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Zug Obergericht Sonstiges 18.02.2022 Z1 2021 9

18 febbraio 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Sonstiges·PDF·3,847 parole·~19 min·5

Riassunto

Forderung | Auftrag/GfoA/Akkreditiv

Testo integrale

20220124_145354_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2021 9 Oberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter Dr.iur. F. Horber Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiberin MLaw K. Fotsch Urteil vom 18. Februar 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch RA MLaw B.________, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen C.________ GmbH, Zustelladresse: E.________ Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 12. März 2021)

Seite 2/11 Rechtsbegehren Klägerin und Berufungsklägerin 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Zug sei aufzuheben und es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin CHF 11'480.55 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2019 zu bezahlen. In diesem Umfang sei der in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamts Risch erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben. 2. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts Zug aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST für beide Verfahren (vereinfachtes Verfahren, Berufungsverfahren) zu Lasten der Beklagten. Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Das Urteil des Kantonsgerichts und/oder der Rechtsvorschlag sei nicht aufzuheben. 2. Das Urteil des Kantonsgerichts sei nicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST für beide Verfahren zu Lasten der Klägerin. Sachverhalt 1. Die C.________ GmbH (nachfolgend: Beklagte) hat ihren Sitz in Rotkreuz. Sie bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere ________. Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten sind E.________ (Vorsitzender der Geschäftsführung) und F.________, je mit Einzelzeichnungsberechtigung. Die A.________ AG (nachfolgend: Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug, die den Betrieb eines Inkassobüros bezweckt. 2.1 Am 24. Juli 2018 unterzeichneten E.________ und F.________ namens der Beklagten ein in englischer Sprache verfasstes und mit "Agreement between A.________ AG and the following client" betiteltes Dokument (act. 1/5). Dieses Dokument enthält nebst den Kontaktangaben der Beklagten und den "General terms and conditions" (Allgemeine Vertragsbedingungen) folgende Tariftabelle:

Seite 3/11 2.2 Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 bestätigte die Klägerin den ihr von der Beklagten erteilten Auftrag betreffend eine Forderung über EUR 139'950.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Juli 2018 gegenüber der G.________ (nachfolgend: Schuldnerin) mit Sitz in Sleidinge, Belgien. Im Weiteren wies die Klägerin darauf hin, dass dem Auftrag die "Tarife und allgemeinen Geschäftsbedingungen [der Klägerin] gemäss Vereinbarung" zugrunde lägen. Diese waren der Auftragsbestätigung erneut – diesmal in deutscher Sprache und ohne Hervorhebungen – beigelegt (act. 1/6). Die Beklagte hat diese Auftragsbestätigung unbestrittenermassen erhalten (act. 15 Ziff. 7). 2.3 Nachdem die Schuldnerin auf ein Mahnschreiben der Klägerin nicht reagiert hatte, übergab die Klägerin den Fall mit dem Einverständnis der Beklagten an ihre Partnerin in Belgien (act. 1/7-8, act. 15 Ziff. 20). Diese konnte die Schuldnerin zwar dazu bringen, am 24. Dezember 2018 eine Abzahlungsvereinbarung zu unterzeichnen (act. 1/11-12). Die Schuldnerin geriet jedoch nach der Zahlung weniger Raten in Verzug, worauf sich die Beklagte damit einverstanden erklärte, die Forderung in Belgien gerichtlich durchzusetzen (act. 1/14). Mit Urteil des "Nederlandstalige ondernemingsrechtbank Brussel" [Niederländisches Handelsgericht Brüssel] vom 18. Oktober 2019 wurde die Schuldnerin zu einer Zahlung von EUR 113'292.00 sowie EUR 1'250.00 verpflichtet. Sie fiel allerdings kurze Zeit später in Konkurs (act. 1/19-21), womit die Forderung uneinbringlich wurde. 2.4 Am 18. November 2019 stellte die Klägerin der Beklagten zunächst per E-Mail und am 26. November 2019 auch noch per Post einen Betrag von insgesamt CHF 11'480.55 (CHF 9'947.90 [= CHF 10'000.00 Auslagen + CHF 8'710.00 Grundgebühr und Honorar + CHF 1'194.85 Erfolgsprovision ./. CHF 9'956.95 Zahlungen der Schuldnerin] zuzüglich CHF 1'532.65 MWST) in Rechnung (act. 1/21-22). 3.1 Nachdem sich die Beklagte geweigert hatte, diese Rechnung zu bezahlen, reichte die Klägerin am 16. Oktober 2020 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte eine Klage auf Zahlung von CHF 11'480.55 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2019 ein. Gleichzeitig beantragte sie, der von der Beklagten in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Risch erhobene Rechtsvorschlag sei aufzuheben (act. 1). 3.2 In der Klageantwort vom 6. November 2020 beantragte die Beklagte die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Klage (act. 5). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine Vergütung von Leistungen der Klägerin nach Aufwand sei nicht vereinbart gewesen. Vielmehr seien nach ihrem Verständnis des Vertrags lediglich eine Basis-Pauschale von CHF 200.00 und im Erfolgsfall eine Provision von 12 % geschuldet. In den Vertrag hätte sie nie eingewilligt, wenn das Risiko bestanden hätte, dass sie am Ende mehr bezahlen müsste, als von der Schuldnerin eingetrieben werden könne. 3.3 An der Parteibefragung und Hauptverhandlung vom 15. Januar 2021 hielten beide Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten und Rechtsbegehren fest (act. 12). 3.3 Mit Entscheid vom12. März 2021 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Klage ab und auferlegte die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'600.00 der Klägerin. Eine Parteientschädigung wurde der Beklagten nicht zugesprochen (act. 20; Verfahren EV 2020 151).

