20220602_132335_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2022 26 Oberrichter Dr.iur. A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiberin MLaw K. Fotsch Urteil vom 15. Juni 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, vertreten durch RA Dr.iur. B.________ und/oder RA MLaw C.________, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. Mai 2022)
Seite 2/4 Rechtsbegehren Berufungsklägerin 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 10.05.2022 (ES 2022 135) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Handelsregisteramt Zug sei gerichtlich anzuweisen, D.________, chinesischer Staatsangehöriger, mit Wohnsitz in Cham, mit Einzelunterschrift bei der Berufungsklägerin einzutragen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer. Eventualiter 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 10.05.2022 (ES 2022 135) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungsklägerin sei eine Frist von drei Wochen ab Eröffnung des Berufungsurteils einzuräumen, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer. Subeventualiter 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 10.05.2022 (ES 2022 135) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer. Sachverhalt 1. Am tt.mm.2022 (Eintrag ins Tagesregister) schied E.________ als Geschäftsführer aus der A.________ GmbH (nachfolgend: Berufungsklägerin) aus. Da die Berufungsklägerin ab dann über keine Vertretung in der Schweiz gemäss Art. 814 Abs. 3 OR mehr verfügte (der einzige noch im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz, D.________, führte Kollektivunterschrift zu zweien), wies sie einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 6. Januar 2022 forderte das Handelsregisteramt Zug die Berufungsklägerin auf, diesen Mangel innert 30 Tagen zu beheben (Vi act. 1/1-2). Der Organisationsmangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 23. Februar 2022 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 25. Februar 2022 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Nachdem die Berufungsklägerin sich auch innert angesetzter Nachfrist nicht hatte vernehmen lassen, löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 10. Mai 2022 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 5).
Seite 3/4 3. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 reichte die Berufungsklägerin (fristgerecht) Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. Mai 2022 mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel (keine Vertretung [fehlender Geschäftsführer] mit Wohnsitz in der Schweiz) innert der ihr vom Handelsregisteramt mit Schreiben vom 6. Januar 2022 angesetzten Frist behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Mittlerweile hat die Berufungsklägerin jedoch mit Erteilung der Einzelzeichnungsberechtigung an den in Cham wohnhaften D.________ einen zur Vertretung befugten Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz im Handelsregister eintragen lassen. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Eintrag ins Tagesregister vom 31. Mai 2022) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin für die Kosten beider Verfahren einzustehen. Dass die Vorinstanz die Berufungsklägerin auflöste und keine mildere Massnahme ergriff, wie die Berufungsklägerin rügt, ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Berufungsklägerin – trotz mehrmaliger Aufforderung und entsprechender Androhung der Auflösung (vgl. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR) – weder gegenüber dem Handelsregisteramt noch gegenüber dem Kantonsgericht hat vernehmen lassen.
Seite 4/4 Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. Mai 2022 aufgehoben und das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 600.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2022 135) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt Zug (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Dr.iur. A. Staub MLaw K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: