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Zug Obergericht Sonstiges 27.07.2022 Z2 2021 30

27 luglio 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Sonstiges·PDF·13,435 parole·~1h 7min·2

Riassunto

Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB (Berufungen gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. Juni 2021) | Massn Schutz ehel Gemeinschaft

Testo integrale

20220411_150501_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2021 30 Oberrichter Dr.iur. A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiberin MLaw K. Fotsch Urteil vom 27. Juli 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, gegen C.________, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Gesuchsgegner, Berufungskläger und Berufungsbeklagten, betreffend Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB (Berufungen gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. Juni 2021)

Seite 2/76 Rechtsbegehren Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte Berufung vom 24. Juni 2021 und Eingabe vom 21. Februar 2022 1. Es seien die Ziffern 2.3, 3.1, 3.2, 6, 7 und 8 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. Juni 2020 vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, per Datum seines Auszugs aus der ehelichen Wohnung an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes, E.________, geb. ________, einen monatlichen Barunterhalt in Höhe von CHF 3'827.47 (zzgl. allfälliger Kinder- und/oder Familienzulagen), zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen. 3. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien bis zum Auszug des Berufungsbeklagten aus der gemeinsamen Wohnung gegenseitig keinen Unterhalt schulden bzw. die Parteien die Kosten der Familie je hälftig tragen. 4. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Ehegattenunterhalt schulden. 5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen, namentlich wie folgt: 5.1 Detaillierte Bankkontoauszüge sämtlicher Konti im In- und Ausland, die auf den Namen des Berufungsbeklagten lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis heute. 5.2 Abrechnungen sämtlicher auf den Namen des Berufungsbeklagten lautenden Kreditkarten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis heute. 5.3 Unterlagen zu sämtlichen im In- und Ausland bezogenen Darlehen/Kredite. 6. Für den Fall der Missachtung der vorstehenden gerichtlichen Verfügung in Ziff. 5 sei dem Berufungsbeklagten die Drittauskunft anzudrohen und zu verfügen. 7. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. Juni 2020 und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz seien folgende Massnahmen vorsorglich anzuordnen: 8.1 Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, die eheliche Wohnung an der ________ (Adresse) umgehend zu verlassen, bzw. es sei dem Berufungsbeklagten bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheids eines Schweizer Gerichts zu untersagen, in die eheliche Wohnung in ________ (Adresse), zurückzukehren. Mithin sei die vorgenannte eheliche Wohnung samt Hausrat und Mobiliar der Berufungsklägerin und dem gemeinsamen Sohn E.________ bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheids eines Schweizer Gerichts zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 8.2 Es sei der Berufungsklägerin bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheids eines Schweizer Gerichts die Obhut für den gemeinsamen Sohn, E.________, geb. ________, alleine zuzuteilen. 8.3 Es sei der Berufungsbeklagte bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheids eines Schweizer Gerichts zu berechtigen und zu verpflichten, den gemeinsamen Sohn, E.________, geb. ________, jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn, auf eigene Kosten zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen und während fünf Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien

Seite 3/76 zu nehmen, alles auf eigene Kosten. Das Ferienrecht ist unter den Eltern mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Im Falle der Nichteinigung kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Berufungsbeklagten und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Berufungsklägerin der Entscheid über die Ausübung des Ferienrechts zu. 8.4 Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes, E.________, geb. ________, einen monatlichen Barunterhalt in Höhe von CHF 3'827.47 (zzgl. allfälliger Kinder- und/oder Familienzulagen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen. 9. Es sei dem Gesuchsgegner zu verbieten, ohne Zustimmung der Gesuchstellerin über die nachgenannten Konti zu verfügen: 9.1 Bei der H.________ Bank - Konto-Nr. AA.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. BB.________, lautend auf die F.________ AG - Konto-Nr. CC.________, lautend auf die F.________ AG - Konto-Nr. DD.________, lautend auf die F.________ AG - Konto-Nr. EE.________, lautend auf die G.________ AG - Konto-Nr. FF.________, lautend auf die G.________ AG - Konto-Nr. GG.________, lautend auf die G.________ AG 9.2 Bei der I.________ Bank - Konto IBAN HH.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. II.________, lautend auf die J.________ AG - Konto-Nr. JJ.________, lautend auf die J.________ AG - Konto-Nr. KK.________, lautend auf die J.________ AG 9.3 Bei der K.________ Bank - Konto-Nr. LL.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. MM.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. NN.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. OO.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. PP.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. QQ.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. RR.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. SS.________, lautend auf L.________ AS - Konto-Nr. TT.________, lautend auf L.________ AS - Konto-Nr. UU.________, lautend auf L.________ AS - Konto-Nr. VV.________, lautend auf L.________ AS - Konto-Nr. WW.________, lautend auf L.________ AS - Konto-Nr. XX.________, lautend auf N.________ AS - Konto-Nr. YY.________, lautend auf N.________ AS 9.4 Bei der M.________ Bank - Konto-Nr. ZZ.________, lautend auf den Gesuchsgegner 9.5 Bei der O.________ Bank - Konto-Nr. aa.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. bb.________, lautend auf den Gesuchsgegner

Seite 4/76 - Konto-Nr. cc.________, lautend auf den Gesuchsgegner 9.6 Bei der P.________ Bank - Konto-Nr. dd.________, lautend auf den Gesuchsgegner 9.7 Bei der Q.________ Bank - Konto IBAN ee.________, lautend auf den Gesuchsgegner 10. Es seien die nachfolgenden Kreditkarten-Konti samt ausgestellten Kreditkarten zu sperren: 10.1 Bei der R.________ GmbH - Konto-Nr. ff.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. gg.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. hh.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. ii.________, lautend auf den Gesuchsgegner 10.2 Bei der K.________ Bank - Konto-Nr. jj.________ 10.3 Bei der P.________ Bank - Konto-Nr. kk.________ 11. Es sei dem Gesuchsgegner zu untersagen, weitere Darlehen aufzunehmen und neue Kreditkarten und/oder Debitkarten zu beantragen. 12. Es sei dem Gesuchsgegner, im Falle der Widerhandlung gegen die / der Missachtung der vorstehenden Verfügungsbeschränkungen in Ziff. 9-11 eine Busse nach Art. 292 StGB anzudrohen. 13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST und einschliesslich der vorinstanzlichen Prozesskosten) zulasten des Berufungsbeklagten. Berufungsantwort vom 8. Juli 2021 1. Es sei die Berufung des Gesuchsgegners vom 24. Juni 2021 vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchsgegners. Gesuchsgegner, Berufungskläger und Berufungsbeklagter Berufung vom 24. Juni 2021 und Eingabe vom 29. März 2022 1. Ziff. 2.1, Ziff. 2.2, Ziff. 2.3, Ziff. 4.1, Ziff. 4.2 und Ziff. 7 des Entscheides des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. Juni 2021 seien aufzuheben. 2. […] 3. Der gemeinsame Sohn E.________, geb. ________, sei unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.

Seite 5/76 4. E.________ sei wie folgt von den Parteien zu betreuen: Vom Gesuchsgegner: - jede Woche am Montag und Dienstag und jeden zweiten Mittwoch; - abwechslungsweise am Samstag oder Sonntag; - während der Hälfte der Schulferien. Von der Gesuchstellerin: - jede Woche am Donnerstag und Freitag und jeden zweiten Mittwoch; - abwechslungsweise Samstag oder Sonntag; - während der Hälfte der Schulferien. 5. Die Parteien seien zu verpflichten, je die mit Kost und Logis von E.________ bei ihnen zu Hause anfallenden Kosten (Wohnkostenanteil, Lebenshaltungskosten, Ferienkosten, etc.) zu tragen, wenn sich E.________ bei ihnen aufhält. Die Gesuchstellerin sei zudem zu verpflichten, die Gesundheitskosten (insbes. Krankenkassenprämie), Mobilitätskosten, Schulkosten, Kosten Mittagstisch und Kosten der Hobbys von E.________ zu bezahlen. 6. Ziff. 3.1 des Entscheides des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. Juni 2021 sei insofern abzuändern, als die Gesuchstellerin mit Wirkung ab 1. Mai 2020 zu verpflichten sei, dem Gesuchsgegner an dessen Unterhalt bis zum Auszug der Gesuchstellerin oder des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 5'454.00 zu bezahlen, zahlbar – soweit es sich um zukünftige Beiträge handelt – jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. 7. Ziff. 3.2 des Entscheides des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. Juni 2021 sei insofern abzuändern, als die Gesuchstellerin mit Wirkung ab ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung zu verpflichten sei, dem Gesuchsgegner an dessen Unterhalt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'358.00 zu bezahlen. Sollte die eheliche Wohnung der Gesuchstellerin zugewiesen werden, sei sie zu verpflichten, dem Gesuchsgegner an dessen Unterhalt ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 5'734.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. 8. Die eheliche Wohnung an der ________ (Adresse) sei für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner und E.________ zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die eheliche Wohnung innert 3 Monaten nach Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug zu verlassen und ihre persönlichen Effekten aus der ehelichen Wohnung abzuholen. 9. Die erstinstanzlichen Prozesskosten seien neu zu verlegen. 10. […] 11. Es sei das Gesuch mit den Anträgen 1-5 der Gesuchstellerin vom 21. Februar 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen [= Ziffern 9-13 des vorgenannten Rechtsbegehrens] abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Berufungsantwort vom 8. Juli 2021 1. Die Berufung der Gesuchstellerin vom 24. Juni 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Seite 6/76 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchstellerin. Sachverhalt 1. A.________ und C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin und Gesuchsgegner) haben am 28. Dezember 2000 in Norwegen geheiratet. Aus ihrer Ehe sind die gemeinsamen Söhne S.________, geb. ________, und E.________, geb. ________, hervorgegangen. 2.1 Am 27. Januar 2020 reichte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, gegen den Gesuchsgegner ein Eheschutzgesuch ein (Vi act. 1) und ersuchte mit Eingabe vom 2. März 2020 um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Dabei beantragte sie unter anderem, der Gesuchsgegner sei superprovisorisch anzuweisen, per sofort aus der ehelichen Wohnung auszuziehen (Vi act. 7). Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug wies die Anträge der Gesuchstellerin auf Erlass superprovisorischer Massnahmen mit Entscheid vom 3. März 2020 ab (Vi act. 8). Mit Eingabe vom 5. März 2020 nahm der Gesuchsgegner zum Eheschutzgesuch Stellung (Vi act. 9). 2.2 An der Anhörung vom 13. Mai 2020 äusserte E.________ gegenüber dem Einzelrichter den Wunsch, mit der Gesuchstellerin und seinem älteren Bruder S.________ zusammenzuleben (Vi act. 15). Das Protokoll der Anhörung wurde auf Wunsch von E.________ hin den Parteien nicht zur Kenntnis gebracht (Vi act. 16). Die Parteien wurden am 25. August 2020 vom Einzelrichter persönlich befragt (Vi act. 18). Im Anschluss an die Parteibefragung fand eine Instruktionsverhandlung statt (Vi act. 18-19). 2.3 Nachdem der Gesuchsgegner am 5. Oktober 2020 eine Noveneingabe eingereicht hatte, machten beide Parteien mehrmals von ihrem Replikrecht Gebrauch (Vi act. 32, 38, 41 f., 45 f.). Am 30. März 2021 wurde der Gesuchsgegner zur Einreichung von Urkunden (Steuererklärungen 2017-2019, Jahresrechnungen 2017-2019 der von ihm bzw. von den Parteien beherrschten G.________ AG, F.________ AG, J.________ AG und L.________ AS bzw. N.________ AS und Quartalsabrechnungen von zwei Fonds der J.________ AG und der L.________ AS bzw. N.________ AS) verpflichtet (act. 49). Dem kam der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. April 2021 nach (act. 50, 50/49-77). In ihren abschliessenden Stellungnahmen beantragte die Gesuchstellerin im Wesentlichen, die Obhut über E.________ sowie die eheliche Wohnung seien ihr zuzuteilen, der Gesuchsgegner sei zum Auszug aus der ehelichen Wohnung, zur Zahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen für E.________ in der Höhe von mindestens CHF 1'495.70 sowie zur Erteilung ausführlicher Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse zu verpflichten und es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten keinen Unterhalt schuldeten (Vi act. 38). Der Gesuchsgegner beantragte demgegenüber eine alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen beider Parteien sowie die Zuteilung der ehelichen Wohnung an sich selbst. Ausserdem sei die Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. Mai 2020 zur Zahlung von Ehegattenunterhalt an ihn zu verpflichten und zwar in der Höhe von CHF 5'454.00 bis zum Auszug einer der Parteien aus der ehelichen Wohnung und danach – je nach Zuteilung der Obhut über E.________ und der ehelichen Wohnung – in der Höhe von CHF 4'358.00 oder CHF 5'734.00 (Vi act. 32).