Seite 4/11 4.1 Gegen diesen Entscheid liess die Klägerin mit Eingabe vom 9. April 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 21). In der Berufungsantwort vom 17. Mai 2021 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Berufung (act. 28). 4.2 Es wurden weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die örtliche Zuständigkeit der Zuger Gerichte ist zu Recht unbestritten geblieben. Diesbezüglich kann ohne Weiteres auf E. 1 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. 2. Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Klage im Wesentlichen wie folgt (act. 20): 2.1 Unbestritten sei, dass die Beklagte die Klägerin im Sinne von Art. 394 ff. OR mit dem Inkasso einer Forderung von EUR 139'950.00 gegenüber ihrer belgischen Schuldnerin beauftragt habe. Vereinbart worden sei der Auslandtarif ("Foreign Rate"), wozu unbestrittenermassen eine "Basic Charge" von CHF 200.00 und eine Erfolgsprovision ("Success Fee") von 12 % gehört hätten. In der Auftragsbestätigung vom 25. Juli 2018 werde zum "Mahn-/Inkasso-/Auslandtarif" sodann Folgendes festgehalten: "[…] Individuelle Arbeit nach Aufwand (unbekannte Adresse; schlechte Bonität; Zahlungsvereinbarungen; bestrittene, unklare oder vom Kunden selbst betriebene Forderung; Gerichtsverfahren; etc.)" (act. 1/6 S. 2). Im Weiteren sei unbestritten, dass die Firma H.________, welche die Klägerin für das Inkasso in Belgien beigezogen habe, ihr zuhanden der Beklagten aus Zahlungen der Schuldnerin bis am 14. März 2019 in drei Tranchen insgesamt EUR 9'808.00 überwiesen und die Klägerin ihrerseits der H.________ im Juli 2019 für die Bonitätsprüfung und als Kostenvorschuss für das Gerichtsverfahren in Belgien EUR 8'090.00 (rück-)überwiesen habe (E. 2). Umstritten sei hingegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte der Klägerin darüber hinaus eine Vergütung für deren Aufwand und Auslagen schulde (E. 3). 2.2 In der Schlussrechnung stelle die Klägerin der Beklagten zunächst ein Honorar "für individuelle Bearbeitung" von CHF 8'290.00 in Rechnung. In der Klage habe die Klägerin auf den S. 8-17 diverse Positionen vom 25. Juli 2018 bis 2. Oktober 2020 mit einer stichwortartigen Beschreibung und der von ihr angeblich aufgewendeten Zeit aufgelistet, wobei zu diesen Positionen offenbar 232 Dokumente existierten, welche jedoch grösstenteils nicht eingereicht worden seien. I.________ [Prokuristin der Klägerin] habe an der Parteibefragung auf die Frage, wie sich die CHF 8'290.00 für "individuelle Bearbeitung" zusammensetzten, geantwortet, es seien 4407 Minuten gewesen, was etwas mehr als 73 Stunden zu CHF 225.00 pro Stunde entspreche. Das ergebe einen Betrag von CHF 16'526.25. Aus Kulanz habe die Klägerin ihren Zeitaufwand auf CHF 8'500.00 und damit knapp auf die Hälfte reduziert.

