräsidentin Kantonsrichter lic.iur. St. Szabó Kantonsrichter lic.iur. P. Stüdli Gerichtsschreiberin lic.iur. Ch. Dittli

Entscheid vom 22. Juli 2015

in Sachen

A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Klägerin,

gegen

C.________, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Beklagten,

betreffend

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2003 in E.________ (Iran) geschlossenen Ehe

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Rechtsbegehren

Klägerin 1. Die am tt.mm.2003 vor dem Heiratsnotariat Nr. .________ der Registerregion E.________, Iran, geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Der gemeinsame Sohn F.________, geb. tt.mm.2006, sei unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen. 3. Dem Beklagten sei folgendes Besuchsrecht einzuräumen: 3.1 Von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr; 3.2 Bewährt sich das Besuchsrecht gestützt auf Ziff. 3.1 hiervor mit Übernachtung, gestützt auf die Beurteilung der eingesetzten Besuchsbeiständin, so sei der Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten, F.________ jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. 4. Die Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB sei beizubehalten, und die eingesetzte Beiständin sei damit zu beauftragen, die persönlichen Kontakte F.________ zum Beklagten zu organisieren, mit den Parteien im Sinne des Kindeswohls zu koordinieren und über den Wechsel vom eingeschränkten zum gerichtsüblichen Besuchsrecht zu entscheiden. 5. Der Beklagte habe der Klägerin für das Kind F.________ einen monatlichen, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbaren und je ab Verfall zu 5 % verzinslichen, nach richterlicher Praxis indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. 6. Der Beklagte habe der Klägerin den ihr zustehenden Sedagh von 500 Goldmünzen Bahar Azadi, zahlbar in Schweizer Franken, evtl. in Euro, im Wert von zur Zeit rund CHF 155'000.-- innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Eventuell habe der Beklagte der Klägerin den Betrag von CHF 155'000.-- für die 500 Goldmünzen Bahar Azadi in monatlichen Raten zu CHF 2'000.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und während sieben Jahren zu bezahlen, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus und zu je 5 % verzinslich im Verzugsfall. 7. Der Beklagte habe der Klägerin zudem einen jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbaren und je ab Verfall zu 5 % verzinslichen, nach richterlicher Praxis indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.-- zu bezahlen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und bis 31. Oktober 2022, F.________ vollendetem 16. Lebensjahr. Eventuell, falls das Gericht dem Antrag 6 hiervor wider Erwarten nicht stattgeben sollte, habe der Beklagte der Klägerin folgende jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare und je ab Verfall zu 5 % verzinsliche, nach richterlicher Praxis indexierte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 3'000.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und bis 31. Oktober 2018 - CHF 2'000.-- vom 1. November 2018 bis 31. Oktober 2022 8. Der Beklagte habe der Klägerin einen Betrag von total CHF 57'717.-- 10 Tage seit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen, als Nachzahlung für Ausstände von geschuldeten persönlichen, ehelichen und Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 13. August 2014 bzw. Urteil des Obergerichts vom 23. Dezember 2014. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen. 9. Der Klägerin sei die Hälfte des vom Beklagten seit Eheschliessung vom tt.mm.2003 bis Ende Juni 2015 erworbenen Vorsorgeguthabens der 2. Säule zuzusprechen, und das Gericht habe die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils

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anzuhalten, den entsprechenden Betrag auf ein von der Klägerin zu eröffnendes Vorsorgekonto zu überweisen. 10. Der Klägerin sei im Scheidungsverfahren weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die sprechende Anwältin sei ihr als Rechtsbeiständin im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.

Beklagter 1. Die zwischen den Parteien am tt.mm.2003 vor dem Heiratsnotariat Nr. .________ der Registerregion E.________, Iran, geschlossene Ehe sei gestützt auf § 1147 IZGB zu scheiden. 2. Die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn F.________, geb. tt.mm.2006, sei bei beiden Eltern zu belassen. 3.1 Der Vater sei für berechtigt zu erklären, F.________ jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Vater sei zudem für berechtigt zu erklären, F.________ während drei Wochen mit und zu sich in die Ferien zu nehmen. 3.2 Die errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB sei zu bestätigen und die Beiständin damit zu beauftragen, das Besuchsrecht des Vaters zu organisieren und zu koordinieren. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt von F.________ bis zum erfüllten 18. Altersjahr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.-- zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. 5. Es sei festzustellen, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 6.1 Es sei in Abänderung der beiden iranischen Urteile vom 10. Oktober 2012 und 6. März 2014 festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin gesamthaft 250 Goldmünzen Bahar Azadi mit dem Nennwert 1 oder den entsprechenden Gegenwert von CHF 63'271.-- (250 x EUR 243.35 x 1.04) schuldet. 6.2 Dem Beklagten sei das Recht einzuräumen, alle drei Monate eine Goldmünze bzw. den Gegenwert von CHF 253.10 und alle vier Monate zusätzlich eine Goldmünze bzw. den Gegenwert von CHF 253.10 zu bezahlen (gemäss den Urteilen der iranischen Gerichte). 6.3 Es sei festzustellen, dass die rechtskräftigen iranischen Urteile vom 10. Oktober 2012 und 6. März 2014 nur im Umfang von total 250 Goldmünzen anerkannt werden können. 6.4 Falls das Kantonsgericht Zug zum Schluss kommt, dass es die iranischen Urteile nicht abändern kann, so ist der Antrag der Klägerin auf Zusprechung der 500 Goldmünzen vollumfänglich abzuweisen. 7. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen, womit keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen ist. 8. Es sei keine Aufteilung der während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben vorzunehmen. 9. Der Beklagte behält sich vor, die vorab gestellten Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens abzuändern bzw. zu ergänzen. 10. Die diesen Anträgen widersprechenden und die weitergehenden Anträge der Klägerin seien vollumfänglich abzuweisen. 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin.

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Sachverhalt

1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2003 in E.________, Iran. Sie haben den gemeinsamen Sohn F.________, geb. tt.mm.2006.

2. Mit Eingabe vom 3. August 2012 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB ein (Beilage 1b im Verfahren ES 2012 441). Die Scheidungsklage ist seit dem 23. August 2012 hängig (Beilage 1). Über das Eheschutzgesuch wurde am 19. März 2013 erstinstanzlich entschieden. Auf Berufung durch den Beklagten hob das Obergericht des Kantons Zug am 17. Juli 2013 den Entscheid des Kantonsgerichtes in Bezug auf den Unterhaltsbeitrag und die Kostenfolge auf. Im Übrigen wurde der Entscheid des Kantonsgerichts bestätigt (act. 1, S. 13 im Verfahren ES 2013 399). Das Kantonsgericht entschied am 13. August 2014 erneut über den Unterhaltsbeitrag und die Kostenfolge (act. 49 im Verfahren ES 2013 399). Die dagegen erhobene Berufung des Beklagten wurde am 23. Dezember 2014 durch das Obergericht abgewiesen (act. 50 im Verfahren ES 2013 399).

3. An der Einigungsverhandlung vom 18. Dezember 2012 konnte der Scheidungsgrund nicht festgestellt werden. Der Klägerin wurde Frist für eine schriftlich begründete Klage angesetzt (Beilage 11).

4. Am 6. März 2013 reichte die Klägerin eine ausführlich begründete Klage ein. Am 5. Juni 2013 reichte der Beklagte die Klageantwort ein.

5. Der gemeinsame Sohn der Parteien wurde am 11. Oktober 2013 von der Referentin persönlich angehört (Beilage 29). Über den Inhalt des Gesprächs wurde eine Aktennotiz verfasst, welche den Parteien nicht zur Kenntnis zugestellt wurde. Die Parteien wurden einzig darüber informiert, dass die Anhörung relativ schwierig gewesen sei, weil F.________ Mühe gehabt habe, Fragen zu beantworten bzw. zusammenhängende Antworten zu geben (Beilage 30).

6. Am 21. Oktober 2014 wurden die Parteien persönlich befragt (Beilage 33).

7. Auf Wunsch der Parteien fand am 26. Mai 2015 eine Instruktionsverhandlung mit Vergleichsgesprächen statt. Eine Einigung über die Scheidungsfolgen konnte nicht erzielt werden (Beilage 42).

8. An der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2015 modifizierten die Parteien ihre Begehren im eingangs aufgeführten Sinne (Beilagen 43 bis 45).

9. Auf die Vorbringen und Belege der Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie für die Entscheidfindung relevant sind.

Erwägungen

1. Beide Parteien sind iranische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kanton Zug. Im internationalen Verhältnis werden die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte, das anzuwendende

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Recht und die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheidungen durch das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) geregelt, unter dem Vorbehalt von völkerrechtlichen Verträgen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Zwischen der Schweiz und dem Iran besteht das Niederlassungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien vom 25. April 1934 (SR 0.142.114.362, nachstehend Niederlassungsabkommen genannt). Dieses Abkommen regelt das anwendbare Recht, nicht jedoch die Zuständigkeit.

1.1 Gemäss Art. 59 lit. a IPRG sind für Klagen auf Scheidung ordentlicherweise die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Eine Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ist ebenfalls gegeben am Wohnsitz des Klägers, falls sich dieser seit einem Jahr in der Schweiz aufhält (Art. 59 lit. b IPRG). Diese Zuständigkeit gilt auch für die Nebenfolgen der Scheidung (Art. 63 Abs. 1 IPRG).

Der Beklagte liess seine Niederlassungsbewilligung während des Aufenthaltes im Iran ab Juli 2012 sistieren. Das Aufenthaltsrecht der Klägerin in der Schweiz war an die Niederlassungsbewilligung des Beklagten gebunden. Da der Beklagte jedoch, wie nachstehend noch ausgeführt wird, die Klägerin nicht über seine Absichten informiert hatte, kann diese Sistierung nicht dazu führen, dass die Klägerin mangels Wohnsitzes in der Schweiz keinen Gerichtsstand hätte. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz erhielt sie denn auch eine eigene Aufenthaltsbewilligung B (Beilage 16, S. 1 im Verfahren ES 2012 441). Das Kantonsgericht Zug ist mithin in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG und Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage zuständig.

1.2 In Bezug auf das anwendbare Recht gilt wie oben ausgeführt das Niederlassungsabkommen. Gemäss Art. 8 des Niederlassungsabkommens bleiben die Angehörigen jedes der Vertragsstaaten im Gebiet des anderen Staates bezüglich Personen-, Familien- und Erbrecht den Vorschriften ihrer Heimatgesetzgebung unterworfen. Von der Anwendung dieser Gesetze kann durch den anderen Teil nur in besonderen Fällen und insofern abgewichen werden, als dies allgemein gegenüber jedem andern fremden Staat geschieht. Damit wird auf den Ordre Public verwiesen, welcher im internationalen Privatrecht der Schweiz in Art. 17 IPRG geregelt ist. Danach ist die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre Public unvereinbar ist. Ob eine Bestimmung des iranischen Rechts gegen den schweizerischen Ordre Public verstösst, kann nicht generell entschieden werden, sondern lässt sich nur im konkreten Fall entscheiden.