Seite 7/76 2.4 Am 11. Juni 2021 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (Vi act. 52; ES 2020 48): 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Dauer aufzuheben. 2.1 Das Kind E.________, geb. ________, wird unter die Obhut der Mutter gestellt. 2.2 Der Vater wird berechtigt und verpflichtet, das Kind E.________ jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn, zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen und während fünf Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen, alles auf eigene Kosten. Das Ferienrecht ist unter den Eltern mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Im Falle der Nichteinigung kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin der Entscheid über die Ausübung des Ferienrechts zu. 2.3 Der Gesuchsgegner wird mit Wirkung ab 1. Januar 2022 verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Kindes E.________ einen monatlichen Barunterhalt von CHF 1'841.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Beiträge handelt. 3.1 Die Gesuchstellerin wird mit Wirkung ab 1. Mai 2020 verpflichtet, dem Gesuchsgegner an dessen Unterhalt bis zum Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung, längstens aber bis 31. August 2021, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'864.00 zu bezahlen, zahlbar – soweit es sich um zukünftige Unterhaltsbeiträge handelt – jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. 3.2 Die Gesuchstellerin wird mit Wirkung ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung, spätestens aber mit Wirkung ab 1. September 2021, bis 31. Dezember 2021 verpflichtet, dem Gesuchsgegner an dessen Unterhalt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'724.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. 4.1 Die eheliche Wohnung an der ________(Adresse) wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und dem Kind E.________ zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis 31. August 2021 zu verlassen und seine persönlichen Effekten aus der ehelichen Wohnung abzuholen. 4.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, bei seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung, spätestens aber am 31. August 2021, sämtliche Schlüssel der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin auszuhändigen. 5. Das Fahrzeug T.________ mit dem Kontrollschild ZG ________wird für die Dauer das Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung überlassen. 6. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 5'678.75 Entscheidgebühr CHF 321.25 Kosten für die Übersetzung CHF 6'000.00 Total Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der fehlende Betrag von CHF 3'000.00 wird vom Gesuchsgegner nachgefordert.

Seite 8/76 8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 9. [Rechtsmittelbelehrung] 3.1 Gegen diesen Entscheid reichten beide Parteien je mit Eingabe vom 24. Juni 2021 innert Frist Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit den eingangs genannten Rechtsbegehren ein, wobei der Gesuchsgegner zusätzlich in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei seiner Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 und act. 1 [Z2 2021 31]). Mit Eingaben vom 8. Juli 2021 reichten die Parteien jeweils die Berufungsantwort zur Berufung der Gegenseite ein und beantragten deren Abweisung (act. 6 und act. 6 [Z2 2021 31]). Im Anschluss reichten beide Parteien am 8. bzw. 9. September 2021 je eine weitere Eingabe im Rahmen ihres unbedingten Replikrechts ein (act. 10 und act. 10 [Z2 2021 31]). 3.2 Der Antrag des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 9. August 2021 abgewiesen (act. 8 [Z2 2021 31]). Der Gesuchsgegner zog in der Folge in Nachachtung des Urteils vom 11. Juni 2021 per Ende August 2021 aus der ehelichen Wohnung aus (act. 10 [Z2 2021 31]). 3.3 Am 15. September 2021 hörte auch der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug E.________ persönlich an (act. 13). 3.4 Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2021 wurden die beiden Verfahren Z2 2021 30 und Z2 2021 31 unter der Verfahrensnummer Z2 2021 30 vereinigt. Überdies wurde der Gesuchsgegner mit derselben Verfügung aufgefordert, weitere Urkunden zu seinen finanziellen Belangen einzureichen (act. 16). 3.5 Am 23. Dezember 2021 reichte der Gesuchsgegner eine Eingabe ein, mit der er beantragte, es sei für E.________ eine Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft zu errichten und es sei sein Besuchsrecht durch Androhung der Bestrafung der Gesuchstellerin im Säumnisfall gerichtlich zu vollstrecken. Diese Massnahmen seien als vorsorgliche Massnahmen anzuordnen (act. 21). Hintergrund dieses Antrags bildete der Umstand, dass sich E.________ offenbar seit dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung weigerte, die Besuche beim Gesuchsgegner wahrzunehmen (act. 21 Rz 7 ff.). Mit separater Eingabe ebenfalls vom 23. Dezember 2021 reichte der Gesuchsgegner zudem aufforderungsgemäss Urkunden zu seinen finanziellen Belangen ein (Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen, Mietverträge; act. 22 und 22/1-53). 3.6 Die Gesuchstellerin wurde daraufhin mit Präsidialverfügung vom 27. Dezember 2021 aufgefordert, zu den neuen Anträgen des Gesuchsgegners Stellung zu nehmen und ihrerseits verschiedene Lohnabrechnungen, Lohnausweise, Bonusabrechnungen und Bankauszüge einzureichen (act. 23). Dem kam sie mit Eingaben vom 7. Januar 2022 und 21. Februar 2022 nach (act. 26 und 39). In ihrer Eingabe vom 7. Januar 2022 beantragte die Gesuchstellerin, die Anträge des Gesuchsgegners bezüglich Besuchsbeistandschaft und Vollstreckung seien abzuweisen, eventualiter sei eine Familienmediation anzuordnen. In ihrer Eingabe vom 21. Februar 2022 verlangte sie zudem zusätzlich zu den bereits gestellten Anträgen ein umfassendes Verfügungsverbot für den Gesuchsgegner, weil dieser das Familienvermögen gefährde (vgl. Ziff. 9-12 des eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehrens).

Seite 9/76 3.7 Nachdem beide Parteien noch weitere Stellungnahmen und Eingaben zu den Anträgen des Gesuchsgegners auf Errichtung einer Besuchsbeistandschaft und Vollstreckung des Besuchsrechts eingereicht hatten (act. 27-32), ordnete der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 2. Februar 2022 eine Familienmediation sowie eine Besuchsrechtsbeistandschaft an und wies im Übrigen die materiellen und prozessualen Anträge der Parteien in diesem Zusammenhang ab (act. 35). Auf das Vollstreckungsgesuch trat das Obergericht Zug mit Beschluss vom 16. Februar 2022 nicht ein (act. 38). Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Zug bestellte U.________ als Beiständin (act. 44). 3.8 Der Gesuchsgegner nahm mit Eingabe vom 29. März 2022 zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 21. Februar 2022 und dem darin enthaltenen Antrag auf Erlass eines Verfügungsverbotes Stellung und beantragte dessen Abweisung (act. 42). Beide Parteien reichten daraufhin unaufgefordert am 8. April 2022, 10. Mai 2022, 25. Mai 2022 und 15. Juni 2022 weitere Eingaben ein (act. 43, 47, 48 und 51). 3.9 Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, liegt aufgrund der Nationalität der Parteien ein internationaler Sachverhalt vor. Die Zuständigkeit der Zuger Gerichte wird von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt, weshalb auf die diesbezügliche E. 1 des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres verwiesen werden kann. Vorab ist im Weiteren festzuhalten, dass keine der Parteien die Dispositiv-Ziffern 1 [Getrenntleben] und 5 [Zuweisung des Fahrzeugs T.________] des erstinstanzlichen Entscheids angefochten hat. Diese Punkte bilden demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. 2. In prozessualer Hinsicht ist sodann Folgendes anzumerken: 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die

Seite 10/76 sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 2.2 Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 2.3 Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Art. 296 ZPO statuiert jedoch für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend unter anderem zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht, sofern und soweit Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Dies gilt im vorliegenden Fall nebst den Fragen rund um die Obhut über E.________ und die Betreuungsregelung insbesondere auch für die Leistungsfähigkeit und den Bedarf der Parteien für die Zeit nach dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung. Diese sind sowohl für den Kindes- wie auch für den (nach-)ehelichen Unterhalt massgebend und die jeweiligen Unterhaltsbeiträge können nicht unabhängig voneinander festgesetzt werden (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2). Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien indessen nicht von ihrer aktiven Mitwirkungspflicht sowie der Behauptungs- und Substanziierungslast. Es bleibt Aufgabe der Ehegatten, dem Richter das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die

Seite 11/76 Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen (Urteile des Bundesgerichts 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.3 und 5A_833/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.1 je mit Hinweisen; BGE 128 III 411 E. 3.2.1, bestätigt in: BGE 130 I 180 E. 3.2). 2.4 Uneingeschränkte Gültigkeit behält Art. 317 Abs. 1 ZPO hingegen in Bezug auf die übrigen Streitgegenstände ohne Berührungspunkt zu den Kinderbelangen, insbesondere das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin sowie den vom Gesuchsgegner beantragten Ehegattenunterhalt bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung. Solange die Parteien noch zusammen mit den Söhnen in derselben Wohnung lebten, bestand kein Anlass zur Festsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen. Diese Auffassung teilen offensichtlich auch die Parteien, die beide keinen entsprechenden Antrag stellten. Die erwähnten Begehren betreffen mithin allein die Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten. 3. Zunächst ist zwischen den Parteien nach wie vor umstritten, wem die Obhut über den inzwischen 13-jährigen Sohn E.________ zugeteilt werden soll. 3.1 Die Vorinstanz wies die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu und gewährte dem Gesuchsgegner ein gerichtsübliches Besuchsrecht jedes zweite Wochenende sowie während fünf Wochen Ferien pro Jahr. Zur Begründung führte sie zusammengefasst Folgendes aus (Vi act. 52 E. 6 und 7): 3.1.1 Vorliegend seien keine Massnahmen der KESB angeordnet worden, welche die Erziehungsfähigkeit der Eltern fraglich erscheinen lassen würden. Auch die angebliche Ausübung von häuslicher Gewalt durch den Gesuchsgegner habe von der Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht werden können. Gewaltvorfälle sowie Beleidigungen und Beschimpfungen zwischen den Parteien stellten für sich allein auch keinen Grund dar, um an der Erziehungsfähigkeit der Parteien zu zweifeln. Überdies seien auch die gegenseitigen Behauptungen der Parteien, wonach der jeweils andere Elternteil E.________ manipulieren würde, unbelegt. Weitere Hinweise, welche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Eltern begründen würden, seien nicht ersichtlich. Folglich seien die Parteien als erziehungsfähig zu betrachten. 3.1.2 Zwischen den Parteien sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner E.________ insbesondere im letzten Jahr vermehrt betreut habe und mehr Rollen in Bezug auf seine Erziehung übernommen habe. Aus den Parteiaussagen gehe aber auch hervor, dass E.________ zumindest bis zur Mediation der Parteien zum grössten Teil von der Gesuchstellerin betreut worden sei, weshalb festzuhalten sei, dass E.________ während des Zusammenlebens der Parteien überwiegend von der Gesuchstellerin betreut worden sei. Das spreche somit dafür, ihr die Obhut zuzuteilen. 3.1.3 Sodann sei zu prüfen, welches Betreuungsmodell die Parteien seit der Trennung bzw. vorliegend seit der Mediation gelebt hätten. Die Gesuchstellerin bestreite nicht, dass E.________ in letzter Zeit von den Parteien praktisch je zur Hälfte betreut worden sei, was zumindest darauf hindeute, dass die Parteien fähig und bereit gewesen seien, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Sie habe bezüglich dieses Betreuungsmodells aber auch ausgeführt, dass der Gesuchsgegner bestimme, was

Seite 12/76 wann geschehe. Sie habe klein beigeben müssen, um das Zusammenleben zu Hause für die Familie erträglicher zu machen. Dem Wunsch von E.________ entspreche diese Regelung aber nicht. 3.1.4 E.________ sei vom Einzelrichter an der Kindesanhörung vom 13. Mai 2020 zu seiner Vorstellung hinsichtlich der Betreuungsregelung befragt worden. E.________ habe sich ausdrücklich dafür ausgesprochen, mit seiner Mutter und seinem Bruder in der jetzigen Wohnung zu bleiben. Das Verhältnis mit seiner Mutter sei gut und er würde gerne mehr Zeit mit ihr verbringen. Bei seinem Vater wolle er nicht wohnen. E.________ habe die Beweggründe für diesen Wunsch näher darlegen können. Aufgrund seines Alters könne er sich auch ein umfassendes Bild darüber machen, was eine alternierende Obhut bedeuten würde. Seine Beweggründe passten sodann in den Kontext des ehelichen Konflikts der Parteien und seien nachvollziehbar. Die Aussagen von E.________ widerspiegelten sich ferner in den Ausführungen der Parteien, wonach sich die Gesuchstellerin schon seit Beginn sehr viel um E.________ gekümmert habe und dem Gesuchsgegner auch klar sei, dass E.________ den Wunsch habe, die Mutterliebe zu spüren. 3.1.5 E.________ sei zudem zumindest in der jüngsten Vergangenheit in nicht unerheblicher Weise dem Elternkonflikt ausgesetzt gewesen, was sich auch aus seinen Ausführungen an der Kindesanhörung ergeben habe. Die Gesuchstellerin habe an der Parteibefragung überdies selbst ausgeführt, dass sie zwar mit dem Gesuchsgegner ab und an Probleme in Bezug auf E.________ diskutiere, ihre Diskussionen aber nach sehr kurzer Zeit sehr stark "erhitzt" würden. Gemäss weiteren Ausführungen der Gesuchstellerin hätten sodann die schulischen Leistungen von E.________ infolge der Spannungen zu Hause nachgelassen und die Schule von E.________ habe die Parteien an die Beratungsstelle punkto Eltern-, Kinder & Jugendliche in ________ verwiesen. Die Spannungen zwischen den Eltern wirkten sich mithin negativ auf das Kindeswohl von E.________ aus, welcher unbestrittenermassen stark unter der momentanen Trennungssituation der Eltern leide. Auch die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach E.________ in vielen Fällen gesagt habe, für ihn wäre es in Ordnung, wenn die Eltern eine Regelung träfen und er einverstanden sei, solange seine Eltern einverstanden seien, zeugten von einem Loyalitätskonflikt, widersprächen diese doch dem eindeutig und klar geäusserten Wunsch von E.________, bei seiner Mutter zu wohnen. E.________ habe eindeutig das Gefühl, er müsse es beiden Eltern, insbesondere seinem Vater, immer recht machen. Die von E.________ gemachten Aussagen auf die konkrete Frage des Gesuchsgegners seien sicherlich auch von Angst motiviert gewesen, den Vater mit seinen Wünschen zu enttäuschen. 3.1.6 Die Gesuchstellerin habe zu ihren vom Gesuchsgegner behaupteten arbeitsbedingten Abwesenheiten ausserdem festgehalten, dass sie lediglich an einem Tag in der Woche im Büro sein müsse, die restlichen Tage sei sie im Homeoffice und könne somit die Betreuung von E.________ umfassend sicherstellen. Sollte sie einmal an einem Tag die Betreuung nicht selbst übernehmen können, so wohne ihre Mutter in unmittelbarer Nähe. Diese habe bereits in der Vergangenheit die Parteien in der Betreuung der Kinder unterstützt und werde dies auch in Zukunft gerne tun. Der Gesuchsgegner habe denn auch selbst ausgeführt, dass E.________ an zwei Tagen den Mittagstisch besuche und er an den restlichen Tagen abwechselnd mit einem Klassenkameraden bei ihnen oder bei diesem zu Hause zu Mittag esse. Diese Betreuung von E.________ sei altersgerecht. Soziale Kontakte insbesondere mit

Seite 13/76 Freunden seien wichtig für E.________. Wesentliche zusätzliche und aktuelle Abwesenheiten der Gesuchstellerin würden vom Gesuchsgegner denn auch nicht substanziiert geltend gemacht. 3.1.7 Unter Würdigung der vorstehenden Ausführungen und dem ausdrücklichen Wunsch von E.________ sei daher die Obhut über E.________ der Mutter zuzuteilen. Eine alternierende Obhut entgegen dem eindeutig und klar geäusserten Wunsch von E.________ würde zurzeit nicht seinem Kindeswohl dienen. Die Trennungszeit solle genutzt werden, die Beziehung des Gesuchsgegners zu E.________ zu stabilisieren und Vertrauen zu schaffen. Beide Parteien sollten zudem dazu beitragen, den zwischen ihnen bestehenden Konflikt zumindest abzubauen und die Kommunikation über Kinderbelange zu verbessern. 3.1.8 In einem nächsten Schritt sei der persönliche Verkehr zwischen dem Gesuchsgegner und E.________ zu regeln. Die Gesuchstellerin habe nicht bestritten, dass E.________ derzeit am Montag und Dienstag sowie jeden zweiten Mittwoch und jeden zweiten Samstag und Sonntag vom Gesuchsgegner betreut werde. Es wäre deshalb grundsätzlich auf diese momentanen Verhältnisse abzustellen und darauf, wie die Betreuung bisher geregelt worden sei. Die Gesuchstellerin habe zu dieser Betreuungsregelung aber ausgeführt, dass diese nicht dem Wunsch von E.________ entspreche, was sich in der Kinderanhörung bestätigt habe. Ein Entzugsgrund nach Art. 274 Abs. 2 ZGB sei vorliegend aber weder ersichtlich noch sei ein solcher von den Parteien behauptet worden. Dem Beklagten sei daher grundsätzlich ein Besuchsrecht zu gewähren. Zu prüfen sei jedoch, ob Umstände vorlägen, die eine Einschränkung des Besuchsrechts bzw. der bisherigen Betreuungsregelung rechtfertigten. Aus den von E.________ gemachten Ausführungen ergebe sich deutlich, dass er sich zumindest im Zeitpunkt der Kindesanhörung ein solch ausgiebiges Besuchsrecht, wie es der Gesuchsgegner beantrage, nicht habe vorstellen können. Gleichzeitig seien diese Aussagen aber im Mai 2020 und somit vor diesem mittlerweile seit Monaten gelebten Betreuungsmodell gemacht worden. E.________ sei zu diesem Zeitpunkt denn auch unbestrittenermassen in einem Loyalitätskonflikt gestanden und es deute einiges darauf hin, dass sein Wohlbefinden durch den nach wie vor andauernden und ungelösten Elternkonflikt und die zwischen den im gleichen Haushalt lebenden Eltern bestehenden Spannungen beeinflusst worden sei. Eine Sistierung des Besuchsrechts alleine wegen der Abneigungshaltung von E.________ sei mithin nicht verhältnismässig. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der zwischen den Eltern bestehende Konflikt durch die Schaffung einer räumlichen Distanz entschärft werden könne und sich eine solche Entschärfung auch positiv auf das Wohlbefinden von E.________ auswirken würde. 3.1.9 Für E.________ sei es überdies wichtig, einen regelmässigen Kontakt zum Vater zu haben bzw. einen solchen aufzubauen, weshalb nach dem Gesagten keine Umstände für eine Einschränkung des Besuchsrechts ersichtlich seien. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass sich die Eltern die Betreuung von E.________ zwar teilten, sie bis anhin aber im selben Haushalt gelebt hätten und E.________ folglich immer in derselben Wohnung und der ihm bekannten Umgebung betreut worden sei. De facto sei E.________ nach der Schule also immer in sein bekanntes Zuhause zurückgekehrt und sei dort – je nach Wochentag – einfach entweder von seinem Vater oder seiner Mutter empfangen worden. Abgesehen von dieser abwechselnden Betreuung nach Schulschluss habe sich für E.________ in seinem Alltag aber nichts geändert; weder sein Schlafplatz, noch sein Schulweg oder der Kontakt zu

Seite 14/76 seinem älteren Bruder S.________. Unter Berücksichtigung des Stabilitätskriteriums sowie der Tatsache, dass die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern und das damit verbundene erforderliche Mehr an Organisation noch nicht feststünden, sei von einer Betreuung durch den Gesuchsgegner unter der Woche vorerst abzusehen und stattdessen ein ausgedehntes Wochenendbesuchsrecht anzuordnen. Denn obwohl sogenannte Alltagskontakte bzw. Kurzbesuche unter der Woche für die Beziehung zwischen Kind und nicht obhutsberechtigtem Elternteil begrüssenswert wären, würden sie sich nicht in jedem Fall mit dem Bedürfnis des Kindes nach einem ruhigen Wochenverlauf und einer möglichst einfachen und klaren Gestaltung des Besuchsrechts vertragen. Trotzdem könne mit einem ausgedehnten Wochenendbesuchsrecht dem Bestreben des Gesuchsgegners, mehr Verantwortung zu übernehmen, Rechnung getragen werden, indem er als nicht obhutsberechtigter Elternteil auch am (Schul-)Alltag von E.________ teilnehme. 3.1.10 Aus der Entwicklungspsychologie stamme denn auch die Erkenntnis, dass eine entwicklungsfördernde Beziehung zum getrenntlebenden Elternteil den Einbezug beider Elternteile in den Alltag des Kindes voraussetze. Das sei nur möglich, wenn das Kind im Haushalt des nicht obhutsberechtigten Elternteils aufwache, koche, esse, den Alltag bespreche und einschlafe. Ein längerer Verbleib mit Übernachtung helfe, Nähe bzw. Vertrautheit und damit gegenseitiges Vertrauen von Kind und Elternteil zu fördern, was im Interesse des Kindes sei. Der Gesuchsgegner werde daher berechtigt und verpflichtet, E.________ jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn, zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgegner hole E.________ jeweils am Freitag direkt von der Schule ab. Einem möglichen Konfliktpotential zwischen den Eltern bei der Übergabe von E.________ könne durch das direkte Abholen von der Schule begegnet werden. Den Eltern solle die Regelung des Besuchsrechts auch Anreiz sein, ihre Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit zu verbessern, um E.________ eine ruhige Entwicklung zu ermöglichen. Im Rahmen der Erziehung solle mit dem Ziel auf E.________ eingewirkt werden, psychologische Widerstände gegen den andern Elternteil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen. Im Vordergrund stünden die motivierende Vorbereitung von E.________ auf die Besuchskontakte und die Aufgabe der Eltern, ihn nicht in Loyalitätskonflikte zu bringen. In diesem Sinne seien beide Parteien an ihre Verantwortung gegenüber E.________ zu erinnern. 3.1.11 Der Gesuchsgegner solle zudem Ferien mit E.________ verbringen können. Vorliegend habe die Gesuchstellerin weder die Fähigkeit noch den Willen des Gesuchsgegners, sich während der Ferien um E.________ zu kümmern, in Frage gestellt. Ein fünfwöchiges Ferienrecht erscheine daher als zeitgemäss und angemessen. So werde sowohl dem Interesse des Gesuchsgegners, möglichst viel gemeinsame Ferien mit E.________ zu verbringen, als auch dem gerade bei älter werdenden Kindern wichtigen Freizeitverhalten (Ferienlager, Freundeskreis, Hobbys etc.) Rechnung getragen. 3.2 Der Gesuchsgegner beanstandet, die Vorinstanz spreche zwar beiden Elternteilen die Erziehungsfähigkeit zu und halte richtigerweise fest, dass es für E.________ wichtig sei, einen regelmässigen Kontakt zum Vater zu haben. Trotzdem räume die Vorinstanz dem Gesuchsgegner aber nur ein leicht verlängertes Besuchswochenende alle zwei Wochen ein. Dies liege keinesfalls im Kindeswohl, sei doch seit Langem anerkannt, dass die Aufrechterhaltung der Beziehung zu beiden Elternteilen für die Persönlichkeitsentwicklung