Seite 5/11 Mit diesen Ausführungen habe die Klägerin die von der Beklagten bestrittene Angemessenheit (Üblichkeit) der Honorarforderung offenkundig nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Ob der geltend gemachte Aufwand der Klägerin bei sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendig gewesen sei, könne insbesondere ohne die besagten 232 Dokumente nicht beurteilt werden. Die Klägerin habe den geltend gemachten Aufwand nicht so dargelegt, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden könnte; insbesondere fehlten nachvollziehbare Angaben zu den erbrachten Arbeiten und die dafür aufgewendeten Arbeitsstunden. Abgesehen davon habe die Klägerin auch nicht nachgewiesen, dass der von ihr angewandte Stundenansatz von CHF 112.50 branchenüblich gewesen wäre. Im Übrigen sei nicht davon auszugehen, dass sich die Parteien im Juli 2018 mit dem Passus "Individuelle Arbeit nach Aufwand" (vgl. act. 1/5 und 1/6) dahingehend geeinigt hätten, dass die Klägerin der Beklagten ihren – in der Höhe beliebigen – Aufwand unabhängig vom Erfolgsfall zu einem branchenüblichen Ansatz in Rechnung stellen dürfe. Mithin habe die Klägerin schon eine entsprechende Honorarabsprache nicht nachgewiesen, weshalb von der geltend gemachten Position "Grundgebühren / Honorar" in der Höhe von CHF 8'710.00 lediglich die unbestrittene Grundgebühr von CHF 200.00 zugesprochen werden könne (E. 4). 2.3 Zum von der Klägerin verlangten Auslagenersatz von CHF 10'000.00 (= Vertretung im Ausland: CHF 9'909.70 + Porti, Telefonauslagen, Fotokopien: CHF 90.30) sei vorab festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar sei, wie sich diese Auslagen im Einzelnen zusammensetzten. Gemäss Aussagen von J.________ [Prokurist der Klägerin] würden die CHF 9'909.70 bzw. CHF 10'000.00 Fremdkosten zum damaligen Umrechnungskurs den EUR 8'000.00 entsprechen, welche die Klägerin der H.________ im Juli 2019 als Kostenvorschuss für das Gerichtsverfahren in Belgien überwiesen habe. Gleichzeitig sollten die in der Rechnung ebenfalls aufgeführten CHF 9'956.70 jedoch den EUR 9'808.00 entsprechen, welche die H.________ der Klägerin aus dem Inkassomandat G.________ überwiesen habe. Wieso gemäss dieser Rechnung EUR 9'808.00 umgerechnet CHF 9'956.65 und EUR 8'090.00 umgerechnet CHF 10'000.00 ergeben sollten, habe die Klägerin nicht dargelegt und sei – wie erwähnt – nicht nachvollziehbar (E. 5-5.1). 2.4 Wie es sich damit verhalte, könne aber ohnehin offenbleiben. Die Klägerin habe der H.________ im Juli 2019 unbestrittenermassen für die Bonitätsprüfung und als Kostenvorschuss für das Gerichtsverfahren in Belgien insgesamt EUR 8'090.00 überwiesen. Die Beklagte sei damit einverstanden gewesen, dass die H.________ ein Gerichtsverfahren gegen die G.________ angestrengt habe, und habe grundsätzlich die entsprechenden Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen. Die Klägerin habe jedoch keine Schlussabrechnung der H.________ eingereicht. Weder liege eine Bestätigung der H.________ über alle von der G.________ geleisteten Zahlungen im Recht, noch habe die H.________ bzw. die Klägerin die tatsächlich angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten belegt. Auch wenn der Kostenvorschuss von EUR 8'000.00 in dem mit E-Mail vom 26. Oktober 2018 und vom 28. Februar 2019 veranschlagten Bereich liege, habe die Klägerin die geltend gemachten tatsächlichen Auslagen von CHF 10'000.00 vorliegend nicht rechtsgenüglich substanziiert. Im Übrigen wäre der Klägerin selbst dann nicht geholfen, wenn die tatsächlichen Auslagen genau dem Kostenvorschuss entsprochen hätten. Ziehe man nämlich die Fremdkosten von EUR 8'090.00 von den eingegangenen EUR 9'808.00 ab, resultiere aus dem Inkassomandat