Gemäss Art. 12 der Iranischen Verfassung ist der zwölferschiitische Islam Staatsreligion. Bezüglich Ausübung der religiösen Zeremonien und für die persönlichen Angelegenheiten wie z.B. Eheschliessung und Scheidung werden die iranischen Zarathustrier, Christen und Juden als religiöse Minderheiten anerkannt (Art. 13 Iranische Verfassung). Für sie gelten eigene gesetzliche Bestimmungen. Für alle anderen Iraner sind das iranische Zivilgesetzbuch und die verschiedenen Zusatzgesetze zum Familienrecht anwendbar. Wie sich dem Heiratsvertrag entnehmen lässt, sind beide Parteien Schiiten, so dass für sie das Iranische Zivilgesetzbuch gilt (GS-Beilage 1 im Verfahren ES 2012 441).

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1.3 Das Prozessrecht untersteht der lex fori, d.h. schweizerischem Recht (Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, 9. A., Bern 2010, S. 16, N 76).

2. Die Parteien haben eine dauerhafte Ehe geschlossen. Das iranische Familienrecht kennt für die Beendigung der dauerhaften Ehe sowohl die Auflösung wie die Scheidung (§ 1120 IZGB). Gründe für eine Auflösung der Ehe sind verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen auf Seiten des Ehemannes oder der Ehefrau, wobei die Gründe für eine Scheidung der Ehe geschlechtsspezifisch ausgestaltet sind. Während sich der Ehemann jederzeit und ohne Angabe von Gründen scheiden lassen kann (§ 1133 IZGB), kann die Ehefrau abgesehen von der Verschollenheit des Ehemannes (§ 1029 IZGB) nur in zwei vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Ehescheidung verlangen (§ 1129 und 1130 IZGB). Zudem gibt es die entlassende Ehescheidung (§ 1146 IZGB), bei welcher sich die Ehefrau aus der Ehe loskauft, und die vorgezogene Ehescheidung, bei welcher beide Ehegatten die Scheidung wollen (§ 1147 IZGB). Zusätzlich zu den gesetzlichen Scheidungsgründen vereinbaren viele Brautleute vertragliche Scheidungsgründe, bei deren Vorliegen ein Ehegatte jeweils die Scheidung der Ehe verlangen kann. Der Grund für die Beendigung der Ehe hat Auswirkungen auf das Schicksal der Morgengabe (Sedagh bzw. Mahr) und auf den Frauenunterhalt.

3. Die Klägerin stützt ihren Scheidungsanspruch in erster Linie auf § 1130 IZGB, eventualiter auf § 1129 IZGB. Der Beklagte begründet seinen Antrag damit, dass er die Klägerin gestützt auf § 1147 IZGB aus der Ehe entlasse, weil sie nicht mehr mit ihm verheiratet sein wolle. Ist einer der von der Klägerin aufgeführten Scheidungsgründe erfüllt, so ist die Scheidung gestützt darauf auszusprechen. Ergibt sich, dass weder ein Scheidungsgrund gestützt auf § 1130 IZGB noch auf § 1129 IZGB erfüllt ist, sind die vertraglichen Scheidungsgründe zu prüfen. Falls die Klägerin auch gestützt auf die vertraglichen Scheidungsgründe nicht die Scheidung verlangen kann, werden die Parteien gestützt auf § 1147 IZGB geschieden, jedoch mit anderen Wirkungen für den Sedagh.

3.1 Für den Fall, dass die Fortführung der Ehe eine schwere Not für die Frau begründen würde, kann sie beim religiösen Richter vorsprechen und die Scheidung beantragen, und sollte die betreffende Notlage vor Gericht bewiesen werden, kann das Gericht den Ehemann zur Scheidung zwingen und falls kein Zwang möglich ist, wird die Ehefrau mit Bewilligung des religiös zuständigen Richters geschieden (§ 1130 IZGB). Als Härtefälle werden etwa folgende Situationen aufgeführt: Drogen- oder Alkoholsucht des Ehemannes bei gleichzeitiger Weigerung, sich einem Entzug zu unterziehen, Gewaltanwendung gegenüber der Ehefrau, Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren, unentschuldigtes dauerhaftes Verlassen der gemeinsamen Ehewohnung von sechs Monaten in Folge oder von insgesamt neun Monaten in einem Jahr sowie gewisse Krankheiten des Ehemannes (Waladan, Das iranische Familienrecht unter der besonderen Berücksichtigung der Rechte von Frauen und Kindern, Hamburg 2013, S. 75). Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 17. Januar 2013 bereits darin eine Notlage im Sinne von § 1130 IZGB erblickt, dass der Ehemann nur dann mit einer Scheidung einverstanden war, wenn sich die Antragstellerin bei ihm entschuldige und auf die bislang noch nicht gezahlte Morgengabe verzichte (OLG Hamm, Az. II-4 UF/172/12).

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3.1.1 Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe sie durch sein grobes und rücksichtsloses Verhalten bereits seit Anfang 2011, insbesondere aber seit Sommer 2012, im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Iran, im Sinne von § 1130 IZGB in Bedrängnis gebracht. Er habe sie zu einer Rückkehr in den Iran zusammen mit F.________ zwingen wollen. Nachdem ihm dies nicht gelungen sei, habe er im Sommer heimliche Vorkehren für einen längeren Aufenthalt im Iran getroffen, mit der Klägerin aber nur einen Ferienaufenthalt von wenigen Wochen vereinbart. Er habe sich beim Amt für Migration des Kantons Zug für die maximal zulässige Dauer von zwei Jahren ins Ausland abgemeldet, ohne die Klägerin darüber zu orientieren. Als beide Parteien im Iran gewesen seien, habe sein Bruder den Mietvertrag für die eheliche Wohnung zu kündigen und die Wohnung zu räumen versucht. Die Kündigung sowie die Räumung der Wohnung durch den Bruder seien aber schliesslich misslungen (Beilage 44, S. 4).

Im vorliegenden Verfahren äusserte sich der Beklagte nicht zu diesen Vorwürfen, da er sich einzig auf den Scheidungsgrund der entlassenden Scheidung stützt. Da der Scheidungsgrund im anwendbaren schweizerischen Prozessrecht der Offizialmaxime untersteht, kann hier nicht von einem unbestrittenen Sachverhalt ausgegangen werden. Diese Vorwürfe wurden aber von der Klägerin bereits im Verfahren ES 2012 441 erhoben und sind gestützt auf Art. 157 ZPO zu berücksichtigen. Der Beklagte bestritt die Darstellung der Klägerin und führte aus, die Parteien hätten gemeinsam beschlossen, für ca. zwei Jahre zurück in den Iran zu gehen, damit er dort eine Weiterbildung absolviere (Beilage 14, S. 3 f.; Beilage 31, S. 6 im Verfahren ES 2012 441). Für seine Darstellung reichte der Beklagte eine Bestätigung seines Bruders ein, dass er ab Juli 2012 für zwei Jahre die G.________AG im Iran in sämtlichen geschäftlichen Angelegenheiten vertreten und als fachkundiger Einkäufer alle nötigen Dispositionen erledigen werde (BB 4). Zusätzlich reichte er eine Bestätigung der H.________Co., vom 27. August 2012 ein, wonach er vom 15. Juli 2012 bis 14. Juli 2014 als freier Mitarbeiter für eine Weiterbildung beim betreffenden Unternehmen tätig sei (BB 5). Die Klägerin ihrerseits reichte als Nachweis für ihre Darstellung ein Schreiben der Einwohnergemeinde J.________ vom 27. August 2012 an den Beten ein. Aus diesem ergibt sich, dass F.________ am 20. August 2012 wieder in J.________ hätte zur Schule gehen müssen, aber nicht zum Unterricht erschienen war. Dieses Schreiben wurde am 4. September 2012 vom Bruder des Beklagten dahingehend beantwortet, dass F.________ abgemeldet worden sei und nun im Iran den Kindergarten besuche (KB 6 zu Beilage 16). Die Wohnung der Parteien wurde am 19. Juli 2012 durch den Bruder des Beklagten gekündigt (GG-Beilage 3 im Verfahren ES 2012 441), als die Parteien sich bereits im Iran aufhielten. Dass ein Ehepaar gemeinsam plant, für zwei Jahre mit ihrem schulpflichtigen Kind die Schweiz zu verlassen, ohne die Wohnung zu kündigen und die Schule zu informieren, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Wohnung, wie der Beklagte an der Parteibefragung vom 18. Dezember 2012 (Beilage 31, S. 10 im Verfahren ES 2012 441) ausführte, immer schon von seinem Bruder erledigt worden sein sollten, so hätten die Parteien die Wohnung fristgerecht kündigen und sich dadurch einige Kosten ersparen können. Da es sich um eine Familienwohnung handelte, musste die Klägerin von Gesetzes wegen mit unterzeichnen (Art. 266m OR), was letztendlich die Kündigung verhinderte. Auch die Krankenversicherung wurde durch den Bruder des Beklagten gekündigt (Beilage 31, S. 6; GG-Beilage 5 im Verfahren ES 2012 441). Die Kündigungen durch den Bruder und die fehlende Information der Schulbehörden sind klare Indizien dafür, dass die Klägerin nicht über den längerfristigen Aufenthalt im Iran informiert war. Die Belege des Beklagten, wonach er einerseits die Firma seines Bruders im Iran für zwei Jahre vertreten, andererseits bei einer Unternehmung als freier

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Mitarbeiter eine Weiterbildung absolvieren sollte, sagen nichts darüber aus, ob die Klägerin informiert und einverstanden war. Die Behauptungen des Beklagten, die Parteien hätten bereits im Jahre 2010 eine Rückkehr in den Iran für zwei Jahre geplant, doch sei die Klägerin nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung nicht mehr einverstanden gewesen, da sie die Vermögensverhältnisse im Iran hätten angeben müssen, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen, da die beiden Aspekte in keinem Zusammenhang miteinander stehen. Als die Parteien im Juli 2012 die Schweiz verliessen, hatten sie bereits die Niederlassungsbewilligung und mussten spätestens für das Jahr 2011 eine Steuererklärung ausfüllen (vgl. GG-Beilage 11 im Verfahren ES 2012 441). Ein plötzlicher Meinungsumschwung der Klägerin hätte somit allfällige Deklarationen gar nicht mehr verhindern können. Für die Darstellung der Klägerin spricht im Übrigen auch, dass die Rückflüge für den Beklagten bereits für den 22. Juli 2012 gebucht wurden, während für die Klägerin und F.________ der Rückflug erst für den 17. August 2012 gebucht war, weil sie längere Ferien hatte als der Beklagte (GS-Beilage 21 im Verfahren ES 2012 441). Die unterschiedlichen Ausführungen der Parteien, wer die Rückflüge storniert habe, sind hier nicht von Bedeutung. Auch die vom Beklagten eingereichte E-Mail der Klägerin vom 20. September 2012, in welchem die Klägerin dem Beklagten mitteilte, man könne auch im Iran leben und ein neues Leben anfangen (GG-Beilage 18 im Verfahren ES 2012 441), ändert daran nichts. Vielmehr ist aufgrund dieser E-Mail davon auszugehen, dass die Klägerin vorher anderer Meinung gewesen sein muss. Die Klägerin führte dazu denn auch aus, sie habe diese E-Mail geschrieben, um die Situation zu beruhigen und Zeit zu gewinnen, da der Beklagte im Iran das Sorgerecht für F.________ beantragt habe (Beilage 17, S. 13 im Verfahren ES 2012 441). Da die Klägerin im Iran alles unternahm, um in die Schweiz zurückkehren zu können, kann auch nicht angenommen werden, sie habe sich nachträglich implizit mit dem Vorgehen des Beklagten einverstanden erklärt. Zu beachten ist des Weiteren, dass gemäss Ehevertrag der Wohnort in beidseitigem Einvernehmen zu bestimmen ist (KB 1 zu Beilage 16, S. 3 der deutschen Übersetzung). Die Klägerin muss sich nicht entgegenhalten lassen, sie wäre verpflichtet gewesen, beim Beklagten im Iran zu bleiben, nachdem er ohne ihr Einverständnis den Wohnort verlegt hatte.

3.1.2 Gestützt auf die Würdigung der eingereichten Belege und die Ausführungen der Parteien ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht über die vom Beklagten beabsichtigte Rückkehr in den Iran informiert war. Durch dieses Vorgehen hat der Beklagte ihr Vertrauen in schwerer Weise missbraucht und sie in eine heikle Lage gebracht, war ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz doch an das Zusammenleben mit dem Beklagten gebunden (Art. 43 AuG). Um mit F.________ wieder in die Schweiz zurückkehren zu können, musste sie ein beträchtliches Risiko eingehen. Mithilfe einer männlichen Person, die sich als Vater von F.________ ausgab, erreichte sie eine Falschbeurkundung und konnte damit einen Reisepass für F.________ ausstellen lassen. Der Beklagte erhob in der Folge eine Klage gegen sie wegen der Verwendung einer gefälschten Urkunde und gesetzwidriger Ausreise (GS-Beilage 16, S. 1 und 4 zu Beilage 16 im Verfahren ES 2012 441). Letztendlich wurde sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Kindesentführung verurteilt (Beilage 33, S. 9). Eine Fortführung der Ehe unter diesen Umständen würde für die Klägerin im Sinne von § 1130 IZGB eine schwere Not bedeuten. Die Klägerin kann deshalb gestützt auf § 1130 IZGB die Scheidung ihrer Ehe verlangen, weshalb der Eventualantrag der Klägerin, die Ehe der Parteien sei gestützt auf § 1129 IZGB zu scheiden, nicht weiter zu prüfen ist.

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3.2 Da die Ehe der Parteien gestützt auf § 1130 IZGB zu scheiden ist, erübrigen sich auch Ausführungen zur entlassenden Scheidung, auf welche der Beklagte sich stützt. Ebenso wenig muss auf die vertraglichen Scheidungsgründe eingegangen werden, welche die Parteien im Ehevertrag vom tt.mm.2003 vereinbart hatten (KB 1 zu Beilage 16).

4. Die Klägerin beantragt die alleinige elterliche Sorge für F.________. Der Beklagte beantragt, die elterliche Sorge für F.________ sei bei beiden Elternteilen zu belassen.

4.1 Das iranische Familienrecht unterscheidet zwischen Personensorge (hezânat) und Vermögenssorge (velâyat). Diese Unterscheidung wird im islamischen Familienrecht generell vorgenommen (hadana/wilayat), wenn auch mit unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen Rechtsordnungen.

4.1.1 Die Personensorge umfasst die Pflicht, persönlich für die leiblichen Bedürfnisse des Kindes zu sorgen, es zu beaufsichtigen, zu erziehen, zu schützen und zu diesem Zweck bei sich zu behalten (Büchler, Das islamische Familienrecht: Eine Annäherung, Bern 2003, S. 58; §§ 1168 bis 1179 IZGB). In der aktuell gültigen Fassung von 2003 bestimmt § 1169 IZGB, dass nach einer Trennung der Eltern Kinder bis zum siebten Altersjahr von der Mutter, anschliessend vom Vater betreut werden. Können sich die Eltern nach dem siebten Altersjahr nicht über die Personensorge für das Kind einigen, so hat ein Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohles darüber zu entscheiden (Koch, Die Anwendung islamischen Scheidungsund Scheidungsfolgenrechts im Internationalen Privatrecht der EU-Mitgliedstaaten, Frankfurt am Main 2012, S. 66; Waladan, a.a.O., S. 154).

4.1.2 Die Vermögenssorge umfasst neben der Verwaltung des Kindesvermögens auch die gesetzliche Vertretung (Bestimmung über Erziehung, Ausbildung, Aufenthalt, Heirat ; §§ 1180 bis 1194 IZGB). Die Vermögenssorge steht gemäss § 1180 IZGB immer dem Vater bzw. dem väterlichen Grossvater zu. Der Inhaber der Vermögenssorge ist gemäss § 1183 IZGB auch der gesetzliche Vertreter des Kindes. Die Regelung, bei welcher eine Mutter in keinem Fall die Vermögenssorge innehaben kann, widerspricht dem Gebot der Gleichbehandlung von Ehemann und Ehefrau und führt nur dann nicht zu einem Verstoss gegen den materiellen Ordre Public, wenn gestützt auf das Kindeswohl die elterliche Sorge ohnehin dem Vater zuzuweisen ist. Die Vereinbarkeit mit dem Ordre Public verlangt, dass ein Kind jenem Elternteil zugewiesen wird, bei dem seine Entwicklung voraussichtlich mehr gefördert wird, bzw. bei dem es in der Entfaltung seiner Persönlichkeit am meisten unterstützt wird (BGE 129 III 250, Erw. 3.4.2). F.________ wird seit der Trennung durch die Mutter betreut. Wie nachstehend ausgeführt wird, bleibt es auch in Zukunft bei dieser Regelung. Eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Vater, wie es das iranische Recht vorsieht, würde bedeuten, dass die Mutter von allen wichtigen Entscheidungen, welche F.________ betreffen, ausgeschlossen wäre. Das Wohl von F.________ verlangt jedoch, dass seine Mutter über seine Belange zumindest mitentscheiden kann. Die Anwendung des iranischen Rechts würde vorliegend zu einem ordre-public-widrigen Ergebnis führen, so dass für die Zuteilung der elterlichen Sorge schweizerisches Recht anzuwenden ist. Im Übrigen ist zu bemerken, dass auch der Beklagte sich auf die Anwendung der Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches stützt, wenn er die gemeinsame elterliche Sorge verlangt. Diese ist im iranischen Recht nicht möglich.

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4.2 Seit dem 1. Juli 2014 wird bei einer Scheidung in der Regel beiden Ehegatten die elterliche Sorge belassen. Nach heutiger Auffassung ist die elterliche Sorge auch eine Pflicht, sich um die Erziehung des Kindes zu kümmern. Spricht man einem Elternteil die elterliche Sorge ab, so verliert das Kind praktisch einen Elternteil. So weit darf es nur kommen, wenn dieser Elternteil unfähig ist, das Kind zu betreuen und zu erziehen und ein Abrücken von der gemeinsamen elterlichen Sorge deshalb auch im Interesse des Kindes liegt (Botschaft des Bundesrates zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] , BBl. 2011, S. 9087). Das Gericht überträgt deshalb nur dann einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Oberste Leitlinie bei der Zuteilung der elterlichen Sorge ist das Kindeswohl (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar ZGB I; 5. A., Basel 2014, N 8a zu Art. 296 ZGB). Das Gericht muss sich bei einer Scheidung vergewissern, dass die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge gegeben sind. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn einem Elternteil zur Wahrung der Interessen des Kindes die elterliche Sorge nach Art. 311 ZGB zu entziehen ist (Botschaft, S. 9103 und 9105). In Frage kommen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit und Gewalttätigkeit, sowie ernstliches sich nicht Kümmern oder grobe Pflichtverletzung gegenüber dem Kind. Ein weiterer Grund liegt i.d.R. vor, wenn einem Elternteil aufgrund einer Kindswohlgefährdung gemäss Art. 310 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden müsste (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 13 zu Art. 298 ZGB). Gemeinsame elterliche Sorge kommt auch dann nicht in Frage, wenn ein chronifizierter Elternkonflikt das Kindeswohl beeinträchtigt. Bei Bejahung eines schweren Elternkonflikts ergibt sich die Kindeswohlgefährdung aus der dysfunktionalen Beziehungsdynamik der Eltern, die durch die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil insbesondere dadurch entschärft wird, dass nicht mehr alle nicht alltäglichen oder nicht dringlichen Entscheide gemeinsam gefällt werden müssen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass nur eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge eine Beruhigung des Elternkonflikts im Interesse des Kindeswohls ermöglicht, so stellt sich im Weiteren die Frage, welcher Elternteil besser für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge geeignet ist. In diesem Fall sind weiterhin mutatis mutandis die Kriterien für die Zuteilung der Obhut massgeblich (zum Ganzen: Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 14 zu Art. 298 ZGB). Beim Entscheid über die Zuteilung der elterlichen Sorge hat sich das Gericht an die Maximen der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität zu halten.

4.2.1 Die Klägerin begründet die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge mit den schweren Kommunikationsproblemen zwischen ihr und dem Beklagten (Beilage 33, S. 7). Dabei verweist sie auf das Standortgespräch mit der Beiständin. Die Beiständin führt aus, dass der ungelöste Konflikt zwischen den Eltern immer wieder stark zum Ausdruck komme. Ersichtlich sei auch, dass die Eltern Mühe hätten, sich abzusprechen oder Informationen zu vermitteln (KB 34).

Die Beiständin versucht, die Kommunikationsprobleme zwischen den Parteien insofern zu mildern, als sie mit ihnen für die Besuchswochenenden klare Vereinbarungen getroffen hat (KB 34). So wurde klar geregelt, dass die Klägerin jeweils den Beklagten per SMS informiert, was für Hausaufgaben F.________ am Wochenende zu verrichten hat. Falls F.________ nicht beim Vater übernachtet, so holt ihn dieser am folgenden Tag um 09.00 Uhr ab. Solche Vereinbarungen können von beiden Seiten ohne grossen Aufwand eingehalten werden und sind nützliche vertrauensbildende Massnahmen unter den Eltern.

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An der Parteibefragung vom 21. Oktober 2014 führte die Klägerin als Argument gegen die gemeinsame elterliche Sorge das fehlende Vertrauen an (Beilage 33, S. 4). Damit dürfte sie auf die Vorgänge im Sommer 2012 anspielen, als der Beklagte sie durch sein Verhalten in eine echte Notlage brachte, und welches letztendlich auch den Scheidungsanspruch der Klägerin begründet. Dies reicht nicht aus, um dem Beklagen die elterliche Sorge zu entziehen. Hingegen sind die Befürchtungen der Klägerin betreffend Entführung ernst zu nehmen. Als mindere Massnahme gegenüber einem Sorgerechtsentzug sind deshalb neben der Hinterlegung des Passes des Beklagten während der Besuchswochenenden die Personendaten von F.________ gestützt auf Art. 46 ZStV zu sperren. Damit wird sichergestellt, dass nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ein Geburtsschein von F.________ ausgestellt werden kann (Art. 44a und Art. 45 ZStV), welche erst nach Vorlage einer ausreichenden Begründung erteilt wird. Diese Sperre endet mit der Volljährigkeit von F.________.

4.2.2 An der Parteibefragung vom 21. Oktober 2014 begründete der Beklagte seinen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge ebenfalls damit, dass er wegen der Ausführungen der Klägerin betreffend Schlägereien kein Vertrauen in die Klägerin habe (Beilage 33, S. 4). Auch dies weist darauf hin, dass sich der Konflikt hauptsächlich auf der persönlichen Ebene zwischen den Parteien abspielt, und sich nicht auf die Betreuung und Erziehung von F.________ ausdehnt. Andernfalls würde dieses Argument eher gegen eine gemeinsame elterliche Sorge sprechen, denn die gemeinsame elterliche Sorge hat gerade nicht zum Zweck, den anderen Elternteil zu kontrollieren oder Entscheidungen zu blockieren. Wenn Eltern überhaupt nicht in der Lage sind, Entscheidungen betreffend das Kind gemeinsam zu treffen, so ist dies eher ein Argument dafür, einem Elternteil die alleinige Sorge zuzuteilen. Im vorliegenden Fall hat sich aber gezeigt, dass die Parteien zumindest bereit sind, hinsichtlich F.________ zusammen zu arbeiten, wenn auch diese Zusammenarbeit durch den zwischen ihnen bestehenden Konflikt erschwert wird und sie dabei ein gewisses Mass an Führung durch die Beiständin benötigen. So konnten sie sich darauf einigen, dass F.________ Ängste, beim Vater zu übernachten, von einem Kinderpsychiater abgeklärt werden sollen und die Klägerin war auch einverstanden damit, dass der Beklagte und F.________ gemeinsame Termine beim Kinderpsychiater wahrnehmen (KB 34, S. 2).

4.2.3 Die elterliche Sorge umfasst gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB auch das Recht, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Will bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Während nach bisherigem Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge einem Elternteil zugewiesen werden konnte (vgl. BGE 136 III 353 ff.), muss es neu bei gemeinsamer elterlicher Sorge gemeinsam ausgeübt werden. Zulässig ist nur noch die Zuweisung der Obhut, welche neu die Befugnis umfasst, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben und für seine tägliche Betreuung und Erziehung zu sorgen.

Wie erwähnt begründete die Klägerin ihre Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge vor allem damit, dass ihr nach den Vorkommnissen vor der Trennung vor zwei Jahren das Vertrauen fehle (Beilage 33, S. 4). Zudem will sie verhindern, dass der Beklagte Ferien mit

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F.________ im Iran verbringt, weil sie immer noch Angst vor einer Entführung des Kindes habe (Beilage 44, S. 8). Würden konkrete Anzeichen dafür bestehen, könnte dem Beklagten die gemeinsame elterliche Sorge kaum belassen werden. Aber auch wenn keine konkreten Anzeichen bestehen, sind die subjektiven Ängste der Klägerin wie erwähnt ernst zu nehmen und mindere Massnahmen wie die Hinterlegung des Reisepasses beizubehalten und eine Schriftensperre neu anzuordnen.

4.2.4 Insgesamt betrachtet spricht der persönliche Konflikt zwischen den Parteien nicht gegen die Weiterführung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Gründe, weshalb der Beklagte nicht zur Ausübung der elterlichen Sorge für F.________ in der Lage sein sollte, sind keine ersichtlich. Gegen die weiterhin bestehende elterliche Sorge der Klägerin spricht ebenfalls nichts. Vorliegend ist deshalb F.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen und die Direktion des Innern als Aufsichtsbehörde über das Zivilstandwesen anzuweisen, die Personendaten von F.________ bis zu dessen Volljährigkeit am 5. Oktober 2024 zu sperren.

4.3 F.________ wurde seit seiner Geburt mehrheitlich von der Klägerin betreut. Im Eheschutzverfahren wurde der Klägerin die Obhut über den damals knapp siebenjährigen F.________ zugewiesen, was vom Beklagten nicht angefochten wurde. An der Betreuungssituation hat sich seither nichts geändert. F.________ hat bis jetzt auch kaum beim Vater geschlafen, sondern verbrachte an den Besuchswochenenden die Nacht jeweils zuhause bei der Klägerin (KB 34). Wie dem Bericht über das Standortgespräch zu entnehmen ist, sind beide Elternteile bereit, dieses Problem auch mit psychiatrischer Hilfe anzugehen (KB 34, S. 2). In dieser Situation wäre eine andere Betreuungsregelung als die aktuelle nicht zu rechtfertigen. F.________ ist deshalb weiterhin der Obhut der Mutter zuzuweisen.

5. Gemäss § 1174 IZGB hat jener Elternteil, dessen Personensorge das Kind nicht untersteht, das Recht zum Besuch seines Kindes. Die Bestimmung der Besuchszeit, des Besuchsortes und der anderen den Besuch betreffenden Einzelheiten obliegt dem Gericht, falls sich die Eltern nicht einigen können. Da vorliegend F.________ der Obhut der Mutter zugewiesen wird, ist für den Vater ein Besuchsrecht zu regeln.

5.1 Die Klägerin beantragt, dem Beklagten sei ein Besuchsrecht jeweils von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr einzuräumen und später, wenn sich das Besuchsrecht mit Übernachtung bewährt habe, jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Der Beklagte beantragt ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr.

Derzeit gilt das von den Parteien in einer gerichtlichen Vereinbarung geregelte Besuchsrecht. Dieses sieht vor, dass der Vater F.________ jeden zweiten Samstag ab 09.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr (ES 14 204) zu oder mit sich auf Besuch nehmen kann. Sobald sich die Besuche mit Übernachtungen bewähren, soll das Besuchswochenende bereits am Freitag, 18.00 Uhr beginnen. Wie sich der Aufzeichnung des Standortgespräches mit der Beiständin vom 22. April 2015 ergibt, hatte F.________ bis dahin noch nie beim Vater übernachtet (KB 34). Trotzdem einigten sich die Eltern mit der Beiständin darauf, dass das Besuchsrecht ab Mai 2015 bereits ab Freitag, 18.00 Uhr beginnen soll. Beide Parteien versuchen auch, F.________ zu Übernachtungen beim Vater zu ermuntern. Entgegen der Ansicht des Beklagten beantragt die Klägerin nicht, es sei auf Übernachtungen zu verzichten, sondern nur, das

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Besuchsrecht solle erst am Samstagmorgen beginnen. Auch aus gerichtlicher Sicht muss F.________ zumindest die Möglichkeit haben, beim Vater zu übernachten, was zudem auch der gerichtlichen Vereinbarung entspricht. Was die Dauer des Besuchsrechts anbelangt, so ist ebenfalls auf das Standortgespräch hinzuweisen. Die gerichtliche Vereinbarung sieht vor, dass die Ausdehnung auf Freitagabend erfolgen soll, wenn sich das Besuchsrecht mit den Übernachtungen bewähre. Die Beiständin hat aber am Standortgespräch mit den Parteien bereits darauf hingearbeitet und vereinbart, dass das Besuchsrecht auch jetzt schon am Freitagabend beginnen soll (KB 34, S. 2), obwohl F.________ abends noch zur Klägerin zurückkehrt. An diese aktuelle Situation ist anzuknüpfen. Für die Vater-Kind-Beziehung ist es auch schon sinnvoll, wenn F.________ am Freitag nur mit dem Vater zu Abend isst. Dem Vater ist deshalb ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, einzuräumen.

5.2 Bezüglich Ferienrecht des Vaters stellt die Klägerin keinen konkreten Antrag, sondern äussert ihre Hoffnung, dass F.________ sukzessive mehr Vertrauen zum Vater aufbaue, sodass schliesslich ein gerichtsübliches Besuchsrecht möglich werde (Beilage 44, S. 8). Da sie die Ausdehnung des Besuchsrechts auf Freitagabend erst dann für richtig erachtet, wenn F.________ auch beim Vater übernachtet, macht sie ein Ferienrecht auch von den Übernachtungen abhängig. Der Beklagte beantragt ein Ferienrecht von drei Wochen.

5.2.1 Üblicherweise beinhaltet das Ferienrecht tatsächlich, dass ein Kind beim nicht obhutsberechtigten Elternteil übernachtet. Auf diese Weise kann auch der obhutsberechtigte Elternteil Ferien ohne Betreuungsaufgaben verbringen. Solange F.________ nicht bei seinem Vater übernachtet, sondern jeden Abend wieder zur Mutter zurückkehren will, hat die Klägerin diese Möglichkeit nicht. Allerdings sind Ferien mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil auch für das Kind wichtig. So kann es mehrere Tage in Folge mit dem sonst abwesenden Elternteil verbringen. Die fehlende Übernachtung spricht nicht gegen ein Ferienrecht, umso mehr als F.________ Ängste, beim Vater zu übernachten, von einem Kinderpsychiater abgeklärt werden und es auch die Absicht der Parteien ist, dass F.________ baldmöglichst beim Vater übernachtet. Die beantragte Dauer von drei Wochen entspricht einem gerichtsüblichen Ferienrecht.

5.2.2 Bezüglich eines möglichen Ferienrechts bringt die Klägerin vor, dieses sei auf die Schweiz zu beschränken. Insbesondere sei dem Beklagten zu untersagen, mit F.________ in den Iran zu reisen. Sie begründet dies mit ihrer Angst vor einer Entführung von F.________. Wie vorstehend ausgeführt, sind diese Ängste ernst zu nehmen, auch wenn keine Anzeichen für eine konkrete Gefahr bestehen. Da der Beklagte während der Ausübung des persönlichen Verkehrs seinen eigenen Reisepass weiterhin bei der Beiständin hinterlegen muss, sind Auslandferien mit F.________ derzeit ohnehin nicht möglich. Im Dispositiv ist aber festzuhalten, dass der Vater die Ferien mit F.________ in der Schweiz zu verbringen hat.

5.3 Dem Vater ist deshalb ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen pro Jahr einzuräumen, welches in der Schweiz auszuüben ist. Die Eltern haben dieses jeweils drei Monate im Voraus untereinander abzusprechen. Der guten Ordnung halber ist noch festzuhalten, dass die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts auf eigene Kosten erfolgt.

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6. Mit Entscheid vom 19. März 2013 im Verfahren ES 2012 441 wurde für F.________ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet mit dem Auftrag, das begleitete Besuchsrecht des Vaters mit F.________ zu koordinieren. Der Beklagte wurde zudem verpflichtet, während der Zeit der Besuche seinen Pass beim Beistand zu hinterlegen. Im Verfahren ES 2014 204 wurde die Beiständin zusätzlich beauftragt, das Besuchsrecht des Vaters zu organisieren. An der Hinterlegung des Passes wurde dabei aber nichts geändert.

