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Zug Obergericht Sonstiges 19.05.2022 Z2 2022 8

19 maggio 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Sonstiges·PDF·899 parole·~4 min·6

Riassunto

Wiederherstellung der Berufungsfrist (Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 22. Dezember 2021) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Testo integrale

20220222_142702_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2022 8 Oberrichter Dr.iur. A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiberin MLaw K. Fotsch Beschluss und Verfügung vom 19. Mai 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG in Liquidation, vertreten durch RA MLaw B.________, Gesuchstellerin betreffend Wiederherstellung der Berufungsfrist (Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 22. Dezember 2021 betreffend Massnahmen nach Art. 939 OR)

Seite 2/4 Rechtsbegehren Gesuchstellerin 1. Die Frist zur Einreichung der Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug ES 2021 732 vom 22. Dezember 2021 betreffend "Massnahmen gemäss Art. 939 OR" sei wiederherzustellen. 2. Der Gesellschaft sei eine Nachfrist zur Einreichung der Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug ES 2021 732 vom 22. Dezember 2021 anzusetzen. 3. Es sei festzustellen, dass der Entscheid des Kantonsgerichts Zug ES 2021 732 vom 22. Dezember 2021 aufgehoben ist und dem Handelsregister- und Konkursamt sei die Aufhebung des Entscheids umgehend zu eröffnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Sachverhalt und Erwägungen 1. Im Rahmen eines Organisationsmängelverfahrens betreffend die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) überwies das Handelsregisteramt Zug dem Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, gestützt auf Art. 939 OR die Angelegenheit zum Entscheid über die erforderlichen Massnahmen. In der Eingabe des Handelsregisteramts vom 8. November 2021 wurde ausgeführt, dass die Gesuchstellerin über kein Rechtsdomizil mehr verfüge und die Gesellschaft ohne Organe mit Wohnsitz in der Schweiz sei, da C.________, Mitglied des Verwaltungsrates, ins Ausland abgereist sei. Das Handelsregisteramt Zug habe die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 7. Juni 2021 aufgefordert, diese Mängel zu beheben. Das Einschreiben habe nicht zugestellt werden können. Trotz Nachforschungen im Internet habe kein neues Rechtsdomizil ermittelt werden können. Selbst eine Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt sei erfolglos geblieben und die Organisationsmängel seien nicht behoben worden (Vi act. 1). 2.1 Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Gesuchstellerin am 11. November 2021 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf. Die Aufforderung wurde an "A.________ AG, p.A. Frau C.________" gesandt und kam von dort zurück mit dem Vermerk "Empfänger/Firma unter der angegeben Anschrift nicht zu ermitteln" (Vi act. 3 und 3/1). 2.2 In der Folge wurde die Aufforderung zur Stellungnahme im Amtsblatt des Kantons Zug vom __. Dezember 2021 publiziert, verbunden mit der Androhung, dass die Gesuchstellerin aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet würde, wenn keine Stellungnahme bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes innert Frist erfolge (Vi act. 4). 2.3 Nachdem sich die Gesuchstellerin innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 22. Dezember 2021 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 6). 3. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 ersuchte die Gesuchstellerin um Wiederherstellung der Berufungsfrist gemäss eingangs genanntem Rechtsbegehren. Zudem stellte sie den Antrag,

Seite 3/4 das vorliegende Verfahren betreffend Wiederherstellung der Berufungsfrist sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim Kantonsgericht Zug bzgl. Wiederherstellung der Frist und Massnahmen gemäss Art. 939 OR zu sistieren (act. 1). 4. Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2022 wurde das Verfahren Z2 2022 8 sistiert bis zum rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts Zug über das dort eingereichte Gesuch vom 10. Februar 2022 betreffend Wiederherstellung der Frist (act. 5). 5.1 Mit Entscheid vom 20. April 2022 stellte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Nichtigkeit des Entscheids vom 22. Dezember 2021 im Verfahren ES 2021 732 fest. Zur Begründung führte er aus, die Aufforderung vom 11. November 2021 zur Stellungnahme hätte zuerst an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil erfolgen sollen. Das Verfahren ES 2021 732 wurde wieder aufgenommen (act. 6). 5.2 Nachdem der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 20. April 2022 zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist, ist die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufzuheben. 6. Da das Kantonsgericht Zug die Nichtigkeit seines Entscheids vom 22. Dezember 2021 feststellte und das Verfahren fortsetzte, fehlt es an einem mit Berufung anfechtbaren Entscheid (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Entsprechend hat auch keine Berufungsfrist zu laufen begonnen und kann auch keine Berufungsfrist wiederhergestellt werden (Art. 148 ZPO). Aufgrund der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids – diese Nichtigkeit wirkt ex tunc – fehlte es der Gesuchstellerin von Anfang an am für ihr Fristwiederherstellungsgesuch erforderlichen Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf das vorliegende Gesuch ist daher nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). 7. Bei diesem Ausgang sind die Prozesskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), zumal die Einleitung eines Verfahrens vor Kantonsgericht und folglich Obergericht nicht nötig gewesen wäre, wenn die Gesuchstellerin auf Aufforderung des Handelsregisteramtes hin die Organisationmängel, insbesondere das fehlende Rechtsdomizil, rechtzeitig behoben hätte (vgl. Art. 108 ZPO). Bereits aus diesem Grund ist der Gesuchstellerin auf Kosten der Staatskasse keine Parteientschädigung zuzusprechen. Aufgrund der besonderen Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten jedoch ausnahmsweise zu verzichten (§ 5 Abs. 3 KoV OG).

Seite 4/4 Präsidialverfügung Die Sistierung des Verfahrens Z2 2022 8 wird aufgehoben. Beschluss 1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 22. Dezember 2021 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Gesuchstellerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Gesuchstellerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2021 732) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Konkursamt Zug (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Dr.iur. A. Staub MLaw K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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