Seite 15/76 des Kindes förderlich sei. Auch das Bundesgericht habe in den jüngsten Entscheiden klar die Stossrichtung verfolgt, beiden Elternteilen eine präsente und prominente Rolle bei der Erziehung und Betreuung der gemeinsamen Kinder einzuräumen. Mit Urteilen vom 19. Oktober und 13. November 2020 habe das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zu strittigen Betreuungsfragen verdeutlicht, wobei es die alternierende Obhut zum Ausgangspunkt der Entscheidfindung nehme. Zudem priorisiere es gleiche Betreuungsanteile gegenüber ungleichen und gebe der alternierenden Obhut damit tendenziell den Vorzug in Betreuungsfragen. Diese neue Rechtsprechung sei von der Vorinstanz in keiner Weise berücksichtigt worden. Ein allfälliger Wunsch von E.________, der über ein Jahr zurückliege und in einer Zeit erfolgt sei, als der Eltern- und Ehekonflikt auf einem Höhepunkt gewesen sei, könne nicht ohne Abklärungen (insbesondere Anhörung) berücksichtigt werden. Die von der Vorinstanz getroffene Obhutszuteilung und Besuchsrechtsregelung seien deshalb aufzuheben (act. 1 [Z2 2021 31] Rz III/2). Weiter bringt der Gesuchsgegner vor, es sei zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin kein Wort Deutsch spreche und der Gesuchsgegner E.________ in schulischen Belangen deutlich mehr unterstütze als die Gesuchstellerin. Wenn der Gesuchsgegner E.________ nur noch alle zwei Wochen über das Wochenende sehe, werde diese Unterstützung wegfallen, was mit Sicherheit negative Folgen auf die schulischen Leistungen und die Entwicklung von E.________ haben werde. Der Entscheid der Vorinstanz widerspreche deshalb krass dem Kindeswohl und gefährde die Entwicklung von E.________ generell und insbesondere auch in schulischer Hinsicht. Verfehlt sei in diesem Zusammenhang die Ansicht der Vorinstanz, dass der Gesuchsgegner mit einem Wochenendbesuchsrecht am (Schul-)Alltag von E.________ teilnehmen könne. Dies sei gerade nicht der Fall. Wenn sich der Gesuchsgegner und E.________ faktisch nur alle zwei Wochen sähen, erlebe der Gesuchsgegner den Alltag von E.________ eben gerade nicht und könne ihn auch nicht unterstützen. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin in einem 100%- Pensum in V.________ tätig sei. Es sei keinesfalls richtig – wovon die Vorinstanz fälschlicherweise ausgehe – dass die Gesuchstellerin lediglich an einem Tag in der Woche im Büro sein müsse. Dies sei vom Gesuchsgegner immer bestritten worden. Im Übrigen sei auch im Arbeitsvertrag festgehalten, dass der Arbeitsort V.________ sei. Demgegenüber könne der Gesuchsgegner die Betreuung von E.________ jederzeit gewährleisten. 3.3 Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Kritik des Gesuchsgegners den in E. 2.1 wiedergegebenen Begründungsanforderungen nur zum Teil genügt. So wiederholt er insbesondere im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Gesuchstellerin im Wesentlichen seine vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente, ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in E. 6.9 des angefochtenen Entscheids argumentativ auseinanderzusetzen. Die blosse Behauptung, die Feststellung der Vorinstanz sei "keinesfalls richtig", genügt dafür nicht. Aber auch seine Ausführungen zu den Sprachkenntnissen der Gesuchstellerin und zur Frage der Unterstützung von E.________ in schulischen Belangen gehen am angefochtenen Entscheid vorbei. Die Vorinstanz stützte bei der Zuteilung der Obhut ganz wesentlich auf dem Wunsch von E.________ ab, mit seiner Mutter und seinem Bruder in der ehelichen Wohnung zu bleiben und nicht beim Gesuchsgegner zu wohnen. Sie hielt dazu fest, dass eine alternierende Obhut entgegen dem eindeutig und klar geäusserten Wunsch von E.________ zurzeit nicht seinem Wohl dienen würde (Vi act. 52 E. 6.7 und 6.10). Weshalb gerade die beiden vom Gesuchsgegner

Seite 16/76 erwähnten Aspekte an diesem Befund etwas ändern sollten, zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.4 Aber auch mit seinen übrigen Beanstandungen vermag der Gesuchsgegner nicht zu überzeugen. So verweist er auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020 sowie 5A_629/2019 vom 13. November 2020, wo das Bundesgericht der alternierenden Obhut tendenziell den Vorzug gegeben habe, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Der Gesuchsgegner verkennt jedoch, dass das Bundesgericht in diesen – nicht als Leitentscheide publizierten – Urteilen lediglich ausführte, das Gericht müsse eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspreche (Urteile des Bundesgerichts 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.3 und 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.1). Dies hat die Vorinstanz getan. Auch der Gesuchsgegner macht nichts anderes geltend. Im Übrigen waren die Kinder, deren Obhut in den erwähnten Entscheiden zuzuteilen war, im Entscheidzeitpunkt erst 4-jährig bzw. 9-, 7- und 5-jährig und damit bezüglich der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig. Entsprechend spielte der Wunsch der Kinder in jenen Fällen denn auch kaum eine Rolle. Im Gegensatz dazu war vorliegend, wie schon erwähnt, der nachvollziehbar begründete Wille des mittlerweile 13jährigen E.________ gerade das zentrale Begründungselement. 3.5 Soweit der Gesuchsgegner sodann kritisiert, die Vorinstanz habe nicht auf eine Kindesanhörung abstellen dürfen, die bereits über ein Jahr zurückliege, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der klare Wille von E.________ längst nicht mehr nur aus der Kindesanhörung vom 3. Mai 2020 ergibt. Vielmehr hat er diesen Willen zwischenzeitlich auch gegenüber dem Präsidenten der II. Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts Zug sowohl brieflich am 24. Juni 2021 als auch mündlich im Rahmen der Kindesanhörung vom 15. September 2021 bestätigt (act. 2 und 13). Der Inhalt der Kindesanhörung vom 15. September 2021 ist dem Gesuchsgegner denn auch bereits bekannt, nachdem das entsprechende Protokoll den Parteien mit Einverständnis von E.________ im Anschluss an die Anhörung zugestellt werden konnte – anders als noch das Protokoll der ersten Anhörung vom 3. Mai 2020 sowie die Briefe, deren Weiterleitung an die Parteien E.________ ausdrücklich nicht wünschte. Hinzu kommt, dass sich E.________ seit dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung Ende August 2021 den Besuchen beim Gesuchsgegner fast durchgehend verweigert hat, weshalb am 2. Februar 2022 eine Familienmediation angeordnet sowie eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet werden mussten (vgl. act. 35). Bei dieser Ausgangslage steht zunächst einmal im Zentrum, dass überhaupt (positiv erlebte) Besuchskontakte stattfinden können. Eine Erweiterung des Besuchsrechts bzw. eine alternierende Obhut macht zum aktuellen Zeitpunkt hingegen weder Sinn, noch würde sie dem Kindeswohl dienen. 3.6 Auf die Betreuung während der Ferien ("Ferienrecht") geht der Gesuchsgegner in der Berufung nicht ein. Doch auch diesbezüglich ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach der vorinstanzliche Entscheid (fünf Wochen Ferien pro Jahr mit dem Gesuchsgegner) dem Kindeswohl zuwiderliefe. Im Übrigen entspricht diese Regelung bis auf zwei Wochen bereits der beantragten "Hälfte der Schulferien".

Seite 17/76 3.7 Zusammengefasst ist eine Abänderung der von der Vorinstanz getroffenen Obhuts- und Betreuungsregelung nicht angezeigt. Die Berufung des Gesuchsgegners ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Gesuchstellerin ihrerseits hat den Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf Obhut und Betreuungsregelung nicht angefochten. 4. Der Gesuchsgegner wehrt sich im Weiteren gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Zuteilung der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin sowie die ihm auferlegte Verpflichtung zum Auszug aus dieser Wohnung. Die Vorinstanz hatte diesen Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass E.________ am Wohnort verwurzelt sei und es im Kindeswohlinteresse liege, dass die Gesuchstellerin mit E.________ in der Familienwohnung bleiben könne (Vi act. 52 E. 4.3). Soweit der Gesuchsgegner dagegen überhaupt begründete Kritik vorbringt, fusst seine Argumentation auf der Annahme, dass das Obergericht neu in Gutheissung seiner Berufung eine alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung anordnen würde (act. 1 [Z2 2021 31] Rz III/7). Nachdem dies nicht der Fall ist, ist dieser Kritik die Grundlage entzogen. Unabhängig davon sind die Überlegungen der Vorinstanz, auf die verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1), nicht zu beanstanden. Die blosse Tatsache, dass der Gesuchsgegner der Eigentümer der Wohnung ist, vermag das Interesse insbesondere von E.________ (und daraus abgeleitet auch der Gesuchstellerin) an einem Verbleib in der Familienwohnung nicht zu überwiegen. Daran ändert auch nichts, dass die Gesuchstellerin der Wohnung angeblich nicht genügend Sorge trägt. Die Berufung des Gesuchsgegners ist mithin auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Gegen die von der Vorinstanz festgesetzten Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge haben sodann beide Parteien Berufung erhoben. Die Vorinstanz definierte für die Festsetzung der Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge drei Phasen: Eine erste Phase vom 1. Mai 2020 bis zum Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung per 31. August 2021, eine zweite ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2021 und schliesslich eine dritte Phase ab dem 1. Januar 2022 (Zeitpunkt, ab dem sie dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen anrechnete). Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner rückwirkend für die erste Phase, d.h. während des Zusammenlebens, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'864.00 zu bezahlen. In der zweiten Phase soll sich dieser Unterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 3'724.00 erhöhen, bevor er dann in der dritten Phase entfallen soll. In dieser dritten Phase hat der Gesuchsgegner gemäss dem angefochtenen Entscheid stattdessen der Gesuchstellerin an den Unterhalt von E.________ einen monatlichen Barunterhalt von CHF 1'841.00 zu bezahlen. 5.1 Bevor auf die Begründung der Vorinstanz zur Unterhaltsberechnung in den einzelnen Phasen sowie die von den Parteien in ihren Berufungen dagegen vorgebrachten Beanstandungen eingegangen wird, ist zunächst eine Auseinandersetzung mit den im Berufungsverfahren neu bekannt gewordenen Tatsachen zum Einkommen des Gesuchsgegners in den Jahren 2020 und 2021 erforderlich. Auf entsprechende Aufforderung des Obergerichts hin hat der Gesuchsgegner am 23. Dezember 2021 umfangreiche Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (darunter lückenlose Auszüge seiner

Seite 18/76 privaten Konten ab 1. Januar 2020) eingereicht (act. 22/1-15). Bei diesen Unterlagen handelt es sich aus der Sicht der Gesuchstellerin um echte Noven, sodass ihre Ausführungen dazu in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2021 (act. 39) nicht nur zu beachten sind, soweit Kinderbelange zu beurteilen sind, sondern auch im Zusammenhang mit dem von ihr angefochtenen Ehegattenunterhalt. Dies gilt allerdings nur, soweit sich diese Ausführungen auch tatsächlich auf die neuen Urkunden des Gesuchsgegners beziehen (vgl. vorne E. 2.3 f.). 5.1.1 Die Vorinstanz hielt zum tatsächlichen Einkommen des Gesuchsgegners fest was folgt (Vi act. 52 E. 8.7-8.7.3.4): Es sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner seit seinem Stellenverlust bei der W.________ SA Ende 2016 nur noch für die eigenen Firmen der Parteien tätig sei und folglich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Es sei mithin davon auszugehen, dass der Schritt des Gesuchsgegners in die Selbständigkeit noch während des Zusammenlebens und somit im Rahmen der einvernehmlichen Rollenverteilung der Ehegatten erfolgt sei. Etwas anderes habe die Gesuchstellerin denn auch nicht beweisen können, zumal es sich bei der ins Recht gelegten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen um einen unvollständigen und nicht unterzeichneten Entwurf handle. Aus der Steuererklärung der Parteien gehe hervor, dass der Gesuchsgegner im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 zuerst ein Nettojahreseinkommen von CHF 56'587.00 erzielt habe (= Einkommen CHF 1'162'424.00 ./. Lohn W.________ SA CHF 1'105'837.00). Im Jahr 2018 habe er gemäss Lohnausweis und Steuererklärung dann ein Nettojahreseinkommen von CHF 64'222.00 erwirtschaftet. Dabei habe er bei der J.________ AG ein Nettojahreseinkommen von CHF 13'201.00, bei der F.________ AG eines in der Höhe von CHF 36'021.00 und bei der X.________ AG eines im Betrag von CHF 15'000.00 erwirtschaftet. Im Jahr 2019 habe der Gesuchsgegner gemäss Lohnausweis und Steuererklärung sodann ein Nettojahreseinkommen von CHF 137'936.00 generiert. Davon habe er bei der J.________ AG ein Nettojahreseinkommen von CHF 23'485.00, bei der F.________ AG eines in der Höhe von CHF 102'451.00 und bei der X.________ AG eines im Betrag von CHF 12'000.00 erzielt. Das entspreche einem monatlichen Einkommen von rund CHF 11'495.00. Das Nettojahreseinkommen des Gesuchsgegners sei somit in den ersten drei Jahren seit Beginn seiner selbständigen Erwerbstätigkeit kontinuierlich gestiegen. Der Gesuchsgegner behaupte aber, sein Einkommen habe sich im Jahr 2020 auf CHF 3'795.20 pro Monat reduziert. Er führe dazu aus, die Liquidität der Gesellschaften sei äusserst angespannt. Höhere Lohnzahlungen seien nicht möglich und es sei auch nicht abschätzbar, wann wieder mit höheren Erträgen gerechnet werden könne. Im Moment sei daher von einem Monatseinkommen von maximal CHF 4'000.00 auszugehen. Es könne ihm jedenfalls nicht angelastet werden, dass aufgrund der Corona-Krise der gesamte Private Equity Markt eingebrochen sei. Ausnahmsweise sei auch bei unregelmässigem oder schwankendem Einkommen nicht vom in den letzten Jahren durchschnittlich erzielten, sondern vom aktuellen Einkommen auszugehen, wenn eine eindeutige Tendenz nach oben oder unten feststellbar sei und nicht zu erwarten sei, dass künftig wieder eine Korrektur stattfinde. Aus den Jahresabschlüssen für das Jahr 2019 der G.________ AG, der F.________ AG und der J.________ AG sei ersichtlich, dass die Umsätze im Vergleich zum Jahr 2018 bei der F.________ AG um 27 % (von CHF 203'430.75 auf CHF 149'434.45) und