6.1 Beide Parteien beantragen die Weiterführung der Beistandschaft zur Koordinierung des Besuchsrechts. Die Klägerin beantragt zusätzlich, die Beiständin sei zu beauftragen, über den Wechsel vom eingeschränkten zum gerichtsüblichen Besuchsrecht zu entscheiden. Dieser Teilantrag ist abzuweisen, da bereits jetzt das Besuchsrecht ab Freitagabend eingeräumt wird. Hingegen ist die Beistandschaft für die Koordination der Besuche aufrechtzuerhalten. Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Kantonsgerichts einzig eine Aufhebung oder Neugestaltung der Beistandschaft ins Dispositiv aufgenommen wird, nicht jedoch eine unveränderte Weitergeltung.

6.2 Im Entscheid vom 19. März 2013 im Verfahren ES 2012 441 wurde der Beklagte verpflichtet, während der Besuche von F.________ seinen Pass bei der Beiständin zu hinterlegen. In seinen Ausführungen an der Hauptverhandlung verlangte er die Aufhebung dieser Verpflichtung, ohne jedoch sein Rechtsbegehren mit einem konkreten Antrag zu ergänzen. Da in Bezug auf die Kinderbelange die Offizialmaxime herrscht und Kindesschutzmassnahmen verhältnismässig sein müssen, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Hinterlegung des Passes des Beklagten weiterhin erforderlich ist.

Für die Aufhebung der Hinterlegungspflicht bringt der Beklagte vor, er habe F.________ nach den Besuchen immer pünktlich zurückgebracht und es bestünden keinerlei Anzeichen für die im Eheschutzverfahren behauptete Entführungsgefahr (Beilage 45, S. 9). Auch wenn objektiv betrachtet, keine Anzeichen für eine Entführungsgefahr durch den Beklagten vorliegen, so sind die subjektiven Befürchtungen der Klägerin trotzdem ernst zu nehmen. Durch die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge erhält der Beklagte das Recht, zusammen mit der Klägerin über den Aufenthaltsort von F.________ zu entscheiden. Als mindere Massnahme gegenüber einem Sorgerechtsentzug ist der Beklagte weiterhin zu verpflichten, während der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts seinen Pass bei der Beiständin zu hinterlegen. Diese Verpflichtung ist deshalb nicht aufzuheben.

7. Die Klägerin verlangt vom Beklagten einen monatlichen, jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbaren und ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag für F.________ von CHF 1'200.-- zuzüglich Kinderzulage. Der Beklagte beantragt, er sei zur Leistung eines Kinderunterhaltsbeitrages von monatlich CHF 900.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulage zu verpflichten.

7.1 Nach iranischem Recht ist der Vater zum Unterhalt seiner Kinder verpflichtet. Nach dessen Tod oder bei dessen Leistungsunfähigkeit ist es die Pflicht des väterlichen Grossvaters oder Urgrossvaters, und erst bei deren Leistungsunfähigkeit ist die Mutter zu Kinderunterhalt verpflichtet (§ 1199 IZGB; Enayat, a.a.O., Fn. 127 S. 133). Das heisst, dass selbst wenn Kinder nach einer Scheidung ihrer Eltern beim Vater aufwachsen, die Mutter erst dann zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden kann, wenn auch der väterliche Grossvater

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und Urgrossvater nicht dazu in der Lage sind. Diese Regelung, auf welche auch der Beklagte verweist (Beilage 22, S. 15), ist im gesamten Gefüge des iranischen Scheidungsrechts zu sehen, denn die Mutter erhält nach einer Ehescheidung keinen nachehelichen Unterhalt. Da auch vorliegend der Klägerin gestützt auf iranisches Recht kein nachehelicher Unterhalt nach dem zehnten Altersjahr von F.________ zugesprochen werden kann (vgl. nachstehend E. 8.4.2), ist der Vater zu verpflichten, den gesamten Bedarf des Kindes, mit Ausnahme des Anteiles für Pflege und Erziehung zu übernehmen, soweit er dazu in der Lage ist.

7.2 Gemäss Zürcher Tabellen, welche das Kantonsgericht Zug zur Bemessung des Kinderunterhaltsbeitrages praxisgemäss beizieht (http://www.ajb.zh.ch/internet/bildungsdirektion/ajb/ de/kinder_jugendhilfe/unterhalt/unterhaltsbedarf.html), verursacht ein Einzelkind im Alter zwischen sieben und zwölf Jahren monatliche Kosten von CHF 1'925.--, wovon CHF 460.-- auf den Anteil Pflege und Erziehung entfallen. Ab dem 13. Altersjahr betragen die monatlichen Kosten CHF 2'100.-- bei einem Pflegeanteil von CHF 330.--. Nach Abzug der Kinderzulagen verbleibt deshalb bis zum erfüllten 12. Altersjahr ein Betrag von CHF 1'165.--, welcher nicht durch die von der Mutter geleistete Pflege und Erziehung gedeckt ist. Ab dem 13. Altersjahr erhöht sich dieser Betrag auf CHF 1'470.--. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beklagte zur Leistung dieser Beträge in der Lage ist. Anzumerken ist, dass gestützt auf die Offizialmaxime das Gericht auch einen höheren Kinderunterhaltsbeitrag zusprechen kann, als die Klägerin es verlangt.

7.3 Im Verfahren ES 2013 399 wurden die Existenzminima beider Parteien berechnet. Diese waren im Berufungsverfahren nicht streitig. An der Parteibefragung vom 21. Oktober 2014 im vorliegenden Verfahren bestätigte der Beklagte, dass sich daran nichts geändert habe (Beilage 33, S. 8). An der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2015 erklärte der Beklagte, sein Existenzminimum betrage mindestens CHF 3'128.85, hinzu komme noch der Kinderunterhaltsbeitrag (Beilage 45, S. 7). Damit stützt er sich auf das vom Gericht schon früher errechnete Existenzminimum. Für die Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrages ist deshalb weiterhin von einem Existenzminimum des Beklagten von CHF 3'128.85 auszugehen. Das Existenzminimum der Klägerin und von F.________ beträgt CHF 4'128.-- (act. 49, S. 6 sowie act. 50, S. 7 im Verfahren ES 2013 399).

7.4 Da, wie vorstehend ausgeführt, nach iranischem Recht einzig der Vater zum Unterhalt verpflichtet ist und die Mutter erst dann unterhaltspflichtig wird, wenn die männlichen Vor fahren des Vaters auch nicht leistungsfähig sind, ist im vorliegenden Fall nur das Einkommen des Beklagten von Belang.

7.4.1 Im Verfahren ES 2013 399 ging das Kantonsgericht davon aus, dass der Beklagte in der Lage ist, wieder sein früheres Einkommen von CHF 7'500.-- netto pro Monat zu erzielen, welches jedoch während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu reduzieren ist. Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Beklagte ab 1. Juli 2015 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, womit ihm eine Genesungszeit von zehn Monaten eingeräumt wurde (act. 49 im Verfahren ES 2013 399). Die vom Beklagten erhobene Berufung wurde in allen Punkten abgewiesen (act. 50 im Verfahren ES 2013 399). An der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2015 brachte der Beklagte vor, er leide weiterhin an einer depressiven Episode, weshalb er zu ca. 50 % arbeitsunfähig sei. Diesbezüglich verweist er auf das Gutachten von Dr. med. I.________ vom 27. März 2014 sowie das http://www.ajb.zh.ch/internet/bildungsdirektion/ajb/de/kinder_jugendhilfe/unterhalt/unterhaltsbedarf.html http://www.ajb.zh.ch/internet/bildungsdirektion/ajb/de/kinder_jugendhilfe/unterhalt/unterhaltsbedarf.html

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Ergänzungsgutachten vom 14. Mai 2014. Dr. I.________ ging jedoch im Gutachtenszeitpunkt von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % aus, was vom Kantonsgericht zugunsten des Beklagten mit 40 % angenommen wurde. Der Gutachter ging weiter davon aus, dass mit einem raschen Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne, sobald die bestehende Ungewissheit durch den Abschluss der pendenten Rechtsverfahren gewichen sei (act. 31a, S. 5 im Verfahren ES 2013 399). Der Beklagte reicht keinerlei neuen Belege ein, wonach er immer noch teilweise arbeitsunfähig sei, und dies sogar noch in einem höheren Mass als zur Zeit des Gutachtens. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte mittlerweile zu 100 % arbeitsfähig ist. Wenn er in der Unternehmung seiner Brüder tatsächlich nicht zu einem höheren Pensum als der gegenwärtigen 50 % angestellt werden kann, so muss er sich um andere Stellen bemühen.

7.4.2 Der Beklagte macht geltend, seine Bezugsberechtigung für Taggelder der Arbeitslosenversicherung sei ausgeschöpft und er beziehe nun Arbeitslosenhilfe bis längstens Ende Juli 2015 (Beilage 45, S. 7). Bei durchschnittlich 21,7 Tagen Anspruch pro Monat erhält er rund CHF 3'741.-- pro Monat, wobei der Verdienst im Geschäft seines Bruders jeweils abgezogen wird (BB 7 und 8 zur HV). Da diese Zahlungen nur noch bis längstens Ende Juli 2015 anfallen, sind sie für den vorliegenden Entscheid nicht zu beachten. Vielmehr ist nach Ablauf der Arbeitslosenhilfe umso mehr klar, dass der Beklagte seine volle Arbeitsfähigkeit ausschöpfen muss.

7.4.3 Zur Höhe des im Verfahren ES 2013 399 angerechneten hypothetischen Einkommens, welches vom Obergericht bestätigt wurde, hat sich der Beklagte nicht geäussert. Insbesondere hat er an der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2015 nur ausgeführt, dass – selbst wenn das Gericht wieder hypothetisch davon ausgehe, er könne bei G.________AG mehr verdienen – es nur 50 % von CHF 7'500.-- wären (Beilage 43, S. 3). Da er aber ab Juli 2015 seine volle Arbeitskraft ausschöpfen muss, ist ihm ein Einkommen für eine Arbeitstätigkeit von 100 % anzurechnen. Dass es sich dabei nicht um den bisher angerechneten Betrag von CHF 7'500.-- netto handeln soll, hat er nicht dargetan. Für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages ist deshalb von einem Nettoeinkommen des Beklagten von CHF 7'500.-- pro Monat auszugehen.

7.5 Bei einem Nettoeinkommen von monatlich CHF 7'500.-- ist der Beklagte in der Lage, die nach Abzug der Kinderzulagen und der Pflege- und Erziehungsleistungen der Mutter verbleibenden Beträge zu decken (CHF 7'500.-- ./. CHF 3'128.50). Er ist deshalb zu verpflichten, für F.________ ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum erfüllten 12. Altersjahr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'165.-- und ab dem 13. Altersjahr einen solchen von CHF 1'470.--, jeweils zusätzlich Kinderzulage zu bezahlen. Der Kinderunterhaltsbeitrag ist gerichtsüblich zu indexieren.