Seite 6/11 ein Erfolg von EUR 1'718.00. Die Erfolgsprovision der Klägerin betrage 12 %, was einen Betrag von EUR 206.16 ergebe. Dazu komme die Grundgebühr von CHF 200.00. Mithin übersteige der bei der Klägerin verbleibende Betrag von EUR 1'718.00 ihren Anspruch von EUR 206.16 plus CHF 200.00, sodass ihr gegenüber der Beklagten keine Ansprüche mehr zustünden. Daran würde auch nichts ändern, wenn man die Provision von 12 % auf dem gesamten eingegangenen (Brutto-)Betrag von EUR 9'808.00 berechnen würde (E. 5.2-5.3). 2.5 Die Klägerin habe unbestrittenermassen einen Betrag von EUR 9'808.00 erhalten, den ihr die H.________ aus dem Inkassomandat G.________ überwiesen habe. Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR sei der Beauftragte schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen sei, zu erstatten. Sodann habe die Klägerin in ihrer Rechnung erklärt, dass sie den von der H.________ erhaltenen Betrag mit ihren Ansprüchen gegen die Beklagte verrechnen wolle. Der Betrag von EUR 9'808.00 decke den Kostenvorschuss von EUR 8'000.00 für das Gerichtsverfahren, die EUR 90.00 für die Bonitätsauskunft, die Grundgebühr von CHF 200.00 sowie die 12 % Erfolgsprovision. Damit bestehe kein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten mehr, weshalb die Klage abzuweisen sei (E. 6). 3. Bevor auf die von der Klägerin dagegen erhobenen Beanstandungen im Einzelnen eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: 3.1 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). 3.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 und 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1, je m.w.H.).

Seite 7/11 4. Die Klägerin moniert zunächst, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Parteien keine Vergütung nach Aufwand vereinbart hätten. Vielmehr seien die Parteien in der Vereinbarung vom 24. Juli 2018 (act. 1/5) zweifelsfrei schriftlich übereingekommen, dass individuelle Arbeit der Klägerin bei einem Auslandsinkasso-Fall nach Aufwand verrechnet werden solle:

Seite 8/11 "Reminder/debt collection/foreign rate: if, at the time of the case transfer, the oldest claim is > 150 days since the date of the invoice, the processing fee will be increased by CHF 10.– and the success fee by 2 %. Individual work at cost (unknown address; poor creditworthiness; payment agreement; contested, ambiguous or self-prosecuted claim, trial, etc.)." Die Klägerin habe zudem in ihrer Auftragsbestätigung vom 25. Juli 2018 (act. 1/6) nochmals schriftlich eindeutig festgehalten, dass bei einem Auslandsinkasso-Fall die individuelle Arbeit der Berufungsklägerin nach Aufwand in Rechnung gestellt werde: "Mahn-/Inkasso-/Auslandtarif: Ist bei Fallübergabe die älteste Forderungsposition >150 Tage seit Rechnungsdatum, so erhöht sich die Grundgebühr jeweils um CHF 10 und die Erfolgsprovision um 2 %. Individuelle Arbeit nach Aufwand (unbekannte Adresse; schlechte Bonität; Zahlungsvereinbarungen; bestrittene, unklare oder vom Kunden selbst betriebene Forderung; Gerichtsverfahren; etc.)." Ferner habe die Klägerin in der Zwischenabrechnung vom 13. März 2019 nochmals auf die vertraglich vereinbarten Konditionen hingewiesen, aus welchen klar hervorgehe, dass die individuelle Arbeit der Berufungsklägerin nach Aufwand in Rechnung gestellt werde. Auch sei dort erwähnt worden, dass die Rechnungsstellung (Abrechnung) der Klägerin erst mit der Schlussrechnung erfolgen werde. Die Parteien hätten sich folglich – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – vertraglich auf eine Vergütung nach Aufwand geeinigt. Indem die Vorinstanz die Vereinbarung vom 24. Juli 2018 und die Auftragsbestätigung vom 25. Juli 2018 nicht berücksichtigt habe, habe sie den vorliegenden Sachverhalt unrichtig festgestellt (act. 21 Rz 24-27). 4.1 Diese Ausführungen genügen den dargelegten Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht. Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihre bereits vor der Erstinstanz vorgetragene Argumentation, ergänzt um die Behauptung, die Vorinstanz liege mit ihrer anderslautenden Einschätzung falsch. Damit stellt sie lediglich ihre eigene Meinung dem angefochtenen Entscheid entgegen, ohne sich mit der Argumentation der Vorinstanz inhaltlich auseinanderzusetzen. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt auch, soweit die Klägerin behauptet, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe, indem sie die "Vereinbarung" vom 24. Juli 2018 (act. 1/5) und die Auftragsbestätigung vom 25. Juli 2018 (act. 1/6) nicht berücksichtigt habe. Die Klägerin übergeht dabei, dass die Vorinstanz gerade unter Bezugnahme auf diese beiden Urkunden festgehalten hat, es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Parteien im Juli 2018 mit dem Passus "Individuelle Arbeit nach Aufwand" dahingehend geeinigt hätten, dass die Klägerin der Beklagten ihren – in der Höhe beliebigen – Aufwand unabhängig vom Erfolgsfall zu einem branchenüblichen Ansatz in Rechnung stellen dürfe (act. 20 E. 4 a.E.). Die Vorinstanz hat diese beiden Urkunden demnach sehr wohl berücksichtigt, gelangte jedoch zum Schluss, dass damit ein Konsens zwischen den Parteien über die erfolgsunabhängige individuelle Vergütung nach Aufwand nicht dargetan sei. Warum dies unzutreffend sein soll, legt die Klägerin nicht dar, weshalb auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 4.2 Es bleibt somit bei der Feststellung der Vorinstanz, dass zwischen den Parteien in Bezug auf eine erfolgsunabhängige Entschädigung der Klägerin nach Aufwand zu einem branchenüblichen Ansatz kein Konsens bestanden hat. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Klägerin ihren Aufwand überhaupt ausreichend behauptet bzw.