Seite 19/76 bei der J.________ AG sogar um 61 % (von CHF 142'696.10 auf CHF 55'060.14) eingebrochen seien. Ausserdem hätten die F.________ AG wie auch die J.________ AG sowohl im Jahr 2018 wie auch im Jahr 2019 Verluste erzielt. Ein Umsatzeinbruch sei mithin nicht erst seit der Corona-Krise zu verzeichnen. Dem Jahresabschluss der G.________ AG für das Jahr 2019 könne sodann entnommen werden, dass die Parteien (________) ihr Darlehen an die G.________ AG um CHF 174'336.20 erhöht hätten. Die G.________ AG ihrerseits habe im gleichen Jahr wiederum Darlehen an die F.________ AG und die J.________ AG ausgerichtet. Im selben Geschäftsjahr seien Teile dieser Darlehen aber wieder abgeschrieben und gleichzeitig auch grosse Beteiligungsabschreibungen getätigt worden. Dies deute ebenfalls auf eine negative Geschäftsentwicklung bei der F.________ AG und der J.________ AG hin. Die sinkende Tendenz habe sich somit mindestens seit dem Jahr 2018 abgezeichnet. Dass die Trennung der Parteien damals bereits absehbar gewesen sei, behaupteten die Parteien allerdings nicht, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass der Gesuchsgegner den Gewinn seiner Gesellschaften gezielt im Hinblick auf eine Trennung und Scheidung reduziert habe. Es sei ferner ersichtlich, dass die Gesellschaften nicht bloss Verluste erzielt hätten und die Liquiditätssituation nicht einfach nur angespannt gewesen sei, sondern dass das Eigenkapital der G.________ AG und der F.________ AG deren Verluste nicht zu decken vermocht habe und diese folglich sogar überschuldet gewesen seien bzw. womöglich nach wie vor seien (Art. 725 OR). Es könne somit nicht bloss von einer schlechten Ertragslage oder einem Gewinneinbruch gesprochen werden. Vielmehr habe sich die finanzielle Situation der Gesellschaften des Gesuchsgegners zunehmend verschlechtert und es sei eine eindeutige Tendenz nach unten feststellbar. Angesichts dessen und da in Beachtung des summarischen Verfahrenscharakters im Rahmen von Eheschutzmassnahmen in aller Regel auf zeitintensive oder weitläufige Beweismassnahmen zu verzichten sei und der Richter anhand der rasch greifbaren Beweismittel nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden habe, sei davon auszugehen, dass zur Zeit tatsächlich nicht abgeschätzt werden könne, wann und ob sich die finanzielle Situation der Gesellschaften wieder verbessern werde, wann wieder mit höheren Erträgen gerechnet werden könne und, vor allem, wann und ob der Gesuchsgegner aus diesen Gesellschaften wieder ein höheres als das von ihm behauptete Einkommen erzielen könne. Es sei mithin nicht vom in den letzten Jahren durchschnittlich erzielten, sondern vom aktuellen Einkommen auszugehen. Die J.________ AG zahle dem Gesuchsgegner einen monatlichen Nettolohn von CHF 2'086.85 aus. Im Weiteren erhalte der Gesuchsgegner von dieser Gesellschaft eine Verwaltungsratsentschädigung von netto CHF 8'500.00 pro Jahr sowie das Verwaltungsratshonorar der X.________ AG in der Höhe von netto CHF 12'000.00 pro Jahr. Insgesamt werde dem Gesuchsgegner mithin ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'795.20 ausbezahlt. Er selbst gehe aktuell von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 4'000.00 aus. Darauf sei zunächst abzustellen. Dieses monatliche Nettoeinkommen von CHF 4'000.00 sei durch Aufrechnung derjenigen Aufwendungen und Privatbezüge zu korrigieren, die zur Bildung von Ersparnissen führten. Dies gelte auch dann, wenn die entsprechenden Buchungen handelsrechtlich geboten und steuerrechtlich zulässig seien. So sei dem Gesuchsgegner die Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von CHF 2'831.20 als Einkommen anzurechnen, auch wenn diese

Seite 20/76 unbestrittenermassen nur einmalig ausbezahlt worden sei. Was die Spesenauszahlungen betreffe, von denen die Gesuchstellerin behaupte, sie seien nicht geschäftsbegründet und daher versteckte Lohnbestandteile gewesen, so habe der Gesuchsgegner dies substanziiert bestritten. Angesichts der substanziierten Bestreitung des Gesuchsgegners wäre es der Gesuchstellerin oblegen, detailliert zu substanziieren und glaubhaft darzulegen, dass und weshalb es sich bei den bezogenen Spesen bzw. bei deren Verwendung im Einzelnen um nicht geschäftsbegründeten Aufwand gehandelt haben soll. Dem sei die Gesuchstellerin allerdings nicht nachgekommen, weshalb es ihr nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass es sich bei den bezogenen Spesen um verdecktes Einkommen des Gesuchsgegners handelt. Diese Kosten stellten folglich glaubhaften und tatsächlich notwendigen Geschäftsaufwand dar und seien dem Gesuchsgegner nicht als Einkommen anzurechnen. Hinsichtlich der Aufwendungen für die Anwälte und Treuhänder sei sodann mit dem Gesuchsgegner auszuführen, dass aus den vom Gesuchsgegner hinterlegten und von der Gesuchstellerin zitierten Rechnungen klar hervorgehe, dass es sich dabei um Honorarrechnungen von RA Y.________ an die G.________ AG und Rechnungen der Z.________ AG an die G.________ AG, F.________ AG und die J.________ AG für Treuhandleistungen handle. Das werde von der Gesuchstellerin zumindest bezüglich der Rechnungen der Z.________ AG auch nicht weiter bestritten. Was die Rechnungen von RA Y.________ betreffe, so behaupte die Gesuchstellerin, es habe sich um eine Beratung des Gesuchsgegners und nicht um geschäftsbegründeten Aufwand gehandelt, da damit einzig die Abwahl der Gesuchstellerin aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaften bezweckt worden sei. Dem Handelsregisterauszug der G.________ AG könne denn auch entnommen werden, dass die Gesuchstellerin per 12. März 2020 (also nur wenige Wochen nachdem die Gesuchstellerin das vorliegende Gesuch um Eheschutzmassnahmen eingereicht habe) tatsächlich als Mitglied des Verwaltungsrates gelöscht worden sei. Sie sei somit vom Gesuchsgegner genau in derjenigen Gesellschaft als Verwaltungsrätin abgewählt worden, an welcher sie gemäss Ausführungen des Gesuchsgegners als einzige noch beteiligt gewesen sei. Die pauschale Bestreitung des Gesuchsgegners, wonach die in Rechnung gestellten Leistungen von RA Y.________ nicht einzig der Abwahl der Gesuchstellerin aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft gedient hätten, seien nicht überzeugend und vermöchten die substanziierte und überzeugende Behauptung der Gesuchstellerin jedenfalls nicht zu widerlegen. Der Gesuchsgegner habe denn auch nicht bestritten, dass er die Gesuchstellerin vollkommen unbegründet aus dem Verwaltungsrat der G.________ AG abgewählt habe. Es sei mithin nicht ersichtlich, dass diese legal fees tatsächlich notwendig gewordenen Geschäftsaufwand darstellten. Aus diesem Grund seien die Rechnungen von RA Y.________ im Betrag von insgesamt CHF 2'154.00 als nicht notwendiger Geschäftsaufwand als Einkommen des Gesuchsgegners aufzurechnen. Bezüglich der vom Gesuchsgegner über die F.________ AG am 5. Juni 2020 bezahlten Rechnung für eine Rechtsanwaltskanzlei in Deutschland im Betrag von EUR 4'507.92 habe der Gesuchsgegner allerdings festgehalten, diese Rechnung habe die Fondsstruktur in Luxemburg betroffen. Dieser Aufwand sei notwendig gewesen und habe sogar dazu geführt, dass die AB.________ ihre Kosten um die Hälfte reduziert habe. Diese Ausführungen seien von der Gesuchstellerin aber unkommentiert geblieben oder seien lediglich pauschal und gesamthaft bestritten worden. Damit sei die Gesuchstellerin ihrer Substanziierungslast wiederum nicht nachgekommen, weshalb es ihr folglich nicht gelungen sei, glaubhaft

Seite 21/76 darzulegen, dass es sich bei dieser bezahlten Rechnung um verdecktes Einkommen in Form von nicht notwendigem Geschäftsaufwand handle. Diese Kosten würden dem Gesuchsgegner mithin nicht als Einkommen angerechnet. Weitere Privatbezüge oder nicht betriebsnotwendige Geschäftsaufwände des Gesuchsgegners würden von der Gesuchstellerin nicht behauptet. Ein aktuelles Einkommen des Gesuchsgegners in der Höhe von CHF 7'000.00 bis CHF 10'000.00 sei jedenfalls weder substanziiert behauptet noch belegt. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2020 mithin ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'416.00 pro Monat erzielt habe (= CHF 4'000.00 + [CHF 2'831.20 / 12 Monate] + [CHF 2'154.00 / 12]). Auf dieses Einkommen sei abzustellen. 5.1.2 Gestützt auf die (für sie echten) Noven vom 23. Dezember 2021 äusserte sich die Gesuchstellerin zum tatsächlichen Einkommen des Gesuchsgegners zusammengefasst wie folgt (act. 39 Rz 36 ff.): Der Gesuchsgegner habe im Jahr 2020 von der J.________ AG gemäss den von ihm aufgelegten Auszügen seines Privatkontos bei der H.________ Bank einen Lohn von total CHF 25'056.95 erhalten (monatlich CHF 2'088.80). Im gleichen Zeitraum habe er entgegen seinen stetigen Behauptungen einen Lohn von total CHF 6'200.00 von der F.________ AG erhalten. Von der J.________ AG und der X.________ AG habe er zudem je Verwaltungsratshonorare erhalten, nämlich von der J.________ AG je CHF 5'000.00 am 26. Oktober 2020 und am 4. November 2020 sowie CHF 10'000.00 am 18. Dezember 2020. Die X.________ AG habe das Verwaltungsratshonorar von CHF 12'000.00 am 24. Januar 2020 bezahlt. Gesamthaft habe der Gesuchsgegner als "Löhne" und "Verwaltungsratshonorare" betitelte Mittel in der Höhe von CHF 63'256.95 erhalten. Zudem habe er im Jahr 2020 eine Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer von CHF 20'645.00 erhalten, die er sich auf sein Privatkonto habe auszahlen lassen. Total hätten ihm damit bereits CHF 83'901.95 zur Verfügung gestanden, wobei er sich über die J.________ AG im Jahr 2020 zusätzlich "Spesen" in der Höhe von CHF 10'306.95 habe auszahlen lassen. Diese Auszahlungen seien jeweils auf einen Zeitpunkt hin erfolgt, da der Gesuchsgegner [private] Zahlungen zu tätigen gehabt habe, weshalb sie als Lohn zu qualifizieren seien. Es sei alsdann ohnehin nicht glaubhaft, dass der Gesuchsgegner geschäftlich begründete Spesen hätte beziehen können, da er für die Gesellschaften faktisch keine Tätigkeit ausübe. Der Gesuchsgegner nehme einfach so viel aus den Gesellschaften heraus, wie es für die Bezahlung seiner Rechnungen gerade notwendig sei. Faktisch habe der Gesuchsgegner im Jahr 2020 über mindestens CHF 94'758.30 verfügt, entsprechend mindestens CHF 7'896.52 im Monat. Aus den Kontoauszügen des Gesuchsgegners würden sodann weitere Transaktionen ersichtlich, die zur Frage Anlass gäben, ob es sich dabei nicht auch um "Einkünfte" des Gesuchsgegners handle: So habe der Gesuchsgegner im Jahr 2020 mehrfach Guthaben auf das Konto der L.________ AS überwiesen (insgesamt rund CHF 36'000.00). Vom betreffenden Konto der L.________ AS seien aber auch "Darlehensrückzahlungen" an den Gesuchsgegner gemacht worden (insgesamt mindestens CHF 3'000.00). Aus diesen