7.6 Ist ein Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen (Art. 104 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Der gerichtlich bestimmte Termin für die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ist ein Verfalltag, so dass der Verzug bereits nach Ablauf des (gerichtlich) bestimmten Verfalltags eintritt

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(BGE 6B_509/2009 E. 2.2). Dies hat zur Folge, dass der Beklagte von Gesetzes wegen den Verzugszins bereits ab Verfall zu leisten hat. Eine Aufnahme ins Dispositiv erübrigt sich.

8. Des Weiteren verlangt die Klägerin vom Beklagten monatliche, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare und je ab Verfall zu 5 % verzinsliche, nach richterlicher Praxis indexierte Unterhaltsbeiträge von CHF 1'000.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und bis 31. Oktober 2022, F.________ vollendetem 16. Lebensjahr. Für den Fall, dass ihr der Sedagh nicht zugesprochen werden sollte, beantragt sie einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Oktober 2018 und anschliessend von CHF 2'000.-- vom 1. November 2018 bis 31. Oktober 2022. Der Beklagte bestreitet eine nacheheliche Unterhaltspflicht grundsätzlich und unter Hinweis auf das iranische Recht.

8.1 Das iranische Recht kennt nachehelichen Unterhalt nur während der Wartezeit (Ede) nach der Scheidung. Gemäss § 1109 IZGB obliegt der Unterhalt einer widerruflich geschiedenen Frau während des Ede dem Ehemann. Die Edewartezeit ist Ausdruck derjenigen Frist, bis zu deren Ablauf eine Frau, deren Ehe beendet ist, keinen anderen Mann heiraten kann (§ 1150 IZGB). Im Fall einer Scheidung oder Eheauflösung beträgt die Wartezeit drei Monatsblutungen. Eine Einschränkung besteht insoweit, als dass bei einer entlassenden Scheidung, d.h. bei einem Loskauf, und bei einer einvernehmlichen Scheidung keine Wartezeit einzuhalten ist. Ob im vorliegenden Fall, da der Beklagte wegen des von der Klägerin ausgehenden Scheidungsantrages kein Widerrufsrecht hat, die Klägerin eine Wartefrist einhalten muss, kann aus den nachstehenden Gründen offen bleiben.

8.2 Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf § 11 Familienschutzgesetz. Das Gesetz zum Schutz der Familie von 1975 brachte verschiedene Modernisierungen im Scheidungsrecht, wurde jedoch nach der Revolution 1979 als gegen den Koran verstossend betrachtet. Es wurde zwar nicht formell aufgehoben, aber es gilt trotzdem nicht mehr, da gemäss Verfassung alle Gesetze an den Grundvorstellungen des Islam auszurichten sind (Bergmann/Ferid, Hinweis vor Länderabschnitt Iran; Koch, a.a.O., Fn. 243 S. 63; Yassari, iranisches Scheidungsrecht, FamRZ 2002, Heft 16, S. 1090, eingereicht als KB 3 zu Beilage 16). Da dieses Gesetz keine Geltung mehr hat, kann die Klägerin daraus keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt für sich ableiten.

8.3 Gestützt auf das iranische Recht kann der Klägerin somit kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden. Hingegen ist zu prüfen, ob dieses Resultat mit dem schweizerischen Ordre Public vereinbar ist.

8.3.1 In Deutschland, wo ein gleichlautender Staatsvertrag mit dem Iran wie das Niederlassungsabkommen gilt, sind bereits verschiedene einschlägige Urteile ergangen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass die Frau, welcher die elterliche Sorge für eine gemeinsame, neunjährige Tochter zugeteilt wurde, ihren eigenen Lebensunterhalt nicht ohne Vernachlässigung ihrer Elternpflicht sicherstellen könne, was ordre-public-widrig sei (OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 920, zitiert bei Koch, a.a.O.). Das Oberlandesgericht Celle entschied nun aber, dass der deutsche Ordre Public nicht verletzt ist, wenn ein Kind bereits die Schule besuche und keine kind- oder elternbezogene Billigkeitsgründe für weitergehenden Unterhalt ersichtlich oder dargetan sind, da das deutsche Recht mittlerweile nach Ablauf des auf einen

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dreijährigen Zeitraum beschränkten Basisunterhalts nur noch unter qualifizierten kind- oder elternbezogenen Umständen einen Betreuungsunterhalt vorsehe (OLG Celle 10 WF73/11). Diese deutsche Rechtsprechung kann nicht unbesehen übernommen werden, da das schweizerische Unterhaltsrecht anders geregelt ist. So gibt es z.B. nicht einen auf drei Jahre beschränkten Basisunterhalt. Zudem ist die Primarschule in der Schweiz auch nicht generell als Tagesschule wie in Deutschland ausgestaltet.

8.3.2 Die Klägerin betreut weiterhin den bald neunjährigen Sohn F.________. Bei F.________ wurden gewisse Entwicklungsverzögerungen festgestellt (vgl. Beilage 31, S. 11 im Verfahren ES 2012 441), so dass er vermehrter Betreuung bedarf. Die Klägerin ist derzeit nicht in der Lage, für ihren eigenen Unterhalt selbst aufzukommen, ohne damit ihre Betreuungspflichten zu vernachlässigen. Das Kindeswohl verlangt aber, dass sich die Klägerin bis zum erfüllten 10. Altersjahr von F.________ vollumfänglich seiner Betreuung widmen kann. Da das Kindeswohl Teil des Ordre Public darstellt, ist von der Anwendung iranischen Rechts abzuweichen, so dass die Klägerin mindestens bis zum erfüllten 10. Altersjahr von F.________, d.h. bis Ende Oktober 2016, Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat (vgl. 5A_957/2014 E. 3.7.2). Zu beachten ist auch, dass F.________ wegen einer gewissen Verzögerung in der Entwicklung vermehrter Betreuung bedarf, so dass qualifizierte kindbezogene Umstände vorliegen, wie sie nach der deutschen Rechtsprechung verlangt werden. Nachstehend ist die Höhe dieses befristeten nachehelichen Unterhaltes zu ermitteln, wobei der Klägerin angesichts des Alters von F.________ kein eigenes Einkommen anzurechnen ist.

8.3.3 Wie vorstehend ausgeführt, ist auf Seiten des Beklagten ein hypothetisches Einkommen von CHF 7'500.-- netto pro Monat anzurechnen. Nach Abzug seines Existenzminimums von CHF 3'128.85 und dem für F.________ in der betreffenden Periode zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 1'165.-- verbleibt ihm ein Überschuss von gerundet CHF 3'206.--. Damit ist er in der Lage, den von der Klägerin geforderten monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.-- zu bezahlen. Anzumerken ist, dass die Klägerin für den Fall, dass ihr Antrag auf Bezahlung des Sedagh abgewiesen werden sollte, einen höheren Unterhaltsbeitrag verlangt. Da, wie nachstehend ausgeführt, der Anspruch der Klägerin auf den Sedagh bejaht wird, ist ihr nur der tiefere Betrag zuzusprechen (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin bis Ende Oktober 2016 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats. Dieser Unterhaltsbeitrag ist antragsgemäss zu indexieren.

9. Die Klägerin beantragt zudem, der Beklagte habe ihr die Morgengabe (Sedagh) im Umfang von total 500 Goldmünzen Bahar Azadi zu bezahlen, zahlbar in Schweizer Franken, eventuell in Euro, im Wert von rund CHF 155'000.--. Eventualiter sei er zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 155'000.-- für die 500 Goldmünzen Bahar Azadi in monatlichen Raten von CHF 2'000.-- während sieben Jahren zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die beiden iranischen Urteile seien dahingehend abzuändern, dass er der Klägerin nur insgesamt 250 Goldmünzen Bahar Azadi im Gegenwert von CHF 63'271.-- schulde, wofür er zu Zahlungen von jeweils CHF 253.10 alle drei Monate und weiteren CHF 253.10 alle vier Monate zu verpflichten sei. Falls das Kantonsgericht zum Schluss komme, dass es die iranischen Urteile nicht abändern könne, so sei der Antrag der Klägerin auf Zusprechung der 500 Goldmünzen vollumfänglich abzuweisen.

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9.1 Der Sedagh ist nach islamischem Recht ein essentieller Bestandteil jeder Eheschliessung. Er ist ein Vermögenswert, welcher der Mann der Frau schuldet (Büchler, a.a.O., S. 31). Der Sedagh wird unabhängig vom Unterhaltsbedarf der Ehefrau und der Leistungsfähigkeit des Ehemannes geschuldet. Der Anspruch auf den Sedagh entsteht mit der Eheschliessung und die Leistung ist sofort fällig. Meist wird der Sedagh jedoch nicht sofort ausgehändigt. Falls er während der Ehe nicht ausgehändigt wurde, so ist er spätestens bei der Ehescheidung zu bezahlen. Die sofortige Fälligkeit des Sedagh führt dazu, dass im Falle einer späteren Ehescheidung der bereits erhaltene Sedagh vollumfänglich oder je nach Scheidungs- bzw. Auflösungsgrund von der Ehefrau nur teilweise oder gar nicht zurückbezahlt werden muss. Der Vertrag über den Sedagh und der Eheschliessungsvertrag sind zwei juristisch selbständige Verträge. Die Nichtigkeit der Vereinbarung über den Sedagh betrifft nicht die Ehe, und umgekehrt bedeutet die Ehenichtigkeit auch nicht unbedingt, dass kein Sedagh geschuldet ist (Enayat, a.a.O., S. 51).

Das Ende der Ehe führt zu unterschiedlichen Folgen für den Sedagh, je nachdem, ob die Ehe durch Tod, Scheidung oder Auflösung beendet wird. Als zusätzliches Kriterium ist danach zu unterscheiden, ob die Ehe vollzogen wurde oder nicht. Im Fall einer Scheidung nach vollzogener Ehe hat die Ehefrau grundsätzlich Anspruch auf den ganzen Sedagh (zum Ganzen: Enayat, Bermann/Ferid, a.a.O., S. 52 f.).

9.2 Der Beklagte anerkennt, dass er der Klägerin den Sedagh im Umfang von 250 Bahar Azadi schuldet, mithin der Hälfte des gemäss Ehevertrag geschuldeten Betrages, und stellt den Antrag, die rechtskräftigen iranischen Urteile, welche ihn zur Bezahlung von insgesamt 450 Bahar Azadi verpflichten, seien entsprechend abzuändern. Er stützt sich dabei auf ein Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden vom 5. Mai 2008 (ZF 07 96, eingereicht als BB 1 zur HV).

Vorliegend macht die Klägerin einen gesetzlichen Scheidungsanspruch geltend. Die sich aus einem gesetzlichen Scheidungsanspruch der Ehefrau ergebende Folge, dass der Ehemann den vollen Sedagh schuldet, kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Ehemann einfach in die Scheidung einwilligt und sich dadurch seiner Schuld entledigen kann. Auch der Begründung des Kantonsgerichts Graubünden kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass das iranische ZGB in mehreren Fällen gescheiterter, aber vollzogener Ehen der Ehefrau einen hälftigen Anspruch auf das Mahr (Sedagh) belasse, kann nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da es sich hier gerade um einen Fall von Ehescheidung handelt, bei welchem das iranische Familienrecht einer Ehefrau einen gesetzlichen Scheidungsanspruch zugesteht. Der Hinweis des Kantonsgerichtes Graubünden auf die Vereinbarung der Parteien im Ehevertrag, wonach der Ehemann verpflichtet sei, der Ehefrau im Falle einer Scheidung, die nicht sie zu verantworten habe, die Hälfte des während des Ehelebens gemeinsam erworbenen Vermögens beziehungsweise dessen Gegenwert abzutreten habe (ZF 07 96, E. 3 lit. cb), kann vorliegend auch nicht zu einer Reduktion des Sedaghs auf die Hälfte führen, da diese Klausel, welche im Übrigen auch die Parteien des vorliegenden Verfahrens vereinbart haben, ehelich erworbenes Vermögen betrifft. Die zitierte Klausel betrifft somit Güterrecht, was vom Sedagh zu trennen ist. Der Sedagh ist gestützt auf den Ehevertrag sofort geschuldet, d.h. auch zu Beginn der Ehe, wo noch gar nichts über allfällige ehelich erworbene Vermögenswerte bekannt sein kann. Dem Antrag des Beklagten, den Sedagh auf die Hälfte zu reduzieren, kann deshalb nicht gefolgt werden.

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9.3 Der Beklagte macht geltend, er sei bereits im Iran rechtskräftig zur Bezahlung von 450 Bahar Azadi verurteilt worden. Dies wird von der Klägerin bestritten.

9.3.1 Als Beleg für seine Behauptung reicht der Beklagte zunächst ein Urteil des Revisionsgerichts der Provinz Khorassan Razawi vom 25. Dezember 2012 ein, mit welchem seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zur Leistung von 50 Bahar Azadi abgewiesen wurde. Dieses Urteil ist rechtskräftig (BB 3 zur HV, S. 1 und 2). Die Klägerin hat am 7. Juni 2015 im Iran die Vollstreckung für diese 50 Goldmünzen beantragt (BB 4 zur HV, S. 7).

9.3.2 Für seine behauptete gerichtliche Verurteilung zur Leistung von 400 Goldmünzen reichte der Beklagte ein Urteil des erstinstanzlichen Gerichts von Binalood, Toghabeh-Shandiz vom 6. März 2014 ein (BB 4 zur HV, S. 1). Seine Behauptung, auch dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen, kann den von ihm eingereichten Belegen indessen nicht entnommen werden. Die meisten Seiten seines Sammelbelegs BB 4 zur Hauptverhandlung betreffen die Verurteilung zur Zahlung von 50 Bahar Azadi. Zwar liegt bei diesem Sammelbeleg neben dem erstinstanzlichen Urteil vom 6. März 2014 auch ein Urteil des Berufungsgerichtes Khorassan vom 19. Juni 2014, welches in Rechtskraft erwachsen ist (BB 4 zur HV, S. 7), doch geht daraus nicht hervor, dass dieses Urteil die Leistungspflicht für 400 Bahar Azadi betrifft. So nimmt das Urteil des Berufungsgerichtes Khorassan Bezug auf ein erstinstanzliches Urteil mit einer leicht anderen Urteilsnummer, wobei es sich angesichts der minimen Abweichung und der ansonsten identischen Aktennummer auch um einen Schreibfehler handeln könnte. Das Urteil nimmt dann jedoch keinen Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung von 400 Bahar Azadi und auch die erwähnten Ratenzahlungen (eine Goldmünze alle zwei Monate) stimmen nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil überein, wo zehn Goldmünzen sofort und eine Goldmünze alle vier Monate festgelegt wurden (BB 4 zur HV, S. 1 und 7). An der Parteibefragung vom 21. Oktober 2014, mithin drei Monate nach dem erwähnten Urteil des Berufungsgerichtes Khorassan, erklärte der Beklagte zudem auf die Frage nach pendenten Sedaghverfahren im Iran, die Klägerin habe 450 verlangt, davon sei er zu 50 verurteilt worden (Beilage 33, S. 10). Auch dem vom Beklagten nach der Hauptverhandlung eingereichten Beleg, wonach die Klägerin am 26. Mai 2015 im Iran den Antrag gestellt habe, das Geschäftslokal des Beklagten zu versteigern, weist nicht nach, dass das Urteil über die Zahlung der 400 Goldmünzen rechtskräftig ist. Der neue Beleg, mit welchem der Beklagte vom Vollzugsamt Mashad vorgeladen wird, ansonsten der Verkauf seines Geschäftslokales in die Wege geleitet werde, erwähnt den Grund für die Zivilklage nicht einmal (BB 1 zu Beilage 46). Der weitere Beleg, welchen der Beklagte nach der Hauptverhandlung einreichte, ist die englische Übersetzung eines Briefes an den Manager des Büros für offizielle Übersetzungen der Justizverwaltung von Mashad ("To: Manager of Office for Offical Translators Affairs of the Administration of Justice of Mashad City"). Dieser Brief wurde zwecks Vorlage an das Übersetzungsbüro ("to be submitted to that office") auf Antrag des Schuldners, d.h. des Beklagten ausgestellt ("issued upon the request of the judgment debtor") und hat keinen anderen juristischen Wert ("and has no other legal value"). Es handelt sich somit nicht um ein Urteil eines Gerichtes mit Rechtskraftvermerk (BB 1 zu Beilage 47).

9.4 Insgesamt vermag der Beklagte nur nachzuweisen, dass er im Iran rechtskräftig zur Leistung von 50 Goldmünzen Bahar Azadi als Teil des Sedaghs verurteilt wurde. Sein Antrag, die rechtskräftigen iranischen Urteile seien abzuändern, ist bereits aus diesem Grund

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abzuweisen. Seine Anträge betreffend Ratenzahlung und Anerkennung der iranischen Urteile einzig im Umfang von 250 Goldmünzen sind damit ebenfalls abzuweisen.

9.5 Für den Fall, dass die iranischen Urteile nicht abgeändert werden können, beantragt der Beklagte die vollumfängliche Abweisung des klägerischen Antrages auf Leistung des ganzen Sedaghs von 500 Goldmünzen Bahar Azadi. Wie vorstehend ausgeführt, steht der Klägerin jedoch angesichts des Scheidungsgrundes der ganze Sedagh zu. Nachdem feststeht, dass ihr im Iran bereits 50 Bahar Azadi rechtskräftig zugesprochen worden sind, können ihr vorliegend nur noch 450 Goldmünzen zugesprochen werden. Der Beklagte ist deshalb zur Leistung von 450 Goldmünzen Bahar Azadi zu verpflichten.

9.6 Über den Gegenwert der Goldmünzen liegen unterschiedliche Behauptungen vor. Diese haben am 22. Juli 2015 einen Wert von je EUR 233.99, mithin CHF 244.46 (zum Kurs von 1.04475), was eine Gesamtsumme von CHF 110'007.-- (450 x CHF 244.46) ergibt (vgl. www.Scheideanstalt.de/goldmuenzen-iran).

9.7 Die Klägerin verlangt, der Sedagh sei eventuell in monatlichen Raten zu CHF 2'000.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und während sieben Jahren zu bezahlen, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus und zu je 5 % verzinslich im Verzugsfall. Dabei handelt es sich nicht um einen Eventualantrag für den Fall, dass der Hauptantrag (Zusprechung des Sedaghs) abgewiesen würde, sondern für den Fall, dass der Beklagte nach Ansicht des Gerichts nicht in der Lage sei, den geschuldeten Betrag auf einmal zu leisten; der resultierende leicht höhere Gesamtbetrag sei durch die lange Dauer gerechtfertigt (Beilage 44, S. 10). Gemäss Art. 1083 IZGB können für die Leistung des Sedaghs eine Zeitspanne oder gewisse Raten festgelegt werden. Dass der Beklagte nicht zur Leistung der gesamten zugesprochenen Summe in der Lage ist, darf als sicher gelten. Für den Fall, dass das Gericht den Antrag des Beklagten auf Abänderung der iranischen Urteile und Verpflichtung des Beklagten zu 250 Bahar Azadi gutheissen sollte, ist der Beklagte bereit, alle drei Monate eine Goldmünze bzw. den Gegenwert von CHF 253.10 und alle vier Monate eine weitere Goldmünze bzw. den Gegenwert von CHF 253.10 zu bezahlen. Diese Ratenzahlung ergibt sich aus den von ihm geltend gemachten iranischen Urteilen. Weitere Ausführungen macht er jedoch nicht dazu. Die von ihm behaupteten Raten gemäss den iranischen Urteilen können nicht auf schweizerische Verhältnisse übertragen werden, da das Lohnniveau im Iran um einiges tiefer ist. Gestützt auf die vorstehenden Berechnungen hat er nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge noch einen Überschuss von abgerundet CHF 2'206.-- in der Zeit bis Ende Oktober 2016 (CHF 7'500.-- ./. CHF 3'128.85 ./. CHF 1'165.-- ./. CHF 1'000.--) und anschliessend von CHF 3'206.-- (CHF 7'500.-- ./. CHF 3'128.85 ./. CHF 1'165.--). Ab F.________ 13. Altersjahr erhöht sich der Kinderunterhaltsbeitrag auf CHF 1'470.--. Dannzumal beträgt der Überschuss des Beklagten noch CHF 2'902.-- (CHF 7'500.-- ./. CHF 3'128.85 ./. CHF 1'470.--). Dem Beklagten kann somit zugemutet werden, die Sedaghforderung der Klägerin in der Höhe von CHF 110'007.-- in monatlichen Raten von CHF 2'000.-- zu tilgen.

9.8 Soweit die Klägerin verlangt, der Beklagte habe die einzelnen Raten ab Verfall mit 5 % zu verzinsen, ist festzuhalten, dass der Beklagte zur Leistung im Voraus auf den Ersten eines Monats verpflichtet wird. Dabei handelt es sich um einen Verfalltag, so dass er gestützt auf Art. 102 Abs. 2 OR ohne Mahnung in Verzug gerät.

http://www.scheideanstalt/

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10. In güterrechtlicher Hinsicht macht die Klägerin einen offenen Betrag von CHF 57'717.-- geltend, welchen der Beklagte ihr noch an ausstehenden Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen habe. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge bereits rechtskräftige Urteile vorliegen, so dass nicht ein zweites Mal darüber entschieden werden könne.