Seite 9/11 substanziiert hat und der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 112.50 branchenüblich ist, sodass auf die diesbezüglichen Rügen der Klägerin nicht näher einzugehen ist. 5. Weiter beanstandet die Klägerin die Erwägung der Vorinstanz, wonach die geltend gemachten Auslagen von CHF 10'000.00 nicht rechtsgenüglich substanziiert worden seien. Es sei unbestritten, dass die Klägerin auf Kosten der Beklagten der H.________ EUR 8'090.00 für das erfolgreiche, letztlich aber vergebliche Gerichtsverfahren in Belgien überwiesen habe. Diese Kosten seien der Klägerin zweifelsfrei und unbestrittenermassen als Auslagen angefallen, die sie der Beklagten vertraglich weiterverrechnen könne. Die H.________ habe das Gerichtsverfahren zweifelsfrei eingeleitet, durchgeführt und gewonnen. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Auslagen von EUR 8'090.00 nicht genügend substanziiert seien, sei nicht zuzustimmen. Indem die Klägerin im Einverständnis und im Auftrag der Beklagten die Auslagen von EUR 8'090.00 getätigt habe, seien ihr diese Kosten durch Überweisung an die H.________ zweifelsfrei angefallen und seien für den vorliegenden Auslandsinkasso-Fall notwendig gewesen (act. 21 Rz 29 f.). 5.1 Auch hier beschränkt sich die Klägerin im Wesentlichen darauf, zu wiederholen, dass die geltend gemachten Fremdkosten von EUR 8'090.00 "zweifelsfrei" und "unbestrittenermassen" angefallen und daher zu bezahlen seien, weshalb die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz falsch sei. Auf die Begründung des angefochtenen Entscheids geht sie mit keinem Wort ein. Damit sind die Anforderungen an eine Berufungsbegründung (vgl. vorne E. 3.1) nicht erfüllt, zumal auch im Berufungsverfahren offenbleibt, weshalb EUR 8'090.00 gerade CHF 10'000.00 entsprechen sollen. Auf die Berufung ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 5.2 Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Klägerin die Auslagenersatzforderung im erstinstanzlichen Verfahren nicht nur unzureichend substanziiert, sondern schon gar nicht schlüssig behauptet hat. 5.2.1 Die Behauptungen der Klägerin zu diesem Thema waren in hohem Masse widersprüchlich und über weite Strecken logisch nicht nachvollziehbar. So war in der Klageschrift – ohne nähere Begründung – zunächst die Rede von Auslagen von insgesamt CHF 3'081.00 (act. 1 Rz 20). In der Replik ging die Klägerin auf die Fremdkosten dann nicht mehr direkt ein, sondern wies lediglich darauf hin, dass ein Kostenvorschuss für die anwaltliche Vertretung in der Höhe von EUR 8'000.00 an die belgische Partnerin überwiesen worden sei bzw. die EUR 8'000.00 "für die Kosten der Auslandsvertretung in Belgien, den Anwaltskosten, Kosten des Vollstreckers, usw., also für die gesamte, geleistete Arbeit bis zum Urteil" angefallen seien (act. 13 S. 5). Damit wurde zwar suggeriert, dass die tatsächlichen Kosten dem Kostenvorschuss entsprochen hätten; ausdrücklich behauptet hat die Klägerin dies jedoch nicht. Gleichzeitig hielt sie im Widerspruch dazu auch in der Replik noch einmal fest, die Auslagen hätten sich auf CHF 3'081.00 belaufen (act. 13 S. 7). In der Rechnung vom 26. November 2019, auf die sich die eingeklagte Forderung der Klägerin stützt, wurden wiederum Auslagen in der Höhe von CHF 10'000.00 geltend gemacht (CHF 9'909.70 für die Vertretung im Ausland und CHF 90.30 für Porti, Telefonauslagen, Fotokopien [act. 1/22]). In den Rechtsschriften der Klägerin erscheint diese Summe allerdings nicht. 5.2.2 An der Parteibefragung gab der Vertreter der Klägerin dann zu Protokoll, dass sich die CHF 10'000.00 aus den Auslagen gemäss act. 13/25-27 zusammensetzen würden, um-