Seite 22/76 Rückzahlungen habe der Gesuchsgegner Rechnungen bezahlt, weshalb es sich ebenfalls um Einkommen handeln müsse. Auch für das Jahr 2021 habe sich der Gesuchsgegner über die J.________ AG einen "Lohn" von monatlich CHF 2'088.80 ausbezahlt, wobei Auszüge nur bis Ende November 2021 vorlägen. Auch habe der Gesuchsgegner teilweise Kürzungen seines Lohnes vorgenommen mit dem Hinweis, wonach die Kürzung infolge Zahlung seines Mobiltelefonabos erfolgt sei. Es sei deshalb vom Betrag von CHF 2'088.80 pro Monat auszugehen. Total habe sich der Gesuchsgegner damit einen "Lohn" von CHF 25'065.00 ausbezahlt. Auch über die F.________ AG habe er sich entgegen seinen eigenen Ausführungen einen "Lohn" in der Höhe von insgesamt CHF 21'700.00 ausbezahlt: CHF 1'000.00 am 19. Mai 2021, CHF 1'400.00 am 2. Juni 2021, CHF 1'000.00 am 15. Juni 2021, CHF 3'300.00 am 5. Juli 2021 und CHF 15'000.00 am 6. Juli 2021. Erneut habe der Gesuchsgegner auch "Verwaltungsratshonorare" der X.________ AG in der Höhe von CHF 12'000.00 sowie der J.________ AG von CHF 20'000.00 erhalten. Mit seinen Einkünften aus "Lohn" und "Verwaltungsratshonoraren" hätten dem Gesuchsgegner im Jahr 2021 finanzielle Mittel in der Höhe von CHF 78'765.60 zur Verfügung gestanden (CHF 25'065.00 [Lohn J.________ AG] + CHF 21'700.00 [Lohn F.________ AG] + CHF 32'000.00 [Verwaltungsratshonorare X.________ AG und J.________ AG]). Bekanntlich habe der Gesuchsgegner aber auch Mietzinseinnahmen gehabt. So habe er seinen Parkplatz in der Überbauung ________ in ________ für CHF 150.00 pro Monat vermietet, total CHF 450.00. Der Gesuchsgegner habe auch die Liegenschaft in ________ (Land) vermietet und daraus CHF 5'560.05 eingenommen. Schliesslich habe der Gesuchsgegner auch das Fahrzeug der Parteien in Norwegen vermietet und damit einen Mietzins von CHF 700.00 erzielt. Insgesamt beliefen sich die Mietzinseinnahmen im Jahr 2021 auf CHF 6'710.05. Wie bereits im Jahr 2020 habe sich der Gesuchsgegner auch erneut erhebliche Spesen, teilweise auch als "Vorschussspesen" überwiesen, die sogleich zweckfremd weiterverwendet worden seien. Die J.________ AG habe ihm im Jahr 2021 total CHF 3'448.80 überwiesen und die F.________ AG CHF 4'180.85. Somit seien dem Gesuchsgegner im Jahr 2021 insgesamt finanzielle Mittel in der Höhe von mindestens CHF 93'105.30 (CHF 25'065.00 [Lohn J.________ AG] + CHF 21'700.00 [Lohn F.________ AG] + CHF 32'000.00 [Verwaltungsratshonorare X.________ AG und J.________ AG] + CHF 6'710.05 [Mietzinseinnahmen] + CHF 7'629.65 [Spesenentschädigungen]) zur Verfügung gestanden, monatlich mithin CHF 7'758.80. Auch die Transaktionen zwischen der L.________ AS und dem Gesuchsgegner seien im Jahr 2021 weitergegangen. Der Gesuchsgegner habe von dieser Gesellschaft unter dem Titel "Darlehensrückzahlung" NOK 214'500.00, entsprechend ca. CHF 21'450.00, erhalten. Im gleichen Zeitraum habe der Gesuchsgegner an die Gesellschaft NOK 80'000.00 (ca. CHF 8'000.00) überwiesen. Die Gesuchstellerin gehe davon aus, dass es sich um Einkommen handle. Dasselbe gelte für analoge Transaktionen zwischen der J.________ AG und dem Gesuchsgegner (Zahlungen an die Gesellschaft: total CHF 22'100.00; Zahlungen von der Gesellschaft: total CHF 4'550.00).

Seite 23/76 5.1.3 Der Gesuchsgegner hält zusammengefasst mit folgender Begründung dagegen (act. 42 Rz 25 ff.): Beim Betrag von CHF 6'200.00 von der F.________ AG habe es sich um eine einmalige Entschädigung für die Tätigkeit im Jahr 2019 als Verwaltungsrat gehandelt, die bereits aktenkundig gewesen sei. Sie sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Bei den von der J.________ AG ausbezahlten Verwaltungsratshonoraren handle es sich um solche, die in der Vergangenheit nicht bezahlt worden und damit noch geschuldet gewesen seien. Es handle sich somit um eine einmalige Nachzahlung. Die Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer stelle kein Einkommen dar. Was die Spesen angehe, verkenne die Gesuchstellerin, wie Spesen entstünden. Es handle sich um Ausgaben, die einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit anfielen und wofür er Anspruch auf Kompensation in Form von Spesengeldern habe. Der Gesuchsgegner habe im Rahmen seiner Tätigkeit berufsspezifische Kosten, die er privat vorschiesse und die die Arbeitgeberinnen ihm zurückerstatteten. Dass er diese Gelder zur Begleichung privater Rechnungen verwende, sei legitim. Die völlig unbegründete Behauptung der Gesuchstellerin, die Spesenauszahlungen stellten Lohn dar, werde in aller Form zurückgewiesen. Die Treuhänderin des Gesuchsgegners, die Z.________ AG, würde dies auch nie zulassen. Dass der Gesuchsgegner faktisch keine Tätigkeit für die Gesellschaften ausübe, werde als falsch und unbelegt bestritten. Korrekt sei, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2021 einen Lohn von CHF 4'000.00 pro Monat erhalten habe. Die monatlichen [vom Lohn abgezogenen] Telefongebühren seien Abonnementszahlungen für das Handy von E.________ gewesen. Bei den Zahlungen von CHF 1'000.00 am 19. Mai 2021, CHF 1'400.00 am 2. Juni 2021 und CHF 1'000.00 am 15. Juni 2021 handle es sich um Teilzahlungen für ausstehendes Salär aus dem Jahr 2019. Weitere Zahlungen seien nicht erfolgt. Bei der Zahlung [über CHF 10'000.00] am 26. März 2021 habe es sich um eine Nachzahlung des Verwaltungsratshonorars für das Jahr 2018 gehandelt, weshalb diese nicht als wiederkehrendes Einkommen berücksichtigt werden könne. Den Parkplatz habe der Gesuchsgegner aus Liquiditätsgründen verkaufen müssen. Entsprechend erziele er keine diesbezüglichen Mietzinseinnahmen mehr. Die Einnahmen aus ________(Land) habe der Gesuchsgegner verwendet, um Handwerkerkosten zu begleichen, wobei noch lange nicht alle Rechnungen beglichen seien. Die Gesuchstellerin beteilige sich nicht an diesen gemeinsamen Kosten. Auch am Kauf der Möbel für die Wohnung in ________(Land) habe sich die Gesuchstellerin nicht beteiligt. Allein diese Kosten seien ein Mehrfaches höher als die bisherigen Mietzinseinnahmen. Gleiches gelte für die einmalige Entschädigung von CHF 700.00 für das Auto in Norwegen. Das Auto sei kurzzeitig an die Schwester des Gesuchsgegners ausgeliehen worden, die sich dafür an den Kosten beteiligt habe. Die Kosten für das Auto seien aber wesentlich höher als die Entschädigung. Nur schon im Juli 2021 seien Reparaturkosten für das Auto von CHF 975.35 und im Oktober 2021 CHF 1'436.00 für den Service angefallen.

Seite 24/76 Die Transaktionen mit der L.________ AS und der J.________ AG seien Teil der Geschäftspläne und sollten die Liquidität der Gesellschaften sicherstellen, was nicht zu beanstanden sei. Es handle sich nicht um Lohn. Im Übrigen würden sämtliche Ausführungen der Gesuchstellerin bestritten. 5.1.4 Vorab ist mit Blick insbesondere auf die Ausführungen des Gesuchsgegners klarzustellen, dass nicht nur periodische Einkünfte, die unbefristet auch in der Zukunft zu erwarten sind, dem massgebenden Einkommen anzurechnen sind. Der Gesuchsgegner verfügt seit Aufnahme seiner Selbständigkeit unbestrittenermassen über ein unregelmässiges, in der Höhe schwankendes Einkommen, das in den letzten Jahren aber einen mutmasslich dauerhaften Einbruch erlitten hat. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz darauf verzichtet, einen Durchschnittswert aus den drei Jahren vor der Trennung zu ermitteln, sondern hat entschieden, dass ausnahmsweise auf das tatsächliche aktuelle Einkommen abzustellen ist (vgl. Vi act. 52 E. 8.7.3.1). Daraus folgt aber, dass sich der Gesuchsgegner zu diesem Zweck auch tatsächlich sämtliche Einnahmen anrechnen lassen muss, die er im entsprechenden Jahr als Gegenleistung für Arbeit oder im Tausch gegen andere geldwerte Leistungen erzielt hat. Insbesondere kommt es bei den Lohnbezügen von den eigenen Gesellschaften nicht darauf an, für welches Jahr diese buchhalterisch ausbezahlt wurden. Da der Gesuchsgegner als Eigentümer die Auszahlungen wesentlich beeinflussen kann, hätte er es andernfalls in der Hand, sich statt des aktuellen Lohns formal (angebliche) Lohnguthaben aus älteren Jahren auszuzahlen und so zu verhindern, dass ihm dies als Lohn angerechnet wird. Indem er geltend macht, für die Zahlung des aktuellen Lohns reiche die Liquidität seiner Gesellschaften nicht aus, während er sich gleichzeitig in beachtlichem Umfang Lohn aus angeblich früheren Jahren auszahlen liess, scheint er denn auch genau dies versucht zu haben. Ein solches Verhalten kann nicht geschützt werden. Dies gilt umso mehr, wenn eine Partei (wie der Gesuchsgegner) geltend macht, dass sie nicht in der Lage sei, für den eigenen Bedarf aufzukommen, und daher auf Unterhaltsbeiträge angewiesen sei. Der Gesuchsgegner hat sich folglich sämtliche in den Jahren 2020 und 2021 unter dem Titel Lohn oder Verwaltungsratshonorar ausbezahlten Beträge als Einkommen anrechnen zu lassen. 5.1.4.1 Der Gesuchsgegner hat nicht substanziiert bestritten (act. 42 Rz 25), dass diese Einnahmen im Jahr 2020 CHF 63'256.95 betrugen (CHF 25'056.95 [Lohn J.________ AG] + CHF 6'200.00 [Lohn F.________ AG] + CHF 20'000.00 [VR-Honorar J.________ AG] + CHF 12'000.00 [VR-Honorar X.________ AG]). Im Übrigen sind diese Einnahmen auch belegt (act. 22/1 und 22/22). 5.1.4.2 Im Jahr 2021 betrugen die Einnahmen des Gesuchsgegners aus Lohn- und Honorarzahlungen gemäss der Gesuchstellerin CHF 78'766.00 (CHF 25'065.00 [Lohn J.________ AG] + CHF 21'700.00 [Lohn F.________ AG] + CHF 20'000.00 [VR-Honorar J.________ AG] + CHF 12'000.00 [VR-Honorar X.________ AG]). Auch diese Einnahmen wurden – mit Ausnahme der Lohnzahlungen der J.________ AG (dazu sogleich) – im Betrag nicht oder nur pauschal bestritten bzw. sind belegt (act. 42 Rz 25-28, act. 22/2). 5.1.4.3 Bei den Lohnzahlungen der J.________ AG wurden im Jahr 2021 verschiedentlich Abzüge vorgenommen. Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, diese Lohnkürzungen dürften nicht