Es trifft zu, dass für die noch offenen Unterhaltsbeiträge rechtskräftige Urteile bestehen. Offene Unterhaltsbeiträge aus der Zeit vor der Ehescheidung können jedoch nach einer güterrechtlichen Saldoklausel nicht mehr vollstreckt werden, da Schulden aus Unterhaltspflicht unter die gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB zu regelnden Schulden fallen (BGE 5A_803/2010 E. 3.3). Auch wenn vorliegend iranisches Recht auf die güterrechtliche Auseinandersetzung anzuwenden ist, riskiert die Klägerin, dass ihr in einem Vollstreckungsverfahren, auf welches schweizerisches Recht anwendbar ist, die Saldoklausel entgegengehalten wird. Aus diesem Grund ist im Entscheid festzuhalten, dass die noch offenen Unterhaltsbeiträge aus der Zeit vor der Ehescheidung nicht von der güterrechtlichen Saldoklausel erfasst sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der Beklagte aber nicht erneut zur Leistung verpflichtet werden, da für seine Verpflichtung bereits rechtskräftige Titel bestehen. Zur Höhe der behaupteten offenen Unterhaltsbeiträge hat sich der Beklagte nicht geäussert. Auch hat er nicht bestritten, dass offene Unterhaltsbeiträge bestehen. Da im Übrigen die Parteien unbestrittenermassen der Gütertrennung unterstehen, ist im Dispositiv jeder Partei zu Eigentum zuzuweisen, was sich derzeit in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet und anschliessend festzustellen, dass die Parteien mit Ausnahme der noch offenen Unterhaltsschuld des Beklagten von CHF 57'717.-- güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

11. Die Klägerin beantragt die hälftige Teilung der während der Dauer der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben der 2. Säule. Der Beklagte bestreitet den Anspruch der Klägerin auf die Teilung der Vorsorgeguthaben mit dem Argument, der Vorsorgeausgleich sei dem iranischen Recht fremd. Die Altersvorsorge der Klägerin sei in den 500 Vollgoldmünzen des Sedaghs eingeschlossen (Beilage 22, S. 19). Eventualiter sei ein der Klägerin aus Vorsorgeteilung zugesprochener Betrag vom Sedagh abzuziehen (Beilage 43, S. 6). Während die Klägerin das Fehlen einer Vorsorgeteilung im iranischen Recht als Verstoss gegen den Ordre Public der Schweiz betrachtet, verweist der Beklagte darauf, dass in der Schweiz auch erst seit dem Jahre 2000 eine Vorsorgeteilung vorgeschrieben sei. Zudem würden verschiedene europäische Rechtsordnungen auch keine Vorsorgeteilung kennen (Beilage 43, S. 4).

11.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Vorsorgeguthaben in der Schweiz überhaupt vom Niederlassungsabkommen erfasst werden. Im Jahre 1934, d.h. zur Zeit der Unterzeichnung des Niederlassungsabkommens, existierte die berufliche Vorsorge in der Schweiz noch gar nicht, geschweige denn eine Teilung der Vorsorgeansprüche. Der Iran kennt auch heute noch keine vergleichbare Institution. Vorsorgeansprüche werden deshalb in Art. 8 Abs. 4 des Niederlassungsabkommens auch nicht erwähnt. Da die Teilung der Vorsorgeguthaben jedoch eine Nebenfolge der Ehescheidung ist und die Ehescheidung generell vom Abkommen erfasst wird, ist davon auszugehen, dass auch die betreffenden Vorsorgeansprüche vom Sinn von Art. 8 Abs. 4 erfasst werden.

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11.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 IPRG ist das verwiesene Recht nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. Diese Bestimmung gilt nicht im Fall einer Rechtswahl. Ebensowenig gilt diese Bestimmung im Fall eines völkerrechtlich verbindlichen Staatsvertrages, da in diesem Fall das Gesetz zum Internationalen Privatrecht der Schweiz gar nicht anwendbar ist (vgl. Kostkiewicz, Grundriss des schweizerischen Internationalen Privatrechts, Bern 2012, N 877). Eine Anwendung von schweizerischem Recht gestützt auf Art. 15 Abs. 1 IPRG ist demnach nicht möglich.

11.3 Die Klägerin macht geltend, die hälftige Teilung der ehelich erworbenen Guthaben der beruflichen Vorsorge sei Teil des Ordre Public. Der Beklagte bestreitet, dass das Fehlen einer Vorsorgeteilung im iranischen Recht einen Verstoss gegen den schweizerischen Ordre Public darstelle und verweist darauf, dass die Schweiz bis ins Jahr 2000 auch keinen Vorsorgeausgleich kannte.

Die obligatorische berufliche Vorsorge in der Schweiz existiert seit dem Jahre 1985. Eine Teilung der während der Ehe erworbenen Guthaben im Scheidungsfall wurde erst mit der Revision des Scheidungsrechts im Jahr 2000 gesetzlich vorgeschrieben. Vor dieser Änderung war eine Teilung nur dann möglich, wenn der Vorsorgeberechtigte damit einverstanden war. Diese Gesetzesänderung ist nun seit 15 Jahren in Kraft und wird auch nicht mehr in Frage gestellt. Daraus ist aber nicht bereits zu schliessen, dass die Ablehnung einer Vorsorgeteilung mit der Begründung, die anwendbare Rechtsordnung kenne diese nicht, geradezu unerträglich gegen einen fundamentalen Rechtsgrundsatz der Schweiz verstossen würde. Das konkrete Ergebnis ist vorliegend nicht als ordre-public-widrig zu werten. Zu diesem Schluss kam auch der deutsche Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall (BGH XII ZB 50/03). Ob der Sedagh aber, wie vom Beklagten behauptet, auch die Altersvorsorge der Klägerin abgelten soll, kann offen bleiben.

11.4 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Antrag der Klägerin auf Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben abzuweisen ist.

12. Die Klägerin stellt zudem den Antrag, es sei ihr im Scheidungsverfahren weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und RA lic.iur. B.________ sei als ihre Rechtsbeiständin zu bewilligen.

Mit Entscheid vom 17. Januar 2013 im Verfahren UP 2012 145 wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege für Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB und für die Ehescheidung gewährt. Daran hat sich seither nichts geändert, so dass es am Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag fehlt. Darauf ist nicht einzutreten.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen beide Parteien in den umstrittenen Punkten teilweise durch. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren unabhängig vom Ausgang nach Ermessen verteilen. Zu den Prozesskosten gehören sowohl die Gerichtskosten wie die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind deshalb den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei der Anteil der Klägerin auf die Gerichtskasse zu nehmen ist, und die Parteikosten wettzuschlagen.

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13.1 Im Scheidungsverfahren beträgt die Entscheidgebühr § 13 Abs. 1 KoVOG zwischen CHF 1'600.-- und CHF 10'000.--. Vorliegend handelt es sich um einen sehr zeitaufwändigen Fall. Neben der Einigungsverhandlung und der Parteibefragung wurde eine zusätzliche Instruktionsverhandlung durchgeführt. Auch die Abklärung des iranischen Rechts führte zu beträchtlichem Zeitaufwand und erwies sich als sehr komplex. Es rechtfertigt sich, die Entscheidgebühr auf CHF 8'000.-- festzulegen.

13.2 Die Honorarnote von RA lic.iur. B.________ beläuft sich auf CHF 32'685.10, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer. Die Rechtsvertreterin macht einen Zeitaufwand von 120 Stunden geltend. Im vorangehenden Eheschutzverfahren ES 2012 441, welches bis Dezember 2012 weitgehend parallel zum Scheidungsverfahren verlief, wurde der unentgeltlichen Rechtsvertreterin bereits ein Aufwand von 33 Stunden mit CHF 9'104.40 entschädigt. Für das Scheidungsverfahren erscheint ein Aufwand von 60 Stunden angemessen. Der Stundenansatz für den unentgeltlichen Rechtsvertreter beträgt in der Regel CHF 220.-- und kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.-- erhöht werden (§ 14 Abs. 2 AnwT). Wegen der Anwendung iranischen Rechts ist der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.-- vorliegend gerechtfertigt. RA lic.iur. B.________ ist deshalb für das Scheidungsverfahren mit CHF 15'000.-- zuzüglich Barauslagen von CHF 264.-- und Mehrwertsteuer zu entschädigen.

Entscheid

1. Die von den Parteien am tt.mm.2003 vor dem Heiratsnotariat Nr. .________ der Registerregion E.________, Iran, geschlossene Ehe wird gestützt auf § 1130 IZGB geschieden.

2.1 Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn F.________, geb. tt.mm.2006 in J.________, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und der Obhut der Mutter zugeteilt.

2.2 Der Vater verbringt mit dem Kind F.________ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, sowie jährlich drei Wochen Ferien, wobei das Ferienrecht zwischen den Eltern drei Monate im Voraus abzusprechen ist. Dieses Ferienrecht darf nur in der Schweiz ausgeübt werden und der Vater hat seinen Pass beim Beistand zu hinterlegen.

Andere Vereinbarungen der Eltern bleiben vorbehalten.

2.3 Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt des Kindes F.________ folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag zuzüglich allfälliger Kinderzulage zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats:

- bis zum erfüllten 12. Altersjahr CHF 1'165.-- - anschliessend bis zum erfüllten 18. Altersjahr CHF 1'470.--

Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Juni 2015 = 98,4 Punkte (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2016, dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden.

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Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 98,4

Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist.

2.4 Die Personendaten von F.________, geb. tt.mm.2006 in J.________, werden bis zum tt.mm.2024 gesperrt.

3. Der Beklagte wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Klägerin bis 31. Oktober 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.-- zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats und indexiert gemäss Ziffer 2.3 vorstehend.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 110'007.--, entsprechend 450 Bahar Azadi, zu bezahlen, zahlbar in monatlichen Raten von CHF 2'000.-- jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats.

5. Jeder Partei wird zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet. Damit sind die Parteien mit Ausnahme der noch offenen ehelichen Unterhaltsschuld des Beklagten von CHF 57'717.-- güterrechtlich auseinandergesetzt.

6. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:

CHF 8'000.-- Entscheidgebühr CHF 135.-- Kosten für die Übersetzung CHF 8'135.-- Total

Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und im Umfang von CHF 4'067.50 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.

8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

RA lic.iur. B.________ wird mit CHF 16'485.10 (Honorar CHF 15'000.--, Auslagen CHF 264.-- , Mehrwertsteuer CHF 1'221.10) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.

9. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die

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Berufungsschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektronisch, versehen mit einer anerkannten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO).

10. Mitteilung an: - Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Eingaben des Beklagten vom 26. Juni 2015 und vom 8. Juli 2015 - Gerichtskasse (im Dispositiv) und auszugsweise an: - Direktion des Innern, Aufsichtsbehörde über das Zivilstandwesen, Postfach 146, 6301 Zug, vorab zur Kenntnisnahme und nach Eintritt der Rechtskraft zum Vollzug von Ziffer 2.4 des Dispositivs - K.________, Kinder- und Jugendberatung Zug, Alpenstrasse 14, Postfach 4510, 6304 Zug, zur Kenntnisnahme von Ziffer 2.1, 2.2 und 2.4 des Dispositivs sowie nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise an: - Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug - Amt für Migration, Postfach 857, 6301 Zug - Direktion des Innern, Sonderzivilstandsamt Zug, Postfach 146, 6301 Zug

Kantonsgericht des Kantons Zug 1. Abteilung

lic.iur. D. Panico Peyer lic.iur. Ch. Dittli Kantonsrichterin Gerichtsschreiberin

versandt am: dic

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