Seite 10/11 gerechnet in Schweizerfranken (act. 12 Ziff. 59). Die Belege act. 13/25-27 weisen jedoch gerade keine Auslagen, sondern vielmehr die Beträge aus, welche die H.________ bei der Schuldnerin eintreiben konnte und der Klägerin zuhanden der Beklagten überwiesen hat. Auch die Parteibefragung – die als Beweismittel von vornherein nicht dazu dienen kann, lückenhafte Tatsachenbehauptungen zu ergänzen – brachte somit keinen Aufschluss. Im Gegenteil bekräftigte die Parteibefragung vielmehr den bereits in den Rechtsschriften erweckten Eindruck, dass sich selbst die Mitarbeiter der Klägerin nicht im Klaren darüber waren, wie sich die geltend gemachten Auslagen zusammensetzen. 5.2.3 Zusammengefasst brachte die Klägerin insgesamt mindestens drei verschiedene Beträge hinsichtlich der angeblich angefallenen Auslagen ins Spiel: CHF 3'081.00, EUR 8'000.00 und CHF 10'000.00, wobei diese Zahlen nie in nachvollziehbarer Weise begründet wurden und im Fall der EUR 8'000.00 auch nie behauptet wurde, welcher Wechselkurs aus welchem Grund massgebend gewesen sein soll. Die verschiedenen Zahlen passen zudem nicht zusammen und lassen sich auch in keiner Weise miteinander in Einklang bringen. Eine Subsumtion ist auf dieser Grundlage von vornherein nicht möglich. 6. Die Klägerin wendet sich sodann gegen die "Verrechnungsansichten" der Vorinstanz, welche ihrer Meinung nach nicht zu überzeugen vermöchten. Sie macht geltend, die Erfolgsprovision von 12 % sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz auf die gesamten von der Schuldnerin erhältlich gemachten CHF 9'956.95 geschuldet, so wie dies die Parteien in der "Vereinbarung" vom 24. Juli 2018 vertraglich geregelt hätten. Die Ansicht der Vorinstanz entspreche demnach nicht dem Vertragsinhalt, wie er von den Parteien vertraglich vereinbart worden sei (act. 21 Rz 31 f.). Einmal mehr genügen diese Ausführungen den Anforderungen an eine Berufung nicht: Die Klägerin behauptet einfach, die Ansicht der Vorinstanz sei falsch, und wiederholt ihre eigene, abweichende Berechnung, was – wie bereits dargelegt – nicht ausreicht (vgl. vorne E. 3.1). Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin zur Verdeutlichung ihres Standpunkts die "General terms and conditions" im vollen Wortlaut in ihrer Berufung abgebildet und dabei die – sich auf die Erfolgsprovision beziehende – Formulierung "is due in the event of each reduction of the total amount of the mandate" gelb markiert hat. Das blosse Zitat aus einer Belegstelle könnte als Begründung für eine Berufung – wenn überhaupt – allenfalls dann genügen, wenn sich daraus ein Fehler im angefochtenen Entscheid ohne Weiteres von selbst ergibt. Vorliegend ist aber der markierte Satz für die Behauptung der Klägerin nicht einmal aufschlussreich, weil er sich lediglich darauf bezieht, in welchem Fall, d.h. unter welchen Voraussetzungen, eine Erfolgsprovision geschuldet ist. Wie diese zu berechnen ist, ergibt sich daraus nicht. 7. Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die Klägerin unterliegt somit auch im Berufungsverfahren und wird daher kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.1 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gilt als Streitwert das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren. Es finden überdies dieselben Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung wie vor der Vorinstanz (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Bei einem Streitwert von CHF 11'480.55 beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'600.00 (vgl. § 11 Abs. 1 KoV OG).

Seite 11/11 7.2 Mangels erheblicher prozessualer Umtriebe ist der Beklagten auch im Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (vgl. GVP 2013 Ziff. 1.4.1.4). Urteilsspruch 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'600.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Der Beklagten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2020 151) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung lic.iur. P. Huber MLaw K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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