Seite 25/76 berücksichtigt werden, da sie infolge Zahlung von Mobiltelefonkosten des Gesuchsgegners erfolgt seien. Es sei vielmehr von [regulären] monatlichen Zahlungen von CHF 2'088.80 auszugehen (act. 39 Rz 48). Der Gesuchsgegner entgegnet, die abgezogenen monatlichen Telefongebühren seien Abonnementszahlungen für das Handy von E.________ gewesen (act. 42 Rz 35). Als Beweis dafür offeriert er allerdings lediglich seine eigene Parteiaussage, obwohl Beweise im summarischen Verfahren grundsätzlich mittels Urkunden zu erbringen sind (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Falls er das Handy-Abonnement von E.________ tatsächlich über die J.________ AG abgerechnet hätte, müssten die Belege dort in der Buchhaltung abgelegt sein, sodass es ihm auch ohne Weiteres hätte möglich sein müssen, diese einzureichen. Dass die Abzüge tatsächlich das Mobiltelefonabonnement von E.________ betroffen haben, kann deshalb nicht als glaubhaft gemacht gelten. 5.1.5 Klar nicht als Einkommen anrechenbar ist hingegen die Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer auf das Privatkonto des Gesuchsgegners. Wie die Bezeichnung schon sagt, handelt es sich um die Rückerstattung eines Geldbetrags, der zu einem früheren Zeitpunkt bezahlt worden ist. 5.1.6 Was die Spesen betrifft, so ist zu differenzieren. Entschädigungen für effektiv angefallene und betriebsnotwendige Spesen sind – auch wenn sie pauschalisiert sind – nicht zum Nettolohn hinzuzuzählen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1023/2020 vom 20. April 2021 E. 5.3.5). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wird regelmässig in Nachachtung des summarischen Verfahrens nur eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen und auf das Erheben umfangreicher Beweise verzichtet (Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 2.132). Auch in diesem Kontext ist indessen bei einer selbständigen bzw. quasi-selbständigen Tätigkeit das Missbrauchspotenzial solcher Auszahlungen mit in Betracht zu ziehen. 5.1.6.1 In den Jahren 2020 und 2021 gibt es vier verschiedene Arten von Spesenvergütungen, die auf dem Privatkonto des Gesuchsgegners verbucht wurden. Es gibt einerseits präzise, ungerade Beträge, deren Zweck im Buchungstext bereits umschrieben ist und die zum entsprechenden Ereignis, das die Spesen ausgelöst hat, in relativ engem zeitlichem Zusammenhang stehen (z.B. am 30. Dezember 2020 CHF 157.95 für "C.________ expenses project AC.________ October-December 2020" [act. 22/1]). In diesen Fällen ist glaubhaft, dass es sich um echte und berechtigte Spesenvergütungen handelt, denen auch tatsächlich angefallene geschäftliche Auslagen gegenüberstehen. 5.1.6.2 Weiter gibt es Spesenvergütungen über präzise, ungerade Beträge, die gemäss Buchungstext bestimmte Zeitperioden abgelten sollen, ohne dass der Verwendungszweck näher umschrieben ist (z.B. am 12. März 2020 CHF 505.33 für "Expenses January-March 2020" [act. 22/1]). Bei solchen Zahlungen ist grundsätzlich ebenfalls glaubhaft, dass es sich um echte Spesenvergütungen handelt, d.h. dass sie konkret entstandene Berufsauslagen decken sollen. Sofern sie zeitnah ausbezahlt wurden und vom Umfang her nicht in einem unangemessenen Verhältnis zum ausbezahlten Lohn stehen, besteht kein Grund zur Annahme, dass es sich um missbräuchliches Verhalten zur Optimierung der Berechnungsgrundlagen im eherechtlichen Verfahren handelt. Solche Spesenvergütungen sind folglich ebenfalls nicht als Lohn anzurechnen.

Seite 26/76 5.1.6.3 Anders sind hingegen Spesenvergütungen zu behandeln, die für einen länger zurückliegenden Zeitraum bzw. ein länger zurückliegendes Ereignis vergütet wurden. So hat sich der Gesuchsgegner im Jahr 2020 insgesamt CHF 3'701.81 als Vergütung für Spesen auszahlen lassen, die im Jahr 2019 angefallen sein sollen (act. 22/1). Im Jahr 2021 liess er sich insgesamt CHF 4'493.10 als Vergütung für Spesen auszahlen, die angeblich im Jahr 2020 oder gar 2019 angefallen sind (act. 22/2). Soweit die Spesenereignisse auch in diesen Fällen aufgrund des Buchungstexts nachvollziehbar sind, ist zwar grundsätzlich glaubhaft, dass diese Spesen einst tatsächlich angefallen sind. Jedoch ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie erst so spät vergütet wurden. Dies betrifft in ganz besonderem Masse die Vergütungen für Spesen aus dem Jahr 2019, da der Gesuchsgegner geltend macht, erst im Jahr 2020 seien die Gesellschaften aufgrund der Corona-Krise finanziell in Schieflage geraten. Folglich gab es für diesen Zeitraum erst recht keinen Grund, die Vergütung von Spesen aufzuschieben. Insgesamt überwiegt deshalb in Bezug auf diese Spesenvergütungen der Eindruck, dass es bei diesen Auszahlungen primär darum ging, sich Geld auszahlen zu lassen, ohne es sich als Einkommen anrechnen lassen zu müssen. Dieses Vorgehen kann nicht geschützt werden, sodass auch diese Beträge dem Einkommen des Gesuchsgegners anzurechnen sind. 5.1.6.4 Schliesslich hat sich der Gesuchsgegner mehrfach runde Summen unter dem Titel "advance expenses", also "Spesenvorschuss" auszahlen lassen. Diese Beträge beziehen sich zwar teilweise auf einen bestimmten Zeitraum, können aber keiner bestimmten Auslage zugeordnet werden. Der Gesuchsgegner machte auch keinerlei Ausführungen dazu, für welche Art von Auslagen er diese Beträge verwendet hat. Unter diesen Umständen ist nicht glaubhaft gemacht, dass es sich um echte Spesenvergütungen handelt. Stattdessen ist vielmehr von versteckten Lohnauszahlungen auszugehen. Im Jahr 2020 kam eine solche Vorauszahlung nur ein einziges Mal, am 17. August 2020, vor ("Prepayment travel expenses", CHF 800.00 von der J.________ AG [act. 22/1]). Im Jahr 2021 gab es 5 solche Zahlungen von der J.________ AG und der F.________ AG: Am 26. März 2021 über CHF 1'000.00, am 20. Mai 2021 über CHF 500.00, am 7. Juni 2021 über CHF 300.00, am 18. Juni 2021 über CHF 500.00 und am 19. Juli 2021 über CHF 500.00 (jeweils unter dem Titel "advance expenses" oder "prepayment expenses" [act. 22/2]). Diese Beträge in der Höhe von CHF 800.00 für das Jahr 2020 und von insgesamt CHF 2'800.00 für das Jahr 2021 hat sich der Gesuchsgegner an sein Einkommen anrechnen zu lassen. 5.1.7 Was die Mietzinseinnahmen für die Liegenschaft in ________(Land) betrifft, kann der Gesuchstellerin hingegen nicht gefolgt werden. Es ist aufgrund der Akten nachvollziehbar, dass der Gesuchsgegner erhebliche Summen für die Liegenschaft in ________(Land) ausgegeben hat. Dies wird auch von der Gesuchstellerin nicht bestritten. Vielmehr behauptet auch sie, dass er viel Geld für Möbel in ________(Land) ausgegeben habe. Insofern ist glaubhaft, dass seine diesbezüglichen Ausgaben die Mietzinseinnahmen übersteigen. Selbst wenn nicht alle Ausgaben unbedingt erforderlich gewesen wären, ist nicht glaubhaft, dass dem Gesuchsteller aus der Vermietung der Wohnung in ________(Land) ein Nettogewinn verblieben ist. Dasselbe gilt für das Auto in Norwegen. Auch in Bezug darauf hat der Gesuchsgegner belegt, dass seine Ausgaben die Einnahmen von CHF 700.00 überstiegen haben (act. 22/51). Anrechnen lassen muss sich der Gesuchsgegner hingegen für das Jahr 2021 die Mietzinseinnahmen aus dem Parkplatz in ________ in der Höhe von insgesamt

Seite 27/76 CHF 450.00. Dass er diese Einkünfte inzwischen nicht mehr hat, spielt dabei keine Rolle (vgl. vorne E. 5.1.4). 5.1.8 Was sodann die Vermögensverschiebungen zwischen der L.________ AS und dem Gesuchsgegner bzw. der J.________ AG und dem Gesuchsgegner angeht, so ist festzuhalten, dass diese Zahlungen dem Gesuchsgegner nicht als Einkommen angerechnet werden können. Der Saldo zwischen ausgehenden und eingehenden Zahlungen ist aus Sicht des Gesuchsgegners negativ. Der offenkundige Liquiditätsbedarf der Gesellschaften lässt an deren finanzieller Gesundheit zwar stark zweifeln. Darüber hinaus sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich dabei um etwas anderes als tatsächlich um Darlehen und Darlehensrückzahlungen handelt. 5.1.9 Soweit die Gesuchstellerin schliesslich neu behauptet, der Gesuchsgegner arbeite gar nicht wirklich für die Gesellschaften, so ist sie damit nicht zu hören. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin eine solche Erkenntnis erst aufgrund der Einsicht in die Bankbelege des Gesuchsgegners hätte haben können. Immerhin arbeitete die Gesuchstellerin in der Vergangenheit selbst für die Gesellschaften der Parteien, sodass erwartet werden kann, dass sie die dort anfallenden Arbeiten kennt. Wenn sie nun im Nachhinein in Abrede stellt, dass für die Gesellschaften überhaupt Arbeit anfalle, erfolgt dies mithin verspätet und ist aufgrund ihres prozessualen Verhaltens auch nicht glaubhaft. 5.1.10 Zusammengefasst hat sich aufgrund der im Berufungsverfahren neu eingereichten Akten ergeben, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2020 ein Nettoeinkommen in der Höhe von gerundet CHF 67'759.00 erzielt hat (CHF 63'256.95 [Löhne und Honorare] + CHF 3'701.81 [Spesen für vergangene Jahre] + CHF 800.00 [pauschale Spesenvergütungen]), was einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von CHF 5'647.00 entspricht. Zu diesem Nettoeinkommen sind gemäss E. 8.7.3.3 des angefochtenen Entscheids CHF 2'154.00 für den nicht notwendigen Geschäftsaufwand der G.________ AG (Rechnungen von RA Y.________) aufzurechnen. Zwar hält der Gesuchsgegner auch in seiner Berufung daran fest, es handle sich dabei um einen geschäftlichen Aufwand, auch wenn es bei dieser Rechnung einzig um die Abwahl der Gesuchstellerin aus dem Verwaltungsrat gegangen sei. Eine Aufrechnung sei daher nicht zulässig (act. 1 [Z2 2021 31] Rz III/6, 1. Lemma). Damit wiederholt er jedoch lediglich seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretene Meinung und stellt diese den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid argumentativ auseinanderzusetzen und daran begründete Kritik zu üben. Dies genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht (vgl. vorne E. 2.1), sodass auf die Berufung in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. Aufgrund der neuen Beweislage nicht mehr aufzurechnen sind indessen die CHF 2'831.20 für die über die Gesellschaften bezogene Kurzarbeitsentschädigung. Aus den vom Gesuchsgegner eingereichten Kontoauszügen ist nicht ersichtlich, dass ihm diese Kurzarbeitsentschädigung zusätzlich zum von den Gesellschaften ausbezahlten Lohn zugeflossen wäre. Folglich ist davon auszugehen, dass die Gesellschaften mit diesem Geld den Lohn des Gesuchsgegners bezahlt haben. Das anrechenbare Einkommen des Gesuchsgegners beläuft sich demnach im Jahr 2020 auf insgesamt CHF 69'913.00, was ein monatliches Einkommen von CHF 5'826.00 ergibt.

Seite 28/76 Im Jahr 2021 betrug sein Nettoeinkommen gerundet CHF 86'509.00 (CHF 78'766.00 [Löhne und Honorare] + CHF 450.00 [Mietzinseinnahmen] + CHF 4'493.10 [Spesen für vergangene Jahre] + CHF 2'800.00 [pauschale Spesenvergütungen]) bzw. im Durchschnitt pro Monat CHF 7'209.00. Soweit das tatsächliche Einkommen des Gesuchsgegners für die nachfolgenden Erwägungen massgebend ist, wird folglich auf diese Zahlen abzustellen sein. 5.2 Zur Berechnung des Ehegattenunterhalts bis zum Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung führte die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes aus (Vi act. 52 E. 8.3): Vorliegend seien beide Ehegatten in einem 100%-Pensum erwerbstätig und es sei unbestritten, dass E.________ "zurzeit" von den Parteien ungefähr je zur Hälfte betreut worden sei. In dem von den Ehegatten gelebten Ehemodell der Doppelverdienstehe hätten mithin beide Ehegatten einen ungefähr gleich grossen Anteil der Familienarbeit geleistet. Der Gesuchsgegner habe vom 1. Mai 2020 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'416.00 gehabt. Ein hypothetisches Einkommen sei ihm für die Zeit vom 1. Mai 2020 (rückwirkend) bis zum 31. August 2021 (zu kurze Übergangsfrist) nicht anzurechnen. Die Gesuchstellerin erziele seit 1. Mai 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 15'119.10. Gemessen am Einkommen beider Ehegatten von CHF 19'535.10 entspreche das Einkommen des Gesuchsgegners einem Anteil von rund 23 %, dasjenige der Gesuchstellerin einem solchen von rund 77 %. In diesem Umfang hätten sich die Parteien grundsätzlich am Unterhalt zu beteiligen. Dem Gesuchsgegner könne nicht vorgeworfen werden, dass er während Monaten (von Mai bis Oktober 2020) passiv geblieben sei. Mit der Möglichkeit einer rückwirkenden Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs soll dem berechtigten Ehegatten denn auch genau die notwendige Zeit eingestanden werden, zunächst eine einvernehmliche Regelung zu suchen. Sein Verhalten könne jedenfalls nicht als Verzicht auf höhere Leistungen aufgefasst werden. Die Ehegatten hätten sodann gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Folglich seien die Barkosten von den Parteien entsprechend den jeweiligen Einkünften zu tragen. Diese Kosten für das gemeinsame tägliche Leben seien vom Gesuchsgegner auf insgesamt CHF 6'904.00 beziffert worden, was von der Gesuchstellerin unkommentiert geblieben sei. Damit sei die Gesuchstellerin ihrer Bestreitungslast nicht nachgekommen, weshalb vorliegend darauf abzustellen sei. Zwischen den Parteien sei sodann unbestritten, dass die Fixkosten (Hypotheken/Nebenkosten Wohnung/Krankenkassenprämien/Kosten E.________/etc.) bis anhin je hälftig bezahlt worden seien, mithin im Umfang von je CHF 3'452.00. Daran hätte sich der Gesuchsgegner gemessen am Einkommen der Parteien jedoch im Umfang von 23 % (CHF 1'588.00) und die Gesuchstellerin im Umfang von 77 % (CHF 5'316.00) zu beteiligen gehabt. Die von den Parteien jeweils geschuldeten Beiträge seien deshalb miteinander zu verrechnen und die Differenzzahlung der zu höheren Leistungen verpflichteten Gesuchstellerin "aufzuerlegen". Die Gesuchstellerin schulde dem Gesuchsgegner für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft, längstens bis zum 31. August 2021, folglich einen monatlichen Betrag von CHF 1'864.00 (= CHF 5'316.00 ./. CHF 3'452.00). Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Aufteilung sämtlicher Einkünfte bestehe nicht.

Seite 29/76 5.3 Die Gesuchstellerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz verkenne, dass die konsensuale Bestreitung der Lebenshaltungskosten der im gleichen Haushalt lebenden Personen materiell eine Befriedigung des Unterhaltsanspruchs bedeute, wenn denn überhaupt ein solcher bestehe. Vorliegend habe die Vorinstanz selber festgestellt, dass die Parteien die Kosten der Familie bisher hälftig bezahlt hätten. Aus den neu eingereichten Beilagen sei ersichtlich, dass die Parteien während der gesamten Zeit bis Juni 2021 vorbehaltlos etwa hälftige Beiträge an die Bestreitung der gemeinsamen Kosten geleistet hätten. Die Berufungsklägerin habe leicht höhere Beiträge entrichtet, weil sie höhere VVG-Prämien habe und der Gesuchsgegner nicht bereit gewesen sei, sich an diesen zu beteiligen. Es habe demzufolge zwischen den Parteien ein Konsens bestanden, was die Bestreitung der gemeinsamen Kosten anbelange. Dieser Konsens werde durch das Stellen eines Antrags auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen seitens des Gesuchsgegners nicht unterbrochen bzw. aufgehoben. Der Gesuchsgegner habe keine entsprechenden Vorbehalte angebracht. Im Gegenteil: Wie den eingereichten E-Mails zu entnehmen sei, habe er die Gesuchstellerin auch nach dem 5. Oktober 2020 aufgefordert, bestimmte (hälftige) Beiträge zu bezahlen bzw. auf das gemeinsame Konto zu überweisen zwecks Begleichung der Kosten des gemeinsamen täglichen Lebens. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner weder in der Gesuchsantwort noch an der Eheschutzverhandlung einen Antrag auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen gestellt habe. Der Gesuchsgegner habe an der Eheschutzverhandlung und somit zu einem Zeitpunkt, an dem das Einkommen der Gesuchstellerin bekannt gewesen sei, an den Anträgen in der Gesuchsantwort festgehalten. Darauf sei er zu behaften. Für einen Unterhaltsanspruch bestehe damit kein Raum. Die Unterhaltsverpflichtung der Gesuchstellerin sei daher aufzuheben (act. 1 Rz 65 ff). 5.3.1 Der Gesuchsgegner entgegnet, die Gesuchstellerin gehe zu Unrecht davon aus, dass die Parteien einen Konsens über die Bestreitung der Lebenshaltungskosten gefunden hätten. Vielmehr verhalte es sich so, dass sich der Gesuchsgegner nie mit einer hälftigen Teilung der Lebenshaltungskosten einverstanden erklärt habe. Im Gegenteil habe er aufgezeigt, dass er die Kosten nicht tragen könne und sich aufgrund der faktischen Trennung einen rückwirkenden Unterhaltsanspruch vorbehalte bzw. einen angemessenen Unterhaltsbeitrag einfordere. Auch treffe es nicht zu, dass der Gesuchsgegner keinen Antrag auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen gestellt habe. Er habe sowohl rückwirkend als auch ab dem Zeitpunkt des Auszuges einer Partei Unterhaltsbeiträge gefordert. Schliesslich habe der Gesuchsgegner mit Berufung vom 24. Juni 2021 seine Unterhaltsforderungen bekräftigt (act. 6 Rz II/38). 5.3.2 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Das geltende Recht konstituiert mithin eine materielle Gleichberechtigung und Gleichverpflichtung der Eheleute gemäss ihren individuellen Möglichkeiten. Eine gleichberechtigte Arbeitsteilung bedeutet dabei nicht zwingend eine gleich hohe Beitragsleistung. Die Eheleute können auch eine ungleiche Aufteilung vereinbaren. Es ist nach geltendem Eherecht ausdrücklich den Ehegatten überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den gemeinsamen Unterhalt zu einigen. Obergrenze der Beitragsleistung ist stets die individuelle Leistungsfähigkeit des/der Einzelnen. Insgesamt muss durch die Beitragsleistungen beider Eheleute der gebührende Unterhalt der Familie tatsächlich gedeckt werden. Die Eheleute sollen bei ihren Vereinbarungen die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre

Seite 30/76 persönlichen Umstände berücksichtigen (Art. 163 Abs. 3 ZGB). Im Normalfall passen die Eheleute ihre Aufgabenteilung und Beitragsleistungen den sich verändernden Gegebenheiten an, oftmals auch konkludent, kaum schriftlich oder in Abgabe von mündlichen Willenserklärungen. Der Konsens mag daraus ersichtlich sein, dass eine bestimmte Aufgabenteilung widerspruchslos während längerer Zeit praktiziert wird. Eine einmal getroffene Vereinbarung der Eheleute über eine bestimmte Aufgabenteilung und somit Beitragsleistung ist grundsätzlich verbindlich und steht unter dem Schutz von Treu und Glauben (Schönbucher Adjani, Ausgleich ausserordentlicher Leistungen zwischen den Eheleuten, AJP 3/2012 S. 309 ff. m.H.; BGE 147 III 308 E. 5.3 m.H. auf BGE 114 II 13 E. 3; 144 III 502 E. 6.6). Können sich die Ehegatten hingegen nicht einigen, so setzt das Gericht im Eheschutzverfahren die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 1 und 3 ZGB). Wird der eheliche Haushalt aufgehoben, richtet sich der Unterhaltsanspruch nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Art. 173 Abs. 3 ZGB gilt diesfalls jedoch analog (Urteil des Bundesgerichts 5A_592/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.1 m.H.). 5.3.3 Die Parteien sind sich zunächst uneins, ob ein Konsens über die Höhe ihrer jeweiligen Beitragsleistungen für die Zeit während des Zusammenlebens im selben Haushalt bestanden habe. Zur Darlegung ihres Standpunktes zu diesem Thema brachten sie im Berufungsverfahren teilweise neue Behauptungen und Beweismittel ein. Diese sind aufgrund der Novenschranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO, die für diesen Teil des Berufungsverfahrens gilt (vgl. vorne E. 2.4), jedoch verspätet erfolgt bzw. eingereicht worden. Dies betrifft insbesondere die neue Behauptung des Gesuchsgegners, er habe sich mit der hälftigen Teilung nie einverstanden erklärt, sowie die ebenfalls neue Behauptung der Gesuchstellerin, die Parteien hätten auch nach dem 5. Oktober 2020 vorbehaltlos die Kosten hälftig getragen und der Gesuchsgegner habe sie mitunter dazu aufgefordert, ihre Hälfte der Kosten zu bezahlen. Diese Behauptungen samt der dazu eingereichten Beweismittel müssen unbeachtet bleiben, da es sich weder um echte Noven handelt, noch dargelegt wurde, weshalb es nicht möglich gewesen wäre, diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren einzubringen. 5.3.4 Massgebend sind nach dem Gesagten die Behauptungen und Beweismittel der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren, wo sie sich zur Frage des Ehegattenunterhalts zusammengefasst wie folgt äusserten: Die Gesuchstellerin machte im Eheschutzgesuch vom 27. Januar 2020 geltend, sie sei derzeit nicht erwerbstätig und kümmere sich ausschliesslich um die Kinderbetreuung. Unterhaltsbeiträge forderte sie dennoch erst ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung (Vi act. 1 Rz 14 und 17 f. sowie Rechtsbegehren Ziff. 8). Der Gesuchsgegner stellte demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 5. März 2020 den Antrag, von der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen sei derzeit abzusehen, denn es sei ihm mangels genügenden Einkommens nicht möglich, solche zu bezahlen. Der Gesuchstellerin sei hingegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von mindestens 60 % möglich und zumutbar (Vi act. 9 Rz II/7 sowie Rechtsbegehren Ziff. 6).

Seite 31/76 An der Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vom 25. August 2020 gab die Gesuchstellerin dann bekannt, dass sie im Mai 2020 eine neue Vollzeitstelle als Head of Finance bei der AD.________ AG angetreten habe und damit ein Nettoeinkommen von CHF 15'119.10 pro Monat erziele. Gleichzeitig erklärte ihre Rechtsvertreterin, dass kein Antrag auf Zusprache von Ehegattenunterhaltsbeiträgen mehr gestellt werde (Vi act. 18 Ziff. 2, 44 und 45). Ausserdem liess die Gesuchstellerin ausführen, dass sie ihren neuen Arbeitsvertrag und ihre Lohnabrechnungen der Monate Mai und Juni 2020 dem Gesuchsgegner bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt habe, was seitens des Gesuchsgegners unwidersprochen blieb (Vi act. 18 S. 22 [zweite Parteivorträge]). Der Gesuchsgegner hielt zudem ungeachtet des neuen Einkommens der Gesuchstellerin an seinen bereits am 5. März 2020 gestellten Anträgen [Verzicht auf Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen] fest (Vi act. 18 S. 20). Erst am 5. Oktober 2020 machte der Gesuchsgegner in einer "Noveneingabe" neu einen Unterhaltsbeitrag geltend und zwar rückwirkend ab 1. Mai 2020. In dieser Eingabe behauptete er, die Fixkosten (Hypotheken/Nebenkosten Wohnung /Krankenkassenprämien/Kosten E.________/etc.) würden zurzeit von den Parteien je hälftig bezahlt, was für ihn aufgrund seines viel tieferen Einkommens "sehr schwierig und herausfordernd" sei. Die Gesuchstellerin könne demgegenüber mit ihrem Einkommen "mit Sicherheit" hohe Ersparnisse bilden. Sein Einkommen bezifferte der Gesuchsgegner auf CHF 4'000.00 und den Bedarf der Familie insgesamt auf CHF 6'904.00, wovon er CHF 3'496.00 seinem persönlichen Bedarf zurechnete (Vi act. 32 Rz II/1.1 f.). Die Gesuchstellerin entgegnete in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2020, der Gesuchsgegner könne ohnehin keinen Unterhalt fordern, solange die Parteien im selben Haushalt lebt

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